Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität. technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen. in den Netzen der EWE NETZ GmbH

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1 Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität und technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen in den Netzen der EWE NETZ GmbH Stand: Mai 2012 Gültig ab: August 2012 Druckdatum: von 6 -

2 1. Allgemein Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität 1.1 Diese Anlage zum Messstellenrahmenvertrag regelt die Mindestanforderungen des Netzbetreibers an Datenumfang und Datenqualität in Bezug auf die Messwertermittlung und die Messwertübertragung durch den Messstellenbetreiber und Messdienstleister nach 21 b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Werden die Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität durch gesetzliche oder behördliche Vorgaben bzw. aufgrund gerichtlicher Entscheidungen geregelt, hat diese Anlage nachrangige Wirkung und versteht sich als Auslegungs- und Ergänzungsregelung. 1.2 Diese Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität gelten für die Sparten Strom und Gas im Versorgungsnetzgebiet von EWE NETZ. 1.3 Gemäß 12 Abs. 3 des Messstellenrahmenvertrags ist EWE NETZ berechtigt, die Mindestanforderungen an Datenumfang und Datenqualität bei Bedarf anzupassen. Über beabsichtigte Änderungen wird EWE NETZ den Messstellenbetreiber mindestens drei Monate vor deren Wirksamwerden schriftlich informieren und dem Messstellenbetreiber in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine aktualisierte Fassung der Mindestanforderungen wird EWE NETZ im Internet veröffentlichen. 2. Messwertübertragung Elektrizität 2.1 Für die Messwertübertragung gelten ergänzend zu der VDE Anwendungsregel VDE-AR-N4400 die nachfolgenden Grundsätze: Grundsätze EWE NETZ verwendet an Messstellen, die nicht mittels standardisierter Profile bilanziert werden, Messeinrichtungen mit registrierender ¼-h-Lastgangmessung zur Erfassung von Wirk- und Blindenergie. Die in den 4 Quadranten gemessene Blindenergie ist vom Messstellenbetreiber/Messdienstleister zu kommunizieren und nicht zu Halbschalen zusammenzufassen. Unmittelbar vor dem Austausch von Lastgangmesseinrichtungen ermöglicht der neue Messstellenbetreiber durch vorherige Kontaktaufnahme zum alten Messstellenbetreiber die Auslesung des aktuellen Lastgangs. Kontaktdaten EWE NETZ: Messdatenerfassung gemäß Kontaktdatenblatt Die ermittelten Messwerte werden mit den unter Ziffer aufgeführten OBIS-Kennzahlen versehen und an EWE NETZ übertragen OBIS-Kennzahlen Elektrizität EWE NETZ: OBIS-Kennzahl Zählverfahren Messgröße 1-1:1.8.0 SLP Tariflos bzw. Summe Einzeltarifregister 1-1:1.8.1 SLP Wirkenergie Bezug (+) Tarif 1 (z.b. NT) 1-1:1.8.2 SLP Wirkenergie Bezug (+) Tarif 2 (z.b. HT) 1-1: RLM Wirkleistung Bezug (+) 1-1: RLM Wirkleistung Lieferung (-) 1-1: RLM Blindleistung Qi + Bezug 1-1: RLM Blindleistung QC+ Lieferung 1-1: RLM Blindleistung Qi- Lieferung 1-1: RLM Blindleistung QC- Bezug Druckdatum: von 6 -

3 Änderungen der OBIS-Kennzahlen teilt EWE NETZ den Marktpartnern rechtzeitig in Textform mit. Bei Verwendung abweichender OBIS-Kennzahlen stimmt sich der Messstellenbetreiber/Messdienstleister im Voraus mit EWE NETZ ab. 3. Messwertübertragung Gas 3.1 Für die Messwertübertragung gelten folgende Grundsätze: Grundsätze Es werden je Messstelle alle abrechnungsrelevanten Messgrößen an EWE NETZ gesendet. Bei Messstellen mit Mengenumwertern werden die Lastgänge Betriebsvolumen, Normvolumen, Druck und Temperatur zur Verfügung gestellt. Bei Messstellen mit einem Datenlogger am Zähler wird der Lastgang des Betriebsvolumens mitgeteilt. Unmittelbar vor dem Austausch von Lastgangmesseinrichtungen ermöglicht der neue Messstellenbetreiber durch vorherige Kontaktaufnahme zum alten Messstellenbetreiber die Auslesung des aktuellen Lastgangs. Kontaktdaten EWE NETZ: Messdatenerfassung gemäß Kontaktdatenblatt Die ermittelten Messwerte werden mit den unter Ziffer aufgeführten OBIS-Kennzahlen versehen und an EWE NETZ übertragen OBIS-Kennzahlen Gas EWE NETZ: OBIS-Kennzahl (Ausspeisung) Zählverfahren Messgröße 7-20:3.0.0 SLP Betriebsvolumen [m³] 7-1: RLM Betriebsvolumen [m³] 7-1: RLM Betriebsstörvolumen [m³] 7-1: RLM Normvolumen [m³] 7-1: RLM Normstörvolumen [m³] 7-1:3.0.0 RLM Betriebsvolumen [m³] - Zählerstand 7-1: RLM Normvolumen [m³] - Zählerstand 7-1: RLM Druck [bar] 7-1: RLM Temperatur [ C] Änderungen der OBIS-Kennzahlen teilt EWE NETZ den Marktpartnern rechtzeitig in Textform mit. Druckdatum: von 6 -

4 Technische Mindestanforderungen an Messeinrichtungen 1. Allgemein 1.1 Diese Anlage zum Messstellenrahmenvertrag regelt die technischen Mindestanforderungen des Netzbetreibers an Messeinrichtungen des Messstellenbetreibers nach 21 b des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Werden die technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen durch gesetzliche oder behördliche Vorgaben bzw. aufgrund gerichtlicher Entscheidungen geregelt, hat diese Anlage nachrangige Wirkung und versteht sich als Auslegungs- und Ergänzungsregelung. Die in den nachfolgenden Mindestanforderungen genannten Regelwerke gelten in der jeweils aktuellen Fassung. 1.4 Diese technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen gelten für die Sparten Strom und Gas im Versorgungsnetzgebiet von EWE NETZ. 1.5 Gemäß 12 Abs. 3 des Messstellenrahmenvertrags ist EWE NETZ berechtigt, die technischen Mindestanforderungen an Messeinrichtungen bei Bedarf anzupassen. Über beabsichtigte Änderungen wird EWE NETZ den Messstellenbetreiber mindestens drei Monate vor deren Wirksamwerden schriftlich informieren und dem Messstellenbetreiber in angemessener Weise Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Eine aktualisierte Fassung der Mindestanforderungen wird EWE NETZ im Internet veröffentlichen. 2. Technische Mindestanforderungen an Elektrizitätsmesseinrichtungen Die Installation der Messgeräte hat entsprechend den Einbauvorschriften des Herstellers, den eichrechtlichen Vorschriften sowie den allgemein folgenden anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen: für die Gestaltung des Zählerplatzes u.a. die TAB in der aktuellen Version und die VDE-AR-N-4101, für die einheitliche Anbindung im Außenbereich die VDE-AR-N-4102 für den Anschluss von Erzeugungsanlagen die VDE-AR-N-4105 EWE NETZ ist berechtigt, die Freigabe der Messeinrichtung abzulehnen, sofern diese nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. 2.1 Definition für Messeinrichtungen Messeinrichtungen für Bezugsanlagen Neue Messeinrichtungen für eine Energierichtung müssen über ein saldierendes (Außenleitersumme) Zählwerk verfügen. Das Zählwerk dieser Zähler muss über eine Rücklaufsperre verfügen Messeinrichtungen für Überschusseinspeisung Die Messeinrichtung muss bei Überschusseinspeisung getrennte Zählwerke bzw. Register für Bezug und Lieferung besitzen. Registriert werden die Außenleiter saldierten Summen je Energierichtung (±P: Bezug/Lieferung Wirkleistung; ±A: Bezug/Lieferung Wirkenergie). Ein separater Zähler für die Erfassung der erzeugten Energie muss mindestens über ein phasensaldierendes Zählwerk für die Einspeiserichtung verfügen (-P/-A) Messeinrichtungen für Volleinspeisung Die Messeinrichtung muss bei Volleinspeisung getrennte Zählwerke bzw. Register für Bezug und Lieferung besitzen. Registriert werden die Außenleiter saldierten Summen je Energierichtung (±P / ±A). Druckdatum: von 6 -

5 2.2 Klassifizierung der Messeinrichtungen Standardisierte Lastprofile (SLP) Gemäß 12 der Stromnetzzugangsverordnung sind bis zu einer jährlichen Entnahme von kwh vereinfachte Methoden anzuwenden. Eine registrierende Lastgangmessung ist nicht erforderlich SLP mit Maximum Bei Inanspruchnahme einer verringerten Konzessionsabgabe gemäß Konzessionsabgabenverordnung 2, Absatz 7, sind entsprechende Messeinrichtungen zu verwenden, um den Anspruch zu belegen Registrierende Lastgangmessung (RLM) Handelt es sich um einen Letztverbraucher im Sinne des 12 der StromNZV mit einen Jahresverbrauch größer kWh (Wirk- und Blindenergie), erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung ( 10 MessZV, Absatz 2) 2.3 Marktkommunikation Für eine marktkonforme Auslesung der Messtechnik für Elektrizität ist die nachfolgende Anwendungsregel mindestens zu erfüllen: für die Messdatenübermittlung und entsprechende Messgeräteparametrierung die VDE-AR-N Messsysteme dürfen dann Energie aus dem ungemessenen Bereich beziehen, solange und soweit hierbei für die Messstelle insgesamt eine ungemessene Leistung von 6W peak (maximale effektive Leistungsaufnahme) nicht überschritten wird. Der Messstellenbetreiber muss EWE NETZ auf Verlangen den ungemessenen Eigenverbrauch für die von ihm zum Einsatz kommenden Messsatzkomponenten (Zähler, Kommunikationsgeräte, Gateway, Zusatzeinrichten etc.) anhand eines Messprotokolls nachweisen. EWE NETZ ist in begründeten Fällen berechtigt, einen Umbau der Messsatzkomponenten in den gemessenen Bereich zu fordern. 2.5 Messeinrichtungen dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf das Netz oder auf die Anlagen anderer Anschlussnehmer verursachen. 2.6 Bürdeeinhaltung bei Wandlermessung Die eichrechtlich maximal zulässige Bebürdung der Messwandler muss berücksichtigt und darf nicht überschritten werden. 2.7 Die Richtigkeit des Wandlerübersetzungsverhältnisses ist jährlich durch den Messstellenbetreiber zu prüfen und entsprechend anzupassen. Hierüber sind die Marktpartner unmittelbar zu informieren. 2.8 Messwandler sind grundsätzlich so anzuordnen, dass die Typenschilder im Betriebszustand gefahrlos ablesbar sind und sie leicht zugänglich sind. Eichmarken an den Messwandlern dürfen nicht überdeckt, beschädigt oder entfernt werden. Druckdatum: von 6 -

6 3. Technische Mindestanforderungen an Gasmesseinrichtungen 3.1 Die technischen Mindestanforderungen an Gasmesseinrichtungen für den Messstellenbetrieb an Ausspeisepunkten zu Letztverbrauchern gelten in Ergänzung zur EN 1776 und zu den DVGW Arbeitsblättern G 488 und G 492, bei der Durchführung von Umbauten an bestehenden Gasmesseinrichtungen im Rahmen des Messstellenbetriebes, sowie für Gasmesseinrichtungen im Anwendungsbereich des DVGW Arbeitsblattes G Bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der Messeinrichtungen sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen der DVGW-Arbeitsblätter G 687 und G689 zu beachten. 3.3 Die technischen Mindestanforderungen ersetzen nicht die technischen Anschlussbedingungen von EWE NETZ. Für Messeinrichtungen an Fernleitungsnetzen sind Planung, Errichtung und Betrieb der Messeinrichtung mit dem Betreiber des Netzes gesondert abzustimmen. Auf die Festlegungen dieser Regel kann dabei sinngemäß zurückgegriffen werden. Weitergehende technische Einrichtungen, wie z. B. die Absperrbarkeit der Gasmesseinrichtung, die Druck-/Mengenregelung oder die Druckabsicherung sind nicht Bestandteil dieser Mindestanforderungen und werden in den technischen Anschlussbedingungen geregelt. Sofern nichts anderes geregelt, ist EWE NETZ grundsätzlich für das erforderliche Regelgerät und dessen Betrieb verantwortlich. Der Messdruck wird, sofern nichts anderes vereinbart, von EWE NETZ vorgegeben. 3.4 Der Aufstellungsort der Messeinrichtung muss zugänglich, belüftet, beleuchtet, witterungsgeschützt und trocken sein. Bei Aufstellung im Freien sind die Anforderungen durch gleichwertige Maßnahmen zu erfüllen(z. B. Schutzarten durch Gehäuse). Die Einhaltung der zulässigen Umgebungs- und Betriebstemperaturbereiche der Messeinrichtungen (insbesondere bei Messanlagen mit elektronischen Messgeräten in Schrankanlagen) und sonstigen Anforderungen an den Aufstellungsort ist sicherzustellen. 3.5 Es dürfen nur Geräte eingesetzt werden, die gemäß Herstellerangaben den Anforderungen des Aufstellungsortes genügen. Die erforderlichen Wand- und Montageabstände (z. B. für Zählerwechsel) sind einzuhalten. In entsprechenden Einbausituationen ist zusätzlich ein Umfahr- und Abreißschutz zur Sicherung gegen Beschädigungen sicherzustellen. 3.6 In Gebäuden mit wohnähnlicher Nutzung ist der Schallschutz besonders zu beachten (Raumschall-, Körperschallübertragung bei Trennwänden). 3.7 Die Messeinrichtung ist entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und nach Vorgabe von EWE NETZ gegen unberechtigte Energieentnahme und Manipulationsversuche zu schützen (z. B. durch Plombierung, passiven Manipulationsschutz, Türschloss). 3.8 Weitere Anforderungen wie die Rückwirkungsfreiheit der Messeinrichtung auf die Gesamtanlage, die Forderungen des Explosionsschutzes, des Potentialausgleiches u. a. sind zu beachten. Druckdatum: von 6 -

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