Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität (Strom und Gas)

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1 Mindestanforderungen in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität (Strom und Gas) 1. Allgemein Die Mindestanforderungen der Stadtwerke Bernau GmbH in Bezug auf Datenumfang und Datenqualität gemäß 21b Abs. 3 EnWG werden zu den von der Bundesnetzagentur in den Beschlüssen wegen der Festlegung zur Standardisierung von Verträgen und Geschäftsprozessen im Bereich des Messwesens (Az.: BK und BK ) vom in Tenor 5 lit. a festgelegten Zeitpunkten durch die Geschäftsprozesse und Datenformate nach Anlage 1 dieser Beschlüsse ersetzt. 2. Regelungen zum Messstellenbetrieb 2.1 Messstellenbetreiberwechsel Ein Messstellenbetreiberwechsel (Wechsel des Messstellenbetreibers an einer Messstelle bei identischem Anschlussnutzer) ist nur durch An- und/oder Abmeldung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich Die Anmeldung durch einen neuen Messstellenbetreiber erfolgt durch Mitteilung aller Messstellen und des jeweils beabsichtigten Beginns des Messstellenbetriebs in Textform an den Netzbetreiber spätestens mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass zur Vereinheitlichung der Prozessabläufe (insbesondere zur Vereinheitlichung des Zeitverlaufs der Prüfung der Anmeldung durch den Netzbetreiber nach 5 MessZV) Mitteilungen, die vor diesem Zeitpunkt eingehen, stets als beim Netzbetreiber am letzten Tag des vorletzten Kalendermonats vor dem beabsichtigten Beginn des Messstellenbetriebs zugegangen gelten Der neue Messstellenbetreiber hat dem Netzbetreiber bei jeder Anmeldung zur eindeutigen Identifikation der Messstelle folgende Daten vollständig mitzuteilen: Anschlussnutzer (Name bzw. Firma, bei im Handelsregister eingetragenen Firmen zusätzlich Registergericht und Registernummer) und Messstelle (Straße, Postleitzahl und Ort sowie Zählernummer) oder Zählpunkt- bzw. Messstellenbezeichnung Sofern es sich bei dem bisherigen Messstellenbetreiber nicht um den Netzbetreiber handelt, legt der Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber mit der Anmeldung die Einwilligung des bisher für die jeweilige Messstelle zuständigen Messstellenbetreibers in den Messstellenbetreiberwechsel vor Bis zu einer Vorgabe einheitlicher Formate für einen elektronischen Datenaustausch erfolgt die Anmeldung nach und ausschließlich unter Verwendung der Vorlage nach Der Netzbetreiber wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufnahme des Messstellenbetriebs prüfen und dem neuen Messstellenbetreiber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anmeldung gemäß den Abs. 1 bis 3 die Ablehnung oder spätestens bis zum 15. Werktag des Monats vor dem beabsichtigten Beginn des Messstellenbetriebs die Bestätigung des Messstellenbetreiberwechsels in Textform mitteilen. Mit der Bestätigung ist die Zuordnung der Messstelle zum neuen Messstellenbetreiber für die Vertragsparteien verbindlich. Der Netzbetreiber ist nur berechtigt, den Wechsel des Messstellenbetriebs für die Messstellen abzulehnen, bei denen die Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 3 oder nach 3 nicht erfüllt sind oder die Einwilligung des bisherigen Messstellenbetreibers nach Abs. 4 nicht vorliegt. Eine Ablehnung ist zu begründen Der Netzbetreiber nimmt die bestätigten Messstellen in die jeweilige Bestandsliste Messstellen auf Die Regelungen nach 2.1.2, und bis gelten entsprechend für die Abmeldung einer Messstelle durch den bisherigen Messstellenbetreiber. Sofern die Abmeldung nicht fristgerecht erfolgt, kann der Messstellenbetreiber keinen Schadenersatz beanspruchen, wenn dem Netzbetreiber die termingerechte Abwicklung des Messstellenbetreiberwechsels nicht möglich ist Der Netzbetreiber wird dem bisherigen Messstellenbetreiber den Zeitpunkt des Übergangs des Messstellenbetriebs mit der Frist zur Bestätigung der Anmeldung nach mitteilen, damit dieser seinen Verpflichtungen aus 2.4 und der MessZV nachkommen kann. Stadtwerke Bernau GmbH, Stand: Februar 2011 Seite 1 von 6

2 Bisheriger und neuer Messstellenbetreiber sind verpflichtet, zu einem effizienten Wechselprozess beizutragen, indem sie insbesondere untereinander die notwendigen Daten austauschen. 2.2 Anmeldung bei Inbetriebnahme Soll der Messstellenbetreiber auf Wunsch des Anschlussnutzers den Messstellenbetrieb an einer Messstelle übernehmen, die erstmalig (z. B. Neuanschluss) oder wieder (z. B. nach Leerstand) in Betrieb genommen wird, gilt 2.1 entsprechend. Abweichend von und kann dabei eine Anmeldung auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme auch untermonatlich und ohne Einhaltung der Frist erfolgen, sofern dem Netzbetreiber eine Prüfung nach und eine organisatorische Abwicklung möglich ist. 14 NDAV bleibt unberührt Bei Messstellen, die erstmalig in Betrieb genommen werden, vergibt der Netzbetreiber die Zählpunkt- bzw. Messstellenbezeichnung und teilt diese dem Messstellenbetreiber, soweit möglich, vor Inbetriebnahme der Messstelle mit. 2.3 Messstellenbetreiberkonkurrenz Wird die Durchführung des Messstellenbetriebs an einer Messstelle von mehreren Messstellenbetreibern für den gleichen Zeitraum oder Beginn des Messstellenbetriebs angemeldet, wird derjenige, für den der Anschlussnutzer seinen Wunsch zuerst geäußert hat, zuständiger Messstellenbetreiber für die jeweilige Messstelle. Die Rechte des Anschlussnutzers bleiben unberührt. 2.4 Übergang der bisherigen Messeinrichtung Bei einem Messstellenbetreiberwechsel bietet der bisherige Messstellenbetreiber, sofern und soweit er über die Messstelle verfügungsberechtigt ist, dem neuen Messstellenbetreiber spätestens 10 Werktage nach dessen Anforderung die Messstelle oder einzelne der dazu gehörenden Einrichtungen gegen ein vom bisherigen Messstellenbetreiber bestimmtes angemessenes Entgelt nach Wahl des bisherigen Messstellenbetreibers zum Kauf oder zur Nutzung an. Kommt es zu einer Einigung, teilt dies der neue Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber mit der Anmeldung nach mit. Erfolgt keine solche Mitteilung, ist der neue Messstellenbetreiber zum Einbau einer eigenen Messeinrichtung verpflichtet Ist der Netzbetreiber der bisherige Messstellenbetreiber, gilt entsprechend. Die Anforderung des Angebots hat in diesen Fällen so rechtzeitig zu erfolgen, dass der neue Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber spätestens mit der Anmeldung nach mitteilen kann, ob er dessen Angebot annimmt Geht die Messeinrichtung nach auf den neuen Messstellenbetreiber über, übermittelt der neue Messstellenbetreiber dem Netzbetreiber spätestens 7 Kalendertage, bei fernausgelesen Messstellen mit registrierender Leistungsmessung spätestens am folgenden Werktag bis 10:00 Uhr nach Umsetzung des Messstellenbetreiberwechsels den Zählerstand mit Zeitstempel zum Zeitpunkt des Übergangs. 7 Abs. 2 MessZV gilt entsprechend Zur Übergabe der technischen Dokumentation zur verkauften oder weitergenutzten Messeinrichtung werden sich der bisherige und neue Messstellenbetreiber abstimmen. 2.5 Einbau einer Messeinrichtung des Messstellenbetreibers beim Messstellenbetreiberwechsel Der Messstellenbetreiber hat einen Anspruch auf den Einbau einer in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung an jeder Messstelle, für die er nach diesem Vertrag den Messstellenbetrieb durchführt. Der Einbau einer in seinem Eigentum stehenden Messeinrichtung ist verpflichtend, wenn ansonsten keine Messeinrichtung zur Verfügung steht. Der Einbau einer Messeinrichtung vom neuen Messstellenbetreiber hat spätestens bis zum 3. Werktag nach dem vom Netzbetreiber bestätigten Termin des Messstellenbetreiberwechsels zu erfolgen. Das Recht des Netzbetreibers, auf eigene Kosten (zusätzliche) Messeinrichtungen einzubauen und zu betreiben, bleibt unberührt, es sei denn, dass dies dem Messstellenbetreiber oder dem Anschlussnutzer nicht zumutbar ist Kommt bei einem Messstellenbetreiberwechsel kein Übergang der bisherigen Messeinrichtung nach 2.4 (vollständig oder teilweise) zustande, erfolgt ein Ausbau der bisherigen Messeinrichtung. Der Netzbetreiber kann verlangen, dass Aus- und Einbau in seinem oder im Beisein seiner Beauftragten erfolgen. Die Termine des Aus- bzw. Einbaus sind mit dem Netzbetreiber rechtzeitig, mindestens jedoch 5 Werktage vorher, durch den jeweiligen Messstellenbetreiber abzustimmen. Der bisherige und der neue Messstellenbetreiber haben Stadtwerke Bernau GmbH, Stand: Februar 2011 Seite 2 von 6

3 dabei einen möglichst unterbrechungsfreien Messstellenbetrieb sicherzustellen. Der bisherige Messstellenbetreiber teilt dem neuen Messstellenbetreiber rechtzeitig, spätestens 5 Werktage vor dem Wechsel des Messstellenbetreibers mit, ob er seine vorhandenen technischen Einrichtungen selbst entfernt. Verzichtet der bisherige Messstellenbetreiber auf dieses Recht oder erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung, hat der bisherige Messstellenbetreiber den Ausbau durch den neuen Messstellenbetreiber zu dulden Der Ausbau durch den bisherigen Messstellenbetreiber erfolgt unentgeltlich und zu einem von dem neuen Messstellenbetreiber in Textform zu bestimmenden Zeitpunkt, zeitgleich mit dem Einbau der Messeinrichtung vom neuen Messstellenbetreiber gemäß 2.5.1, mit einer Vorlauffrist von mindestens 5 Werktagen. Der neue Messstellenbetreiber wird bei der Bestimmung des Zeitpunkts auf die Belange des bisherigen Messstellenbetreibers Rücksicht nehmen. Baut der bisherige Messstellenbetreiber die Messstelle nicht fristgerecht aus, ist der neue Messstellenbetreiber berechtigt, den Ausbau nach selbst vorzunehmen, oder vornehmen zu lassen Duldet der bisherige Messstellenbetreiber den Ausbau durch den neuen Messstellenbetreiber, erfolgt dieser Ausbau ebenfalls unentgeltlich und spätestens mit dem Einbau der Messeinrichtung nach Der Messstellenbetreiber, der die bisherige Messeinrichtung ausbaut, übermittelt dem Netzbetreiber spätestens 7 Kalendertage, bei fernausgelesen Messstellen mit registrierender Leistungsmessung spätestens am folgenden Werktag bis 10:00 Uhr nach Ausbau der Messeinrichtung den Zählerstand mit Zeitstempel der ausgebauten Messeinrichtung zum Zeitpunkt des Ausbaus (Endzählerstand) und diesen Zeitpunkt. Der Messstellenbetreiber, der die neue Messeinrichtung einbaut, übermittelt dem Netzbetreiber spätestens 7 Kalendertage, bei fernausgelesen Messstellen mit registrierender Leistungsmessung spätestens am folgenden Werktag bis 10:00 Uhr nach Einbau der Messeinrichtung den Zählerstand mit Zeitstempel der neu eingebauten Messeinrichtung zum Zeitpunkt des Einbaus (Anfangszählerstand) und diesen Zeitpunkt. Bei Messeinrichtungen mit registrierender Leistungsmessung muss die Auslesung der Lastgangdaten bzw. der Zählerstände zum Zeitpunkt des Ausbaus und deren Übermittlung in der Frist nach Satz 1 vom bisherigen Messstellenbetreiber erfolgen. 7 Abs. 2 MessZV gilt entsprechend. 2.6 Einbau einer Messeinrichtung des Messstellenbetreibers bei Inbetriebnahme ausgenommen Satz 3 gilt für den Einbau von Messeinrichtungen bei Messstellen, die erstmalig (z. B. Neuanschluss) oder wieder (z. B. nach Leerstand) in Betrieb genommen werden, entsprechend. 13 und 14 NAV bzw. NDAV bleiben unberührt Der Netzbetreiber kann verlangen, dass ggf. erforderliche Vorinbetriebnahme- und Inbetriebnahmeprüfungen in seinem oder im Beisein seiner Beauftragten erfolgen. Die Termine der Vorinbetriebnahme- und Inbetriebnahmeprüfung sind mit dem Netzbetreiber rechtzeitig, mindestens jedoch 5 Werktage vorher, durch den Messstellenbetreiber abzustimmen. Erfolgen der Gerätewechsel und die Inbetriebnahmeprüfung im Beisein des Netzbetreibers oder seiner Beauftragten und ist die Inbetriebnahmeprüfung positiv, ist keine weitere Freigabe durch den Netzbetreiber erforderlich. In allen anderen Fällen erfolgt die Freigabe durch den Netzbetreiber, sobald die Installationsanmeldung des Vertragsinstallationsunternehmens mit der Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung und Prüfung der Anschlussnehmeranlage beim Netzbetreiber vorliegt. Bei Einrichtungen zur Zählerfernauslesung muss spätestens bei Inbetriebnahme der Anschlussnehmeranlage die ordnungsgemäße Funktion der Datenübertragung zum Messstellenbetreiber sichergestellt sein Der Messstellenbetreiber übermittelt dem Netzbetreiber und ggf. dem Messdienstleister spätestens 7 Kalendertage, bei fernausgelesen Messstellen mit registrierender Leistungsmessung spätestens am folgenden Werktag bis 10:00 Uhr nach Einbau der Messeinrichtung den Zählerstand mit Zeitstempel der neu eingebauten Messeinrichtung zum Zeitpunkt ihres Einbaus (Anfangszählerstand). 7 Abs. 2 MessZV gilt entsprechend. 3. Regelungen zur Messung 3.1 Anwendbarkeit der Regelungen zum Messstellenbetrieb Die Regelungen zum Messstellenbetrieb in 2.1, 2.2 und 2.3 finden auf die Durchführung der Messung durch den Messdienstleister entsprechende Anwendung. Stadtwerke Bernau GmbH, Stand: Februar 2011 Seite 3 von 6

4 3.2 Durchführung der Messung Die Messung durch den Messdienstleister erfolgt durch Ab- bzw. Auslesung der vom Messstellenbetreiber oder durch den Netzbetreiber bestimmten Messeinrichtung. Grundsätzlich ist dabei auch eine Selbstablesung durch den Anschlussnutzer möglich, sofern es sich nicht um eine Messeinrichtung zur viertelstündigen (Strom) bzw. stündlichen (Gas) registrierenden Leistungsmessung bzw. zur Bestimmung der Leistungsspitzen handelt Der Messdienstleister übermittelt die ab- oder ausgelesenen Messdaten elektronisch vollständig an den Netzbetreiber Übernimmt der Messdienstleister die Messung an einer Messstelle, übermittelt er dem Netzbetreiber spätestens 7 Kalendertage, bei fernausgelesen Messstellen mit registrierender Leistungsmessung spätestens am folgenden Werktag bis 10:00 Uhr nach Übernahme der Messdienstleistung den Zählerstand mit Zeitstempel zum Zeitpunkt der Übernahme der Messung Die Ablesetermine werden vom Netzbetreiber unter Berücksichtigung der Vorgaben des Beschlusses der Bundesnetzagentur BK und der gesetzlichen Verpflichtungen des Lieferanten nach 40 Abs. 2 EnWG festgelegt Die Übermittlung der Messdaten vom Messdienstleister an den Netzbetreiber erfolgt nach 4 Abs. 3, 12 Abs. 2 MessZV. Dafür gelten derzeit insbesondere folgende Zeitpunkte: a) Bei Anschlussnutzern mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung mit installierter Fernauslesung (Strom): Lastgangdaten werktags spätestens bis 06:00 Uhr für den Vortag bzw. für die Vortage Zählerstände monatlich für Wirk- und Blindarbeit sowie die monatlichen Leistungsmaximalwerte mit Zeitstempel, jeweils aufgeschlüsselt auf die verwendeten Tarifzeiten spätestens bis 10:00 Uhr am 1. Werktag des auf den Liefermonat folgenden Monats b) Bei Anschlussnutzern mit viertelstündiger registrierender Leistungsmessung ohne Fernauslesung oder sofern die nach lit. a übermittelten Daten unvollständig waren (Strom): Lastgangdaten spätestens am 2. Werktag des auf den Liefermonat folgenden Monats Zählerstände monatlich für Wirk- und Blindarbeit sowie die monatlichen Leistungsmaximalwerte mit Zeitstempel, jeweils aufgeschlüsselt auf die verwendeten Tarifzeiten spätestens bis 10:00 Uhr am 1. Werktag des auf den Liefermonat folgenden Monats c) Bei Anschlussnutzern, deren Belieferung über ein Standardlastprofil abgewickelt wird (Strom): Zählerstände mit Zeitstempel 7 Kalendertage nach den auslösenden Geschäftsprozessen gemäß dem Prozess Zählerstand-/ Zählwertübermittlung des Beschlusses der Bundesnetzagentur BK , jedenfalls aber zum des Kalenderjahres. d) Bei Anschlussnutzern mit registrierender Leistungsmessung mit installierter Fernauslesung (Gas): untertägig die vorläufigen, d. h. nicht ersatzwert- und nicht brennwertkorrigierten stündlichen Messwerte für die Zeit von 06:00 Uhr bis 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr desselben Tages am Folgetag nach dem Transporttag bis 08:00 Uhr die vorläufigen, d. h. nicht ersatzwert- und nicht brennwertkorrigierten stündlichen Messwerte für den Transporttag die vorläufigen, d. h. nicht ersatzwert- und nicht brennwertkorrigierten monatlichen Zählerstände mit Zeitstempel spätestens bis 10:00 Uhr des ersten Werktages des auf den Transportmonat folgenden Monats e) Bei Anschlussnutzern, deren Belieferung über ein Standardlastprofil abgewickelt wird (Gas): Zählerstände mit Zeitstempel 7 Kalendertage nach den auslösenden Prozessen des Beschlusses der Bundesnetzagentur BK , jedenfalls aber zum des Kalenderjahres. f) Bei Vorliegen einer Vereinbarungen nach 40 Abs. 2 Satz 2 EnWG: Spätestens am 2. Werktag des auf den Liefermonat, das Liefervierteljahr bzw. das Lieferhalbjahr folgenden Monats. Stadtwerke Bernau GmbH, Stand: Februar 2011 Seite 4 von 6

5 3.2.6 Der Netzbetreiber sendet eine Aufforderung zur Ablesung im vereinbarten Format (Kategorie: Anforderung von Messdaten) an den Messdienstleister mit der Festlegung eines Ablesetermins (Sollablesetermin). Ausgenommen von der Aufforderung zur Ablesung sind die nach festgelegten Ablesetermine (z. B. jährliche Turnusablesung zum ). Der Messdienstleister hat diese Ablesungen unaufgefordert durchzuführen. Der Messdienstleister übermittelt die ermittelten Messdaten mit dem entsprechenden Zeitstempel spätestens 7 Werktage, bei fernausgelesen Messstellen mit registrierender Leistungsmessung spätestens am folgenden Werktag bis 10:00 Uhr nach dem Sollablesetermin bzw. nach der entsprechenden Meldung Aufforderung zur Ablesung, sofern der Sollablesetermin vor dieser Meldung liegt, im vereinbarten Format an den Netzbetreiber Verpflichtungen des Messdienstleisters zur Datenübermittlung aus seinem Rechtsverhältnis mit dem Anschlussnutzer bleiben unberührt. 4. Datenübermittlung 4.1 Der Datenaustausch von MSCONS- bzw. CSV-Dateien erfolgt vollständig elektronisch an die dafür von der Stadtwerke Bernau GmbH genannte -Adresse. 4.2 Die Übermittlung von Dokumenten (z. B. technische Dokumentation für Messgeräte) oder Kostenangeboten (z. B. Verkauf oder Nutzung der bisherigen Messeinrichtung) erfolgt nach vorheriger Abstimmung per , per Fax oder per Briefsendung. 4.3 An jede darf nur eine Datei (MSCONS oder CSV) angehängt werden. 5. Dateiformat für den Datenaustausch 5.1 Bis zur verbindlichen Anwendung bundeseinheitlicher Datenformate für Meldungen zwischen Netzbetreiber, Messstellenbetreiber und Messdienstleister erfolgt der Datenaustausch von Messdaten (z. B. Zählwerte, Zählerstände) im EDIFACT-Nachrichtentyp MSCONS und für alle sonstigen Meldungen im Dateiformat CSV. 5.2 Die Dateibezeichnung (Dateiname) erfolgt entsprechend der jeweils aktuellen Kommunikationsrichtlinie des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW). 5.3 Der EDIFACT-Nachrichtentyp MSCONS wird in der von der Bundesnetzagentur aktuell festgelegten Formatversion nach BK und BK angewendet. 5.4 Für die Strukturierung der CSV-Datei gelten die folgende Vorgaben: Der erste Datensatz dient als Kopfdatensatz. Die Trennung der Datensätze erfolgt durch den Zeilenumbruch des dateierzeugenden Betriebssystems. Die Trennung der Datenfelder erfolgt durch ein Semikolon. In den Datenfeldern dürfen keine Semikola verwendet werden. Die Datenfelder müssen in Anzahl und Position dem Kopfdatensatz entsprechen. Für den Messstellenbetrieb und die Messdienstleistung jeweils für Strom bzw. Gas und für jede Nachrichtenkategorie ist eine separate Datei zu erstellen. Es können beliebig viele Datensätze in einer Datei enthalten sein. Die Überschriften sind im Kopfdatensatz fortlaufend für je eine Spalte entsprechend der Nachrichtenkategorien einzutragen. Zur besseren Übersicht sind in den nachfolgenden Tabelle die Überschriften der Spalten zeilenweise dargestellt. Stadtwerke Bernau GmbH, Stand: Februar 2011 Seite 5 von 6

6 Tabellarische Übersicht zur Struktur und zum Inhalt der CSV-Datei: Überschrift Erläuterung zum Inhalt Absender Empfänger Kategorie Marktrolle Sparte Beginn Ende Name Vorname Registergericht Registernummer Straße Hausnummer PLZ Ort Zählpunkt- bzw. Messstellenbezeichnung Zählernummer alt Messstellenbetrieb BDEW-Codenummer oder DVGW-Code BDEW-Codenummer oder DVGW-Code Messdienstleistung z. B.: Anmeldung, Abmeldung, Anforderung von Messdaten, Stammdatenabgleich, Bestandsliste Messstellenbetrieb und/oder Messdienstleistung Strom oder Gas Datum (TT.MM.JJJJ) Datum (TT.MM.JJJJ) Name Anschlussnutzer ggf. Firmenname Vorname Anschlussnutzer bei im Handelsregister eingetragenen Firmen das Registergericht bei im Handelsregister eingetragenen Firmen die Registernummer Adresse der Messstelle Zählpunkt- bzw. Messstellenbezeichnung Zählernummer des bisherigen Zählers Zählernummer neu Zählernummer des neuen Zählers - Standort Hinweise z. B.: Keller, Hausflur - Zählertyp Herstellerbezeichnung - Hersteller Zählerart Firmenbezeichnung des Zählerherstellers z. B.: Eintarif, Zweitarif, registrierende Leistungsmessung, Mengenumwerter OBIS-Kennzahl nach OBIS-Kennzahlensystem - Vor- und Nachkommastellen Anzahl - Anschlussspannungsebene/ -druckstufe Messspannungsebene/ -druckstufe z. B.: NS, MS, ND - z. B.: NS, MS, ND - Wandlerfaktor ganzzahliger Faktor - Wandlerart technische Details - Auslesung elektronisch ja oder nein ( 9 Abs. 2 MessZV) - Antwort Ablesetermin Bemerkung z. B.: Zustimmung, Ablehnung Sollablesetermin (TT.MM.JJJJ) Freitextfeld; z. B.: Grund bei Ablehnung, Dienstleister/Ansprechpartner für den Einbau der Messeinrichtung - - Stadtwerke Bernau GmbH, Stand: Februar 2011 Seite 6 von 6

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