Satzung und Ordnungen
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- Babette Franke
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1 Download der Satzung auf möglich! 1. Vorsitzender: Wolfgang Pfeiffer Braunersbergsteige Großbottwar Tel.: Satzung und Ordnungen gültig seit 05. März 1999 Inhalt Satzung... 2 Aufnahmebedingungen und Gebührenordnung... 7 Jugendordnung...10 Reitbahnordnung...12 Hausordnung Häusle...13 Adressliste...14 Gesamtvorstand: Bankverbindungen: 1. Vorsitzender: Wolfgang Pfeiffer; Stellvertreterin: Adriana Photien, Kassenführerin: Gerlinde Lorenz, Reitwart: Karen Lempert; Jugendleiterin: Anne Lorenz, Schriftführerin: Kerstin Maier; Beisitzer:, Yasmin Blossey, Ulrike Groß, Hans-Peter Maurer, Astrid Maute-Paul, Chris Steppan Volksbank Ludwigsburg IBAN: DE ; BIC: GENODES1LBG Sparkasse Ludwigsburg IBAN: DE ; BIC: SOLADES1LBG
2 Satzung und Ordnungen Seite 2 Satzung des Reit- und Fahrverein Bottwartal e. V. 1. Der Verein heißt: und hat seinen Sitz in Großbottwar Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 3. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. 4. Der Verein ist dem Landesverband der Reit- und Fahrvereine Baden-Württemberg angeschlossen. 1. Der Verein dient 1. der Förderung des Reit- und Fahrsports, insbesondere der Ausbildung der Jugend im Umgang mit Pferden; 2. der Abhaltung von pferdesportlichen Veranstaltungen. 2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Der Verein verfolgt nicht die wirtschaftlichen Belange seiner Mitglieder und unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern übt eine ausschließlich gemeinnützige Tätigkeit aus. Hierbei arbeitet er mit anderen einschlägigen Vereinigungen zusammen. 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 3 Verpflichtung gegenüber dem Pferd 1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere 1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen, 1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen, 1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z.b. zu quälen, zu missbrauchen oder unzulänglich zu transportieren. 2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln ( 920 LPO) können gemäß 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
3 Satzung und Ordnungen Seite 3 3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen. 1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 4 Mitgliedschaften 2. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern, Jugendlichen und Ehrenmitgliedern. 3. Über Anträge auf Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Gründe für etwaige Ablehnung werden nicht bekannt gegeben. Die Anträge müssen schriftlich gestellt werden. 4. Personen, die sich um den Verein und den Pferdesport besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden; sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, bezahlen jedoch keinen Mitgliedsbeitrag. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder (Jugendliche ab 16 Jahren) haben Antragsstimme und Wahlrecht bei den Mitgliederversammlungen; sie dürfen die Einrichtungen des Vereins benutzen und an dessen Veranstaltungen teilnehmen. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet 1. die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe einzuhalten sowie auch sonst dessen Bestrebungen zu unterstützen, 2. die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeiträge ohne besondere Aufforderung binnen 6 Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung und die eventuellen Umlagen zu bezahlen. Wer seine finanziellen Pflichten versäumt, geht so lange seiner Rechte verlustig. 3. Sollte die Mitgliederversammlung eine Erhöhung der Beiträge um mehr als 50 %, sowie eine Umlage, die mehr als einen Jahresbeitrag ausmacht, beschließen, verlängert sich die Kündigungsfrist für das Mitglied bis 6 Wochen nach dem Zeitpunkt des Beschlusses. 1. Die Mitgliedschaft erlischt 6 Austritt und Ausschluss 1. durch Tod, 2. durch Austritt, der spätestens bis zum 31. Dezember schriftlich mit Wirkung auf das folgende Geschäftsjahr dem Vorsitzenden zu erklären ist; im Falle des 5, Absatz 3, kann der Austritt bis 6 Wochen nach dem Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. 3. durch Ausschluss, der durch den Vorstand verfügt werden kann a) sobald die Verpflichtungen gegenüber dem Verein verletzt werden, insbesondere den Satzungen zuwidergehandelt wird oder die Beträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlt werden. b) wegen solcher Handlungen, die das Ansehen des Vereins zu schädigen geeignet sind, die Ehrenhaftigkeit des Mitglieds in Frage stellen oder das Einvernehmen unter den Mitgliedern stören sowie bei Schädigung des Vereinseigentums.
4 Satzung und Ordnungen Seite 4 Der Verein wird von folgenden Organen verwaltet: 1. Mitgliederversammlung 2. Vorstand 3. Vorsitzender 7 Organe des Vereins 8 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Reitwart, dem Vereinsjugendleiter, dem Kassenführer, dem Schriftführer und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. 2. Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Jugendleiters werden jeweils auf 2 Jahre durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt und zugleich mit den obigen Vereinsämtern betraut. Der Vereinsjugendleiter wird jährlich gemäß der Vereinsjugendordnung gewählt. Der Vorstand ist verpflichtet, bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung im Amt zu bleiben. Sämtliche Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. 3. Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben: 1. Den Jahresvoranschlag aufzustellen, 2. Die Jahresrechnung vorzulegen, 3. Die Aufnahme der einzelnen Mitglieder zu bestätigen, 4. Ordnungsgebühren gegen Mitglieder wegen Versäumnissen und Verstößen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane zu verhängen, 5. Den Ausschluss von Mitgliedern zu verfügen, 6. Ausschüsse für bestimmte Aufgabe ( z.b. Reit- und Turnierkommission) zu bestellen, 7. Leistungsprüfungen oder sonstige Veranstaltungen anzusetzen, 8. Wichtige Angelegenheiten zu besorgen, die der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, jedoch keinen Aufschub dulden, 9. Bestätigung der Vereinsjugendordnung. 4. Beschlüsse werden mit einfacher (absoluter) Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 9 Vorsitzender 1. Der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, ist Vorstand im Sinne des 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Verhinderung des Vorsitzenden braucht nicht nachgewiesen zu werden. 2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands und die Mitgliederversammlungen. Er führt den Verein und besorgt dessen Geschäfte, soweit diese nicht dem Vorstand übertragen oder der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
5 Satzung und Ordnungen Seite 5 10 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll innerhalb des ersten Quartals nach Schluss des vorausgegangenen Geschäftsjahres stattfinden. Die Tagesordnung hierzu wird im Vorstand festgelegt und hat folgende Punkte zu enthalten: 1. Bericht des Vorstandes bzw. des Schriftführers über das abgelaufene Geschäftsjahr 2. Vorlage der vom Kassenführer aufgestellten Jahresabschlussrechnung 3. Bericht der Rechnungsprüfer (2) 4. Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes 5. Vorlage eines Haushaltsplanes für das kommende Jahr 6. Neuwahlen 7. Geplante Veranstaltungen 8. Anträge der Mitglieder 2. Ort, Zeit und Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern bis spätestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch das Mitteilungsblatt der Stadt Großbottwar bekannt zu geben. 3. Anträge der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. 4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist außerdem zuständig für: 1. Jährliche Wahl der Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Mitglieder, die die Buchführung und den Abschluss des vergangenen Geschäftsjahres prüfen und über das Ergebnis dieser Prüfung einen Bericht aufzustellen haben, 2. Änderung der Satzung 3. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes 4. Entscheidung über die Berufung eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss 5. Auflösung des Vereins. 5. Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einfacher (absoluter) Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Dasselbe Verfahren gilt für Wahlen; sie können auch durch Zuruf erfolgen. 6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist ein schriftlicher Bericht niederzulegen, der vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorsitzenden, wenn er sie für notwendig hält, jederzeit einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder einen entsprechenden schriftlichen Antrag stellen. Bezüglich Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung findet 10 Anwendung.
6 Satzung und Ordnungen Seite 6 12 Vereinsjugendordnung Die Jugendordnung muss von der Vereinsjugend erstellt und vom Vorstand bestätigt werden. Die Vereinsjugend will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt und die Jugendarbeit im Verein unterstützt werden. 13 Änderung der Satzung Die Satzung darf nur auf einer vorschriftsmäßig einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder geändert werden. Der Text der beabsichtigten Satzungsänderung muss den Mitgliedern 14 Tage vorher schriftlich bekannt gegeben werden. 14 Auflösung 1. Über die Auflösung des Vereins kann nur eine hierzu einberufene Mitgliederversammlung entscheiden. Die Auflösung darf nur von mindestens zwei Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder beschlossen werden. Wenn diese Mehrheit nicht mehr zustande kommt, ist sechs Wochen später wiederholt eine Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig einzuberufen. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen an die Stadt Großbottwar, die es längstens 5 Jahre treuhänderisch zu verwalten hat, bis ein neuer Reitund Fahrverein in Großbottwar gegründet wird. An diesen, als gemeinnützig anerkannten Verein, ist das Vermögen zu übergeben. Er muss das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden. 3. Sollte kein neuer Verein gegründet werden, so hat die Stadt Großbottwar das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Vorliegende im 14 abgeänderte Fassung, wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 5. März 1999 beschlossen.
7 Satzung und Ordnungen Seite 7 Aufnahmebedingungen und Gebührenordnung des Reit- und Fahrverein Bottwartal e. V. Allgemeines Gültig ab: Mitglied unseres Vereins können Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre) und Erwachsene (ab 18 Jahre) werden. Eine Zuordnung erfolgt stets zum des Folgejahres. 2. Der Verein unterscheidet aktive und passive Mitglieder sowie Voltigierkinder. a. Aktive Mitglieder reiten auf unserem Gelände. b. Passive Mitglieder sind Elternteile der nicht volljährigen Vereinsmitglieder bzw. den Verein unterstützende Mitglieder. c. Voltigierkinder sind Kinder, die am Voltigierunterricht teilnehmen, aber nicht reiten. d. Spielgruppenkinder sind Kinder, die an der Spielstunde Voltigieren oder Reiten teilnehmen. 3. Der Verein unterscheidet zudem in Einzelmitglieder und Familienmitglieder a. Übersteigt die Summe der Einzelbeiträge der in einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Mitglieder den Betrag für die Familienmitgliedschaft, so wird insgesamt der günstigere Gesamtbetrag berechnet. b. Familienmitglieder über 18 Jahre, die selbständig verdienen, gelten als Einzelmitglieder. c. Eine Ausbildung i. S. des Kindergeldgesetzes wird bei Erwachsenen bis zum 27. Lebensjahr anerkannt, sofern ein Nachweis darüber vorliegt. 4. Für besonders förderungswürdige Ausbildungsmaßnahmen oder Veranstaltungen können vom Vorstand spezielle Regelungen beschlossen werden. Vereinsbeitritt 1. Die Probezeit und der Versicherungsschutz erlischt für Nichtmitglieder nach 6 Wochen. Deshalb ist innerhalb dieses Zeitraums ein Mitgliedsantrag zu stellen, über den der Vorstand entscheidet. 2. Von aktiven Mitgliedern unter 18 Jahren muss ein Elternteil passives Mitglied werden. 3. Mit dem Vereinsbeitritt ist die entsprechende Aufnahmegebühr zu entrichten. a. Bei Wechsel des Mitgliedstatus ist der entsprechende Differenzbetrag zum nächsthöheren Status fällig. b. Auf Antrag kann die Aufnahmegebühr innerhalb eines Jahres bezahlt werden. c. Bei passiven Mitgliedern entfällt die Aufnahmegebühr. Reitanlagenbenutzung 1. Zur Benützung der Reitanlage sind nur aktive Mitglieder (uneingeschränkt) und Voltigierkinder (im Rahmen des entsprechenden Unterrichts) berechtigt. 2. Aktive Mitglieder müssen eine Reitanlagenbenutzungsgebühr entrichten, die im Voraus fällig ist. 3. In Ausnahmefällen kann auch passiven Mitgliedern und Gastreitern die Benutzung der Reitanlage gestattet werden. a. Mindestens ein Monat vorher ist ein begründeter schriftlicher Antrag beim Vorstand bei Gastreitern evtl. durch ein Vereinsmitglied - zu stellen. Die Entscheidung des Vorstands muss vor der Benutzung der Anlage abgewartet werden. b. Als Richtschnur beträgt die Nutzungsdauer maximal 3 zusammenhängende Monate. c. Passive Mitglieder können diese Regelung im Kalenderjahr maximal zweimal beantragen, wobei zwischen den Nutzungsintervallen mindestens 6 volle Monate liegen müssen. Eine Teilnahme an Reitstunden ist nicht vorgesehen. d. Gastreiter haben keinen Versicherungsschutz, reiten also auf eigene Gefahr.
8 Satzung und Ordnungen Seite 8 Unterricht 1. Unterricht darf auf der Reitanlage nur durch vom Vorstand autorisierte Personen abgehalten werden. Der Vorstand entscheidet über Art und Umfang des Unterrichts i. d. R. auf schriftlichen Antrag. Als Unterricht ist zu unterstellen, wenn Anweisungen gegen Vergütung erteilt werden. 2. Eine Teilnahme von Gastreitern an vom Vereinsreitlehrer durchgeführten Reitstunden ist in Ausnahmefällen zulässig. Über Art und Umfang entscheidet der Vorstand i. d. R. auf schriftlichen Antrag. 3. Die Stundengebühren werden monatlich nachträglich auf der Basis der vom Reit- oder Voltigierlehrer geführten Anwesenheitslisten im Lastschriftverfahren abgebucht. 4. Für vom Verein ausgerichtete Veranstaltungen können spezielle Gebühren angesetzt werden. Vereinsheimbewirtschaftung 1. Jedes aktive Mitglied verpflichtet sich, mindestens einmal im Kalenderjahr in einer Woche den Reiterstüblesdienst zu übernehmen. 2. Ein entsprechender Plan hängt in der Reithalle öffentlich zum Eintrag aus. 3. Kinder und Jugendliche werden durch einen Elternteil vertreten. 4. Ersatzweise werden 150 Euro per Lastschrift eingezogen. Ableisten von Arbeitsstunden 1. Aktive Mitglieder haben einen Arbeitseinsatz von 30 Stunden bei Veranstaltungen des Vereins und bei Arbeiten an der Reitanlage zu leisten. Für aktive Familien ab 4 Aktive gilt die Obergrenze von 100 Arbeitsstunden pro Jahr. 2. Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren können durch ein Elternteil vertreten werden. 3. Der Arbeitseinsatz ist bis zum Jahresende beim Vorstand schriftlich nachzuweisen. 4. Liegt der Nachweis nicht fristgerecht vor bzw. wurden die Arbeitsstunden nur teilweise geleistet, werden für jede nicht geleistete Arbeitsstunden 10 Euro pro Stunde per Lastschrift abgebucht. Mitgliedsbeiträge 1. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich innerhalb von 6 Wochen nach der ordentlichen Mitgliederversammlung abgebucht. 2. Eine Änderung des Mitgliederstatus oder der gewünschten Anlagenbenutzung ist maximal einmal im Jahr auf schriftlichen Antrag beim Vorstand möglich. Die Änderungen werden im Folgemonat wirksam. Zahlungsmodalitäten 1. Aus verwaltungstechnischen Gründen werden alle in dieser Ordnung genannten Beträge im Rahmen des Lastschriftverfahrens eingezogen. Daher benötigen wir von jedem Mitglied eine Einzugsermächtigung. 2. Bei fälligen Mahnungen werden die dem Verein entstandenen Kosten berechnet, mindestens jedoch 10 Euro Nichtmitglieder und 5 Euro Mitglieder. Nach zweimaliger Mahnung erfolgt gemäß a unserer Vereinssatzung Ausschluss aus unserem Verein. Datenschutz und rechtlicher Hinweis 1. Die Mitgliederdaten werden im Rahmen des Datenschutzgesetzes per EDV erfasst und bearbeitet. 2. Ist eine Bestimmung dieser Gebührenordnung nichtig, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt.
9 Satzung und Ordnungen Seite 9 Gebührenübersicht Aufnahmegebühren Voltigierkind Reit-Spielgruppenkind Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre) Erwachsene in Ausbildung i. S. des Kindergeldgesetzes bis 27 Jahre Erwachsene Familienmitgliedschaft 20 Euro 20 Euro 100 Euro 150 Euro 200 Euro 400 Euro Mitgliedsbeiträge (jährlich) Passive Mitglieder, Spielgruppe Voltigieren/Reiten, Voltigierkind Kinder und Jugendliche (bis 18 Jahre) Erwachsene in Ausbildung i. S. des Kindergeldgesetzes bis 27 Jahre Erwachsene Familienmitgliedschaft 30 Euro 40 Euro 60 Euro 80 Euro 100 Euro Reitanlagenbenutzung (monatlich) 1 aktives Mitglied 18 Euro 2 aktive Mitglieder in häuslicher Gemeinschaft (i.h.g.) 35 Euro 3 aktive Mitglieder i.h.g. / Familienmitgliedschaft 40 Euro Passive Mitglieder gemäß Absatz 3 Punkt Euro Kurzfristige Gastreiter pro Tag (außerhalb der Reitstunde) 10 Euro Unterricht Spielgruppe Voltigieren/Reiten Monatspauschale (keine Berechnung in der Winterpause) 15,00 Euro Voltigierer (Turniergruppe), (keine Berechnung in der Winterpause) 25,00 Euro Probevoltigierer (1 Monat) 15,00 Euro Longe à 30 Min. Kinder/Jugendliche (bis 18 Jahren) 7,50 Euro Longe à 30 Min Erwachsene (ab 18 Jahre) 10,00 Euro Reitstunde à 60 Min. Kinder/Jugendliche (bis 18 Jahren) 7,50 Euro Reitstunde à 60 Min. Erwachsene (ab 18 Jahre) 10,00 Euro Reitstunde à 60 Min. Privatpferde 5,50 Euro Reitstunde Probereiter (max. 5 x 60 Min.) / Gastreiter 12 Euro/60 Euro Theorieunterricht Förderstunde 4,00 Euro Reitstundengebühr + 4 Euro Zuschlag Wer an einer bereits gebuchten Reitstunde nicht teilnehmen kann, muss selbst für einen Ersatzreiter aus dem Verein sorgen oder die Reitstunde bezahlen. Sonstige Gebühren Gebühr für die Meldung bei der FN/Verband Aktive Mitglieder 0,00 Passive Mitglieder 20,00
10 Satzung und Ordnungen Seite 10 Jugendordnung 1 Name und Mitgliedschaft Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend im Reit- und Fahrverein Bottwartal e.v.. 2 Aufgaben und Ziele Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert, und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden. 3 Jugendvollversammlung Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss. Dieser besteht aus - der oder dem Vereinsjugendleiter/in - der oder dem Vereinsjugendsprecher/in - weiteren Mitarbeiter/innen Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt; gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecherin bzw. Vereinsjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 4 Jugendausschuss Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsvorstand und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird. 5 Jugendkasse Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt. 6 Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher
11 Satzung und Ordnungen Seite 11 Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft. 7 Sonstige Bestimmungen Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung. Die vorliegende Jugendordnung wurde am 11. Januar 1993 von der Jugendvollversammlung beschlossen und am 15. Januar 1993 vom Vorstand des Reit- und Fahrvereins Bottwartal e. V. bestätigt.
12 Satzung und Ordnungen Seite 12 Reitbahnordnung Während des Reitunterrichts sind alle Anwesenden an die Weisungen der Reitlehrer gebunden. Außerhalb der Unterrichtsstunden erfolgt das freie Reiten nach folgenden Regeln: 1. Beim Reiten besteht Helmpflicht. 2. Jeder Reiter hat sich so zu verhalten, dass kein anderer Reiter behindert oder gefährdet wird. 3. Vor dem Betreten der Reitbahn äußert man diese Absicht durch den lauten Ruf : Tür frei bitte? Daraufhin ist die Tür durch die Reiter in der Reitbahn freizuhalten und mit dem Ruf ist Einlass zu gewähren. Tür ist frei! 4. Falls vor dem Betreten der Reitbahn die Banden-Tür geschlossen ist, wird diese nach dem Betreten der Reitbahn unverzüglich wieder geschlossen. 5. Das Vorbereiten der Pferde auf die Arbeit bzw. den Nachhauseweg (Decke ab- oder auflegen, Beleuchtung anbringen u.s.w.) erfolgt im Bahninneren, und zwar in der Mitte eines Zirkels. Die Absicht, Gegenstände auf der Bande abzulegen, ist erst nach sorgfältigem Abpassen einer Gelegenheit und mit dem lauten Ruf : möglich. 6. Man reite nach folgenden Regeln: Hufschlag frei bitte Linke Hand behält den Hufschlag, überall stets rechts aneinander vorbeireiten. Im Schritt und beim Halten überall stets den Hufschlag deutlich freihalten. Ganze Bahn hat Vorrang vor gebogener Linie. 7. Longieren, Arbeit an der Hand und Springen erfolgen - wenn mehr als 3 Pferde in der Bahn sind nur, wenn das Einverständnis aller anwesenden Reiter vorliegt. 8. Jeder Reiter ist verpflichtet, mindestes einmal pro Woche den Hufschlag zu rechen. Jedes Mitglied verhalte sich auf dem Reitgelände so, dass allen Beteiligten der Spaß und die Freude an unserem gemeinsamen Hobby erhalten bleibt.
13 Satzung und Ordnungen Seite 13 Hausordnung Häusle Öffnungszeiten : Dienstag-, Donnerstagabend Jeder Diensthabende im Häusle wird gebeten: 1. Leergut wegzuräumen und entsprechend fehlende Getränke wieder aufzufüllen. Sollte irgendein Getränk ausgegangen sein, bitte den VORSTAND unterrichten. (Dies gilt auch für Kaffee, Zucker, Süßwaren, Müllbeutel u.s.w.) 2. Der Kühlschrank sollte bei Dienstschluss ausgewaschen werden und übrige Lebensmittel mitgenommen werden. 3. Die Geschirr- und Vorratsschränke sollten sauber und aufgeräumt sein. 4. Es wird gewünscht, dass mindestens einmal pro Woche der Fußboden feucht gewischt wird. Über das gelegentliche Entfernen der Spinnweben und das Putzen der Fenster freuen sich die Gäste. 5. Jeder diensthabende Wirt sollte die während seiner Zeit beschmutzten Hand- und Geschirrtücher wieder schrankfertig machen. 6. Den Müll bitte mit nach Hause nehmen und entsorgen. 7. Nicht zuletzt sollte auch auf entsprechende Toilettenreinigung geachtet werden. Nur wenn vorstehende Punkte beachtet und ausgeführt werden, kann sich ein Gast bei uns wohl fühlen. Das Häusles-Kässle ist mit einem entsprechend ausgefüllten Kassenbestandsbeleg bis spätestens Montag Uhr bei der Kassenführerin zu abzugeben. Herzlichen Dank für Ihre Mithilfe.
14 Satzung und Ordnungen Seite 14 Adressliste Funktion Name + Adresse Rufnummern / 1. Vorsitzender Wolfgang Pfeiffer Braunersbergsteige Großbottwar wolf.pfeiffer@yahoo.de Stellvertreter 1.VS Adriana Photien Stuifenstraße Pleidelsheim adriana@photien.de Kassenführerin Gerlinde Lorenz Schillerstr Großbottwar g-f.lorenz@t-online.de Reitwart Karen Lempert Eschenweg Erdmannhausen turnier@reitverein-bottwartal.de Schriftführerin Kerstin Maier Schwabstraße Marbach Handy k.maier@online.de Jugendleiterin Anne Lorenz Amselweg Großbottwar annelorenz85@aol.com Beisitzer Yasmin Blossey Riedstraße Steinheim yasmin_blossey@gmx.de Ulrike Groß Zeisigweg Winnenden Tell2 Handy ulrike.gross@homestaging-und-mehr.de Hans-Peter Maurer Keltenstraße Großbottwar maurer.hp@t-online.de Astrid Maute-Paul Marie-Curie-Str. 9/ Bietigheim-Bissingen astridpaul@arcor.de Chris Steppan Hindenburgstraße Möglingen Tel2 Handy chrissteppan@gmx.de Reitlehrerin Inge Pfeiffer Braunersbergsteige Großbottwar Handy Voltigiertrainerin n.n. Handy
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Satzung des Vereins der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. FÖRDERVEREIN Name, Sitz und Zweck Der Verein der Eltern und Freunde der Neuen Schule Wolfsburg e.v. -Förderverein - verfolgt ausschließlich
Satzung. 1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins. 3 Mitgliedschaft
Diese Satzung wurde am 31. Januar 2003 auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung einstimmig angenommen. Sie ersetzt die vorherige Satzung vom 31. Januar 1975 vollständig. Am 20. Februar 2009 wurde die
Satzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v.
Satzung Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen "Kleinkunstbühne Pirna Q24". Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.v. 2. Der Verein
SATZUNG des Vereins Kanu-Club Sömmerda e. V.
SATZUNG des Vereins Kanu-Club Sömmerda e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Kanu-Club Sömmerda e.v. und hat seinen Sitz in Sömmerda, Riedtorstraße/ Bootshaus. Er wurde am
S A T Z U N G. des Reit- und Fahrvereins Nordwohlde e.v. (Name, Sitz und Geschäftsjahr) 2 (Zweck des Vereins und Verwendung der finanziellen Mittel)
S A T Z U N G des Reit- und Fahrvereins Nordwohlde e.v. 1 (Name, Sitz und Geschäftsjahr) Der Verein führt die Bezeichnung: Reit- und Fahrverein Nordwohlde e.v. Sitz des Vereins ist Nordwohlde. Das Geschäftsjahr
SATZUNG Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Thüringen e.v. Seite 1 Stand:
Seite 1 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verband führt den Namen Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Thüringen e.v. (LkTT) Er hat seinen Sitz in Erfurt. Er ist am 04.04.1998 in Wasungen
Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung
Freundeskreis der Kammeroper Schloss Rheinsberg e. V. Satzung Artikel 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kammeroper Schloß Rheinsberg eingetragener Verein ( e.
Satzung des Vereins "Hafenkultur e.v." vom in der Fassung vom
Freunde des Hafenmuseums in Hamburg Satzung des Vereins "Hafenkultur e.v." vom 28.02.1994 in der Fassung vom 28.04.2014 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen "Hafenkultur e.v." und
Satzung. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr. 1. Der Verein führt den Namen Kunst und Kultur in Neuried.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Kunst und Kultur in Neuried. 2. Er hat seinen Sitz in Neuried. 3. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung
Circus Cabali Die Kleine Kunst e.v.
Satzung Circus Cabali die kleine Kunst e.v. 1 Name und Sitz (1) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen Circus Cabali die kleine Kunst e.v. Er hat seinen Sitz in 16321 Bernau,
Satzung. (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Verein für Bank- und Kapitalmarktrecht in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz e.v." führen.
Satzung des Rehabilitationssportvereins (RehaSV) Wasungen
Satzung des Rehabilitationssportvereins (RehaSV) Wasungen 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Rehabilitationssportverein Wasungen (2) Er hat den Sitz in Wasungen (3)
S A T Z U N G der Göttinger Kammermusikgesellschaft e.v.
S A T Z U N G der Göttinger Kammermusikgesellschaft e.v. (in der MGV vom 15.12.2016 und zuvor in den MGV vom 06.06.2016 und vom 03.12.1976 geänderte Form der 1. Fassung vom 21.02.1968) 1 Name, Sitz und
Satzung. des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. Name und Sitz
Satzung des Vereins Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis Kreuzweg Breitbrunn e.v. mit Sitz in Breitbrunn. 2. Das Geschäftsjahr entspricht dem
Vereinssatzung Förderverein der Gröbenbachschule e.v.
Vereinssatzung Förderverein der Gröbenbachschule e.v. beschlossen in der Gründungsversammlung vom 24. März 2016, 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Gröbenbachschule. Er soll
Die Nutzung des Gebäudes, des Geländes und der Einrichtung sind Zweck des Vereins. Die Erhaltung des Gebäudes ist dem Verein ein Anliegen.
Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen KULTURMÜHLE RECHBERGHAUSEN. Der Sitz ist in Rechberghausen. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das
Satzung. 2 Zweck des Vereins
Satzung 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der am 23.11.1999 in Malsch gegründete Verein führt den Namen TC Malsch 2000" (2) Der Sitz des Vereins ist in 69254 Malsch (3) Er ist in das Vereinsregister beim
Satzung. 2 Tätigkeit der Gesellschaft Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Satzung der Gesellschaft der Freunde der Handelshochschule Leipzig e.v. vom 25.04.1997 zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.4.2009 1 Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr Die
Die folgende Satzung ersetzt die zuletzt gültige Vereinssatzung vom
Vereinssatzung Die folgende Satzung ersetzt die zuletzt gültige Vereinssatzung vom 24.08.2000. 1 Name, Gründung, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen "", hat seinen Sitz in 59939 Olsberg-Bigge, Bruchstraße
Satzung. 1 Sitz und Name. (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg.
Satzung 1 Sitz und Name (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Altrahlstedt e.v. und hat seinen Sitz in Hamburg. 2 Zweck und Aufgabe (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
Lenggrieser Tennisclub LTC e.v.
Lenggrieser Tennisclub LTC e.v. NEUE SATZUNG 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Lenggrieser Tennisclub LTC e.v. (2) Der Verein hat seinen Sitz in 83661 Lenggries. Er ist im Vereinsregister
S A T Z U N G. des Vereins. Internationaler-Montessori-Kindergarten e. V. Name und Sitz
S A T Z U N G des Vereins Internationaler-Montessori-Kindergarten e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen Internationaler-Montessori-Kindergarten e. V. Die Gründungsmitglieder sind der AMI
Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
1 Name und Sitz Der Verband führt den Namen Landesverband für karnevalistischen Tanzsport in Nordrhein-Westfalen e.v. Er hat seinen Sitz in Köln. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln eingetragen.
Satzung. des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013
Satzung des Hamburg Financial Research Center (HFRC) vom 5. Dezember 2013 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Hamburg Financial Research Center. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
S A T Z U N G. Name und Sitz
S A T Z U N G 1 Name und Sitz (1) Der am 24. Oktober 2001 in Köln gegründete Verein führt den Namen "Kölner Triathlon-Team 01" und führt die Vereinsfarben Schwarz - Rot. (2) Sitz des Vereins ist Köln.
l Name, Sitz, Geschäftsjahr
l Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen BSC Gelnhausen" (Badminton-Sport-Club Gelnhausen) und hat seinen Sitz in Gelnhausen. Er wurde am 22.12.1982 gegründet und soll in das Vereinsregister
Satzung des Chorverbands Bad Tölz Wolfratshausen
Satzung des Chorverbands Bad Tölz Wolfratshausen 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein, der Mitglied im Bayerischen Sängerbund e.v. und im Deutschen Sängerbund e.v. ist, führt den Namen Chorverband Bad
Satzung. (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel.
1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr Satzung (1) Der Verein führt den Namen: Verein für polnische Kultur und Bildung Wawel. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg und wird in das Vereinsregister
S a t z u n g. Historischer Verein Schutterwald e. V.
S a t z u n g Historischer Verein Schutterwald e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Historischer Verein Schutterwald e. V. Er ist in das Vereinsregister (Amtsgericht Offenburg)
Vereinssatzung. der Dressur-Sport-Freunde Zweifelsheim e.v. 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins. 2 Gemeinnützigkeit
Vereinssatzung der Dressur-Sport-Freunde Zweifelsheim e.v. 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins Der Dressur-Sport-Freunde Zweifelsheim e.v. mit Sitz in 91074 Zweifelsheim ist in das Vereinsregister
Freunde & Förderer. Gesellschaft der Freunde und Förderer des RWI Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung. Satzung
Freunde & Förderer Gesellschaft der Freunde und Förderer des RWI Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Satzung Satzung der Gesellschaft der Freunde und Förderer des RWI Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung,
SATZUNG. 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
SATZUNG 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der am 02.03.1989 in Münster gegründete Verein führt den Namen: Förderkreis Hochschulsport Münster e.v. Der Verein hat seinen Sitz in Münster (Westfalen).
Satzung des Bürgervereins Hardenberg-Neviges e.v.
Satzung des Bürgervereins Hardenberg-Neviges e.v. 1 Name, Sitz und Zweck 1. Der am 11. September 1996 in Velbert-Neviges gegründete Verein Bürgerverein Hardenberg e.v. trägt seit dem 28.07.2011 den Namen
Satzung. des Vereins für Garten- und Landschaftspflege Lich e.v. 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr. Verein für Garten- und Landschaftspflege Lich e.v.
Satzung des Vereins für Garten- und Landschaftspflege Lich e.v. 1 Name, Sitz, und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: Verein für Garten- und Landschaftspflege Lich e.v. und hat seinen Sitz in 35423
SATZUNG der Flugsportgruppe Unterwössen e.v.
SATZUNG der Flugsportgruppe Unterwössen e.v. ABSCHNITT I 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen Flugsportgruppe Unterwössen e.v. Sitz des Vereins ist Unterwössen. Er ist beim Amtsgericht Traunstein
VEREIN FÜR KREBSKRANKE und chronisch kranke KINDER e.v. DARMSTADT
VEREIN FÜR KREBSKRANKE und chronisch kranke KINDER e.v. DARMSTADT S A T Z U N G 1 Name Sitz Rechtsform 1. Der Verein führt den Namen VEREIN FÜR KREBSKRANKE und chronisch kranke KINDER e.v. DARMSTADT 2.
Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina. 1 Name und Sitz des Vereins. 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina.
Satzung des Fördervereins Hospiz Anna Katharina 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Hospiz Anna Katharina. 2. Der Sitz des Vereins ist Dülmen. 3. Der Verein soll in das
HUMANITAS Gemeinnützige Gesellschaft, Lippstadt e.v.
- 1 - HUMANITAS Gemeinnützige Gesellschaft, Lippstadt e.v. Satzung 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr - (1) Der Verein führt den Namen "HUMANITAS - Gemeinnützige Gesellschaft, Lippstadt", im Folgenden als "Humanitas"
Satzung Schwarz-Weiss Zepernick 09 e. V.
Satzung Schwarz-Weiss Zepernick 09 e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der im Februar 2009 gegründete Verein führt den Namen Schwarz-Weiss Zepernick 09 e.v. (im folgenden als Verein bezeichnet). (2)
Satzung des Fördervereins Großweiler Kinder Tausendfüssler
Satzung des Fördervereins Großweiler Kinder Tausendfüssler 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein Großweiler Kinder Tausendfüssler Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Der Verein führt den Namen " Förderverein Schach ASP Hoyerswerda", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e. V.
Satzung des Fördervereins Schach ASP Hoyerswerda 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen " Förderverein Schach ASP Hoyerswerda", nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz
S a t z u n g Förderverein der Luise-Büchner-Schule Groß-Gerau e.v.
S a t z u n g Förderverein der Luise-Büchner-Schule Groß-Gerau e.v. 1 Name (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Luise-Büchner-Schule Groß- Gerau e.v. (2) Der Verein soll in das Vereinsregister
Satzung. des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v.
Satzung des Mühlheimer Karneval- Vereins e.v. in der Fassung vom 21.09.1992 zuletzt geändert am 18.04.2002 1 Name und Sitz Der Verein trägt den Namen "Mühlheimer Karneval-Verein e.v." und hat seinen Sitz
Vereinssatzung des Sportvereins Steina 1885 e. V.
Vereinssatzung des Sportvereins Steina 1885 e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Sportverein Steina 1885 e. V.. Der Verein hat seinen Sitz in Steina. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V.
Satzung des Städtepartnerschaftsvereins Köln - Liverpool e. V. 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Städtepartnerschaftsverein Köln-Liverpool, nach seiner Eintragung in das Vereinsregister mit dem
Satzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen BAD e.v. - Bamberger Absolventen des Diplom-, Masterund Bachelorstudiengangs Politikwissenschaft Verein der Ehemaligen, Förderer, Freunde
Satzung Bouleclub Daun. Inhalt. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins. Friedhofstraße Daun. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Inhalt 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins 1 3 Erwerb der Mitgliedschaft 2 4 Beendigung der Mitgliedschaft 2 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Vereinssatzung. 1 Name und Sitz. 2 Zweck des Vereins
Vereinssatzung 1 Name und Sitz 1. Der am 25. Februar 2018 gegründete Verein führt folgenden Namen: frankie-hilft e.v. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der
TENNISVEREIN "ROT-WEIß" Rinteln e.v. im Niedersächsischen Tennisverband
TENNISVEREIN "ROT-WEIß" Rinteln e.v. im Niedersächsischen Tennisverband Satzung des Tennis-Vereins Rot-Weiß Rinteln e.v. 1 Name und Sitz. Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Tennisverein Rot-Weiß
Satzung des Vereins Förderkreis zur Erhaltung der Burgruine Loch e.v.
Satzung des Vereins Förderkreis zur Erhaltung der Burgruine Loch e.v. (Stand:Januar 2011) 1 Name und Sitz des Vereins I. Der Verein führt den Namen Förderkreis zur Erhaltung der Burgruine Loch e.v. und
Satzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v.
Satzung der Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v. 1 Name, Sitz (1) Der Verein führt den Namen Fördergemeinschaft Rotary Darmstadt e.v. (2) Sitz des Vereins ist Darmstadt. Er ist im Vereinsregister des
Satzung. 1) Der Verein führt den Namen Fördergesellschaft Finanzmarktforschung mit dem Zusatz e.v. nach Eintragung in das Vereinsregister.
Satzung der Fördergesellschaft Finanzmarktforschung e.v. vom 22. Juli 2000, geändert am 04. März 2002, 19. Mai 2004 und 23. April 2007. 1 Rechtsform, Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen
Satzung des Fördervereins der Heinrich-Böll-Schule Rodgau e.v.
Satzung des Fördervereins der Heinrich-Böll-Schule Rodgau e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "Förderverein der Heinrich-Böll-Schule". 2. Sitz des Vereins ist Nieder-Roden. 3. Der Verein
Satzung. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR eingetragen.
Satzung 1 Name und Sitz des Vereins 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Kurdistanhilfe e.v. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg unter der Nr. VR 13384 eingetragen. 1 Nr. 2 Der Verein
Satzung vom
Mitarbeiter- und Pensionärsverein Siemens Kemnath e.v. Satzung vom 18.12.2014 Wahlordnung vom 16.04.2013-1 - 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Mitarbeiter- und Pensionärsverein
Satzung des Sportverein DARSCHEID
- 1 - Satzung des Sportverein DARSCHEID 1 Name, Sitz und Zweck Der am 01. April 1950 in Darscheid gegründete Sportverein führt den Namen SV Darscheid e.v. und hat seinen Sitz in Darscheid. Der Verein ist
1. Gezielte politische und gesellschaftliche Maßnahmen zur Erhaltung von Streuobstwiesen.
Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Apfelweinstiftung Hessen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt danach den Zusatz e.v. Sitz des Vereins ist Maintal.
Satzung. des Fördervereins der Grundschule Hardt e. V.
Satzung des Fördervereins der Grundschule Hardt e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule Hardt e. V.. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Mönchengladbach.
Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße Spenge
Seite 1 von 5 Integrative Kindertagesstätte Regenbogen Mühlenburger Straße 4 32139 Spenge www.kita-regenbogen-spenge.de Informationen Satzung der Kita Inhalt: 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2 Zwecke und
Förderverein der. Schule am Goldberg. 2 Zweck des Vereins
Satzung Förderverein der Schule am Goldberg 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Schule am Goldberg. 2. Sitz des Vereins ist Heusenstamm. 3. Der Verein wird in das
Der Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v..
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen: Jung und Krebs. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.. Der Sitz des Vereins ist 79114 Freiburg im Breisgau.
JUGENDORDNUNG. MOLOT Eishockey Club e. V. des MOLOT Eishockey Club e.v.
JUGENDORDNUNG des MOLOT Eishockey Club e.v. MOLOT Eishockey Club e. V. Vereinsregister des Amtsgerichts Hamburg, VR 19141 c/o RA Alex Zokolow, Boltenhagener Straße 17, 22147 Hamburg Tel.: 040 / 2879 8880
Angelsportverein "Frühauf" Stollhofen e.v." Satzungsänderung Synopse - Änderungen sind gelb markiert
Angelsportverein "Frühauf" Stollhofen e.v." Satzungsänderung 2018 Synopse - Änderungen sind gelb markiert Satzung des ASV Frühauf e.v. Stollhofen 10.03.2001 Satzung des ASV Frühauf e.v. Stollhofen 13.10.2018
Satzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.
Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.
Satzung Bündnis Familie Bad Oeynhausen e.v. 1 (Name und Sitz) 2 (Geschäftsjahr) 3 (Zweck des Vereins) Der Verein führt den Namen Bündnis Familie Bad Oeynhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen
Satzung des Fördervereins der Grundschule Guxhagen
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Förderverein der. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v. 2. Der Sitz des Vereins ist Guxhagen.
Satzung. Name, Zweck, Sitz und Geschäftsjahr
Satzung der Gesellschaft der Freunde der Handelshochschule Leipzig e.v. vom 25.04.1997 - zuletzt geändert durch Beschlüsse der Mitgliederversammlungen vom 17. 4. 2009 und vom 8. Juni 2012. 1 Name, Zweck,
Heimat- und Geschichtsverein Denzlingen e.v.
SATZUNG des Vereins Heimat- und Geschichtsverein Denzlingen e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein, bisher unter dem Namen Heimatverein Denzlingen e.v. im Vereinsregister eingetragen, trägt künftig
Vorbemerkung: Der Verein wurde 1929 unter dem Namen Reit-und Fahrverein Kirrlach gegründet. 1 Name und Sitz des Vereins
Vorbemerkung: Der Verein wurde 1929 unter dem Namen Reit-und Fahrverein Kirrlach gegründet. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Kirrlach. Der Verein ist in das
Satzung. des Fördervereines Ammersee-Gymnasium e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr. 2 Zweck des Vereins
Satzung des Fördervereines Ammersee-Gymnasium e.v. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein Ammersee-Gymnasium 2. Er hat seinen Sitz in Dießen am Ammersee.
Schulförderverein Ratoldusschule e.v. Ratoldusstraße Radolfzell
Schulförderverein Ratoldusschule e.v. Ratoldusstraße 29 31 78315 Radolfzell 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr -Satzung- Der Verein führt den Namen Schulförderverein Ratoldusschule e.v. und hat seinen Sitz in