Grundordnung der Hochschule Esslingen Technik - Wirtschaft - Soziales vom

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1 Grundordnung der Hochschule Esslingen Technik - Wirtschaft - Soziales vom Aufgrund von 8 Absatz 4 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99, im Folgenden: LHG) und von 3 des Qualitätssicherungsgesetzes vom 21. Dezember 2011 (GBl. S. 565), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2012 (GBl. S. 457, 464) hat der Senat der Hochschule Esslingen Technik - Wirtschaft - Soziales am 09. Dezember 2014 die nachfolgende Grundordnung beschlossen. Der Hochschulrat hat in seiner Sitzung am 12. Januar 2015 zu der Grundordnung Stellung genommen und in seiner Sitzung am 23. Februar 2015 sein Einvernehmen zu 7 Absatz 2 erteilt. Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat mit Schreiben vom 09. März 2015, Az.: /8/1 seine Zustimmung erteilt. Gliederung I. Teil: Allgemeines Rechtsstellung Profilbeschreibung Satzungsrecht, Verfahrensangelegenheiten Mitglieder und Angehörige der Hochschule; Mitgliedergruppen Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren, Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger... 3 II. Teil: Abschnitt 1: Organisation der Hochschule, Bezeichnungen Zentrale Organe der Hochschule Leitung der Hochschule, Wahl hauptamtlicher Rektoratsmitglieder Senat Hochschulrat, Amtszeit, Wahl, Abberufung von Hochschulratsmitgliedern Fakultäten Fakultätsrat Dekanat, Amtszeit, Wahl, Abwahl von Dekanatsmitgliedern Hochschuleinrichtungen Qualitätssicherungsmittel... 6 III. Teil: Abschnitt 2: Sonstige Bestimmungen Berufung von Professorinnen und Professoren Gleichstellungsbeauftragte Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderungen oder chronischen... 7 Erkrankungen Studienjahr, Nachrücken Änderung der Grundordnung Bekanntmachung und Inkrafttreten

2 I. Teil: Allgemeines 1 Rechtsstellung Die Hochschule Esslingen ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung. Sie ist zugleich staatliche Einrichtung des Landes Baden- Württemberg. 2 Profilbeschreibung Die Hochschule Esslingen ergänzt ihre gesetzliche Bezeichnung durch die profilbildenden Kernkompetenzen Technik - Wirtschaft Soziales. 3 Satzungsrecht, Verfahrensangelegenheiten (1) Die Hochschule regelt ihre Angelegenheiten im Rahmen der staatlichen Gesetze und der Grundordnung selbstverantwortlich. Sie kann ihre Angelegenheiten durch sonstige Satzungen regeln, soweit die Grundordnung und die Gesetze keine Vorschriften enthalten. (2) Die Durchführung der Wahlen regelt die Wahlordnung. (3) Hochschulrat, Senat und Fakultätsräte geben sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben jeweils eine Geschäftsordnung. 4 Mitglieder und Angehörige der Hochschule; Mitgliedergruppen (1) Die Hochschulmitgliedschaft bestimmt sich nach 9 Absatz 1 Landeshochschulgesetz (LHG). Die Mitglieder haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe des Landeshochschulgesetzes an der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule und an der Selbstverwaltung mitzuwirken. (2) Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Organen und Gremien bilden die Mitglieder der Hochschule gemäß 10 Absatz 1 LHG die folgenden Gruppen: 1. die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, 2. die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, 3. die Studierenden. Dabei gehören im Sinne einer Zuordnung Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach 52 LHG der Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß 10 Absatz 1 Nr. 4 LHG an. (3) Die entpflichteten und im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren, die kooptierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger sowie Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren besitzen weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht für die Gremien der Hochschule. (4) Angehörige der Hochschule im Sinne von 9 Absatz 4 LHG sind insbesondere das an der Hochschule nebenberuflich tätige wissenschaftliche und sonstige Personal, Lehrbeauftragte und abgeordnete Beamtinnen und Beamte. Sie nehmen an der akademischen Selbstverwaltung nicht teil und besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Satz 2 gilt nicht für Angehörige gemäß 9 Absatz 4 Satz 4 LHG; diese sind aktiv wahlberechtigt, jedoch nicht wählbar. 2

3 (5) Studierende, die ein verpflichtendes Praxissemester ableisten, besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Sie dürfen ein Amt in der Selbstverwaltung ausüben. Dies gilt auch für beurlaubte Studierende. 5 Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren, Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger (1) Die Hochschule kann die Würde einer Ehrensenatorin oder eines Ehrensenators oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenbürgers solchen Persönlichkeiten verleihen, die sich um die Hochschule in besonderem Maße verdient gemacht oder deren Leistung in besonders hervorragendem Maße beeinflusst haben. (2) Der Senat beschließt über die Verleihung der Würde auf Vorschlag des Rektorats oder einer Fakultät. (3) Das Nähere regelt die Hochschule durch eine Satzung. II. Teil: Abschnitt 1: Organisation der Hochschule, Bezeichnungen 6 Zentrale Organe der Hochschule Zentrale Organe der Hochschule sind gemäß 15 Absatz 1 LHG: 1. das Rektorat, 2. der Senat, 3. der Hochschulrat. 7 Leitung der Hochschule, Wahl hauptamtlicher Rektoratsmitglieder (1) Die Hochschule wird durch das kollegiale Rektorat geleitet. Dem Rektorat gehören als hauptamtliche Mitglieder an: 1. die Rektorin oder der Rektor als Leitung des Rektorates, 2. die Kanzlerin oder der Kanzler als für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung zuständiges Mitglied, sowie 3. drei nebenamtliche Prorektorinnen oder Prorektoren. Das Rektorat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Das Wahlverfahren für hauptamtliche Rektoratsmitglieder richtet sich nach 18 Absatz 1 bis 4 LHG. Die Findungskommission zur Vorbereitung der Wahl besteht aus sechs Mitgliedern. Die o- der der Hochschulratsvorsitzende leitet die Findungskommission. Der Findungskommission gehören an: 1. die Hochschulratsvorsitzende oder der Hochschulratsvorsitzende 2. zwei weitere Hochschulratsmitglieder 3. drei Senatsmitglieder, die vom Senat entsandt werden. Die Findungskommission kann die Gleichstellungsbeauftragte beratend hinzuziehen. (3) Kommt bei der Wahl eines hauptamtlichen Rektoratsmitgliedes die erforderliche Mehrheit auch nach dem dritten Wahlgang im Wahlpersonengremium nach 18 Abs. 3 LHG nicht zustande, ist das Wahlverfahren zu beenden und die Stelle erneut auszuschreiben. 3

4 8 Senat (1) Neben den Mitgliedern kraft Amtes gehören dem Senat aufgrund von Wahlen an: 1. fünf Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer, 2. fünf sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, 3. fünf Studierende. Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder des Senates beträgt vier Jahre. (2) Der Senat kann beratende Ausschüsse bilden; als ständiger beratender Ausschuss wird die Gleichstellungskommission eingerichtet. Das Nähere zu den beratenden Ausschüssen regelt die Geschäftsordnung des Senats. (3) Schriftliche, elektronische oder in einer Sitzung des Senats gestellte mündliche Anfragen einzelner Senatsmitglieder gemäß 19 Absatz 3 Satz 2 LHG werden vom Rektorat in angemessener Frist in der Form beantwortet, in der sie gestellt wurden, sofern und soweit eine Beantwortung rechtlich zulässig ist. (4) Die Einhaltung der in 10 Absatz 3 LHG vorgesehenen Stimmverhältnisse wird sichergestellt. 9 Hochschulrat, Amtszeit, Wahl, Abberufung von Hochschulratsmitgliedern (1) Dem Hochschulrat gehören elf Mitglieder an, davon sechs externe Mitglieder gemäß 20 Absatz 3 Satz 2 LHG. (2) Der Hochschulrat als Kollegium hat eine feste Amtsperiode von drei Jahren. Die Amtsperiode beginnt jeweils zum 1. September. (3) Das Wahlverfahren für Hochschulratsmitglieder richtet sich nach 20 Absatz 4 LHG. Die Findungskommission zur Auswahl von Hochschulratsmitgliedern setzt sich zusammen aus: 1. vier Senatsmitgliedern, die nicht dem Rektorat angehören, 2. Vertreterinnen oder Vertretern des Wissenschaftsministeriums, die in der Summe vier Stimmen führen, 3. einem amtierenden Hochschulratsmitglied mit beratender Stimme. Die Findungskommission kann die Gleichstellungsbeauftragte beratend hinzuziehen (4) Das Verfahren zur Abberufung von Hochschulratsmitgliedern richtet sich nach 20 Abs. 4 Sätze 9 bis 11 LHG. 10 Fakultäten Die Fakultät ist die organisatorische Grundeinheit der Hochschule. Die Hochschule gliedert sich in folgende Fakultäten: Fakultät Angewandte Naturwissenschaften Fakultät Betriebswirtschaft Fakultät Fahrzeugtechnik Fakultät Gebäude-Energie-Umwelt 4

5 Fakultät Graduate School Fakultät Grundlagen Fakultät Informationstechnik Fakultät Maschinenbau Fakultät Mechatronik und Elektrotechnik Fakultät Soziale Arbeit, Gesundheit und Pflege Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen 11 Fakultätsrat (1) Neben den Mitgliedern kraft Amtes und allen hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern der Fakultät gehören dem Fakultätsrat auf Grund von Wahlen an: 1. drei sonstige Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, 2. sechs Studierende. (2) Die Amtszeit der studentischen Wahlmitglieder beträgt ein Jahr; die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt vier Jahre. 12 Dekanat, Amtszeit, Wahl, Abwahl von Dekanatsmitgliedern (1) Die Fakultät wird durch das kollegiale Dekanat geleitet. Dem Dekanat gehören an: 1. die Dekanin oder der Dekan als Leitung des Dekanats, 2. die Prodekanin oder der Prodekan als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans, 3. eine Studiendekanin oder ein Studiendekan, als Mitglied des Dekanats mit der Bezeichnung Prodekanin oder Prodekan. Zusätzliche Prodekaninnen oder Prodekane werden bestellt in den Fakultäten: Soziale Arbeit, Gesundheit und Pflege (2), Fahrzeugtechnik (2), Informationstechnik (2), Maschinenbau (2), Mechatronik und Elektrotechnik (2), Betriebswirtschaft (1) und Wirtschaftsingenieurwesen (1). (2) Die Amtszeit der Dekanin oder des Dekans beträgt vier Jahre und beginnt - außer im Fall des 24 Absatz 3 Satz 4 LHG - mit dem Amtsantritt. Die Amtszeit der weiteren Dekanatsmitglieder beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Amtsantritt, endet jedoch stets mit der Amtszeit der Dekanin oder des Dekans. Das Wahlverfahren für Mitglieder des Dekanats richtet sich nach 24 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 LHG. Die Abwahl der Dekanin oder des Dekans richtet sich nach 24 Absatz 3 Satz 8 LHG. 13 Hochschuleinrichtungen (1) Hochschuleinrichtungen sind rechtlich unselbständige wissenschaftliche Einrichtungen und Betriebseinrichtungen der Hochschule. Wissenschaftliche Einrichtungen dienen der Durchführung von Forschung, Lehre und Studium. Betriebseinrichtungen (z.b. Informationszentren, Sprachzentren) erbringen wissenschaftsunterstützende Dienstleistungen. (2) Wissenschaftliche Einrichtungen oder Betriebseinrichtungen sind dem Rektorat oder einer bzw. mehreren Fakultäten zugeordnet. 5

6 (3) Die Hochschule bildet als zentrale wissenschaftliche Hochschuleinrichtung das Institut für nachhaltige Energietechnik und Mobilität (INEM), das dem Rektorat zugeordnet ist. (4) Die Hochschule bildet folgende zentrale Betriebseinrichtungen, die dem Rektorat zugeordnet sind: 1. Akademisches Auslandsamt - International Office (AAA) 2. Bibliothek (Bibl) 3. Career Center (CC) 4. Didaktikzentrum (DZ) 5. Institut für Angewandte Forschung (IAF) 6. Institut für Fremdsprachen (IFS) 7. Rechenzentrum (RZ) 8. Zentrale Mechanische Fertigung (ZMF) 9. Zentrale Studienberatung (ZSB) Die zentralen Betriebseinrichtungen Hochschulbibliothek und Rechenzentrum bilden das Informationszentrum im Sinne von 28 LHG. (5) Die wissenschaftlichen Einrichtungen der Fakultäten sind Institute. Institute werden von Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern geleitet. Zur Erbringung von internen Dienstleistungen können in den Fakultäten Betriebseinrichtungen eingerichtet werden. Die Einrichtung erfolgt auf Antrag der Fakultät. (6) Der Senat beschließt über die Verwaltungs- und Benutzungsordnung von Hochschuleinrichtungen. Die Verwaltungs- und Benutzungsordnung regelt die Struktur, Leitung, Wahrnehmung von Verwaltungsangelegenheiten und Benutzungsrechte der Hochschuleinrichtung. 14 Qualitätssicherungsmittel (1) Die Rahmenbedingungen für die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel sind in Richtlinien festzulegen, welche das Rektorat nach Diskussion im Senat erlässt. (2) Für das Einvernehmen mit den Studierenden über die Verwendung zentral zu vergebender Mittel wird ein Ausschuss aus den Mitgliedern des Rektorats sowie der gleichen Anzahl von Studierenden gebildet. Mitglieder der Vertretung der Studierenden sind die jeweils amtierenden studentischen Senatorinnen und Senatoren. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn die Mehrheit der anwesenden studentischen Mitglieder im Ausschuss den Entscheidungen über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel zustimmt. (3) Für das Einvernehmen mit den Studierenden über die Verwendung durch die Fakultäten zu vergebender Mittel werden Ausschüsse gebildet, die aus den Mitgliedern des Dekanats, den Studiengangleitungen und einer gleichen Anzahl von Studierenden bestehen, welche von den studentischen Fakultätsratsmitgliedern benannt werden. Das Einvernehmen ist hergestellt, wenn die Mehrheit der anwesenden studentischen Mitglieder in den Ausschüssen den Entscheidungen über die Verwendung der Qualitätssicherungsmittel zustimmt. 6

7 III. Teil: Abschnitt 2: Sonstige Bestimmungen 15 Berufung von Professorinnen und Professoren (1) Berufungen erfolgen durch die Rektorin oder den Rektor nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Wissenschaftsministerium. (2) Der Berufungsvorschlag der Berufungskommission bedarf der Zustimmung des Fakultätsrats und des Senats. 16 Gleichstellungsbeauftragte Die Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen beträgt jeweils vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. 17 Beauftragte oder Beauftragter für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen (1) Der Senat bestellt auf Vorschlag von Senatsmitgliedern aus dem Kreis des hauptberuflichen Personals der Hochschule eine Beauftragte oder einen Beauftragten für Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die Dauer von 4 Jahren. Wiederbestellung ist möglich. (2) Die oder der Beauftragte unterstützt die Hochschule bei ihrer Aufgabe, die Belange von Studienbewerberinnen oder Studienbewerbern und Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen bei der Gestaltung der Zugangs-, Studien- und Lernbedingungen zu berücksichtigen und wirkt an notwendigen Maßnahmen zur Verwirklichung ihrer gleichberechtigten Teilhabe und zum Abbau von Barrieren und Benachteiligungen im Hochschulbereich mit. Insbesondere wirkt sie oder er darauf hin, dass Nachteilsausgleiche beim Studienzugang, bei der Studiengestaltung und in Prüfungen realisiert werden. Die oder der Beauftragte informiert und berät Studienbewerberinnen oder Studienbewerber und Studierende mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen. Sie oder er berät Mitglieder der Hochschule, insbesondere Lehrende und Prüfende. Sie oder er kooperiert im Interesse der Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen mit dem Studierendenwerk und der studentischen Behindertenselbsthilfe. (3) Die oder der Beauftragte ist über alle geplanten Maßnahmen frühzeitig und umfassend zu informieren, die die Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen berühren. Die oder der Beauftragte kann gegenüber allen Organen der Hochschule Stellungnahme abgeben oder Vorschläge machen, soweit die Belange von Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen berührt sind. (4) Die oder der Beauftragte erstattet dem Senat jährlich Bericht über die Situation der Studierenden mit Behinderungen oder chronischen Erkrankungen, ihre oder seine Arbeit und über die Fortschritte bei der Herstellung von Barrierefreiheit sowie angemessener Vorkehrungen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. (5) Der oder dem Beauftragten sind die zur wirksamen Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendigen zeitlichen, personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Die oder der Beauftragte ist zur Ausübung des Amtes von ihren oder seinen sonstigen Dienstaufgaben angemessen zu entlasten; Gleiches gilt für die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Regelungen hierzu trifft das Rektorat. Der Arbeitsplatz der oder des Beauftragten muss barrierefrei zugänglich und nutzbar sein. 7

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