Abwasserzweckverband Nebra

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1 Abwasserzweckverband Nebra -Sitz Karsdorf- Entwässerungsantrag zum Anschluss an die zentrale öffentliche Abwasseranlage des Abwasserzweckverbandes Nebra Für die nachstehend beschriebene Grundstücksentwässerungsanlage wird die Entwässerungsgenehmigung gemäß Abwasserbeseitigungssatzung des Abwasserzweckverbandes Nebra beantragt. 1.) Lage des zu entwässernden Ortschaft: Gemarkung: Grundstückes Straße: Flur: Haus-Nr: Flurstück: 2.) Grundstückseigentümer Name: Telefon: (gegebenenfalls Angaben auf separatem Blatt) Anschrift: Besteht ein Erbbaurecht ja nein Erbbauberechtigter Name: Telefon: Anschrift: Besteht Miteigentum / ja nein Wohnungseigentum? Wer ist Eigentümer? Anteil: / Liegt die Zustimmung aller Eigentümer vor? ja nein Anteil: / Anteil: / Boden 1.50 m Dachgeschoß Breite bis lichte Höhe 1.50 m Erdgeschoß Breite Länge Keller im Mittel über Geländeoberfläche 1.60 m > 2.30 m Seite 1 von 8 Postanschrift: Bankverbindung: Telefon: / Abwasserzweckverband Nebra Sparkasse Burgenlandkreis Fax: / Schloßhof 5 BLZ: info@azv-nebra-lbb.de Nebra Kto: Internet:

2 AZV Nebra - Entwässerungsantrag (zentral), Seite 2 von 8 3 Angaben zum geplanten Gebäude Ausgebautes Kellergeschoß m² (wenn Kellergeschoßdecke im Mittel 1,60 m über Geländefläche hinausragt) Fläche des Wohngebäudes (Länge x Breite) Erdgeschoß Außenmaße m² 1.Obergeschoß Außenmaße m² 2.Obergeschoß Außenmaße m² 3.Obergeschoß Außenmaße m² Ausgebautes Dachgeschoß m² (Fläche über eine Höhe von 1,50 m) Anzahl Vollgeschosse Stck Anzahl der Gebäude auf dem Grundstück Benennung der geplanten (ggf. auch vorhandenen )Gebäude (z. B. Wohnhaus, Scheune, Stall, Schuppen Garage usw.) Fläche Nebengebäude* (Länge x Breite) Außenmaße m² Fläche einzeln stehende Gebäude** (Länge x Breite) Außenmaße m² *Nebengebäude: Gebäude,welche zusammenhängend am Wohnhaus anschließen. ** Gebäude, die nicht unmittelbar am Wohnhaus anschließen und separat auf dem Grundstück stehen. Zur Abgabe dieser Selbsterklärung in vollständiger und wahrheitsgetreuer Form sind Sie gemäß 15, 16 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) (GVBL. S. 105 vom 11. Juni 1991) in Verbindung mit der Abgabenordnung 370, 371 und weitere ( BGBI. I S. 613, 1977 S 269 und der Schmutzwasserbeitragssatzung 14 Abs. 1 bis 3 des AZV Nebra) verpflichtet. Der Abwasserzweckverband behält sich entsprechend seiner Satzung vor, gemachte Angaben zu überprüfen. Hiermit erkläre ich, dass ich die vorstehenden Angaben wahrheitsgemäß abgegeben und nichts weggelassen, hinzugefügt oder die Angaben sonst verfälscht habe. Mir ist bewusst, dass die Angabe falscher Daten eine Ordnungswidrigkeit gem. 17 Schmutzwasserbeitragssatzung AZV Nebra darstellt und mit einer Geldbuße bis zu ,00 EURO geahndet werden kann. 4.) Handelt es sich um einen Neuanschluss? ja nein eine Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage? ja nein eine Änderung der Abwasserverhältnisse? ja nein eine Änderung des Anschlusskanals? ja nein

3 AZV Nebra - Entwässerungsantrag (zentral), Seite 3 von 8 5.) Wurde schon einmal eine Abwassereinleitung genehmigt? für Schmutzwasser ja nein Wenn ja: Wann? am: Von welcher Behörde? Für Regenwasser ja nein Wenn ja: Wann? am: Von welcher Behörde? 6.) Wie erfolgt die öffentliches Trinkwassernetz Wasserversorgung? privater Brunnen Regenwasseranlage 7.) Schmutzwasser 1(Für Einfamilienhäuser kann WC-abhängig ein Abfluss von 2,00 l/s Schmutzwasserabfluss: 1 soll eingeleitet werden bzw. 2,50 l/s angenommen werden. Andere Baumaßnahmen sind separat zu berechnen!) häusliches Schmutzwasser? ja nein l/ s gewerbliches/nicht häusliches Schmutzwasser? (siehe auch Nr. 8) ja nein l/ s 8.) Bei gewerblichem/nicht (gegebenenfalls Angaben häuslichem Schmutzwasser auf gesondertem Blatt!) a) aus welchem Betrieb? Auszug aus der Abwasser- (Herkunft) beseitigungssatzung liegt bei und ist zu beachten b) welche Zusammensetzung? (Sicherheitsdatenblätter (Inhaltsstoffe, Konzentrationen...) sind beizufügen!) c) Kühl- und Kondenswasser? ja nein d) Welche Tagesmenge insgesamt? e) ist das gewerbliche/nicht häusliche Schmutzwasser wärmer als 35 C? ja nein giftig? ja nein fett-/ölhaltig? ja nein sauer? ja nein alkalisch? ja nein welcher ph-wert? strahlungsaktiv? ja nein sonstige Hinweise

4 AZV Nebra - Entwässerungsantrag (zentral), Seite 4 von 8 zu 8.) d) Vorbehandlungsanlagen gesonderte Unterlagen (Bauart, soll eingebaut werden Hersteller, Dimensionierung ein Sand-/Schlammfang ja nein usw.) einzureichen!) ein Abscheider ja nein -abscheider nach DIN NG: eine Entgiftungs- oder ja nein Neutralisationsanlage Beschreibung -abscheider nach DIN NG: sonstiges 9.) Regenwasser Zur Beseitigung des Niederschlagswassers*, in geeigneten Fällen durch Versickerung, ist gemäß 151 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) der Grundstückseigentümer verpflichtet, sofern dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die natürliche flächenhafte Versickerung von Niederschlagswasser* auf Freiflächen unterliegt keinen besonderen Vorschriften. Eine gezielte Versickerung mit besonderen Anlagen oder Einrichtungen bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die zuständige Wasserbehörde. Sollte eine schadlose Verbringung von Niederschlagswasser* auf dem Grundstück nicht möglich sein, so ist dies dem AZV unter Darlegung der Umstände und örtlichen Gegebenheiten (Baugrundgutachten usw.) nachzuweisen *nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser Verbringung des Regenwassers durch: Versickerung auf eigenem Grundstück Einleitung in Niederschlagswasserkanal Einleitung in Bürgermeisterkanal Einleitung in Mischwasserkanal Einleitung in die Vorflut (Gräben, Flüsse, Bäche) Ableitung - wohin? : Nutzung für (Anlagen zur Versickerung bzw. zur Nutzung von Regenwasser sind gesondert zu beschreiben!) 10.) Anlagen: Lageplan des Grundstücks im Maßstab 1:500 mit sämtlichen auf dem Grundstück bestehenden bzw. geplanten Gebäuden, den Schmutz- und Regenwasserleitungen bzw. anlagen der Grundstücksentwässerungsanlage mit Angabe von Material, Dimension, Höhenlage und Gefälleverhältnissen, der Straße sowie den vor dem Grundstück liegenden Straßenkanälen Alle Unterlagen sind vom Grundstückseigentümer und gegebenenfalls vom Planverfasser zu unterzeichnen. Ort, Datum Grundstückseigentümer Planverfasser Für das Absetzen von Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage eingeleitet werden, so z.b. Bauwasser, Poolbefüllung usw. ist ein separater Antrag einzureichen.

5 AZV Nebra - Entwässerungsantrag (zentral), Seite 5 von 8 7 Einleitungsbedingungen (1) 1 Für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen gelten die in Abs geregelten Einleitungsbedingungen. 2 Wenn eine Einleitung nach der Indirekteinleiterverordnung genehmigt wird, treten die in dieser Genehmigung bestimmten Werte an die Stelle der in den nachfolgenden Absätzen festgelegten Einleitungsbedingungen. 3 Eine aufgrund der Indirekteinleiterverordnung erteilte Einleitungsgenehmigung ersetzt für ihren Geltungsumfang die Einleitungsgenehmigung nach dieser Satzung. (2) 1 Alle Abwässer dürfen nur über die Grundstücksentwässerungsanlage eingeleitet werden. 2 Das Benutzungsrecht beschränkt sich auf die Menge und Zusammensetzung des Abwassers, die Grundlage der Entwässerungsgenehmigung waren. (3) 1 In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten darf Niederschlagswasser, Grund- oder Dränwasser sowie unbelastetes Kühlwasser nur in den Niederschlagswasserkanal, Schmutzwasser nur in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. (4) 1 In die öffentlichen Abwasseranlagen dürfen solche Stoffe nicht eingeleitet werden, die - die Kanalisation verstopfen oder zu Ablagerungen führen, - giftige, übelriechende oder explosive Dämpfe oder Gase bilden, - Bau- und Werkstoffe in stärkerem Maße angreifen sowie - die Abwasserreinigung oder die Schlammbeseitigung erschweren. 2 Hierzu gehören insbesondere folgende Stoffe: - Schutt, Asche, Glas, Sand, Müll, Küchenabfälle, Treber, Hefe, Borsten, Lederreste; - Fasern, Kunststoffe, Textilien, grobes Papier u.ä. (diese Stoffe dürfen auch in zerkleinertem Zustand nicht eingeleitet werden); - Kunstharz, Lacke, Latexreste, Zement, Kalkhydrat, Gips, Mörtel, flüssige und später erhärtende Abfälle sowie Bitumen und Teer und deren Emulsionen; - Jauche, Gülle, Mist, Silagesickersaft, Blut und Molke; - Kaltreiniger, die chlorierte Kohlenwasserstoffe enthalten oder die die Ölabscheidung verhindern; - Benzin, Heizöl, Schmieröl, tierische und pflanzliche Öle und Fette einschließlich des durch diese Stoffe verunreinigten Waschwassers; - Säuren und Laugen (zulässiger ph-bereich 6,5-10), chlorierte Kohlenwasserstoffe, Phosgen, Schwefelwasserstoff; Blausäure und Stickstoffwasserstoffsäure sowie deren Salze; Carbide, die Acetylen bilden; ausgesprochen toxische Stoffe. 3 Falls Stoffe dieser Art in stark verdünnter Form anfallen und dabei die in Abs. 7 genannten Einleitungswerte nicht überschritten werden, gilt das Einleitungsverbot nicht; das Verdünnungs- und Vermischungsverbot nach Abs. 11 bleibt von dieser Regelung unberührt. (5) 1 Abwasser mit radioaktiven Inhaltsstoffen darf nur eingeleitet werden, wenn es der 2. Strahlenschutzverordnung vom i. d. F. vom insbesondere 46 Abs. 3 - entspricht. (6) 1 Gentechnisch neukombinierte Nukleinsäuren sind vor der Einleitung in die zentrale Abwasseranlage vollständig zu inaktivieren. Für diese Vorbehandlung ist ein Gutachten nach 5 Abs. 3 vorzulegen. (7) 1 Abwässer - insbesondere aus Industrie- und Gewerbebetrieben oder vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser) dürfen, abgesehen von den übrigen Begrenzungen des Benutzungsrechts, nur eingeleitet werden, wenn sie in der Stichprobe folgende Einleitungswerte nicht überschreiten:

6 AZV Nebra - Entwässerungsantrag (zentral), Seite 6 von Allgemeine Parameter a) CSB < mg/l b) Summe (N-gesamt) < 200 mg/l (NH 4 -N, NH 3 -N, NO 2 -N, NO3-N) c) Temperatur: < 35 C d) ph-wert: wenigstens 6,5 höchstens 10,0 e) Absetzbare Stoffe: nicht begrenzt Soweit eine Schlammabscheidung wegen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist, kann eine Begrenzung im Bereich von 1-10 mg/l nach 0,5 Stunden Absetzzeit, in besonderen Fällen auch darunter, erfolgen Schwerflüchtige lipophile Stoffe (u.a. verseifbare Öle, Fette) a) direkt abscheidbar 100 mg/l b) soweit Menge und Art des Abwassers bei Be- 250 mg/l messung nach DIN 4040 zu Abscheideanlagen über Nenngröße 10 (> NG 10) führen: gesamt 7.3. Kohlenwasserstoffe a) direkt abscheidbar 50 mg/l DIN 1999 Teil 1-6 beachten. Bei den in der Praxis häufig festzustellenden Zulaufkonzentrationen und richtiger Dimensionierung ist der Wert von 50 mg/l bei ordnungsgemäßem Betrieb erreichbar. b) gesamt 100 mg/l c) soweit im Einzelfall eine weitergehende Ent- 20 mg/l fernung der Kohlenwasserstoffe erforderlich ist: gesamt 7.4. Halogenierte organische Verbindungen a) adsorbierbare organische Halogenver- 1 mg/l bindungen (AOX) b) Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasser- 0,5 mg/l stoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1,-1,1- Trichlorethan, Dichlormethan gerechnet als Chlor (Cl) 7. 5 Organische halogenfreie Lösemittel. Mit Wasser ganz oder teilweise mischbar und biologisch abbaubar: Entsprechend spezieller Festlegung, jedoch Richtwert nicht größer als er der Löslichkeit entspricht oder als 5 g/l 7.6. Anorganische Stoffe (gelöst und ungelöst) a) Antimon (Sb) 0,5 mg/l b) Arsen (As) 0,5 mg/l c) Barium (Ba) 5 mg/l (Bestimmung von 33 Elementen mit ICP-OES) d) Blei (Pb) 1 mg/l e) Cadmium (Cd) 0,5 mg/l f) Chrom (Cr) 1 mg/l g) Chrom (sechswertig) (Cr) 0,2 mg/l h) Cobalt (Co) 2 mg/l i) Kupfer (Cu) 1 mg/l j) Nickel (Ni) 1 mg/l k) Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l l) Selen (Se) 2 mg/l m) Silber (Ag) 1 mg/l n) Zink (Zn) 5 mg/l o) Zinn (Sn) 5 mg/l

7 AZV Nebra - Entwässerungsantrag (zentral), Seite 7 von 8 p) Aluminium und Eisen (Al) und (Fe) keine Begrenzung so weit keine Schwierigkeiten bei der Abwasserableitung und -reinigung auftreten (s. Nr. 1c) 7.7. Anorganische Stoffe (gelöst) a) Stickstoff aus Ammonium und Ammoniak (NH 4 N+NH 3 N) 100 mg/l < 5000 EW 200 mg/l > 5000 EW b) Stickstoff aus Nitrit, falls größere Frachten anfallen (N0 2 -N) 10 mg/l c) Cyanid, gesamt (CN) 20 mg/l d) Cyanid, leicht freisetzbar (CN) 1 mg/l e) Fluorid (F) 50 mg/l f) Phosphorverbindungen (P) 50 mg/l g) Sulfat (S0 4 ) 600 mg/l h) Sulfid (S) 2 mg/l 7.8. Weitere organische Stoffe a) wasserdampfflüchtige, halogenfreie 100 mg/l Phenole (als C 6 H 5 OH) b) Farbstoffe Nur in einer so niedrigen Konzentration, daß der Vorfluter, nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen Kläranlage visuell nicht mehr gefärbt erscheint Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l Für vorstehend nicht aufgeführte Stoffe werden die Einleitungswerte im Bedarfsfalle festgesetzt. (8) 1 Die vorstehend genannten Grenzwerte beziehen sich auf das Abwasser unmittelbar im Ablauf der Abwasseranfallstelle. 2 Sofern dort eine Messung aus technischen Gründen nicht erfolgen kann, muß die Probenahmemöglichkeit vom Grundstückseigentümer so geschaffen werden, daß eine Abwasserprobe vor einem Vermischen dieses Abwassers mit Abwässern aus anderen Bereichen ohne einen das übliche Maß übersteigenden Aufwand vom AZV durchgeführt werden kann. (9) 1 Bei der Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nicht häuslichen Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen ist eine qualifizierte Stichprobe vorzusehen. 2 Sie umfaßt mindestens fünf Stichproben, die - in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen - gemischt werden. 3 Bei den Parametern Temperatur und ph - Wert gilt davon abweichend die einfache Stichprobe. 4 Bei der Einleitung sind die vorstehend in Abs. 7 genannten Grenzwerte einzuhalten. 5 Der Grenzwert gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ergebnisse der jeweils letzten fünf im Rahmen der Überwachung durch den AZV durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um mehr als 100 % übersteigt. 6 Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. 7 Die zur Ermittlung der physikalischen und chemischen Beschaffenheit der Abwässer notwendigen Untersuchungen sind nach den Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der Fassung der 26. Lieferung 1992 auszuführen, wobei die in 8 Abs. 7 zu den einzelnen Grenzwerten angegebenen DIN-Normen anzuwenden sind. (10) 1 Höhere Einleitungswerte können im Einzelfall - nur unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs - zugelassen werden, wenn nach den Besonderheiten des Falles die schädlichen Stoffe und Eigenschaften der Abwässer innerhalb dieser Grenzen für die öffentlichen Abwasseranlagen, die bei ihnen beschäftigten Personen und die Abwasserbehandlung vertretbar sind. 2 Niedrigere als die aufgeführten Einleitungswerte und Frachtenbegrenzungen können im Einzelfall festgesetzt und die Einhaltung der geringeren Einleitungswerte kann angeordnet werden, soweit dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint, um eine Gefährdung der öffentlichen Abwasseranlagen oder der bei den Anlagen beschäftigten Personen, die Beeinträchtigung der Benutzbarkeit der Anlagen oder eine Erschwerung der Abwasserbehandlung sowie der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung zu verhüten. 3 Das Einleiten oder Einbringen von Stoffen, die die geringeren Einleitungswerte überschreiten, fällt im Geltungsbereich der Anordnung unter das Einleitungsverbot nach Abs. 7.

8 AZV Nebra - Entwässerungsantrag (zentral), Seite 8 von 8 (11) 1 Es ist unzulässig, entgegen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik Abwasser zu verdünnen oder zu vermischen, um Einleitungswerte zu umgehen oder die Einleitungswerte zu erreichen. 2 Dies gilt nicht in bezug auf den Parameter Temperatur. (12) a) 1 Ist damit zu rechnen, daß das anfallende Schmutzwasser nicht den Anforderungen gemäß den vorstehenden Regelungen entspricht, so sind geeignete Vorbehandlungsanlagen zu erstellen und geeignete Rückhaltungsmaßnahmen zu ergreifen. 2 Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet Vorbehandlungsanlagen so zu planen, zu betreiben, zu überwachen und zu unterhalten, daß die Schädlichkeit und Menge des Abwassers unter Beachtung und Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik so gering wie möglich gehalten wird. b) 1 Im Rahmen der Entwässerungsgenehmigung gemäß 5 Abs. 1 wird auf Antrag der Bau und Betrieb von Vorbehandlungsanlagen genehmigt. 2 Der AZV kann Maßnahmen zur Rückhaltung des Abwassers oder von Abwasserteilströmen verlangen, wenn die Vorbehandlung zeitweise unzureichend erfolgt oder die einzuleitende Abwassermenge die Kapazität des Hauptkanals oder des Klärwerkes überschreitet. c) 1 Die Einleitungswerte gemäß 7 Abs. 7 gelten für das behandelte Abwasser, wie es aus den Vorbehandlungsanlagen ohne nachträgliche Verdünnung abfließt (Anfallstelle). 2 Soweit erforderlich, sind Probeentnahmemöglichkeiten einzubauen. d) 1 Die in Vorbehandlungsanlagen anfallenden Leichtstoffe, Feststoffe oder Schlämme sind rechtzeitig und regelmäßig zu entnehmen und ordnungsgemäß zu beseitigen. e) 1 Anlagen mit unzulänglicher Vorbehandlungsleistung sind unverzüglich zu ändern. f) 1 Der AZV kann verlangen, daß eine Person bestimmt und dem Verband schriftlich benannt wird, die für die Bedienung der Vorbehandlungsanlagen verantwortlich ist. 2 Der Betreiber solcher Anlagen hat durch Eigenkontrolle zu gewährleisten, daß die Einleitungswerte gemäß den vorstehenden Einleitungsbedingungen für Abwasser eingehalten werden. 3 Über die Eigenkontrolle ist ein Betriebstagebuch zu führen, welches dem AZV auf Verlangen vorzulegen ist. 4 Die Eigenkontrollen sind entsprechend der in Abs. 8 und 9 für die behördliche Überwachung genannten Festlegungen hinsichtlich Art, Häufigkeit, Bewertung und Durchführung vorzunehmen. 5 Eine behördlich durchgeführte Kontrolle ersetzt die Eigenkontrolle nicht. g) 1 Sobald ein Überschreiten der Einleitungswerte oder ein sonstiger Verstoß gegen die Einleitungsbedingungen festgestellt wird, hat der Grundstückseigentümer oder der Betreiber der Anlage den Verband unverzüglich zu unterrichten. 2 Größere, kurzfristig anfallende Abwassermengen (zum Beispiel durch Ablassen von Wasser aus Schwimmbädern, Hallenbädern oder durch Abwasser, das bei Reinigungsarbeiten in gewerblichen Betrieben anfällt) dürfen nur in der Zeit von 2.00 bis 6.00 Uhr in die Schmutzwasserkanalisation eingeleitet werden. (13) 1 Der AZV kann eine Rückhaltung des Niederschlagswassers auf dem Grundstück fordern, wenn die zulässigen Abflußmengen überschritten werden. (14) 1 Werden von dem Grundstück Stoffe oder Abwässer im Sinne der Abs. 4 bis 7 unzulässigerweise in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet, ist der Verband berechtigt, auf Kosten des Grundstückseigentümers die dadurch entstehenden Schäden in der Abwasseranlage zu beseitigen, Untersuchungen und Messungen des Abwassers vorzunehmen und selbsttätige Meßgeräte mit den dafür erforderlichen Kontrollschächten einbauen zu lassen. 8 Besondere Grenzwerte (1) 1 Soweit für bestimmte Stoffe oder Stoffverbindungen EG-Richtlinien über Grenzwerte bestehen, gelten diese an Stelle von 7 Absätze 7 und 8. 2 Überlassen derartige EG-Richtlinien die Bestimmungen von Grenzwerten einzelstaatlichen Regelungen, sind an Stelle der Einleitungsbegrenzungen in 7 Abs. 7 u. 8 die diesbezüglichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach 7a Wasserhaushaltsgesetz über Mindestanforderungen für das Einleiten von Abwasser beziehungsweise entsprechende andersrechtliche Vorschriften anzuwenden. (2) 1 7 bleibt im übrigen unberührt.

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