DECKBLATT. Artikel: 9192 Weigerts Eisenhämatoxylin Färbekit. Stoffname Stückzahl Einstufung gem. GHS Piktogramme

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1 DECKBLATT Artikel: 9192 Weigerts Eisenhämatoxylin Färbekit 1 Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen Datum der Erstellung: Stückliste Stoffname Stückzahl Einstufung gem. GHS Piktogramme Weigert's Hämatoxylinlösung A 1 Flam. Liq. 2 / H225 Eye Irrit. 2 / H319 STOT SE 3 / H336 Weigert's Hämatoxylinlösung B 1 Eye Dam. 1 / H318 Schweiz (de) Seite 1 / 3

2 2 Mögliche Gefahren 2.1 Kennzeichnungselemente Artikel: 9192 Weigerts Eisenhämatoxylin Färbekit - Signalwort Gefahr Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Piktogramme Gefahrenhinweis(e) H225 H318 H336 Sicherheitshinweise Sicherheitshinweise - Prävention P210 P280 Sicherheitshinweise - Reaktion P303+P361+P353 P305+P351+P338 P312 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar Verursacht schwere Augenschäden Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen BEI BERÜHRUNG MIT DER HAUT (oder dem Haar): Alle kontaminierten Kleidungsstücke sofort ausziehen. Haut mit Wasser abwaschen/duschen BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen Gefährliche Bestandteile zur Kennzeichnung - 3 Angaben zum Transport 3.1 UN-Nummer Propanol Salzsäure... % 3.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung ISOPROPANOL 3.3 Transportgefahrenklassen Verpackungsgruppe II 3.5 Umweltgefahren Nein 3.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender Die Vorschriften für gefährliche Güter (ADR) sind auch innerhalb des Betriebsgeländes zu beachten. Schweiz (de) Seite 2 / 3

3 3.7 Angaben nach den einzelnen UN-Modellvorschriften Die Fracht wird nicht als Massengut befördert. 3.8 Angaben nach den einzelnen UN-Modellvorschriften Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ADR/RID/ADN) UN-Nummer 1219 Offizielle Benennung für die Beförderung Vermerke im Beförderungspapier Klasse 3 Klassifizierungscode Verpackungsgruppe Artikel: 9192 Weigerts Eisenhämatoxylin Färbekit - Gefahrzettel gem. ADR/RID/ADN 3 ISOPROPANOL UN1219, ISOPROPANOL, 3, II, (D/E) F1 II Sondervorschriften (SV) 601 Freigestellte Mengen (EQ) Begrenzte Mengen (LQ) Beförderungskategorie (BK) 2 Tunnelbeschränkungscode (TBC) Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr 33 Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG) E2 1 L D/E UN-Nummer 1219 Offizielle Benennung für die Beförderung Angaben im Beförderungsdokument (shipper's declaration) Klasse 3 Verpackungsgruppe Gefahrzettel gem. IMDG-Code 3 ISOPROPANOL UN1219, ISOPROPANOL, 3, II, <23 C c.c. II Sondervorschriften (SV) - Freigestellte Mengen (EQ) E2 Begrenzte Mengen (LQ) 1 L EmS F-E, S-D Staukategorie (stowage category) B Schweiz (de) Seite 3 / 3

4 Version: 1.0 de Datum der Erstellung: ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Bezeichnung des Stoffs Weigert's Hämatoxylinlösung B Artikelnummer Registrierungsnummer (REACH) nicht relevant (Gemisch) 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird Identifizierte Verwendungen: Laborchemikalie 1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt Carl Roth GmbH + Co KG Schoemperlenstr. 3-5 D Karlsruhe Deutschland Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) sicherheit@carlroth.de Webseite: Sachkundige Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist (sachkundige Person) : Abteilung Arbeitssicherheit : sicherheit@carlroth.de 1.4 Notrufnummer Notfallinformationsdienst Giftinformation München: +49/(0) ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Einstufung gem. GHS Abschnitt Gefahrenklasse Gefahrenklasse und - kategorie Gefahrenhinweis 3.3 schwere Augenschädigung/Augenreizung (Eye Dam. 1) H318 Anmerkungen Voller Wortlaut der H-Sätze in ABSCHNITT 16. Schweiz (de) Seite 1 / 12

5 2.2 Kennzeichnungselemente Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Signalwort Gefahr Piktogramme Gefahrenhinweise H318 Verursacht schwere Augenschäden. Sicherheitshinweise Sicherheitshinweise - Prävention P280 Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. Sicherheitshinweise - Reaktion P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P337+P313 Bei anhaltender Augenreizung: ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. Gefährliche Bestandteile zur Kennzeichnung: Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml Signalwort: Gefahr Gefahrensymbol(e) H318 P280 P305+P351+P338 enthält: Verursacht schwere Augenschäden. Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat 2.3 Sonstige Gefahren Es liegen keine zusätzlichen Angaben vor. Schweiz (de) Seite 2 / 12

6 ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.2 Gemische Beschreibung des Gemischs Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen. Stoffname Identifikator Gew.- % Einstufung gem. 1272/2008/EG Piktogramme Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat Salzsäure... % CAS-Nr EG-Nr CAS-Nr EG-Nr Index-Nr REACH Reg.-Nr xxxx < 5 Acute Tox. 4 / H302 Skin Irrit. 2 / H315 Eye Dam. 1 / H318 < 2,5 Met. Corr. 1 / H290 Skin Corr. 1B / H314 STOT SE 3 / H335 Anmerkungen Voller Wortlaut der Abkürzungen in ABSCHNITT 16. ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen Allgemeine Anmerkungen Kontaminierte Kleidung ausziehen. Nach Inhalation Für Frischluft sorgen. Bei Auftreten von Beschwerden oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen. Nach Kontakt mit der Haut Haut mit Wasser abwaschen/duschen. Bei Hautreizungen Arzt aufsuchen. Nach Berührung mit den Augen Bei Berührung mit den Augen sofort bei geöffnetem Lidspalt 10 bis 15 Minuten mit fließendem Wasser spülen und Augenarzt aufsuchen. Nach Aufnahme durch Verschlucken Mund ausspülen. Bei Unwohlsein Arzt anrufen. Schweiz (de) Seite 3 / 12

7 4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen Nach Augenkontakt: Gefahr ernster Augenschäden, Nach Hautkontakt: Örtlich begrenzte Rötungen, Ödeme, Juckreiz und/oder Schmerzen, Nach Verschlucken: Reizende Wirkungen 4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung keine ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1 Löschmittel Geeignete Löschmittel Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen Sprühwasser, Schaum, Trockenlöschpulver, Kohlendioxid (CO2) Ungeeignete Löschmittel Wasser im Vollstrahl 5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Keine. Gefährliche Verbrennungsprodukte Im Brandfall können entstehen: Kann beim Verbrennen giftigen Kohlenmonoxidrauch erzeugen. 5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung. Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen. ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Nicht für Notfälle geschultes Personal Verwendung geeigneter Schutzausrüstungen (einschließlich der in Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts genannten persönlichen Schutzausrüstung) zur Verhinderung der Kontamination von Haut, Augen und persönlicher Kleidung. 6.2 Umweltschutzmaßnahmen Das Eindringen in die Kanalisation oder in Oberflächen- und Grundwasser verhindern. 6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung Hinweise wie verschüttete Materialien an der Ausbreitung gehindert werden können Abdecken der Kanalisationen. Hinweise wie die Reinigung im Fall von Verschütten erfolgen kann Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder) aufnehmen. Weitere Angaben betreffend Verschütten und Freisetzung In geeigneten Behältern zur Entsorgung bringen. Den betroffenen Bereich belüften. Schweiz (de) Seite 4 / 12

8 Verweis auf andere Abschnitte Gefährliche Verbrennungsprodukte: siehe Abschnitt 5. Persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt 8. Unverträgliche Materialien: siehe Abschnitt 10. Angaben zur Entsorgung: siehe Abschnitt 13. ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung 7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung Keine besonderen Vorsichtsmaßnahmen erforderlich. Hinweise zur allgemeinen Hygiene am Arbeitsplatz In Bereichen, in denen gearbeitet wird, nicht essen, trinken und rauchen. Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen. 7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Behälter dicht verschlossen halten. Unverträgliche Stoffe oder Gemische Zusammenlagerungshinweise beachten. Beachtung von sonstigen Informationen Nicht erforderlich. Anforderungen an die Belüftung Verwendung einer örtlichen und generellen Lüftung. Spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter Empfohlene Lagerungstemperatur: C. 7.3 Spezifische Endanwendungen Es liegen keine Informationen vor. ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/persönliche Schutzausrüstungen 8.1 Zu überwachende Parameter Nationale Grenzwerte Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition (Arbeitsplatzgrenzwerte) nicht relevant Relevante DNEL-/DMEL-/PNEC- und andere Schwellenwerte relevante DNEL von Bestandteilen der Mischung Stoffname CAS- Nr. Endpunkt Schwellenwert Schutzziel, Expositionsweg Verwendung in Expositionsdauer Salzsäure... % Salzsäure... % DNEL 15 mg/m³ Mensch, inhalativ Arbeitnehmer (Industrie) DNEL 8 mg/m³ Mensch, inhalativ Arbeitnehmer (Industrie) akut - lokale Wirkungen chronisch - lokale Wirkungen relevante PNEC von Bestandteilen der Mischung Schweiz (de) Seite 5 / 12

9 Schwellenwert Stoffname CAS-Nr. Endpunkt Umweltkompartiment Expositionsdauer Salzsäure... % PNEC 0,036 mg/cm³ Meerwasser kontinuierlich Salzsäure... % PNEC 0,045 mg/cm³ Luft kontinuierlich Salzsäure... % PNEC 0,036 mg/cm³ Süßwasser kontinuierlich Salzsäure... % PNEC 36 µg/l Süßwasser kurzzeitig (einmalig) Salzsäure... % PNEC 36 µg/l Meerwasser kurzzeitig (einmalig) Salzsäure... % PNEC 36 µg/l Kläranlage (STP) kurzzeitig (einmalig) Salzsäure... % PNEC 45 µg/l Wasser kontinuierlich 8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition Individuelle Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstung) Augen-/Gesichtsschutz Schutzbrille mit Seitenschutz verwenden. Hautschutz Handschutz Geeignete Schutzhandschuhe tragen. Geeignet ist ein nach EN 374 geprüfter Chemikalienschutzhandschuh. Es wird empfohlen, die Chemikalienbeständigkeit der oben genannten Schutzhandschuhe für spezielle Anwendungen mit dem Handschuhhersteller abzuklären. Art des Materials NBR (Nitrilkautschuk) Materialstärke >0,11 mm. Durchbruchszeit des Handschuhmaterials >480 Minuten (Permeationslevel: 6) sonstige Schutzmaßnahmen Erholungsphasen zur Regeneration der Haut einlegen. Vorbeugender Hautschutz (Schutzcremes/Salben) wird empfohlen. Atemschutz Atemschutz ist erforderlich bei: Aerosol- oder Nebelbildung. Kombinationsfiltergerät (EN 141). Typ: C (gegen saure Gase wie Schwefeldioxid oder Chlorwasserstoff, Kennfarbe: Gelb). Typ: ABEK (Kombinationsfilter für Gase und Dämpfe, Kennfarbe: Braun/Grau/Gelb/Grün). Die Tragezeitbegrenzungen nach GefStoffV in Verbindung mit den Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190) sind zu beachten. Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition Das Eindringen in die Kanalisation oder in Oberflächen- und Grundwasser verhindern. Schweiz (de) Seite 6 / 12

10 ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Aussehen Aggregatzustand Farbe Geruch Geruchsschwelle flüssig (Flüssigkeit) keine Information verfügbar keine Information verfügbar Es liegen keine Daten vor Sonstige physikalische und chemische Kenngrößen ph-wert Schmelzpunkt/Gefrierpunkt Keine Information verfügbar. nicht bestimmt Siedebeginn und Siedebereich 100 C Flammpunkt Verdampfungsgeschwindigkeit Entzündbarkeit (fest, gasförmig) nicht bestimmt es liegen keine Daten vor nicht relevant (Flüssigkeit) Explosionsgrenzen untere Explosionsgrenze (UEG) obere Explosionsgrenze (OEG) Explosionsgrenzen von Staub/Luft-Gemischen Dampfdruck Dichte Dampfdichte Schüttdichte Relative Dichte keine Information verfügbar keine Information verfügbar nicht relevant Keine Information verfügbar. 1,03 g / cm³ Keine Information verfügbar. Nicht anwendbar Zu dieser Eigenschaft liegen keine Informationen vor. Löslichkeit(en) Wasserlöslichkeit in jedem Verhältnis mischbar Verteilungskoeffizient n-octanol/wasser (log KOW) Selbstentzündungstemperatur Viskosität Explosive Eigenschaften Oxidierende Eigenschaften Keine Information verfügbar. Zu dieser Eigenschaft liegen keine Informationen vor. nicht bestimmt keine keine Schweiz (de) Seite 7 / 12

11 9.2 Sonstige Angaben Es liegen keine zusätzlichen Angaben vor. ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität 10.1 Reaktivität Dieses Material ist unter normalen Umgebungsbedingungen nicht reaktiv Chemische Stabilität Das Material ist unter normalen Umgebungsbedingungen und unter den bei Lagerung und Handhabung zu erwartenden Temperatur- und Druckbedingungen stabil Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Heftige Reaktion mit: Starkes Oxidationsmittel 10.4 Zu vermeidende Bedingungen Es sind keine speziell zu vermeidenden Bedingungen bekannt Unverträgliche Materialien Es liegen keine zusätzlichen Angaben vor Gefährliche Zersetzungsprodukte Gefährliche Verbrennungsprodukte: siehe Abschnitt 5. ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben 11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen Dieses Gemisch erfüllt nicht die Kriterien für die Einstufung gemäß der Verordnung Nr. 1272/2008/EG. Akute Toxizität Akute Toxizität von Bestandteilen der Mischung Stoffname CAS-Nr. Expositionsweg ATE Eisen(III)-chlorid-Hexahydrat oral 316 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Ist nicht als hautätzend/-reizend einzustufen. Schwere Augenschädigung/Augenreizung Verursacht schwere Augenschäden. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut Ist nicht als Inhalations- oder Hautallergen einzustufen. Zusammenfassung der Bewertung der CMR-Eigenschaften Ist weder als keimzellmutagen (mutagen), karzinogen noch als reproduktionstoxisch einzustufen Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition Ist nicht als spezifisch zielorgantoxisch (einmalige Exposition) einzustufen. Schweiz (de) Seite 8 / 12

12 Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition Ist nicht als spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) einzustufen. Aspirationsgefahr Ist nicht als aspirationsgefährlich einzustufen. Symptome im Zusammenhang mit den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften Bei Verschlucken reizende Wirkungen Bei Kontakt mit den Augen Verursacht schwere Augenreizung Bei Einatmen es sind keine Daten verfügbar Bei Berührung mit der Haut Juckreiz, örtlich begrenzte Rötungen Sonstige Angaben Keine. ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben 12.1 Toxizität gemäß 1272/2008/EG: Ist nicht als gewässergefährdend einzustufen. (Akute) aquatische Toxizität (Akute) aquatische Toxizität von Bestandteilen der Mischung Stoffname CAS-Nr. Endpunkt Wert Spezies Expositionsdauer Eisen(III)-chlorid- Hexahydrat EC50 9,6 mg / l Daphnia magna 48 Stunden Eisen(III)-chlorid- Hexahydrat LC50 22 mg / l Pimephales promelas 96 Stunden 12.2 Prozess der Abbaubarkeit Es sind keine Daten verfügbar Bioakkumulationspotenzial Reichert sich in Organismen nicht nennenswert an. Bioakkumulationspotenzial von Bestandteilen der Mischung Stoffname CAS-Nr. BCF Log KOW BSB5/CSB Eisen(III)-chlorid- Hexahydrat Schweiz (de) Seite 9 / 12

13 12.4 Mobilität im Boden Es sind keine Daten verfügbar Ergebnisse der PBT- und vpvb-beurteilung Es sind keine Daten verfügbar Andere schädliche Wirkungen Schwach wassergefährdend. ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung 13.1 Verfahren der Abfallbehandlung Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Inhalt/Behälter in Übereinstimmung mit den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen. Für die Entsorgung über Abwasser relevante Angaben Nicht in die Kanalisation gelangen lassen Einschlägige Rechtsvorschriften über Abfall Die Zuordnung der Abfallschlüsselnummern/Abfallbezeichnungen ist entsprechend EAKV branchen- und prozessspezifisch durchzuführen Anmerkungen Abfall ist so zu trennen, dass er von den kommunalen oder nationalen Abfallentsorgungseinrichtungen getrennt behandelt werden kann. Bitte beachten Sie die einschlägigen nationalen oder regionalen Bestimmungen. ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport 14.1 UN-Nummer (unterliegt nicht den Transportvorschriften) 14.2 Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung nicht relevant 14.3 Transportgefahrenklassen nicht relevant Klasse Verpackungsgruppe nicht relevant 14.5 Umweltgefahren keine (nicht umweltgefährdend gemäß den Gefahrgutvorschriften) 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender Es liegen keine zusätzlichen Angaben vor Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code Die Fracht wird nicht als Massengut befördert Angaben nach den einzelnen UN-Modellvorschriften Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ADR/RID/ADN) Unterliegt nicht den Vorschriften des ADR, RID und ADN. Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG) Unterliegt nicht den Vorschriften des IMDG. Schweiz (de) Seite 10 / 12

14 ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften 15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Nationale Vorschriften (Deutschland) Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS ) Wassergefährdungsklasse (WGK): 1 (schwach wassergefährdend) - Einstufung nach Anhang 3 (VwVwS) Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) (Deutschland) Lagerklasse (LGK): 12 (nicht brennbare Flüssigkeiten) Regelungen der Versicherungsträger Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (94/33/EG) beachten. Beschäftigungsbeschränkungen nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung (92/85/EWG) für werdende oder stillende Mütter beachten. Die nationalen Rechtsvorschriften sind zusätzlich zu beachten! Technische Regeln für Gefahrstoffe Stoffsicherheitsbeurteilung Stoffsicherheitsbeurteilungen für Stoffe in dieser Mischung wurden nicht durchgeführt. ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben Abkürzungen und Akronyme Abk. Acute Tox. ADN ADR ATE BCF BSB CAS CLP CMR CSB DMEL DNEL EG-Nr. Eye Dam. Eye Irrit. GHS IMDG Beschreibungen der verwendeten Abkürzungen akute Toxizität Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen) Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) Acute Toxicity Estimate (Schätzwert akuter Toxizität) BioConcentration Factor (Biokonzentrationsfaktor) biochemischer Sauerstoffbedarf Chemical Abstracts Service (Datenbank von chemischen Verbindungen und deren eindeutigem Schlüssel, der CAS Registry Number) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging) von Stoffen und Gemischen Carcinogenic, Mutagenic or toxicic for Reproduction (krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend) chemischer Sauerstoffbedarf Derived Minimal Effect Level (abgeleitete Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung) Derived No-Effect Level (abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung) Das EG-Verzeichnis (EINECS, ELINCS und das NLP-Verzeichnis) ist die Quelle für die siebenstellige EC-Nummer als Kennzahl für Stoffe in der EU (Europäische Union) schwer augenschädigend augenreizend "Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals" "Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien", das die Vereinten Nationen entwickelt haben International Maritime Dangerous Goods Code (internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen) Schweiz (de) Seite 11 / 12

15 Abk. Index-Nr. LGK log KOW MARPOL Met. Corr. PBT PNEC REACH RID Skin Corr. Skin Irrit. STOT SE TRGS vpvb Beschreibungen der verwendeten Abkürzungen die Indexnummer ist der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegebene Identifizierungs-Code Lagerklasse gemäß TRGS 510, Deutschland n-octanol/wasser Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Abk. von "Marine Pollutant") korrosiv gegenüber Metallen Persistent, Bioakkumulierbar und Toxisch Predicted No-Effect Concentration (abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration) Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) Règlement concernant le transport International ferroviaire des marchandises Dangereuses (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) hautätzend hautreizend Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Technische Regeln für GefahrStoffe (Deutschland) very Persistent and very Bioaccumulative (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) Wichtige Literatur und Datenquellen - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), geändert mit 2015/830/EU - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP, EU-GHS) Liste der einschlägigen Sätze (Code und Wortlaut wie in Kapitel 2 und 3 angegeben) Code H290 H302 H314 H315 H318 H335 Text kann gegenüber Metallen korrosiv sein gesundheitsschädlich bei Verschlucken verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden verursacht Hautreizungen verursacht schwere Augenschäden kann die Atemwege reizen Haftungsausschluss Die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt entsprechen nach bestem Wissen unseren Erkenntnissen bei Drucklegung. Die Informationen sollen Ihnen Anhaltspunkte für den sicheren Umgang mit dem in diesem Sicherheitsdatenblatt genannten Produkt bei Lagerung, Verarbeitung, Transport und Entsorgung geben. Die Angaben sind nicht übertragbar auf andere Produkte. Soweit das Produkt mit anderen Materialien vermengt, vermischt oder verarbeitet wird, oder einer Bearbeitung unterzogen wird, können die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt, soweit sich hieraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, nicht auf das so gefertigte neue Material übertragen werden. Schweiz (de) Seite 12 / 12

16 Version: 1.0 de Datum der Erstellung: ABSCHNITT 1: Bezeichnung des Stoffs beziehungsweise des Gemischs und des Unternehmens 1.1 Produktidentifikator Bezeichnung des Stoffs WEIGERT'S HÄMATOXYLINLÖSUNG A Artikelnummer Registrierungsnummer (REACH) nicht relevant (Gemisch) 1.2 Relevante identifizierte Verwendungen des Stoffs oder Gemischs und Verwendungen, von denen abgeraten wird Identifizierte Verwendungen: Laborchemikalie 1.3 Einzelheiten zum Lieferanten, der das Sicherheitsdatenblatt bereitstellt Carl Roth GmbH + Co KG Schoemperlenstr. 3-5 D Karlsruhe Deutschland Telefon: +49 (0) Telefax: +49 (0) sicherheit@carlroth.de Webseite: Sachkundige Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist (sachkundige Person) : Abteilung Arbeitssicherheit : sicherheit@carlroth.de 1.4 Notrufnummer Notfallinformationsdienst Giftinformation München: +49/(0) ABSCHNITT 2: Mögliche Gefahren 2.1 Einstufung des Stoffs oder Gemischs Einstufung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Einstufung gem. GHS Abschnitt Gefahrenklasse Gefahrenklasse und - kategorie Gefahrenhinweis 2.6 entzündbare Flüssigkeiten (Flam. Liq. 2) H schwere Augenschädigung/Augenreizung (Eye Irrit. 2) H D Spezifische Zielorgan-Toxizität - einmalige Exposition (narkotisierenden Wirkung, Schläfrigkeit) (STOT SE 3) H336 Schweiz (de) Seite 1 / 15

17 Anmerkungen Voller Wortlaut der H-Sätze in ABSCHNITT 16. Die wichtigsten schädlichen physikalisch-chemischen Wirkungen, Wirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt Narkotisierende Wirkungen. 2.2 Kennzeichnungselemente Kennzeichnung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP) Signalwort Gefahr Piktogramme Gefahrenhinweise H225 H319 H336 Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. Verursacht schwere Augenreizung. Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Sicherheitshinweise Sicherheitshinweise - Prävention P210 Von Hitze, heißen Oberflächen, Funken, offenen Flammen sowie anderen Zündquellenarten fernhalten. Nicht rauchen. P280 Schutzhandschuhe/Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. Sicherheitshinweise - Reaktion P304+P340 BEI EINATMEN: Die Person an die frische Luft bringen und für ungehinderte Atmung sorgen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter ausspülen. P312 Bei Unwohlsein GIFTINFORMATIONSZENTRUM/Arzt anrufen. Sicherheitshinweise - Lagerung P403+P233 An einem gut belüfteten Ort aufbewahren. Behälter dicht verschlossen halten. Gefährliche Bestandteile zur Kennzeichnung: 2-Propanol Kennzeichnung von Verpackungen bei einem Inhalt von nicht mehr als 125 ml Signalwort: Gefahr Gefahrensymbol(e) Schweiz (de) Seite 2 / 15

18 enthält: 2-Propanol 2.3 Sonstige Gefahren Es liegen keine zusätzlichen Angaben vor. ABSCHNITT 3: Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen 3.2 Gemische Beschreibung des Gemischs Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen. Stoffname Identifikator Gew.- % Einstufung gem. 1272/2008/EG Piktogramme 2-Propanol CAS-Nr EG-Nr Index-Nr REACH Reg.-Nr XXXX 54 Flam. Liq. 2 / H225 Eye Irrit. 2 / H319 STOT SE 3 / H336 Anmerkungen Voller Wortlaut der Abkürzungen in ABSCHNITT 16. ABSCHNITT 4: Erste-Hilfe-Maßnahmen 4.1 Beschreibung der Erste-Hilfe-Maßnahmen Allgemeine Anmerkungen Kontaminierte Kleidung ausziehen. Nach Inhalation Für Frischluft sorgen. Bei Auftreten von Beschwerden oder in Zweifelsfällen ärztlichen Rat einholen. Nach Kontakt mit der Haut Haut mit Wasser abwaschen/duschen. Bei Hautreizungen Arzt aufsuchen. Nach Berührung mit den Augen Augenlider geöffnet halten und mindestens 10 Minuten lang reichlich mit sauberem, fließendem Wasser spülen. Bei Augenreizung einen Augenarzt aufsuchen. Nach Aufnahme durch Verschlucken Mund ausspülen. Bei Unwohlsein Arzt anrufen. Schweiz (de) Seite 3 / 15

19 4.2 Wichtigste akute und verzögert auftretende Symptome und Wirkungen Nach Augenkontakt: Tränenreizend, Reizung, Bindehautrötung am Auge, Nach Hautkontakt: Örtlich begrenzte Rötungen, Juckreiz, Nach Einatmen: Husten, Benommenheit, Narkotisierende Wirkungen 4.3 Hinweise auf ärztliche Soforthilfe oder Spezialbehandlung keine ABSCHNITT 5: Maßnahmen zur Brandbekämpfung 5.1 Löschmittel Geeignete Löschmittel Löschmaßnahmen auf die Umgebung abstimmen Sprühwasser, Schaum, Trockenlöschpulver, Kohlendioxid (CO2) Ungeeignete Löschmittel Wasser im Vollstrahl 5.2 Besondere vom Stoff oder Gemisch ausgehende Gefahren Brennbar. Dämpfe bilden zusammen mit Luft ein explosives Gemisch. Dämpfe sind schwerer als Luft, breiten sich am Boden aus und bilden mit Luft explosionsfähige Gemische. Gefährliche Verbrennungsprodukte Im Brandfall können entstehen: Kann beim Verbrennen giftigen Kohlenmonoxidrauch erzeugen. 5.3 Hinweise für die Brandbekämpfung Brandbekämpfung mit üblichen Vorsichtsmaßnahmen aus angemessener Entfernung. Umgebungsluftunabhängiges Atemschutzgerät tragen. Besondere Schutzausrüstung bei der Brandbekämpfung Schutzkleidung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel. Umluftunabhängiges Atemschutzgerät (SCBA). Umluftunabhängiges Atemschutzgerät (autonomes Atemgerät, EN 133). ABSCHNITT 6: Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung 6.1 Personenbezogene Vorsichtsmaßnahmen, Schutzausrüstungen und in Notfällen anzuwendende Verfahren Nicht für Notfälle geschultes Personal Verwendung geeigneter Schutzausrüstungen (einschließlich der in Abschnitt 8 des Sicherheitsdatenblatts genannten persönlichen Schutzausrüstung) zur Verhinderung der Kontamination von Haut, Augen und persönlicher Kleidung. Alle Zündquellen entfernen, wenn gefahrlos möglich. 6.2 Umweltschutzmaßnahmen Das Eindringen in die Kanalisation oder in Oberflächen- und Grundwasser verhindern. 6.3 Methoden und Material für Rückhaltung und Reinigung Hinweise wie verschüttete Materialien an der Ausbreitung gehindert werden können Abdecken der Kanalisationen. Schweiz (de) Seite 4 / 15

20 Hinweise wie die Reinigung im Fall von Verschütten erfolgen kann Mit flüssigkeitsbindendem Material (Sand, Kieselgur, Säurebinder, Universalbinder) aufnehmen. Weitere Angaben betreffend Verschütten und Freisetzung In geeigneten Behältern zur Entsorgung bringen. Den betroffenen Bereich belüften. Verweis auf andere Abschnitte Gefährliche Verbrennungsprodukte: siehe Abschnitt 5. Persönliche Schutzausrüstung: siehe Abschnitt 8. Unverträgliche Materialien: siehe Abschnitt 10. Angaben zur Entsorgung: siehe Abschnitt 13. ABSCHNITT 7: Handhabung und Lagerung 7.1 Schutzmaßnahmen zur sicheren Handhabung Sicherstellen einer ausreichenden Belüftung. Maßnahmen zur Verhinderung von Bränden sowie von Aerosol- und Staubbildung Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. Maßnahmen gegen elektrostatische Entladungen treffen. Wegen Explosionsgefahr Eindringen der Dämpfe in Keller, Kanalisation und Gruben verhindern. Hinweise zur allgemeinen Hygiene am Arbeitsplatz In Bereichen, in denen gearbeitet wird, nicht essen, trinken und rauchen. Vor den Pausen und bei Arbeitsende Hände waschen. 7.2 Bedingungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten Behälter dicht verschlossen halten. Unverträgliche Stoffe oder Gemische Zusammenlagerungshinweise beachten. Beachtung von sonstigen Informationen Behälter und zu befüllende Anlage erden. Anforderungen an die Belüftung Verwendung einer örtlichen und generellen Lüftung. Spezielle Anforderungen an Lagerräume oder -behälter Empfohlene Lagerungstemperatur: C. 7.3 Spezifische Endanwendungen Es liegen keine Informationen vor. Schweiz (de) Seite 5 / 15

21 ABSCHNITT 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/persönliche Schutzausrüstungen 8.1 Zu überwachende Parameter Nationale Grenzwerte Grenzwerte für die berufsbedingte Exposition (Arbeitsplatzgrenzwerte) Land Arbeitsstoff CAS-Nr. Hinweis Identifikator SMW [mg/m³] KZW [mg/m³] Quelle CH 2-Propanol MAK SUVA Hinweis KZW SMW Kurzzeitwert (Grenzwert für Kurzzeitexposition): Grenzwert der nicht überschritten werden soll, soweit nicht anders angegeben, auf eine Dauer von 15 Minuten bezogen Schichtmittelwert (Grenzwert für Langzeitexposition): Zeitlich gewichteter Mittelwert, gemessen oder berechnet für einen Bezugszeitraum von acht Stunden Biologische Grenzwerte Land Arbeitsstoff Parameter Hinweis Identifikator Wert Material Quelle CH Propan-2-ol Aceton BAT 25 mg/l Vollblut SUVA CH Propan-2-ol Aceton BAT 25 mg/l Urin SUVA Relevante DNEL-/DMEL-/PNEC- und andere Schwellenwerte relevante DNEL von Bestandteilen der Mischung Stoffname CAS- Nr. Endpunkt Schwellenwert Schutzziel, Expositionsweg Verwendung in Expositionsdauer 2-Propanol DNEL 888 mg/kg Mensch, dermal Arbeitnehmer (Industrie) 2-Propanol DNEL 500 mg/m³ Mensch, inhalativ Arbeitnehmer (Industrie) chronisch - systemische Wirkungen chronisch - systemische Wirkungen relevante PNEC von Bestandteilen der Mischung Schwellenwert Stoffname CAS-Nr. Endpunkt Umweltkompartiment Expositionsdauer 2-Propanol PNEC 552 Meeressediment kontinuierlich 2-Propanol PNEC 141 Meerwasser kontinuierlich 2-Propanol PNEC 552 Süßwassersedimen t kontinuierlich 2-Propanol PNEC 141 Süßwasser kontinuierlich 2-Propanol PNEC 28 Boden kontinuierlich Schweiz (de) Seite 6 / 15

22 8.2 Begrenzung und Überwachung der Exposition Individuelle Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstung) Augen-/Gesichtsschutz Schutzbrille mit Seitenschutz verwenden. Hautschutz Handschutz Geeignete Schutzhandschuhe tragen. Geeignet ist ein nach EN 374 geprüfter Chemikalienschutzhandschuh. Es wird empfohlen, die Chemikalienbeständigkeit der oben genannten Schutzhandschuhe für spezielle Anwendungen mit dem Handschuhhersteller abzuklären. Art des Materials NBR (Nitrilkautschuk) Materialstärke >0,11 mm. Durchbruchszeit des Handschuhmaterials >480 Minuten (Permeationslevel: 6) sonstige Schutzmaßnahmen Erholungsphasen zur Regeneration der Haut einlegen. Vorbeugender Hautschutz (Schutzcremes/Salben) wird empfohlen. Flammschutzkleidung. Atemschutz Atemschutz ist erforderlich bei: Aerosol- oder Nebelbildung. Typ: A (gegen organische Gase und Dämpfe mit Siedepunkt > 65 C, Kennfarbe: Braun). Die Tragezeitbegrenzungen nach GefStoffV in Verbindung mit den Regeln für den Einsatz von Atemschutzgeräten (BGR 190) sind zu beachten. Begrenzung und Überwachung der Umweltexposition Das Eindringen in die Kanalisation oder in Oberflächen- und Grundwasser verhindern. ABSCHNITT 9: Physikalische und chemische Eigenschaften 9.1 Angaben zu den grundlegenden physikalischen und chemischen Eigenschaften Aussehen Aggregatzustand Farbe Geruch Geruchsschwelle flüssig (Flüssigkeit) rot charakteristisch Es liegen keine Daten vor Schweiz (de) Seite 7 / 15

23 Sonstige physikalische und chemische Kenngrößen ph-wert Keine Information verfügbar. Schmelzpunkt/Gefrierpunkt -89 C Siedebeginn und Siedebereich 90 C Flammpunkt >13 C Verdampfungsgeschwindigkeit Entzündbarkeit (fest, gasförmig) es liegen keine Daten vor nicht relevant (Flüssigkeit) Explosionsgrenzen untere Explosionsgrenze (UEG) obere Explosionsgrenze (OEG) Explosionsgrenzen von Staub/Luft-Gemischen untere Explosionsgrenze (UEG) obere Explosionsgrenze (OEG) 2 Vol.-% (50 g/m³) 13,4 Vol.-% (330 g/m³) nicht relevant 50 g/m³ 330 g/m³ Dampfdruck 43 hpa bei 20 C Dichte Dampfdichte Schüttdichte Relative Dichte 0,9 g / cm³ Keine Information verfügbar. Nicht anwendbar Zu dieser Eigenschaft liegen keine Informationen vor. Löslichkeit(en) Wasserlöslichkeit in jedem Verhältnis mischbar Verteilungskoeffizient n-octanol/wasser (log KOW) Keine Information verfügbar. Selbstentzündungstemperatur 425 C Viskosität Explosive Eigenschaften Oxidierende Eigenschaften nicht bestimmt keine keine 9.2 Sonstige Angaben Es liegen keine zusätzlichen Angaben vor. Schweiz (de) Seite 8 / 15

24 ABSCHNITT 10: Stabilität und Reaktivität 10.1 Reaktivität Entzündungsgefahr, Dämpfe können mit Luft explosionsfähige Gemische bilden 10.2 Chemische Stabilität Das Material ist unter normalen Umgebungsbedingungen und unter den bei Lagerung und Handhabung zu erwartenden Temperatur- und Druckbedingungen stabil Möglichkeit gefährlicher Reaktionen Heftige Reaktion mit: Starkes Oxidationsmittel 10.4 Zu vermeidende Bedingungen Es sind keine speziell zu vermeidenden Bedingungen bekannt Unverträgliche Materialien Es liegen keine zusätzlichen Angaben vor Gefährliche Zersetzungsprodukte Gefährliche Verbrennungsprodukte: siehe Abschnitt 5. ABSCHNITT 11: Toxikologische Angaben 11.1 Angaben zu toxikologischen Wirkungen Dieses Gemisch erfüllt nicht die Kriterien für die Einstufung gemäß der Verordnung Nr. 1272/2008/EG. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Ist nicht als hautätzend/-reizend einzustufen. Schwere Augenschädigung/Augenreizung Verursacht schwere Augenreizung. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut Ist nicht als Inhalations- oder Hautallergen einzustufen. Zusammenfassung der Bewertung der CMR-Eigenschaften Ist weder als keimzellmutagen (mutagen), karzinogen noch als reproduktionstoxisch einzustufen Spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition Ist nicht als spezifisch zielorgantoxisch (wiederholte Exposition) einzustufen. Aspirationsgefahr Ist nicht als aspirationsgefährlich einzustufen. Symptome im Zusammenhang mit den physikalischen, chemischen und toxikologischen Eigenschaften Bei Verschlucken es sind keine Daten verfügbar Schweiz (de) Seite 9 / 15

25 Bei Kontakt mit den Augen tränenreizend - Verursacht schwere Augenreizung Bei Einatmen Husten, Benommenheit, Narkosewirkung Bei Berührung mit der Haut Juckreiz, örtlich begrenzte Rötungen Sonstige Angaben Keine. ABSCHNITT 12: Umweltbezogene Angaben 12.1 Toxizität gemäß 1272/2008/EG: Ist nicht als gewässergefährdend einzustufen. (Akute) aquatische Toxizität (Akute) aquatische Toxizität von Bestandteilen der Mischung Stoffname CAS-Nr. Endpunkt Wert Spezies Expositionsdauer 2-Propanol EC50 > mg / l Daphnia magna 48 Stunden 2-Propanol EC50 >1.000 mg / l Scenedesmus quadricauda 2-Propanol LC mg / l blauer Sonnenbarsch (Lepomis macrochirus) 72 Stunden 96 Stunden 12.2 Prozess der Abbaubarkeit Der Stoff ist leicht biologisch abbaubar. Abbaubarkeit von Bestandteilen der Mischung Stoffname CAS-Nr. Prozess Abbaurate Zeit 2-Propanol biotisch/abiotisch 95 % 21 d 2-Propanol % 21 d 12.3 Bioakkumulationspotenzial Reichert sich in Organismen nicht nennenswert an. Bioakkumulationspotenzial von Bestandteilen der Mischung Stoffname CAS-Nr. BCF Log KOW BSB5/CSB 2-Propanol , Mobilität im Boden Es sind keine Daten verfügbar. Schweiz (de) Seite 10 / 15

26 12.5 Ergebnisse der PBT- und vpvb-beurteilung Es sind keine Daten verfügbar Andere schädliche Wirkungen Schwach wassergefährdend. ABSCHNITT 13: Hinweise zur Entsorgung 13.1 Verfahren der Abfallbehandlung Dieses Produkt und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen. Inhalt/Behälter in Übereinstimmung mit den lokalen/regionalen/nationalen/internationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen. Für die Entsorgung über Abwasser relevante Angaben Nicht in die Kanalisation gelangen lassen. Abfallbehandlung von Behältern/Verpackungen Es handelt sich um einen gefährlichen Abfall; es dürfen nur zugelassene Verpackungen (z.b. gemäß ADR) verwendet werden Einschlägige Rechtsvorschriften über Abfall Die Zuordnung der Abfallschlüsselnummern/Abfallbezeichnungen ist entsprechend EAKV branchen- und prozessspezifisch durchzuführen Anmerkungen Abfall ist so zu trennen, dass er von den kommunalen oder nationalen Abfallentsorgungseinrichtungen getrennt behandelt werden kann. Bitte beachten Sie die einschlägigen nationalen oder regionalen Bestimmungen. ABSCHNITT 14: Angaben zum Transport 14.1 UN-Nummer Ordnungsgemäße UN-Versandbezeichnung ISOPROPANOL Gefährliche Bestandteile 2-Propanol 14.3 Transportgefahrenklassen Klasse 3 (entzündbare flüssige Stoffe) 14.4 Verpackungsgruppe II (Stoff mit mittlerer Gefahr) 14.5 Umweltgefahren keine (nicht umweltgefährdend gemäß den Gefahrgutvorschriften) 14.6 Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Verwender Die Vorschriften für gefährliche Güter (ADR) sind auch innerhalb des Betriebsgeländes zu beachten Massengutbeförderung gemäß Anhang II des MARPOL-Übereinkommens und gemäß IBC-Code Die Fracht wird nicht als Massengut befördert Angaben nach den einzelnen UN-Modellvorschriften Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen (ADR/RID/ADN) UN-Nummer 1219 Offizielle Benennung für die Beförderung Vermerke im Beförderungspapier ISOPROPANOL UN1219, ISOPROPANOL, Gemisch, 3, II, (D/E) Klasse 3 Klassifizierungscode F1 Schweiz (de) Seite 11 / 15

27 Verpackungsgruppe II Gefahrzettel 3 Sondervorschriften (SV) 601 Freigestellte Mengen (EQ) Begrenzte Mengen (LQ) E2 1 L Beförderungskategorie (BK) 2 Tunnelbeschränkungscode (TBC) D/E Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr 33 Internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG) UN-Nummer 1219 Offizielle Benennung für die Beförderung Angaben im Beförderungsdokument (shipper's declaration) ISOPROPANOL UN1219, ISOPROPANOL, Gemisch, 3, II, 13 C c.c. Klasse 3 Verpackungsgruppe II Gefahrzettel 3 Sondervorschriften (SV) - Freigestellte Mengen (EQ) Begrenzte Mengen (LQ) EmS Staukategorie (stowage category) E2 1 L F-E, S-D B Schweiz (de) Seite 12 / 15

28 ABSCHNITT 15: Rechtsvorschriften 15.1 Vorschriften zu Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz/spezifische Rechtsvorschriften für den Stoff oder das Gemisch Einschlägige Bestimmungen der Europäischen Union (EU) Verordnung 649/2012/EU über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (PIC) Kein Bestandteil ist gelistet. Verordnung 1005/2009/EG über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ODS) Kein Bestandteil ist gelistet. Verordnung 850/2004/EG über persistente organische Schadstoffe (POP) Kein Bestandteil ist gelistet. Beschränkungen gemäß REACH, Anhang XVII Kein Bestandteil ist gelistet. Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe (REACH, Anhang XIV) Kein Bestandteil ist gelistet. Seveso Richtlinie 96/82/EG (Seveso II) Nr. Gefährlicher Stoff/Gefahrenkategorien Mengenschwelle (in Tonnen) Anm. 8 hochentzündlich ) Hinweis 25) Hochentzündliche Gase und Flüssigkeiten: 1. flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 C haben und deren Siedepunkt (bzw. Anfangssiedepunkt im Fall eines Siedebereichs) bei Normaldruck höchstens 35 C beträgt (Gefahrenhinweis R 12 erster Gedankenstrich), und 2. Gase, die bei Normaldruck in Kontakt mit Luft bei Umgebungstemperatur entzündlich sind (Gefahrenhinweis R 12 zweiter Gedankenstrich) und die sich in einem gasförmigen oder überkritischen Zustand befinden, und 3. entzündliche und leichtentzündliche flüssige Stoffe und Zubereitungen, die auf einer Temperatur oberhalb ihres jeweiligen Siedepunkts gehalten werden 2012/18/EU (Seveso III) Nr. Gefährlicher Stoff/Gefahrenkategorien Mengenschwelle (in Tonnen) für die Anwendung in Betrieben der unteren und oberen Klasse Anm. P5a entzündbare Flüssigkeiten (Kat. 1) ) Hinweis 49) - Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 - entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 2 oder 3, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden - andere Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 60 C, die auf einer Temperatur über ihrem Siedepunkt gehalten werden Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken (2004/42/EG, Decopaint-Richtlinie) VOC-Gehalt 54 % Schweiz (de) Seite 13 / 15

29 Richtlinie über Industrieemissionen (VOCs, 2010/75/EU) VOC-Gehalt 54 % Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektround Elektronikgeräten (RoHS) - Anhang II Kein Bestandteil ist gelistet. Verordung 166/2006/EG über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und - verbringungsregisters (PRTR) Kein Bestandteil ist gelistet. Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (WRR) Kein Bestandteil ist gelistet. Nationale Vorschriften (Deutschland) Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS ) Wassergefährdungsklasse (WGK): 1 (schwach wassergefährdend) - Einstufung nach Anhang 3 (VwVwS) Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern (TRGS 510) (Deutschland) Lagerklasse (LGK): 3 (entzündliche Flüssigkeiten) Regelungen der Versicherungsträger Beschäftigungsbeschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (94/33/EG) beachten. Beschäftigungsbeschränkungen nach der Mutterschutzrichtlinienverordnung (92/85/EWG) für werdende oder stillende Mütter beachten. Die nationalen Rechtsvorschriften sind zusätzlich zu beachten! Technische Regeln für Gefahrstoffe Stoffsicherheitsbeurteilung Stoffsicherheitsbeurteilungen für Stoffe in dieser Mischung wurden nicht durchgeführt. ABSCHNITT 16: Sonstige Angaben Abkürzungen und Akronyme Abk. ADN ADR BCF BSB CAS CLP CMR CSB DMEL DNEL EG-Nr. Beschreibungen der verwendeten Abkürzungen Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par voies de navigation intérieures (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen) Accord européen relatif au transport international des marchandises dangereuses par route (Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße) BioConcentration Factor (Biokonzentrationsfaktor) biochemischer Sauerstoffbedarf Chemical Abstracts Service (Datenbank von chemischen Verbindungen und deren eindeutigem Schlüssel, der CAS Registry Number) Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (Classification, Labelling and Packaging) von Stoffen und Gemischen Carcinogenic, Mutagenic or toxicic for Reproduction (krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend) chemischer Sauerstoffbedarf Derived Minimal Effect Level (abgeleitete Expositionshöhe mit minimaler Beeinträchtigung) Derived No-Effect Level (abgeleitete Expositionshöhe ohne Beeinträchtigung) Das EG-Verzeichnis (EINECS, ELINCS und das NLP-Verzeichnis) ist die Quelle für die siebenstellige EC-Nummer als Kennzahl für Stoffe in der EU (Europäische Union) Schweiz (de) Seite 14 / 15

30 Abk. EmS Eye Dam. Eye Irrit. Flam. Liq. GHS IMDG Index-Nr. LGK log KOW MARPOL PBT PNEC REACH RID STOT SE SUVA TRGS VOC vpvb Beschreibungen der verwendeten Abkürzungen Emergency Schedule (Notfall Zeitplan) schwer augenschädigend augenreizend entzündbare Flüssigkeit "Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals" "Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien", das die Vereinten Nationen entwickelt haben International Maritime Dangerous Goods Code (internationaler Code für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen) die Indexnummer ist der in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 angegebene Identifizierungs-Code Lagerklasse gemäß TRGS 510, Deutschland n-octanol/wasser Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (Abk. von "Marine Pollutant") Persistent, Bioakkumulierbar und Toxisch Predicted No-Effect Concentration (abgeschätzte Nicht-Effekt-Konzentration) Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) Règlement concernant le transport International ferroviaire des marchandises Dangereuses (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter) Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition) Grenzwerte am Arbeitsplatz, Suva Technische Regeln für GefahrStoffe (Deutschland) Volatile Organic Compounds (flüchtige organische Verbindungen) very Persistent and very Bioaccumulative (sehr persistent und sehr bioakkumulierbar) Wichtige Literatur und Datenquellen - Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH), geändert mit 2015/830/EU - Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP, EU-GHS) Liste der einschlägigen Sätze (Code und Wortlaut wie in Kapitel 2 und 3 angegeben) Code H225 H319 H336 Text Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar verursacht schwere Augenreizung kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen Haftungsausschluss Die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt entsprechen nach bestem Wissen unseren Erkenntnissen bei Drucklegung. Die Informationen sollen Ihnen Anhaltspunkte für den sicheren Umgang mit dem in diesem Sicherheitsdatenblatt genannten Produkt bei Lagerung, Verarbeitung, Transport und Entsorgung geben. Die Angaben sind nicht übertragbar auf andere Produkte. Soweit das Produkt mit anderen Materialien vermengt, vermischt oder verarbeitet wird, oder einer Bearbeitung unterzogen wird, können die Angaben in diesem Sicherheitsdatenblatt, soweit sich hieraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, nicht auf das so gefertigte neue Material übertragen werden. Schweiz (de) Seite 15 / 15

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