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1 Besc hl ussvorlage FB - Kinder-Jugend-Famllle Nr.: 77 Status: öffentlich Datum: 9. i.7 Verfasserlin: Karassek, Klaus - Tel. Erhebung von Elternbeiträgen für die nanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinricht~ingen und für die iianspruchnahme von Kindertagespflege Beratungsfolge: Datum Gremlun? TOP JwNeinEnlh Jugendhilfeausschuss 9..7 lntegrationsrat..7 Haupt- und Finanzausschuss..7 Rat der Stadt Herne Finanzielle Auswirkungen: AusgabenEinnahmen in E: keine Finanzposition: Verw.-NermGgenshaushat: Verwaltungshaushalt Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt beschließt die "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die nanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die nanspruchnahme von Kindertagespflege" (Elternbeitragssatzung) t. Anlage einschliefilich der Eltembeitragstabelle (Anlage zur Elternbeitragssatzung). Sachverhalt: Ausgangssituation Zum.7.6 wurde die bis dahin landesweit gültige Beitragstabelle für Elternbeiträge gern. 7 Abs. GTK (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder) aufgehoben. Die Städte und Gemeinden waren gehalten, jeweils für ihr Einzugsgebiet eigene Beitragssatzungen zu erlassen. Der Rat der Stadt hat daraufhin am.6.6 eine Satzung zum.8.6 beschlossen, die die bis zum.7.6 geltenden landesgesetzlichen Regelungen vollständig übernommen und fortgeführt hat. Das Land NRW ist bereits im Rahmen des GTK von der Annahme ausgegangen, dass sich über die Elternbeiträge 9% der Betriebskosten der Tageseinrichtungen für Kinder refinanzieren lassen. Da dieser Wert jedoch landesweit nur vereinzelt erreicht werden konnte, wurde die Differenz zwischen den tatsachlich erzielten Elternbeiträgen und der angestrebten 9% Marke zwischen Kommunen und Land gemeinsam getragen (Spitzabrechnung). Ab.8.6 wurde der Landeszuschuss für den Betrieb der Tageseinrichtungen für Kinder auf,5 % festgelegt. Damit entfiel die Spitzabrechnung.ausfallender Elternbeiträge. Um den Städten eine Kompensation der ausfallenden Landesmittel zu ermeglichen, wurde den Städten freigestellt, eigene Beitragssatzungen zu erstellen (Änderung der 9s 7, 8 GTK). 7/7 Seite:

2 Dieser Aufgabe sind die Kommunen landesweit in großer Mehrheit gefolgt. Von Ort zu Ort ergaben sich dadurch unterschiedliche Elternbeitragstabellen. Die Unterschiede machten sich insbesondere in Ballungsgebieten mit fließenden Stadtgrenzen bemerkbar. Besonders negativ wirkte sich die Regelung für diejenigen Kommunen aus, die aufgrund eines nicht ausgeglichenen kommunalen Haushaltes unter Kommunalaufsicht stehen. Gerade in diesen Kommunen mit geringem Elternbeitragsaufkommen müssen die Elternbeitrage entsprechend hoch angesetzt werden, um den angestrebten Kostenanteil von 9 % zu erzielen. Mit dem neuen Kinderbildungsgesetz KiBiz stellt sich für die Kommunen wiederum die Aufgabe, auf dem Hintergrund neuer und veränd.erter Angebotsformen erneut eine Satzung und Beitragstabelle zu entwickeln. Dabei ist in der Debatte um das KiBiz deutlich geworden, dass die ursprünglich vorgesehene Regelung der Elternbeiträge ein Stolperstein bei der Umsetzung des Gesetzes darstellt. Um die oben genannte "soziale Schieflage" der Elternbeitragseinnahmen abzumildern, wurde der Entwurf des KiBiz im Ausschuss für Generationen, Familie und ntegration des Landtages NRW der. KiBiz wie folgt geindert: "Erhebt das Jugendamt Elternbeitrage für die nanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen, hat es eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betieuungszeit zu berücksichtigen." n der Begründung dazu heißt es: "Damit soll gewährleistet sein, dass vor allem bei der Festsetzung der ~lternbeiträge in Kommunen mit Haushaltssicherung auch geprüft werden muss, ob die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern dieses zulässt." (Drucksache / Landtag NRW vom 7..7) Das Kinderbildungsgesetz KiBiz soll zum.8.8 in Kraft treten. Vorgesehen sind zukünftig Angebote für Kinder, die sich wie folgt unterscheiden lassen: Gruppentyp Alter der Kinder Betreuungszeiten Elternbeiträge für Tagespflege Das KiBiz führt die bereits im GTK enthaltene Gleichstellung der Leistungen der Kindertageseinrichtungen und der Tagespflege fort und verstdrkt sie darüber hinaus. Andere Städte haben aufgrund dieser Situation bereits Elternbeiträge für die nanspruchnahme von Tagespflege festgeschrieben. n Herne erfolgt die Beteiligung der Eltern an den Kosten der Leistungen der Tagespflege zur Zeit im Rahmen der Regelungen des KJHG. Zur Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben und zur regionalen Vereinheitlichung der Beitragserhebung soll die finanzielle Beteiligung der Eltern an den Betreuungskosten unabhdngig von der Betreuungsart zukünftig einheitlich erfolgen. Regionale Abstimmung Bei den regelmäßig stattfindenden Tagungen der Jugendamtsleiter im Ruhrgebiet wurden die seit 6 bestehenden Probleme in den unterschiedlichen Ausprägungen-erWte.r=ir Es wuchs die Erkenntnis, dass es sinnvoll ist, sich eng miteinander abzustimmen, um Stadtübergreifend eine Satzung für Elternbeitrage und eine Beitragstabelle zu entwickeln. Die Jugendämter der Städte Bochum, Gelsenkirchen und Herne bildeten zusammen mit Vertretern der Jugendämter der kreisangehdrigen Stadte Castrop-Rauxel, Haltern und Recklinghausen (stellvertretend für alle Jugendämter im Kreis Recklinghausen) eine Arbeitsgruppe, um sich mit dieser Aufga'be auseinanderzusetzen. Dabei wurden folgende Zielsetzungen verfolgt;

3 Erfassung aller Betreuungsangebote für Kinder (mindestens Tagespflege und Kita) Aufbau einer logisch aufgebauten Beitragstabelle Übersichtlichkeit und Klarheit für die Bürgerlinnen Beitragsgerechtigkeit durch eine differenzierte Staffelung Vermeidung von unterschiedlichen ElternbeitrBgen für gleiche Angebote in einem sozialstrukturell vergleichbaren Einzugsgebiet (mittleres Ruhrgebiet) Erzielung eines angemessenen Beitragsaufkommens - Sicherung der Einnahmeseite Der Entwurf dieser gemeinsam abgestimmten Beitragstabelle und Satzung liegt nun vor (Anlage ). Die Tabelle orientiert sich grundsätzlich und in den Beitragsstufen bis 6. Euro an den Beträgen gem. der Ursprungstabelle nach dem GTK. n der neuen Tabelle wurden aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit Staffeln bis zu einem Einkommen "über 5. Euro" eingeführt. Dies entspricht der ntention des KiBiz. Berücksichtigt werden darüber hinaus die neuen Altersgruppen. Hier wurde in der Beitragstabelle lediglich eine Unterscheidung vorgenommen: Kind unter Jahre - Kind über Jahre. Faktisch sind Angebote für Kleinstkinder erheblich teurer, weil der Betreuungsschlüssel ein anderer ist. Buchbar sind künftig nach dem KiBiz drei Zeitstufen: Bis 5 Stunden Bis 5 Stunden Bis 5 Stunden Diesen Stufen wird in der Beitragstabelle Rechnung getragen. Da es milglich ist, Betreuungsangebote zu kombinieren, also eine Tagespflege in Kombination zur Tageseinrichtung zu buchen, ist eine weitere Staffel Über 5 Stunden für Bucher dieser Kombination vorgesehen. Finanzielle Auswirkung Der FB hat die arn.6.7 in der Erhebungsstelle Elternbeiträge erfassten insgesamt.57 Beitragsfälle ausgewertet. Aus der Anlaqe ist ersichtlich, welcher der 5 in der neuen Beitragstabelle vorgesehenen Einkommensgruppen die derzeitigen Beitragpflichtigen zukünftig zuzuordnen sind. Die Aufteilung der Beitragsfälle auf die im KiBiz neugebildeten Betreuungszeitblöcke von 5 bzw. 5 bzw. 5 Wochenstunden kann derzeit noch nicht prazise erfolgen. Auf der Grundlage der nanspruchnahme der heutigen örtlichen Betreuungsangebote und in Anlehnung an Berechnungskonstruktionen benachbarter Städte wurde davon ausgegangen, dass sich % der Eltern für die Betreuungszeit mit 5 Wochenstunden, 65 % für die Betreuungszeit mit 5 Wochenstunden und 5 % für die Betreuungszeit mit 5 Wochenstunden entscheiden werden. Auffällig ist, dass Ca. 8 % der örtlichen Beitragspflichtigen über ein zu berücksichtigendes Jahreseinkommen unterhalb von 7.5,OO verfügen und damit nach der neuen Beitragstabelle zukünftig beitragsfrei sind. Derzeit sind Jahreseinkommen bis zu.7,oo beitragsfrei. Die Anhebung der Einkommensgrenze soll folgende Ziele erreichen: Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechend den Vorgaben des KiBiz Beitragsfreiheit für praktisch alle Bezieher von Hartz V - Leistungen

4 Beitragsfreiheit für Bezieher von geringen Erwerbseinkommen Minimierung der Zahlungen der Wirtschaftlichen Jugendhilfe im Rahmen von Beitragsübernahmen nach dem KJHG Entlastung insbesondere der Stadtkasse durch Minimierung von fruchtlosen Beitragsmaßnahmen und Vetwaltungsaufwand für Mahnungen, Stundungen, Erlasse, Niederschlagungen Die Anla~e zeigt auf, mit welchen Einnahmen aufgmnd der neuen Beitragstabelle gerechnet werden kann. Trotz der deutlichen Ausweitung des Kreises der beitragsfreien Eltern ist festzustellen, dass die neue Beitragsstruktur die t. Haushaltsplan 7 eingeplanten Einnahmen für Elternbeiträge inhdhe von.7. EUR weiterhin gewährleistet und sie mit errechneten.7. EUR sogar geringfügig erhöhen kann. Aufgrund der kontinuierlichen Ausweiturlg der Betreuung unter Zjähriger Kinder und der h6- heren Beiträge für Kinder dieser Altersgruppe kann eine Steigerung 'der Einnahmen.durch Elternbeiträge erwartet werden. Fazit Mit einer einheitlichen Beitragstabel'le zum neuen KiBiz aller Städte im mittleren Ruhrgebiet kann es gelingen, eine Beitragsgerechtigkeit im Rahmen vergleichbarer Lebensverhältnisse herzustellen. Gleichzeitig erfüllt die Beitragstabelle alle gesetzlichen Anforderung. Sie ist klar gegliedert, leicht verständlich und damit für die Bürgerinnen und Bürger eine Orientierungshilfe bei der Suche nach einem passenden Betreuungsangebot für das Kind. Der Oberbürgermeister n Vertretung -i~"--b# Gudrun Thierho Stadträtin \ Anlagen:. Elternbeitragssatzung einschl. Beitragstabelle. Zuordnung der Beitragsfälle zu den neuen Einkomrnensgruppen. Einnahmesituation der Eltembeiträge 7/7 Seite;

5 Anlage Satzung der Stadt Heriie über die Erhebung von Elternbeiträgen für die lnanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und fur die lnanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom XXXXXXX Der Rat der Stadt hat in seiner Sitzung am XXXXXX aufgrund des 5 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom (GV NRW S. 666), in der jetzt geltenden Fassung (SGV NRW S. 98), des 5 9 Abc. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (V) in der Fassung der Bekanntmachung vom..6 (BGB. S. ), zuletzt geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KCK) vom (BGB. S. 79) sowie des 5 Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern -Kinderbildungsgesetz (KiBiz) vom XXXX (GV NRW S. XXX), folgende Satzung beschlossen: g Art der Beiträge ( ) Für die lnanspruchnahme einer Tageseinrichtung für Kinder im Stadtgebiet Herne erhebt die Stadt Herne als örtlicher Träger der offentlichen Jugendhilfe einen monatlich zu entrichtenden, 6ffentlich-rechtlichen Beitrag zu dem öffentlichen Finanzierungsanteil an den Jahresbetriebskosten. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. () Diese Satzudg ist gleichermaßen gültig für die nanspruchnahme des Angebotes der Fdrderung des Kindes in Kindertagespflege durch eine geeignete Tagespflegeperson, im Haushalt der Tagespflegeperson oder im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen gemäß bis Sozialgesetzbuch V. Die Höhe des zu entrichtenden Elternbeitrages ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Beitragspflichtiger Personenkreis Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nachweislich überwiegend mit nur einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern bzw. der den Eltern gleichgestellten Personen. Wird bei Vollzeitpflege nach Sozialgesetzbuch V den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach des Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. Seite von

6 5 Beitragszeitraum und Betreuwngsart Beiträge werden für jeden Monat erhoben, für den ein rechtsverbindlicher Betreuungsvertrag für die irn 5 geregelten Betreuungsforrnen besteht. Die Beitragspflicht beginnt mit dem. des Monats, in dem der ßetreuungsplatz dem Kind zur Verfügung steht. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der Kindertageseinrichtung oder Ausfallzeiten der Tagespflegeperson nicht berührt. Sie besteht unabhangig von der tatsächlichen Nutzung des Platzes. Der Elternbeitrag wird für die vertraglich vereinbarten Betreuungsstunden erhoben. Wird ein Kind in einer Kindertqgeseinrichtung und durch eine Tagespflegeperson betreut sind die jeweils vertraglich vereiribarten Betraugsstunden aufiuaddleren. Der Elternbeitrag richtet sich dann nach den Gesamtbetreuungsstunden. Beitragszeitraum für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung ist das Kindergartenjahr ( ) Ermittlung der Beitragshöhe () Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt Herne schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemaß der Anlage zu dieser Satzung ihren Elterribeiträgen zugrunde zu legen ist Ohne Angabe zur Einkommenshohe und ohne Vorlage der geforderten Einkomrnensnachweise ist der hochste Elternbeitrag zu zahlen. () Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraurnes verpflichtet, Änderungen in den wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen, die für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen Die Stadt Herne ist - ungeachtet dieser Verpflichtung - berechtigt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Pflichtigen regelrnaßig zu überprüfen. 5 5 Einkommen () Einkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern oder an deren Stelle tretende Personen im Sinne des 9 Abc. und des Einkornmensteuergesetzes und vergleichbaren Eirikünften die im Ausland erzielt werden. Ein Ausgleich mit Verlusten a.us anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulassig. Dem Einkommen im Sinne des Satz sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestiiiirnten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Analog 5 Absatz Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von,-- EUR anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem BeschäftigungsverhAltnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm auf Grund dessen für den Fall des Selte von

7 Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von V. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. () Maßgebend für die Bemessung der Beitragshöhe ist das Jahreseinkommen. m Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berect-inung aufgrund von Anderungen in den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das gesamte laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Eine Neufestsetzung des Elternbeitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Bei Überprüfung einer bereits erfolgten oder bei einer erstmaligen rückwirkenden Beitragsfestsetzung wird das tatsächliche Einkommen irn Jahr der Beitragspflicht zu Grunde gelegt. Ergibt sich in diesem Fall eine andere Beitragshöhe, ist diese ab dem. des maßgeblichen Kalenderjahres festzusetzen. 9 6 Beitragsermaßigung () Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach 9 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Tageseinrichtung für Kinder, oder nutzen ein Angebot im Rahmen der Offene Ganztagsschule oder der Kindertagespflege, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind Ergeben sich ohne die Beitragsbefreiung nach Satz unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der hbchste Beitrag zu zahlen. () m Fall des 9 Satz (Pflegeeltern im Rahmen des Sozialgesettbuch V) ist ein Elternbeitrag zu zahlen, der sich nach der Anlage zu dieser Satzung für die zweite Einkommensgruppe ergibt, es sei denn, das nachgewiesene Einkommen ist der ersten Einkommensgruppe Nullgruppe" zuzuordnen. () Auf Antrag sollen die Elternbeiträge vom örtlichen Trager der öffentlich Jugendhilfe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastungen den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist ( 9 Absatz Sozialgesetzbuch V). 5 7 Form der Festsetzung; Auskunfts- und Anzeigepflichten Die Elternbaiträge werden von der Stadt Herne durch Festsetzungsbescheid erhoben. Zu diesem Zweck teilt der Träger der Einrichtung die Tagespflegeperson der Stadt Herne die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben zu dessen Eltern oder Erziehungsberechtigten unverzüglich mit. Seite von

8 5 8 Fälligkeit Elterribeiträge sind monatlich im Voraus bis zum 5. Tag eines jeden Monats zu zahlen. 5 9 Bußgeldvorschriften Ordnungswidrig im Sinne des Absatz b Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) handelt, wer die in 5 dieser Satzung bezeichneten Angaben unrichtig oder unvollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann rriit einer Geldbuße bis zu 5. EUR geahndet werden. 9 n-kraft-treten Diese Satzung tritt am.8.8 in Kraft und ersetzt die Satzung der Stadt Herne über die Erhebung von Eltern'beiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen" vom.6.6, die gleichzeitig außer Kraft gesetzt wird. Seite von

9 Anlaqe zu 6 der Satzung der Stadt Heme über die Erhebung von Elternbeiträgen für die nanspruchnahme der örtlichen Kindertageseinrichtungen und für die nanspruchnahme von Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung) vom XXXXXXM bis 5 Std. bis 5 Std. Bis 5 Std. über 5 Std. bis 5 7 Std. bis 5 Std. über 5 Std. wöchentlich wöchentlich wöchentlich wöchentlich wöchentlich wöchentlich wöchentlich wöchentlich Jahreseinkommen (Kind über (Kind über (Kind über (Kind über (Kind unter Beitrag Bejtrag Beitrag Beiirag Beiirag Beitrag Beitrag Beitrag monatlich monatlich manailich monatlich monatlich monatlich monatlich bis 7.5 EUR, EUR, EUR. EUR,QO EUR, EUR, UR, EUR bis. EUR, EUR 6, EUR 5,OO EUR,OO EUR 56,OO EUR 67, EUR 9, EUR 9,OO EUR 7,oo EUUR j. EUR. EUR j 9,oo EUR bis. EUR,OO EUR, EUR 5, UR 65,OO EUR 78,OO EUR,OO EUR 5,OO EUR bis 5. EUR 5 5, o o EUR j 7. EUR 8. EUR bis. UR )6.7, EUR 95,OO EUR~,OO EUR 95,OO EUR,OO EUR bis 5. EUR t69.-8.,. EUR bis 5. EUR 9,OO EUR,OO UR 6, EUR bis 6. EUR t 9 5. m - 7, ~ EUR bis 7. EUR 5, EUR 9,OO EUR, EUR + 78,OO EUR, EUR 8, EUR, EUR,OO EUR 5,OO EUR bis io.ooo EUR - - ~ ~ 8, EUR j 5,~ EUR bis 9. EUR - p Ö m > 76;OO ~ EUR,OO ~ EUR,W EUR 5, EUR EUR 8. EUR / bis. EUR 9 9. ~ ~ ~ ~ 6. EUR bis 5. EUR T;*79, EUR j 7. EUR. EUR --

10 Beitragsfälle Anlage Stand.6.7 Stufe Jahreseinkommen bis 7.5 bis.h bis 5 bis h E bis 5.OOOE bis bis 5.6 bis 5 E bis 6 E bis 7 QOE E bis 8 bis 9 b B bisde bis5üoe über 5.[) E bis 5 Std. wochentlich (Kind uber bis 5 Std. wöchentlich (Kind uber bis 5 Std. woche ntlic h (Kind liber Beitrag mtl B bis 5 Std. wochentlich Beitraq mtl bis 5 Std. wochentlich 5 8 bis 5 Ctd. woc hentlich Jahfe) Beitrag rntl. 5 Fallzahlen &)teil in K 8, 5,76, , 5,97 5,7,97 5,,5.68,,,85,8,OO

11 Einnahmesituation Elternbeiträge Anlage Grundlagen: Gemeinsame Tabelle Beitragsfälle.6.7 Stufe Jahreseinkommen bis 7.5 bis. bis 5.E bis. E bis 5. bis. bis 5.C bis 5.E bis 6.E bis 7. E bis B bis 9. E bis.d E bisl5.adf uber5 bis 5 Std. wöchentlich (Kind über,oo 55,OO 6.5,OO 6.58, E.656,OO ,OO.6,OO.9, E.,.,, 995,OO E 9,OO 8, E bis 5 Std. wochentlich [Kind uber, E 86,OD 9 76,OO E 9 68,OO E.85,OO ,OOE,OO 6 6,.5,OO , 7.78, E 6.7,OO 7.8, bis 5 Std. wöchentlich (Kind über Beitraq rntl. ', Wl E.7,.859. E 5., 6.66, 6.8,OO E 6.5, E 5.. E 8.6. E 5.8,.,OO.5, E.86,Od E.8,Od.96, bis 5 Std. wöchentlich. E. E 65,OO E, E. f. E, E. 78,OO, E,, E,OO. f, E bis 5 Std. wöchentlich, E,OO E 9,OO E 67,OO E,OO E,OO 6,OO E 8,DO E 85,OO 5,OO E 9,OO E,OO 6 77,OO E 8,OO E, E bis 5 Std. wochentlich Beitraa mtl., E 9, 8,OO E 9,OO 5,OO E 87. E 5,OO E,OO 568,OO f 9,OO f. E,OO 6,DOE,OOd,OOE Summen, E 7.,OO 6.,OO 6.6,.65, E.,OO E 9.588,OO 7.6,OO 8.6, E E., E.7,OO.566,.5.E.59,OO Anteil in %,OO, 7,l 7, 9 8,8 8,6 7,68, ,9 5,85 55,9 5,5 Einnahmen mtl. Eiqnahrnen jahrlich L 7.59,OO.7,OO ,OO 7. 8,OO E.6.89,OO 87.9,OO,OO.96,OO.8..,OO E. 5.6,OO E 5.5,OO 6.787,OO E.7.,OO f, Summe jährlich.7.,oo Haushaltsansatz.7.,OO E Mehreinnahmen.,OO 8

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