Ordnungsgemäße Entsorgung von Baurestmassen bei Abbruch-, Sanierungs- und Umbauarbeiten

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1 Übersicht LANDRATSAMT SCHWEINFURT Umweltamt Ordnungsgemäße Entsorgung von Baurestmassen bei Abbruch-, Sanierungs- und Umbauarbeiten Verwertung als Recyclingbaustoff Für die Aufbereitung und den Einsatz von mineralischen Abbruchabfällen zu Recyclingbaustoffen ist der Leitfaden "Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken" zu beachten. Er wurde im Rahmen des Umweltpaktes Bayern mit dem Industrieverband Steine und Erden ev. vereinbart. Bauschutt ist vorrangig für die Verwertung in technischen Bauwerken (Straßen- und Wegebau, Lärmschutzwälle usw.) zu Recyclingbaustoffen aufzubereiten. Bewehrter Beton ist grundsätzlich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Im Leitfaden sind Richtwerte (RW) festgelegt. Nur Recyclingbaustoffe, die nach Maßgabe dieses Leitfadens hergestellt und güteüberwacht sind und die die Richtwerte 1 einhalten (RW1-Material), sind keine Abfälle mehr und können ohneabfallrechtliche Vorgaben offen eingebaut werden. Höher belastetes Material kann nur im Rahmen einer Einzelfallprüfung mit definierten Sicherungsmaßnahmen eingesetzt werden. Bauschutt zur Verfüllung Soll Abbruchmaterial für die Verfüllung eingesetzt werden, ist der' Leitfaden "Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen" in der Fassung vom zu beachten. Er wurde ebenfalls mit dem Industrieverband vereinbart und in Bayern eingeführt. Der Leitfaden legt in Abhängigkeit des Standortes der Verfüllmaßnahme die Anforderung an das Verfüllmaterial fest und es sind auch die Eigenkontrollen und die Güteüberwachung festgelegt. Beide Leitfäden können auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV) unter der Menüführung Umwelt, Abfallwirtschaft, Broschüren/Leitfäden heruntergeladen werden (einfacher sind die Dokumente mit einer Suchmaschine zu finden). Kontrollierter Rückbau Die abfallrechtlichen Regelungen geben den kontrollierten Rückbau nicht zwingend vor. Wenn in der Bausubstanz keine Schadstoffe vorhanden sind und durch eine nachträgliche (teure) Aufbereitung der Abbruchabfälle die Vorgaben der oben genannten Leitfäden erreicht werden, ist der konventionelle Abbruch zulässig. Die Praxis zeigt aber, dass nahezu in jedem Gebäude Schadstoffe enthalten sind, die vor dem Abbruch entfernt werden müssen und der kontrollierte Rückbau kostengünstiger durchgeführt werden kann, als der Totalabbruch mit anschließender Aufbereitung in einer Brech- und Sortieranlage.

2 Schadstoffhaltige Baustoffe In der Vergangenheit wurden teilweise gesundheitsschädigende und umweltgefährdende Baustoffe eingesetzt. Die schadstoffhaitigen Bauteile müssen vor dem Abbruch aus der Bausubstanz entfernt werden. Am häufigsten sind folgende schadstoffhaitigen Baustoffe anzutreffen: Asbest wurde in Asbestfaserzementplatten bis 1991 für Dacheindeckungen und Fassadenverkleidungen verwendet. Asbestfaserzement kann auch in Rohren (z.b. Abwasserrohre im Gebäude), Fensterbrettern und Blumenspindeln enthalten sein. Verdächtig sind immer Bauteile aus dünnem fasergebundenem Beton. Asbestfasern sind krebserzeugend. Asbesthaltige Dichtungen finden sich oft in Flanschen von Heizungs- oder raumlufttechnischen Anlagen oder in Kamintüren und anderen Bereichen, die großer Hitze ausgesetzt sein können. Asbest wurde auch in PVC- Böden mit hoher mechanischer Belastung (Abrieb) und in Bodenbelagsklebern sowie in Magnesit-Estrichen eingesetzt. Spritzasbest durfte bis 1979 eingesetzt werden. Die Asbestfasern sind im Putz und Trockenbauplatten (Gipsbasis) oder in anderen Beschichtungen nur schwach gebunden. Künstliche Mineralfasern (KMF) der alten Generation können ebenfalls gefährliche Fasern abspalten. Erst ab 2000 wurde die Herstellung von Glaswolle, Steinwolle und Schlackenwolle flächendeckend so verändert, dass die Produkte nicht mehr als krebserzeugend eingestuft sind. Die KMF wurden in erster Linie als Dämmstoffe eingesetzt. Polychlorierte Biphenyle (peb) wurden in dauerelastischen Fugenmassen, Vergussund Spachtelmassen, Kitten und Klebstoffen, Kabelummantelungen, als FlammschutzZusatz in Farben und Lacken sowie in Hydraulik-, Transformator- und Kondensatorenölen eingesetzt. Einige Akustikdeckenplattem enthalten ebenfalls PCB. Die Verwendung von PCB ist in Deutschland erst seit 1989 verboten. Teeröl und Teerpech entsteht bei der Verbrennung von organischem Material unter Luftabschluss. Es entstand in großen Mengen in Gaswerken (Kohlevergasung, Holzvergasung). Das schwarze Material enthält Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK). Es kann leicht mit dem unproblematischen Bitumen (entsteht aus Erdöl) verwechselt werden. Teer wird angetroffen in Klebstoffen unter Holzparkett- und Hirnholzböden, Gussasphalt, Schweißbahnen, Dachbahnen, Dachpappe, Teerkork (Kork verklebt mit Teer), Schwarzanstrichen und in Schwarzdecken (teergebundener Asphalt) sowie als Fugenvergussmittel für Betonplatten und Kopfsteinpflaster. Schwermetallhaltige Schlacken wurden häufig als Fehlbodenschüttungen verwendet. Die Schlacken können Schermetalle wie Cadmium und Quecksilber und zum Teil auch PAK enthalten. Holzschutzmittel können gefährliche Stoffe wie Pentachlorphenol (PCP), Lindan, DDT, Teeröl und Schwermetalle enthalten. Lange Zeit wurde die Behandlung bestimmter Bauteile vorgeschrieben. Die Altholzverordnung legt daher fest, dass alle tragenden Bauteile sowie alle im Außenbereich verwendeten Hölzer (Fenster und Türen sowie Untersichtschalungen und Balkenköpfe) als belastetes Altholz, und damit als gefährlicher Abfall einzustufen sind.

3 Nutzungsbedingte Schadstoffe Durch den unsachgemäßen Umgang mit Chemikalien und Betriebsstoffen kann die Bausubstanz massiv belastet worden sein. Insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich ist im Einzelfall zu prüfen, mit welchen Substanzen umgegangen wurde. Die Bausubstanz ist entsprechend zu untersuchen. Die nutzungsbedingten Schadstoffe sind vor dem Abbruch aus der Bausubstanz zu entfernen. Folgende Belastungen werden häufig angetroffen: Mineralölkohlenwasserstoffe (MKW) finden sich überall, wo mit Ölen, Heizöl oder Treibstoffen umgegangen wurde. Betroffen sind vor allem Werkstätten, Maschinenstandorte, Hydraulikanlagen (Aufzüge), Heizöllagerungen und Heizungsräume. Starke Staubanhaftungen, dunkle Verfärbungen, Ölgeruch und abperlendes Wasser sind typische Hinweise auf MKW- Kontaminationen. Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) entstehen bei Verbrennungsprozessen unter Luftmangel. Sie sind häufig in Kaminen, Rauchzügen und Feuerungsstätten anzutreffen. Sie sind als schwarze, meist klebrige Anhaftungen zu erkennen. Beim Besprühen mit weißem Acryllack verfärben sie sich gelb. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (LHKW) wurden als Entfettungsmittel (PER, TRI) zur Teilereinigung und in der Metallverarbeitung eingesetzt sowie in Chemischen Reinigungen als Reinigungsmittel. Benzol, Toluol und Xylole (BTX) wurden als Lösemittel und Entfettungsmittel eingesetzt. Die Schadstoffe können durch den Abbruchvorgang wieder freigesetzt werden. Erkundung und Bewertung vor dem Abbruch Um während des Abbruchvorganges keine (teuren) Überraschungen zu erleben, ist ein Gebäude vor dem Abbruch zu erkunden. Es empfiehlt sich immer, eine Begehung mit einem Fachmann durchzuführen. Bei komplexen Bauten oder Verunreinigungen durch die Nutzung kann ein Fachgutachter notwendig werden. Für die Probenahme und Bewertung ist die Arbeitshilfe "Kontrollierter Rückbau: Kontaminierte Bausubstanz - Erkundung, Bewertung, Entsorgung" des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (LfU) zu beachten. Die Arbeitshilfe ist in die Sammlung rechtlicher und fachlicher Materialien nach Bodenschutzrecht aufgenommen und in Bayern eingeführt. Sie kann im Internet auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV) unter der Menüführung Publikationen, Abfallwirtschaft heruntergeladen werden (einfacher ist das Dokument mit einer Suchmaschine zu finden). Entsprechend der Arbeitshilfe werden bei oberflächlichen Verunreinigungen oder schädlichen Beschichtungen die Proben so entnommen, dass nur die schadstoffhaitigen Schichten analysiert werden. Bei der Probenahme darf nicht das belastete Material mit dem unbelasteten vermischt werden, auch wenn die belasteten Schichten mit den unbelasteten fest verbunden sind. Beispielsweise wird von einem öl belasteten Betonboden die Probe von den

4 ölverschmutzten oberen 3 bis 4 cm entnommen und analysiert, nicht von der gesamten Betonplatte mit einer Stärke von 20 cm. Wird die Bodenplatte vor dem Abbruch nicht abgefräst, sondern mit der verschmutzten Schicht gebrochen, wird in dem Abbruchmaterial trotzdem nur die oberste belastete Schicht analysiert. Das gesamte Haufwerk wird nach der obersten Schicht beurteilt und muss entsprechend teuer entsorgt werden. Daher ist es in jedem Fall kostengünstiger, die kontaminierten Schichten abzufräsen, um die Entsorgungskosten niedrig zu halten. Verantwortlichkeit Für die ordnungsgemäße Entsorgung sind beim Gebäuderückbau der Bauherr (Eigentümer) und der Abbruchunternehmer verantwortlich. Die Hauptverantwortung liegt bei demjenigen, der durch seine Entscheidungen oder durch seine Tätigkeit die Art, Menge und Qualität der anfallenden Abfälle maßgeblich beeinflusst. Er ist der Abfallerzeuger. Sofern der Bauherr kein Fachmann ist, keine Vorgaben zum Abbruch macht und den Abbruch mit der Entsorgung an den Abbruchunternehmer vergibt, liegt die Hauptverantwortung meist beim Abbruchunternehmer. Der Bauherr kann sich aber seiner Verantwortung nicht entziehen; er muss den Abbruchunternehmer umfassend über die Bausubstanz informieren (Schadstoffe, Nutzung, Materialien usw.). Gibt der Bauherr dem Abbruchunternehmer die Vorgehensweise vor und nimmt so Einfluss auf die Abfallentstehung, bleibt der Bauherr der Abfallerzeuger und damit der Hauptverantwortliche. Nachweispflichten In der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) sind im Anhang unter Kapitel 17 alle Bau- und Abbruchabfälle aufgelistet (siehe Seite 6 bis 8). Alle Abfallschlüssel, die dort mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, sind als gefährliche Abfälle eingestuft. Sofern die Abfälle nicht eindeutig eingestuft sind und im Einzelfall festgelegt werden muss, ob es sich um gefährliche Abfälle handelt, ist die Einstufung anhand der "Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung" vom 10. Dezember 2001 vorzunehmen. Diese können auf der Internetseite des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter (einfacher ist das Dokument mit einer Suchmaschine zu finden). Fallen auf der Baustelle in der Summe mehr als 2 t gefährlicher Abfälle an, muss für jede Abfallart die Zu lässigkeit der vorgesehenen Entsorgung mit einem Entsorgungsnachweis nachgewiesen werden. Liegt der Entsorgungsnachweis mit der Behördenbestätigung (oder im privilegierten Verfahren mit der Freistellung) vor, kann die Entsorgung durchgeführt werden. Jeder einzelne Transport ist dann mit einem Begleitschein zu belegen. Entsorgungsnachweise und Begleitscheine müssen vom Abfallerzeuger abgeheftet werden (Registerpflicht). Für nicht gefährliche Abfälle (alle Abfälle in der AW ohne Sternchen) gibt es keine Nachweispflichten. Es wird aber dringend empfohlen, die Entsorgung aller Abfälle mit Wiegescheinen oder anderen geschäftsüblichen Belegen zu dokumentieren.

5 Abfalltrennung beim Abbruch Die Deponierung von vermischtem Abbruchabfall, wie er bei einem Totalabbruch anfällt, ist nicht mehr zulässig. Die verschiedenen Abfallfraktionen müssen entweder durch einen kontrollierten Rückbau getrennt ausgebaut werden oder in einer dafür geeigneten Anlage getrennt werden. Die Praxis zeigt, dass selbst bei einem gut geplanten und durchgeführten kontrollierten Abbruch immer noch Material anfällt (bewehrter Beton, Mauerwerk mit fest verklebter Isolierung usw.), das vor der Verwertung in einer Brech- und Sortieranlage aufbereitet werden muss. Baustellenabfälle Entsprechend der Gewerbeabfall- Verordnung sind Baustellenabfälle auf der Baustelle getrennt zu sammeln und einer Verwertung zuzuführen. Sofern die getrennte Erfassung nicht möglich ist, müssen die Baustellenabfälle einer Vorbehandlungsanlage (Sortieranlage) zugeführt werden. Altholz Die Abgabe von Altholz an private Haushalte für die Hausfeuerung ist verboten, auch wenn es noch so unbelastet zu sein scheint, und kann eine Straftat darstellen. Altholz darf aufgrund der Altholzverordnung nur in einer Altholzbehandlungsanlage entsorgt werden. Je nach Entsorgungsanlage müssen die verschieden belasteten Althölzer getrennt oder dürfen vermischt angeliefert werden. Andien- und Überlassungspflichten Für Abfälle, die verwertet werden, kann derabfallerzeuger und Besitzer den Entsorgungsweg frei wählen. Abfälle, die nicht verwertet werden, müssen in der Behandlungsanlage der entsorgungspflichtigen Körperschaft entsorgt werden. Für den Landkreis Schweinfurt ist dies das Abfallwirtschaftszentrum Rothmühle in Bergrheinfeld. Hinweis In dieser Übersicht sind nicht alle zu beachtenden gesetzlichen Regelungen und Vorgaben beschrieben worden. In erster Linie wurden die Vorgaben für eine schadlose Verwertung zusammengefasst. Die Übersicht wurde mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann dennoch nicht übernommen werden.

6 Abfälle aus Bau- und Abbrucharbeiten Für die ordnungsgemäße Bezeichnung und Beschreibung des Abfalls ist der Abfallerzeuger verantwortlich. Abfälle, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, sind als gefährliche Abfälle eingestuft. Die Liste soll dem Abfallerzeuger die Suche nach dem geeigneten Entsorgungsweg erleichtern. Abfall- schlüssel Abfallbezeichnung 17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) 1701 Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik Beton Ziegel Fliesen, Ziegel und Keramik * Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 1702 Holz, Glas und Kunststoff Holz Glas Kunststoff * Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind 1703 Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte 6 von 9

7 Abfall- schlüssel Abfallbezeichnung * kohlenteerhaltige Bitumengemische Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen * Kohlenteer und teerhaltige Produkte 1704 Metalle (einschließlich Legierungen) Kupfer, Bronze, Messing Aluminium Blei Zink I Eisen und Stahl Zinn gemischte Metalle * Metallabfälle, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind * Kabel, die Öl, Kohlenteer oder andere gefährliche Stoffe enthalten Kabel mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 1705 Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut * Boden und Steine, die gefährliche Stoffe enthalten Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 7 von 9

8 Abfall- schlüssel Abfallbezeichnung * Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt * Gleisschotter, der gefährliche Stoffe enthält Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt 1706 Dämmmaterial und asbesthaltige Baustoffe * Dämmmaterial, das Asbest enthält * anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter und fällt * asbesthaltige Baustoffe 1708 Baustoffe auf Gipsbasis * Baustoffe auf Gipsbasis, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 1709 Sonstige Bau- und Abbruchabfälle * Bau- und Abbruchabfälle, die Quecksilber enthalten * Bau- und Abbruchabfälle, die PCB enthalten (z.b. PCB-haltige Dichtungsmassen, PCB-haltige Bodenbeläge auf Harzbasis, PCB-haltige Isolierverglasungen, PCB-haltige Kondensatoren) * sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen 8 von 9

9 Liste der Leitfäden und Handlungshilfen Leitfaden "Anforderung an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken" vom 15 Juni 2005; Download unter ustoffe. pdf Leitfaden "Anforderungen an die Verfü/lung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen" in der Fassung vom ; Download unter pdf LfU-Arbeitshilfe "Kontrollierter Rückbau: Kontaminierte Bausubstanz - Erkundung, Bewertung, Entsorgung". Sie kann im Internet auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (StMUGV) unter der Menüführung Bodenschutz und Alt/asten, Flächenrecycling heruntergeladen werden (einfacher ist das Dokument mit einer Suchmaschine zu finden). "Hinweise zur Anwendung der Abfa/lverzeichnis-Verordnung" vom 1 O. Dezember Die Hinweise können auf der Internetseite des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter heruntergeladen werden (einfacher ist das Dokument mit einer Suchmaschine zu finden).. Q,)

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