Abfallleitfaden der BTU Hartmeier Entsorgung GmbH u. Co. KG über die sachgemäße Abfall-Trennung

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1 Abfallleitfaden der BTU Hartmeier Entsorgung GmbH u. Co. KG über die sachgemäße Abfall-Trennung Die Abtsorgung hat sich durch Inkrafttreten Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in den letzten Jahren dahingehend geändert, dass primär versucht werden soll, anstatt die Abfälle zu beseitigen (Deponierung und Verbrennung), die Abfälle bei der Entsorgung zu verwerten und in aufbereiteter Form wieder in den Stoffkreislauf zurückzuführen. Nicht zuletzt seit des Verbots der Deponierung von Baumüll seit Juni 2005 ist es deshalb sehr wichtig und vor allen Dingen kostensparend, die Abfälle sortenrein zu halten, um sie wieder aufzubereiten und verwerten zu können. Die Verunreinigungen mit Fremd- oder Störstoffen ist dabei der entscheidende Faktor, nicht nur für die Verwertung sondern auch für die Abrechnung der Entsorgungsleistung. Manchmal ist eine Trennung der Abfälle z.b. baustellenbedingt nicht möglich. Auch für diese Fälle gibt es natürlich Lösungen. Aber auch wenn die Vermischung von Abfällen unvermeidbar ist (Gemischte Bau- und Abbruchabfälle, Baumüll) ist darauf zu achten, dass keine gefährlichen Abfallarten darin enthalten sind. Unter gefährlich werden solche Abfälle verstanden, die per Gesetz als gefährlich eingestuft werden und die Dokumentation des Entsorgungsweges, das sog. Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis/ Sammelentsorgungsnachweis und Begleitpapiere) erforderlich machen. Zu den gefährlichen Abfällen zählen u.a.: Asbest (z.b. Eternit ), Teer (z.b. Teerdachbahnen), Mineralfasern (z.b. Mineral- oder Steinwolle, Wärmeisolierungen), kontaminierter Bauschutt oder Boden, Holz der Klasse IV (z.b. Bahnschwellen oder Fensterholz) Wenn solche Abfälle an, müssen sie getrennt gesammelt, verpackt und in Absprache mit uns (Vertrieb, Zentraldisposition, Fahrer) entsorgt werden. Die nachfolgenden Begriffserklärungen und Handlungshilfen in Form unseres Abfallleitfadens sollen unseren Kunden die entscheidenden Aspekte der Abfalltrennung darstellen und sollen als Grundlage für Kalkulationen und Rechnungsprüfungen dienen. Je nach der baustellenbedingten Zusammensetzung des Abfalls ergibt sich auch der Eintrag in unsere Lieferscheine und wird dadurch die Abrechungsgrundlage. Wichtig dabei ist auch zu wissen, dass bei der Entsorgung über Abfall-Container die genaue Zusammensetzung des Containerinhalts erst dann definitiv bestimmt werden kann, wenn der Container entleert und sein ganzer Inhalt zum Vorschein kommt. Es kann deshalb durchaus vorkommen, dass eine Abfalleinstufung aus der Betrachtung der Oberfläche des Inhalts (bei Abholung) später geändert werden muss, weil gravierende Mengen an Fremd- und Störstoffen beim Ausleeren des Containers zum Vorschein kamen. Selbstverständlich werden unsere Kunden davon informiert und Ihnen die entsprechende Dokumentation (z.b. Digital- Foto) zur Verfügung gestellt. Wir sind Ihnen gerne behilflich, wenn Sie Fragen zur Entsorgung Ihrer Abfälle haben. Zentrale München: Tel.: 089 / Fax: Zweigstelle Augsburg: Tel.: 0821 / Fax: - 22 Abfallleitfaden Seite 1 von 12

2 Bauschutt Bauschutt ist nicht mehr gleich Bauschutt. Aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten der Wiederverwertung von sortenreinem Material wird bei der Wiederverwertung, als auch beim Preis unterschieden zwischen reinem Beton, reinen Ziegeln und dem klassischen, gemischten Bauschutt (Beton, Ziegel, Fliesen, Keramik vermischt). Wichtig nicht nur, dass diese Abfälle sortenrein sind, sondern auch frei von Schadstoffen (z.b. Öl, Teer, sonstige Anstriche etc.), da die Abfälle sonst sehr teuer als gefährliche Abfälle mit dem obligatorischen Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) entsorgt werden müssen. Allen diesen Abfällen ist jedoch folgendes gemeinsam: Sie dürfen keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten: Holz, Metall, Verpackungen, Folien, Papier, Pappe, Teppich, Tapeten, Dachpappe, Gipsprodukte, Isolier- oder Dämmmaterial, Verbundstoffe (z.b. Heraklith), Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste, Asphalt, o.ä. AVV Beton AVV Beton rein, ohne Fremdstoffe AVV Ziegel AVV Tondachziegel rein, ohne Anhaftungen AVV Gemische aus Beton, Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter * AVV Bauschutt rein, ohne Fremdstoffe Bauschutt mit Verunreinigungen (zur Handsortierung) Sollten dennoch o.g. Fremd-/Störstoffe vorhanden sein, müssen diese dann kostenintensiv aussortiert werden um eine fachgerechte Verwertung zu ermöglichen. Ist der Anteil der Fremd-/Störstoffe so hoch, dass es vernünftiger ist, den Bauschutt auszusortieren, fällt das Material unter die Bezeichnung gemischte Bauund Abbruchabfälle. AVV Gemische aus Beton, Fliesen, Ziegel und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter * AVV Gemischt Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen die unter *, * und * AVV AVV Bauschutt mit Verunreinigungen (Baumüll o.ä.) Gemischt Bau- und Abbruchabfälle Abfallleitfaden Seite 2 von 12

3 Bauschutt mit Schadstoffen kontaminiert: AVV * Gemische oder getrennte Fraktionen aus Beton, Fliesen, Ziegel und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten Eintrag unter Sonstiges Kontaminierter Beton/Bauschutt Da es sich bei kontaminiertem Bauschutt > Handlungshilfe um gefährlichen Abfall handelt, ist das obligatorische Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) erforderlich, dass wir jedoch gerne für Sie durchführen. Straßenaufbruch/Gussasphalt Asphalt teerfrei (PAK < 10 mg/kg): Für die fachgerechte Verwertung von Asphalt ist die Zusammensetzung des Bindemittels (Bitumen oder Teer) ausschlaggebend. Entscheidend für diese Feststellung ist dabei der PAK-Gehalt (siehe Merkblatt 3.4/1 des LfW/LfU): PAK-Gehalt bis 10 mg/kg bis 25 mg/kg größer 25 mg/kg teerfrei teerfrei mit leichten Verunreinigungen teerhaltig Um feststellen zu können, ob es sich bei Straßenaufbruch/Gussasphalt um teerhaltiges Material handelt oder nicht, werden in der Praxis neben den Geruchsunterschieden (Teer riecht sehr aromatisch), Schnelltests herangezogen (z.b. mittels Lackansprühverfahren und/oder UV-Licht gem. Merklblatt 3.4/1 des LfW/LfU). Eindeutige Sicherheit erhält man jedoch nur durch eine Materialanalyse auf PAK (Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe). Wir gehen von Teerfreiheit aus, wenn der PAK-Gehalt < 10 mg/kg beträgt, bzw. die beschriebenen Schnelltests negativ aus. Bei Gussasphalt ist ebenfalls darauf zu achten, dass keine Trennlagen oder sonstige Isolierungsanhaftungen (Dämmung aus Styropor, Styrodur, Metallfolien etc.) vorhanden sind, um eine Aufbereitung und Wiederverwertung zu ermöglichen. Sollte eine Trennung nicht möglich sein, so ist ggf. eine kostenintensive manuelle Nachbearbeitung notwendig. Es dürfen im Asphalt teerfrei keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten sein: Asbest, Metall, Verpackungen, Folien, Papier, Pappe, Teppich, Tapeten, Bauschutt, Gipshaltige Baustoffe, Isolier- oder Dämmmaterial, Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste o.ä. Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter * Aufbruchasphalt/Gussasphalt teerfrei Abfallleitfaden Seite 3 von 12

4 Straßenaufbruch/Gussasphalt Asphalt teerhaltig (PAK > 10 mg/kg): Bestimmung und Festlegung der Teerhaltigkeit siehe Asphalt teerfrei. Bei Gussasphalt ist ebenfalls darauf zu achten, dass keine Trennlagen oder sonstige Isolierungsanhaftungen vorhanden sind (siehe Gussasphalt teerfrei). Es dürfen im Asphalt teerhaltig keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten sein: Asbest, Metall, Verpackungen, Folien, Papier, Pappe, Teppich, Tapeten, Bauschutt, Gipshaltige Baustoffe, Isolier- oder Dämmmaterial, Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste o.ä. Bitumengemische mit Ausnahme < Handlungshilfe derjenigen, die unter * AVV * Kohlenteerhaltige Bitumengemische AVV * Asphalt/Gussasphalt teerhaltig Da es sich bei teerhaltigen Strassenaufbruch > mg/kg PAK um gefährlichen Abfall handelt, ist das obligatorische Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) erforderlich, dass wir jedoch gerne für Sie durchführen. Baustoffe auf Gipsbasis Unter Baustoffen auf Gipsbasis werden bei uns folgende Abfälle verstanden und verwertet: Sortenreiner, klassischer Gipskarton, Gasbeton (z.b. Y-Tong), als auch Leichtbau- und Verbundbaustoffe wie z.b. Heraklith Wichtig nicht nur, dass diese Abfälle sortenrein sind, sondern auch frei von Schadstoffen (z.b. Öl, Teer, sonstige Anstriche etc.), da die Abfälle sonst sehr teuer als besonders überwachungsbedürftig entsorgt werden müssen. Auch hier gilt: Es dürfen keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten sein: Holz, Metall, Verpackungen, Folien, Papier, Pappe, Teppich, Tapeten, Dachpappe, Bauschutt, Isolier- oder Dämmmaterial, Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste, Asphalt, o.ä. Sollten dennoch solche Fremd-/Störstoffe vorhanden sein, müssen diese dann kostenintensiv aussortiert werden um eine fachgerechte Verwertung zu ermöglichen. Ist der Anteil der Fremd-/Störstoffe so hoch, dass es vernünftiger ist, die Baustoffe auf Gipsbasis auszusortieren, fällt das Material unter die Bezeichnung gemischte Bau- und Abbruchabfälle. AVV Baustoffe auf Gipsbasis, mit Ausnahme derjenigen die unter * AVV Gipshaltige Baustoffe Abfallleitfaden Seite 4 von 12

5 Holz Unter Holzabfällen werden bei uns folgende Abfälle verstanden und verwertet: Unbehandeltes Holz (Holz Klasse I): Naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz (z.b. Euro-Paletten, Kanthölzer etc.) Behandeltes Holz (Holz Klasse II und III): Verleimtes, gestrichenes, lackiertes oder anders behandeltes Altholz, jedoch ohne Holzschutzmittel (z.b. Bauholz wie Balken, Bretter, Latten, Pressspanplatten, Schalungstafeln usw.) AVV Holz AVV Holz, behandelt Holz, das gefährliche Stoffe enthält (Holz Klasse IV). Holz, welches mit Holzschutzmitteln behandelt wurde (z.b. Fenster- und Türenholz, Bahnschwellen, Leitungsmasten, Zäune, Balkone etc.) AVV * Glas, Kunststoff und Holz, die gefährliche Stoffe enthalten oder durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind AVV * Holz, mit gefährlichen Stoffen Da es sich bei Altholz der Klasse IV um gefährlichen Abfall handelt, ist das obligatorische Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) erforderlich, dass wir jedoch gerne für Sie durchführen. Es gilt: Es dürfen die verschiedenen Holzklassen nicht untereinander vermischt werden, da sonst immer das Holz mit der höchsten Verunreinigung die Entsorgungseinstufung bestimmt. Landet z.b. Fenster- und Türenholz im normalen Bauholz, muss kostenintensiv aussortiert werden um eine fachgerechte Verwertung zu ermöglichen oder als Holz mit gefährlichen Stoffen entsorgt werden. Es dürfen im Altholz keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten sein: Metall, Verpackungen, Folien, Papier, Pappe, Teppich, Tapeten, Dachpappe, Bauschutt, Gipshaltige Baustoffe, Isolier- oder Dämmmaterial, Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste, Asphalt, o.ä. Sollten dennoch solche Fremd-/Störstoffe vorhanden sein, müssen diese dann kostenintensiv aussortiert werden um eine fachgerechte Verwertung zu ermöglichen. Ist der Anteil der Fremd-/Störstoffe zu hoch, fällt das Material unter die Bezeichnung gemischte Bau- und Abbruchabfälle. Abfallleitfaden Seite 5 von 12

6 Baumüll Gemischte Bau- und Abbruchabfälle zur Verwertung Unter Baumüll oder gemischten Bau- und Abbruchabfällen zur Verwertung verstehen wir: Gemische aus Folien, Kartonagen, Papier, Kabelreste, Metalle, Verpackungsmaterial, leere Farbeimer, Holz, usw. Es dürfen im Baumüll keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten sein: Asbest (z.b. Eternit ), Teer (z.b. Teerdachbahnen), Mineralfasern (z.b. Mineral- oder Steinwolle, Wärmeisolierungen), Sondermüll (z.b. Kondensatoren, Neonröhren) und Giftstoffe (Lösungsmittel, Lacke, Farben usw.) Sollten in geringem Umfang Elektrogeräte, alte PC s, Bildschirme und Kühlschränke oder Altreifen enthalten sein, müssen diese aussortiert und gesondert in Rechnung gestellt werden. --> siehe Sperrmüll Der Eintrag in unsere Lieferscheine erfolgt folgendermaßen: AVV Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen die unter *, * und * AVV Gemischte Bau- und Abbruchabfälle Hausmüll Gemischte Bau- und Abbruchabfälle (hausmüllähnlich) Oft -vor allen Dingen bei größeren Bauvorhaben- auch Abfälle an der Baustelle an, die dem Hausmüll sehr ähnlich sind. Hierunter nicht verwertbare Abfälle, die beseitigt und einer Verbrennung zugeführt werden müssen (z.b. Speisereste, ähnlich Hausmüll). Diese Abfälle müssen frei von Wertstoffen sein (z.b. saubere Kartonagen und Papier). AVV gemischte Siedlungsabfälle AVV Hausmüll Abfallleitfaden Seite 6 von 12

7 Dachpappe Dachpappen werden unterschieden in teerfreie Dachpappen (auf Bitumenbasis) und teerhaltige Dachpappen jeweils mit und ohne Anhaftungen. Für die fachgerechte Entsorgung ist die Kenntnis des PAK-Gehaltes (Teeranteil) jedoch von entscheidender Bedeutung (siehe Merkblatt 3.4/1 des LfW/LfU): PAK-Gehalt bis 10 mg/kg bis 25 mg/kg größer 25 mg/kg teerfrei teerfrei mit leichten Verunreinigungen teerhaltig Um feststellen zu können, ob es sich bei der Dachpappe um teerhaltiges Material handelt oder nicht, werden in der Praxis neben den Geruchsunterschieden (Teer riecht sehr aromatisch), Schnelltests herangezogen (z.b. mittels Lackansprühverfahren und/oder UV-Licht gem. Merklblatt 3.4/1 des LfW/LfU). Eindeutige Sicherheit erhält man jedoch nur durch eine Materialanalyse auf PAK (Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe). Dachpappe teerfrei ohne Anhaftungen (PAK < 10 mg/kg): Teerfreie Dachpappe sollte frei von Anhaftungen (Dämmung aus Styropor, Styrodur etc.) sein, um eine Aufbereitung und Wiederverwertung zu ermöglichen. Sollte eine Trennung nicht möglich sein, so ist ggf. eine kostenintensive manuelle Nachbearbeitung oder die Entsorgung als Dämmmaterial notwendig. Es dürfen im Dachpappenabfall keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten sein: Metall, Verpackungen, Folien, Papier, Pappe, Teppich, Tapeten, Bauschutt, Gipshaltige Baustoffe, Isolier- oder Dämmmaterial, Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste, Asphalt o.ä. Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter * Dachpappe, teerfrei Dachpappe teerfrei mit Anhaftungen: wie vor, jedoch: Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter * AVV Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter * und * fällt Eintrag unter Sonstiges Dachpappe, teerfrei Isolierung anhaftend Abfallleitfaden Seite 7 von 12

8 Teerpappe Teerhaltige Dachpappe ohne Anhaftungen (PAK > 10 mg/kg): Teerhaltige Dachpappe sollte frei von Anhaftungen (Dämmung aus Styroppr, Styrodur etc.) sein, um eine Aufbereitung und Wiederverwertung zu ermöglichen. Sollte eine Trennung nicht möglich sein, so ist ggf. eine kostenintensive manuelle Nachbearbeitung oder die Entsorgung als Dämmmaterial notwendig. Es dürfen im Dachpappenabfall keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten sein: Metall, Verpackungen, Folien, Papier, Pappe, Teppich, Tapeten, Bauschutt, Gipshaltige Baustoffe, Isolier- oder Dämmmaterial, Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste, Asphalt o.ä. < Handlungshilfe AVV * Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter * Kohlenteerhaltige Bitumengemische AVV * Eintrag unter Sonstiges Dachpappen, teerhaltig Teerhaltige Isolierung Da es sich bei Teerpappe > mg/kg PAK um gefährlichen Abfall handelt, ist das obligatorische Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) erforderlich, dass wir jedoch gerne für Sie durchführen. wie vor, jedoch: Teerhaltige Dachpappe mit Anhaftungen: AVV * Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält < Handlungshilfe AVV * Kohlenteerhaltige Bitumengemische AVV * Eintrag unter Sonstiges Dachpappen, teerhaltig Isolierung anhaftend Da es sich bei Teerpappe > mg/kg PAK um gefährlichen Abfall handelt, ist das obligatorische Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) erforderlich, dass wir jedoch gerne für Sie durchführen. Abfallleitfaden Seite 8 von 12

9 Dämmmaterial (sortenrein, ohne Schadstoffe) Unter sortenreinem Dämmmaterial ohne Schadstoffe verstehen wir z.b. Styropor, Styroporformteile und - platten, jedoch nur in ganz sauberem Zustand (weiß) sowie Mineralwollprodukte nach Herstellungsjahr 2000 und Nachweis des KI (Kanzerogenitätsindex). Diese Stoffe können nur dann einer kostengünstigeren Verwertung zugeführt werden, wenn sie frei von Anhaftungen und Anstrichen sind. Sollte eine Trennung der Anhaftungen nicht möglich sein, so ist ggf. eine kostenintensive manuelle Nachbearbeitung oder die Entsorgung als Baumüll notwendig. Unabhängig davon, dürfen im Dämmmaterial keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten sein: Metall, Verpackungen, Folien, Papier, Pappe, Teppich, Tapeten, Bauschutt, Gipshaltige Baustoffe, Alt-Mineralfaserprodukte, Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste, Asphalt o.ä. AVV Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter * und * fällt Eintrag unter Sonstiges Styropor Mineralwolle KI < 30 Dämmmaterial (nicht sortenrein, ohne Schadstoffe) Unter nicht sortenreinem Dämmmaterial ohne Schadstoffe verstehen wir z.b. Kombi-Produkte wie teerfreie Dachpappe mit Styropor, Styrodur oder sonstige Sandwich -Produkte auch mit schadstofffreien Anhaftungen (z.b. Folien, Pappen etc.). Unabhängig davon, dürfen im Dämmmaterial keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten sein: Metall, Verpackungen, Folien, Papier, Pappe, Teppich, Tapeten, Bauschutt, Gipshaltige Baustoffe, Alt-Mineralfaserprodukte, Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste, Asphalt o.ä. AVV Dämmmaterial mit Ausnahme desjenigen, das unter * und * fällt Eintrag unter Sonstiges Isolierung mit Dachpappe anhaftend Abfallleitfaden Seite 9 von 12

10 Dämmmaterial mit gefährlichen Stoffen Unter Dämmmaterial mit gefährlichen Stoffen verstehen wir Mineralwoll- bzw. Stein- oder Glaswollprodukte, gepresste Mineralfaserdeckenplatten (Odenwaldplatten) vor Herstellungsjahr Für diese Stoffe gilt eine Andienungspflicht an die zuständige Deponie. Diese Stoffe dürfen wir nur in verpacktem Zustand (Mineralwollsäcke) gem. TRGS 521 transportieren und zur Entsorgung/Beseitigung annehmen. Unabhängig davon, dürfen im Dämmmaterial keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten sein: Metall, Verpackungen, Folien, Papier, Pappe, Teppich, Tapeten, Bauschutt, Gipshaltige Baustoffe, Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste, o.ä. AVV * Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält AVV * Dämmmaterial Da es sich bei Dämmstoffen mit gefährlichen Stoffen um gefährlichen Abfall handelt, ist das obligatorische Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) erforderlich, dass wir jedoch gerne für Sie durchführen. Asbesthaltige Baustoffe Unter asbesthaltigen Baustoffen verstehen wir Asbestzementprodukte (z.b. Eternitplatten, FloorFlex- Bodenbelag, Asbestzementblumenkästen etc.) oder gem. TRGS 519 verfestigte Weichasbeststoffe. Für diese Stoffe gilt eine Andienungspflicht an die zuständige Deponie. Diese Stoffe dürfen wir nur in verpacktem Zustand (Folien und/oder bigbags) gem. TRGS 519 transportieren und zur Entsorgung/Beseitigung annehmen. Die Verpackungen müssen mit dem Warnhinweis für Asbest versehen sein. Unabhängig davon, dürfen im Asbest keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten sein: Metall, Bauschutt, Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste, o.ä. AVV * Asbesthaltige Baustoffe AVV * Asbesthaltige Baustoffe Da es sich bei Asbest um gefährlichen Abfall handelt, ist das obligatorische Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis/Sammelentsorgungsnachweis und Begleitscheinverfahren) erforderlich, dass wir jedoch gerne für Sie durchführen. Abfallleitfaden Seite 10 von 12

11 Gemischte Metalle Unter gemischten Metallen verstehen wir sortenreinen Metallschrott. Da es derzeit für Schrott Vergütungen gibt, ist es wichtig, dass der Schrott sortenrein ist und keine Anhaftungen aufweist. Schrott darf keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten: Holz, Verpackungen, Folien, Papier, Pappe, Teppich, Tapeten, Dachpappe, Gipsprodukte, Isolier- oder Dämmmaterial, Verbundstoffe (z.b. Heraklith), Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste, Asphalt, o.ä. AVV Gemischte Metalle AVV Gemischte Metalle Papier und Pappe (rein und sauber) Unter Papier und Pappe verstehen wir Kartonagen, Papier, Pappe nicht verschmutzt und ohne Verpackungsmaterial (Plastiksäcke, Chips & Styropor) Papier und Pappe dürfen keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten: Bauschutt, Verpackungen, Folien, Teppich, Tapeten, Dachpappe, Asbest, Gipsprodukte, Isolieroder Dämmmaterial, Verbundstoffe (z.b. Heraklith), Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste, Asphalt, o.ä. AVV Verpackungen aus Papier und Pappe AVV Papier und Pappe, rein und sauber Kompostierbare Abfälle Unter kompostierbaren Abfällen verstehen wir Grüngut wie Gras (frisch), Laub, Äste, Sträucher bis ca. 10 cm Durchmesser und Äste, Stämme und Wurzelstöcke, die mehr als 10 cm Durchmesser aufweisen. Grüngut darf keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten: Bauschutt, Verpackungen, Folien, Papier, Pappe, Teppich, Tapeten, Dachpappe, Asbest, Gipsprodukte, Isolier- oder Dämmmaterial, Verbundstoffe (z.b. Heraklith), Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste, Asphalt, o.ä. AVV Biologisch abbaubare Abfälle AVV Gartenabfälle und Grüngut (bis 10 cm Durchmesser) AVV Biologisch abbaubare Abfälle AVV Stämme und Wurzelstöcke Abfallleitfaden Seite 11 von 12

12 Sperrmüll Unter Sperrmüll verstehen wir Tische, Stühle, Schränke, Regale, Matratzen, Teppiche sowie alles weitere aus Wohnungsauflösungen. Aufgrund der Entsorgungsvorschriften und u.a. entsprechenden Rücknahmeverpflichtungen der Hersteller dürfen im Sperrmüll jedoch nicht mehr enthalten sein: Elektrogeräte (z.b. Fernseher, Radio, Weiße Ware o.ä.), Kühlschränke, Elektronik-Schrott (PC s und Bildschirme), Reifen, sowie Sondermüll wie Farben, Lacke, Gifte usw. Diese Materialien sind getrennt zu halten und vor Anlieferung anzugeben, damit eine ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet werden kann. Sperrmüll darf keine der folgenden Fremd-/Störstoffe enthalten: Bauschutt, Dachpappe, Asbest, Isolier- oder Dämmmaterial, Haus- oder sonstiger Müll, Speisereste, Asphalt, o.ä. AVV Sperrmüll AVV Sperrmüll HINWEIS : Laut den Baustellenabfallsatzungen der einzelnen Städte bzw. Landkreise besteht für Abfälle eine Trennungspflicht (sofern möglich). Sofern die Trennung nicht oder unsachgemäß vorgenommen wird, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit! Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich rechtzeitig bei den zuständigen Behörden zu informieren. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich. Die Verrechnung unserer Dienstleistung wird nach den ausgestellten Lieferscheinen (nach m³ oder per Tonne) zuzüglich den vereinbarten Transportkosten und der gesetzlichen Mehrwertsteuer vorgenommen. Wir bitten dahingehend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten. Um unsere Kunden termingerecht bedienen zu können, bitten wir Sie, uns rechtzeitig den Auftrag zu erteilen (1-2 Tage vorher) und offene Fragen mit uns abzuklären. Auftragsmanagement Zentrale München Tel. 089 / Fax 089 / Auftragsmanagement Büro Augsburg Tel. 0821/ Fax 0821/ Abfallleitfaden Seite 12 von 12

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