VERORDNUNG DER KOMMISSION. (EG) Nr. 669/2009

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1 VERORDNUNG DER KOMMISSION vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (EG) Nr. 669/2009 (EU ABl. Nr. L 194, , S. 11) geändert durch (EU) Nr. 212/20 (EU ABl. Nr. L 65, , S. 16) geändert durch (EU) Nr. 878/20 (EU ABl. Nr. L 264, , S. 1) geändert durch (EU) Nr. 99/20 (EU ABl. Nr. L 312, , S. 9) geändert durch (EU) Nr. 187/2011 (EU ABl. Nr. L 53, , S. 45) geändert durch (EU) Nr. 433/2011 (EU ABl. Nr. L 115, , S. 5) geändert durch (EU) Nr. 799/2011 (EU ABl. Nr. L 205, , S. 15; L 287, , S. 42) geändert durch (EU) Nr. 1277/2011 (EU ABl. Nr. L 327, , S. 42) geändert durch (EU) Nr. 294/2012 (EU ABl. Nr. L 98, , S. 7) geändert durch (EU) Nr. 514/2012 (EU ABl. Nr. L 158, , S. 2) geändert durch (EU) Nr. 889/2012 (EU ABl. Nr. L 263, , S. 26) geändert durch (EU) Nr. 1235/2012 (EU ABl. Nr. L 350, , S. 44) geändert durch (EU) Nr. 91/2013 (EU ABl. Nr. L 33, , S. 2) geändert durch (EU) Nr. 270/2013 (EU ABl. Nr. L 82, , S. 47) geändert durch (EU) Nr. 618/2013 (EU ABl. Nr. 175, , S. 34) geändert durch (EU) Nr. 925/2013 (EU ABl. Nr. L 254, , S. 12) geändert durch (EU) Nr. 1355/2013 (EU ABl. Nr. L 341, , S. 35) geändert durch (EU) Nr. 323/2014 (EU ABl. L Nr. L 95, , p. 12) geändert durch (EU) Nr. 718/2014 (EU ABl. Nr. L 190, , S. 55) geändert durch (EU) Nr. 21/2014 (EU ABl. Nr. L 283, , S. 32) geändert durch (EU) Nr. 1295/2014 (EU ABl. Nr. L 349, , S. 33) geändert durch (EU) 2015/525 (EU ABl. Nr. L 84, , S. 23) geändert durch (EU) 2015/943 (EU ABl. Nr. 154, , S. 8) geändert durch (EU) 2015/12 (EU ABl. Nr. L 162, , S. 26) geändert durch (EU) 2015/1607 (EU ABl. Nr. L 249, , S. 7) geändert durch (EU) 2015/2383 (EU ABl. Nr. L 332, , S. 57) geändert durch (EU) 2016/24 (EU ABl. Nr 8, , S, 1) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz ( 1 ), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 63 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit ( 2 ), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Beweggründe: (EG) Nr. 669/2009 (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wurden harmonisierte allgemeine Gemeinschaftsvorschriften für amtliche Kontrollen, einschließlich amtlicher Kontrollen beim Verbringen von Futtermitteln und Lebensmitteln aus Drittländern, festgelegt. Außerdem ist dort vorgesehen, dass eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs erstellt wird, die aufgrund bekannter oder neu auftretender Risiken am Ort der Einfuhr in die in Anhang I genannten Gebiete einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind ( Liste ). Diese verstärkten Kontrollen sollten es ermöglichen, einerseits wirksamere Maßnahmen gegen bekannte oder neu auftretende Risiken zu ergreifen und andererseits durch Beobachtung präzise Daten zu Auftreten und Prävalenz nicht zufriedenstellender Ergebnisse der Laboranalyse zu erfassen. 1

2 (2) Bei der Erstellung der Liste sind bestimmte Kriterien zu berücksichtigen, die die Feststellung eines bekannten oder neu auftretenden Risikos im Zusammenhang mit einem bestimmten Futtermittel oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ermöglichen. (3) Bis zum Erlass einer standardisierten Methodik und entsprechender Kriterien für die Erstellung der Liste sollten für die Erstellung und Aktualisierung der Liste Daten aus folgenden Quellen herangezogen werden: Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF), das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtet wurde, Berichte des Lebensmittel- und Veterinäramts, Berichte von Drittländern, Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit sowie wissenschaftliche Bewertungen. (4) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zur Organisation der verstärkten amtlichen Kontrollen Eingangsorte festlegen, an denen ein Zugang zu geeigneten Einrichtungen für die Kontrolle der verschiedenen Arten von Futtermitteln und Lebensmitteln besteht. Dementsprechend ist es angebracht, in der vorliegenden Verordnung Mindestanforderungen an die benannten Eingangsorte festzulegen, damit eine gewisse Einheitlichkeit bei der Wirksamkeit der Kontrollen gewährleistet wird. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten von den für die Sendungen verantwortlichen Futtermittelund Lebensmittelunternehmern verlangen, dass sie die Ankunft und die Art der Sendungen vorab mitteilen. Dementsprechend sollte ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE) von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs im Sinne der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, damit eine gemeinschaftsweit einheitliche Vorgehensweise gewährleistet ist. Das GDE sollte den Zollbehörden vorgelegt werden, wenn Sendungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. (6) Außerdem sollte diese Verordnung im Sinne einer gewissen Einheitlichkeit bei verstärkten amtlichen Kontrollen auf Gemeinschaftsebene vorsehen, dass diese Kontrollen Dokumentenprüfung, Nämlichkeitskontrolle und Warenuntersuchung umfassen. (7) Für die verstärkten amtlichen Kontrollen sollten entsprechende Finanzmittel bereitgestellt werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten die zur Deckung der Kosten für diese Kontrollen erforderlichen Gebühren erheben. Diese Gebühren sollten gemäß den in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Kriterien berechnet werden. (8) Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission vom 23. Mai 2005 über Dringlichkeitsmaßnahmen hinsichtlich Chilis, Chilierzeugnissen, Kurkuma und Palmöl ( 3 ) sieht vor, dass allen Sendungen mit derartigen Erzeugnissen ein Analysebericht beiliegt, dem zufolge das Erzeugnis keinen der folgenden Stoffe enthält: Sudan I (CAS-Nummer ), Sudan II (CAS-Nummer ), Sudan III (CAS-Nummer ) oder Sudan IV (CAS-Nummer ). Seit Erlass dieser Maßnahmen hat die Häufigkeit von RASFF-Meldungen abgenommen, was auf eine erhebliche Verbesserung der Situation bezüglich des Vorhandenseins von Sudan-Farbstoffen in den entsprechenden Erzeugnissen hindeutet. Daher ist es angebracht, die Verpflichtung zur Vorlage eines Analyseberichts für jede Einfuhrsendung mit derartigen Erzeugnissen, wie sie in der Entscheidung 2005/402/EG festgelegt ist, aufzuheben und stattdessen einheitliche verstärkte Kontrollen derartiger Sendungen am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft festzulegen. Die Entscheidung 2005/402/EG sollte deshalb aufgehoben werden. (9) Die Entscheidung 2006/504/EG der Kommission vom 12. Juli 2006 über Sondervorschriften für aus bestimmten Drittländern eingeführte bestimmte Lebensmittel wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination dieser Erzeugnisse ( 4 ) sieht häufigere Kontrollen (50 % aller Sendungen) auf Aflatoxine in Erdnüssen aus Brasilien vor. Seit Erlass dieser Maßnahmen hat die Häufigkeit von RASFF-Meldungen zu Aflatoxinen in Erdnüssen aus Brasilien abgenommen. Es ist daher angebracht, die in der Entscheidung 2006/504/EG vorgesehenen Maßnahmen bezüglich derartiger Waren einzustellen und diese stattdessen einheitlichen verstärkten Kontrollen am Ort des Eingangs in die Gemeinschaft zu unterziehen. Die Entscheidung 2006/504/EG sollte deshalb entsprechend geändert werden. () Die Anwendung der Mindestanforderungen an die benannten Eingangsorte kann für die Mitgliedstaaten praktische Schwierigkeiten aufwerfen. Daher sollte in dieser Verordnung eine Übergangszeit vorgesehen werden, innerhalb der diese Anforderungen schrittweise umgesetzt werden können. Dementsprechend sollte es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erlaubt sein, während dieser Übergangszeit die erforderlichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den benannten Eingangsorten durchzuführen. In diesen Fällen sollten derartige Kontrollstellen Mindestanforderungen erfüllen, die gemäß dieser Verordnung für die benannten Eingangsorte gelten. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 212/20 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. Insbesondere enthält Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 eine Liste von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die einer verstärkten amtlichen Kontrolle zu unterziehen sind. (2) Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 mit Übergangsmaßnahmen sollte so geändert werden, dass die darin verwendete Terminologie mit der in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung übereinstimmt, um Schwierigkeiten bei der Auslegung von Artikel 19 zu vermeiden. (3) Nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 teilten mehrere Mitgliedstaaten der Kommission mit, dass es notwendig sei, bestimmte in Anhang I Teil A der genannten Verordnung verwendete KN-Codes genauer zu definieren, damit leichter festgestellt werden kann, welche Erzeugnisse unter diese Definitionen fallen, und dass in manchen Fußnoten im genannten Anhang technische Klarstellungen erforderlich seien. (4) Ferner wurde die Kommission darüber unterrichtet, dass es notwendig sei, eine spezifische Liste von Rückständen als Gefahren in Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren (Lebensmittel) in die Liste in Anhang I Teil A der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aufzunehmen, um den Meldungen der letzten drei Jahre an das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel Rechnung zu tragen. (5) Der Klarheit halber sind weitere technische Klarstellungen in Bezug auf die Erläuterungen für das in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 aufgeführte gemeinsame Dokument für die Einfuhr erforderlich. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gilt ab 25. Januar 20. Entsprechend sollte auch diese Verordnung ab diesem Datum gelten. 2

3 (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 878/20 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste in Anhang I der genannten Verordnung regelmäßig und zwar mindestens vierteljährlich aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorkommnisse, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte, welche die Mitgliedstaaten hinsichtlich der an ihren Grenzen durchgeführten amtlichen Kontrollen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen müssen, verdeutlichen die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Liste in Anhang I der genannten Verordnung. Insbesondere sind bei dieser Überarbeitung diejenigen Waren zu streichen, für die die obigen Informationsquellen ein insgesamt zufrieden stellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten EU-Sicherheitsvorschriften aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen nicht mehr gerechtfertigt sind, und andere Waren in die Liste aufzunehmen, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen EU- Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt. (4) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollten so bald wie möglich zur Anwendung kommen, damit die verstärkten amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren abgeschafft werden können, die von der Liste gestrichen wurden, und damit sie für die neu hinzugefügten Waren eingeleitet werden können. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 99/20 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste in Anhang I der genannten Verordnung regelmäßig und zwar mindestens vierteljährlich aktualisiert, wobei zumindest Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorkommnisse, die Ergebnisse der verschiedenen vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vorgelegt haben, verdeutlichen die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Liste in Anhang I dieser Verordnung. (4) Insbesondere ist bei dieser Überarbeitung die Kontrollhäufigkeit für diejenigen Waren zu verringern, für die die obigen Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Kontrollhäufigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, und es ist die Kontrollhäufigkeit für andere Waren zu erhöhen, für die dieselben Quellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den relevanten Rechtsvorschriften der Union aufzeigen, das eine Verstärkung der amtlichen Kontrollen rechtfertigt. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 187/2011 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I ( die Liste ) der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig und zwar mindestens vierteljährlich aktualisiert, (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden muss. (4) Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. (5) Zudem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt. 3

4 (6) Ebenso sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist. (7) Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus China, der Dominikanischen Republik, Indien und Südafrika sollten daher entsprechend geändert werden. (8) Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der EU muss auch ein Detail in der Liste betreffend die Einträge für Einfuhren von Paprika aus der Dominikanischen Republik und Gemüsepaprika aus der Türkei präzisiert werden. (9) Die Änderung der Liste betreffend die Streichung von Einträgen und die Verminderung der Kontrollhäufigkeit sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. () In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen. (11) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist daher entsprechend zu ändern. (12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 433/2011 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission ( 2 ) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I ( die Liste") der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig und zwar mindestens vierteljährlich aktualisiert, (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden muss. (4) Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. (5) Zudem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt. (6) Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus der Türkei und aus Thailand sollten daher entsprechend geändert werden. (7) Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der EU muss auch ein Detail in der Liste betreffend die Einträge für Einfuhren von Okra aus Indien und Gemüsepaprika aus der Türkei präzisiert werden. (8) Die Streichung von Verweisen auf Waren in der Liste sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. (9) In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen. () Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist daher entsprechend zu ändern. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 799/2011 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission ( 2 ) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I ( die Liste ) der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig und zwar mindestens vierteljährlich aktualisiert, (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden muss. (4) Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufrieden stellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. (5) Zudem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt. (6) Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus Aserbaidschan, China, Ägypten, Indien und Pakistan sollten daher entsprechend geändert werden. (7) In Bezug auf die Einfuhr frischer Gemüsepaprika aus Thailand ist im Interesse der Klarheit des Unionsrechts eine Präzisierung der betreffenden KN-Codes erforderlich. 4

5 (8) Die Änderung der Liste betreffend die Streichung von Einträgen sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. (9) In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen. () Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist daher entsprechend zu ändern. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 1277/2011 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I ( die Liste ) der genannten Verordnung an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 wird die Liste der genannten Verordnung regelmäßig und zwar mindestens vierteljährlich aktualisiert, wobei zumindest die die Daten aus den in diesem Artikel genannten Quellen heranzuziehen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Inspektionsbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, welche die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden muss. (4) Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufrieden stellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union aufzeigen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. (5) Ebenso sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist. (6) Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus Argentinien, der Dominikanischen Republik, Ägypten und Indien sollten daher entsprechend geändert werden. (7) Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der EU ist es außerdem notwendig, in der Liste die Einträge für Einfuhren von Gemüsepaprika aus Thailand und von Futtermittelzusatzstoffen und -vormischungen aus Indien zu präzisieren und die Paprikasorten aus der Dominikanischen Republik, Ägypten und Thailand zu präzisieren. (8) Die Änderung der Liste betreffend die Streichung von Einträgen und die Verminderung der Kontrollhäufigkeit sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Die Änderungen sollten dementsprechend ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung gelten. (9) In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen. () Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 294/2012 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission ( 2 ) enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (im Folgenden die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Insbesondere sind bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren zu streichen, für die diese Informationsquellen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. (5) Des Weiteren ist die Liste dahingehend zu ändern, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren gesteigert wird, für die dieselben Quellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Unionsvorschriften aufzeigen, das verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. (6) Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus Indien und für bestimmte andere Waren aus allen Drittländern sollten daher entsprechend geändert werden. (7) Die Streichung der Listeneinträge für bestimmte Waren sollte baldmöglichst wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken nicht mehr bestehen. Diese Änderungen sollten demzufolge ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten. (8) In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen. (9) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. 5

6 () Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 514/2012 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Insbesondere sollte durch diese Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine Verbesserung der Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen der EU-Rechtsvorschriften aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen daher nicht mehr gerechtfertigt ist. (5) Ebenso sollte die Liste dahingehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren gesteigert wird, für die dieselben Quellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. (6) Außerdem sollten bestimmte andere Waren in die Liste aufgenommen werden, für die dieselben Quellen ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften aufzeigen, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt. (7) Die Einträge für bestimmte Einfuhren aus Indien und für bestimmte andere Waren aus der Dominikanischen Republik sollten daher entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollte ein Eintrag für Sendungen mit Muskatnüssen und Muskatblüte aus Indonesien in die Liste aufgenommen werden. (8) Die Änderung der Liste betreffend die Verminderung der Häufigkeit der amtlichen Kontrollen von Einfuhren von Spargelbohnen, Bittergurke, Paprika und Auberginen/Melanzani aus der Dominikanischen Republik sollte möglichst bald wirksam werden, da die ursprünglichen Sicherheitsbedenken teilweise ausgeräumt wurden. Die Änderungen der Liste hinsichtlich des Eintrags für dieses Drittland sollten demzufolge ab dem Tag des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gelten. (9) In Anbetracht der Zahl der erforderlichen Änderungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist es angezeigt, diesen durch den Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen. () Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 889/2012 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung ( die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Insbesondere zeigen die genannten Quellen für Sendungen mit Brassica oleracea ( Chinesischer Brokkoli ) aus China ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften auf, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden. (5) Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit der EU- Rechtsvorschriften sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 1235/2012 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung ( die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljähr- 6

7 lichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Die genannten Quellen zeigen insbesondere für Sendungen mit getrockneten Weintrauben aus Afghanistan, Wassermelonen aus Brasilien, Erdbeeren aus China, Erbsen und Bohnen aus Kenia, Minze aus Marokko, Wassermelonenkernen und daraus hergestellten Erzeugnissen aus Sierra Leone und bestimmten Kräutern, Gewürzen und Gemüsen aus Vietnam das Auftreten neuer Risiken und/oder ein Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften auf, das die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigt. Für solche Sendungen sollten daher Einträge in die Liste aufgenommen werden. (5) Auch sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Einträge in der Liste für Gemüse aus Thailand, Auberginen und Bittergurken aus der Dominikanischen Republik, Gewürze aus Indien sowie Spargelbohnen, Auberginen und Kohlgemüse aus Thailand sollten daher entsprechend geändert werden. (6) Außerdem sollten bei dieser Änderung der Liste die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die gemäß den verfügbaren Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union belegt ist und für die häufigere amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Einträge in der Liste für Pfirsiche aus Ägypten, Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen aus Indien sowie für Capsicum annuum aus Peru sollten daher gestrichen werden. (7) Um bestimmte in der Liste aufgeführte Produkte gezielter angehen zu können, sollten erforderlichenfalls TARIC- Codes hinzugefügt werden. Auch ist die Änderung bestimmter KN-Codes erforderlich, um diese an die überarbeitete Kombinierte Nomenklatur anzugleichen, die ab dem 1. Januar 2013 gilt. (8) Im Interesse der Einheitlichkeit und Klarheit der EU- Rechtsvorschriften sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. (9) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. () Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 91/2013 (1) Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, angemessene Sofortmaßnahmen der Union in Bezug auf aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel und Futtermittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs und zur Änderung der Entscheidung 2006/504/EG wurden verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs festgelegt. (3) Vorgesehen wurden unter anderem verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Erdnüssen aus Indien in Bezug auf Aflatoxine, von Curryblättern aus Indien in Bezug auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln, von Erdnüssen aus Ghana in Bezug auf Aflatoxine und von Wassermelonenkernen aus Nigeria in Bezug auf Aflatoxine, jeweils über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren, sowie von Okra aus Indien in Bezug auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln über einen Zeitraum von annähernd zwei Jahren. (4) Die Ergebnisse dieser verstärkten Kontrollen zeigen ein kontinuierlich hohes Maß an Nichteinhaltung der nach den Unionsvorschriften zulässigen Aflatoxinhöchstgehalte und Rückstandshöchstgehalte an Pflanzenschutzmitteln, und mehrmals wurden extrem hohe Werte festgestellt. Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr solcher Futtermittel und Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt. Nach Ablauf dieses Zeitraums verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Union war keine Verbesserung der Situation zu verzeichnen. Des Weiteren wurde von den Behörden Indiens, Nigerias und Ghanas trotz ausdrücklichen Ersuchens durch die Europäische Kommission kein konkreter, zufriedenstellender Aktionsplan zur Behebung der Mängel und Fehler in den Produktions- und Kontrollsystemen vorgelegt. (5) Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union bedarf es zusätzlicher Garantien hinsichtlich dieser Lebensmittel und Futtermittel aus Indien, Ghana und Nigeria. Allen Sendungen mit Erdnüssen aus Indien und Ghana, Wassermelonenkernen aus Nigeria sowie Curryblättern und Okra aus Indien sollte daher eine Bescheinigung beigelegt sein, aus der hervorgeht, dass von den Erzeugnissen Proben genommen und je nach Erzeugnis auf Aflatoxine oder Rückstände von Pflanzenschutzmitteln mit dem Ergebnis analysiert wurden, dass sie den Unionsvorschriften entsprachen. (6) Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sollten Mischfuttermittel und zusammengesetzte Lebensmittel, die einen erheblichen Anteil der unter die vorliegende Verordnung fallenden Lebensmittel oder Futtermittel enthalten, ebenfalls in den Geltungsbereich der Verordnung aufgenommen werden. (7) Die Beprobung und Analyse der Sendungen sollte gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften erfolgen. Die Aflatoxinhöchstgehalte sind für Lebensmittel in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln und für Futtermittel in der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung festgelegt. Die Höchstgehalte an Pflanzenschutzmittelrückständen sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates festgelegt. Die Vorschriften zu den Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Aflatoxingehalts sind für Lebensmittel in der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 der Kommission vom 23. Februar 2006 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und für Futtermittel in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln festgelegt. Die Vorschriften zu den Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen sind in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG festgelegt. 7

8 (8) Um für die Kontrollen bei der Einfuhr eine effiziente Organisation und ein gewisses Maß an Einheitlichkeit auf EU-Ebene zu gewährleisten, sollten in der vorliegenden Verordnung Maßnahmen festgelegt werden, die den Maßnahmen gleichwertig sind, welche gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission für die Warenuntersuchungen in Bezug auf Pflanzenschutzmittelrückstände bei Curryblättern und Okra aus Indien und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 der Kommission vom 27. November 2009 mit Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/504/EG für die Kontrollen des Aflatoxingehalts von Erdnüssen aus Indien und Ghana sowie Wassermelonenkernen aus Nigeria gelten. (9) Um eine effiziente Organisation der amtlichen Kontrollen zu gewährleisten, sollte außerdem der in der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009 verwendete Begriff Ort der ersten Einführung durch den Begriff benannter Eingangsort gemäß der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ersetzt werden. () Um die negativen Auswirkungen auf den Handel möglichst gering zu halten und den zuständigen Behörden Indiens, Ghanas und Nigerias die Einrichtung eines geeigneten Kontrollsystems zu ermöglichen, sollte vorgesehen werden, dass die Anforderung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nur für Sendungen mit Erzeugnissen aus dem Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung gilt, die das Ursprungsland nach einem bestimmten Datum verlassen haben. Im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier ist es wichtig, diese Frist so kurz wie möglich festzusetzen. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 270/2013 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung ( die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Insbesondere sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren vermindert werden, für die diese Informationsquellen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist. Der Listeneintrag zu Korianderblättern und Basilikum aus Thailand sollte deshalb hinsichtlich der Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen auf Pestizidrückstände geändert werden. (5) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 618/2013 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung ( die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Insbesondere für Sendungen getrockneter Bohnen aus Nigeria melden die entsprechenden Informationsquellen neue Risiken, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigen. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden. (5) Die Liste sollte auch dahingehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren gesteigert wird, für die dieselben Quellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. Daher sollte der Eintrag für Brassica oleracea aus China in der Liste entsprechend geändert werden. (6) Ebenso sollte bei dieser Änderung der Liste die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für Waren vermindert werden, für die die vorliegenden Informationen insgesamt eine bessere Übereinstimmung mit den relevanten Anforderungen in den Rechtsvorschriften der Union aufzeigen und für die die derzeitige Häufigkeit der amtlichen Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt ist. Daher sollte der Eintrag für Brassica-Gemüse aus Thailand in der Liste entsprechend geändert werden. (7) Außerdem sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Daher sollten die Einträge für Erdnüsse aus Südafrika und Granatäpfel aus Ägypten in der Liste entsprechend geändert werden. (8) Im Interesse der Klarheit sollte die Liste der Pestizidrückstände in den Endnoten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 dahingehend geändert werden, dass sie mit der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates übereinstimmen. (9) Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. () Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. 8

9 (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 925/2013 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung ( die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Daher sollten die Einträge für Wassermelone aus Brasilien und Tomaten aus der Türkei gestrichen werden. (5) Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 1355/2013 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission ( 2 ) enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (im Folgenden die Liste") an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel-und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Audit-besuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Einträge in der Liste betreffend Haselnüsse aus Aserbaidschan, Muskatblüte, Ingwer und Kurkuma aus Indien, Muskatblüte aus Indonesien und Kohlgemüse aus Thailand sollten daher gestrichen werden. (5) Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 323/2014 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission ( 2 ) enthält Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von in deren Anhang I aufgelisteten Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs ( die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Vor allem für Sendungen mit Betelblättern mit Ursprung in Indien und Thailand, Enzymen mit Ursprung in Indien, Erdnüssen und daraus gewonnenen Erzeugnissen mit Ursprung im Sudan sowie Weinblättern mit Ursprung in der Türkei weisen die entsprechenden Informationsquellen darauf hin, dass neue Risiken auftreten, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen rechtfertigen. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden. (5) Außerdem sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Daher sollte der Eintrag betreffend getrocknete Nudeln aus China gestrichen werden. (6) Ferner haben die Mitgliedstaaten die Kommission auf die Notwendigkeit hingewiesen, festzulegen, dass die Einträge für die Einfuhr von Kräutern aus Marokko, Thailand und Vietnam, von Okra aus Vietnam und von Paprika aus Thailand und Vietnam auch gekühlte Waren umfassen. Im Interesse der Klarheit der Rechtsvorschriften der Union muss auch ein Detail in der Liste betreffend die Einträge für die Einfuhr von Orangen und Erdbeeren aus Ägypten sowie von Erbsen und Bohnen aus Kenia präzisiert werden. (7) Des Weiteren sind Änderungen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 erforderlich, vor allem, um den Bestimmungen des Artikels 8 der genannten Verordnung über die Weiterbeförderung im Gemeinsamen Dokument für die Einfuhr Rechnung zu 9

10 tragen. Es sind außerdem weitere technische Änderungen an den Erläuterungen zum Gemeinsamen Dokument für die Einfuhr erforderlich. (8) Damit Einheitlichkeit und Klarheit gewährleistet sind, sollten die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ersetzt werden. (9) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. () Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 718/2014 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung ( die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der in jüngerer Zeit im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Audits sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Insbesondere für Sendungen mit Tafeltrauben aus Peru und getrockneten Aprikosen aus der Türkei lassen die relevanten Informationsquellen darauf schließen, dass neue Risiken auftreten, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden. (5) Außerdem sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Auf dieser Grundlage sollte der Eintrag betreffend Curry aus Indien gestrichen werden. (6) Die Liste sollte auch dahingehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren erhöht wird, für die dieselben Informationsquellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen EU- Rechtsvorschriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. Daher sollte der Eintrag für Brassica oleracea aus China in der Liste entsprechend geändert werden. (7) Damit Einheitlichkeit und Klarheit gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ersetzt werden. (8) In Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 ist ein Übergangszeitraum von fünf Jahren ab Inkrafttreten der genannten Verordnung vorgesehen, während dessen die Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte Schritt für Schritt umgesetzt werden können. Dementsprechend sollte es den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erlaubt sein, während dieser Übergangszeit die erforderlichen Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen an anderen Kontrollstellen als den benannten Eingangsorten durchzuführen. In diesen Fällen sollten solche Kontrollstellen den Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte gemäß der genannten Verordnung genügen. Dieser Übergangszeitraum endet am 14. August (9) Eine Reihe von Mitgliedstaaten haben der Kommission gemeldet, dass sie nach wie vor praktische Schwierigkeiten bei der Anwendung der Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte haben. Außerdem werden derzeit im Anschluss an die Annahme eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten (4) durch die Kommission die Bestimmungen über benannte Eingangsorte und Grenzkontrollen im Allgemeinen überarbeitet. Dies kann zu Änderungen der Anforderungen an benannte Eingangsorte und Grenzkontrollen im Allgemeinen führen. Bis die Ergebnisse dieser Überarbeitung vorliegen, sollte der Übergangszeitraum gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 um fünf Jahre verlängert werden, damit eine neue Anforderung, die sich möglicherweise aus der Überarbeitung ergibt, reibungslos in Kraft treten kann. () Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette (EU) Nr. 21/2014 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr von Futtermitteln und Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs gemäß Anhang I der genannten Verordnung ( die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der in jüngerer Zeit im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Audits sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Insbesondere für Sendungen mit Auberginen/Melanzani, chinesischem Sellerie und Spargelbohnen mit Ursprung in Kambodscha, Sesamsamen mit Ursprung in Indien und Drachenfrucht mit Ursprung in Vietnam deuten die relevanten Informationsquellen auf neue Risiken hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden. (5) Außerdem sollten bei dieser Änderung der Liste die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Daher sollten die Einträge betreffend gefrorene Erdbeeren und Pampelmusen aus China aus der Liste gestrichen werden. (6) Damit Einheitlichkeit und Klarheit gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

11 (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (EU) Nr. 1295/2014 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in deren Anhang I aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs ( die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der in jüngerer Zeit im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Audits sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufrieden stellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Daher sollten die Einträge für Orangen aus Ägypten sowie Korianderblätter, Basilikum und Minze aus Thailand aus der Liste gestrichen werden. (5) Außerdem sollte die Liste dahin gehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren erhöht wird, für die dieselben Informationsquellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen EU- Rechtsvorschriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. Die Einträge für getrocknete Gewürze aus Indien, Betelblätter aus Indien und Thailand sowie Weinblätter (Traubenblätter) aus der Türkei sollten daher dementsprechend geändert werden. (6) Damit Einheitlichkeit und Klarheit gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (EU) 2015/525 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs (im Folgenden die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten jüngsten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nichttierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Insbesondere für Sendungen mit Mandeln mit Ursprung in Australien, Pistazien mit Ursprung in den Vereinigten Staaten und getrockneten Aprikosen mit Ursprung in Usbekistan deuten die entsprechenden Informationsquellen auf neue Risiken hin, die verstärkte amtliche Kontrollen erfordern. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden. (5) Außerdem müssen die Endnoten in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 geändert werden, um sicherzustellen, dass die von den Mitgliedstaaten gemäß der genannten Verordnung durchgeführten Kontrollen mindestens auf die Pestizide abzielen, die in dem nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 verabschiedeten Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und LC-MS analysiert werden können. Darüber hinaus ist es angezeigt, einzelne Endnoten zu bestimmten Pestiziden beizubehalten, die nicht in diesem Kontrollprogramm aufgeführt sind oder die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit einer Einzelrückstandsmethode analysiert werden müssen. (6) Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (EU) 2015/943 (1) In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel im Allgemeinen und für die Lebensmittelsicherheit im Besonderen auf Unions- und auf einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Die Verordnung sieht vor, dass die Kommission Sofortmaßnahmen ergreift, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission sieht verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter, in ihrem Anhang I aufgeführter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs vor. Bei getrockneten Bohnen aus Nigeria sind solche verstärkten amtlichen Kontrollen seit 1. Juli 2013 in Bezug auf das Vorhandensein von Pestizidrückständen vorgesehen. (3) Die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bei getrockneten Bohnen aus Nigeria durchgeführt wurden, zeigen ein kontinuierlich hohes Maß an Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Pestizidrückstände. Nach mehr als einem Jahr verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Union war keine Verbesserung der Situation zu verzeichnen. 11

12 (4) Seit Januar 2013 sind im Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel mehr als 50 Meldungen wegen getrockneter Bohnen mit Ursprung in Nigeria eingegangen; in fast allen Meldungen wurde über Gehalte des unzulässigen Wirkstoffs Dichlorvos berichtet, die die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vorläufig festgelegte akute Referenzdosis bei weitem übersteigen. (5) Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr dieses Lebensmittels ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, dem mit Maßnahmen der betroffenen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann. Daher sollte die Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria so lange ausgesetzt werden, bis die nigerianischen Behörden ausreichende Garantien dafür geben können, dass sie ein angemessenes System zur amtlichen Kontrolle eingerichtet haben, mit dem sichergestellt wird, dass die betroffenen Erzeugnisse den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügen. (6) Da die Einfuhr ausgesetzt wird, sollten keine verstärkten amtlichen Kontrollen bei der Einfuhr getrockneter Bohnen mit Ursprung in Nigeria erforderlich sein. Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Damit Nigeria ausreichend Zeit zur Rückmeldung erhält und außerdem geeignete Risikomanagementmaßnahmen prüfen kann, sollte die Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen bis 30. Juni 2016 gelten. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (EU) 2015/12 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten jüngsten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Der Eintrag zu Bohnen aus Kenia sollte daher gestrichen werden. (5) Außerdem sollte die Liste dahingehend geändert werden, dass die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen für diejenigen Waren erhöht wird, für die dieselben Informationsquellen ein höheres Maß an Nichtübereinstimmung mit den einschlägigen Unionsvorschriften aufzeigen, was verstärkte amtliche Kontrollen rechtfertigt. Die Einträge zu Korianderblättern, Basilikum, Minze, Petersilie, Paprika und Okra aus Vietnam sowie Weinblättern aus der Türkei sollten daher entsprechend geändert werden. (6) Damit Einheitlichkeit und Klarheit der Unionsvorschriften gewährleistet sind, ist es angezeigt, Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung zu ersetzen. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (EU) 2015/1607 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im Folgenden die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten jüngsten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Insbesondere für Sendungen von Erdnüssen und daraus hergestellten Erzeugnissen mit Ursprung in Gambia und Himbeeren mit Ursprung in Serbien deuten die entsprechenden Informationsquellen auf neue Risiken hin, die die Einführung verstärkter amtlicher Kontrollen erfordern. Für solche Sendungen sollte daher ein Eintrag in die Liste aufgenommen werden. (5) Außerdem sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Die Einträge zu Weintrauben aus Usbekistan, Betelblättern aus Thailand und Minze aus Marokko sollten daher gestrichen werden. (6) Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. (7) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (EU) 2015/2383 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission enthält Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (im 12

13 Folgenden die Liste ) an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 aufgeführten Gebiete vorzunehmen sind. (3) Die Häufigkeit und Relevanz der im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel gemeldeten jüngsten Lebensmittelvorfälle, die Ergebnisse der vom Lebensmittel- und Veterinäramt in Drittländern durchgeführten Auditbesuche sowie die vierteljährlichen Berichte über Sendungen mit Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 vorlegen, machen deutlich, dass die Liste geändert werden sollte. (4) Insbesondere sollten bei dieser Änderung die Einträge für diejenigen Waren gestrichen werden, für die die vorhandenen Informationen ein insgesamt zufriedenstellendes Maß an Übereinstimmung mit den relevanten Sicherheitsanforderungen in den Rechtsvorschriften der Union belegen und für die verstärkte amtliche Kontrollen somit nicht mehr gerechtfertigt sind. Der Eintrag zu Tafeltrauben aus Peru sollte daher gestrichen werden. (5) Damit Einheitlichkeit und Klarheit der EU-Rechtsvorschriften gewährleistet sind, sollte Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 durch die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung ersetzt werden. (6) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (EU) 2016/24 (1) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission sieht verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr bestimmter, in ihrem Anhang I aufgeführter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs vor. Erdnüsse aus Brasilien sowie Capsicum annuum und Muskatnuss aus Indien unterliegen bereits seit Januar 20 solchen verstärkten amtlichen Kontrollen in Bezug auf das Vorhandensein von Aflatoxinen. Seit Juli 2012 wird auch Muskatnuss aus Indonesien einer verstärkten amtlichen Kontrolle auf Aflatoxine unterzogen. (2) Die Ergebnisse der amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 bei diesen Waren durchgeführt werden, zeigen ein kontinuierlich hohes Niveau an Nichteinhaltung der Höchstgehalte für Aflatoxine. Diese Ergebnisse belegen, dass die Einfuhr solcher Futtermittel und Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt. Nach mehreren Jahren verstärkter Kontrollen an den Grenzen der Union war keine Verbesserung der Situation zu verzeichnen. (3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission werden Sondervorschriften für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination festgelegt. (4) Zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier in der Union bedarf es zusätzlicher Garantien hinsichtlich dieser Lebensmittel und Futtermittel aus Brasilien, Indien und Indonesien. Alle Sendungen mit Erdnüssen aus Brasilien, Capsicum annuum aus Indien sowie Muskatnuss aus Indien und Indonesien sollten von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet sein, aus der hervorgeht, dass von den Erzeugnissen Proben genommen und auf das Vorhandensein von Aflatoxinen analysiert wurden und dass sie den Unionsvorschriften entsprachen. Die Ergebnisse der Analysen sollten der Genusstauglichkeitsbescheinigung beigefügt werden. (5) Außer bestimmten, an Privatpersonen zu deren persönlichem Ge- oder Verbrauch versandten Sendungen sollten auch sehr kleine Sendungen mit bestimmten Futtermitteln und Lebensmitteln, d. h. von 20 kg oder weniger, die z. B. zu gewerblichen Ausstellungszwecken oder als Warenmuster versandt werden, von dieser Vorschrift befreit werden. Die Anforderung, eine Genusstauglichkeitsbescheinigung mit den Analyseergebnissen beizufügen, steht bei solchen Sendungen nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem von diesen ausgehenden geringen Risiko für die öffentliche Gesundheit. (6) Die türkischen und die iranischen Behörden informierten die Kommission über eine Änderung der zuständigen Behörde, deren bevollmächtigter Vertreter berechtigt ist, die Genusstauglichkeitsbescheinigung zu unterschreiben. Die brasilianische Behörde ist auch für Futtermittel zuständig. Diese Änderungen sollten daher entsprechend eingeführt werden. (7) Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte vorgesehen werden, dass bei einer Sendung, deren Verpackung mehrere kleine Packungen/Einheiten umfasst, die Kennnummer der Sendung nicht notwendigerweise auf jeder einzelnen Packung erscheinen muss, sondern dass es ausreicht, wenn sie auf der Verpackung, die diese kleinen Packungen/Einheiten umhüllt, aufgebracht ist. (8) Aufgrund festgestellter Probleme sollte festgelegt werden, dass die Felder des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr betreffend den zufriedenstellenden Abschluss der Dokumentenprüfung ausgefüllt sein müssen, bevor die Weiterbeförderung der Sendung an einen benannten Einfuhrort genehmigt wird. (9) Die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 sollten daher entsprechend geändert werden. () Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel Artikel 1 Gegenstand Die vorliegende Verordnung enthält gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Bestimmungen für verstärkte amtliche Kontrollen, die bei der Einfuhr der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs an den Orten des Eingangs in die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Gebiete durchzuführen sind. 13

14 Artikel 2 Aktualisierung des Anhangs I Bei der Erstellung und regelmäßigen Aktualisierung der Liste in Anhang I sind zumindest Daten aus folgenden Quellen heranzuziehen: a) Meldungen im Rahmen des Schnellwarnsystems für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF), b) Berichte und sonstige Informationen, die sich aus der Arbeit des Lebensmittel- und Veterinäramts ergeben, c) Berichte und Informationen von Drittländern, d) der Informationsaustausch zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, e) gegebenenfalls wissenschaftliche Bewertungen. Die Liste in Anhang I wird regelmäßig und zwar mindestens vierteljährlich aktualisiert. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Artikel 3 Definitionen a) gemeinsames Dokument für die Einfuhr (GDE): das Dokument (Muster in Anhang II), das der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter gemäß Artikel 6 zu erstellen hat und in dem die zuständige Behörde die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu bescheinigen hat; b) benannter Eingangsort : den Ort im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Einfuhr in eines der Gebiete gemäß Anhang I der genannten Verordnung; bei Sendungen, die auf dem Seeweg eintreffen und zwecks Umladung auf ein anderes Schiff zur Weiterbeförderung zu einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat ausgeladen werden, gilt als benannter Eingangsort der letztgenannte Hafen; c) Sendung : die jeweilige Menge eines der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Futter- oder Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die zur gleichen Klasse gehören oder der gleichen Beschreibung entsprechen, in demselben/denselben Dokument(en) erläutert sind, mit demselben Verkehrsmittel befördert werden und aus demselben Drittland oder Teil eines solchen stammen. Artikel 4 Mindestanforderungen an benannte Eingangsorte Unbeschadet des Artikels 19 muss an den benannten Eingangsorten zumindest Folgendes vorhanden sein: a) eine ausreichende Anzahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter für die vorgeschriebenen Kontrollen der Sendungen; b) geeignete Räume, in denen die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen vornehmen kann; c) detaillierte Anweisungen hinsichtlich der Probenahme für die Analyse und der Übermittlung der Proben zur Analyse an ein gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 benanntes Labor ( benanntes Labor ); d) Einrichtungen zur Lagerung der Sendungen (und der Sendungen in Containern) unter geeigneten Bedingungen, während die Sendungen gegebenenfalls verwahrt und die Ergebnisse der Analyse gemäß Buchstabe c erwartet werden; eine geeignete Anzahl von Lagerräumen, einschließlich Kühllagern, in den Fällen, in denen aufgrund der Art der Sendung eine Lagerung bei kontrollierter Temperatur erforderlich ist; e) Entladevorrichtungen und geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse; f) gegebenenfalls die Möglichkeit, Entladung sowie Probenahme für die Analyse in einer geschützten Umgebung vorzunehmen; g) ein benanntes Labor, das die Analyse gemäß Buchstabe c durchführen kann und sich an einem Ort befindet, an den die Proben innerhalb kurzer Zeit befördert werden können. Artikel 5 Liste der benannten Eingangsorte Die Mitgliedstaaten führen für jedes der in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse eine stets aktuelle Liste der benannten Eingangsorte und veröffentlichen diese im Internet. Die Mitgliedstaaten teilen die Internetadressen dieser Listen der Kommission mit. Die Kommission nimmt zu Informationszwecken Links zu diesen Listen in ihre Website auf. Artikel 6 Vorabinformation über Sendungen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter informieren rechtzeitig vorab über das voraussichtliche Datum und die voraussichtliche Uhrzeit des tatsächlichen Eintreffens der Sendung am benannten Eingangsort sowie über die Art der Sendung. 14

15 Hierzu füllen sie Teil I des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus und übermitteln dieses mindestens einen Arbeitstag vor dem tatsächlichen Eintreffen der Sendung der zuständigen Behörde am benannten Eingangsort. Artikel 7 Sprache des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr Das gemeinsame Dokument für die Einfuhr wird in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats erstellt, in dem sich der benannte Eingangsort befindet. Ein Mitgliedstaat kann sich jedoch damit einverstanden erklären, dass gemeinsame Dokumente für die Einfuhr in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft erstellt werden. Artikel 8 Verstärkte amtliche Kontrollen an den benannten Eingangsorten (1) Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort führt unverzüglich Folgendes durch: a) Dokumentenprüfung bei allen Sendungen innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Eintreffen am benannten Eingangsort, sofern nicht außergewöhnliche und unvermeidliche Umstände dem entgegenstehen; b) Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, einschließlich Laboranalysen, in den in Anhang I festgelegten zeitlichen Abständen und dergestalt, dass Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer oder ihre Vertreter nicht vorhersehen können, ob eine bestimmte Sendung einer Warenuntersuchung unterzogen wird; die Ergebnisse von Warenuntersuchungen sind so schnell wie technisch möglich verfügbar zu machen. (2) Nach Abschluss der Kontrollen gemäß Absatz 1 unternimmt die zuständige Behörde folgende Schritte: a) sie füllt die einschlägigen Felder in Teil II des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus; der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde unterzeichnet das Original des Dokuments und versieht es mit einem Amtsstempel; b) sie fertigt eine Kopie des unterzeichneten und abgestempelten gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr an und bewahrt diese auf. Das Original des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr begleitet die Sendung bei ihrer Weiterbeförderung bis zum Bestimmungsort gemäß dem GDE. Die zuständige Behörde am benannten Eingangsort kann die Weiterbeförderung der Sendung genehmigen, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen. Erfolgt eine derartige Genehmigung, so teilt die zuständige Behörde am benannten Eingangsort dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit; es werden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Warenuntersuchung ununterbrochen unter der Aufsicht der zuständigen Behörden bleibt und dass an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann. Wird eine Sendung weiterbefördert, bevor die Ergebnisse der Warenuntersuchung vorliegen, ist zu diesem Zweck eine beglaubigte Kopie des ursprünglichen GDE beizufügen. Artikel 9 Besondere Umstände (1) Auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats kann die Kommission die zuständigen Behörden an bestimmten benannten Eingangsorten, die unter besonderen geografischen Einschränkungen arbeiten, dazu ermächtigen, Warenuntersuchungen im Betrieb eines Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchzuführen, sofern nachstehende Bedingungen erfüllt sind: a) die Wirksamkeit der Kontrollen am benannten Eingangsort wird nicht beeinträchtigt; b) der Betrieb erfüllt die einschlägigen Anforderungen gemäß Artikel 4 und ist zu diesem Zweck vom betreffenden Mitgliedstaat zugelassen; c) es wurden geeignete Maßnahmen getroffen, mit denen sichergestellt wird, dass die Sendung ab dem Zeitpunkt des Eintreffens am benannten Eingangsort unter der Aufsicht der zuständigen Behörden des benannten Eingangsorts bleibt und dass während des gesamten Kontrollverfahrens an der Sendung nicht in unzulässiger Weise manipuliert werden kann. (2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 kann unter außergewöhnlichen Umständen in der Entscheidung über die Aufnahme eines neuen Erzeugnisses in Anhang I vorgesehen werden, dass die zuständige Behörde am Bestimmungsort gemäß dem GDE an Sendungen dieses Erzeugnisses Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gegebenenfalls im Betrieb des Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmers durchführen kann, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: a) aufgrund der hohen Verderblichkeit des Erzeugnisses oder der Besonderheiten der Verpackung würde die Probenahme am benannten Eingangsort zwangsläufig zu einer ernsten Gefährdung der Lebensmittelsicherheit oder einer Schädigung des Erzeugnisses in einem inakzeptablen Maß führen; 15

16 b) es bestehen entsprechende Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden am benannten Eingangsort und den zuständigen Behörden, die die Warenuntersuchungen durchführen, so dass sichergestellt ist, dass i) die Sendung während des gesamten Kontrollzeitraums nicht unzulässig manipuliert werden kann; ii) die Berichtspflichten gemäß Artikel 15 umfassend erfüllt sind. Artikel Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr Bedingung für die Überführung von Sendungen in den zollrechtlich freien Verkehr ist, dass der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter den Zollbehörden ein gemeinsames Dokument für die Einfuhr (auch in elektronischer Form) vorlegt, das die zuständige Behörde ordnungsgemäß ausgefüllt hat, nachdem alle Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1 durchgeführt wurden und die Warenuntersuchung, sofern erforderlich, ein zufriedenstellendes Ergebnis erbracht hat. Artikel 11 Verpflichtungen der Futtermittel- und Lebensmittelunternehmer Sofern die Besonderheiten einer Sendung dies rechtfertigen, stellt der Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. sein Vertreter der zuständigen Behörde Folgendes zur Verfügung: a) ausreichend Personal- und Logistikressourcen zum Ausladen der Sendungen für die amtlichen Kontrollen; b) geeignete Ausrüstung zur Probenahme für die Analyse, in Form besonderer Beförderungsmittel und/oder Verpackungen, sofern eine repräsentative Probenahme mit Standard- Probenahmeausrüstung nicht möglich ist. Artikel 12 Aufteilung einer Sendung Sendungen dürfen erst aufgeteilt werden, wenn die verstärkten amtlichen Kontrollen vollständig abgeschlossen sind und das gemeinsame Dokument für die Einfuhr von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 8 ausgefüllt wurde. Bei anschließender Aufteilung der Sendung ist jeder Teilsendung bis zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine beglaubigte Kopie des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr beizufügen. Artikel 13 Nichteinhaltung von Vorschriften Wird bei den amtlichen Kontrollen festgestellt, dass Vorschriften nicht eingehalten werden, so füllt der verantwortliche Beamte der zuständigen Behörde Teil III des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr aus, und es werden Maßnahmen gemäß Artikel 19, 20 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ergriffen. Artikel 14 Gebühren (1) Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und den in Anhang VI der genannten Verordnung festgelegten Kriterien die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Kosten sicher, die durch die verstärkten amtlichen Kontrollen gemäß der vorliegenden Verordnung entstehen. (2) Die für die Sendung verantwortlichen Futtermittel- oder Lebensmittelunternehmer bzw. ihre Vertreter zahlen die in Absatz 1 genannten Gebühren. Artikel 15 Berichterstattung gegenüber der Kommission (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für eine fortlaufende Bewertung der in Anhang I aufgeführten Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs einen Bericht über die Sendungen. Dieser Bericht wird vierteljährlich bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats vorgelegt. (2) Der Bericht umfasst folgende Informationen: a) Angaben zu jeder Sendung, unter anderem: i) Nettogewicht der Sendung; ii) Ursprungsland der Sendung; b) Anzahl der Sendungen, die einer Probenahme für die Analyse unterzogen wurden; c) die Ergebnisse der Kontrollen gemäß Artikel 8 Absatz 1. (3) Die Kommission fasst die gemäß Absatz 2 erhaltenen Berichte zusammen und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung. 16

17 Die Entscheidung 2006/504/EG wird wie folgt geändert: Artikel 16 Änderung der Entscheidung 2006/504/EG 1. In Artikel 1 Buchstabe a werden die Ziffern iii, iv und v gestrichen; 2. Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: a) bei allen Lebensmittelsendungen aus Brasilien ; 3. Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen. Artikel 17 Aufhebung der Entscheidung 2005/402/EG Die Entscheidung 2005/402/EG der Kommission wird aufgehoben. Artikel 18 Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 25. Januar 20. Artikel 19 Übergangsmaßnahmen (1) Für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung können, falls ein benannter Eingangsort nicht über die Einrichtungen zur Durchführung von Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b verfügt, derartige Kontrollen und Untersuchungen vor Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im selben Mitgliedstaat an einer anderen Kontrollstelle durchgeführt werden, sofern sie für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen ist und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 4 erfüllt. (2) Die Mitgliedstaaten geben durch Veröffentlichung auf ihrer Website die gemäß Absatz 1 zugelassenen Kontrollstellen bekannt. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juli 2009 Für die Kommission Androulla VASSILIOU Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl. L 165 vom , S. 1. ( 2 ) ABl. L 31 vom , S. 1. ( 3 ) ABl. L 135 vom , S. 34. ( 4 ) ABl. L 199 vom , S

18 ANHANG I Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen Getrocknete Weintrauben (Lebensmittel) KN-Code ( 1 ) Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) TARIC- Unterposition Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Warenund Nämlichkeitskontrollen (%) Afghanistan (AF) Ochratoxin A 50 Mandeln, in der Schale Australien (AU) Aflatoxine 20 Mandeln, geschält (Lebensmittel) Erdnüsse, in der Schale Brasilien (BR) Aflatoxine Erdnüsse, geschält Erdnussbutter Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futtermittel und Lebensmittel) (gültig bis zum 2. Februar 2016) Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis) ; ; ex ; ex Auberginen/Melanzani ; ex (Lebensmittel frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) Chinesischer Sellerie (Apium graveolens) (Lebensmittel frische oder gekühlte Kräuter) Brassica oleracea (sonstige genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, Chinesischer Brokkoli ) ( 5 ) (Lebensmittel frisch oder gekühlt) Kambodscha (KH) Rückstände ( 2 ) ( 3 ) ex Kambodscha (KH) Rückstände ( 2 ) ( 4 ) ex China (CN) Rückstände ( 2 ) Tee, auch aromatisiert 0902 China (CN) Rückstände (Lebensmittel) ( 2 ) ( 6 ) Auberginen/Melanzani ; Dominikanische Rückstände ex Republik (DO) ( 2 ) ( 7 ) Bittergurke (Momordica charantia) (Lebensmittel frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) ex ; ex

19 Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis) Paprika (Gemüsepaprika und andere Sorten) (Capsicum spp.) (Lebensmittel frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) KN-Code ( 1 ) ex ; ex ; ex ; ex Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) TARIC- Unterposition Ursprungsland Dominikanische Republik (DO) Gefahr Rückstände ( 2 ) ( 7 ) Erdbeeren (frisch) Ägypten (EG) Rückstände (Lebensmittel) ( 2 ) ( 8 ) Paprika (Gemüsepaprika ; Ägypten (EG) und andere Sorten) (Capsicum spp.) (Lebensmittel frisch, gekühlt oder gefroren) ex ; ex Rückstände ( 2 ) ( 9 ) Häufigkeit von Warenund Nämlichkeitskontrollen (%) 20 Erdnüsse, in der Schale Gambia (GM) Aflatoxine 50 Erdnüsse, geschält Erdnussbutter Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht ; ; (Futtermittel und Lebensmittel) Betelblätter (Piper ex Indien (IN) Salmonellen ( ) 50 betle L.) (Lebensmittel) Sesamsamen Indien (IN) Salmonellen ( ) 20 (Lebensmittel frisch oder gekühlt) Capsicum annuum, Indien (IN) Aflatoxine 20 ganz Capsicum annuum, ex gemahlen oder sonst zerkleinert getrocknete Früchte der Gattung Capsicum, ganz, ausgenommen Gemüsepaprika (Capsicum annuum) Muskatnuss (Myristica fragrans) (Lebensmittel getrocknete Gewürze) (gültig bis zum 2. Februar 2016) ;

20 Enzyme; zubereitete Enzyme (Futtermittel und Lebensmittel) Muskatnuss (Myristica fragrans) (Lebensmittel getrocknete Gewürze) (gültig bis zum 2. Februar 2016) KN-Code ( 1 ) Futtermittel bzw. Lebensmittel (vorgesehener Verwendungszweck) TARIC- Unterposition Ursprungsland Gefahr Häufigkeit von Warenund Nämlichkeitskontrollen (%) 3507 Indien (IN) Chloramphenicol ; Indonesien (ID) Aflatoxine 20 Erbsen (mit Hülsen) ex Kenia (KE) Rückstände (Lebensmittel frisch oder gekühlt) ( 2 ) ( 11 ) Himbeeren ; Serbien (RS) Norovirus (Lebensmittel gefroren) Wassermelonenkerne (Egusi, Citrullus lanatus) und daraus hergestellte Erzeugnisse (Lebensmittel) ex ; ex ex ; ex ; ex Sierra Leone (SL) Aflatoxine 50 Erdnüsse, in der Schale Sudan (SD) Aflatoxine 50 Erdnüsse, geschält Erdnussbutter Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Futtermittel und Lebensmittel) Paprika (außer Gemüsepaprika) (Capsicum spp.) (Lebensmittel frisch oder gekühlt) Spargelbohnen (Vigna unguiculata spp. sesquipedalis) ; ; ex Thailand (TH) Rückstände ( 2 ) ( 12 ) ex ; ex Thailand (TH) Rückstände ( 2 ) ( 13 ) Auberginen/Melanzani ; ex (Lebensmittel frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse) Getrocknete Aprikosen/Marillen Türkei (TR) Sulfite ( 14 ) Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht (Lebensmittel) 20 20

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