Bauaufsichtliche Bekanntmachung der Eurocodes zum 1. Juli VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 27.

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1 VPI Landesvereinigung Baden-Württemberg Arbeitstagung Baden-Baden 27.Juni 2014 ENEV 2013 (2014) Änderungen - Neuerungen MR Dr. Gerhard Scheuermann BD Daniel Sonnentag Inhaltsübersicht Energieverbrauch und Klimawandel EnEV 2013 Änderungen und Neuerungen EnEV-DVO Baden-Württemberg -Ausblick Folie 2 Seite 1

2 Energieverbrauch und Klimawandel Die Erde bei Nacht Ministerium für Umwelt und Verkehr Unser Planet Bilder aus dem All Folie 3 Energieverbrauch und Klimawandel Folie 4 Seite 2

3 Energieverbrauch und Klimawandel Folie 5 Energieverbrauch und Klimawandel UNESCO Weltnaturerbe Schweizer Alpen Jungfrau-Aletschgletscher Konkordiahütte 1. Konkordiahütte anno 1877 Konkordiahütte heute Folie 6 Seite 3

4 Entwicklung europäischer und nationaler Vorschriften EnEG/EnEV-Novelle 2013 Die Novellierung dient der Umsetzung der Europäischen Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (2010/31/EU, Neufassung vom 19.Mai 2010) Umsetzung von nationalen Beschlüssen zur Verschärfung energetischer Anforderungen ( IEKP 2007, Energiewende 2010) Fortschreibung von Regelverweisungen (DIN V 18599, DIN , Referenzklima, ) Verbesserung der Vorschrift (Klarstellung von Fragen aus der Praxis, Einarbeitung von Auslegungen) Folie 7 Europäisch National Neue Normen Verbesserungen Entwicklung europäischer und nationaler Vorschriften EU-Gebäuderichtlinie neu 2010 Art. 9: Niedrigstenergiegebäude Neubau ab 2019 (Behörden) bzw (alle neuen Gebäude) Art. 12/13: Energieausweise Verkauf/Vermietung: Vorlagepflicht / Aushändigung Entwicklung europäischer und nationaler Vorschriften Energiekennwert in Verkaufs-/Vermietungsanzeigen Aushangpflicht ab 500/250 m² Nutzfläche bei Behördengebäuden und anderen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr Art. 17: Unabhängiges Fachpersonal Listen qualifizierter Fachleute (in BRD Verweis auf vorhandene Listen) Art. 18: Unabhängiges Kontrollsystem für Energieausweise und Inspektionsberichte Folie 8 Seite 4

5 Energiesparrecht Energieeinsparungsgesetz EnEG (ursprünglich 1976 zur Reduzierung der Abhängigkeit der BRD von importierten Energieträgern erlassen) aktuell: Viertes Gesetz zur Änderung des EnEG vom 4. Juli 2013 (inkraft seit 13. Juli 2013) WärmeschutzV (außer Kraft seit 2002) Energieeinsparverordnung(en) EnEV aktuell: EnEV 2013 (Änderungsverordnung vom 18. November 2013, inkraft zum 1. Mai 2014) 5 EnEG: sofern wirtschaftlich vertretbar! Folie 9 HeizAnlV (außer Kraft seit 2002) Klimaschutzrecht HeizkostenV (Fassung vom 5. Oktober 2009) Wärmegesetze EWärmeG (Baden-W. vom 20. Nov. 2007) EEWärmeG (Bund, Fassung vom 22. Dez. 2011) Entwicklung europäischer und nationaler Vorschriften EnEV-Novellen im Überblick EnEV 2002 Zusammenlegung WärmeschutzV + HeizAnlV mit Bilanzierung EnEV 2004 bis hier KEINE Verschärfung IEKP Energiewende 2010 Reparaturnovelle (Aktualisierung statischer Verweisungen auf DIN Normen) EnEV 2007 Niedrigstenergiegebäude nach 2a EnEG ab 2019 (Behörden) bzw (alle) Folie % - 25 % ab 2016 Umsetzung EU-Gebäuderichtlinie EnEV 2009 EnEV x % ab 2019/21 EnEV 2016/18 Umsetzung Novelle EU-Gebäuderichtlinie Seite 5

6 Entwicklung europäischer und nationaler Vorschriften Änderungen EnEG a: Niedrigstenergiegebäude (Neubau) verbindlich ab 2019 (Behördengebäude) bzw (alle neuen Gebäude) Ermächtigung, durch Rechtsverordnung die Anforderungen im Detail festzulegen (Vorgabe, dies bis spätestens Ende 2016/2018 zu erlassen) 4: Anforderungen an bestehende Gebäude die Ermächtigung für den Erlass von Außerbetriebnahmepflichten für elektrische Speicherheitsysteme wurde auf Initiative des Bundestages gestrichen gleichzeitig wurde mit Artikel 1a des Vierten Gesetzes zur Änderung des Energieeinsparungsgesetzes 10a der EnEV 2009 gestrichen damit ist das Verbot von elektrischen Speicherheizsystemen, das ab 2020 einsetzen sollte, mit Inkrafttreten des EnEG aufgehoben (Anm.: Da die Wärmkosten und damit Heizkosten von Nachtstrom inzwischen das drei- bis vierfache im Vergleich zu Erdgas oder Holzpellets betragen, dürfte diese Beheizungsart allerdings aus wirtschaftlichen Folie 11 Gründen mittelfristig von selbst aussterben.) Verschärfungen der primärenergetischen Anforderungen im Neubau erst ab 1. Januar 2016: Verschärfung der primärenergetischen Anforderungen um durchschnittlich 25%, d.h. der berechnete Jahres- Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes ist dann mit dem Faktor 0,75 zu multiplizieren (s. Anlage 1 Tabelle 1 für Wohngebäude bzw. Anlage 2 Tabelle 2 für Nichtwohngebäude, jeweils Zeile 1.0) jedoch gleichzeitige Absenkung des Primärenergiefaktors für Strom (steigender Anteil erneuerbarer Energien im deutschen Strommix) von 2,4 auf 1,8 (s. Anlage 1 Nr ); (dies führt bei Wärmepumpenheizungen dazu, dass sich das Anforderungsniveau faktisch nicht verschärft) Folie 12 Seite 6

7 Verschärfungen der baulichen Nebenanforderungen im Neubau/Wohngebäude ab um durchschnittlich 20%: neuer Referenzhöchstwert HT für Wohngebäude entspr. Anl. 1 Nr. 1.2: Ab dem 1. Januar 2016 darf der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust eines zu errichtenden Wohngebäudes das 1,0fache des entsprechenden Wertes des jeweiligen Referenzgebäudes nicht überschreiten. Höchstwerte HT nach Anlage 1 Tabelle 2 für Wohngebäude bleiben unverändert und werden beibehalten, um eine Unterschreitung des bisherigen Niveaus (EnEV 2009) im Einzelfall zu verhindern Folie 13 Verschärfungen der baulichen Nebenanforderungen im Neubau/Nichtwohngebäude ab 1. Januar 2016 um ca. 20%: Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten werden entsprechend Anlage 2 Tabelle 2 verschärft (Zeilen c) Ausnahme entsprechend Anlage 2 Nr. 1.3: Für Gebäudezonen mit mehr als 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizungen beheizt werden, gilt (weiterhin) das Anforderungsniveau nach Zeile 1a (= EnEV 2009) Folie 14 Seite 7

8 Anforderungen bei bestehenden Gebäuden (Abschnitt 3): 10a (Verbot von elektrischen Speicherheizsystemen) aufgehoben keine Verschärfung der Anforderungswerte der Anlage 3 Tabelle 1 (Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei erstmaligem Einbau, Ersatz und Erneuerung von Bauteilen wie bisher) zahlreiche Änderungen im Detail, insbesondere Klarstellungen sowie Einarbeitung von Auslegungen, insbesondere 9 i.v.m. Anlage 3 sowie 10 Absatz 3 (oberste Geschoßdecken) Verschärfung 10 Absatz 1: Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, ab 2015 nicht mehr betreiben. nach dem 1. Januar 1985 nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Ausnahme wie bisher: nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie Folie 15 Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude ( EnEV-easy ) Ermächtigung nach 3 Absatz 5, im Bundesanzeiger auf der Grundlage von Modellberechnungen für Gruppen von Wohngebäuden (EFH, DHH, REH, MFH) bestimmte bauliche und anlagentechnische Ausstattungsvarianten zu beschreiben, die unter definierten Anwendungsvoraussetzungen die Anforderungen von EnEV und EEWärmeG generell erfüllen (Bekanntmachung voraussichtlich im 2. HJ 2014) mit Hilfe einfacher Tabellen können damit für eine Vielzahl neuer Wohngebäude sowohl die Einhaltung der Anforderungen der EnEV als auch des EEWärmeG schnell und einfach nachgewiesen werden, ohne dass es umfangreicher Berechnungen nach Anlage 1 EnEV (Referenzgebäudeverfahren) bedarf nach Auswahl der gewünschten Heizanlagentechnik und des Gebäudetyps können die erforderlichen Mindest-U-Werte der jeweiligen Außenbauteile sowie die energetischen Kennwerte (Endenergie-, Primärenergiebedarf, HT ) direkt abgelesen werden und damit auch ein Energieausweis ausgestellt werden, Folie 16 Seite 8

9 Neuerungen bei Energieausweisen: Effizienzklassen im Energieausweis Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung (betrifft nur neue Energieausweise für Wohngebäude, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt werden,d.h. gilt nicht, wenn für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht vorliegt) Präzisierung der bestehenden Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts darüber hinaus Aushändigung des Energieausweises an den Käufer oder neuen Mieter unverzüglich nach Abschluss des Kauf-/Mietvertrages Folie 17 D.Sonnentag Neuerungen bei Energieausweisen: die Modernisierungsempfehlungen nach 20 sind Bestandteil der Energieausweise Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, welcher nicht auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt (z.b.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants, Banken) Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr) Registrierung und Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen Folie 18 D.Sonnentag Seite 9

10 gemäß den 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 Registriernummer 2 gemäß den 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom (oder: Registriernummer wurde beantragt am... ) 1 Registriernummer 2 (oder: Registriernummer wurde beantragt am... ) CO 2-Emissionen 3 kg/(m² a) Endenergiebedarf dieses Gebäudes kwh/(m² a) Endenergieverbrauch dieses Gebäudes kwh/(m² a) > >250 kwh/(m² a) Primärenergiebedarf dieses Gebäudes kwh/(m² a) Anforderungen gemäß EnEV 4 Primärenergieverbrauch dieses Gebäudes Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren Primärenergiebedarf Ist-Wert kwh/(m² a) Anforderungswert kwh/(m² a) Verfahren nach DIN V Endenergieverbrauch und DIN V dieses Gebäudes [Pflichtangabe für Immobilienanzeigen] Energetische Qualität der Gebäudehülle H kwh/(m² a) T Verfahren nach DIN V Ist-Wert W/(m² K) Anforderungswert W/(m² K) Regelung nach 3 Absatz 5 EnEV Sommerlicher Wärmeschutz (bei Neubau) eingehalten Vereinfachungen nach 9 Absatz 2 EnEV Zeitraum Primär- Anteil Energieträger 3 Energieverbrauch Anteil Heizung Klimafaktoenergiefaktor [kwh] Warmwasser Endenergiebedarf dieses Gebäudes [kwh] [kwh] von bis [Pflichtangabe in Immobilienanzeigen] kwh/(m² a) Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs auf Grund des Erneuerbare- Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) Art: Deckungsanteil: % % % Die Anforderungen des EEWärmeG werden durch die Ersatzmaßnahme nach 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG erfüllt. Die nach 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG verschärften Anforderungswerte der EnEV sind eingehalten. Die in Verbindung mit 8 EEWärmeG um % verschärften Anforderungswerte der EnEV sind eingehalten. Verschärfter Anforderungswert Primärenergiebedarf: kwh/(m² a) Verschärfter Anforderungswert für die energetische Qualität der Gebäudehülle H T : W/(m² K) A+ A B C D E F G H >250 A+ A B C D E F G H >250 7 Die modellhaft ermittelten Vergleichswerte beziehen sich auf Gebäude, in denen die Wärme für Heizung und Warmwasser durch Heizkessel im Gebäude bereitgestellt wird. Soll ein Energieverbrauch eines mit Fern- oder Nahwärme beheizten Gebäudes verglichen werden, ist zu beachten, dass hier normalerweise ein um 15 bis 30 % geringerer Energieverbrauch als bei vergleichbaren Gebäuden mit Kesselheizung zu erwarten ist. Die Energieeinsparverordnung lässt für die Berechnung des Energiebedarfs unterschiedliche Verfahren zu, die im Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Insbesondere wegen standardisierter Randbedingungen 4 erlauben die angegebenen Werte keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Energieverbrauch. Die ausgewiesenen Bedarfswerte der Skala sind spezifische Werte nach der EnEV pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (A N ), die im Allgemeinen größer ist als die Wohnfläche des Gebäudes. Das Verfahren zur Ermittlung des Energieverbrauchs ist durch die Energieeinsparverordnung vorgegeben. Die Werte der Skala sind spezifische Werte pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (A N ) nach der Energieeinsparverordnung, die im Allgemeinen größer ist als die Wohnfläche des Gebäudes. Der tatsächliche Energieverbrauch einer Wohnung oder eines Gebäudes weicht insbesondere wegen des Witterungseinflusses und sich ändernden Nutzerverhaltens vom angegebenen Energieverbrauch ab. 1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises 3 gegebenenfalls auch Leerstandszuschläge, Warmwasser- oder Kühlpauschale in kwh 4 EFH: Einfamilienhaus, MFH: Mehrfamilienhaus 1 siehe Fußnote 1 auf Seite 1 des Energieausweises 2 siehe Fußnote 2 auf Seite 1 des Energieausweises 3 freiwillige Angabe 4 nur bei Neubau sowie bei Modernisierung im Fall des 16 Absatz 1 Satz 3 EnEV 5 nur bei Neubau 6 nur bei Neubau im Fall der Anwendung von 7 Absatz 1 Nummer 2 EEWärmeG 7 EFH: Einfamilienhaus, MFH: Mehrfamilienhaus Bauaufsichtliche Bekanntmachung der Eurocodes zum 1. Juli 2012 Einführung von Effizienzklassen in Energieausweisen ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude Berechneter Energiebedarf des Gebäudes 2 Energiebedarf Erfasster Energieverbrauch des Gebäudes Energieverbrauch A+ A B C D E F G H A+ A B C D E F G H 3 ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 Registriernummer Berechneter Energiebedarf des Gebäudes 2 (oder: Registriernummer wurde beantragt am... ) 2 Angaben zum EEWärmeG 5 Ersatzmaßnahmen 6 Vergleichswerte Endenergie Verbrauchserfassung Heizung und Warmwasser Vergleichswerte Endenergie Erläuterungen zum Berechnungsverfahren Energieeffizienzklasse Erläuterungen zum Verfahren A+ < 30 A < 50 B < 75 C < 100 D < 130 E < 160 F < 200 G < 250 H > 250 Endenergie [kwh/(m 2 a)] Energiebedarf Anforderungen gemäß EnEV 4 Primärenergiebedarf Für Energiebedarfsberechnungen verwendetes Verfahren Ist-Wert kwh/(m² a) Anforderungswert kwh/(m² a) Verfahren nach DIN V und DIN V Energetische Qualität der Gebäudehülle H T Verfahren nach DIN V Die jeweilige Effizienzklasse ergibt sich aus dem Endenergiebedarfbzw. dem Endenergieverbrauch CO 2-Emissionen 3 Endenergiebedarf dieses Gebäudes kwh/(m² a) A+ A B C D E F G H >250 kwh/(m² a) Primärenergiebedarf dieses Gebäudes kg/(m² a) Folie 19 Ergänzende Angaben auf der Seite Modernisierungsempfehlungen Neu: Empfehlungen werden Bestandteil des Ausweises (jetzt Seite 4, vorher Anlage ) -> dies soll die Bedeutung verstärken Neu: Aussteller müssen Aussage darüber treffen, ob die empfohlenen Maßnahmen schon als Einzelmaßnahme wirtschaftlich sein können Neu: Möglichkeit zur freiwilligen Angabe geschätzter Amortisationszeiten und Kosten pro eingesparter Kilowattstunde Endenergie Folie 20 Energieberater Maier D.Sonnentag Neu: Pflichtangabe, wo genauere Angaben zu den Empfehlungen erhältlich sind Neu: freies Textfeld für Erläuterungen des Ausstellers Seite 10

11 Pflichtangaben für Immobilienanzeigen: die Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis) der im Ausweis genannte Endenergiebedarf/-verbrauch der im Ausweis genannte wesentliche Energieträger nur für Wohngebäude: - das im Ausweis genannte Baujahr des Gebäudes - die im Ausweis genannte Effizienzklasse bei Nichtwohngebäuden: auch der im Ausweis genannte Energiekennwert für Strom Folie 21 Registrierung von Energieausweisen und Inspektionsberichten zur Durchführung von Stichprobenkontrollen ( 26c) ab Inkrafttreten der EnEV 2013/2014 wird jeder neu ausgestellte Energieausweis registriert Umsetzung seit 01. Mai 2015 Ausnahme für Neubauausweise, die nach altem Recht erstellt werden entsprechend allg. Übergangsvorschriften des 28 Folie 22 Seite 11

12 gemäß den 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 Registriernummer 2 Gültig bis: (oder: Registriernummer wurde beantragt am... ) Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude 3 Gebäudefoto Baujahr Wärmeerzeuger 3, 4 (freiwillig) Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche (A N ) nach 19 EnEV aus der Wohnfläche ermittelt Wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser 3 Erneuerbare Energien Art: Verwendung: Art der Lüftung/Kühlung Fensterlüftung Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Anlage zur Schachtlüftung Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung Kühlung Anlass der Ausstellung Neubau Modernisierung Sonstiges des Energieausweises Vermietung/Verkauf (Änderung/Erweiterung) (freiwillig) Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter Annahme von standardisierten Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die energetische Gebäudenutzfläche nach der EnEV, die sich in der Regel von den allgemeinen Wohnflächenangaben unterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermöglichen (Erläuterungen siehe Seite 5). Teil des Energieausweises sind die Modernisierungsempfehlungen (Seite 4). Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt (Energiebedarfsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind freiwillig. Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt (Energieverbrauchsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 3 dargestellt. Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch Eigentümer Aussteller Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe). Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Wohngebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen. Aussteller Ausstellungsdatum Unterschrift des Ausstellers 1 Datum der angewendeten EnEV, gegebenenfalls angewendeten Änderungsverordnung zur EnEV 2 Bei nicht rechtzeitiger Zuteilung der Registriernummer ( 17 Absatz 4 Satz 4 und 5 EnEV) ist das Datum der Antragstellung einzutragen; die Registriernummer ist nach deren Eingang nachträglich einzusetzen. 3 Mehrfachangaben möglich 4 bei Wärmenetzen Baujahr der Übergabestation Bauaufsichtliche Bekanntmachung der Eurocodes zum 1. Juli 2012 Vorgang der Registrierung: Registrierstelle ist das Deutsches Institut für Bautechnik - DIBt in Berlin die Registrierung erfolgt online über einen Webauftritt: Aussteller richten sich einen eigenen Account ein, über den auch die Gebühren abgewickelt werden Datenaufnahme durch Aussteller Dateneingabe Berechnungs- Software Daten für Energieausweis ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude Gebäude Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes 1 Mit Beantragung der Registriernummer sind folgende Pflichtangaben zu machen: Name und Anschrift Aussteller zuständiges Bundesland und PLZ für das Gebäudes Art des Ausweises (Bedarf/Verbrauch) Art des Gebäudes (WG/NWG, Neubau/Bestand) Folie 23 Hinweise zur Verwendung des Energieausweises Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten von Klimaanlagen ( 26d) die zuständige Behörde (Kontrollstelle) unterzieht Inspektionsberichte über Klimaanlagen nach 12 und Energieausweise nach 17 einer Stichprobenkontrolle die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise und neu ausgestellten Inspektionsberichte über Klimaanlagen erfassen (Umsetzung der Vorgaben der EU- Gebäuderichtlinie) Folie 24 Seite 12

13 Gültig bis: Gebäude Gebäudetyp Adresse Gebäudeteil Baujahr Gebäude 3 Baujahr Wärmeerzeuger 3, 4 Anzahl Wohnungen Gebäudenutzfläche (A N ) Wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser 3 Art der Lüftung/Kühlung Anlass der Ausstellung des Energieausweises Registriernummer 2 (oder: Registriernummer wurde beantragt am... ) nach 19 EnEV aus der Wohnfläche ermittelt Erneuerbare Energien Art: Verwendung: Fensterlüftung Schachtlüftung Neubau Vermietung/Verkauf Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung Modernisierung (Änderung/Erweiterung) Gebäudefoto (freiwillig) 1 Anlage zur Kühlung Sonstiges (freiwillig) Hinweise zu den Angaben über die energetische Qualität des Gebäudes Die energetische Qualität eines Gebäudes kann durch die Berechnung des Energiebedarfs unter Annahme von standardisierten Randbedingungen oder durch die Auswertung des Energieverbrauchs ermittelt werden. Als Bezugsfläche dient die energetische Gebäudenutzfläche nach der EnEV, die sich in der Regel von den allgemeinen Wohnflächenangaben unterscheidet. Die angegebenen Vergleichswerte sollen überschlägige Vergleiche ermöglichen (Erläuterungen siehe Seite 5). Teil des Energieausweises sind die Modernisierungsempfehlungen (Seite 4). Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Berechnungen des Energiebedarfs erstellt (Energiebedarfsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 2 dargestellt. Zusätzliche Informationen zum Verbrauch sind freiwillig. Der Energieausweis wurde auf der Grundlage von Auswertungen des Energieverbrauchs erstellt (Energieverbrauchsausweis). Die Ergebnisse sind auf Seite 3 dargestellt. Datenerhebung Bedarf/Verbrauch durch Eigentümer Aussteller Dem Energieausweis sind zusätzliche Informationen zur energetischen Qualität beigefügt (freiwillige Angabe). Hinweise zur Verwendung des Energieausweises Der Energieausweis dient lediglich der Information. Die Angaben im Energieausweis beziehen sich auf das gesamte Wohngebäude oder den oben bezeichneten Gebäudeteil. Der Energieausweis ist lediglich dafür gedacht, einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden zu ermöglichen. Aussteller Ausstellungsdatum Unterschrift des Ausstellers 1 Datum der angewendeten EnEV, gegebenenfalls angewendeten Änderungsverordnung zur EnEV 2 Bei nicht rechtzeitiger Zuteilung der Registriernummer ( 17 Absatz 4 Satz 4 und 5 EnEV) ist das Datum der Antragstellung einzutragen; die Registriernummer ist nach deren Eingang nachträglich einzusetzen. 3 Mehrfachangaben möglich 4 bei Wärmenetzen Baujahr der Übergabestation Bauaufsichtliche Bekanntmachung der Eurocodes zum 1. Juli 2012 Ablauf der Stichprobenkontrolle : Dateneingabe ENERGIEAUSWEIS für Wohngebäude gemäß den 16 ff. der Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 1 Datenaufnahme durch Aussteller Berechnungs- Software Daten für Energieausweis Prüfstufe 3 Soll/Ist Folie 25 Prüfstufe 2 Pläne und Nachweise Prüfstufe 1 elektronisch beim DIBt XML-Datendatei Auswirkung Kontrollsystem für die Länder: neue Vollzugsaufgabe (Registrierung und Kontrolle von Energieausweisen) die für die Kontrollen nötigen detaillierten Prüfkriterien, Checklisten und Softwarehilfen werden derzeit von der Projektgruppe-EnEV der Bauministerkonferenz mit externer Expertenunterstützung länderübergreifend erarbeitet Berichtspflicht an den Bund (alle 3 Jahre Erfahrungsberichte, erstmals 2017) Auswirkung Kontrollsystem für die Aussteller: Aussteller müssen sich registrieren (keine Zertifizierung!) Aussteller müssen für jeden Ausweis eine Registriernummer beantragen (gebührenpflichtig) 2-jährige Aufbewahrungspflicht (Kopien der Ausweise sowie die zur Ausstellung verwendeten Daten und Unterlagen) Herausgabepflicht der Unterlagen im Falle der Kontrolle Auswirkung Kontrollsystem für Gebäudeeigentümer, Mieter etc.: Qualitätsverbesserung Folie 26 Seite 13

14 neue Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten ( 27) bei Verstößen gegen: 10 (Außerbetriebnahmeverpflichtung für alte Heizkessel, Nachrüstverpflichtungen für die Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen und obersten Geschossdecken) 12 und 16 (Angabe der Registriernummer, Pflichtangaben in Immobilienanzeigen, Vorlage und Aushändigung bei Vermietung/Verkauf) Anordnung nach 26d Absatz 6 auch i. V. m. Absatz 8 (Pflicht zur Übermittlung von Daten und Unterlagen an die Kontrollstelle zur Durchführung der Stichprobenüberprüfung bei Energieausweisen und Inspektionsberichten) Folie 27 Allgemeine Übergangsvorschriften, 28 Absatz 3a: bei Übergangsfällen, in denen wegen der langen Zeitdauer bis zur Baufertigstellung der Energieausweis auf der Grundlage früherer EnEV- Fassungen ausgestellt wird, ist dies in der Kopfzeile des Energieausweises anzugeben Übergangsvorschriften für Energieausweise und Aussteller 29 Absätze 1 bis 3a: regelt die Weiterverwendung sowie die Entnahme der Kennwerte und wesentlichen Angaben der verschiedenen Typen und Generationen bisheriger Energieausweise komplexe Regelungen Bund arbeitet derzeit an einer möglichst verständlichen Arbeitshilfe Folie 28 Seite 14

15 Verordnung der Landesregierung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung - EnEV-DVO) vom 27. Oktober 2009 (GBl. S. 669) In Kraft seit 1. Dezember 2009 DVO-Novelle erforderlich aufgrund EnEV 2013, insbesondere: notwendige Vollzugsregelungen aufgrund des neuen Kontrollsystems für Energieausweise und Inspektionsberichte Anpassungen aufgrund neuer Pflichten bei Energieausweisen (Kennwerte in Immobilienanzeigen, Aushändigung bei Vermietung/Verkauf) Anpassungen aufgrund neuer Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände Aufgund der noch laufenden Länderabstimmung zur einheitlichen Umsetzung des Kontrollsystems und den entsprechenden internen Überlegungen ist mit einem Entwurf der DVO voraussichtlich erst in der 2. JH 2014 und dem Inkrafttreten Anfang 2015 zu rechnen. Die derzeitige DVO gilt weiterhin! Folie 29 EnEV-DVO Baden-Württemberg EnEV im Internet Infos zur EnEV einschl. Lesefassung (Änderungen sind in der Lesefassung hervorgehoben!) sowie Vorgängerverordnungen, Auslegungen (sortiert nach Paragraphen!), EnEG, EU-Richtlinien Registrierung von Energieausweisen, Auslegungsstaffeln zur EnEV 1. Registrierstelle: EnEV-Registrierstelle 2. Auslegungen: Service Dokumente Listen EnEV Begründung zur EnEV, EnEG Parlamentsdokumentation (z.b. Drucksachen-Nr. 112/13, 113/13) EnEV-DVO Energie Energieeffizienz Energieeinsparverordnung Folie 30 Seite 15

16 Weitere Informationen im Internet Programm Zukunft Altbau des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Erfolgreich Sanieren in 10 Schritten der Sanierungsleitfaden des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden- Württemberg Gesellschaft für Rationelle Energieverwendung e.v. Folie 31 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Gerhard Scheuermann Seite 16

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