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1 Hintergrundinformationen und YouTube Chronologie der Ereignisse Stand: Viel ist über den Streit zwischen der und YouTube in den vergangenen Jahren publiziert worden. Fakt ist und bleibt: Während andere Online-Anbieter in Deutschland Einigungen mit der über eine angemessene Vergütung der Urheber erzielen, steht eine Einigung mit der Google-Tochter YouTube, der weltweit reichweitenstärksten Internet-Video-Plattform, weiterhin aus. Das Ziel der in diesen Verhandlungen war immer klar: Für die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Repertoires müssen die Urheber angemessen entlohnt werden. Seit dem 1. April 2009 gibt es keinen Vertrag mehr zwischen der und YouTube. Diskutiert wird seit diesem Zeitpunkt unter anderem darüber, welche Vergütung eine angemessene Entlohnung für die auf der Plattform genutzten Musikwerke darstellt. Lesen Sie im Folgenden, weshalb es bislang zu keiner Einigung gekommen ist. Wie alles begann: ermöglicht YouTube Start in Deutschland YouTube startet seinen Dienst in Deutschland Ende Die versucht, möglichst schnell eine Vereinbarung mit dem Internet-Videodienst zu schließen, damit einem reibungslosen Beginn des Start-ups in Deutschland nichts im Weg steht. Der Marktwert der Plattform steigt. Am 9. Oktober 2006 kauft der Suchmaschinenbetreiber Google das Unternehmen YouTube für umgerechnet 1,31 Milliarden Euro (in Aktien). Die Marke YouTube bleibt bestehen. Um das auf Musik- und Filmvideos basierende Geschäftsmodell in Deutschland zu sichern, unterzeichnet YouTube einen Interimsvertrag mit der mit einer Laufzeit bis März Nach Ablauf des Vertrags zum 31. März 2009 versuchen und YouTube in zahlreichen Verhandlungsrunden, einen Folgevertrag zu vereinbaren. Die Verhandlungen werden am 10. Mai 2010 ergebnislos abgebrochen. Die fordert, dass Musikurheber für die Nutzung ihres urheberrechtlich geschützten Repertoires angemessen entlohnt werden. YouTube hat sich jedoch entschieden, die von der wahrgenommenen Rechte ohne jegliche Vergütung der Urheber zu nutzen was aus Sicht der einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellt.

2 erhebt in Musterverfahren Unterlassungsklage gegen YouTube (2010) Die vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als Mitgliedern (Komponisten, Textdichter, Musikverleger) sowie von über zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. In dieser Funktion geht es ihr darum, eine angemessene Vergütung für die Nutzung der Musikwerke aller Mitglieder zu erzielen. Jeder Dienstbetreiber hat grundsätzlich die Möglichkeit, ohne Zustimmung der eine gesetzliche Lizenz zu erwerben und zugleich bei der Schiedsstelle die Angemessenheit der von der veröffentlichten Tarife überprüfen zu lassen. YouTube geht diesen Schritt nicht, da das Unternehmen die Verantwortlichkeit für rechtsverletzende Videos auf seine Nutzer abschiebt. YouTube sieht sich trotz der eingenommenen Werbeerlöse als reiner Infrastrukturanbieter, der kein eigenes Interesse an den Videos habe. Da die Rechtslage mit YouTube ungeklärt bleibt, beantragt die zusammen mit sieben ausländischen Schwestergesellschaften am 7. Juni 2010 in einem Musterverfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung. In diesem Musterverfahren werden Unterlassungsansprüche bezüglich zehn Werken der und 65 Werken ausländischer Verwertungsgesellschaften gerichtlich geltend gemacht. Der Antrag wird aus formalen Gründen abgewiesen. Ob der geltend gemachte Anspruch materiell-rechtlich besteht, wird von dem Gericht nicht mehr geprüft. Daraufhin erhebt die am 3. Dezember 2010 Klage auf Unterlassung in der Hauptsache vor dem Landgericht Hamburg. Gegenstand sind die zehn ursprünglichen Werke des Musterverfahrens, ergänzt um zwei neu hinzugekommene Werke. Landgericht Hamburg verurteilt YouTube (2012) Das Landgericht Hamburg verurteilt YouTube am 20. April 2012 zur Unterlassung der Zugänglichmachung von sieben der zwölf eingereichten Titel auf Basis der sog. Störerhaftung (Haftung für Rechtsverletzungen, die dadurch entstehen, dass jemand ursächlich an dieser mitwirkt und dabei Prüfungs- und Kontrollpflichten verletzt). YouTube wird verpflichtet, seine Plattform zukünftig mit folgenden Mitteln zu überwachen, um eine öffentliche Zugänglichmachung von bekanntermaßen illegal genutzten Musikwerken zu verhindern: Einsatz eines MD5 und Content ID Filters Einsatz eines Wortfilters Warnhinweis an diejenigen Uploader, die versuchen, einen der bei YouTube als rechtsverletzend bekannten Titel auf der Plattform einzustellen. Hanseatisches Oberlandesgericht bestätigt Urteil des Landgerichts Hamburg (2015) Beide Seiten kehren nach dem Urteil im April an den Verhandlungstisch zurück. Leider kann bis zum Ende der Berufungsfrist keine Einigung erzielt werden, so dass das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in zweiter Instanz fortgesetzt wird. Dieses urteilt im Juli 2015: YouTube haftet für Urheberrechtsverletzungen als Störer. Damit bestätigt das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Hamburg. YouTube und die haben gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. 2

3 lässt Angemessenheit ihrer Vergütungsforderung für werbefinanzierte Streamingdienste von der Schiedsstelle bzw. dem Landgericht München überprüfen (2013) YouTube hat bislang sowohl die urheberrechtliche Verantwortung des Dienstes für die dort genutzten Inhalte, als auch die Angemessenheit der von der für werbefinanzierte Streamingangebote geforderten Vergütung bestritten. Nach dem erneuten Scheitern der Vertragsverhandlungen macht die von dem für diese Fälle vorgesehenen gesetzlichen Verfahren Gebrauch und stellt am 10. Januar 2013 Anträge bei der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts. In deren Rahmen werden die Angemessenheit der von der geforderten Vergütung geprüft und Schadensersatz für die unlizenzierte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken des - Repertoires gefordert. Ziel des Verfahrens ist es, die Angemessenheit der von der geforderten Vergütung in Höhe von 0,375 Cent pro Stream feststellen zu lassen. Da die Schiedsstelle innerhalb des vorgeschriebenen Zeitrahmens von einem Jahr keine Entscheidung trifft, verfolgt die ihr Anliegen im Interesse einer zügigen Klärung ab dem 16. Mai 2014 nicht mehr vor der Schiedsstelle, sondern vor einem ordentlichen Gericht weiter. LG München: Verantwortung liegt bei den Uploadern (2015) Am 30. Juni 2015 verkündet das Landgericht München das Urteil: Demnach ist YouTube nicht zur Zahlung eines Schadenersatzes gegenüber der verpflichtet. Hintergrund dieser Entscheidung ist, dass das Gericht eine Haftung von YouTube als Täter einer Urheberrechtsverletzung verneint, da der Upload der Werke durch die Nutzer von YouTube und nicht durch YouTube selbst erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts sind also die Uploader lizenzpflichtig, obwohl YouTube an den Uploads durch die Schaltung von Werbung wirtschaftlich profitiert. Die geht hingegen davon aus, dass sich die Lizenzpflicht von YouTube durch die wirtschaftliche Partizipation ergibt. Auf der Basis der Störerhaftung - so wie im Verfahren vor dem OLG Hamburg - ist hingegen rechtlich eine Verurteilung zum Schadensersatz nicht möglich. Die legte gegen das Urteil vor dem OLG München Berufung ein. OLG München: Richter entscheiden sich erneut für YouTube (2016) Am 28. Januar 2016 urteilten die Richter des Oberlandesgerichtes in München, dass YouTube mit seinem Dienst nicht für Urheberrechtsverletzungen in die Pflicht genommen werden kann. Vielmehr läge die alleinige Verantwortung bei den einzelnen Uploadern, obwohl YouTube durch die Bereitstellung der Videos erhebliche wirtschaftliche Gewinne erzielt. Diesem Urteil zufolge wird YouTube derzeit im aktuellen Rechtsrahmen auch weiterhin für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke auf der Plattform wirtschaftlich nicht zur Verantwortung gezogen. Das Urteil des OLG ist noch nicht rechtskräftig. Die hat gegen das Urteil Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. ist für die willkürliche Sperrung von Videos auf YouTube nicht verantwortlich (2015) Um den medialen und öffentlichen Druck während des laufenden Verfahrens auf die zu erhöhen, sperrt YouTube in Deutschland willkürlich Musik- und Filmvideos. Durch entsprechende Hinweise auf sog. Sperrtafeln, die seit Mitte 2011 eingeblendet werden, versucht YouTube bei seinen Nutzern den falschen Eindruck zu erwecken, dass die für die unterbliebene Lizenzierung und Sperrung der Inhalte verantwortlich sei. Das ist falsch. Die hat vielmehr neben den Titeln aus den Musterverfahren zu keinem Zeitpunkt weitergehende Sperrungen veranlasst. Vielmehr ist die von Gesetzes wegen verpflichtet, Lizenzen zu angemessenen 3

4 Bedingungen einzuräumen und ist dazu selbstverständlich auch bereit. Zudem besteht die Möglichkeit des Erwerbs einer gesetzlichen Lizenz ohne die Mitwirkung der. YouTube lehnt diesen gesetzlich vorgesehenen Weg einer Hinterlegung oder Zahlung unter Vorbehalt bei einem Streit zwischen der und einem Nutzer um die Angemessenheit eines Tarifs jedoch ab. Die Sperrung eines Videos auf YouTube kann zudem zahlreiche andere Gründe haben. Musiklabels können beispielsweise ihr Repertoire wegen der mangelnden Lizenzierung des Leistungsschutzrechtes sperren. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 7. Mai 2015 in zweiter Instanz die von YouTube geschalteten sogenannten -Sperrtafeln als rechtwidrig eingestuft. Der Hinweis Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid" ist auch nach Auffassung des OLG München unlauter und wettbewerbswidrig. Bereits im Februar 2014 stellte das LG München in erster Instanz die Rechtswidrigkeit der Sperrtafeln fest. Der Text erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, die sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornimmt. YouTube legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das OLG München bestätigt nun die Entscheidung der ersten Instanz. Das Urteil ist rechtskräftig. 4

5 Sperrtafeln sind irreführend und damit wettbewerbswidrig Ebenfalls am 10. Januar 2013 fordert die YouTube auf, die Verwendung der Sperrtafeln zu unterlassen. Da YouTube dieser Aufforderung nicht nachkommt, reicht die eine Unterlassungsklage beim Landgericht München ein. Im Februar 2014 urteilt das Landgericht München, dass die von YouTube verwendeten Sperrtafel-Texte wie z.b. "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid" eine absolut verzerrte Darstellung der rechtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu Lasten der seien. Durch die Verwendung der Sperrtafeln würde die herabgewürdigt und angeschwärzt, begründet das Gericht weiter. Der Text erwecke bei den Nutzern den falschen Eindruck, die sei für die Sperrungen der Videos verantwortlich, obwohl YouTube die Sperrungen selbst vornimmt. YouTube legt gegen das Urteil Berufung ein. Im Mai 2015 urteilt das Oberlandesgericht München auch in zweiter Instanz, dass die Sperrtafeln rechtswidrig sind. Damit bestätigt das Gericht weitgehend das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; das Oberlandesgericht hat die Revision jedoch nicht zugelassen. Wie geht es nun weiter? Im Sinne ihrer Urheber ist die sehr daran interessiert, zu einer einvernehmlichen Lösung mit YouTube zu kommen und so eine angemessene Vergütung zu gewährleisten. Zudem ist die gesetzlich verpflichtet, mit allen Nutzern, also auch mit YouTube, einen Lizenzvertrag abzuschließen und ihnen darin die Rechte für Musikwerke einzuräumen. 5

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