Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 Allgemeines und Geltungsbereich 1) Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Der Auftraggeber erbringt alle Lieferungen und Leistungen im Bereich des Kommunikationsdesigns (= kreativ Auftrag) und der Softwareentwicklung ausschließlich auf Grundlage dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen (= AGB). Die AGB gelten bei Beauftragung des Auftragsnehmers als mit vereinbart und sind integrierter Bestandteil des jeweiligen Vertrages zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Mit Vertragsschluss erkennt der Auftraggeber die AGBs des Auftragnehmers an. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber selbst AGBs verwendet und diese den hier aufgeführten AGB s widersprechen oder abweichende Vereinbarungen enthalten. 2) Die AGB s des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGBs des Auftragsgebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt. Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGBs des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer hat den abweichenden AGB s des Auftraggebers ausdrücklich und schriftlich zugestimmt. 3) Alle weiteren vertraglichen Vereinbarungen, die zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber zur Ausführung und Durchführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich festgehalten. 1/7 2 Urheberrecht, Nutzungsrechte und Vertragsgegenstand 1) Jeder erteilte Auftrag bzw. abgeschlossene Vertrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten des Auftragnehmers zum Gegenstand. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der Kennzeichen oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist für Geschmacksmuster-, Patent- oder Markenrecherchen selbst verantwortlich. 2) Alle Entwürfe unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Vertragsparteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall (z. B. hinsichtlich der Schöpfungshöhe) nicht gegeben sein sollten. Damit stehen dem Auftragnehmer insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus 97 ff. UrhG sowie aus 31 ff UrhG zu. 3) Die Entwürfe dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert, an Dritte weitergegeben, vom Auftrageber selbst verwertet oder vervielfältigt werden noch darf der Auftraggeber Nutzungsrechte an Dritte geben. Jede Nachahmung auch von Teilen ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die allgemein übliche Vergütung als vereinbart.

2 4) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erhält der Auftraggeber, bei einem Auftrag über die Entwicklung einer Software, nach Abnahme und vollständiger Begleichung aller Leistungsrechnungen ein einfaches, nicht übertragbares, unkündbares Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten an dem durch den Auftragnehmer erstellten Werk. Der Auftragnehmer darf selbst erstellte Teile der Software anderweitig verwerten, soweit bestimmte Teile bei Vertragsabschluß nicht explizit ausgeschlossen wurden. Im Falle eines kreativ Auftrags wird dem Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils nur das einfache einjährige nationale Nutzungsrecht im geringen Umfang eingeräumt. Darüber hinausgehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen bedürfen generell der schriftlichen Vereinbarung bzw. Genehmigung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber über. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf in jedem Fall der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. 5) Der Auftragnehmer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichung über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zur Forderung eines Schadensersatzes. Ohne Nachweis kann der Auftragnehmer 100 % der vereinbarten bzw. nach der üblichen Vergütung neben dieser als Schadensersatz verlangen. 6) Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter / Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht. 7) Die Entwürfe dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt den Auftragnehmer, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung für diese erweiterte Nutzung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten bzw. der übliche Vergütung neben dieser zu verlangen. 8) Der Auftragnehmer hat das Recht, sich zur Leistungserbringung jeder Zeit und im beliebigen Umfang Dritter zu bedienen. Die Erteilung von Umsetzungsaufträgen an Subunternehmen bedarf keiner Genehmigung durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer entsprechende Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten. 9) Bei Übernahme eines Auftrages bzw. Vertragsabschluss durch den Auftraggeber sind in Abhängigkeit von Auftragsumfang präzise Vereinbarungen bezüglich der Leistungserbringung zu treffen. Termine, durch deren Nichteinhaltung einer Vertragspartei nach 286Abs.2 des BGB ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine) sind stets schriftlich festzuhalten und als verbindlich zu bezeichnen. 2/7

3 3 Vergütung 1) Unser Preise verstehen sich rein netto zzgl. der zum jeweiligen Abrechnungszeitpunkt gültigen Umsatzsteuer. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Für die von uns zu erbringenden sonstigen Leistungen zahlt der Kunde die im Angebot einzeln aufgeführten Beträge. 2) Werden Werke im größeren Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich vereinbarten Vergütung zu verlangen. 4 Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten 1) Sonderleistungen wie z.b. Umarbeitung oder Änderung von bereits angefertigten Teilen des Werkes, die Überwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend des momentan üblichen Stundensatzes gesondert berechnet. 2) Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satzund Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten. 3/7 3) Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer alle angemessenen Reisekosten und sonstigen Auslagen, die im Rahmen der Erbringung der Leistungen entstehen 5 Fälligkeit der Vergütung und Abnahme 1) Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes mit Rechnungsstellung fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. 2) Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch- künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen eines kreativen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. 3) Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich der Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50 % der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. 4) Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p A verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt ebenso davon unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen. 6 Eigentumsvorbehalt 1) Sofern in der Leistungsbeschreibung keine anders lautende Bestimmung enthalten ist, ist der Auftragnehmer alleiniger und ausschließlicher Eigentümer aller Werke, Entwürfe, Designs, Verfahren, Techniken, Konzepte, Verbesserungen, Entdeckungen,

4 Ideen und Erfindungen unabhängig davon, ob diese patentfähig sind oder nicht, ob sie in Zusammenhang mit den Leistungen genutzt werden, hergestellt werden oder entstanden sind (zusammenfassend die Schöpfungen genannt), und aller damit verbundener Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse und des gesamten sonstigen damit verbundenen geistigen Eigentums. Keine im Angebot, Leistungsbeschreibung, Auftragsbestätigung oder in einem sonstigen für die Vertragsbeziehung relevanten Dokument enthaltene Aussage ist dahingehend auszulegen, dass dem Auftraggeber dadurch stillschweigend, durch schlüssiges Verhalten oder in sonstiger Weise eine Lizenz oder ein sonstiges Recht, ein Anspruch oder ein Anteil an den Schöpfungen und/oder dem damit verbundenen Eigentum übertragen wird, soweit dies nicht ausdrücklich dort beschrieben wird. 2) Die Originale von Entwürfen sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr zwingend benötigt, unbeschädigt an den Auftragnehmer zurück zu geben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. 3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer in zumutbarer Weise bei der Abtretung, dem Nachweis, der Erlangung der Gültigkeit, der Eintragung und Durchsetzung seiner Rechte und seines Eigentums an allen Patenten, Urheberrechten und dem sonstigen mit den Schöpfungen verbundenen geistigen Eigentum und aller sonstigen aufgrund des Vertragsverhältnisses in allen Ländern gewährten und von ihm gehaltenen Rechten zu unterstützen. Dies umfasst u.a. auch die Ausfertigung von zusätzlichen Übertragungsurkunden und die Unterstützung bei Anmeldungen von Patenten, Urheberrechten oder Eintragungen von sonstigem geistigen Eigentum. Alle hiermit in Verbindung stehenden Kosten trägt der Auftragnehmer. 4) Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. 4/7 7 Digitale Daten 1) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Dateien oder Layouts die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Der Auftraggeber erhält, bei einem Auftrag über die Entwicklung einer Software, nach Abnahme und vollständiger Begleichung aller Leistungsrechnungen die Quellen der Software und darf diese nur für seine eigenen Zwecke weiterentwickeln. Eine Veräußerung an Dritte muss in jedem Fall vom Auftragnehmer vorher schriftlich bestätigt werden. 2) Hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden. 8 Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster 1) Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Auftragnehmer Korrekturmuster vorzulegen.

5 2) Die Produktionsüberwachung durch den Auftragnehmer erfolgt nur auf Grund besonderer vertraglicher Vereinbarungen. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Auftragnehmer berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet nur für Fehler bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 3) Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Auftragnehmer 10 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auf seiner Internetpräsenz oder in anderen Medien als Referenzkunden zu benennen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, diese Muster und die erbrachten Dienstleistungen zu Demonstrationszwecken in sämtlichen Medien öffentlich wieder zu geben oder auf sie zum Zweck der Eigenwerbung hinzuweisen. 9 Gewährleistung 1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. 2) Beanstandungen gleich welcher Ar t sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei abgenommen. 3) Die Ablehnung der Abnahme eines Konzeptes oder einer abnahmefähigen sonstigen Leistung ist nur dann gültig, wenn sie zusammen mit einer schriftlichen Erklärung erfolgt, aus der die vom Auftraggeber an dem Konzept oder der abnahmefähigen sonstigen Leistung festgestellten Mängel hervorgehen. 4) Falls der Auftraggeber das Konzept oder die abnahmefähige sonstige Leistung nutzt, ohne sie vollständig abgenommen zu haben, werden sich die Parteien gemeinsam über den Teil des Konzepts einigen, der genutzt wird; dabei stimmt der Kunde einer teilweisen Abnahme aufgrund dieser Vereinbarung zu. Der Kunde ist verpflichtet, die Annahme oder teilweise Annahme nicht unangemessen zu verweigern. 10 Haftung 1) Der Auftragnehmer haftet sofern der Vertrag keine anders lauten- de Regelungen trifft gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, mangels Folgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzungen, verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. 5/7 2) Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber keinerlei

6 Haftung oder Gewährleistung, soweit den Auftragnehmer kein Auswahlverschulden trifft. Der Auftragnehmer tritt in diesem Fall lediglich als Vermittler auf. 3) Sofern der Auftragnehmer selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor einer Inanspruchnahme des Auftragnehmers zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. 4) Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Auftragnehmer stellen wegen eines Verhaltens, für dass der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. 5) Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Ton und Gestaltung. 6) Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers. 6/7 7) Für wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeiten und Eintragungsfähigkeiten der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produkts haftet der Auftragnehmer nicht. 11 Geheimhaltung 1) Jede der Vertragsparteien ist verpflichtet, die aus dem Bereich der jeweils anderen Vertragspartei stammenden Informationen und Dokumente, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aus anderen Gründen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eindeutig erkennbar sind, geheim zu halten. Außer wenn dies zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, sind die Vertragsparteien nicht berechtigt, solche Informationen oder Dokumente aufzuzeichnen, zu verwerten oder an Dritte weiterzugeben. Die Vertragsparteien haben ihren Arbeitnehmern und Vertretern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Geheimhaltungsverpflichtung endet, falls die geheimhaltungsbedürftigen Informationen allgemein bekannt werden oder während der Dauer der Geheimhaltungspflicht dem Anwender von dritter Stelle ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht bekannt werden. 12 Gestaltungsfreiheit und Vorlagen 1) Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Auftragnehmer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. 2) Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann der Auftragnehmer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch

7 Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt. 3) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Auftragnehmer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei. 12 Schlussbestimmungen 1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllung der Sitz des Auftragnehmers. 2) Die Wirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. 3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 7/7 4) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Der Auftragnehmer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

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