Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur/zum Büroleiterin/Büroleiter (HWK)
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- Josef Voss
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1 Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zur/zum Büroleiterin/Büroleiter (HWK) Seite 1 von 5
2 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (1) Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer weist durch den erfolgreichen Abschluss der Prüfung zur/zum Büroleiterin/Büroleiter (HWK) nach, dass sie/er auf Grund der erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen die Voraussetzungen mitbringt, um qualifizierte Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich eines Handwerksbetriebs selbständig ausüben zu können. (2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung berechtigt die/den Absolventin/Absolventen, den Titel Büroleiterin/Büroleiter (HWK) zu führen. 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, 1. wer mindestens vier Jahre in einem Handwerksbetrieb kaufmännisch tätig war oder 2. wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung gemäß 34 BBiG bestanden hat und eine einschlägige kaufmännische Berufspraxis von zwei Jahren in einem Handwerksbetrieb nachweist oder 3. wer in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf die Abschlussprüfungen gemäß 34 BBiG bestanden hat und mindestens ein Jahr in einem Handwerksbetrieb kaufmännisch tätig war (2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Erfahrungen und Kenntnisse erworben wurden, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen. 3 Prüfungsfächer Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsfächer: 1. Büroorganisation, EDV und Marketing 2. Rechnungswesen, Zahlungsverkehr und Finanzplanung 3. Personalführung und Lohnabrechnung Seite 2 von 5
3 4. Grundlagen des Bürgerlichen Rechts, des Vertragsrechts, des Steuerrechts sowie des Arbeits- und Sozialrechts 4 Inhalt und Dauer der Prüfung (1) In der Prüfung sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen: 1. Büroorganisation, EDV und Marketing a.) Effiziente Büro- und Arbeitsplatzorganisation im Handwerksbetrieb, insbesondere moderne Bürokommunikation und Informationsmanagement, EDV-gestützte Termin- und Adressverwaltung b.) Zeitgemäße Korrespondenz, insbesondere Anfrage, Bestellung, Geschäftsbriefe, Mahnungen und Mängelrüge, Werbebriefe und sonstige Texte c.) Marketing und Verkauf, insbesondere Erstellung eines Marketing-Konzepts, Kaufmotiv, Kundennutzen, Verkaufstechniken und Verkaufspsychologie sowie zeitgemäße webbasierte Informationstechnologien und EDV-Inhalte (z.b. Internet und Social Media) 2. Rechnungswesen, Zahlungsverkehr, Finanzplanung a.) Organisation und Grundzüge der Buchführung, doppelte Buchführung sowie steuer- und handelsrechtliche Grundlagen b.) Kalkulation, Stundensatzrechnung und Preisfindung c.) Einnahme- und Überschussrechnung, Inventur, Gewinn und Verlustrechnung sowie Interpretieren und Auswerten eines Jahresabschlusses, d.) Finanzierung, Finanzplanung, insbesondere Kapitalbedarfsermittlung und Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung e.) Investititionsrechnung und Investitionsplanung 3. Personalführung und Lohnabrechnung a.) Grundlagen und Fachbegriffe der Personalführung im Handwerksbetrieb, insbesondere Personalentwicklung und Personalauswahl, Leistungs- und Motivationsfaktoren, Delegation, Kommunikation und Konfliktbewältigung Seite 3 von 5
4 b.) Entlohnung und Lohnabrechnung, insbesondere Bruttolohnermittlung und Lohnfindung sowie Grundlagen der steuerlichen Abzüge, Lohnformen, Sonderformen der Gehaltsabrechnung und Sozialversicherung c.) Arbeitszeugnisse und Führungsstile 4. Grundlagen des Bürgerlichen-, des Vertrags-, des Steuer-, des Arbeits-, und Sozialrechts a.) Bürgerliches Recht einschließlich wichtiger Vertragsarten, insbesondere Werksvertrag, Werklieferungsvertrag, Dienstvertrag, Kaufvertrag sowie Rechte und Pflichten aus Verträgen, Leistungsstörung, Forderungssicherung und Haftung b.) Steuerrecht, insbesondere Einkommensteuer einschließlich Einkunftsarten und deren Ermittlung sowie Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und des Gewinns; fernerhin Gewerbe- und Umsatzsteuer c.) Arbeitsrecht, insbesondere Rechtsquellen und Grundbegriffe, Arbeitsverträge, Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien, Anpassung bestehender Arbeitsbedingungen, Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Kündigungsschutz und Arbeitsgerichtsbarkeit d.) Sozial- und Privatversicherungsrecht, insbesondere Kranken- und Renten-, Arbeitslosenund Unfallversicherungsrecht sowie betriebliche und private Risikovorsorge und Altersversorgung (2) Die Prüfung ist schriftlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll je Prüfungsfach nicht länger als 60 Minuten dauern. Die schriftliche Prüfung soll insgesamt vier Stunden nicht überschreiten. (3) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder durch Beschluss des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag gibt. In welchem Prüfungsfach oder welchen Prüfungsfächern mündlich geprüft wird, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 15 Minuten je Prüfungsteilnehmer/-in dauern. Das Verhältnis zwischen mündlicher und schriftlicher Prüfung beträgt 1:2. 5 Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in jedem Prüfungsfach eine mit mindestens ausreichend bewertete Leistung erbracht wurde. (2) Eine mangelhafte Leistung in den Prüfungsfächern kann durch eine befriedigende Leistung in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen werden. Seite 4 von 5
5 (3) Die Prüfungsergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern sind zu einer Gesamtnote zusammenzufassen. 6 Anwendung anderer Vorschriften Soweit diese Besonderen Rechtsvorschriften keine abweichende Regelung erhalten, ist die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen für den Bereich der Anlage A der Handwerksordnung und für nicht handwerkliche Berufe der Handwerkskammer Stuttgart in der jeweils geltenden Fassung mit den Bestimmungen nach dem Berufsbildungsgesetz (nicht handwerkliche Berufe) anzuwenden. 7 Inkrafttreten, Genehmigung Diese Rechtsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer (Deutsche Handwerkszeitung) in Kraft. Seite 5 von 5
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