Besondere Rechtsvorschriften für die IHK-Weiterbildungsprüfung Fachwirt/ Fachwirtin für die Alten- und Krankenpflege

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1 Besondere Rechtsvorschriften für die IHK-Weiterbildungsprüfung Fachwirt/ Fachwirtin für die Alten- und Krankenpflege Die Industrie- und Handelskammer zu Köln erläßt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 4. März 1999 als zuständige Stelle nach 46 Absatz 1 in Verbindung mit 41 Satz 2-4 und 58 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBL. I S. 1112), zuletzt geändert durch das arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBL. I, S. 1476, 1479), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Prüfung Fachwirt/Fachwirtin für die Alten- und Krankenpflege : 1 Ziel der Prüfung (1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fachwirt/ zur Fachwirtin für die Alten- und Krankenpflege erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den 2 bis 7 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der/die Prüfungsteilnehmer/-in die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Fachwirtes/ einer Fachwirtin für die Alten- und Krankenpflege in entsprechenden Betrieben wahrzunehmen: 1. Ausführen qualifizierter Sachaufgaben in kaufmännischen und Organisationsabteilungen; 2. Erkennen und Beurteilen betrieblicher Gesamtzusammenhänge; 3. Führen von Mitarbeitern sowie Mitwirken bei der beruflichen Bildung von Mitarbeitern. 2 Zulassungsvoraussetzungen Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1. eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten kaufmännischen, verwaltenden oder einschlägigen pflegerischen Beruf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis mit verwaltender Tätigkeit in der Pflegewirtschaft/Pflegepraxis oder 2. ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis in der Pflegewirtschaft/Pflegepraxis oder 3. eine insgesamt mindestens sechsjährige Berufspraxis in einem fachnahen Arbeitsbereich nachweist. Die Berufspraxis im Sinne des Satzes 1 muß in Bereichen abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum Fachwirt / zur Fachwirtin für die Alten- und Krankenpflege dienlich sind; sie muß inhaltlich wesentliche Bezüge zu Abläufen in Betrieben der Alten- und Krankenpflege haben. 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung (1) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer: 1. Betriebliche Organisation und Unternehmensführung einschließlich Personalwirtschaft 2. Jahresabschluß, Finanzierung und Steuern 3. Kosten- und Leistungsrechnung 4. Recht, insbesondere rechtliche Aspekte in der Alten- und Krankenpflege 5. Spezielle Aufbau- und Ablauforganisation in der Alten- und Krankenpflege einschließlich Grundlagen der Datenverarbeitung 6. Qualitätsmanagement-System für Pflegeeinrichtungen Seite 1 von 5

2 7. Märkte und Marketing in der Alten- und Krankenpflege Volks- und betriebswirtschaftliche Grundlagen werden in den entsprechenden Prüfungsfächern berücksichtigt. (2) Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt. 4 Schriftliche Prüfung In der schriftlichen Prüfung ist in den unter 3 (1) Nr. 1 bis 6 aufgeführten Fächern eine Aufsichtsarbeit anzufertigen. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 90 Minuten pro Prüfungsfach. 5 Mündliche Prüfung (1) Das Prüfungsfach 7 wird mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgespräches geführt, in dem der/die Prüfungsteilnehmer/in nachweisen soll, daß er/sie in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Die Dauer der Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer 20 Minuten nicht überschreiten. (2) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die ein-deutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Dies gilt nicht für das nur mündlich geprüfte Fach 3 Nr. 7. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 10 Minuten dauern. (3) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn derprüfungsteilnehmer in mehr als einem Fach mangelhafte oder in einem Fach ungenügende schriftliche Leistungen erzielt hat. 6 Bestehen der Prüfung (1) Die Prüfungsfächer sind gesondert zu bewerten. Für jedes Prüfungsfach ist eine Note aus der Punktbewertung der jeweiligen Prüfungsleistungen zu bilden;dabei ist aus schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen je Prüfungsfach das arithmetische Mittel zu bilden. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der/die Prüfungsteilnehmer/-in in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. 7 Prüfungsanforderungen Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf folgende Sachgebiete: (1) Im Prüfungsfach Betriebliche Organisation und Unternehmensführung einschließlich Personalwirtschaft soll der/die Prüfungsteilnehmer/-in nachweisen, daß er/sie Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation kennt und als Grundlage für die Unternehmensführung einzuordnen versteht. Er/sie soll ferner nachweisen, daß er/sie die Instrumente der Unternehmens- und Mitarbeiterführung kennt. a) 1. Grundlagen der Planung und Organisation; 2. Aufbauorganisation; 3. Ablauf- und Projektorganisation; 4. Führungs- und Managementtechniken; 5. Planungs- und Steuerungstechniken, Controlling; 6. Wertanalyse; Seite 2 von 5

3 7. Statistik als unternehmenspolitisches Instrument. b) 1. Personalpolitik und -planung; 2. Aufgaben und Organisation der betrieblichen Personalwirtschaft; 3. Personalbeurteilung und -entwicklung; 4. Entgeltformen; 5. Führungsverhalten im Betrieb; 6. betriebliches Bildungswesen; 7. betriebliches Sozialwesen; 8. betriebliche Mitbestimmung. (2) Im Prüfungsfach Jahresabschluß, Finanzierung und Steuern soll der/die Prüfungsteilnehmer/-in nachweisen, daß er/sie Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze kennt und Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen analysieren kann. Er /Sie soll zeigen, daß er/sie die Finanzie- rungsregeln kennt und die Vor- und Nachteile der verschiedenen Finanzierungsarten darlegen kann. Außerdem soll er/sie dartun können, daß er/sie die Einflüsse des Steuerrechts auf das Unternehmen kennt. 1. Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung; 2. Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze von Wirtschaftsgütern; 3. das finanzielle Zielsystem der Unternehmung; 4. Finanzierungsregeln; 5. Finanzierungsarten; 6. Grundbegriffe des Steuerrechts; 7. unternehmensbezogene Steuern: Einkommensteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbe- und Vermögenssteuer, Umsatzsteuer. (3) Im Prüfungsfach Kosten- und Leistungsrechnung soll der/dieprüfungsteilnehmer/-in nachweisen, daß er/sie die Methoden und Techniken der Kosten- und Leistungsrechnung und ihre Wirkung als unternehmensinternes Steuerungsinstrument kennt. 1. Grundlagen der Kosten- und Leistungsrechnung; 2. Kostenartenrechnung; 3. Kostenstellenrechnung; 4. Kostenträgerrechnung; 5. Plan- und Istkostenrechnung; 6. Voll- und Teilkostenrechnung, Deckungsbeitragsrechnung. (4) Im Prüfungsfach Recht, insbesondere rechtliche Aspekte in der Alten-und Krankenpflege soll der/die Prüfungsteilnehmer/-in Kenntnisse des bürgerlichen, Handels- und Arbeitsrechts sowie des Umweltschutzrechts nachweisen. Insbesondere soll der/die Prüfungsteilnehmer/-in intensive Kenntnisse der vertragsrechtlichen und sonstigen rechtlichen Aspekte der Alten- und Krankenpflege nachweisen. 1. Bürgerliches Recht; 2. Handelsrecht; 3. Zahlungsverkehr; 4. Mahnverfahren und Vollstreckungsrecht; 5. Grundsätze des Wettbewerbsrechts; 6. Grundsätze des Arbeitsrechts; 7. einschlägige Vorschriften des Umweltschutzrechts; 8. Rechtsvorschriften und Verordnungen beim Betrieb eines Unternehmens der Alten- und Krankenpflege; Seite 3 von 5

4 9. Haftungsrecht des Pflegeunternehmers; 10. einschlägige Gesetze und Verordnungen. (5) Im Prüfungsfach Spezielle Aufbau- und Ablauforganisation in der Alten- und Krankenpflege einschließlich Grundlagen der Datenverarbeitung soll der/die Prüfungsteilnehmer/-in nachweisen, daß er/sie die Planung und die organisatorischen Abläufe in der stationären und ambulanten Alten- und Krankenpflege beherrscht und bei der Durchführung mit Mitarbeitern und Dienstleistern zusammenarbeiten kann. Er/sie soll weiterhin nachweisen, daß er/sie Funktionsweise und Einsatz-möglichkeiten der EDV und der technischen Ausstattung in der Alten- und Krankenpflege kennt. a) 1. Planung und Organisation von Maßnahmen der ambulanten Alten- und Krankenpflege einschließlich der Versorgungsmaßnahmen; 2. Planung und Organisation der stationären Altenpflege; 3. Planung und Organisation der stationären Krankenpflege; 4. Erstellung von Dienstplänen unter Berücksichtigung der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften; 5. Organisation der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern; 6. Budgetierung/Finanzierung/Abrechnung mit Sozialversicherungsträgern. b) 1. Ziele und Einsatzmöglichkeiten der EDV; 2. Grundaufbau und Arbeitsweise von EDV-Anlagen; 3. Methoden und Phasen der Datenerfassung; 4. Planung und Entwicklung von EDV-Verfahren; 5. Anwendersoftware; 6. Datensicherung; 7. Kommunikationsnetze; 8. Technische Anlagen in der Alten- und Krankenpflege. (6) Im Prüfungsfach Qualitätsmanagement-System für Pflegeeinrichtungen in der Alten- und Krankenpflege soll der/die Prüfungsteilnehmer/-in nachweisen, daß er/sie die Grundsätze und Maßstäbe für die Qualität und die Qualitätssicherung sowie das Verfahren zur Durchführung von Qualitätsprüfungen kennt und in seinem Arbeitsbereich anwenden kann. 1. Einführung in die DIN EN ISO 9000-Familie; 2. Grundlagen zur Einführung eines QM-Systems für ambulante und stationäre Pflegedienste; 3. Nutzbarmachung von praxis- und pflegeproblemorientiertem QM-Handwerkszeug; 4. Gebrauch von Hilfsmitteln zum Umgang mit Prüfungen der Struktur-, Prozeß- und Ergebnisqualität; 5. praktikable Selbstmanagementtechniken zur kontinuierlichen Verbesserung der Qualität; 6. Sicherheit durch Training von effizienter Qualitätszirkelarbeit; 7. Umgang mit pflegespezifischen Qualitätsdokumentationen : 8. zukunft- und unternehmenssichernde Dienstleistungssichtweisen; 9. sinnvolle Verwendung von Pflegeplanungs- und Pflegestandardtechniken zur Qualitätssicherung; 10. Bedeutung von Qualitätssicherungstechniken zur ganzheitlichen Patientensicht. (7) Im Prüfungsfach Marketing in der Alten- und Krankenpflege soll der/die Prüfungsteilnehmer/- in Kenntnisse der Märkte und der Marktsituation der ambulanten und stationären Alten- und Krankenpflege nachweisen, daß er/sie das Marketinginstrumentarium beherrscht, so daß er/sie auf den Märkten seiner/ihrer Branche agieren kann. Im einzelnen können geprüft werden: Seite 4 von 5

5 1. Zielgruppen, Organisationsstrukturen und Unternehmensformen in der ambulanten und stationären Alten- und Krankenpflege; 2. Verbände, Organisationen und Institutionen der Alten- und Krankenpflegewirtschaft; 3. Finanzierungsarten der Alten- und Krankenpflege; 4. Beschaffungsmarketing und Dienstleister; 5. Produktpolitik und Preispolitik; 6. Vertriebs- und Kommunikationspolitik; In diesem Prüfungsfach wird ein situationsbezogenes Fachgespräch geführt, in dem der/die Prüfungsteilnehmer/-in nachweisen soll, daß er/sie in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. 8 Inkrafttreten, Genehmigung Diese Rechtsvorschriften treten am ersten Tage des auf die Verkündung im Mitteilungsblatt der Kammer markt+wirtschaft folgenden Monats in Kraft. Industrie- und Handelskammer zu Köln Alfred Freiherr von Oppenheim Präsident Eberhard Garnatz Hauptgeschäftsführer Seite 5 von 5

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