S T E I E R M Ä R K I S C H E R L A N D T A G XIV. GESETZGEBUNGSPERIODE, 2001 Einl.Zahl 127/1. eingebracht am 23. Jänner 2001.
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1 S T E I E R M Ä R K I S C H E R L A N D T A G XIV. GESETZGEBUNGSPERIODE, 2001 Einl.Zahl 127/1 eingebracht am 23. Jänner 2001 Antrag der Abgeordneten Schrittwieser, Stöhrmann und Schleich, betreffend Beschluß eines Zweitwohnsitzabgabegesetzes und Novellierung des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes Der VfGH hat mit Erkenntnis vom , G 86/00, V61/00 7 den 9b Abs 3 Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) als verfassungswidrig aufgehoben. Weil durch diesen Ausspruch viele Tourismusgemeinden schwere Einnahmeneinbußen erleiden, besteht dringender Handlungsbedarf. In diesem Erkenntnis führt der VfGH aus, daß er die von der Steiermärkischen Landesregierung in ihrer Beantwortung zur Anfechtung der o. a. Regelung vertretene Argumentation, die Nächtigungsabgabe sei eine Fremdenverkehrsabgabe im Sinn von 14 Abs. 1 Z. 4 FAG 1997, während die Ferienwohnungsabgabe im Sinn des 14 Abs 1 Z 2 FAG 1997 eine Zweitwohnsitzabgabe sei, nicht teilen könne. Er führte aus, daß beide Abgaben als Fremdenverkehrsabgaben nach dem FAG zu qualifizieren seien. Auf dieser Basis stellte er fest, daß die maximale Höhe der von den Gemeinden mit freiem Beschlußrecht anzuhebenden Ferienwohnungsabgabe dem Gleichheitssatz widerspreche, womit die o. a. Regelung als verfassungswidrig aufzuheben war. Da für die Gemeinden durch Zweitwohnsitze bisweilen beträchtliche Kosten entstehen, die weder durch Ertragsanteile im Rahmen des Finanzausgleiches, noch durch sonstige Einnahmen abgegolten werden, ist es notwendig, den Gemeinden zusätzliche Einnahmen zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur zu ermöglichen. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen einerseits und dem den Steirischen Tourismusgemeinden drohenden Einnahmenausfall andererseits Reaktionen entgegenzusetzen, wird der gestellt: ANTRAG Der Landtag wolle beschließen: Gesetz vom..., mit dem das Steiermärkische Zweitwohnsitzabgabegesetz (ZAG) beschlossen sowie das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes (NFWAG) geändert wird.
2 Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen: Artikel I Steiermärkisches Zweitwohnsitzabgabegesetz (ZAG) 1 Geltungsbereich Gemeinden haben eine Abgabe auf Zweitwohnsitze, die als Zweitwohnsitze genutzt werden, zu erheben. Diese Abgabe fließt zur Gänze der Standortgemeinde zu. 2 Abgabengegenstand und Abgabenpflicht (1) Für Zweitwohnsitze ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes Kalenderjahr eine Abgabe zu leisten. (2) Ein Zweitwohnsitz ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient. (3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich der Zweitwohnsitz befindet, sofern dieser aber mit dem Eigentümer der baulichen Anlage nicht identisch ist, der Eigentümer des Zweitwohnsitzes. Miteigentümer sind Gesamtschuldner gemäß 4 Steiermärkische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, in der jeweils geltenden Fassung. (4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabepflichtigen, so hat jeder Abgabepflichtige die Abgabe anteilsmäßig nach der Dauer der Nutzung zu leisten. Ändert sich während eines Kalenderjahres die Art der Nutzung des Objektes, so ist die Abgabe für die Dauer der Nutzung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die Neuerrichtung oder die Veränderung eines Zweitwohnsitzes. (5) Wird ein Zweitwohnsitz in einer Weise genutzt, daß dadurch die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungsabgabe entsteht, ist für die Dauer dieser Nutzung nur diese Abgabe vorzuschreiben. (6) Für eine Abgabenschuld nach diesem Gesetz haftet im Fall eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes der neue Eigentümer mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. 3 Höhe der Abgabe (1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:
3 a) bei einer Nutzfläche bis 50 m 2 S 50 ; b) bei einer Nutzfläche von mehr als 50 m 2 bis 100 m 2 94 ; c) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m (2) Bei der Berechnung der Nutzfläche gilt 6 Abs. 1 und 2 Wohnungseigentumsgesetz 1975 (BGBl. Nr. 417/1975, i. d. F. BGBl. I Nr. 142/2000). (3) Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, daß die in Abs. 1 festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit a) bei einer Nutzfläche bis 50 m 2 bis höchstens 218 ; b) bei einer Nutzfläche von mehr als 50 m 2 bis 100 m 2 bis höchstens 436. c) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m 2 höchstens 727 erhöht werden. Bei der Festsetzung ist darauf zu achten, daß eine Unterteilung nach den vorgegebenen Größenkategorien (lit. a bis c) gewahrt bleibt, wobei die Abgabe nach der jeweils niedrigeren Kategorie nicht höher sein darf als nach der jeweils höheren Kategorie. 4 Fälligkeit der Abgabe (1) Die Abgabe ist mit jeweils 15. Jänner jeden Jahres für das vorangegangene Jahr fällig. (2) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer als Abgabepflichtige gemäß 2 Abs. 3, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Gemeinde haben, haben dies der Gemeinde mitzuteilen. Derartige Wohnungen gelten als Zweitwohnungen im Sinn des 2 Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist. Ist der Gemeinde die Nutzfläche gemäß 3 nicht bekannt, hat der Abgabepflichtige nach Aufforderung durch die Gemeinde die Größe der Nutzfläche des Zweitwohnsitzes bekanntzugeben. (3) Für den Fall des Neuentstehens eines Zweitwohnsitzes gilt 2 Abs. 4 sinngemäß. Dies betrifft sowohl Wohnungen, die neu errichtet werden, als auch Wohnungen, die bisher einem ganzjährigen Wohnbedarf gedient haben. 5 Überprüfung Die Organe der Gemeinde sind berechtigt alle, zur korrekten Einhebung der Abgabe notwendigen Erhebungen durchzuführen. Alle Abgabepflichtigen haben den Organen der Gemeinde alle für die Bemessung der Abgabe nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und alle nötigen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen.
4 6 Vorschreibung Die Zweitwohnsitzsabgabe ist mittels Bescheid nach den Bestimmungen der Landesabgabenordnung vorzuschreiben. Die einmal festgesetzte jährliche Zweitwohnsitzsabgabe ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, bis ein neuer Abgabenbescheid ergeht. Auf diese Rechtsfolgen ist im Bescheid hinzuweisen. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen, hat die Abgabenbehörde einen neuen Abgabenbescheid zu erlassen. 7 Strafbestimmungen Handlungen und Unterlassungen der abgabepflichtigen und einhebungspflichtigen Personen, die gegen dieses Gesetz verstoßen, werden mit einer Geldstrafe bis zu Der Versuch ist strafbar. Im Wiederholungsfall ist die Geldstrafe mehrmals zu verhängen. Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu. 8 Personenbezeichnungen Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form. 9 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind ausgenommen 7 - im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen. Artikel II Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz, LGBl. Nr. 54/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, wird wie folgt geändert: 1. Der Gesetzestitel lautet: Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetz (NAG)
5 2. 4 Abs 1 lautet: (1) Die Nächtigungsabgabe beträgt 1 pro Person und Nächtigung, für Campingplätze, Schutzhäuser und Schutzhütten 0,7. Die Höhe der Abgabe ist jährlich entsprechend dem von der Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex oder eines an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen, sobald die Erhöhung gerechnet vom letzten Wert 0,1 ) erreicht. Die Abgabe ist auf volle Centbeträge zu runden. Die Steiermärkische Landesregierung hat die Höhe jährlich bis zum für das folgende Jahr durch Verordnung festzusetzen Abs. 2, letzter Satz, lauet: Die Kostenvorschreibung entfällt, wenn der Abgabenrückstand 35 nicht übersteigt. 4. Nach 9 entfallen die Abschnittsbezeichnung II. Abschnitt sowie die Überschrift Ferienwohnungsabgabe. 5. 9a lautet: 9a Abgabe auf dauerhaft abgestellte Wohnwagen (1) Die Gemeinden haben die Nächtigungsabgabe auf dauerhaft abgestellte Wohnwagen pauschaliert einzuheben. (2) Als dauerhaft abgestellt gilt ein Wohnwagen, wenn er länger als 8 Wochen durchgehend in derselben Gemeinde abgestellt ist. (3) Die jährliche Pauschale errechnet sich aus der Höhe der Nächtigungsabgabe multipliziert mit dem Pauschalierungsfaktor von 150. (4) Die Betreiber eines Campingplatzes sind verpflichtet der Gemeinde zu melden, wenn Wohnwagen dauerhaft auf ihren Anlagen abgestellt werden. Die Betreiber sind weiters verpflichtet über Dauercamper auf ihrer Anlage alle Aufzeichnungen zu führen, die zur Einhebung der pauschalierten Nächtigungsabgabe nötig sind. Die Einhebung und Abführung der pauschalierten Nächtigungsabgabe an die Gemeinde obliegt dem Betreiber des Campingplatzes. (5) Personen, die ihren Wohnwagen außerhalb eines Campingplatzes abstellen, haben ihre Erklärungen direkt gegenüber der Gemeinde zu machen und die pauschalierte Nächtigungsabgabe direkt bei der Gemeinde zu entrichten.
6 6. Die 9b, 9c, 9d und 10 Abs 2 entfallen. 7. Statt der Abschnittsbezeichnung III. Abschnitt lautet die Abschnittsbezeichnung II. Abschnitt. 8. Im 12 entällt nach der Wortfolge 7 Abs 2 die Wortfolge 9a Abs 3 und 4, 9b und 9c. 9. Im 12 wird weiters der Passus S durch den Passus ersetzt. Artikel III (1) Dieses Gesetz (Artikel I und II) tritt - ausgenommen Artikel II, Ziffern 3 und 9 - rückwirkend mit in Kraft. (2) Die Ziffern 3 und 9 des Artikel II treten am in Kraft. (3) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet 3 Abs. 1 ZAG: (1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt: a) bei einer Nutzfläche bis 50 m 2 S 700,-; b) bei einer Nutzfläche von mehr als 50 m 2 bis 100 m 2 S 1300,-; c) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m 2 S 2000,-. (4) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet 3 Abs. 3 ZAG: (3) Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, daß die in Abs. 1 festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit a) bei einer Nutzfläche bis 50 m 2 bis höchstens S 3.000,-; b) bei einer Nutzfläche von mehr als 50 m 2 bis 100 m 2 bis höchstens S 6.000,-; c) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m 2 höchstens S ,- erhöht werden. Bei der Festsetzung ist darauf zu achten, daß eine Unterteilung nach den vorgegebenen Größenkategorien (lit. a bis c) gewahrt bleibt, wobei die Abgabe nach der jeweils niedrigeren Kategorie nicht höher sein darf als nach der jeweils höheren Kategorie.
7 (5) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet 7 ZAG: Handlungen und Unterlassungen der abgabepflichtigen und einhebungspflichtigen Personen, die gegen dieses Gesetz verstoßen, werden mit einer Geldstrafe bis zu S ,-. Der Versuch ist strafbar. Im Wiederholungsfall ist die Geldstrafe mehrmals zu verhängen. Die Geldstrafen fließen der Gemeinde zu. (6) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet 4 Abs. 1 NAG: (1) Die Nächtigungsabgabe beträgt S 15.- pro Person und Nächtigung, für Campingplätze, Schutzhäuser und Schutzhütten S Die Höhe der Abgabe ist jährlich entsprechend dem von der Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex oder eines an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen, sobald die Erhöhung gerechnet vom letzten Wert S 1.- erreicht. Die Abgabe ist auf volle Schillingbeträge zu runden. Die Steiermärkische Landesregierung hat die Höhe jährlich bis zum für das folgende Jahr durch Verordnung festzusetzen. In formeller Hinsicht wird gemäß 21 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Steiermärkischen Landtages beantragt, diesen Antrag dem Ausschuß für Finanzen, Wirtschaft, Arbeitsplatz, Telekommunikation und Tourismus zuzuweisen. Siegfried Schrittwieser eh. Bernd Stöhrmann eh. Franz Schleich eh.
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