Beilage 1529/2002 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode
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1 Beilage 1529/2002 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV. Gesetzgebungsperiode Vorlage der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend das Landesgesetz, mit dem die Oö. Landesabgabenordnung 1996 geändert wird [Verfassungsdienst: Verf / ] A. Allgemeiner Teil I. Anlass und Inhalt des Gesetzentwurfs Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. Juni 2002, G 32, 33/02-10, die 164 bis 169 der Oö. Landesabgabenordnung 1996, welche die Einhebung eines Säumniszuschlages auf nicht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtete Abgaben regeln, als verfassungswidrig aufgehoben. In diesem Erkenntnis wurde auch verfügt, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten. Auf Grund dieses Ausspruchs des Verfassungsgerichtshofs ist eine Ersatzregelung für die Einhebung von Säumniszuschlägen erforderlich, damit die Abgabenbehörden auch nach dem 31. Dezember 2002 auf das Fehlverhalten von Abgabepflichtigen reagieren können. Im Interesse einer weiteren Vereinheitlichung der Abgabenverfahrensgesetze orientiert sich diese Ersatzregelung an den einschlägigen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält keine Verfassungsbestimmungen. Eine Mitwirkung von Bundesorganen im Sinn des Art. 97 Abs. 2 B-VG ist nicht vorgesehen. II. Kompetenzgrundlagen Die Kompetenz zur Erlassung dieses Landesgesetzes ergibt sich aus 8 F- VG III. Finanzielle Auswirkungen Aus den Bestimmungen dieses Gesetzentwurfes wird dem Bund kein Mehraufwand erwachsen. Bei den Gemeinden und auch beim Land Oberösterreich wird ein geringfügig höherer Mehraufwand infolge Vorschreibung und Bearbeitung durch die zeitliche Staffelung des Säumniszuschlages entstehen. Dieser zusätzliche Verwaltungsaufwand (Betreibungsaufwand) kann jedoch als geringfügig eingestuft werden und soll im Hinblick auf das bereits erwähnte Ziel einer weiteren Vereinheitlichung der Abgabenverfahrensgesetze in Kauf genommen werden. Ein erhöhter Personalaufwand ist nicht zu erwarten. IV. EU-Konformität Dieser Gesetzentwurf steht nicht in Widerspruch zu gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. B. Besonderer Teil Zu Art. I ( 164 bis 169):
2 Mit der Neufassung der 164 bis 169 LAO soll - nach dem Muster der Bundesabgabenordnung - ein verfassungskonformes System zur Einhebung von Säumniszuschlägen zur Sanktionierung des Fehlverhaltens von Abgabepflichtigen geschaffen werden. Das bisherige System, das dem säumigen Abgabepflichtigen (im Fall eines Terminverlustes von mehr als fünf Tagen) unabhängig von der Ursache des Terminverlustes, von der Dauer der Säumnis und vom Grad seines Verschuldens einen Säumniszuschlag in der Höhe von 4 % des nicht entrichteten Betrages angelastet hat, wurde vom Verfassungsgerichtshof als gleichheits- und somit verfassungswidrig aufgehoben. Dabei hat der Verfassungsgerichtshof insbesondere den Umstand, dass die Höhe des Säumniszuschlages vom zeitlichen Ausmaß der Fristversäumung vollkommen unabhängig ist, als Sanktion bewertet, die in einem "exzessiven Missverhältnis zur Art des Gesetzesverstoßes" steht und somit dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot nicht entspricht. Dieser Auffassung des Verfassungsgerichtshofes wird nun insofern Rechnung getragen, als das neue System einerseits eine Verschuldenskomponente enthält und andererseits bei der Höhe der Säumniszuschläge auf die Dauer des Zahlungsverzuges abstellt. Dazu im Einzelnen: Kern der Neuregelung ist die Neufassung des 166, wodurch der bisherige einheitliche Säumniszuschlag in der Höhe von 4 % durch mehrere Säumniszuschläge ersetzt wird: Der erste Säumniszuschlag wird in Höhe von 2 % der nicht entrichteten Abgabe festgesetzt. Wird die Abgabe nicht drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet, ist ein zweiter Säumniszuschlag von 1 % fällig und nach weiteren drei Monaten ein dritter Säumniszuschlag von wiederum 1 %. 165 Abs. 8 sieht die Möglichkeit vor, Säumniszuschläge herabzusetzen oder nicht festzusetzen, wenn den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein Verschulden trifft. Kein Säumniszuschlag ist - wie bisher - zu entrichten, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und alle Abgaben innerhalb der letzten sechs Monate zeitgerecht entrichtet wurden ( 168). Auch 164, 165 Abs. 1 bis 7, 167 und 169 entsprechen der bisherigen Rechtslage. Zu Art. II: Die Neuregelung der Säumniszuschläge soll mit 1. Jänner 2003 in Kraft treten. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass die Neuregelung auf Bescheide, die im Jahr 2002 erlassen worden sind oder noch erlassen werden, keine Auswirkung hat (Abs. 2) und dass die neue Regelung auch für die Festlegung von Säumniszuschlägen gilt, die im Jahr 2002 nicht (mehr) bescheidmäßig vorgeschrieben werden (Abs. 3). Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt, der Oberösterreichische Landtag möge 1. diese Regierungsvorlage gemäß 26 Abs. 5 der Landtagsgeschäftsordnung keinem Ausschuss zur Vorberatung zuweisen sowie 2. das Landesgesetz, mit dem die Oö. Landesabgabenordnung 1996 geändert wird, beschließen. Linz, am 23. September 2002 Für die Oö. Landesregierung: Dr. Pühringer Landeshauptmann
3 Landesgesetz, mit dem die Oö. Landesabgabenordnung 1996 geändert wird Der Oö. Landtag hat beschlossen: Artikel I Die Oö. Landesabgabenordnung Oö. LAO 1996, LGBl. Nr. 107, zuletzt geändert durch die Kundmachung LGBl. Nr. 70/2002, wird wie folgt geändert: Nach 163 wird die Überschrift "3. Säumniszuschlag" durch die Überschrift "3. Säumniszuschläge" ersetzt; die 164 bis 169 lauten: " 164 (1) Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, tritt mit Ablauf dieses Tages nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen ein, wenn der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 4 hinausgeschoben wird oder gemäß 168 unterbleibt. Auf Nebengebühren der Abgaben ( 2 Abs. 2 Z. 4) finden die Bestimmungen über die Säumniszuschläge keine Anwendung. (2) Beginnt eine gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungsfrist spätestens mit dem Ablauf des Fälligkeitstages oder einer sonst für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszuschläge erst mit dem ungenützten Ablauf der zuletzt endenden Zahlungsfrist ein. (3) Wird ein Bescheid, der eine sonstige Gutschrift zur Folge hatte, abgeändert oder in Verbindung mit einer gleichzeitigen Neufestsetzung der Abgabe aufgehoben und ist für die Entrichtung einer allfällig sich daraus ergebenden Abgabennachforderung eine Nachfrist gemäß 157 Abs. 4 zuzuerkennen, tritt hinsichtlich dieser Abgabennachforderung die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Nachfrist ein. (4) In den im 175 Abs. 5 angeführten Fällen des Wiederauflebens einer Abgabenschuld tritt die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen erst mit dem ungenützten Ablauf der Nachfrist gemäß 157 Abs. 5 ein. 165 (1) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterung ( 159 Abs. 1) spätestens eine Woche vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht und wird diesem Ansuchen stattgegeben, tritt vor Ablauf des Zeitraumes, für den Zahlungserleichterungen bewilligt wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung der Säumniszuschläge erst dann ein, wenn infolge eines Terminverlustes ( 177 Abs. 5) ein Rückstandsausweis ( 176) ausgestellt wird. In diesem Fall sind die Säumniszuschläge von der im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises bestehenden, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. Die Bestimmungen dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 2 oder 159 handelt. (2) Ein Rückstandsausweis gemäß Abs. 1 darf frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen ist. (3) Wird einem gemäß Abs. 1 zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um
4 Zahlungserleichterung nicht stattgegeben, ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen eintritt. (4) Wird eine Zahlungserleichterung, die auf Grund eines zeitgerecht eingebrachten Ansuchens bewilligt worden ist, nachträglich widerrufen ( 218), tritt die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen erst mit dem ungenützten Ablauf der im 159 vorgesehenen Nachfrist ein. (5) Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid ( 177 Abs. 8) erlassen, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist, spätestens jedoch zwei Wochen nach Erlassung des Vollstreckungsbescheids ein. (6) Wird auf Grund eines vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des 159 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrags die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe ( 160 Abs. 1) bewilligt, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen für den von der Bewilligung betroffenen Teil der Abgabe erst mit ungenütztem Ablauf der Frist des 160 Abs. 6 ein. (7) Wenn einem gemäß Abs. 6 zeitgerecht eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen erst ein, wenn die Abgabe nicht spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheids entrichtet wird. (8) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Versäumnis kein grobes Verschulden trifft. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrags zu erfolgen. 166 (1) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrags. (2) Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit ( 174) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlags entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1 % des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrags. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 3 ergebenden Zeiträume neu zu laufen. (3) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als 1. ihre Einhebung gemäß 178 ausgesetzt ist oder 2. ihre Einbringung gemäß 177 gehemmt ist oder 3. ein Zahlungsaufschub im Sinn des 159 Abs. 2 Z. 2 nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises ( 176) als beendet gilt oder 4. ihre Einbringung gemäß 178 ausgesetzt ist.
5 167 Die Säumniszuschläge in der jeweiligen Höhe werden im Zeitpunkt des Eintritts der Verpflichtung zu ihrer Entrichtung fällig. 168 Die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlags gemäß 166 Abs. 1 entsteht nicht, wenn die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschulden zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des 158 Abs. 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist. 169 (1) Die bereits eingetretene Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entfällt, wenn sie 1. durch Nichteinhaltung einer im 165 Abs. 1 letzter Satz genannten Nachfrist eingetreten ist und der Bescheid, mit dem diese Nachfrist gesetzt wurde, abgeändert oder aufgehoben wird, oder 2. durch einen Terminverlust infolge Nichteinhaltung eines durch Bewilligung von Zahlungserleichterungen eingeräumten Zahlungstermines eingetreten ist und dieser Bewilligungsbescheid nachträglich aufgehoben oder durch eine ganz oder teilweise stattgebende Berufungsentscheidung oder auf andere Weise mit vergleichbarem Ergebnis geändert wird. (2) Abs. 1 ist auf abgeschriebene Säumniszuschläge ( 181 und 182) nicht anzuwenden." Artikel II (1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (2) Bescheide, mit denen Säumniszuschläge bis 31. Dezember 2002 rechtskräftig vorgeschrieben wurden, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt. (3) Säumnisfälle, die sich vor dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes ereignet haben und in denen noch kein Säumniszuschlag rechtskräftig vorgeschrieben wurde, sind nach Maßgabe dieses Landesgesetzes zu behandeln.
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