Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

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1 Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes Name, Sitz und Tätigkeitsbereich 2 Zweck 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks 4. Arten der Mitgliedschaft

2 5. Erwerb der Mitgliedschaft 6. Beendigung der Mitgliedschaft 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

3 8. Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht. 9. Generalversammlung 1. Die Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt. 2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen ab Beschlussfassung bzw Antrag statt. 3. Zu den ordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich, wobei diesem Erfordernis genügt, einzuladen. Die Frist von drei Wochen verkürzt sich im Fall der Anberaumung einer außerordentlichen Generalversammlung auf zehn Tage. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 4. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens fünf Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, wobei auch hier genügt, einlangen. 5. Gültige Beschlüsse ausgenommen solche über einen Antrag auf Anberaumung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist zulässig. Die Übertragung des Stimmrechts bedarf zu ihrer Gültigkeit einer schriftlichen Bevollmächtigung, die dem Vorstand mindestens 6 Stunden vor der Generalversammlung (auch via ) mitgeteilt werden muss. Jedes Mitglied kann nur eine Stimmübertragung wahrnehmen. 7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Die Beschlussfähigkeit ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen gegeben. 8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins oder die Geschäftsordnung der Generalversammlung geändert oder mit denen der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. 9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Sind beide Funktionäre verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Wenn auch dieses verhindert ist, so führt der an Jahren älteste anwesende passiv Wahlberechtigte Teilnehmer den Vorsitz. 10. Aufgaben der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: a. Wahl und Enthebung des Vorstandes, wobei die Wahl des Vorstandes jedes zweite Jahr zu erfolgen hat. b. Wahl von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes Vereinsstatuten Förderkreis Astronomie und Raumfahrt Der Orion 3

4 11. Vorstand c. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, jeweils für den Zeitraum von zwei Jahren d. Entgegennahme des Jahresberichts über die Tätigkeit des Vereins e. Beschlussfassung über den Rechnungsabschlusses nach Vorlage des Prüfungsberichts durch die Rechnungsprüfer f. Entlastung des Vorstandes g. Beschlussfassung über die Änderung der Statuten h. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins i. Beschlussfassung und Beratung über sonstige, der Generalversammlung vorbehaltene Entscheidungen 1. Der Vorstand besteht aus vier bis sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier, sowie allenfalls einem Schriftführer-Stellvertreter und einem Kassier-Stellvertreter. 2. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre, eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig. Auf alle Fälle währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. 3. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung durch Listenwahl gewählt. Hierbei findet für den gesamten Vorstand ein einziger Wahlgang statt, bei dem nur vollständige Vorstandslisten, die Kandidaten für alle Vorstandsämter enthalten, gegeneinander kandidieren können. 4. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, kooptiert bei Ausscheidens eines, jedoch maximal zweier gewählter Mitglieder an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied. Eine nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung ist hierzu nicht erforderlich. 5. Der Vorstand kann nur durch die Generalversammlung entlastet werden. Die Entlastung bestätigt die korrekte Amtsführung des Vorstands und überträgt die Haftung für die Entscheidungen des Vorstandes in der vergangenen Amtsperiode auf den gesamten Verein. 6. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. 7. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand seines Amtes entheben. Die Enthebung einzelner Mitglieder des Vorstands ist nicht möglich. 8. Die Vorstandsmitglieder können schriftlich, wobei diesem Erfordernis genügt, ihren Rücktritt erklären. Die schriftliche Rücktrittserklärung ist an den Vorstand zu richten und von diesem an die anderen Mitglieder weiterzuleiten. Im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes ist die Rücktrittserklärung schriftlich an alle Mitglieder zu richten. Der Rücktritt wird erst durch Wahl eines neuen Vorstandes oder Kooptierung eines neuen Vorstandsmitgliedes wirksam. 9. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, hat jedes aktive Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Werden mehrere Generalversammlungen so einberufen, wird nur die vom Tagungstermin erste abgehalten. 12. Aufgaben des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung); b. Vorbereitung der Generalversammlung; c. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung; Vereinsstatuten Förderkreis Astronomie und Raumfahrt Der Orion 4

5 d. Verwaltung des Vereinsvermögens; e. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Vereinsmitgliedern; f. Aufnahme und Kündigung von etwaigen Angestellten des Vereins; g. Einrichtung bzw. Auflösung von besonderen Arbeitsgruppen zur Erfüllung des Vereinszwecks. 13. Beschlussfassung im Vorstand 1. Die Beschlussfassung im Vorstand erfolgt in Sitzungen oder via (Umlaufbeschluss). 2. Der Vorstand kann zu einer Sitzung von jedem Vorstandsmitglied via einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Den Vorsitz führt der Obmann, in seiner Vertretung der Obmann-Stellvertreter. 3. Die Beschlussfassung in der Sitzung erfolgt mit einfacher Stimmmehrheit, wobei bei Stimmgleichheit die Stimme des Obmanns den Ausschlag gibt. In diesem Fall darf sich der Obmann nicht der Stimme enthalten. 4. Die Beschlussfassung mittels Umlaufbeschluss erfolgt derart, dass ein Vorstandsmitglied ein mit Vorstandsbeschluss betiteltes an alle Mitglieder des Vorstandes sendet. Im Fall der Zustimmung sendet das jeweilige Vorstandsmitglied die erhaltene Nachricht mit einem Bestätigungsvermerk, jedoch ohne Beisetzungen von weiteren Bedingungen oder dergleichen, an alle weiteren Vorstandsmitglieder. 14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 1. Der Obmann vertritt den Verein nach außen gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied, dass bei vermögenswerten Dispositionen, die einen Betrag von EUR 100,00 übersteigen, ein Kassier zu sein hat. Zur passiven Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. 2. Der Obmann-Stellvertreter vertritt den Obmann, solange dieser verhindert ist. 3. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Ihm obliegt die Einladung zu den Generalversammlungen und die Führung der Mitgliederliste. Außerdem fallen alle Angelegenheiten der Vereinsverwaltung sowie die Meldepflicht an die Vereinsbehörde in seine Kompetenz. 4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. Er kann zur Vereinfachung der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins auf eigene Verantwortung alleine über einen Betrag aus dem Vereinsvermögen verfügen, dessen Obergrenze vom Vorstand festgesetzt wird. Weiters obliegt ihm die Einhebung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge sowie das Mahnwesen. 5. Schriftführer oder Kassier vertreten, sofern der Vorstand nicht über jeweils einen Vertreter verfügt, einander wechselseitig. 6. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Vereinsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäft) bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. 15. Rechnungsprüfer 1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Vereinsstatuten Förderkreis Astronomie und Raumfahrt Der Orion 5

6 3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des 11 Abs. 6 bis 8 sinngemäß. 16. Schiedsgericht 1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. 2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von einer Woche dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so nominierten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Streitparteien oder Mitglieder von Streitparteien, wenn diese Organe des Vereins sind, dürfen nicht auch Mitglieder des sie betreffenden Schiedsgerichts sein. 3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 4. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung der Schiedsspruch in Kraft bleibt. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Verkündung des Schiedsspruchs schriftlich oder durch elektronische Post an ein Vorstandsmitglied beim Vorstand eingelegt und innerhalb der nächstfolgenden Generalversammlung behandelt werden. 5. Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung dieser Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. 17. Freiwillige Auflösung des Vereins 1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung, allenfalls in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2. Für den Fall, dass Vereinsvermögen vorhanden ist, ist wie folgt vorzugehen: a. Das vorhandene Vereinsvermögen wird durch die Anzahl jener Mitglieder dividiert, die den Mitgliedsbeitrag für das Vereinsjahr, in dem die Auflösung beschlossen wird, bereits bezahlt haben. Der entsprechende Betrag, maximal jedoch der für das laufende Vereinsjahr bezahlte Mitgliedsbeitrag, wird an die oben genannten Mitglieder rückerstattet. b. Die Generalversammlung hat - sofern nach Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge noch Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen und allenfalls einen Abwickler zu bestellen. Der Vereinsbehörde ist dies gemäß 28 Abs. 2 Vereinsgesetz 2002 binnen vier Wochen nach der Auflösung mitzuteilen. 3. Im Falle der Auflösung soll das nach Rückerstattung der Mitgliedsbeiträge noch vorhandene Vereinsvermögen, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der gegenständliche Verein verfolgt. Vereinsstatuten Förderkreis Astronomie und Raumfahrt Der Orion 6

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