Vertragsgrundlagen. zur. Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer

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3 Vertragsgrundlagen zur Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer (DKTB ) Stand: Inhaltsübersicht: I Allgemeine Kundeninformationen 4 II Bedingungen zur Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer 7 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes 7 2. Umfang der Versicherungsleistung 7 3. Geltungsbereich 8 4. Versicherungsnehmer und versicherte Person 8 5. Beginn des Versicherungsschutzes 8 6. Wartzeiten 8 7. Karenzzeit 8 8. Regulierung und Auszahlung einer Versicherungsleistung 8 9. Ausschluss des Versicherungsschutzes Vorvertragliche Anzeigepflichten Vertragliche Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls und Rechtsfolgen bei der Nichtbeachtung Fälligkeit des Erstbeitrags und Beginn des Versicherungsschutzes Fälligkeit der Folgebeiträge Besonderheiten beim Lastschriftverfahren Kündigung des Vertrages Sonstige Beendigungsgründe Beitragsanpassung Änderung der Versicherungsbedingungen Datenverarbeitung Verjährung Anzuwendendes Recht 11 P

4 I Allgemeine Kundeninformationen Angaben der Gesellschaft DFV Deutsche Familienversicherung AG 1. Identität des Versicherers: Name: DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt am Main Telefon: 069/ Fax: 069/ Internet: Rechtsform: Aktiengesellschaft Sitz: Frankfurt am Main Handelsregister: Amtsgericht Frankfurt am Main HRB Identität des Versicherers im Ausland Entfällt 3. Ladungsfähige Anschrift des Versicherers DFV Deutsche Familienversicherung AG Reuterweg Frankfurt am Main Aufsichtsratvorsitzender: Vorstand: Hartmut Bergemann Dr. iur. Stefan M. Knoll, Philipp J.N. Vogel 4. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Gegenstand des Unternehmens ist der Vertrieb und Betrieb von Versicherungsprodukten im Bereich privater Unfall-, Hausrat-, Glas-, Haftpflicht- und Rechtsschutz- sowie Krankenzusatzversicherungen. Für den vorgenannten Versicherer handeln wir namens und in Vollmacht als Ihre Assekuradeure aus Kiel: DOMCURA AG Anschrift: Theodor-Heuss-Ring Kiel Telefon: 0431 / Telefax: 0431 / info@domcura.de Aufsichtsratvorsitzender: Vorstand: Thomas C. Stech Gerhard Schwarzer (Vorsitzender) Handelsregister: Amtsgericht Kiel HRB 5548 Versicherungsvermittler- register Registrierungs-Nr. D-FU24-VMZ0G-86 eingetragen als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO Nordvers GmbH Anschrift: Theodor-Heuss-Ring Kiel Telefon: 0431 / Telefax: 0431 / info@nordvers.com Geschäftsführer: Gerhard Schwarzer Handelsregister: Amtsgericht Kiel HRB 4275 Versicherungsvermittler- register Registrierungs-Nr. D-U8OZ-BO5JS-05 eingetragen als Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach 34d Abs. 1 GewO 4

5 Welche Versicherungsbedingungen finden Anwendung und welches sind die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung? Den Verträgen liegen jeweils die bei Vertragsabschluss gültigen Versicherungsbedingungen zu Grunde. Die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung, ergeben sich aus dem beigefügten Produktinformationsblatt, den geltenden Versicherungsbedingungen und Ihrem Versicherungsschein. Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, ersetzt der Versicherer im Rahmen dieses Versicherungsvertrages in Höhe des versicherten Krankentagegeldes den Verdienstausfall, der der versicherten Person durch krankheits- oder unfallbedingte, ärztlich festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit entsteht. Wie hoch ist der Gesamtbeitrag Ihrer Versicherung? Die Höhe Ihres Beitrages ist abhängig vom gewählten Versicherungsumfang und der vereinbarten Zahlungsweise. Den Gesamtbeitrag einschließlich der Steuern können Sie dem Antrag bzw. Angebot, dem Versicherungsschein und der Rechnung entnehmen. Welche zusätzlichen Kosten können anfallen? Bei Mahnungen, Lastschriftrückläufern oder bei einem Rücktritt wegen Nichtzahlung des Erstbeitrages können weitere Gebühren (Mahngebühren, Geschäftsgebühr) anfallen. Wie können Sie Ihren Beitrag zahlen? Sie können ganz flexibel Ihre Beiträge auch unterjährig begleichen, z.b. monatlich ohne jegliche Ratenzahlungszuschläge. Je nach Vereinbarung zahlen Sie den Beitrag monatlich, viertel-, halb- oder jährlich im Voraus. Natürlich können Sie dabei auch bequem am Einzugsverfahren teilnehmen. Der Beitrag gilt als bezahlt, wenn die entsprechenden Beträge auf dem in der Rechnung genannten Konto eingegangen sind oder bei erteilter Einzugsermächtigung von Ihrem Konto eingezogen werden konnten und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Sofern hierfür das Sepa-Lastschriftverfahren vereinbart ist, beträgt die Frist für die Vorankündigung der jeweiligen Lastschrift (Pre-Notification) mindestens 3 Tage. Welche Gültigkeitsdauer haben die Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen? Die Ihnen überlassenen Informationen, insbesondere die Angebote und Beiträge unterliegen keiner Befristung, sofern nicht etwas anderes mit Ihnen vereinbart wurde. Im Falle der Befristung einzelner Informationen oder Angebote werden Sie gesondert darauf hingewiesen. Wie kommt der Vertrag zu Stande? Der Vertrag ist geschlossen, wenn der Versicherer bzw. die Bevollmächtigten Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages annehmen. Die Annahme des Antrages erfolgt in der Regel durch Zusendung des Versicherungsscheines, der geltenden Versicherungsbedingungen und der sonstigen Vertragsunterlagen, soweit im Einzelfall nicht anderes vereinbart wurde. Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn, wenn die vollständige Zahlung des fälligen Erstbeitrags bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt ist, jedoch nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist und vereinbarter Wartezeiten. Zahlen Sie den Erstbeitrag zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt auch der Versicherungsschutz frühestens zu diesem späteren Zeitpunkt. Vereinbarte Wartezeiten rechnen vom Beginn des Versicherungsschutzes an, gelten aber nicht für unfallbedingte Versicherungsfälle. Wann und wie können Sie Ihre Vertragserklärung widerrufen? Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.b. per Brief, Fax, oder ) widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie den Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den 1 bis 4 der VVG-Informationsverordnung und diese Belehrung jeweils in Textform erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an die Bevollmächtigten: DOMCURA AG oder Nordvers GmbH Theodor-Heuss-Ring Kiel oder direkt an die DFV Deutsche Familienversicherung AG, Reuterweg 47, Frankfurt am Main, Telefax: , service@dfv.ag. Welche Folgen hat der Widerruf? Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz, und der Versicherer erstattet Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf er in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie pro Tag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Haben Sie mehrere Verträge abgeschlossen, zwischen denen ein innerer Zusammenhang besteht, gelten im Falle eines Widerrufs alle zusammenhängenden Verträge als widerrufen. Welche Laufzeit gilt für Ihren Vertrag? Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für 24 Monate geschlossen. Nach diesen 24 Monaten verlängert er sich jeweils um 1 Jahr, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird. 5

6 Wann und wie können Sie Ihren Vertrag kündigen? Sie können das Vertragsverhältnis erstmals zum Ablauf von 24 Monaten nach Vertragsbeginn mit einer Frist von einem Monat kündigen. Danach verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn Sie ihn nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen. Als Versicherungsjahr gelten 12 Monate. Einzelheiten zu Ihren Kündigungsmöglichkeiten sowie zu weiteren Beendigungsgründen entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Der Versicherer verzichtet Ihnen gegenüber auf sein Recht, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Sein Recht, den Vertrag außerordentlich, u.a. wegen falscher Angaben bei Vertragsschluss oder wegen Zahlungsverzuges zu kündigen, bleibt hiervon unberührt. Die gesetzlichen Bestimmungen über außerordentliche Kündigungsrechte bleiben im Übrigen unberührt. Welches Recht findet Anwendung? Für die Verträge gilt deutsches Recht. Auf den Vertrag und die Vertragsunterlagen einschließlich aller Informationen und die Kommunikation findet allein die deutsche Sprache Anwendung. Ombudsmannverfahren Der Versicherer ist Mitglied im PKV Verband der privaten Krankenversicherung e.v. mit Sitz in Köln. Als Mitglied im PKV Verband bietet er Ihnen bei Meinungsverschiedenheiten mit ihm im Zusammenhang mit einer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung die Möglichkeit der Teilnahme am Verfahren des Ombudsmanns Private Kranken- und Pflegeversicherung, zu kontaktieren über Postfach , Berlin, Internet: Der Ombudsmann ist der außergerichtliche Streitschlichter für die private Kranken- und Pflegeversicherung. Er nimmt zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Versicherten und ihren Versicherungsunternehmen neutral und unabhängig Stellung. Nehmen Sie am Verfahren des Ombudsmannes teil, bleibt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Möglichkeit des ordentlichen Rechtsweges unberührt. Welche Aufsichtsbehörde ist für den Versicherer zuständig? Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, Bonn, Internet: 6

7 II Bedingungen zur Krankentagegeldversicherung für Arbeitnehmer 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes 2. Umfang der Versicherungsleistung 3. Geltungsbereich 4. Versicherungsnehmer und versicherte Person 5. Beginn des Versicherungsschutzes 6. Wartezeit 7. Karenzzeit 8. Regulierung und Auszahlung einer Versicherungsleistung 9. Ausschluss des Versicherungsschutzes 10. Vorvertragliche Anzeigepflichten 11. Vertragliche Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls und Rechtsfolgen bei der Nichtbeachtung 12. Fälligkeit des Erstbeitrags und Beginn des Versicherungsschutzes 13. Fälligkeit der Folgebeiträge 14. Besonderheiten beim Lastschriftverfahren 15. Kündigung des Vertrages 16. Sonstige Beendigungsgründe 17. Beitragsanpassung 18. Änderungen der Versicherungsbedingungen 19. Datenverarbeitung 20. Verjährung 21. Anzuwendendes Recht 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes 1.1. Der Versicherer bietet Ihnen mit dieser Krankentagegeldversicherung Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Der Versicherer zahlt Ihnen im Versicherungsfall für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit das vereinbarte Krankentagegeld Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung der versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung und er endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. Eine während der Behandlung neu eingetretene und behandelte Krankheit oder Unfallfolge, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, begründet nur dann einen neuen Versicherungsfall, wenn sie mit der ersten Krankheit oder Unfallfolge in keinem ursächlichen Zusammenhang steht. Wird Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen hervorgerufen, so wird das Krankentagegeld nur einmal gezahlt Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. 2. Umfang der Versicherungsleistung 2.1. Die maximal zu vereinbarende Höhe des Krankentagegeldes wird auf Basis Ihres Nettoeinkommens festgelegt und ist im Versicherungsschein dokumentiert Der Versicherer zahlt Ihnen nach Ablauf der vereinbarten Karenzzeit gemäß Nr das Krankentagegeld in der vereinbarten Höhe ohne zeitliche Begrenzung für jeden Tag der Arbeitsunfähigkeit, auch für Sonn- und Feiertage Die Zahlung des vereinbarten Krankentagegeldes setzt voraus, dass die versicherte Person während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit durch einen in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt bzw. im Krankenhaus behandelt wird Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit haben Sie gemäß Nr. 8.1.durch eine Bescheinigung des behandelnden Arztes oder Zahnarztes auf Ihre Kosten nachzuweisen. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebenspartnern gemäß 1 Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern oder Kindern reichen zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit nicht aus Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen der versicherten Person zuzüglich der von der versicherten Person gezahlten Beiträge für die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen- und Pflegepflichtversicherung nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern nichts anderes mit Ihnen vereinbart wurde Mindert sich das dem Vertrage zugrunde gelegte Nettoeinkommen der versicherten Person, so kann der Versicherer ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. Auf Nr wird verwiesen Erhöht sich das dem Vertrage zugrunde gelegte Nettoeinkommen oder verkürzt sich die Entgeltfortzahlungsdauer haben Sie das Recht, das vereinbarte Krankentagegeld ohne erneute Gesundheitsprüfung und ohne Wartezeit beitragspflichtig entsprechend dem erhöhten Nettoeinkommen zu erhöhen oder die Karenzzeit entsprechend der kürzeren Entgeltfortzahlungsdauer zu verkürzen. Das Recht zu dieser Vertragsänderung kann nur innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, ab dem die Erhöhung des Nettoeinkommens oder die Verkürzung der Entgeltfortzahlungsdauer wirksam wurde. Die Änderung der Umstände ist dem Versicherer auf Verlangen nachzuweisen. Die Vertragsänderungen und der entsprechend angepasste Beitrag werden vom Beginn des zweiten Monats nach der Beantragung der Vertragsänderung bei ihm wirksam Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass sich bei Ihnen die Entgeltfortzahlungsdauer verlängert hat, kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, die Karenzzeit und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend ändern. Bis zum Zeitpunkt der Änderung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt. Auf Nr wird verwiesen Ist der Versicherungsfall eingetreten, stellt der Versicherer Sie unter Aufrechterhaltung Ihres Versicherungsschutzes von der Zahlung der Versicherungsbeiträge für die Dauer des Versicherungsfalles, maximal jedoch für 12 Monate je Versicherungsfall, von der Zahlung Ihrer Beiträge für diese Versicherung frei Ist der Versicherungsfall eingetreten und werden Sie währenddessen aufgrund der gleichen Krankheit oder Unfallfolgen berufsunfähig, leistet der Versicherer ungeachtet der Nr Krankentagegeld bis zu dem Zeitpunkt weiter, in dem Ihnen der zuständige Rentenversicherungsträger die Berufsunfähigkeit bescheinigt, maximal jedoch für 6 Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit, wobei der Versicherer in den ersten drei Monaten 100 % und in den folgenden drei Monaten 50 % des vereinbarten Krankentagegeldes leisten. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist Ist der Versicherungsfall eingetreten und werden Sie währenddessen arbeitslos ohne einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben, leistet der Versicherer unabhängig von Nr das vereinbarte Krankentagegeld für die Dauer der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit oder bis zum Eintritt in ein neues Beschäftigungsverhältnis, maximal jedoch für 12 Monate ab Eintritt der Arbeitslosigkeit. Hiernach endet die Versicherung. Für die Dauer seiner Leistungspflicht sind Sie in diesem Fall von der Zahlung Ihrer Beiträge für diese Versicherung unter Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes freigestellt Bei Entbindung leistet der Versicherer nach Vorlage der Geburtsurkunde einmalig einen Betrag in Höhe des Zwölffachen des vereinbarten Krankentagegeldes (Entbindungspauschale). Karenzzeiten gelten insoweit nicht Nimmt die versicherte Person im unmittelbaren Anschluss an eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit von mindestens zwölfwöchiger Dauer ihre berufliche Tätigkeit nur teil- 7

8 weise wieder auf und besteht nach medizinischem Befund eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 % fort, zahlt der Versicherer das vereinbarte Krankentagegeld für maximal weitere 28 Tage. 3. Geltungsbereich 3.1. Diese Krankentagegeldversicherung ist eine private Krankenzusatzversicherung, die die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) weder ganz noch teilweise ersetzt, sondern diese ergänzt (nicht substitutive Krankenversicherung). Deshalb sind versicherungsfähig und versicherbar nur Personen, die bei einer deutschen GKV versichert sind und ihren festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Deutschland Der versicherten Person steht die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten frei. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung hat die versicherte Person freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen. Bei einer medizinisch notwendigen stationärer Heilbehandlung in einer der vorgenannten Krankenanstalten, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlung durchführen oder Rekonvaleszenten aufnehmen, erbringt der Versicherer die Leistungen nur, wenn der Versicherer diese nach einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens vierwöchiger Dauer vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wird für im Ausland akut eingetretene Krankheiten oder Unfälle das Krankentagegeld in vertraglichem Umfang für die Dauer einer medizinisch notwendigen stationären Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus gezahlt. Für einen vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen Ausland können besondere Vereinbarungen getroffen werden. 4. Versicherungsnehmer und versicherte Person 4.1. Soweit nichts anderes mit Ihnen vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, sind Sie als Vertragspartner Versicherungsnehmer und versicherte Person Soweit Sie als Versicherungsnehmer und versicherte Person weitere Personen mitversichern wollen, müssen auch diese weiteren Personen als mitversicherte Personen im Versicherungsschein dokumentiert sein und die unter Nr genannten Voraussetzungen erfüllen. Die in den Versicherungsbedingungen und im Versicherungsschein genannten Höchstbeträge und Karenzzeiten gelten in diesem Fall wie für die jeweilige versicherte Person vereinbart und dokumentiert Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten der versicherten Personen zurechnen lassen. 5. Beginn des Versicherungsschutzes 5.1. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages, nicht vor Ablauf der vereinbarten Wartezeiten und der vereinbarten Karenzzeit Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn, in Wartezeiten oder in Karenzzeiten fällt Bei Vertragsänderungen gelten die Nrn und 5.2. für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes entsprechend. 6. Wartezeit 6.1. Es gilt eine allgemeine Wartezeit von drei Monate und eine besondere Wartezeiten für Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie von acht Monaten, soweit nichts anderes vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert wurde Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. Sie entfallen bei Unfällen Für vor oder während der Wartezeit eingetretene Versicherungsfälle besteht keine Leistungspflicht Bei Vertragsänderungen gelten die Wartezeitenregelungen für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes entsprechend. 7. Karenzzeit 7.1. Es gilt die vereinbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Karenzzeit. Die Karenzzeit entspricht Ihrem Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Leistungen für einen Versicherungsfall können Sie erst nach Ablauf der Karenzzeit in Anspruch nehmen, sofern der Versicherungsfall ununterbrochen über die vereinbarte Karenzzeit hinaus andauert. Der Zeitraum der Karenzzeit ist für ihn leistungsfrei Tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit oder Unfallfolge erneut Arbeitsunfähigkeit ein, werden die in den letzten 12 Monaten vor Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit nachgewiesenen Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit oder Unfallfolge auf die Karenzzeit angerechnet. 8. Regulierung und Auszahlung einer Versicherungsleistung 8.1. Der Versicherer zahlt das Krankentagegeld 14-tägig nachträglich gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die bisherige Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Art der Erkrankung Der Versicherer bemüht sich, den Leistungsfall so schnell wie möglich zu regulieren, sobald Sie ihm alle zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung nötigen Informationen und Unterlagen, soweit erforderlich auch im Original, vorgelegt haben Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen oder ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls läuft Eine Versicherungsleistung kann nur von Ihnen als Versicherungsnehmer verlangt werden. Haben Sie dem Versicherer gegenüber in Textform eine versicherte Person als Empfangsberechtigten benannt, kann die Versicherungsleistung nur von dieser verlangt werden. Der Versicherer leistet dann an diese versicherte Person mit befreiender Wirkung gegenüber Ihnen und anderen mitversicherten Personen Der Versicherer hat das Recht Ihren berechtigten Anspruch auf Auszahlung einer Versicherungsleistung mit fälligen, ausstehenden Versicherungsbeiträgen von Ihnen zu verrechnen. Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden. 9. Ausschluss des Versicherungsschutzes Kein Versicherungsschutz besteht für Arbeitsunfähigkeit 9.1. wegen Krankheiten und Unfällen jeweils einschließlich der Folgen, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse einschließlich posttraumatischer Belastungsstörungen verursacht oder als Wehrdienstbeschädigungen anerkannt sind, soweit nichts anderes mit Ihnen vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert wurde; 9.2. wegen auf Vorsatz beruhender Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen sowie wegen Entziehungsmaßnahmen einschließlich Entziehungskuren; 9.3. während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote für werdende Mütter und Wöchnerinnen in einem Arbeitsverhältnis (Mutterschutz); 9.4. während Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie während Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger, soweit gemäß Nr nicht anderes mit Ihnen vereinbart wurde. 10. Vorvertragliche Anzeigepflichten Den Versicherungsvertrag kann der Versicherer mit Ihnen nur abschließen, wenn er sich vor Vertragsschluss ein genaues Bild über Ihren Gesundheitszustand machen konnte. Zu diesem Zweck stellt er Ihnen vor Vertragsschluss Fragen zu Ihrer Gesundheit. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie hierbei unrichtige oder unvollständige Angaben machen Gesundheitserklärung 8

9 Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen (Gesundheitserklärung). Wenn er nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragt, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet Gesundheitsprüfungsprotokoll Sofern der Versicherer Ihnen vor Vertragsschluss Fragen über Ihren Gesundheitszustand stellt, die Ihnen nicht in Textform vorliegen, wird er Ihre Angaben zu den Gesundheitsfragen in einem Gesundheitsprüfungsprotokoll dokumentieren. Dieses Gesundheitsprüfungsprotokoll übersendet er Ihnen dann entweder zusammen mit dem Versicherungsschein und den sonstigen Vertragsunterlagen oder daneben mit separater Post. Um den Vertrag auf der Basis Ihrer Angaben zuschließen, müssen Sie das erhaltene Gesundheitsprüfungsprotokoll sorgfältig durchlesen und die dokumentierten Angaben auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen. Nur wenn Sie ihm die Vollständigkeit und Richtigkeit der dokumentierten Angaben durch Rücksendung des von Ihnen unterschriebenen Gesundheitsprüfungsprotokolls bestätigen, kommt der Vertrag mit Zugang des Gesundheitsprüfungsprotokolls bei ihm zu Stande. Das Gesundheitsprüfungsprotokoll ist innerhalb von zwei Wochen an ihn zurückzusenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs bei ihm. Unabhängig von der Bezahlung des Erstbeitrages haben Sie bis zum Zugang des unterschriebenen Gesundheitsprüfungsprotokolls bei ihm keinen Versicherungsschutz. Wird der Inhalt des Gesundheitsprüfungsprotokolls unabhängig vom Grund der Änderung, insbesondere durch Ergänzungen oder Streichungen von Ihnen geändert oder erfolgt eine Rücksendung zu einem späteren Zeitpunkt, kommt der Vertrag auch bei Rücksendung des Gesundheitsprüfungsprotokolls nicht zu Stande, es sei denn, der Versicherer bestätigt Ihnen durch eine gesonderte schriftliche Mitteilung den Vertragsschluss auf Basis der Angaben im geänderten oder verspätet zurückgesandten Gesundheitsprüfungsprotokoll. Ohne seine schriftliche Bestätigung haben Sie in diesen Fällen keinen Versicherungsschutz Rechtsfolgen bei Verletzung der Anzeigepflichten Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Machen oder bestätigen Sie dem Versicherer falsche oder unvollständige Angaben, so verletzen Sie Ihre vorvertragliche Anzeigepflicht und er kann vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer kein Rücktrittsrecht, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. Im Falle des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklärt der Versicherer den Rücktritt erst nach Eintritt eines Versicherungsfalls, bleibt er dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn der nicht angezeigte Umstand weder für den Eintritt noch für die Feststellung des Versicherungsfalls ursächlich war. Dies nachzuweisen, ist Ihre Verpflichtung. Der Versicherer ist allerdings von der Leistung frei, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht ihm der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht Kündigung Kann der Versicherer aufgrund der vorstehenden Regelungen nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann er den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, er hätte den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen Vertragsänderung Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf sein Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Bitte beachten Sie, dass auch in diesem Fall Leistungsfreiheit durch rückwirkende Vertragsänderung eintreten kann. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Veresicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang seiner Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht wird er Sie in seiner Mitteilung hinweisen Ausübung der Rechte des Versicherers Der Versicherer kann seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Bei der Ausübung seiner Rechte hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Er kann sich auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. Seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. 11. Vertragliche Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalls und Rechtsfolgen bei der Nichtbeachtung Sie haben dem Versicherer jeden Berufswechsel, den Wegfall oder jede nicht nur vorübergehende Minderung des aus der Berufstätigkeit der versicherten Person erzielten Nettoeinkommens, jede nicht nur vorübergehende Verlängerung des Zeitraums, für den bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht, sowie den Abschluss oder die Erhöhung einer anderweitigen Krankentagegeldversicherung unverzüglich mitzuteilen. Auf Nr dieser Bedingungen wird verwiesen Sobald Sie Kenntnis vom Eintritt eines Versicherungsfalls erlangen, müssen Sie ihm dies spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Karenzzeit unter Vorlage eines Nachweises (z. B. ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) anzuzeigen und ihm auf Verlangen auch jede Auskunft erteilen, die für die Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Erfolgt die Anzeige des Versicherungsfalles verspätet, kann die Leistung nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen bis zum Zugangstage der Anzeige gekürzt werden. Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist ihm alle zwei Wochen nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Arbeitsunfähigkeit ist ihm innerhalb von drei Tagen anzuzeigen Die versicherte Person hat für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu sorgen. Sie hat insbesondere die Weisungen des Arztes gewissenhaft zu befolgen und alle Handlungen zu unterlassen, die der Genesung hinderlich sind. Die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Kalendertagen anzuzeigen Auf sein Verlangen ist sich die versicherte Person durch einen vom Versicherer beauftragten Arzt untersuchen zu lassen Soweit es für die Beurteilung seiner Leistungspflicht erforderlich ist, hat die versicherte Person auf sein Verlangen ihm gegenüber die behandelnden Ärzte und die Angehörigen von Heilberufen, von Krankenanstalten und von anderen Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherern sowie von Behörden im erforderlichen Umfang widerruflich von ihrer Schweigepflicht insbesondere hinsichtlich der Gesundheitsdaten zu befreien, soweit die versicherte Person die notwendigen Informationen nicht selbst erteilen oder die notwendigen Unterlagen nicht selbst vorlegen kann. 9

10 11.6. Bei Verletzung einer der vorgenannten vertraglichen Obliegenheiten, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls dem Versicherer gegenüber zu erfüllen haben, kann der Versicherer den Vertrag binnen eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt habt, fristlos kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit Im Übrigen ist er von der Leistung befreit, wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist er berechtigt, die Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens zu kürzen Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang seiner Leistungspflicht ursächlich ist Seine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer der nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit hat ferner zur Voraussetzung, dass er Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen hat. 12. Fälligkeit des Erstbeitrags und Beginn des Versicherungsschutzes Der Erstbeitrag wird entsprechend der mit Ihnen vereinbarten Zahlungsweise mit Zugang der Rechnung fällig, soweit nichts anderes mit Ihnen vereinbart wurde Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsbeginn nur, wenn auch die Zahlung des fälligen Erstbeitrags erfolgt ist. jedoch nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist und vereinbarter Wartezeiten Zahlen Sie den fälligen Erstbeitrag erst nach dem vereinbarten Versicherungsbeginn, beginnt der Versicherungsschutz frühestens mit Zahlungseingang, es sei denn, Sie haben die Verzögerung nicht zu vertreten Der Erstbeitrag gilt als bezahlt, wenn der entsprechende Betrag rechtzeitig auf dem in der Rechnung angegebenen Konto eingegangen ist oder wenn mit Ihnen Lastschrifteinzug vereinbart wurde - von Ihrem Konto eingezogen werden konnte und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Als rechtzeitig gilt eine Zahlung, die unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Tagen nach Erhalt der Rechnung erfolgt ist Der Versicherer ist berechtigt, vor Abschluss eines Vertrages mit Ihnen eine Bonitätsprüfung durch eine anerkannte Auskunftei durchzuführen, wenn dies zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass Ihr schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Verarbeitung oder an der Nutzung der Daten überwiegt. 13. Fälligkeit der Folgebeiträge Die Folgebeiträge sind monatlich zu zahlen, soweit nicht eine andere Zahlungsweise vereinbart wurde, und sie werden jeweils zu Beginn des neuen Monats im Voraus fällig. Sie haben auch die Möglichkeit, im Voraus vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich zu zahlen Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer Ihnen auf seine Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Nr darauf hingewiesen wurden Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann er den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Nr darauf hingewiesen hat Hat der Versicherer gekündigt und zahlen Sie danach innerhalb eines Monats nach der Kündigung den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 14. Besonderheiten beim Lastschriftverfahren Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die vereinbarte Einziehung des fälligen Beitrags von Ihrer Bank ausgeführt wird. Dazu gehört unter anderem, dass Sie Ihre Bank über die ihm erteilte Einzugsermächtigung informieren und Ihr Konto eine ausreichende Deckung aufweist Im Fall einer Rücklastschrift wird bis zum Ausgleich der fälligen Beiträge ein vereinbartes Einzugsverfahren ausgesetzt. Der Versicherer wird in diesem Fall trotz erteilter Einzugsermächtigung die fälligen Beiträge nicht mehr von Ihrem Konto abbuchen. Sie sind dann verpflichtet, die fälligen Beiträge an ihn zu überweisen. Von der erteilten Einzugsermächtigung macht er erst wieder Gebrauch, wenn Sie die fälligen Beiträge an ihn überwiesen haben und Ihr Beitragskonto ausgeglichen ist Im Falle einer Rücklastschrift erhebt er zum Ausgleich der ihm insoweit anfallenden Kosten eine Gebühr in Höhe von 15 EUR, es sei denn, die Rücklastschrift oder die Kreditkartenrückabwicklung ist von Ihnen nicht zu vertreten oder Sie weisen ihm nach, dass ihm kein Schaden in dieser Höhe entstanden ist. 15. Kündigung des Vertrages Sie können den Vertrag zum Ende eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Mindestversicherungsdauer mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es gilt eine Mindestversicherungsdauer von zwei Jahren als vereinbart, soweit keine abweichende Vereinbarung im Versicherungsschein dokumentiert ist Der Versicherer verzichtet Ihnen gegenüber auf sein Recht, den Vertrag ordentlich zu kündigen. Sein Recht, den Vertrag außerordentlich u. a. wegen falscher Angaben bei Vertragsschluss oder wegen Zahlungsverzuges zu kündigen, bleibt hiervon unberührt Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränkt werden Soweit Sie die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt haben, kann er innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung die Aufhebung des übrigen Vertrags zu dem Zeitpunkt verlangen, in dem die Erklärung wirksam wird Soweit er die Anfechtung, den Rücktritt oder die Kündigung nur für einzelne versicherte Personen oder Tarife erklärt hat, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang seiner Erklärung die Aufhebung des übrigen Vertrages zum Schlusse des Monats verlangen, in dem Ihnen seine Erklärung zugegangen ist, bei seiner Kündigung zu dem Zeitpunkt, in dem diese wirksam wird Erhöht der Versicherer die Beiträge aufgrund der Beitragsanpassungsklausel gemäß Nr oder verringert er seine Leistungen, so können Sie den Vertrag hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten vom Zugang seiner Änderungsmitteilung an zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Bei einer Beitragserhöhung können Sie den Vertrag auch bis und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung kündigen. 16. Sonstige Beendigungsgründe Der Versicherungsschutz endet, auch für schwebende Versicherungsfälle, mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Das Versicherungsverhältnis endet, außer im Falle der Kündigung oder einer sonstigen Beendigungsvereinbarung hinsichtlich der betroffenen versicherten Person mit Eintritt der Berufsunfähigkeit, soweit nach Nr nicht anderes gilt; mit Eintritt der Arbeitslosigkeit, soweit nach Nr nicht anderes gilt; mit dem Bezug von Altersrente, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person; Sie können aber verlangen, dass der Versicherer den Antrag auf Abschluss einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres der versicherten Person beginnenden neuen Krankentagegeldversicherung annimmt, die spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres der versicherten Person endet; 10

11 mit dem Tod; beim Tode des Versicherungsnehmers haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen; die Erklärung ist innerhalb von zwei Monate nach dem Tode des Versicherungsnehmers dem Versicherer gegenüber abzugeben; bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, es sei denn, dass die Fortführung des Versicherungsverhältnisses gesondert mit Ihnen vereinbart wurde. 17. Beitragsanpassung Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich die Versicherungsleistungen z. B. wegen häufigerer Arbeitsunfähigkeit der Versicherten, wegen längerer Arbeitsunfähigkeitszeiten oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Der Versicherer vergleicht daher jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt diese Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, so werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von ihm überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können die Beiträge von ihm überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders angepasst werden. Unter den gleichen Voraussetzungen auch ein vereinbarter Risikozuschlag entsprechend geändert werden Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch den Versicherer und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als nur vorübergehend anzusehen ist Beitragsanpassungen werden unabhängig von der vereinbarten Zahlungsweise zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf eine entsprechende Benachrichtigung an Sie folgt. 18. Änderung der Versicherungsbedingungen Bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Verhältnisse des Gesundheitswesens kann der Versicherer diese Bedingungen den veränderten Verhältnissen anpassen, wenn die Änderungen zur hinreichenden Wahrung der Belange der Versicherungsnehmer erforderlich erscheinen und ein unabhängiger Treuhänder die Voraussetzungen für die Änderungen überprüft und ihre Angemessenheit bestätigt hat. Die Änderungen werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Änderungen und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt Ist eine Bestimmung in diesen Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann er sie durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil. 19. Datenverarbeitung Bei Vertragsschluss und während der Vertragslaufzeit erheben, speichern und nutzen wir die für Ihren Versicherungsvertrag notwendigen personenbezogenen Daten nur, soweit dies für die Abwicklung des Vertrages insbesondere für die Antrags- und Leistungsbearbeitung erforderlich ist. Das umfasst Ihre Angaben bei Vertragsschluss einschließlich Ihrer Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand (Antragsdaten einschließlich Gesundheitsdaten), versicherungstechnische Daten - wie Versicherungsnummer, Versicherungssumme, Versicherungsdauer, Beitrag und Bankverbindung (Vertragsdaten) sowie im Versicherungsfall Angaben zum Schaden oder Angaben Dritter zum Schadensfall (Leistungsdaten) Um Ihnen einen umfassenden und kostengünstigen Versicherungsschutz bieten zu können, hat der Versicherer das Erbringen bestimmter Versicherungsdienstleistungen (z.b. Betrieb, Vertrieb oder Schadenbearbeitung) auf andere, zwar rechtlich selbstständige, aber im Sinne des 15 Aktiengesetz mit ihm verbundene Unternehmen verteilt. Aus diesem Grund werden Ihre Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten bei ihm zentral gespeichert und den mit ihm verbundenen Unternehmen zur Erbringung der genannten Versicherungsdienstleistungen zur Verfügung gestellt Der Versicherer ist berechtigt, Ihre Angaben gegebenenfalls durch Rückfragen bei Ihrem Vorversicherer oder bei Ihrem Mitversicherer zu überprüfen. Er ist weiterhin berechtigt, Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten seinem Rückversicherer oder seinem Vertragspartner zur Risikokalkulation zur Verfügung zu stellen, soweit dies von diesem zur Risikobeurteilung, Beitragskalkulation oder Schadenregulierung erforderlich ist Soweit er mit Rückversicherern, Schadenabwicklungsunternehmen oder sonstigen Kooperationspartnern zusammenarbeiten, stellt er, soweit möglich, durch eine Anonymisierung Ihrer Daten und durch entsprechende Datenschutzabkommen sicher, dass eine Verarbeitung und Nutzung der Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten nur intern und im Rahmen der Zweckbestimmung des Versicherungsvertrages und nicht zu anderen Zwecken erfolgt Er kann den gesamten Schriftverkehr, insbesondere auch Ihre an ihn gerichteten Schreiben mit einem anerkannten und zertifizierten System zum Zwecke der Vertrags- und Schadenabwicklung elektronisch archivieren. Sie sind damit einverstanden, dass er Originale nach dem Einscannen und Speichern vernichtet. 20. Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mussten. 21. Anzuwendendes Recht Für alle Versicherungsverträge, denen diese Bedingungen zu Grunde liegen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 11

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