1 Zweck der Brandschau

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1 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Hövelhof vom 1. Oktober 1998 Der Rat der Gemeinde Hövelhof hat in seiner Sitzung am 24. September 1998 aufgrund des 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NW.S. 122), aufgrund des 41 Abs. 4 Satz Halbsatz 1,2. Alternative des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV.NW. S. 122), der 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes vom 25. November 1997 (GV.NW. S. 422) und der 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1996 (GV.NW. S. 586) folgende Satzung beschlossen: 1 Zweck der Brandschau (1) Die Brandschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes ober bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. (2) Die Prüfung der Erfordernisse des abwehrenden Brandschutzes dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes oder der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. (1) Gebührenpflichtig sind Leistungen 2 Gebührenpflichtige Amtshandlung a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfungen der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt. b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), c) auf dem Gebiete des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahren, die mündlich oder schriftlich beantragt worden und mit der Anfertigung einer gutachtlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind.

2 2 (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Bauaufsichtsbehörde, zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. 3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistung. Bei der Bemessung der Gebühren werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Amtshandlung im Einzelfall berücksichtigt. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im einzelnen nach den in der Anlage 1 aufgeführten Bestimmungen und Sätzen und unter Berücksichtigung der in Anlage 2 aufgeführten Objekte. Die Anlagen sind Bestandteile der Satzung. 4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. 5 Zeitliche Folge der Brandschau (1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderbau-Verordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der in der Anlage 2 aufgeführten Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Gemeinde unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nah pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objekts sowie derjenige, der eine Leistung gemäß 2 Abs. 1 Buchstabe c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

3 3 7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlaß der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluß der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Die Entrichtung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag und bei einer Gebühr von über 1000,-- DM gegen Sicherheitsleistung zu gewähren. (3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. 8 Rechtsbehelfe (1) Gegen die Heranziehung zur Zahlung der Gebühr stehen dem Gebührenschuldner die Rechtsbehelfe der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. IS. 666), zuletzt geändert durch Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 BGBl. IS. 1430, 1442) in Verbindung mit dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 26. März 1960 (GV.NW. S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1991 (GV.NW. S. 302) zu. (2) Durch Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr nicht aufgehoben. 9 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. gez. Schmidt gez. Hänsdieke gez. Ilskens Stv. Bürgermeisterin Gemeinderätin Schriftführer

4 4 A n l a g e 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Hövelhof vom 1998 gelten folgende Sätze: 1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung 1.1. je angefangene halbe Stunde pauschal 39,37 ( 77,00 DM) 1.2 Bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad des Objekts je angefangene Stunde pauschal 61,36 (120,00 DM) 2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand 2.1 je angefangene halbe Stunde pauschal 22,50 ( 44,00 DM) 2.2 Bei überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad des Objekts je angefangene Stunde pauschal 47,04 ( 92,00 DM) 3. Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des 6 Abs. 1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu Ziffer Leistungen gemäß 2 Abs. 1 Buchst. c) 4.1 Schriftlich erteilte gutachtliche Stellungnahme je angefangene Stunde nach den tatsächlich 4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens entstandenen je angefangene Stunde Kosten des 4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzepts Gutachters je angefangene Stunde

5 5 Aufstellung der Objekte für die Gebührenbemessung nach Anlage 1 (Gebührensätze) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau und sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Gemeinde Hövelhof vom Pflege- und Betreuungsobjekte 001 Krankenhäuser nach KhBauVO / Justizvollzugsanstalten Pflegeabteilung der JVA Hövelhof Justizvollzugsanstalt Hövelhof 002 Altenwohnheime mit/ohne Pflegesätze Caritas-Altenzentrum, Allee 56 (z.zt. im Bau) 003 Gebäude für hilfsbedürftige minderjährige Personen (ab 9 Personen) Salvatorkolleg Hövelhof, Salvatorstr Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen (ab 9 Personen) 005 Gebäude für körperlich und geistig behinderte Personen bei nur tagsüber untergebrachten (20 Personen) 006 Kindergärten, -tagesstätten, -horte Kath. Kindergarten Hövelhof, Schloßstr. 12 Kath. Kindergarten Hövelhof, Jägerstr. 31 Kath. Kindergarten Hövelriege, Junkernallee 7 Kommunaler Kindergarten, Bentlakestr. 97 Kommunaler Kindergarten, Schulstr. 2 Kommunaler Kindergarten, Schatenstr. 9 Kommunaler Kindergarten, Espelner Str. 69 Übernachtungsobjekte 007 Beherbergungsbetrieb nach GastBauVO (ab 9 Betten) Brink, Hermann; Allee 38, Hövelhof Förster, Gerhard; Bahnhofstr. 35, Hövelhof Göke, Irene; Am Haustenbach 123, Hövelhof Mutlu, Ibrahim; Gütersloher Str. 305, Hövelhof Premillieu, Beatrix; Gütersloher Str. 245, Hövelhof Schulmeister, Alwin; Gütersloher Str. 71, Hövelhof 008 Obdachlosenunterkünfte Emssiedlung 3 Von-Spee-Str. 16

6 6 009 Notunterkünfte (Aussiedler, Umsiedler, Asylbewerber) Grüner Weg 45, 45 a, 47 Mühlenweg 35, 37, 39, 41 Gütersloher Str. 39 (soll demnächst verkauft werden) 010 Campingplätze (Campingplatzverordnung - CPIVO) Campingplatz Osdiek; Osdiek, Heinrich; Paderborner Str. 172, Hövelhof Versammlungsobjekte nach Versammlungsstättenverordnung (VStättVO) 011 Gebäude mit Bühnen/Szenenflächen (ab 100 Personen) siehe Ziffer Gebäude mit Filmvorführungen (ab 100 Personen) siehe Ziffer Gebäude mit Räumen ab 200 Personen (z.b. Sporthallen) a) TSH 1 - Turnhalle bei der Kirchschule Schulstr. 5 Hallenfläche: 14 x 28 m = 392 m² b) TSH 2 - Turnhalle im Schulzentrum Am Hallenbad 2 Hallenfläche: 18 x 33 m = 594 m² c) TSH 3 - Sporthalle im Schulzentrum Am Hallenbad 6 Hallenfläche: 27 x 45 m = m² sowie Gerätehalle: 7,80 x 45 m und im OG: Schulungsraum, Krafttrainingsraum, Teeküche und Tribünenanlage d) Haus der Jugend (HOT) Sennestr. 38 Saal für Disco, Filmvorführungen u.ä. (=rd. 126) sowie Jugendcafe, Foyer, Kegelbahn sowie sonstige Aufenthaltsräume e) Aula in der Kirchschule (Bauteil II) Dr. Sonnenschein Str. 22 (Stuhlbereich, Durchgangsbereich und Bühnenbereich insges. rd. 328 m²) f) Aula in der Krollbachschule (Bauteil I) Sennestr. 34 rd. 318 m² ohne Bühnenbereich g) Turnhalle des Salvator-Kollegs Salvatorstr. 45 (Halle, Tribüne, Versammlungsräume) h) Foyer der Franz-Stock-Realschule Staumühler Str. 29 rd. 300 m² 014 Freiluftsportanlagen mit Nebenräumen (ab Plätzen) Versammlungsobjekte nach Gaststättenbauverordnung (GastBauVO)

7 7 015 Schank- und Speisewirtschaften (ab 400 Plätze) Versammlungsobjekte, die nicht der VStättVO / GastBauVO unterliegen 016 Gebäude mit Bühnen-/Szenenflächen/Filmvorführungen (ab 50 Personen) Foyer des Rathauses, Schloßstr. 14 Katholisches Pfarrheim Hövelhof, Schloßstr. 8 Katholisches Pfarrheim Riege, Junkernallee 16 Evangelisches Gemeindehaus Hövelhof, Breslauer Str. 2 Bürgerhaus Espeln, Espelner Str. 58 Schützenhalle Hövelriege-Liemke, Liemker Str. 26

8 8 017 Schank- und Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden ab 200 Personen (bei fehlender Personenangabe 2 Personen pro m² Freifläche) 018 Schank- und Speisewirtschaften in mehrfach genutzten Gebäuden jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen) 019 Räume für Sportveranstaltungen in mehrfach genutzten Gebäuden ab 1000 m² Schützenhalle Hövelhof, Von-der-Recke-Str. 40 Unterrichtsobjekte 020 Schulen nach Bauaufsichtlichen Schulrichtlinien (BASchulR) a) Kirchschule Bauteil I Schulstr. 1 kath. Grundschule (GS I) Bauteil II Dr. Sonnenschein Str. 22 im Bauteil II befindet sich die Aula b) Mühlenschule Sennestr. 144 Kath. Grundschule (GS II) c) Klausheider Schule Bentlakestr. 2 dto. d) Furlbachschule Hövelrieger Str. 262 dto. e) Krollbachschule Bauteil I Sennestr. 34 Hauptschule (HS) im Bauteil I befindet sich die Aula f) Franz-Stock-Realschule Bauteil II Staumühler Str. 29 Realschule (RS) g) Natrurw. Trakt Bauteil III Staumühler Str. 29 (gemeins. Nutzung HS/RS) h) Schulgebäude Espeln Espelner Str. 69 kein Grundschulgebäude Anmerkung: Ein Teil des Gebäudes wird als Kindergarten genutzt. In einem weiteren Teil sind z.zt. noch Klassen der Hauptschule untergebracht. Die schulische Nutzung wird voraussichtlich Ende Okt aufgegeben. Der im OG gelegene Gymnastikraum soll jedoch zunächst weiter für eine sportliche Nutzung beibehalten werden. i) Schule des Salvator-Kollegs Salvatorstr Eigenständige Unterrichtsgebäude / -trakte in Ausbildungsstätten für die die BASchulR nicht gelten 022 Unterrichtsräume (ab 100 Plätze) in Ausbildungsstätten, für die die BASchulR nicht gelten in sonst anders genutzten Gebäuden

9 9 023 Unterrichtsräume wie vor, jedoch nicht ebenerdig (ab 50 Personen)

10 10 Hochhausobjekte 024 Hochhäuser nach Hochhausverordnung (HochhVO) Verkaufsobjekte 025 Geschäftshäuser nach Geschäftshausverordnung (GhVO) Elli-Handelsmarkt GmbH & CO. KG, Bielefelder Str. 19 Elli-Handelsmarkt GmbH & CO. KG, Ferdinandstr. 2 REWE-Markt Kipshagen ohg, Alter Markt 1 Krukenmeier, Heinrich, Gütersloher Str Gemeinschaftsladenzentren mit mehr als m² Verkaufsfläche 027 Verkaufsstätten, für die die GhVO nicht gilt, in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als m² Verkaufsfläche Aldi GmbH & Co. KG, Bahnhofstr. 7 Textil-Einkaufslager Denzer GmbH, Allee Verkaufsstätten wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 500 m² Verkaufsfläche Albert Joachim, Bielefelder Str. 38 Wisto-Wigge, Paderborner Str. 8 Verwaltungsobjekte 029 Mehrgeschossige Gebäude mittlerer Höhe mit mehr als m² Nutzfläche 030 Verwaltungsräume in mehrfach genutzten Gebäuden mittlerer Höhe mit mehr als m² Nutzfläche Ausstellungsobjekte 031 Museen 032 Messegebäude Garagen 033 Großgaragen nach Garagenverordnung (GarVO)

11 Unterirdische, geschlossene Mittelgaragen in Verbindung zu anders genutzten Gebäuden mit mehr als 500 m² Gewerbeobjekte 035 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als m² Akustikbau Ferdinand Ewers, Detmolder Str. 104 Geha Möbelwerke, Gehastr. 2-4 formaplan Holzwerkstoffe GmbH & Co., Gehastr. 4 SCA Packaging Deutschland AG & Co. KG, Gütersloher Str. 62 Helmut Scholz, Industriestr. 21 Laufer GmbH & Co. KG, Industriestr. 46 WITEX Kunststoffplatten GmbH, Otto-Hahn-Str. 6 Conta-Plast GmbH, Otto-Hahn-Str Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² 037 Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend nichtbrennbaren Stoffen mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als m² Gerhard Ilsen KG, Industriestr. 9 Karl Tönsmeier GmbH & Co. KG, Industriestr. 10 Rodenbeck Leiterplatten GmbH, Industriestr. 30 Alu-Roll GmbH & Co., Industriestr. 35 Aluminiumgesellschaft Hövelhof mbh, Industriestr. 37 Tönsmeier Entsorgung GmbH & Co. KG, Industriestr. 44 REME Möbelbeschläge GmbH, Industriestr. 48 Rodenbeck Zerspanntechnik GmbH, Otto-Hahn-Str Betriebe wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 800 m² ELHA-Maschinenbau Liemke KG, Allee Betriebe zur Herstellung, Bearbeitung und Umgang von/mit überwiegend brennbaren Flüssigkeiten, Gasen und Gefahrenstoffen, die gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) / Druckbehälterverordnung (DruckbehälterVO) / Chemikaliengesetz (ChemikalienG) / Sprengstoffgesetz (SprengstoffG) mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (StAfA) bzw. Staatliches Umweltamt (StUA) genehmigt wurden Karl-Heinz Jungeilges, Bielefelder Str. 21 (Tankstelle) Friedrich Brink, Detmolder Str. 41 (Tankstelle) Georg Pietsch, Gütersloher Str. 15 (DEA-Tankstelle) Frank Schulz, Paderborner Str. 22 (ARAL-Tankstelle) Ferdinand Falkenrich, Paderborner Str. 35 (Tankstelle)

12 12 Bernhard Buschmeier Kohlenhandlung, Allee 5 (Brennstoffhandel) Indutec GmbH, Otto-Hahn-Str. 6 (Klebstoff-Herstellung) m-h. Oberflächentechnik GmbH, Otto-Hahn-Str. 15 (Lackiererei) Bernhard Westerhorstmann, Sennestr. 10 (Brennstoffhandel) 040 Betriebe wie vor, jedoch in unmittelbarer Verbindung zu Wohngebäuden mit einer Brandabschnittsgröße von mehr als 200 m² 041 Gebäude zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, die gemäß VbF/Druckbehälter VO/ChemikalienG/SprengstoffG mit besonderen Brandschutzmaßnahmen durch das StAfA bzw. StUA genehmigt wurden Bauhof Hövelhof, Grüner Weg 43 (Diesel- und Gaslagerung) Kläranlage Hövelhof, Langer Weg 40 (Faulturm - Gas) 042 Gebäude zur Lagerung überwiegend nichtbrennbarer Stoffe mit mehr als m² Lagerfläche R+K Agrartechnik Ostwestfalen GmbH & Co, Allee 5 (ehem. Bäuerliche) Wilhelm Kaimann GmbH & Co., Hansastr. 2-5 BER Bauelemente GmbH & Co. KG, Industriestr. 12 SENNE-PLASTIC GmbH, Industriestr Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als m² Lagerfläche 044 Gebäude zur Lagerung brennbarer Stoffe mit mehr als m² Lagerfläche 045 Gebäude wie vor, jedoch nicht ebenerdig mit mehr als 800 m² Lagerfläche 046 Freilager für überwiegend brennbare Stoffe mit mehr als m² Lagerfläche Rudolf Meier GmbH, Birkenweg 28 (Holzverarbeitung) Georg Bökamp, Eisenweg 3 (Holzverarbeitung) holz meier GmbH & Co. KG, Industriestr. 34 Eduard Hölscher GmbH & Co. KG, Paderborner Str. 35 (Baustoffhandel) Udo Förster, Zieglerstr. 5 (Holzverarbeitung) 047 Hochregallager Aluminiumgesellschaft Hövelhof, Industriestr. 37 Sonderobjekte 048 Besonders brandgefährdete Baudenkmäler

13 13 Heimathaus Hövelhof, Staumühler Str. 72 Furlmühle, Furlweg 17 a Henkenmühle, Gütersloher Str. 242 Nebengebäude Pastorat (Muhbar), Schloßstr. 9 Rieger Schule, Junkernallee Landwirtschaftliche Betriebsgebäude mit mehr als m² 050 Kirchen und Gebetsstätten (nach örtlicher Festlegung) Kath. Kirche Hövelhof, Allee 32 Kath. Kirche Hövelriege, Junkernallee 9 Kath. Kirche Espeln, Espelner Str. 7 Ev. Kirche Hövelhof, Jägerstr Unterirdische Verkehrsanlagen

14 Objekte mit radioaktiven Stoffen ab Gruppe 3 nach Strahlenschutzverordnung (StrahlenschutzVO) 053 Hotel- und Gaststättenschiffe 054 Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Gefahrengruppe 2 nach dem Entwurf der Richtlinie für den Feuerwehreinsatz in Anlagen mit biologischen Arbeitsstoffen 055 Bahnhöfe mit Verkaufsstätten größer als 500 m² Verkaufsfläche

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