Hundesteuersatzung der Stadt Mittenwalde
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- David Schumacher
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1 Hundesteuersatzung der Stadt Mittenwalde Auf Grund der 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 86) und der 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) in der jeweiligen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde in ihrer Sitzung am 20. August 2007 folgende Hundesteuersatzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis: 1 Steuergegenstand 2 Steuerpflicht, Haftung 3 Steuermaßstab und Steuersatz 4 Steuerbefreiung 5 Steuerermäßigung 6 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer 9 Sicherung und Überwachung der Steuer, Meldepflichten 10 Auskunftspflichten 11 Ordnungswidrigkeiten 12 In-Kraft-Treten 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden zu persönlichen Zwecken im Stadtgebiet sowie den Ortsteilen. 2 Steuerpflicht, Haftung (1) Steuerpflichtig ist der Halter eines Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in seinen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen in der Stadt Mittenwalde gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. (2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Abrichten / Ausbilden hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
2 (1) Die Steuer beträgt jährlich für 3 Steuermaßstab und Steuersatz a) nur einen Hund 25,00 Euro, b) zwei Hunde 40,00 Euro je Hund, c) drei oder mehr Hunde 60,00 Euro je Hund. (2) Der Steuersatz beträgt für Hunderassen und -gruppen, die als gefährliche Hunde i. S. d. 8 Abs. 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) gelten, 510,00 Euro je Hund im Kalenderjahr, soweit nicht die Ausnahmeregelung des Abs. 3 eingreift. Als gefährliche Hunde gelten danach: 1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, 2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder 4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben. (3) Hat der Hundehalter im Einzelfall der Stadt Mittenwalde nachgewiesen, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch und Tier aufweist, so gelten die unter Abs. 1 genannten Steuersätze. Der Nachweis ist nur bei Hunden zulässig, die das 1. Lebensjahr vollendet haben. Er ist durch das Vorlegen eines ärztlichen Attestes zu erbringen. (4) Hunde, für die Steuerbefreiung nach 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach 5 gewährt wird, gelten als erste Hunde. Für gefährliche Hunde nach Absatz 2 finden die Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungstatbestände der 4 und 5 keine Anwendung. 4 Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Mittenwalde aufhalten, sind für die Hunde steuerbefreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B BL ag oder H besitzen. Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. (3) Steuerbefreiung wird auf Antrag für Hunde gewährt, die als Sanitätshunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt
3 Mittenwalde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (4) Weiterhin wird auf Antrag Steuerbefreiung gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. 5 Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v.h. des Steuersatzes nach 3 Abs. 1 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind. b) Hunde, die als Melde- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Mittenwalde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. c) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 300 Meter entfernt liegen, erforderlich sind. d) Empfänger von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, dem Zweiten sowie dem Zwölften Sozialgesetzbuch und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen. Eine Steuerermäßigung tritt nicht ein oder entfällt ersatzlos, wenn mehr als ein Hund im Haushalt gehalten wird. e) Hundehalter, die Hunde aus dem Tierheim erworben haben, für den Zeitraum von drei Jahren. 6 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Eine Steuerbefreiung nach 4 bzw. eine Steuerermäßigung nach 5 wird ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats anteilig für das Kalenderjahr gewährt, wenn der Hundehalter den erforderlichen schriftlichen Nachweis für die Steuervergünstigung, die er in Anspruch nehmen will, vorlegt. (2) Eine Steuerbefreiung nach 4 bzw. eine Steuerermäßigung nach 5 wird ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats anteilig für das Kalenderjahr gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist. (3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Mittenwalde, Rathausstraße 8, Mittenwalde zu stellen. Bei einem verspäteten Antrag wird die Steuer für den nach dem Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des 3 Abs. 1 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. (4) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
4 Diese gilt nur für die Hunde, für die sie beantragt worden ist. (5) Ändern sich oder fallen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall bzw. der Änderung der Stadt Mittenwalde schriftlich anzuzeigen. 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist. Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als drei Monate alt ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Mittenwalde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugang des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann jeweils zum 15. April jeden Kalenderjahres fällig. Sie wird für das ganze Jahr im Voraus entrichtet und gilt auch für die Folgejahre, solange kein anderer Festsetzungsbescheid erteilt wird. (3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der bereits entrichteten, nachweislich nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. Der Nachweis ist durch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Verwaltungsbehörde über die nicht erfolgte Erstattung zu führen. 9 Sicherung und Überwachung der Steuer, Meldepflichten (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Mittenwalde unter Angabe der Hunderasse anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Mittenwalde weggezogen ist,
5 bei der Stadt Mittenwalde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Mittenwalde zurückzugeben. Im Falle der Veräußerung oder der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Stadt Mittenwalde stellt mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke aus. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Mittenwalde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke erhält der Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mittenwalde in der jeweils gültigen Fassung. 10 Auskunftspflichten (1) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Hundehalter sowie deren Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen vom Steueramt der Stadt Mittenwalde übersandten Formulare innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Formulare wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach 9 Absatz 1 und 2 nicht berührt. (2) Grundstückseigentümer, Hundehalter und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Mittenwalde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist der Hundehalter verpflichtet. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig (a) (b) (c) als Hundehalter entgegen 6 Abs. 5 den Wegfall oder die Änderung der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, als Hundehalter entgegen 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, als Hundehalter entgegen 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, (d) als Grundstückseigentümer, Hundehalter oder deren Stellvertreter entgegen 10 Abs. 1 die vom Steueramt übersandten Nachweise nicht wahrheitsgemäß oder fristgemäß ausfüllt, (e) als Grundstückseigentümer, Hundehalter oder deren Stellvertreter entgegen 10 Abs. 2 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). (2) Gemäß 15 Abs. 3 KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße geahndet werden.
6 12 In-Kraft-Treten Diese Hundesteuersatzung tritt am 19. März 2004 in Kraft. Die in dieser Satzung genannten Beträge gelten ab 01. Januar Mittenwalde, 07. September 2007 Hedda Dommisch - Siegel Stellvertreter des Bürgermeisters
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