Hundesteuersatzung der Stadt Mittenwalde

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Hundesteuersatzung der Stadt Mittenwalde"

Transkript

1 Hundesteuersatzung der Stadt Mittenwalde Auf Grund der 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S.154), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 86) und der 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2005 (GVBl. I S. 170) in der jeweiligen Fassung, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Mittenwalde in ihrer Sitzung am 20. August 2007 folgende Hundesteuersatzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis: 1 Steuergegenstand 2 Steuerpflicht, Haftung 3 Steuermaßstab und Steuersatz 4 Steuerbefreiung 5 Steuerermäßigung 6 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer 9 Sicherung und Überwachung der Steuer, Meldepflichten 10 Auskunftspflichten 11 Ordnungswidrigkeiten 12 In-Kraft-Treten 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden zu persönlichen Zwecken im Stadtgebiet sowie den Ortsteilen. 2 Steuerpflicht, Haftung (1) Steuerpflichtig ist der Halter eines Hundes. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse eines Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Alle in seinen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen in der Stadt Mittenwalde gemeldet und bei einer von dieser bestimmten Stelle abgegeben wird. (2) Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung aufgenommen hat oder auf Probe oder zum Abrichten / Ausbilden hält, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet. (3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

2 (1) Die Steuer beträgt jährlich für 3 Steuermaßstab und Steuersatz a) nur einen Hund 25,00 Euro, b) zwei Hunde 40,00 Euro je Hund, c) drei oder mehr Hunde 60,00 Euro je Hund. (2) Der Steuersatz beträgt für Hunderassen und -gruppen, die als gefährliche Hunde i. S. d. 8 Abs. 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) gelten, 510,00 Euro je Hund im Kalenderjahr, soweit nicht die Ausnahmeregelung des Abs. 3 eingreift. Als gefährliche Hunde gelten danach: 1. Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht, Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist, 2. Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 3. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder 4. Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben. (3) Hat der Hundehalter im Einzelfall der Stadt Mittenwalde nachgewiesen, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Mensch und Tier aufweist, so gelten die unter Abs. 1 genannten Steuersätze. Der Nachweis ist nur bei Hunden zulässig, die das 1. Lebensjahr vollendet haben. Er ist durch das Vorlegen eines ärztlichen Attestes zu erbringen. (4) Hunde, für die Steuerbefreiung nach 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach 5 gewährt wird, gelten als erste Hunde. Für gefährliche Hunde nach Absatz 2 finden die Steuerbefreiungs- und Steuerermäßigungstatbestände der 4 und 5 keine Anwendung. 4 Steuerbefreiung (1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Stadt Mittenwalde aufhalten, sind für die Hunde steuerbefreit, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind. (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen B BL ag oder H besitzen. Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. (3) Steuerbefreiung wird auf Antrag für Hunde gewährt, die als Sanitätshunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt

3 Mittenwalde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (4) Weiterhin wird auf Antrag Steuerbefreiung gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl. 5 Steuerermäßigung Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v.h. des Steuersatzes nach 3 Abs. 1 zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind. b) Hunde, die als Melde- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Mittenwalde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben. Die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. c) Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 300 Meter entfernt liegen, erforderlich sind. d) Empfänger von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG, dem Zweiten sowie dem Zwölften Sozialgesetzbuch und diesen einkommensmäßig gleichstehenden Personen. Eine Steuerermäßigung tritt nicht ein oder entfällt ersatzlos, wenn mehr als ein Hund im Haushalt gehalten wird. e) Hundehalter, die Hunde aus dem Tierheim erworben haben, für den Zeitraum von drei Jahren. 6 Allgemeine Bestimmungen für Steuerbefreiung und Steuerermäßigung (1) Eine Steuerbefreiung nach 4 bzw. eine Steuerermäßigung nach 5 wird ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats anteilig für das Kalenderjahr gewährt, wenn der Hundehalter den erforderlichen schriftlichen Nachweis für die Steuervergünstigung, die er in Anspruch nehmen will, vorlegt. (2) Eine Steuerbefreiung nach 4 bzw. eine Steuerermäßigung nach 5 wird ab Beginn des auf die Antragstellung folgenden Monats anteilig für das Kalenderjahr gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Zweck hinlänglich geeignet ist. (3) Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Mittenwalde, Rathausstraße 8, Mittenwalde zu stellen. Bei einem verspäteten Antrag wird die Steuer für den nach dem Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des 3 Abs. 1 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen. (4) Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt.

4 Diese gilt nur für die Hunde, für die sie beantragt worden ist. (5) Ändern sich oder fallen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall bzw. der Änderung der Stadt Mittenwalde schriftlich anzuzeigen. 7 Beginn und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten ist. Kann das Alter des Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund mehr als drei Monate alt ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. (3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Stadt Mittenwalde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. 8 Festsetzung und Fälligkeit der Steuer (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt, für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugang des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann jeweils zum 15. April jeden Kalenderjahres fällig. Sie wird für das ganze Jahr im Voraus entrichtet und gilt auch für die Folgejahre, solange kein anderer Festsetzungsbescheid erteilt wird. (3) Wer bereits einen in einer Gemeinde der Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der bereits entrichteten, nachweislich nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen. Der Nachweis ist durch eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Verwaltungsbehörde über die nicht erfolgte Erstattung zu führen. 9 Sicherung und Überwachung der Steuer, Meldepflichten (1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadt Mittenwalde unter Angabe der Hunderasse anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen. (2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Stadt Mittenwalde weggezogen ist,

5 bei der Stadt Mittenwalde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Stadt Mittenwalde zurückzugeben. Im Falle der Veräußerung oder der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. (3) Die Stadt Mittenwalde stellt mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke aus. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Mittenwalde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke erhält der Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten entsprechend der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Mittenwalde in der jeweils gültigen Fassung. 10 Auskunftspflichten (1) Bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Hundehalter sowie deren Stellvertreter zum wahrheitsgemäßen Ausfüllen der ihnen vom Steueramt der Stadt Mittenwalde übersandten Formulare innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Durch das Ausfüllen der Formulare wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach 9 Absatz 1 und 2 nicht berührt. (2) Grundstückseigentümer, Hundehalter und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Stadt Mittenwalde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist der Hundehalter verpflichtet. 11 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig (a) (b) (c) als Hundehalter entgegen 6 Abs. 5 den Wegfall oder die Änderung der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, als Hundehalter entgegen 9 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, als Hundehalter entgegen 9 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Stadt nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt, (d) als Grundstückseigentümer, Hundehalter oder deren Stellvertreter entgegen 10 Abs. 1 die vom Steueramt übersandten Nachweise nicht wahrheitsgemäß oder fristgemäß ausfüllt, (e) als Grundstückseigentümer, Hundehalter oder deren Stellvertreter entgegen 10 Abs. 2 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). (2) Gemäß 15 Abs. 3 KAG kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 mit einer Geldbuße geahndet werden.

6 12 In-Kraft-Treten Diese Hundesteuersatzung tritt am 19. März 2004 in Kraft. Die in dieser Satzung genannten Beträge gelten ab 01. Januar Mittenwalde, 07. September 2007 Hedda Dommisch - Siegel Stellvertreter des Bürgermeisters

Hundesteuersatzung der Gemeinde Waldfeucht vom

Hundesteuersatzung der Gemeinde Waldfeucht vom Hundesteuersatzung der Gemeinde Waldfeucht vom 30.11.2000 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW.

Mehr

Stadt Brilon Der Bürgermeister. Hundesteuersatzung. der Stadt Brilon

Stadt Brilon Der Bürgermeister. Hundesteuersatzung. der Stadt Brilon Stadt Brilon Der Bürgermeister Hundesteuersatzung der Stadt Brilon vom 06.11.2001 geändert durch die 1. Satzung vom 25.11.2005 zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Brilon vom 06.11.2001 geändert

Mehr

Hundesteuersatzung. der Stadt Versmold *)

Hundesteuersatzung. der Stadt Versmold *) Hundesteuersatzung der Stadt Versmold *) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666 / SGV. NRW. 2023), zuletzt

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 28. November 2006

Hundesteuersatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 28. November 2006 2.2 (1) Hundesteuersatzung der Gemeinde Nordkirchen vom 28. November 2006 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Recklinghausen vom zuletzt geändert durch Satzung vom (Amtsblatt Nr. 33 vom

Hundesteuersatzung der Stadt Recklinghausen vom zuletzt geändert durch Satzung vom (Amtsblatt Nr. 33 vom Hundesteuersatzung der Stadt Recklinghausen vom 19.12.1997 zuletzt geändert durch Satzung vom 25.09.2012 (Amtsblatt Nr. 33 vom 27.09.2012) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte vom 03. Dezember 1996

Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte vom 03. Dezember 1996 Hundesteuersatzung der Gemeinde Anröchte vom 03. Dezember 1996 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666),

Mehr

Stadt Lügde Hundesteuersatzung

Stadt Lügde Hundesteuersatzung Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung... 2 2 Steuermaßstab und Steuersatz... 2 3 Steuerbefreiung... 2 4 Allgemeine Steuerermäßigung... 3 5 Allgemeine Voraussetzungen für Steuerbefreiung

Mehr

HUNDESTEUERSATZUNG. der Stadt Hückelhoven vom 23. November 1972 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 29. September 2016

HUNDESTEUERSATZUNG. der Stadt Hückelhoven vom 23. November 1972 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 29. September 2016 HUNDESTEUERSATZUNG der Stadt Hückelhoven vom 23. November 1972 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 29. September 2016 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Schorfheide

Hundesteuersatzung der Gemeinde Schorfheide Hundesteuersatzung der Gemeinde Schorfheide Aufgrund der 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I S. 286), in der jeweils gültigen Fassung

Mehr

Sammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf. Kapitel: Haushalt und Steuern Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 1.

Sammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf. Kapitel: Haushalt und Steuern Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 1. Dokument: Hundesteuersatzung Stand 21-03-2007 Seite: 1 Satzung der Gemeinde Ensdorf über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Nordwalde

Hundesteuersatzung der Gemeinde Nordwalde Hundesteuersatzung der Gemeinde Nordwalde vom 6. Dezember 1996 1 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV.

Mehr

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Hundesteuersatzung der Stadt Herdecke vom 10.07.2018 9.1 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),

Mehr

9.4. Hundesteuersatzung der Stadt Xanten

9.4. Hundesteuersatzung der Stadt Xanten Hundesteuersatzung der Stadt Xanten Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt

Mehr

Hundesteuersatzung vom

Hundesteuersatzung vom Hundesteuersatzung vom 04.11.2003 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) und der 3 und 20 Abs.

Mehr

Hundesteuersatzung. der Stadt Delbrück. vom

Hundesteuersatzung. der Stadt Delbrück. vom Hundesteuersatzung der Stadt Delbrück vom 14.12.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Wickede (Ruhr) Vom

Hundesteuersatzung der Gemeinde Wickede (Ruhr) Vom der Gemeinde Wickede (Ruhr) Vom 18.12.1996 In der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 26. September 2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Gevelsberg vom

H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Gevelsberg vom H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Stadt Gevelsberg vom 17.09.2001 2 Abs. 1 geändert durch 1. Nachtrag vom 13.12.2002; 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 geändert durch 2. Nachtrag vom 21.2005; 3 Abs. 2 und 9 geändert

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Isselburg vom

Hundesteuersatzung der Stadt Isselburg vom Hundesteuersatzung der Stadt Isselburg vom 15.11.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt

Mehr

Sammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf. Kapitel: Haushalt und Steuern Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 1.

Sammlung des Ortsrechts der Gemeinde Ensdorf. Kapitel: Haushalt und Steuern Dokument: Hundesteuersatzung Stand Seite: 1. Dokument: Hundesteuersatzung Stand 16-12-2010 Seite: 1 Satzung der Gemeinde Ensdorf über die Erhebung der Hundesteuer Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Beelen vom Redaktionelle Neufassung unter Berücksichtigung der Satzung zur

Hundesteuersatzung der Gemeinde Beelen vom Redaktionelle Neufassung unter Berücksichtigung der Satzung zur 1 Hundesteuersatzung der Gemeinde Beelen vom 19.03.1997 Redaktionelle Neufassung unter Berücksichtigung der Satzung zur 1. Änderung vom 15.12.1999 2. Änderung vom 20.11.2001 3. Änderung vom 16.12.2008

Mehr

Ortsrecht der Gemeinde Burbach

Ortsrecht der Gemeinde Burbach Ortsrecht der Gemeinde Burbach Hundesteuersatzung der Gemeinde Burbach Gliederungsziffer Zuständigkeit 2.2 FB 2 Finanzen, Werke, Liegenschaften Hundesteuersatzung Seite 1 Hundesteuersatzung der Gemeinde

Mehr

Hundesteuersatzung. der Stadt Haltern am See

Hundesteuersatzung. der Stadt Haltern am See - 1-2.04 Hundesteuersatzung der Stadt Haltern am See Hinweis: Dieser Satzungstext stellt die bereinigte Fassung mit dem unten angegebenen Stand dar. (Satzung vom 15.12.2006 Amtsblatt Nr. 16 vom 21.12.2006;

Mehr

1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. Hundesteuersatzung der Stadt Kierspe vom 27.11.1996 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 06.12.2010 (Inkrafttreten der 3. Änderung der Hundesteuersatzung: 01.01.2011) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Borchen vom

Hundesteuersatzung der Gemeinde Borchen vom Hundesteuersatzung der Gemeinde Borchen vom 23.12.1996 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666/SGV NW 2023)

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Lohmar vom

Hundesteuersatzung der Stadt Lohmar vom Hundesteuersatzung II/1/1 Hundesteuersatzung der Stadt Lohmar vom 10.02.1998 Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 2 Steuermaßstab und Steuersatz 3 Steuerbefreiung 4 Allgemeine

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lieberose (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lieberose (Hundesteuersatzung) Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Lieberose (Hundesteuersatzung) Inhaltsübersicht Präambel 1 Steuergegenstand 2 Steuerschuldner, Haftung 3 Steuermaßstab und Steuersätze 4 Steuerbefreiung

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Petershagen vom 16. Dezember 1997

Hundesteuersatzung der Stadt Petershagen vom 16. Dezember 1997 Hundesteuersatzung der Stadt Petershagen vom 16. Dezember 1997 (in der Fassung der Änderung vom 18.12.2015 ***) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) vom

Hundesteuersatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) vom Hundesteuersatzung der Stadt Buckow (Märkische Schweiz) vom 21.11. 2012 Auf Grund der 3 Abs. 1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI. I S. 286),

Mehr

Satzung der Gemeinde Spreenhagen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung der Gemeinde Spreenhagen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung der Gemeinde Spreenhagen über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001

Mehr

Amtsblatt der Stadt Werne

Amtsblatt der Stadt Werne Jahrgang: 2010 Ausgabe: 07 Ausgabetag: 20.05.2010 II/6 Hundesteuersatzung der Stadt Werne vom 30.12.1997 (zuletzt geändert durch 3. Änderungssatzung vom 20.05.2010, VI/235) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung

Mehr

III. Finanzen Hundesteuersatzung der Stadt Linnich vom 06. September 2001

III. Finanzen Hundesteuersatzung der Stadt Linnich vom 06. September 2001 - III.2.1 - III. Finanzen Hundesteuersatzung der Stadt Linnich vom 06. September 2001 1. Änderung vom 12.12.2008 (gültig ab: 01.01.2009) - III.2.2 - Hundesteuersatzung der Stadt Linnich vom 06. September

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Hennigsdorf

Hundesteuersatzung der Stadt Hennigsdorf Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 01/2005 vom 22.01.2005 Hundesteuersatzung der Stadt Hennigsdorf BV0167/2004 Die Stadtverordnetenversammlung Hennigsdorf hat in ihrer Sitzung vom

Mehr

Hundesteuersatzung vom *

Hundesteuersatzung vom * 2.4 Hundesteuersatzung vom 12.12.1997* Der Rat der Stadt Witten hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV

Mehr

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

(1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. 2.1 Hundesteuersatzung der Stadt Viersen vom 16.12.1997 In der Fassung der Vierten Änderungssatzung vom 04.02.2015 Der Rat der Stadt Viersen hat aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Rahden vom

Hundesteuersatzung der Stadt Rahden vom Hundesteuersatzung der Stadt Rahden vom 21.03.2013 Datum der Satzung bzw. Änderung Änderungen Tag des Inkrafttretens Tag der Bekanntmachung 21.03.2013 01.04.2013 22.03.2013 17.11.2014 5, 8, 9 01.01.2015

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1 Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Düren vom , 3. Jahrgang -Nr. 17-

Inhaltsverzeichnis. 1 Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Düren vom , 3. Jahrgang -Nr. 17- der Stadt Düren vom 10.12.1997, in Kraft getreten am 01.01.1998, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 13.12.2001, 14.11.2006 und 24.05.2012 1 Inhaltsverzeichnis 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht,

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom

Hundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom Hundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom 18.12.2013 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.666) zuletzt

Mehr

2.1 Seite Hundesteuersatzung

2.1 Seite Hundesteuersatzung 2.1 Seite - 1 - der Stadt Düren vom 10.12.1997 in Kraft getreten am 1.1.1998, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 13.12.2001, 14.11.2006, 16.12.2008 und 24.05.2012 1 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht,

Mehr

Satzung der Gemeinde Ziltendorf über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)vom

Satzung der Gemeinde Ziltendorf über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)vom Satzung der Gemeinde Ziltendorf über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)vom 31.05.2002 Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I S.

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Soest vom Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

Hundesteuersatzung der Stadt Soest vom Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung Stadt Soest Der Bürgermeister Hundesteuersatzung der Stadt Soest vom 16.12.1999 Bereinigte Fassung Aufgrund von 7 Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Reken vom

Hundesteuersatzung der Gemeinde Reken vom Hundesteuersatzung der Gemeinde Reken vom 31.10.2001 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Dülmen

Hundesteuersatzung der Stadt Dülmen Hundesteuersatzung der Stadt Dülmen vom 23.11.2001*) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023),

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Mechernich

Hundesteuersatzung der Stadt Mechernich Hundesteuersatzung der Stadt Mechernich vom 17. Dezember 1997 (Zusammenfassung der Ursprungssatzung vom 17. Dezember 1997 mit den Änderungssatzungen 1 6) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

- 1 - Hundesteuersatzung der Stadt Emsdetten vom 12. Februar 2010

- 1 - Hundesteuersatzung der Stadt Emsdetten vom 12. Februar 2010 - 1 - Hundesteuersatzung der Stadt Emsdetten vom 12. Februar 2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom

Hundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom Hundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom 18.12.2013 in der Fassung der Bekanntmachung des Amtlichen Bekanntmachungsblatt Amtsblatt- der Stadt Marl (Nr. 26) vom 20.12.2013 mit der Änderung

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Rees vom 17. Dezember einschließlich Änderungen, zuletzt geändert am:

Hundesteuersatzung der Stadt Rees vom 17. Dezember einschließlich Änderungen, zuletzt geändert am: Hundesteuersatzung der Stadt Rees vom 17. Dezember 1997 einschließlich Änderungen, zuletzt geändert am: 07.04.2011 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von

Mehr

Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom

Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 09.02.2004 Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am 21.01.2004 folgende Satzung beschlossen: - öffentlich

Mehr

Hundesteuersatzung. der Gemeinde Ruppichteroth vom Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

Hundesteuersatzung. der Gemeinde Ruppichteroth vom Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung Hundesteuersatzung der Gemeinde Ruppichteroth vom 04.12.2013 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist der Hundehalter.

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 19. Dezember 1996 (nach dem Stand der 2. Änderungssatzung vom )

Hundesteuersatzung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 19. Dezember 1996 (nach dem Stand der 2. Änderungssatzung vom ) 22 41 10 Hundesteuersatzung Seite: 1 Hundesteuersatzung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 19. Dezember 1996 (nach dem Stand der 2. Änderungssatzung vom 19.12.2002) Inhaltsangabe: 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht,

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Steinheim vom 14. Oktober 1997

Hundesteuersatzung der Stadt Steinheim vom 14. Oktober 1997 Hundesteuersatzung der Stadt Steinheim vom 14. Oktober 1997 in der Fassung der Änderungssatzung vom 20.11.2001 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Wadersloh vom in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom

Hundesteuersatzung der Gemeinde Wadersloh vom in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom Hundesteuersatzung der Gemeinde Wadersloh vom 16.09.1999 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 21.12.2011 Aufgrund von - 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Kevelaer vom

Hundesteuersatzung der Stadt Kevelaer vom Hundesteuersatzung der Stadt Kevelaer vom 12.07.2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666) und der 3 und

Mehr

Hundesteuersatzung. der Stadt Bergkamen vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom

Hundesteuersatzung. der Stadt Bergkamen vom in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom Hundesteuersatzung der Stadt Bergkamen vom 18.04.2005 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 15.12.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Hundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

Hundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung Hundesteuersatzung Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz

Mehr

vom (Amtsblatt Nr. 6 vom ) geändert durch Satzung vom (Amtsblatt Nr. 14 vom )

vom (Amtsblatt Nr. 6 vom ) geändert durch Satzung vom (Amtsblatt Nr. 14 vom ) Satzung über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Brandenburg an der Havel (Hundesteuersatzung) vom 13.03.2014 (Amtsblatt Nr. 6 vom 19.03.2014) geändert durch Satzung vom 07.06.2017 (Amtsblatt Nr.

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Rommerskirchen in der Fassung der 3. Änderungssatzung

Hundesteuersatzung der Gemeinde Rommerskirchen in der Fassung der 3. Änderungssatzung Hundesteuersatzung der Gemeinde Rommerskirchen in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2012 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung... 3 2 Steuermaßstab

Mehr

Bekanntmachungsanordnung

Bekanntmachungsanordnung Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekanntgemacht Inkraftgetreten 04.11.1997 16.12.1997 04.12.1997 17.12.1997 17.12.1997 01.01.1998 1. Änderung 22.11.2001-26.11.2001

Mehr

SATZUNG. über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Biesenthal

SATZUNG. über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Biesenthal Stadt Biesenthal SATZUNG über die Erhebung von Hundesteuern in der Stadt Biesenthal Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.10.2001

Mehr

1 Steuergegenstand, Steuerpflicht. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet.

1 Steuergegenstand, Steuerpflicht. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet. II-1 Hundesteuersatzung Hundesteuersatzung der Stadt Bielefeld vom 22. Dezember 2000 unter Einarbeitung der 1. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2004, der 2. Nachtragssatzung vom 20. Dezember 2010, der

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel vom in der Fassung des 4. Nachtrages vom gekürzte Textfassung gültig ab

Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel vom in der Fassung des 4. Nachtrages vom gekürzte Textfassung gültig ab Hundesteuersatzung der Stadt Sprockhövel vom 19.12.2008 in der Fassung des 4. Nachtrages vom 16.12.2011 -gekürzte Textfassung gültig ab 01.01.2012-1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand

Mehr

Hundesteuersatzung 22.01

Hundesteuersatzung 22.01 Hundesteuersatzung der Stadt Goch vom 22. Dezember 2000, in der Fassung der Änderung vom 22. Oktober 2001, 12. Februar 2003, 17. Dezember 2010 und 12. Dezember 2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01. Dezember 1997 in der Fassung vom 06. Oktober Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01. Dezember 1997 in der Fassung vom 06. Oktober Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung Hundesteuersatzung der Stadt Wesseling vom 01. Dezember 1997 in der Fassung vom 06. Oktober 2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Nauen

Hundesteuersatzung der Stadt Nauen Hundesteuersatzung der Stadt Nauen Präambel Auf Grund des 5 Abs. 1 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg GO) vom 15. 10. 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Werther (Westf.) vom 18. Oktober 2000

Hundesteuersatzung der Stadt Werther (Westf.) vom 18. Oktober 2000 Hundesteuersatzung der Stadt Werther (Westf.) vom 18. Oktober 2000 Der Rat der Stadt Werther (Westf.) hat in seiner Sitzung am 21. September 2000 aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Gangelt

Hundesteuersatzung der Gemeinde Gangelt 2-1 Hundesteuersatzung der Gemeinde Gangelt Inhaltsübersicht 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung 2 Steuermaßstab und Steuersatz 3 Steuerbefreiung 4 Allgemeine Steuerermäßigung 5 Allgemeine Voraussetzungen

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Wetter (Ruhr) vom in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom

Hundesteuersatzung der Stadt Wetter (Ruhr) vom in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom Hundesteuersatzung 9.1 Hundesteuersatzung der Stadt Wetter (Ruhr) vom 21.07.1997 in der Fassung der V. Nachtragssatzung vom 13.10.2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

[Info: zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Bönen vom 03.

[Info: zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Bönen vom 03. Hundesteuersatzung der Gemeinde Bönen vom 03. Januar 2001 [Info: zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 01.12.2014 zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Bönen vom 03. Januar 2001] Auf Grund der

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Heinsberg. vom 20. Dezember )

Hundesteuersatzung der Stadt Heinsberg. vom 20. Dezember ) Hundesteuersatzung der Stadt Heinsberg vom 20. Dezember 2010 1) Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666),

Mehr

Satzung der Stadt Vetschau/Spreewald über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung der Stadt Vetschau/Spreewald über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung der Stadt Vetschau/Spreewald über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) (Veröffentlicht im Amtsblatt 13/2014 am 13. Dezember 2014) Aufgrund der 3 und 28 der Kommunalverfassung des

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom

Hundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom Hundesteuersatzung der Stadt Fröndenberg/Ruhr vom 19.12.2017 Aufgrund der 7, 41 und 77 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S.

Mehr

Hundesteuersatzung. der Gemeinde Wildau vom

Hundesteuersatzung. der Gemeinde Wildau vom Hundesteuersatzung der Gemeinde Wildau vom 15.02.2000 Inhaltsübersicht Präambel 1 Steuergegenstand 2 Steuerpflicht, Haftung 3 Steuermaßstab und Steuersatz 4 Steuerbefreiung 5 Steuerermäßigung 6 Allgemeine

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Zeuthen (Hundesteuersatzung)

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Zeuthen (Hundesteuersatzung) Satzung über (Hundesteuersatzung) Nach Maßgabe der 3 (1) und 28 ( 2) Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dez. 2007 (GVBl. I S. 286)

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Schwerte vom

Hundesteuersatzung der Stadt Schwerte vom Hundesteuersatzung der Stadt Schwerte vom 01.12.2011 Aufgrund der 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW Seite 666/SGV

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Weiskirchen

Hundesteuersatzung der Gemeinde Weiskirchen Hundesteuersatzung der Gemeinde Weiskirchen Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes KSVG vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt

Mehr

SATZUNG DER STADT GUBEN

SATZUNG DER STADT GUBEN SATZUNG DER STADT GUBEN über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Guben (Hundesteuersatzung) Seite 1 von 9 Präambel Auf Grundlage der 3 Abs. 1 und 2, 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

H U N D E S T E U E R S A T Z U N G

H U N D E S T E U E R S A T Z U N G H U N D E S T E U E R S A T Z U N G der Stadt Iserlohn Der Rat der Stadt Iserlohn hat am 15. Dezember 1997 die nachstehende Hundesteuersatzung der Stadt Iserlohn beschlossen. Zuletzt geändert durch Beschluss

Mehr

1 Steuergegenstand und Steuerpflicht

1 Steuergegenstand und Steuerpflicht Hundesteuersatzung der Stadt Castrop-Rauxel vom 04.10.2012 Der Rat der Stadt Castrop-Rauxel hat in seiner Sitzung vom 20.09.2012 auf Grund der 7, 41 Abs. 1 Buchst. f und 77 der Gemeindeordnung für das

Mehr

H U N D E S T E U E R S A T Z U N G der Stadt Kempen vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2010

H U N D E S T E U E R S A T Z U N G der Stadt Kempen vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2010 H U N D E S T E U E R S A T Z U N G der Stadt Kempen vom 18.12.1997 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 14. Dezember 2010 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Medebach vom

Hundesteuersatzung der Stadt Medebach vom 1.60/1 Hundesteuersatzung der Stadt Medebach vom 27.11.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW

Mehr

Satzung der Gemeinde Ahrensfelde über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Satzung der Gemeinde Ahrensfelde über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Satzung der Gemeinde Ahrensfelde über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund der 5 und 35 Abs. 2 Nr. 10 und 15 der Gemeindeordnung (GO) für das Land Brandenburg in der Fassung der

Mehr

ORTSRECHT WACHTENDONK Hundesteuer

ORTSRECHT WACHTENDONK Hundesteuer Hundesteuersatzung der Gemeinde Wachtendonk Vom 14.12.2009 1 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Bergneustadt vom

Hundesteuersatzung der Stadt Bergneustadt vom 1 (Lesefassung Stand ab 01.01.2019) Hundesteuersatzung der Stadt Bergneustadt vom 17.10.2018 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Frechen vom Präambel

Hundesteuersatzung der Stadt Frechen vom Präambel Hundesteuersatzung der Stadt Frechen vom 16.12.2011 Präambel Der Rat der Stadt Frechen hat in seiner Sitzung am 13.12.2011 folgende Hundesteuersatzung beschlossen: 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

Mehr

Satzung der Gemeinde Groß Lindow über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom

Satzung der Gemeinde Groß Lindow über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom Satzung der Gemeinde Groß Lindow über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 08.02.2002 Aufgrund der 5 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15.10.1993 (GVBl. I

Mehr

Hundesteuersatzung. Hundesteuersatzung der Stadt Gummersbach vom 03. November 1997 in der Fassung des V. Nachtrags vom

Hundesteuersatzung. Hundesteuersatzung der Stadt Gummersbach vom 03. November 1997 in der Fassung des V. Nachtrags vom Hundesteuersatzung der Stadt Gummersbach vom 03. November 1997 in der Fassung des V. Nachtrags vom 01.12.2017 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der

Mehr

H u n d e s t e u e r s a t z u n g

H u n d e s t e u e r s a t z u n g H u n d e s t e u e r s a t z u n g der Gemeinde Namborn vom 28. September 2006 Aufgrund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.1997 (Amtsbl. S.

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Rhede vom 18. Dezember 1996 i.d.f. der 4. Änderungssatzung vom 26. September 2014

Hundesteuersatzung der Stadt Rhede vom 18. Dezember 1996 i.d.f. der 4. Änderungssatzung vom 26. September 2014 Hundesteuersatzung der Stadt Rhede vom 18. Dezember 1996 i.d.f. der 4. Änderungssatzung vom 26. September 2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Hundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Lengerich.

Hundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Lengerich. Hundesteuersatzung 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadtgebiet Lengerich. (2) Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow

Hundesteuersatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Hundesteuersatzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Auf Grundlage der 3 und 28 Absatz 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg -BbgKVerf- vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286), zuletzt geändert

Mehr

HUNDESTEUERSATZUNG. der Gemeinde Dahlem. vom 20. Dezember in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom (Inkrafttreten:

HUNDESTEUERSATZUNG. der Gemeinde Dahlem. vom 20. Dezember in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom (Inkrafttreten: HUNDESTEUERSATZUNG der Gemeinde Dahlem vom 20. Dezember 1996 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 17.12.2015 (Inkrafttreten: 01.01.2016) 1 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand

Mehr

Hundesteuersatzung der Gemeinde Kirchhundem vom i. d. F. der 3. Nachtragssatzung v

Hundesteuersatzung der Gemeinde Kirchhundem vom i. d. F. der 3. Nachtragssatzung v Hundesteuersatzung der Gemeinde Kirchhundem vom 06.01.1998 i. d. F. der 3. Nachtragssatzung v. 19.12.2014 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Hundesteuersatzung 22.2 Seite 1. Hundesteuersatzung der Stadt Prenzlau. 1 Steuergegenstand, Steuerschuldner, Haftung

Hundesteuersatzung 22.2 Seite 1. Hundesteuersatzung der Stadt Prenzlau. 1 Steuergegenstand, Steuerschuldner, Haftung Hundesteuersatzung 22.2 Seite 1 Hundesteuersatzung der Stadt Prenzlau öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt für die Stadt Prenzlau Nr. 06/2004 vom 24.11.2004, Seite 11 geändert durch die 1. Satzung zur

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Brakel vom

Hundesteuersatzung der Stadt Brakel vom 5.3.2 Hundesteuersatzung der Stadt Brakel vom 06.11.2015 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023)

Mehr

Hundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadt-/Gemeindegebiet.

Hundesteuersatzung. 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung. (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadt-/Gemeindegebiet. Hundesteuersatzung 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung (1) Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Stadt-/Gemeindegebiet. (2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom

Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom Hundesteuersatzung der Stadt Werdohl vom 26.11.2012 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023)

Mehr

Hundesteuersatzung der Stadt Greven vom in der Fassung der 1. Änderung vom

Hundesteuersatzung der Stadt Greven vom in der Fassung der 1. Änderung vom Hundesteuersatzung der Stadt Greven vom 28.10.2010 in der Fassung der 1. Änderung vom 17.12.2015 Inhaltsverzeichnis: Präambel... 1 1 Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung... 1 2 Steuermaßstab und Steuersatz...

Mehr