Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Willms- Reisen- Touristik
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- Herta Fromm
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1 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Willms- Reisen- Touristik 1. Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich oder fernmündlich erfolgen, muß dann jedoch schriftlich durch den Veranstalter bestätigt werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragspflichten der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Eventuelle Nebenabreden und Sonderwünsche müssen in der Anmeldung und in der Reisebestätigung schriftlich erfaßt werden. Nach Vertragsabschluß erhält der Anmelder die kompletten Reiseunterlagen bestehend aus: Reisebestätigung/gleichzeitig Rechnung, Reiseschein und wenn gebucht den Hotelschein, sowie den Sicherungsschein im Sinne des 651 k BGD. 2. Zahlung a) Nach Erhalt der kompletten Reiseunterlagen ist die darin ausgewiesene Anzahlung in Höhe von ca. 10 % jedoch maximal Euro 250,-, sofort zu zahlen. b) Der Restbetrag muß spätestens 14 Tage vor Reisebeginn bei uns eingegangen sein. c) Vertragsabschlüsse innerhalb zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der kompletten Reiseunterlagen. 3. Leistungen a) Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung ( Katalog) sowie den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Auf Ziffer 1 dieser Reisebedingungen wird Bezug genommen. 4. Preisänderung a) Willms-Reisen-Touristik behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen wie Eintrittstickets für Formel 1 etc. oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte Leistungen pro Person bzw. Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. b) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Willms-Reisen-Touristik den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. c) Bei Preiserhöhung um mehr als 5% des Gesamtpreises kann der Reisende kostenlos vom Reisevertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn
2 Willms-Reisen-Touristik in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. 5. Leistungsänderung a) Änderung und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnisnahme des Änderungsgrundes zu klären. c) Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 4. c) gilt entsprechend. d) Hotelbusreisen: Sollte eines dieser Spezialfahrzeuge aus irgendwelchen technischen oder organisatorischen Gründen ausfallen, wird als Ersatz ein Fernreisebus eingesetzt. Dadurch entsteht eine Reisepreis-Minderung von maximal der Differenzkosten zum Hotelbuspreis. 6. Rücktritt durch den Kunden a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, pauschal folgende Entschädigung zu zahlen, es sei den, das er einen niedrigeren Schaden nachweisen kann: -bis 30 Tage vor Reiseantritt Euro 18, Tage vor Reiseantritt 15% des Reisepreises, mindestens aber Euro 18, Tage vor Reiseantritt 35% des Reisepreises -Ab 8Tage vor Reisebeginn wird jede Umbuchung wie ein Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung behandelt. Erfolgt der Rücktritt am Tag der Abreise oder durch Nichterscheinen des Reisenden, wird der Gesamtpreis als Entschädigung geschuldet. Eintrittskarten bleiben hier von unberührt und werden grundsätzliche zu 100% berechnet, es sei denn der Kunde kann einen niedrigeren Schaden nachweisen. b) Maßgebend für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns; die Dauer der Übermittlung ist daher einzukalkulieren. Der Rücktritt muß schriftlich erfolgen, kann aber auch schon vorab telefonisch gemeldet werden. 7. Änderungen/ Umbuchungen auf Verlangen des Reisenden a) Verlangt der Reisende nach Vertragsabschluß Änderungen / Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr von Euro 18,00 pro Buchung verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, Dem Reisendem bleibt es jedoch unbenommen einen geringeren Schaden nachzuweisen. b) Ab 8Tage vor Reisebeginn wird jede Umbuchung wie ein Rücktritt mit 60% Stornogebühr und nachfolgender Neuanmeldung behandelt. 8. Ersatzreisende a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzlich Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
3 9. Reiseabbruch Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden (z. B. Krankheit) liegt, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung der ersparten Aufwendung zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 10. Störung durch den Reisenden Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnungen erheblich weiter stört, so daß seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt. 11. Mindestteilnehmerzahl a) Eine Minderstteilnehmerzahl von 15 Personen muß bei allen ausgeschriebenen Reisen gewährleistet sein. b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 11 a) unverzüglich nach Kenntnis der nicht erreichten Teilnehmerzahl - ggf. mit Alternative, spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn, zugehen lassen. 12. Kündigung infolge höher Gewalt a) Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landesrechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle berechtigen beide Teile allein nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Kündigung. b) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte Leistungen oder noch zu erbringende Leistungen eine nach 471des Bürgerlichen Gesetzbuches zu bemessende Entschädigung verlangen. c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung umfaßt. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. d) Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag mit umfaßt ist, tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen. 13. Gewährleistung und Abhilfe a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels. b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen, Unterläßt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse den Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt. d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die
4 Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zumutbar ist. e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte Leistungen oder für zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten oder zu erbringenden Reiseleistungen maßgeblich (vgl. 471 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden ohne Interesse sind. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung durch den Reiseveranstalter Bestandteil des Reisevertrages, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen. f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einen Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. 14. Mitwirkungspflicht des Reisenden Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10 und 13 sind zu beachten. 15. Haftungsbeschränkung a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzliche noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist. b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. c) Ausdrücklich vermittelte Drittleistungen - nicht betroffen Haftungsbeschränkungen für Körperschäden bei unerlaubter Handlung. 16. Ausschlussfrist und Verjährung a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleitung nach den 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. b) Ansprüche des Reisenden in Sinne der Ziffer 16. a) verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 16. a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren. c) im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. 17. Paß-,Visa-, und gesundheitspolizeiliche Formalitäten a) Der Reiseveranstalter weist auf Paß-, Visumserfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangen dieser Dokumente und gesundheitspolizeilichen Formalitäten in dem von ihn herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt und bei zwischenzeitlicher Änderung insbesondere vor
5 Vertragssabschluß und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft gelten. Besondere, in der Person des Reisenden gegeben Umstände (ausländische Staatsbürgerschaft, Doppelstaatsbürgerschaft, Paßeintragungen etc.) sind vom Reiseveranstalter nur zu beachten, wenn diese dem Reiseveranstalter erkennbar sind, durch den Reisenden ausdrücklich mitgeteilt sind oder vom Reiseveranstalter infolge besonderer Umstände hatten erkannt werden können. b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzung für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat. c) Entstehen z. B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind ( z. B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten der einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen, insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt durch den Kunden) und 9. (Reiseabbruch infolge von Gründen, die der Reisende zu vertreten hat) entsprechend. 18. Gerichtsstand a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen. b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, daß die Klage gegen Vollkaufleute oder Personen richtet, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich. 19. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen. 20. Reiseversicherungen a) Gegen das Beförderungsrisiko bei der Fahrt ist der Reisende, soweit er entsprechende Beförderungsleistungen bucht, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen versichert. b) Wir empfehlen zur eigenen Sicherheit den Abschluß einer Reiserücktrittskosten-, Reisegepäck-, Reiseunfall-, und Reisehaftpflichtversicherung. Die Versicherungen erhalten Sie einzeln oder als Paket nach Ihren Wünschen in Ihrem Reisebüro. 21. Gepäckbeförderung Das Gepäck (1 Koffer bis 20 kg und 1 kleines Handgepäck) wird frei befördert - bei Hotelbusbuchungen zusätzlich 1 Decke oder Schlafsack. Zusätzliche Gepäckstücke müssen angemeldet werden (soweit Platz in unseren Fahrzeugen vorhanden ist) Wir haften jedoch nicht für Beschädigungen, Verwechslungen und Diebstahl, es sei denn, uns bzw. unseren Erfüllungsgehilfen werden grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz nachgewiesen. Im Fahrzeug zurückgelassene Gegenstände sollten schnellstens abgeholt werden, da wir keine Haftung übernehmen, es sei denn, es wird uns oder unseren Erfüllungsgehilfen auch insoweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen. Zur Kenntlichmachung Ihres Reisegepäcks benutzen Sie bitte Gepäckanhänger oder unsere Gepäckaufkleber. 22. Preislegung Die in unseren Ausschreibungen angegebenen Preise basieren auf die zur Zeit der Drucklegung geltenden Tarifbestimmungen und Kurse. Bei Abweichungen bleiben Preisänderungen vorbehalten. Die Berichtigung von Irrtümern sowie von Druck - und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
6 Veranstalter Willms-Reisen-Touristik Zeithstr Neunkirchen-Seelscheid Telefon: 02247/6687 und Fax: 735
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