Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Falkensee vom 27. Oktober 2004 (Beschluss-Nr. 187/11/04)

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1 Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Falkensee vom 27. Oktober 2004 (Beschluss-Nr. 187/11/04) Auf der Grundlage des 5 Abs. 1 und 35 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294) sowie des 24 Absatz 3 Satz 2-4 des Brandenburgischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BbgNatSchG) vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) vom 21. April 2004, hat die Stadtverordnetenversammlung Falkensee in ihrer Sitzung am 27. Oktober 2004 folgende Satzung beschlossen. 1 Geltungsbereich, Schutzzweck (1) Der Geltungsbereich dieser Satzung beschränkt sich auf die im Zusammenhang bebauten Ortsteile und den Geltungsbereich der Bebauungspläne im Gebiet der Stadt Falkensee. (2) Zweck dieser Satzung ist es, den Bestand an Bäumen, Hecken, Sträuchern (Gehölze) und Ufervegetation in ihrem Geltungsbereich zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und zur Belebung, Gliederung und Pflege des Stadt- und Landschaftsbildes zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. Diese Satzung regelt den schonenden und ordnungsgemäßen Umgang mit Bäumen, Hecken, Sträuchern und Ufervegetation und dient damit den Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft. 2 Schutzgegenstand (1) Die Bäume, Hecken, Sträucher und Ufervegetation im Geltungsbereich dieser Satzung wer den im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Landschaftsteilen erklärt. (2) Für den Geltungsbereich nach 1 Abs. 1 dieser Satzung und wegen ihrer vielfältigen und positiven Funktionen für den Lebensraum der Menschen und zum Erhalt der Bäume in Falkensee sind geschützt: a) Bäume, deren Stammumfang in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden gemessen mindestens 30 cm beträgt. b) Alle Bäume, die als Ersatzpflanzung für gefällte Bäume gepflanzt wurden. Hierbei spielt der Stammumfang keine Rolle. c) Jegliche Gehölze und Ufervegetation sind in der Zeit vom bis eines jeden Jahres geschützt. d) Diese Satzung gilt auch für Gehölze, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht erfüllt sind. (3) Diese Satzung gilt nicht für: a) Obstbäume (außer in der Zeit vom bis eines jeden Jahres) mit Ausnahme von Zierobstgehölzen wie z.b. Zierkirschen, Zierbirnen, Zierpflaumen b) Pflegeschnitte an Hecken oder Sträuchern - 1 -

2 c) Übliche Pflegemaßnahmen, Erhaltungsmaßnahmen, Maßnahmen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Betriebes von Baumschulen oder Gärtnereien, Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gestaltung, Pflege und Sicherung der öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen der Stadt Falkensee sowie die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Wald. 3 Verbotene Maßnahmen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume Hecken, Sträucher und Ufervegetation zu entfernen, zu stören, zu schädigen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Als Beschädigung sind nachteilige Einwirkungen auf den Wurzel-, Stammund Kronenbereich anzusehen. (2) Als Schädigung im Sinne des Absatzes 1 kommen Störungen des Wurzelbereiches (Bodenfläche unter der Baumkrone zuzüglich allseits 1,5 m, bei Pyramidenformen / Säulenform zuzüglich 5 m) in Betracht, insbesondere durch: a) Befestigung der Fläche mit einer wasserundurchlässigen Decke (z.b. Folien, Asphalt oder Beton) b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.b. durch Ausheben von Gräben) oder Aufschüttungen, c) Lagern oder Verbringen von Salzen, Ölen, Säuren, Laugen oder Mineralölerzeugnissen und Anwendung anderer chemischer Substanzen, d) das Austreten von Gasen und anderer schädlichen Stoffen aus Leitungen, e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln, f) Anwendung von Streusalzen, soweit der Kronenbereich nicht zur befestigten Straße gehört, g) Lagerung von Baumaterialien im Kronenbereich und Befahren desselben mit Baumaschinen und LKW ohne ausreichende Schutzmaßnahmen, h) Verfestigen des Bodens durch Verdichtungsgeräte wie z.b. Rüttler, Vibrationswalzen u. ä., i) Abhacken, Abreißen und dergleichen von Wurzeln bei Bauarbeiten oder ähnlichen Maßnahmen, j) das Entfernen oder Beschädigung von Wurzeln Buchstabe a) und b) gelten nicht für Bäume an öffentlichen Straßen, wenn auf andere Weise Vorsorge für ein Gedeihen der Bäume getroffen ist. (3) Als Schädigung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch der Eingriff in den Kronenbereich. Das Kappen der Baumkrone oder das Entfernen einzelner Äste über 30 cm Umfang bzw. 10 cm Durchmesser wird nicht als baumpflegerische Maßnahme betrachtet. (4) Eine Veränderung im Sinne des 3 Absatz 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen, wie z.b. das Anlegen von Feuer im Kronenbereich, das Anbringen oder Befestigen von Werbeträgern, Sichtpropaganda und Suchaushängen jeglicher Art. Des Weiteren auch das Anbringen oder Befestigen von Schaltkästen, Freileitungen u.ä

3 (5) Das Verbot schädigender Einwirkungen auf Bäume im Sinne des Absatzes 1 bis 4 gilt auch für Personen, die nicht Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sind. (6) Während der Zeit vom bis eines jeden Jahres ist die Vernichtung jeglicher Vegetation (Bäume, Hecken, Sträucher und Ufervegetation) nach dem 34 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) verboten. Soll während dieser Zeit Vegetation zerstört oder beseitigt werden, so ist eine Ausnahmegenehmigung beim Grünflächenamt der Stadtverwaltung Falkensee einzuholen ( 72 BbgNatSchG). 4 Zulässige Maßnahmen (1) Nicht unter die Verbote nach 3 Abs.1 dieser Satzung fallen fachgerechte Pflege und Erhaltungsmaßnahmen, insbesondere: a) die Beseitigung abgestorbener Äste im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht; b) die Behandlung von Wunden; c) die Beseitigung von Krankheitsherden; d) die sachgemäße Belüftung und Wässerung des Wurzelwerkes; e) der Pflege- oder Aufbauschnitt an bestehenden Kopfbäumen, f) der Erziehungsschnitt an Jungbäumen g) der pflanzentypische Rückschnitt von Sträuchern und Hecken zum Zweck der natürlichen Verjüngung (2) Nicht unter die Verbote nach 3 Abs. 1 dieser Satzung fallen ferner unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwendung einer unmittelbaren drohenden Gefahr für Personen oder für Sachen von bedeutendem Wert. Diese sind dem Grünflächenamt der Stadtverwaltung Falkensee unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der gefällte Baum, die Hecke, der Strauch, die Ufervegetation oder die entfernten Teile sind mindestens 10 Tage nach Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten. 5 Anordnung von Maßnahmen (1) Die Stadt Falkensee kann anordnen, dass der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Gehölzen im Sinne des 1 dieser Satzung trifft. Dies gilt insbesondere, wenn Baumaßnahmen vorbereitet oder durchgeführt werden. (2) Die Stadt Falkensee kann anordnen, dass der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Gehölzen, deren Durchführung dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten selbst nicht zumutbar ist, duldet. (3) Die Befugnis der Aufsichtsbehörde, die Bepflanzung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke mit Gehölzen zu verlangen, bleibt unberührt

4 6 Ausnahmen und Befreiungen (1) Von den Verboten des 3 ist eine Ausnahme zu erteilen, wenn a) der Eigentümer oder ein sonstiger Berechtigter aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts- oder Gerichtsentscheidungen verpflichtet ist, die geschützten Gehölze zu entfernen oder zu ändern und er sich nicht in zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, oder b) die Beseitigung der geschützten Gehölze aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist, c) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann, d) von den geschützten Gehölzen Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind e) wenn die geschützten Gehölze krank sind und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist. (2) Von den Vorschriften des 3 kann im übrigen, im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn a) die geschützten Gehölze für den Antragsteller zu unzumutbaren Nachteilen oder Beeinträchtigungen führen b) Gründe des allgemeinen Wohls die Befreiung erfordern (3) Die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung ist rechtzeitig beim Grünflächenamt der Stadt Falkensee schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. Bei Bauanträgen ist ein Lageplan, der mit den zu fällenden Gehölzen gekennzeichnet ist, vorzulegen. Die Fällgenehmigung wird unter der aufschiebenden Bedingung einer bestandskräftigen Baugenehmigung erteilt. Von der Vorlage eines Lageplanes kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn auf andere Weise (z.b. Lageskizzen, Fotos) die geschützten Bäume, ihr Standort, Art und Stammumfang und bei Hecken, Sträucher und Ufervegetationen der Standort, die Art und die flächige Ausdehnung ausreichend dargestellt werden können. Die schriftliche Entscheidung über die Ausnahme bzw. Befreiung ergeht unbeschadet privater Rechte Dritter. Die Fällgenehmigung wird auf 2 Jahre nach dem Tag der Bekanntgabe befristet. Auf Antrag kann die Frist einmalig um ein Jahr verlängert werden. Die Ausnahmegenehmigung gemäß 72 BbgNatSchG wird auf 10 Tage nach dem Tag der Bekanntgabe befristet. (4) Die Erlaubnis aufgrund einer beantragten Ausnahme oder Befreiung wird schriftlich erteilt. Sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Dem Antragsteller kann insbesondere auferlegt werden, als Ersatz für jeden beseitigten Baum standortgerechte Bäume auf seine Kosten zu pflanzen und zu pflegen. Die Pflanzungen sind grundsätzlich auf dem Grundstück der beseitigten Gehölze durchzuführen. Im Einzelfall kann eine Ersatzpflanzung auf einem anderen Grundstück im Geltungsbereich der Satzung zugelassen werden

5 Als Grundsatz für die Ersatzpflanzung gilt: pro angefangene 30 cm Stammumfang soll ein neuer Baum gepflanzt werden. Die Anzahl der Ersatzpflanzungen richtet sich nach der Vitalität, der ökologischen Wertigkeit und nach dem Stammumfang des Baumes. Als Ersatz werden Bäume nach der Klassifikation des Bundes Deutscher Baumschulen (BdB) in der Qualität drei- bis viermal verpflanzt oder mit einem Stammumfang von mindestens 14 bis 16 cm vorgeschrieben. Obstbäume sind als Ersatzpflanzung nicht möglich. Ist die Ersatzpflanzung auf dem eigenen Grundstück nicht möglich, so kann die Pflanzung auf schriftlichen Antrag hin im öffentlichen Straßenland genehmigt werden. Die Stadt Falkensee schreibt für diesen Fall den Pflanzstandort und die Gehölzart vor. Als Ersatz werden Bäume nach der Klassifikation des Bundes Deutscher Baumschulen (BdB) in der Qualität drei- bis viermal verpflanzt oder mit einem Stammumfang von mindestens 16 bis 18 cm vorgeschrieben. Am Tag der Pflanzung im öffentlichen Straßenland ist eine Bemusterung der Pflanzware durch das Sachgebiet Baumschutz vornehmen zu lassen. (5) Die erfolgte Ersatzpflanzung ist dem Grünflächenamt der Stadtverwaltung Falkensee schriftlich anzuzeigen und abnehmen zu lassen. Die Verpflichtung zur Ersatzpflanzung gilt erst dann als erfüllt, wenn der Baum nach Ablauf von drei Jahren zu Beginn der folgenden Vegetationsperiode angewachsen ist. Sind die gepflanzten Gehölze bis zum Beginn der dritten Vegetationsperiode nicht angewachsen, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Eine Frist zur Nachpflanzung kann gegen Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bankbürgschaft bei rechtzeitiger schriftlicher Beantragung unter Angabe der Gründe einmalig bis zu zwei Jahre verlängert werden. (6) Ist eine Ersatzpflanzung vom Antragsteller nicht möglich, oder nicht erwünscht, so kann ein Antrag auf Ausgleichzahlung gestellt werden. Kommt der Antragsteller seiner Ersatzpflanzungspflicht nicht fristgemäß nach, so kann die Stadt Falkensee eine Ausgleichzahlung verlangen. Die Höhe der Ausgleichzahlung setzt sich aus dem Kaufpreis eines gleichwertige Ersatzbaumes ( 6 Absatz 4) und einem Aufschlag von 30 % für die Kosten der Pflanzung und Anwuchspflege zusammen. (7) Die des Baugesetzbuches bleiben für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind, unberücksichtigt. (8) Es kann eine Befreiung von 3 - Verbotene Maßnahmen - für das Anbringen von Lichterketten oder ähnlichen Lichtanlagen in Straßenbäumen erteilt werden. Die Lichterketten dürfen nur lose aufliegen, jegliche Befestigung am Baum ist untersagt. Diese Befreiung ist beim Grünflächenamt der Stadtverwaltung Falkensee zu beantragen und wird schriftlich erteilt. Es ist eine Schutzgebühr pro genutzten Baum und Monat zu entrichten. Die Genehmigung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Danach muss sie erneut beantragt werden. (9) Das Anbringen von Lichterketten u.ä. Lichtanlagen in bzw. an geschützten Bäumen (Weihnachtsbeleuchtung, Illumination bei Gartenfesten und dgl.) auf Privatgrundstücken ist genehmigungs- und gebührenfrei. Die Befestigung hat jedoch so zu erfolgen, dass der Baum nicht beschädigt wird. Die verbotenen Maßnahmen aus 3 bleiben hiervon unberührt. (10) Beabsichtigt die Stadt Falkensee Veränderungen an Bäumen auf stadteigenen Grundstücken, die über die Maßnahmen des 2 Absatz 3 Punkt c hinausgehen, so kann das Erlaubnisverfahren gemäß 6 Absatz 3 abweichend von dort geltenden Formvorschriften geregelt werden

6 7 Folgenbeseitigung (1) Wer entgegen 3 ohne Erlaubnis geschützte Gehölze entfernt, zerstört, schädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert, ist verpflichtet, für die von ihm entfernten oder zerstörten Gehölze eine Neupflanzung gemäß 6 Absatz 4 und 5 vorzunehmen oder auf seine Kosten zu veranlassen und die sonstigen Folgen der verbotenen Handlung zu beseitigen. (2) Ist eine Ersatzpflanzung nicht möglich, so hat der Verpflichtete für die von ihm entfernten oder zerstörten Gehölze eine Ausgleichzahlung gemäß 6 Absatz 6 an die Stadt Falkensee zu leisten. (3) Hat ein Dritter die geschützten Gehölze entfernt, zerstört, beschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert und steht dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten ein Ersatzanspruch gegen den Dritten zu, so treffen die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten insoweit die gleichen Verpflichtungen im Falle des Absatzes 1 mit der Maßgabe, dass sich der Umfang auf den Wert des Ersatzanspruches beschränkt. Die Stadt Falkensee kann mit dem Eigentümer vereinbaren, dass dieser den Ersatzanspruch an die Stadt Falkensee abtritt und diese dafür neue Gehölze im Geltungsbereich dieser Satzung anpflanzt. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte kann von der Stadt Falkensee verlangen, dass sie eine Vereinbarung nach Satz 2 mit ihm abschließt. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig geschützte Gehölze oder Teile von ihnen entgegen 3 Absatz 1-4 ohne Genehmigung bzw. Erlaubnis entfernt, zerstört, schädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert oder a) eine nach 4 Absatz 2 erforderliche Anzeige unterlässt oder b) Auflagen, Bedingungen oder sonstige Anordnungen im Rahmen einer gemäß 6 erteilten Erlaubnis nicht erfüllt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße im Rahmen des 74 des BbgNatSchG geahndet werden 9 Gebühren (1) Gebührenpflichtig gemäß Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Falkensee sind: a) Fällgenehmigungen und deren Verlängerung b) Ablehnungsbescheide c) Bearbeitung von schriftlichen Anfragen/Anträgen über: - Bebaubarkeit von Grundstücken im Zusammenhang mit dem Baumbestand verbunden mit einer Ortsbesichtigung - Maßnahmen am vorhandenen Baumbestand (z.b. Ausastung) und deren Verlängerung d) Verlängerung der Nachpflanzungspflicht e) Auskünfte über die Vitalität des Baumbestandes - 6 -

7 f) Ausnahmegenehmigungen gemäß 72 BbgNatSchG g) Umpflanzungsgenehmigung h) Nutzung von Straßenbäumen für Stromleitungen/Dekoration i) Bearbeitungsgebühr für Mahnschreiben hinsichtlich nicht angezeigter Nachpflanzungen 10 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig wird außer Kraft gesetzt: - Die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Falkensee - Beschluss- Nr. 50/34/02 vom 24. April 2002 Falkensee, 28. Oktober 2004 Jürgen Bigalke Bürgermeister Thomas Fuhl Vorsitzender der Stadtverordnetenversammlung - 7 -

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