10/2000 Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus I N H A L T
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1 10/2000 Mitteilungen Amtsblatt der BTU Cottbus I N H A L T Seite 1. Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung 2 des Studienganges Bauingenieurwesen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom Dritte Satzung zur Änderung der Studienordnung des Studienganges Bauingenieurwesen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus vom Herausgeber: Der Rektor der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Redaktion: Dezernat Bau und Betriebstechnik Druck: BTU Cottbus Auflage: 00
2 Seite 2 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 10/ Dritte Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung des Studienganges Bauingenieurwesen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Vom 16. Dezember 1999 Aufgrund der 1 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. Teil I S. 10) hat der Fakultätsrat der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus folgende Satzung erlassen: 1 Artikel 1 Die Prüfungsordnung des Studienganges Bauingenieurwesen der Brandenburgischen Technischen Universität vom , zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom , wird wie folgt geändert: 1. Im 2 sind die Worte "Architektur und Bauingenieurwesen" durch die Worte "Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung" zu ersetzen wird wie folgt geändert: a.) nach Abs. 2 wird folgender neuer Absatz eingefügt: "Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des Abs. 2 und des 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie die Fristen über den Erziehungsurlaub sind zu beachten." b.) In Abs. wird folgender Satz als Satz 1 eingefügt: "Studierende, die bis zum Abschluss des ersten Prüfungszeitraumes des 6. Semesters die Vordiplom-Prüfung nicht abgeschlossen haben, sind vom Dekan der Fakultät zu einem Pflichtgespräch einzuladen.". 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "(1) Studienzeiten im Studiengang Bauingenieurwesen an anderen Universitäten und gleichgestellten in- oder ausländischen wissenschaftlichen Hochschulen und dabei erbrachte Studienleistungen bzw. Credits der European Credit Transfersysteme können nach Antragstellung vom Prüfungsausschuss angerechnet werden." 4. 8 wird um folgenden Absatz ergänzt: "(5) Zur Prüfung hat der Kandidat auf Anforderung seine Identität durch einen amtlichen Ausweis mit Lichtbild nachzuweisen." wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 Punkt 2 erhält folgende Fassung: "2. im zu prüfenden Fach die erforderlichen Prüfungsvorleistungen erbracht hat." b) Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Zur Diplomprüfung - Teil 2 kann nur zugelassen werden, wer 1. im zu prüfenden Kernfach die erforderlichen Prüfungsvorleistungen erbracht hat, 2. alle Fachprüfungen des Teiles 1 der Diplomprüfung vor Meldung zur Prüfung im zweiten zu prüfenden Kernfach bestanden hat. Kernfächer können nach erstmaliger Teilnahme an der Prüfung nicht abgewählt werden. 1 Stellungnahme des Senates am , genehmigt durch den Präsidenten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus am und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg am angezeigt.
3 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 10/2000 Seite c) Abs. erhält folgende Fassung: () Zur Diplomarbeit kann zugelassen werden, wer 1. die Prüfungen in mindestens zwei der Kernfächer, darunter die Prüfung des entsprechenden Diplomfachs, bestanden hat, 2. die Leistungsnachweise der Diplomprüfung erbracht hat,. das Praktikum entsprechend der Praktikumsordnung absolviert hat, 4. an der Pflichtexkursion teilgenommen hat, 5. den Großen Entwurf erfolgreich bearbeitet hat. 6. Im 20 Abs. wird vor dem Wort "Diplomarbeit das Wort "Die eingefügt. 7. Im 22 Abs. wird das Wort "deren durch das Wort "dessen ersetzt wird wie folgt geändert: a) Im Abs. 1 sind die Worte "in maximal Fachprüfungen" zu streichen. b) Im Abs. 1 sind die Worte "der Regelstudienzeit" durch die Worte "einschließlich des an das 7. Semester anschließenden Prüfungszeitraums" zu ersetzen. c) Folgender neuer Absatz wird eingefügt: "() In maximal Fachprüfungen der Diplomprüfung Teil 1 sind Freiversuche möglich." Artikel 2 Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der BTU Cottbus in Kraft. Dritte Satzung zur Änderung der Studienordnung des Studienganges Bauingenieurwesen der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus Vom 16. Dezember 1999 Aufgrund der 9 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. Teil I S. 10) hat der Fakultätsrat der Fakultät Architektur, Bauingenieurwesen und Stadtplanung der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus folgende Satzung erlassen: 1 Artikel 1 die Studienordnung des Studienganges Bauingenieurwesen der Brandenburgischen Technischen Universität vom , zuletzt geändert durch die Änderungssatzung vom , wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 wird durch die Anlage 1 dieser Satzung ersetzt. 2. Anlage 2 wird durch die Anlage 2 dieser Satzung ersetzt.. Anlage 4 wird durch die Anlage 4 dieser Satzung ersetzt. 4. Anlage 6 wird durch eine Anlage 6a dieser Satzung ergänzt Artikel 2 Die Änderungssatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der BTU Cottbus in Kraft. 1 Stellungnahme des Senates am , genehmigt durch den Präsidenten der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus am und dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg am angezeigt.
4 Seite 4 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 10/ Studienablaufplan Anlage 1 zur Studienordnung Bauingenieurwesen Diplomvorprüfung Diplomprüfung Teil 1 Diplomprüfung Teil 2 Semester Konstruktion, Entwurf, Planung, Geschichte Baumechanik Mathematik und Informatik Physik, Baustoffe/Bauchemie Vermessungskunde Statik Massivbau Stahlbau Geotechnik Wasserwesen Verkehr und Raumplanung Baubetrieb und Bauwirtschaft Bauinformatik fachübergreifendes Studium Fächer mit Leistungsnachweis Vertiefung Diplomarbeit Grundstudium 79 SWS 90 cp Grundfachstudium 84 SWS 120 cp Vertiefungsstudium 2 SWS h Projektarbeit 60 cp
5 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 10/2000 Seite 5 Stundentafel des Grundstudiums Prüfungsfach Konstruktion, Planung, Enwurf, Geschichte Baumechanik Mathematik und Informatik Fächer mit Leistungsnachweis Technisches Darstellen Fachübergreifendes Studium Fachgebiet Baukonstruktion/ Bauphysik Anlage 2 zur Studienordnung Bauingenieurwesen SWS Semester V Ü V Ü V Ü Teilsumme Summe Credits Technischer Ausbau Entwerfen Bautechnikgeschichte 2 2 Baumechanik Statik Physik Baustoffe und Bauchemie Mathematik Grundlagen der Informatik Vermessungskunde Physik, Baustoffe und Bauchemie Vermessungskunde Hauptvermessungsübung Fächerguppen Technikwissenschaften und Geschichte der Technik, Arbeitsund Bildungswissenschaften Summe Zusätzlich zu den ausgewiesenen Semesterwochenstunden können Fachgebiete/Lehrstühle Laborpraktika anbieten. Ihr Umfang soll in der Summe 2 Zeitstunden pro Woche nicht übersteigen. Die zeitliche Einordnung in den Studienablauf obliegt den Fachgebieten/Lehrstühlen. Es steht hierfür auch die Zeit der 15. und 16. Semesterwoche zur Verfügung. Ist die Aufteilung in Vorlesung und Übung nicht angegeben, so werden entsprechend erreichtem Stand der Stoffvermittlung Übungen im Hörsaal oder in Seminarräumen innerhalb des vorgegebenen Stundenlimits eingeordnet. Der Übungsanteil beträgt insgesamt ca. 40 %. 1 Bestandteil des Grundfachstudiums
6 Seite 6 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 10/ Stundentafel des Grundfachstudiums Anlage 4 zur Studienordnung Bauingenieurwesen Prüfungsfach Fachgebiet SWS Credits Semester Teilsumme Summe Statik Statik Statik Massivbau Massivbau Stahlbau Stahlbau Geotechnik Wasserwesen Verkehr und Raumplanung Baubetrieb und Bauwirtschaft Ingenieurgeologie/ Bodenmechanik Grundbau Technische Hydromechanik Siedlungswasserwirtschaft 4 Konstruktiver Wasserbau 4 Wasserwirtschaft 2 2 Straßenbau Eisenbahnbau 2 2 Integrierte Verkehrswirtschaft Städtebauliche Infrastruktur 2 2 Stadttechnik 2 2 Baubetrieb und Bauwirtschaft Bauinformatik Bauinformatik Fächer mit Leistungsnachweis Konstruktive Bauwerkserhaltung / Holzbau Tragkonstruktionen 2 2 Recht 2 2 Ingenieurmathematik 4 4 Fachübergreifendes Studium Summe Zusätzlich zu den ausgewiesenen Semesterwochenstunden können Fachgebiete/Lehrstühle Laborpraktika und Tutorien anbieten. Ihr Umfang soll in der Summe 2 Zeitstunden pro Woche nicht überschreiten. Die zeitliche Einordnung in den Studienablauf obliegt den Fachgebieten/Lehrstühlen. Es steht hierfür auch die Zeit der 15. Und 16. Semesterwoche zur Verfügung. Eine Aufteilung in Vorlesung und Übung wird nicht angegeben. Entsprechend dem erreichten Stand der Stoffvermittlung werden Übungen im Hörsaal oder in Seminarräumen innerhalb des vorgegebenen Stundenlimits eingeordnet. Der Übungsanteil beträgt insgesamt 40%. 6 2 siehe Anlage 5
7 Amtsblatt der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus 10/2000 Seite 7 Stundentafel des Vertiefungsstudiums Prüfungsfach Fachgebiet Semester Anlage 6a zur Studienordnung Bauingenieurwesen SWS Teilsumme Summe Credits Kernfach 1 Kategorie siehe Abschnitt Kernfach Kernfach Ergänzungsfach 1 siehe Abschnitt Ergänzungsfach Ergänzungsfach Ergänzungsfach Großer Entwurf 5 siehe Abschnitt Summe für jedes Kernfach gilt: gesamt 8 SWS + Beleg (100 h) + Prüfung für jedes Ergänzungsfach gilt: mindestens 2 SWS + Beleg (je 12,5 h/sws) + Schein, Ergänzungsfächer können bis zum Angebot von 4 SWS zusammengelegt werden (mindestens 2 Ergänzungsfächer zu je 4 SWS sind zu belegen) Es wird nicht in einzelne Lehrformen unterschieden. komplexe Ingenieuraufgabe im Umfang von 200 h
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