S A T Z U N G für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Stadtroda / Thüringen vom 22. Dezember 2003

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1 Stadt Stadtroda S A T Z U N G für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Stadtroda / Thüringen vom 22. Dezember 2003 Der Stadtrat der Stadt Stadtroda hat auf Grund der 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), des 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThBKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1999 (GVBl. S. 277), geändert durch Gesetze vom 19. Dezember 2000 (GVBl. S. 419) vom 24. Oktober 2001 (GVBl. S. 274) sowie des 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr- Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 13. August 1992 (GVBl. S. 436) mit Beschluss 2003/0141 vom folgende Satzung beschlossen: 1 Organisation und Name (1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Stadtroda/Thüringen ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe verpflichtete öffentliche Einrichtung der Stadt Stadtroda. Sie führt den Namen: Freiwillige Feuerwehr der Stadt Stadtroda/Thüringen. (2) Sie ist eine selbständige Feuerwehr unter der Gesamtleitung des Stadtbrandinspektors. (3) Rechtsgrundlage für die Freiwillige Feuerwehr sind das ThBKG und die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften. (4) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung des Feuerwehrvereins der Stadt Stadtroda e.v. 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr (1) Grundanliegen ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen 1. gegen Brandgefahr (Brandschutz) 2. gegen andere Gefahren (Allgemeine Hilfe) und 3. gegen Gefahren größeren Umfanges (Katastrophenschutz) (2) Die Feuerwehr hat bei Bränden und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse oder Anderes verursacht sind, Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor dadurch drohenden Gefahren zu schützen. Zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen hat die Feuerwehr technische Hilfe zu leisten. (3) Die Feuerwehr kann darüber hinaus zu sonstigen Hilfe- oder Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, wenn dadurch ihre Einsatzbereitschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. (4) Die Feuerwehr hat weiterhin die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes zu erfüllen, insoweit ihr diese Aufgaben durch Rechtsvorschriften oder durch den Bürgermeister übertragen werden. Die Durchführung der Gefahrenverhütungsschauen wird durch 33 Abs. (2) des ThBKG geregelt. (5) Die Feuerwehr kann bei vorheriger Anzeige von Veranstaltungen, bei denen durch Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen gefährdet sein würde, Brandsicherheitswachen anordnen. Die Art der Durchführung bestimmt der Stadtbrandinspektor.

2 (6) Die Feuerwehr darf militärischen Einheiten oder Dienststellen der Feuerwehren zur Bekämpfung von politischen Unruhen und Arbeitskämpfen, Verpflichtung der Feuerwehren zur Amtshilfe innerhalb ihres Aufgabengebietes wird hierdurch nicht berührt. (7) Im Falle einer Katastrophe unterstehen die Feuerwehren und alle Hilfsorganisationen den Weisungen der zuständigen unteren bzw. oberen Katastrophenschutzbehörde. Die Einzelleitungen der Feuerwehren und Hilfsorganisationen werden davon nicht berührt. (8) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden. 3 Befugnisse der Feuerwehr (1) Entsprechend ihrer Zuständigkeit nebenamtlicher Brandverhütungsschauen durchzuführen; (2) Im Einvernehmen mit dem Eigentümer oder Nutzer zu Brandverhütungsschauen und Übungen Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Räume zu betreten; (3) Im Gefahrenfalle Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Räume zu betreten sowie geeignete Personen zur Unterstützung aufzufordern und geeignete Sachen einzusetzen, so lange Kräfte und Mittel der Feuerwehren nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen und keine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit der aufgeforderten Personen besteht oder wichtige andere Pflichten nicht verletzt werden; (4) Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen, um an Einsatzstellen ungehindert arbeiten zu können; (5) Verkehrssicherungsmaßnahmen vorzunehmen, sofern das nicht durch die Polizei erfolgt. 4 Gliederung der Feuerwehr (1) Die Freiwillige Feuerwehr Stadtroda/Thür. gliedert sich in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung 2. Alters- und Ehrenabteilung 3. Jugendabteilung. (2) Die Aufgaben, Tätigkeiten und Mitgliedschaften in den unter Abs. (1) Punkt 2 und 3 genannten Abteilungen regeln sich nach gesonderten Satzungen des Feuerwehrvereins. 5 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden (1) Den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen wird Dienstkleidung unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Diese ist pfleglichst zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Ersatz verlangen. (2) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen werden durch die Stadtverwaltung über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zusätzlich gegen Dienstunfälle versichert. (3) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor unverzüglich anzuzeigen - im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden, - Verluste oder Schäden an der persönlichen und der sonstigen Ausrüstung. Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 1 die Meldung an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.

3 6 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr (1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. Zu den Einsatzabteilungen können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater) herangezogen werden. (2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Stadtroda/Thür. haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Stadtroda/Thür. zur Verfügung stehen. Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der Stadt Stadtroda/Thür. sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein und das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Bewerber sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv tätig sein. (3) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Stadtbrandinspektor zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen. (4) Die Aufnahme erfolgt nach Beratung im Feuerwehrausschuss auf Vorschlag des Stadtbrandinspektors durch den Bürgermeister. Die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit eines Feuerwehranwärters ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. (5) Der Bürgermeister verpflichtet die Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben. Dieser bestätigt seine Bereitschaft zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben, durch seine Unterschrift. (6) Bei der Aufnahme werden die Feuerwehrangehörigen der Feuerwehrausweis und die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr übergeben. 7 Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung (1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit a. der Vollendung des 60. Lebensjahres (ausgenommen der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter) b. dem Austritt c. dem Ausschluss (Streichung) (2) Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor erklärt werden. (3) Der Bürgermeister kann einen ehrenamtlichen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Stadtbrandinspektors - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid, aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz oder bei angesetzten Übungen. 8 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors, seines Stellvertreters sowie ihrer Mitglieder der Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden. (2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere a. die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z.b. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen; b. bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten;

4 c. am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. (3) Geeignete Angehörige der Einsatzabteilung können durch die Stadtverwaltung in Wahrnahme ihrer Verantwortung zur Durchführung von nebenamtlichen Gefahrenverhütungsschauen ermächtigt werden. (4) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. (5) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben a. im Dienst und außerhalb des Dienstes ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten; b. eine Abwesenheit von länger als zwei Wochen dem Stadtbrandinspektor oder seinem Stellvertreter rechtzeitig anzuzeigen. 9 Pflichtverletzungen Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Stadtbrandinspektor im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm a. eine Ermahnung, b. einen mündlichen oder schriftlichen Verweis auszusprechen. Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungsnahme zu geben. 10 Jugendfeuerwehr (1) Die Jugendfeuerwehr führt den Namen Jugendfeuerwehr der Stadt Stadtroda/Thüringen. (2) Die Angehörigen dieser Jugendfeuerwehr müssen das zehnte Lebensjahr vollendet haben. (3) Als Leiter einer Jugendfeuerwehr darf nur tätig werden, wer die hierfür erforderliche Eignung und die Befähigung zum Gruppenführer hat. (4) Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nur an dem für sie angesetzten Übungs- und Ausbildungsdienst teilnehmen. Sie sind daher sowohl in der gesetzlichen Unfallversicherung als auch in der Thüringer Feuerwehrunfallkasse zu versichern. 11 Stadtbrandinspektor, stellvertretender Stadtbrandinspektor, Wehrführer (1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Stadtroda/Thür. hat der Stadtbrandinspektor. Bestehen im Stadtgebiet mehrere selbständige Freiwillige Feuerwehren, deren Leitung Wehrführern obliegt, gibt es nur einen Stadtbrandinspektor, der unbeschadet der sonstigen Selbständigkeit der einzelnen FFw deren Gesamtleiter ist. Das gilt auch im Falle des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer Gemeinde, Verbandsgemeinde oder einen Brandschutzverband. (2) Der Stadtbrandinspektor wird von den aktiven Angehörigen der Ortsteilfeuerwehr für fünf Jahre gewählt. (3) Der ehrenamtliche Stadtbrandinspektor und die Wehrführer sowie ihre Stellvertreter sollen zu Ehrenbeamten ernannt werden. (4) Die Wahl des Stadtbrandinspektors, der Wehrführer sowie ihrer Stellvertreter findet anlässlich der Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr statt.

5 (5) Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stadtroda /Thür. angehört, die erforderlichen Fachkenntnisse besitzt und die notwendigen Lehrgänge besucht sowie das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (6) Sollte innerhalb von zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle des Stadtbrandinspektors keine Wahl möglich sein, bestellt die Stadtverwaltung einen Stadtbrandinspektor. (7) Der Stadtbrandinspektor ist für die Einsatzbereitschaft der FFw Stadtroda und für die ihm durch Gesetz sowie dieser Satzung übertragenen Aufgaben verantwortlich. In diesem Zusammenhang hat er - Alarm- und Einsatzpläne für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe aufzustellen und fortzuschreiben; - auf die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der FFw hinzuwirken und die erforderlichen Ausbildungspläne aufzustellen; - für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie die Ersatzbereitschaft der Einrichtungen und Anlagen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe sowie für deren Instandhaltung zu sorgen; - den persönlichen Schutz der im Brand- und Katastrophenfall eingesetzten Personen zu sichern und - auf erforderliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes und der Gefahrenbekämpfung, soweit sie in die Zuständigkeit der FFw fallen, hinzuwirken bzw. zu organisieren. Solche Maßnahmen sind insbesondere 1. Gefahrenverhütungsschauen 2. Brandsicherheitswachen 3. Aufklärung der Bevölkerung über brandschutzgerechtes Verhalten 4. Brandschutzberatungen Der Brandschutzinspektor berät den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes und der allgemeinen Hilfe. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Stadtbrandinspektor und der Feuerwehrausschuss zu unterstützen. (8) Der stellvertretende Stadtbrandinspektor hat den Standbrandinspektor bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor gewählt wird. Andernfalls hat die Stadtverwaltung nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspektors so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors stattfinden kann. (9) Der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter können ihre Ämter bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ausüben. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres sind sie durch den Bürgermeister zu verabschieden. (10) Falls der Stadtbrandinspektor und sein Stellvertreter nicht mehr den Anforderungen des Amtes gewachsen sind, kann sie der Bürgermeister nach Anhörung der aktiven Angehörigen der FFw verabschieden, wenn zwei Drittel der aktiven Angehörigen der FFw dies beschließen. (11) Der Bürgermeister kann den Stadtbrandinspektor, einen Wehrführer oder deren Stellvertreter aus wichtigem Grund entlassen. (12) Auf Vorschlag des Stadtbrandinspektors bestellt der Bürgermeister die Führer und Unterführer der FFw Stadtroda und bestätigt die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen für besondere Aufgaben (z.b. Jugendwart, Gerätewart usw.) für 5 Jahre. (13) Führer und Unterführer (Wehrführer, Zug- und Gruppenführer) dürfen nur bestellt werden, wenn sie - der Feuerwehr aktiv angehören; - über die für ihr Amt erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und - die nach den Vorschriften des Thüringer Innenministeriums erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den Weisungen der Vorgesetzten durch.

6 12 Feuerwehrausschuss (1) Zur Unterstützung und Beratung des Stadtbrandinspektors bei der Erfüllung seiner Aufgaben wird für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Stadtroda/Thür. ein Feuerwehrausschuss gebildet. (2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Stadtbrandinspektor, dem stellvertretenden Stadtbrandinspektor, aus 2 Angehörigen des Einsatzabteilung, dem Vorsitzenden des Feuerwehrvereins, dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart. (3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 5 Jahren. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung. (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der FFw oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. 13 Jahreshauptversammlung (1) Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors findet jährlich eine Hauptversammlung (Jahreshauptversammlung) der Freiwilligen Feuerwehr Stadtroda/Thür. statt, (2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor einberufen. Er hat eine Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. (3) Eine Hauptversammlung der FFw ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der FFw schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von 2 Wochen durchzuführen. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und der Stadtverwaltung mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. (5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die aktiven Angehörigen der FFw. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Angehörigen der FFw anwesend ist. Bei Beschlussfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden aktiven Angehörigen der FFw beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll. (6) Vorschläge für die Tagesordnung können auch noch kurz vor Beginn der Jahreshauptversammlung eingebracht werden. 14 Wahlen des Stadtbrandinspektors, des stellvertretenden Stadtbrandinspektors, der zu wählenden Mitglieder der Einsatzabteilung für den Feuerwehrausschuss (1) Die nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. (2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens eine Woche vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt 13 Abs. 5, Satz 2 und 3 entsprechend. (3) Der Stadtbrandinspektor, die Wehrführer und deren Stellvertreter sowie die Vertreter der Einzelabteilung für den Feuerwehrausschuss werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7 (4) Bei der Aufteilung der Kandidaten zur Wahl als Vertreter der Einsatzabteilung für den Feuerwehrausschuss sind 50% mehr vorzusehen, als im Feuerwehrausschuss benötigt werden. (5) Gewählt wird schriftlich und geheim. Falls aus den Reihen der Wahlberechtigten ein entsprechender Antrag gestellt wird, kann durch Handzeichen gewählt werden. (6) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors, der Wehrführer und deren Stellvertreter ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zu übergeben. 15 Kostenersatz (1) Der Einsatz öffentlicher Feuerwehren zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß 2 Abs. (2) ist gebührenfrei. Ausnahmen regelt der Abs. (3). (2) Entsprechend allgemeiner gesetzlicher Vorschriften bzw. örtlicher Gebührenregelungen ist die Stadt berechtigt, Ersatz der durch den Einsatz der Feuerwehr entstandenen Kosten zu verlangen: 1. von Personen, die Brände vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten; 2. von Personen, die Anlagen zur Meldung von Bränden missbräuchlich benutzen oder Feuerwehren anderweitig böswillig alarmieren; 3. von Personen, Betrieben oder Institutionen, die Ereignisse vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen, die eine technische Hilfeleistung erforderlich machen; 4. bei sonstigen Einsätzen und Leistungen, insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung ohne eine vorhandene akute Gefahr a. von denjenigen, der die FFw (Personal, Fahrzeug, Gerät) angefordert hat, b. von denjenigen, in dessen Interesse ein sonstiger Einsatz oder eine Leistung der FFw erfolgt. 5. Entstandene Kosten können verlangt werden von den Fahrzeughaltern, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist. 6. Für die Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr dürfen keine Gebühren noch der Ersatz von Auslagen gefordert werden. (3) In besonderen Härtefällen sind Ausnahmen zulässig. 16 Feuerwehrvereinigungen (1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Stadtroda/Thür. haben sich zu einem gemeinnützigen Verein zusammengeschlossen. Sie tragen den Namen: Freiwillige Feuerwehr der Stadt Stadtroda e.v. (2) Es wird angestrebt, jeden neu aufgenommenen Angehörigen der Einsatzabteilung als Vereinsmitglied zu gewinnen. 17 Satzungsänderungen und Ergänzungen Auf Vorschlag der Angehörigen der Einsatzabteilung können Satzungsänderungen und Ergänzungen durch den Stadtbrandinspektor dem Bürgermeister übergeben werden, um diese der Stadtverordnetenversammlung als Beschlussvorlage zu unterbreiten. 18 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr vom 13. Juni 1993 außer Kraft. Stadtroda, den 22. Dezember 2003

8 STADT STADTRODA Harald Kramer Bürgermeister (Siegel)

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