Berufsverband des Schweizerischen Markthandels. Einführung. Was ist diese Dokumentation. Braucht es diese Dokumentation? Wo findet man Informationen?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Berufsverband des Schweizerischen Markthandels. Einführung. Was ist diese Dokumentation. Braucht es diese Dokumentation? Wo findet man Informationen?"

Transkript

1 Einführung Über diese Dokumentation Mit dieser Dokumentation ist ein komplettes und umfassendes Arbeitsmittel geschaffen worden, um Marktbehörden und Gemeinden bei der Planung und Durchführung von Marktanlässen zu unterstützen. Der Schweizerische Marktverband verfügt über eine sehr lange Erfahrung bei der Organisation von Märkten. Nicht nur dass wir schon immer als Partner der Marktgemeinden die Organisatoren unterstützen, wir führen auch in unseren Sektionen eigene Märkte durch. Diesen grossen Erfahrungsschatz in schriftlicher Form zusammenzufassen schien uns eine sinnvolle Sache zu sein und um sicher zu sein in allen Belangen kompetent beraten zu können, versicherten wir uns zusätzlich der Hilfe von externen Fachleuten. Immer wieder hören wir von Problemen auf den Märkten und werden zum Teil direkt um Unterstützung angefragt. Erfahrene Damen und Herren verlassen ihren Posten in der Marktorganisation, sei es aus gesundheitlichen Gründen oder altershalber. Oft wurde versäumt einen Nachfolger rechtzeitig einzusetzen um eine nahtlose Übergabe zu gewährleisten. Was ist diese Dokumentation Braucht es diese Dokumentation? Wir sind überzeugt, dass gerade in diesen Fällen, in denen jemand ohne Erfahrung in der Marktorganisation, sich in diese Aufgabe einarbeiten muss, diese Dokumentation von grossem Wert sein kann. Aber auch erfahrenen Personen bietet sie die Möglichkeit, die eigene Arbeit zu überprüfen und mit neuen Ideen zu ergänzen. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass die verantwortlichen Organisatoren, die Gemeinden und die Markthändler dasselbe Ziel verfolgen. Alle wollen einen attraktiven und interessanten Markt im Interesse aller, aber vor allem für die Marktbesucher. Die Marktbesucher sind für uns alle der Gradmesser der uns über den Erfolg eines Anlasses Aufschluss gibt. Einige Informationen sind erhältlich wie zum Beispiel Verordnungen und Gesetze die bei Gemeinde- und Kantonsbehörden gesucht werden können. Viel know how, welches zur Organisation von Märkten unerlässlich ist, wurde nie zu Papier gebracht. Vieles davon beruht auf der Erfahrung von Marktchefinnen und Marktchefs und vieles geht bei einem Wechsel in der Marktleitung verloren. Einige Gruppierungen und Vereinigungen, wie zum Beispiel die Nordostschweizerische Marktorte Vereinigung, bieten Informationen an. Soweit wir wissen, existiert jedoch kein so umfassendes Arbeitsinstrument wie die vorliegende Dokumentation. Die Zeit, die uns immer fehlt, soll nicht mit der Suche nach Informationen verschwendet werden sondern auf das wesentliche verwendet werden können. Wo findet man Informationen? Informationen = Arbeitserleichterung Informationen sparen Zeit und erleichtern die Arbeit. Wenn man diese eigentlich unbestrittene Tatsache akzeptiert, wird man daraus die Konsequenzen ziehen. Man wird dem Sammeln und Verarbeiten von Informationen die nötige Aufmerksamkeit schenken. Gut informiert zu sein erleichtert die Arbeit

2 Bei der Organisation eines Marktanlasses müssen ständig Entscheidungen getroffen werden. Ob in grundsätzlichen Fragen wie Grösse, Lage oder Ausrichtung des Marktes oder in Detailfragen der Organisation wie Standvergabe, Infrastruktur oder Verkehrsprobleme, das richtige Handeln entscheidet ob wir erfolgreich sind. Nur auf der Basis von genauen Informationen, die seriös interpretiert werden, lassen sich verlässliche Entscheide fällen. Diese Dokumentation, die in sich schon eine grosse Menge von Informationen enthält, bietet ihnen auch einige Hilfsmittel um selber an Informationen zu kommen. Einige der wertvollsten Informationen besitzen sie selbst. In einer Analyse ihres eigenen Marktes sind sie selbst und ihre Mitarbeiter die besten Informanten. Geht es darum die eigenen Stärken und Schwächen zu finden, die Entwicklungsmöglichkeiten zu planen und eigene Ziele zu formulieren ist Eigeninitiative angesagt. Welche Informationen benötigen sie Sinn einer lückenlosen Planung Sie wissen wo sie sich noch verbessern können? Sie wissen wohin sie sich entwickeln möchten? Sie haben ihre Ziele definiert? Dann ist es jetzt Zeit dies in der Planung umzusetzen. Geben sie sich zuerst klare Organisations- und Führungsstrukturen, das wird ihre Arbeit erleichtern. Ein zentraler Punkt in jeder Marktplanung ist das Marktreglement. Es dient dazu den Rahmen festzulegen, in dem ein Markt durchgeführt werden soll und gleichzeitig werden darin die Regeln festgelegt, wie das zu geschehen hat. Die Wichtigkeit dieses Dokuments kann nicht genug betont werden. Jeder Punkt der hier klar definiert ist, wird ihnen in Zukunft Probleme ersparen. Bei der Planung eines Marktes, plant man eine Reihe von Aktionen die untereinander verbunden sind und einander auslösen. Diese Abläufe zu planen und zu organisieren ist ein wichtiger Teil der Arbeit. Viele Abläufe wiederholen sich bei jedem Markt, es ist daher sinnvoll sie festzulegen. Einmal geplant und festgehalten lassen sie sich, mit kleinen Anpassungen wenn nötig, bei jedem Marktanlass wieder verwenden. Eine gute Möglichkeit die Arbeit stark zu vereinfachen und Zeit zu sparen. Die beste Planung ist nur so gut wie sie auch bekannt ist und somit umgesetzt werden kann. Alle Beteiligten müssen, zumindest über ihren Arbeitsbereich informiert sein. Der Kommunikation ihrer Planung und somit ihrer Vorgaben und Ziele muss mit der nötigen Aufmerksamkeit begegnet werden. Kommunikation ist Teil der Planung, planen sie ihre Kommunikation. Auch eine gute Planung erleichtert die Arbeit Abläufe festlegen Kommunizieren sie ihre Planung

3 SMV - Wer wir sind Der Schweizerische Marktverband ist der Berufsverband der Schweizer Markthändler. Über unseren Verband Wie sind wir organisiert? Die Sektionen Bern-Biel, Nordwestschweiz, Ostschweiz, Zentralschweiz und Zürich bilden den Schweizerischen Marktverband. Oberstes Organ ist die jährlich stattfindende Generalversammlung. Die Verbandsleitung besteht aus dem Verbandspräsidenten, den fünf Sektionspräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und der Kommunikationsleitung des Verbandes. Wie informieren wir? Der Verband ist Herausgeber der monatlich erscheinenden Schweizerischen Marktzeitung (MZ) mit Beiträgen zum aktuellen Verbands- und Marktgeschehen sowie des jährlich erscheinenden Schweizerischen Marktkalenders mit sämtlichen Marktdaten und Anmeldeadressen. Auch unterhalten wir eine Internetseite unter www. sowie einen Elektronischen Marktkalender auf der genannten Homepage und versenden regelmässig Newsletters. In absehbarer Zeit wird zudem ein App für Mobils zur Verfügung stehen. Welche Ziele haben wir? Der Schweizerische Marktverband ist bestrebt nicht nur die traditionellen Warenmärkte zu erhalten und dem Zeitgeist anzupassen, sondern den Behörden auch bei anderen Marktveranstaltungen wie Messen, Kilben, Frisch-, Floh- und Weihnachtsmärkten mit Rat und Tat beizustehen. Der Markthandel ist eines der ältesten Gewerbe der Welt und auch heute noch der beliebteste Grossverteiler. Jährlich besuchen viele begeisterte Kunden die Märkte. Der Schweizerische Marktverband will dieses Kulturgut erhalten, pflegen und fördern. Was motiviert uns? Der Erfolg sowie das Bewusstsein, dass die Kultur Märkte einen grossen Stellenwert in der Bevölkerung geniesst. Dies schafft nebst Arbeitsplätzen einmalige Einkaufsverhältnisse, die nur wir Markthändlerinnen und Markthändler bieten können. Einkaufen unter freiem Himmel - direkt vom Einkäufer oder Produzenten - das schafft unbezahlbares Vertrauen bei Kunden.

4 Die Markthändler Als der Handel seinen Anfang nahm, waren es Händler die über das Land fuhren Ein alter Beruf im und die verstreut liegenden Höfe und Siedlungen mit Dingen versorgten, die die Wandel der Zeit Leute nicht selber produzieren konnten. Die daraus entstandenen Märkte sind die Vorläufer der Veranstaltungen, die wir heute organisieren. In dieser Jahrhunderte alten Tradition fahren auch heute noch die Markthändler von Ort zu Ort. Natürlich hat sich der Markt in diesen Jahrhunderten gewandelt und gerade in den letzten Jahrzehnten war der Wandel grundlegend. Der Markthändler hat heute nicht mehr die Aufgabe die Bevölkerung zu Versorgen. Selbst in abgelegenen Gebieten ist ein kleines Einkaufszentrum in kaum mehr als Minuten zu erreichen. So sind viele Händler heute auf der Suche nach dem richtigen Angebot, wie auch viele Veranstalter den richtigen Aufhänger für ihre Märke suchen. Immer noch ist der Markt aber eine kulturelle Veranstaltung und ein Ort der Begegnung. Und es ist vermutlich einer der stärksten Trümpfe der Markthändler, ihre nach wie vor sehr grosse Nähe zu ihren Kunden. Wir sind Ihre Partner Die Märkte liegen naturgemäss im Zentrum des Intresses der Markthändler. Hier Die Märkte liegen arbeiten sie, hier verdienen sie sich ihren Lebensunterhalt. Doch hat der Markt uns am Herzen nicht nur eine kommerzielle Seite, Markt hat immer auch viel mit Emotionen zu tun. Die Markthändler sind viele, lange Tage im Jahr auf den Märkten in der Schweiz unterwegs. Mit viel Aufwand, Energie und nicht zuletzt mit viel Herzblut gehen sie ihrem Beruf nach. Dass wir gut organisierte und attraktive Märkte haben ist sicher der Wunsch von uns allen. Für sie als Organisator eines Marktes wird eine hohe Qualität bei der Organisation und der Durchführung ebenso wichtig sein, wie für die Markthändler. Attraktive Märkte in Ihrem und unserem Interesse In diesem Sinne wünschen wir Ihnen mit diesem Ordner eine möglichst gute und speditive Organisation Ihres Anlasses.

5 1. Marktkommission Die Marktkommission sollte aus folgenden Personen bestehen: - Marktchef - Marktchef- Stellvertreter - Ein Mitglied vom Gemeinderat - Ein Mitglied vom lokalen Gewerbeverein - Ein Mitglied vom Marktverband - Jemand aus der Abteilung Sicherheit, je nach Grösse des Marktes Marktverantwortlicher: - Marktchef - Stadtrat / Gemeinderat als oberste Instanz - Bei Unstimmigkeiten ist diese der Entscheidungsträger Marktreglement: - Das Marktreglement wird von der Marktkommission erarbeitet - Das Marktreglement wird vom Stadtrat / Gemeinderat beschlossen - Bei Änderungen soll der Marktverband mit einbezogen werden - Der Marktverband stellt ein Mustermarktreglement zur Verfügung Marktchef: - Wird von der Marktkommission oder nach Reglement der Gemeinde gewählt Marktchef- Stellvertreter: - Empfehlenswert ist ein Stellvertreter der den Marktchef, bei dessen Abwesenheit, jederzeit ersetzen kann.

6 2. Marktdaten Auf Veranstaltungen in der Gemeinde achten: - Wochenmarkt - Gewerbeausstellung - Jubiläum - Gesetzliche Feiertage, Ostern, Pfingsten etc. - Schulferien Traditionelle Daten beibehalten: - 1. Samstag im Monat - 1. Donnerstag nach Ostern - 1. Samstag im September - usw. Marktdaten im Marktreglement eintragen: - Marktdatum kann nicht beliebig verschoben werden - Andere Organisationen müssen sich danach richten - Ausserordentliche Datumsverschiebungen mit dem Marktverband absprechen

7 3. Marktgebiet Traditionelle Strassen und Plätze bevorzugen: - Ortskern - Hauptstrassen - Grosser Platz Privater Grund: - Vorgängig das Gespräch suchen - Zu- und Wegfahrt der Anwohner sicherstellen - Eventuell Ersatzparkplatz für Anwohner bereitstellen Marktgebiet im Marktreglement eintragen: - Den genauen Marktperimeter im Marktreglement festlegen - Der Markt kann so nicht unendlich vergrössert werden - Der festgelegte Marktperimeter dient zur Einhaltung des Binnenmarktgesetzes

8 4. Marktausschreibung Öffentliche Ausschreibung: - Regionale und überregionale Zeitungen - Marktzeitung - Marktkalender - Homepage der Marktgemeinde - Verantaltungskalender bei Zeitungen und Lokalradios

9 5. Marktaufwendungen / Kosten Personalaufwand: - Marktchef, Stellvertreter, Werksarbeiter - Polizei, Feuerwehr, Sanität, Securitas, Verkehrskadetten Fahrzeuge, Maschinen - Materialtransporte, Gemeindestände, Toiletten, Abfalleimer, Mulden Abfall: - Reinigung Marktgebiet, Abfall- Entsorgung Stromversorgung: - EW der Gemeinde, Strommobil vom Marktverband Werbung: - Zeitungen, Flyer, PVC Banden, Plakate, Radio Verkehr: - Umleitung des Verkehrs, falls nötig - Umleitung von Bus, Postauto, falls nötig

10 6. Werbung Zeitungen: - Art der Veranstaltung - Inserat mit Logo von der Gemeinde und SMV - Tag und Öffnungszeiten bekannt geben - Standort des Anlasses publizieren Diverse Flyer: - Rohling mit Logo vom Marktverband wird vom SMV gestellt (nur mit SMV Werbefünliber) - Eindruck mit Daten der Veranstaltung gehen zu lasten des Organisators - A5 Flyer werden in die umliegenden Haushalte per Post gesendet - A3 Plakate kann man beim örtlichen Gewerbe aufhängen, anfragen - A1Plakate werden an gut frequentierter Lage aufgestellt - Aufhängen der Plakate ist Aufgabe des Organisators PVC Banden: - Werden vom SMV gestellt (nur mit SMV Werbefünliber) - Je nach Marktgrösse 1 bis 2 Stück - Plazierung an gut frequentierter Lage, über Strasse, Ortseingang Radio - Nur wenn genügend Mittel zur Verfügung stehen - Werbemelodie (es wott es Fraueli z Märit goh) wird vom Marktverband zur Verfügung gestellt. (nur mit SMV Werbefünliber)

11 7. Marktanmeldungen Langjährige Markthändler: - Ob eventuell neue Artikel angemeldet wurden, allenfalls Artikel streichen - Angaben zur Platzgrösse kontrollieren - Immer den gleichen Platz reservieren (Stammkundschaft) Neubewerber für einen Stellplatz: - Warensortiment prüfen - Eventuell bei Anmeldung Fotos vom Stand verlangen, - Standtiefe und Höhe prüfen - Mitglied im Marktverband - Arbeitsbewilligung bei Ausländer - Allgemeines Auftreten

12 Anmeldeformulare SMV Mitglieder 1. Formular per Post 2. Online Formular

13 #! " # $ %!!! &'( ))* +,, &-!!!./, " -! # *! % 4 4 ) '26 -! 31 5 $ * 7! *!! ) 8 ) )

14

15 8. Marktplan Marktplan erstellen: - Marktgebiet ausmessen und klar begrenzen (im Marktreglement) - Eventuelle neue Bauten berücksichtigen - Haus- und Ladeneingänge beachten - Bei Läden Schaufenster, soweit möglich, freihalten - Bei Bäumen auf Höhe achten - Durchgänge zwischen den Ständen mit einplanen - Markt Ein- und Ausfahrten freihalten Einteilen der Marktstände: - Immer gleicher Platz für langjährige Marktteilnehmer (Stammkunden) - Auf Produkte Gleichheiten achten, nicht nebeneinander oder gegenüber - Auf gutes Warenangebot achten - Tiefe Stände nicht an engen Stellen platzieren - Rettungsachsen für Notarzt, Polizei oder Feuerwehr berücksichtigen

16 9. Material Materialbestellung: - Gemeindestände - Absperrgitter - Parkverbotstafeln - Fahrverbotstafeln - Abfalleimer - Mulden - Toiletten - Stromkästen beim EW oder Marktverband (Strommobil)

17 SMV Strom mit unserem Stromverteiler Mobile Elektrozapfsäule: Die mobile Elektroanlage ist für Märkte, Dorffeste sowie andere Anlässe zu vermieten. Melden Sie sich bei folgender Kontaktadresse: Für die Region Basel, Zentralschweiz und Bern-Biel : Für die Region Ostschweiz und Zürich: Dieter Binggeli Erich Brühwiler Ramsteinweg 13 Hauptstrasse 74a 4222 Zwingen 9105 Schönengrund Mobile: Mobile: praesidium-nordwestschweiz@ stromverteilerostschweiz@ Referenzen: Gemeindeverwaltungen - Laufen - Gelterkinden - Rheinfelden - Muttenz - Liestal - Dornach Portiunkula-Markt - Arlesheim - Lausen - Brienz - Grindelwald - Weihnachtsmarkt Dornach - Weihnachtsmarkt Interlaken

18 10. Zu- und Absagen Platzzusage: - Je nach Marktgrösse 4 bis 8 Wochen vor Marktbeginn - Mit oder ohne Rechnung - Mit Standnummer - Mit Auffahrzeiten, frühestens und spätestens - Eventuell mit Plan - Eventuell mit Marktreglement - Eventuell mit Hygienekonzept für Foodstände - Merkblatt für verbotene Artikel beilegen Platzabsage: - Je nach Marktgrösse 2 bis 4 Wochen vor Marktbeginn - Mit Begründung

19 11. Vorbereitungen Werbung Werbung in Zeitungen schalten: - Ca. 3 Wochen Vorankündigung des Marktes - Ca. 1 Woche Hauptinserat A5 Flyer versenden: - A5 Flyer mit Logo SMV und Anlass mit Datum und Ortschaft - Ca. 1 Woche vorher in jeden Haushalt - Flyer Versand wird vom Marktverband übernommen (nur mit Werbefünfliber) A3 Plakate aufhängen: - A3 Plakate mit Logo SMV und Anlass mit Datum, Ortschaft und Standort - Aufhängen in öffentlichen Gebäuden - Aufhängen in diversen Geschäften, fragen A1 Plakate aufhängen (Weltformat): - A1 werden an gut frequentierter Lage aufgestellt - Mancherorts Bewilligungspflichtig PVC Banden: - Werden meist an Ortseinfahrten platziert - Befestigung am Strassenrand - Befestigung mancherorts über die Strasse - Meist Bewilligungspflichtig Radio: - Nur wenn genügend Mittel zur Verfügung stehen - Werbemelodie wird vom Marktverband zur Verfügung gestellt. (nur mit SMV Werbefünliber)

20 12. Arbeiten vor Marktbeginn Material bestellen: - Absperrgitter - Parkverbotstafeln - Fahrverbotstafeln - Gemeindestände - Toiletten - Abfalleimer (Johann) - Abfallmulden Zahlungen nach Frist : - Einzahlungen der Markthändler kontrollieren - Eventuell versäumte kontaktieren - Nichtzahler streichen - Auf Warteliste neue Markthändler ordern

21 13. Organisation vor Marktbeginn Marktgelände kontrollieren: - Ca. 2 bis 3 Tage vorher auf ungemeldete Baustellen achten - Auf schon länger parkierte Autos achten Erste Vorbereitungen: - Ca. 1 Tag vorher Parkverbotstafeln aufstellen, mit Begründung Markt - Ca. 1 Tag vorher Fahrverbotstafeln aufstellen - Ca. 1 Tag vorher Toiletten aufstellen, noch verschlossen - Ca. 1 Tag vorher Mulden bereitstellen, am besten geschlossen - Anwohner nochmals aufmerksam machen Markteinteilung: - Bodenmarkierungen meist 1 Tag vor Marktbeginn - Mit Namen oder Nummer bezeichnen - Durchgänge zwischen den Ständen einzeichnen - Markt Ein- und Ausfahrten freihalten Materialien bereitstellen: - Absperrgitter - Abfalleimer (Johann) - Stromkästen - Gemeindestände

22 14. Am Markttag Marktchef: - Markthändler Platz zuweisen - Unangemeldete auf Warteliste setzen - Bei Ausländern Arbeitsbewilligung kontrollieren - für Ordnung sorgen - Bei säumigen Zahlern Platzgeld einkassieren - Kontrollgang nach dem Einkassieren - Ganzer Tag Präsenz wenn möglich vor Ort - Telefonische Erreichbarkeit sicherstellen EW oder Strommobil- Betreiber: - Marktgelände mit Strom versorgen - Pikettdienst für Stromausfälle Werksarbeiter und oder Marktchef: - Marktgelände mit Absperrgitter sperren - Gemeindestände aufstellen - Abfalleimer aufstellen und bei Gelegenheit leeren - Toiletten öffnen

23 15. Marktende Marktchef: - Zu frühes Einpacken unterbinden - Für ein geordnetes Abräumen sorgen - Sicherstellen dass die Plätze sauber verlassen werden EW oder Strommobil- Betreiber: - Strom abräumen Werksarbeiter und oder Marktchef: - Gemeindestände abräumen - Absperrgitter abräumen - Parkverbotstafeln abräumen - Fahrverbotstafeln abräumen - Abfalleimer einsammeln - Toiletten schliessen - Strasse oder Platz reinigen - Strasse oder Platz für den Verkehr freigeben

24 16. Marktabschluss Rechnungsabschluss: - Alle Rechnungen kontrollieren und bezahlen - Werbefünfliber mit Marktverband abrechnen - Detaillierte Schlussabrechnung erstellen Material: - Rückschub der Materialien Neuerungen: - Anregungen von Markthändlern aufschreiben und eventuell umsetzen Marktkommission: - Markt analysieren - Allfällig geplante Verbesserungen festlegen

25 17. Formulare - Marktfahrzeug Karte - Muster Marktreglement - Ein Dutzend Gründe zur Mitgliedschaft im SMV - Dokument unerwünschte Artikel auf Märkten

26 Marktfahrzeug Parkkarte Kontrollschild Markt-Geschäft Kontrollschild

27 Mustermarktreglement Gebührenordnung zum Marktreglement der Gemeinde: Marktort gültig ab:... 1.) Gemeindestand (Länge: m) mit Zeltdach Fr. 2.) Gemeindestand (Länge: m) ohne Dach Fr. 3.) Platzmiete für Stand / Verkaufswagen je Lfm Fr. 4.) Stromanschluss 230 Volt,... Watt je Lfm Fr. 5.) Stromanschluss 380 Volt Watt Fr. 6.) Werbebeitrag Fr. 7.). Fr. Marktgemeinde : Datum : Unterschriften : A Mustermarktreglement der Gemeinde / Arbeitskopie «Marktort» Inhaltsverzeichnis : Abfallentsorgung Abmeldung Abtretung an Dritte Änderungen an Mietständen Änderungen im Marktwesen Anmeldung Aufgaben der Marktkommission Bewilligung Einheimisches Gewerbe, Vereine & Institutionen Gebühren Geltungsbereich Haftung Inkrafttreten Lautsprecher Lebensmittel Märkte Marktchef Marktdauer / Verkaufszeiten Marktgebiet (Rayon) Mass und Gewichte Platzbelegung Preisanschrift Publikation Rechtsmittel Tierseuchenverordnung Transportmittel / Fahrzeuge Schaustellungen / Vergnügungsbetriebe Standbeschriftung Verbotene Waren und Dienstleistungen Verkaufsstände Zulassung Zuwiderhandlungen Der...Rat erlässt, gestützt auf... der Gemeindeordnung, des GemeindeGesetzes, des Beschlusses vom... sowie des Binnenmarktgesetzes und des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden samt Verordnung folgendes Marktreglement: Art. 1 Geltungsbereich Dieses Marktreglement regelt die Zuständigkeiten im Bereich des kommunalen Marktwesens. Das Reglement gilt für alle in der Gemeinde auf öffentlichem Areal durchgeführten Märkte.

28 Art. 2 Märkte: Folgende Marktveranstaltungen werden abgehalten: Art. 3 Marktperimeter Der Gemeinderat legt auf Antrag der Marktkommission das Marktgebiet verbindlich fest und erstellt entsprechende Pläne. Art. 4 Publikation Die Markttage und die räumliche Ausdehnung des Marktes werden jeweils rechtzeitig in den zuständigen Organen (z.b. Gemeindeaushang, Regionalzeitung, Marktkalender, Marktzeitung usw.) publiziert. Art. 5 Wahl und Zusammensetzung der Marktkommission Der Gemeinderat wählt eine Marktkommission von... Mitgliedern. Sie setzen sich zusammen aus einem Mitglied des Gemeinderates (Vorsitz), dem Marktchef und dessen Stellvertreter. Weitere interessierte Kreise können eingebunden werden (z.b. Funktionäre des Marktverbandes, des Gewerbes etc.) Art. 6 Aufgaben der Marktkommission Die Marktkommission ist zuständig für die - Organisation und die Durchführung der Märkte - Kontrolle der Märkte und Einhaltung dieses Marktreglementes Des weiteren kann sie dem Gemeinderat Anträge unterbreiten. Art. 7 Marktchef Dem Marktchef obliegen insbesondere: - Die Überwachung des Marktbetriebes - Die Kontrolle über die Einhaltung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften - Erteilung von Bewilligungen und Absagen - Erstellen eines Planes, Einteilung und Nummerierung der Standplätze - Vorbereiten des Marktgebietes (Verkehr, Strom, Kehricht etc.) - Werbung - Vollzug der verkehrspolizeilichen Anordnungen - Einzug der Stand- und Platzgebühren - Kontrolle betreffend Einhaltung der angemeldeten Platzmasse und des Warensortimentes - Kontrolle der Arbeitsbewilligungen und ggf. der Reisendengewerbelegitimation Art. 8 Verkaufsstände Das Aufstellen von Markt- und Verkaufsständen ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet und hat gemäss Weisung des Marktverantwortlichen zu erfolgen. Es gilt, die angeordneten Verkaufsfronten einzuhalten. Art. 9 Zulassung Der Markt steht jedermann, der sich den Bestimmungen dieses Reglementes unterzieht zum Verkauf der angemeldeten Waren und Dienstleistungen offen. Bei der Erteilung von Bewilligungen ist auf ein ausgewogenes und marktgerechtes Angebot zu achten. Die Zulassung kann verweigert werden, wenn: - das Marktareal für die Berücksichtigung aller Gesuche nicht ausreicht - der Gesuchsteller keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Marktgewerbes bietet - ein Überangebot des betreffenden Artikels besteht Bewerben sich mehrere Markthändler mit gleichartigem Angebot, erhalten bisherige Bewerber den Vorzug, deren einwandfreie Betriebsführung ausgewiesen ist. Der Marktchef kann Personen, die sich den Marktvorschriften nicht fügen, gegen das vorliegende Reglement verstossen, oder öffentliches Ärgernis erregen, den Warenverkauf verbieten und vom Platz weisen. Art. 10 Anmeldung Anmeldungen haben schriftlich zu erfolgen. Anmeldeschluss ist jeweils... Tage vor dem Markt. Später eingehende Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt.

29 Zu- und Absagen werden bis... Tage vor Marktbeginn von der zuständigen Stelle schriftlich bestätigt. In der Anmeldung sind alle Verkaufsartikel sowie die Masse des Verkaufsstandes genau zu deklarieren. Art. 11 Bewilligung Wer am Markt teilnehmen will, benötigt eine schriftliche Bewilligung (Zusage). Diese wird von der zuständigen Stelle erteilt. Der Marktchef kann allfälligen Gesuchstellern, die am Markttag erscheinen, aber noch nicht im Besitze einer Bewilligung sind, eine solche erteilen, soweit es die Platzverhältnisse erlauben. Markthändlern, die den Markt regelmässig besuchen, kann eine Jahresbewilligung ausgestellt werden. Der Gemeinderat legt das Verhältnis von Jahres- und Tagesbewilligungen fest. Art. 12 Platzbelegung Über zugeteilte Standplätze, welche am Markttag bis 0800 Uhr nicht belegt sind, kann der Marktchef anderweitig verfügen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. Art. 13 Abtretung an Dritte Zugewiesene Stände und Plätze dürfen ohne Bewilligung des Marktchefs nicht an Dritte abgetreten werden. Art. 14 Abmeldung Im begründeten Verhinderungsfalle hat eine Abmeldung bis spätestens 48 Stunden vor Marktbeginn schriftlich oder telefonisch eingegangen zu sein. Bei späterer Abmeldung oder Nichterscheinen am Markttag wird die Platzmiete zur Zahlung fällig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Marktkommission von dieser Regelung absehen. Art. 15 Einheimisches Gewerbe, Vereine und Institutionen Das lokale Gewerbe kann zu den gleichen Bedingungen am Markt teilnehmen. Eine Platzierung vor dem eigenen Geschäft kann nicht garantiert werden. Am Markttag hat das Gewerbe die Marktstände im ganzen Marktperimeter auch vor den Schaufenstern zu dulden. Im Interesse der Erhaltung eines echten Warenmarktes wird die Zulassung von Vereinen, kulturellen oder gemeinnützigen Institutionen durch die Marktkommission (auf...) begrenzt. Art. 16 Marktdauer / Verkaufszeiten Der Warenmarkt dauert von:... bis... Die Verkaufszeiten werden wie folgt festgelegt:... h durchgehend bis...h Diese Zeiten sind verbindlich. Im Interesse eines geordneten Marktverlaufs ist es untersagt, vor Verkaufsschluss mit Fahrzeugen in das Marktgelände einzufahren. Allfällige Abweichungen (Schlechtwetter, Sturm etc.) können von den Marktverantwortlichen vor Ort bewilligt werden. Art. 17 Fahrzeuge Das Abstellen von Fahrzeugen oder Ladegutes auf dem Marktareal hat nach Weisung der Marktaufsicht oder der Verkehrspolizei zu erfolgen. Entladene Fahrzeuge sind vor Marktbeginn aus dem Marktareal zu entfernen. Die Marktkommission legt die Parkplätze für die Markthändler fest. Art. 18 Gebühren Für die Benützung der Standplätze und / oder der Marktstände setzt der Gemeinderat auf Antrag der Marktkommission den Gebührentarif fest. Der Markt nimmt als Begegnungsstätte und kulturelle Bereicherung eine wichtige soziale Aufgabe wahr. Diesem Aspekt wird bei der Festlegung der Gebührensätze Rechnung getragen. Art. 19 Schaustellungen und Vergnügungsbetriebe Schaustellungen und Vergnügungsbetriebe unterliegen dem eidgenössischen Reisendengewerbegesetz und der zugehörigen Verordnung. Art. 20 Lebensmittel Alle am Markt zum Verkauf angebotenen Lebensmittel unterliegen der eidgenössischen und kantonalen Lebensmittel- und Fleischschauverordnung sowie der Kantonalen und örtlichen Lebensmittelkontrolle. Art. 21 Lautsprecher Ohne ausdrückliche Bewilligung der Marktaufsicht dürfen keine Lautsprecheranlagen eingesetzt werden. Bei einem bewilligten Einsatz ist auf Nachbarstände und Anwohner Rücksicht zu

30 nehmen. Auf jeden Fall ist die Lautstärke so einzustellen, dass diese Personen nicht beeinträchtigt werden. Art. 22 Standbeschriftung Jeder Marktteilnehmer hat seinen Verkaufsstand an gut sichtbarer Stelle mit einem Schild in der Mindestgrösse von 20 x 40 cm mit Namen und Adresse zu beschriften. Art. 23 Preisanschrift Sämtliche angebotene Ware muss mit einer deutlichen und unmissverständlichen Preisanschrift in Schweizer Franken versehen sein. Art. 24 Mass und Gewichte Es sind die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Mass und Gewicht einzuhalten. Art. 25 Tierseuchenverordnung Die Vorschriften der Tierseuchenverordnung bleiben vorbehalten. Art. 26 Verbotene Waren und Dienstleistungen Es gelten die in der Verordnung zum Gesetz über das Gewerbe der Reisenden im Anhang 1 (Art3) aufgeführten Bestimmungen über Waren, deren Vertrieb auf Märkten eingeschränkt oder verboten ist. Art. 27 Abfallentsorgung Die Gemeinde erlässt ein Abfallkonzept für den Marktbetrieb. Die Markthändler haben die entsprechenden Weisungen zu befolgen und die Gebühren zu bezahlen. Verzichtet die Gemeinde auf ein Abfallkonzept, haben die Markthändler ihren Abfall selber mitzunehmen. Art. 28 Änderungen an Mietständen Es ist dem Mieter untersagt, an den von der Gemeinde gemieteten Ständen irgendwelche Änderungen vorzunehmen, Nägel einzuschlagen oder Plachen zu zerschneiden. Der Mieter wird im Falle von Zuwiderhandlungen ersatzpflichtig. Art. 29 Haftung Jeder Markthändler verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sein Geschäft. Die Marktgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch kurzfristig verfügte, begründete Absage infolge höherer Gewalt entstehen können. Art. 30 Änderungen im Marktwesen Bei Veränderungen im Marktwesen ist der Schweizerische Marktverband (SMV) in das Vernehmlassungsverfahren einzubeziehen. Art. 31 Zuwiderhandlungen Wer die Bestimmungen dieses Reglementes über die Organisation und Durchführung der Märkte oder Anordnungen der zuständigen Funktionäre missachtet wird: a) in leichten Fällen verwarnt b) in schweren Fällen vom Markt gewiesen Bei wiederholten Verstössen kann ein Markthändler für weitere Marktbesuche in der Gemeinde gesperrt werden. Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Art. 32 Rechtsmittel Zusagen, Absagen und allfällige Weisungen der Marktorgane im öffentlichen Dienst sind verwaltungsrechtliche Verfügungen. Gegen solche kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. Art. 33 Inkrafttreten Das vorliegende Marktreglement und die Gebührenordnung treten in Kraft am:...sie ersetzen alle bisherigen diesbezüglichen Reglemente und Vorschriften. Das Mustermarktreglement als PDF herunterladen unter:

31 Empfehlen Sie Ihren Standbewerbern eine Mitgliedschaft im Marktverband Absender Ein Dutzend Gründe für Deine Mitgliedschaft im Sekretariat Peter Hutter Unterdorfstrasse Kriessern Schweizerischer Marktverband Nicht frankieren Ne pas affranchir Non affrancare AGeschäftsantwortsendung Envoi commercial-réponse invio commercial risposta Schweizerischen Marktverband Der Berufsverband des Schweizerischen Markthandels setzt sich für die Erhaltung und Förderung der Arbeitsplätze der Marktfahrer ein, schafft neue Arbeitsplätze und betreibt Werbung für das Gewerbe. Er verbessert Infrastrukturen, attraktiviert Märkte für Marktfahrerinnen und Marktfahrer genauso, wie für die Bevölkerung, die Gäste und Kunden. Der Schweizerische Marktverband ist Ansprechpartner für Behörden und Gemeinden. Er schützt die Gewerblerinnen und Gewerbler vor Willkür und ungerechtfertigten Abgaben. Zudem fördert er die Geselligkeit, Solidarität und Kameradschaft der Mitglieder. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt da, Dein Gesuch zur Aufnahme in den Berufsverband des Markthandels einzureichen. Dein persönlicher Profit: 1. Du bist vernetzt im Marktgeschehen 2. Du wirst mit Deinen Interessen am Markt vertreten 3. Du erhältst gratis unsere Marktzeitung und den Marktkalender im Gesamtwert von Fr Du hast Zugang zum Web-Marktkalender 5. Du kannst das Marktgeschehen mitgestalten 6. Du bringst Dein Marktgeschäft vorwärts, Du stärkst Deinen Auftritt am Markt Name / Vorname Strasse / PLZ / Ort Geb. Dat. / Beruf Tel. / Fax Natel / Ich biete folgende Produkte, Dienstleistungen, Attraktionen an Ich betreibe den Markthandel seit Hauptberufl ich / Nebenberufl ich Ort und Datum Antrag um Mitgliedschaft im Schweizerischen Makrktverband 7. Du sicherst Deinen Arbeitsplatz 8. Du sorgst mit uns für mehr Glaubwürdigkeit und Qualität auf dem Markt 9. Du sicherst Deine Zukunft am Markt 10. Du gehörst dazu - Wir fördern die Geselligkeit 11. Du bist als Markthändler bei uns zu Hause 12. Du bist solidarisch - wir auch! SMV: Stark - Miteinand - Vorwärts Unterschrift Bitte lassen Sie mir Ihre Unterlagen zukommen Bitte setzen Sie sich mit mir in Verbindung telefonisch unter per unter schriftlich unter Bemerkungen

32 Unerwünschte Artikel auf Märkten Folgende Artikel schaden einem geordneten Marktablauf und sind deshalb unerwünscht: - Stinkbomben - Rauchbomben - Ladykracher (Frauenfürze) - Luftschlangen Spray - Haarfärbespray - Juckpulver

33 18. Gesetzestexte - Arbeitsbewilligungen - Ausweiskarte für Reisende - Neuer Ausländerausweis - Bundesgestz über das Gewerbe der Reisenden - Verordnung über das Gewerbe der Reisenden - Binnenmarktgesetz - Merkblatt für den Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen - Merkblatt Verkauf von Lebensmitteln im Freien

34 Arbeitsbewilligungen Wer darf auf Schweizer Märkten arbeiten und wer nicht? Es geht um die Frage, was darf (oder muss?) der Marktchef, die Marktchefin kontrollieren, wenn sich ausländische Standbewerber für die Arbeit auf Schweizer Märkten anmelden bzw. nach Standplätzen nachsuchen? Zuerst einmal muss grundsätzlich festgehalten werden, dass die Anfrage nach einem Standplatz auf Waren- und Spezialitätenmärkten (Flohmärkte mal ausgenommen) die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zur Folge hat. Daraus darf geschlossen werden, dass der oder die Betreffende auch berechtigt sein muss, in der Schweiz arbeiten zu dürfen. Ob dies als Haupt- oder Nebenerwerb dient, ist dabei nicht relevant. Die Staatsangehörigkeit Es muss unterschieden werden, wo die Betreffenden Wohnsitz haben: In der Schweiz wohnhafte Ausländer jeder Nationalität dürfen mit den notwendigen Ausweisen (Niederlassungsbewilligung B & C) auf Märkten arbeiten, wobei dies im Ausweis B speziell erwähnt wird (z.b. mit Arbeiserlaubnis oder mit Erwerbstätigkeit ) Ausländische Standbewerber mit Wohnsitz innerhalb der EU/EFTA-Staaten fallen unter die Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, sofern sie eine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit besitzen und dürfen ebenfalls in der Schweiz arbeiten. Sie müssen jedoch das schweizerische Meldeverfahren für entsandte Arbeitnehmer beachten. Die Bestätigung des Eingangs dieses Formulars bei der zuständigen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde desjenigen Kantons, in welchem der erste Markt besucht werden soll, darf laut Auskunft des SECO als vorlagepflichtig gegenüber dem Marktverantwortlichen betrachtet werden. Laut dem Gesetz über das Reisendengewerbe, welches die Arbeit auf Schweizer Märkten regelt, gilt dies bereits ab dem ersten (Markt-)Tag; die im Entsendegesetz vorgesehene Freigrenze von acht Tagen im Kalenderjahr beim Meldeverfahren gilt deshalb nicht; (sie wäre auch nicht zu kontrollieren). Zollpapiere Gerade weil mit ausländischen Fahrzeugen zwangsläufig und offensichtlich die Zollkontrolle passiert werden muss, hätten wir uns von dieser Seite etwas Unterstützung erhofft. Diese erfolgt leider nicht: Gemäss dem Verständnis der Zollverwaltung haben die Marktverantwortlichen die Pflicht, ein einheitliches Regime auf dem Markt zu gewährleisten. Allein gestützt auf das Zollrecht haben die Marktverantwortlichen aber weder die Pflicht noch das Recht, sich die Einfuhrpapiere präsentieren zu lassen. Allenfalls könnte diese Pflicht im Vertrag mit den Marktverantwortlichen implementiert werden. (Originalton der Stellungnahme der Schweiz. Oberzolldirektion zur Anfrage des SMV). Daraus folgt, dass eine Kontrolle der Einfuhrpapiere möglich wäre, falls der Stadt- oder Gemeinderat die Marktbehörde dazu z.b. im Marktreglement oder auf dem Verordnungsweg autorisiert. Es geht schliesslich auch um die Gewährleistung gegenüber dem Publikum, dass die hiesigen Vorschriften hinsichtlich Produktsicherheit z.b. Edelmetallstempel, Nickelfreiheit, EU-Zulassung, Waffengesetz etc. eingehalten werden. Vermutlich ist gerade dies auch unter dem von der Zollverwaltung geforderten einheitlichen Regime zu verstehen.

35 Vorschläge des SMV zur Anpassung von Marktreglementen: Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sind verkaufsberechtigt, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis B oder C) besitzen. Ausländische Staatsangehörige mit Staatsbürgerschaft und Wohnsitz innerhalb der EU sind verkaufsberechtigt, wenn sie eine Meldebestätigung der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörde über das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit vorlegen können. Der /die Marktverantwortliche ist berechtigt, sich von Marktteilnehmern mit Wohnsitz im Ausland Wareneinfuhrpapiere vorlegen zu lassen. Weitergehende Informationen zum beschriebenen Meldeverfahren und den zuständigen Behörden und Amtsstellen finden sich unter: Gesetzestexte: Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) Entsendegesetz/ Verordnung dazu (Ents.V) Muster von Niederlassungsbewilligungen für Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz: Diese Informationen wurden Ihnen vom Schweizerischen Marktverband zusammengestellt. Fragen oder Anmerkungen zum Thema bitte an: Philipp Widmer, Zunzgerstrasse 38, 4450 Sissach Tel , redaktion@

36 Dieser Ausweis wird gemäss dem Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden ausgestellt. *Für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland: Berechtigte Ausübung nur mit Meldebestätigung oder gültiger Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.(z.B. Ausweis B oder C)

37 Warum ein neuer Ausländerausweis? Welche Angaben enthält der neue Ausländerausweis? Mit Inkrafttreten des Schengener Abkommens wird die Schweiz als neuer Schengenstaat zur Einführung eines Ausländerausweises für Personen verpflichtet, die nicht Staatsangehörige von Schengenstaaten, so genannten Drittstaaten, sind. Diese Ausweise für Drittstaatenangehörige müssen sich von Ausweisen für ausländische Personen aus den Schengenstaaten und von Ausweisen für Personen aus dem Asylbereich unterscheiden. Drittstaatenangehörigen, die Mitglieder der Familien von Schengen-Staatsangehörigen sind, wird der neue Ausländerausweis nicht ausgestellt. Wozu dient der neue Ausländerausweis? Der neue Ausländerausweis zeigt, wie der bisherige, den ausländerrechtlichen Status in der Schweiz. Neu ist, dass mit dem neuen Ausländerausweis und dem heimatlichen Reisepass ohne Visum in sämtliche Schengenstaaten eingereist werden kann. Aber auch die alten Ausländerausweise in Papierform, welche zum Zeitpunkt des Schengen-Beitritts der Schweiz noch gültig sind, sowie bestimmte Ausländerausweise, die weiterhin ausgestellt werden, berechtigen zum visumsfreien Reiseverkehr im Schengen-Raum. Frontseite 1. Hauptbezeichnung des Dokuments 2. Kartennummer 3. Name und Vorname gemäss nationalem Pass 4. Gültigkeitsdatum 5. Ausstellungsort und -datum 6. Bezeichnung des Dokumententyps in Worten 7. Bemerkungsfeld für Migrationsbehörden, z.b. eine Bedingung, an die der Aufenthalt geknüpft ist. 8. Unterschrift Ausweisinhaber/in. Rückseite 9. Geburtsdatum und -ort 10. Staatsangehörigkeit gemäss nationalem Pass 11. Geschlecht 12. Bemerkungsfeld für Migrationsbehörden: a) ZEMIS-Nr. (obligatorisch) b) Name gemäss schweizerischem Zivilstandsregister (falls nötig) c) frei, bspw. in gewissen Fällen Adresse des Arbeitgebers 13. Maschinenlesbare Zone (MRZ) Ihr Zweck ist die Lesbarkeit von Personendaten durch ein optisches Lesegerät. Die maschinenlesbare Zone enthält weder Geheimcodes, noch ermöglicht sie eine elektronische Überwachung der/des Ausweisinhaberin/-inhabers Der gegenwärtige neue Ausländerausweis bleibt bis zu seinem Ablaufdatum gültig. Dennoch handelt es sich um ein Übergangsmodell. Im Laufe des Jahres 2010 ist die Einführung eines Ausländerausweises vorgesehen, der zusätzlich einen Mikrochip mit biometrischen Daten enthält. Auf diesem Chip werden zwei Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild gespeichert. Weitere Informationen: Gemeindeverwaltungen und Migrationsämter

38 Auszüge vom: Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden Art. 2 Bewilligungspflicht 1 Eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde braucht, wer gewerbsmässig: a. Konsumentinnen oder Konsumenten Waren zur Bestellung oder zum Kauf anbietet, sei es im Umherziehen, durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte oder durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus; b. Konsumentinnen oder Konsumenten Dienstleistungen jeglicher Art anbietet, sei es im Umherziehen oder durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte; c. ein Schaustellergewerbe oder einen Zirkus betreibt. 2 Der Kanton bestimmt die zuständige Behörde. Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 1 Keine Bewilligung braucht, wer: a. seine Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbietet (Markt); b. an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet; c. eine Tätigkeit ausübt, für die er oder die Person, für welche er handelt, bereits eine behördliche Bewilligung erhalten hat. 2 Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen. Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen für Schausteller und Zirkusse 1 Unternehmen des Schausteller- und Zirkusgewerbes wird die Bewilligung erteilt, wenn: a. sie nachweisen, dass sie eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben; und b. die Sicherheit der von ihnen betriebenen Anlagen gewährleistet ist. 2 Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: a. der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; b. der Nachweis einer abgeschlossenen und ausreichenden Haftpflichtversicherung; und c. der Nachweis der Sicherheit. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Sicherheit. Art. 11 Ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen 1 Der Vertrieb von alkoholhaltigen Getränken durch Reisende ist verboten. Erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a). Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 bleiben vorbehalten. 2 Der Bundesrat kann aus polizeilichen Gründen den Vertrieb weiterer Waren und Dienstleistungen durch das Reisendengewerbe einschränken oder ausschliessen. 3 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen, die das Anbieten von bestimmten Waren und Dienstleistungen durch Reisende untersagen, beschränken oder von einer besonderen Bewilligung abhängig machen. Liste der Waren, deren Vertrieb durch Reisende eingeschränkt oder ausgeschlossen ist 1. Folgende Waren dürfen nicht durch Reisende vertrieben werden: a. medizinische Apparate, deren Verwendung mit Risiken für die Gesundheit verbunden ist;. Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik nach der Medizinprodukteverordnung vom 17.Oktober 2001

39 b c. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile sowie Gegenstände, die auf Grund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt wer den können, wie Druckluft-, CO2-, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft Air Guns; d. alkoholhaltige Getränke; erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt. 2. Der Vertrieb folgender Waren durch Reisende ist auf Grund sonstiger Bestimmungen des Bundesrechts eingeschränkt oder ausgeschlossen: a. Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren, Plaquéwaren und Ersatzwaren nach Artikel 23 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 b. Lose nach den Artikeln 9 und 40 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten: c Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 15 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977; d. Gifte nach Artikel 13 Absatz 1 des Giftgesetzes vom 21. März 1969 e. Arzneimittel der Abgabekategorien A, B, C und D nach Artikel 23 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 f Konsumeier nach Artikel 5 der Eierverordnung vom 7. Dezember 1998 Fleisch und Konsumeier nach Artikel 2 der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 3. November sowie allenfalls andere nach Artikel 18 des Landwirtschaftsge setzes vom 29. April 1998 der Deklarationspflicht unterstellte landwirtschaftliche Erzeugnisse; g. Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel und Kaninchen nach Artikel 21 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 Auszüge von der: Verordnung über das Gewerbe der Reisenden Art. 1 Gegenstand f. 1 Prüfbuch: von einer unabhängigen, in- oder ausländischen Konformitätsbewertungsstelle bewertetes oder erstelltes Buch, das alle notwendigen Angaben und Dokumente über die Benutzung und Geschichte einer Anlage enthält wie Konstruktionspläne, Bescheinigungen des Herstellers, Berechnungen, technische Dokumente, Abnahmeverfahren durch eine Inspektionsstelle sowie die gültige Bewilligung; g. Revisionsbuch: technische Dokumentation, die eine Inspektionsstelle (Art. 22) im Auftrage des Schaustellers oder Zirkusbetreibers auf Grund einer Sichtkontrolle für Anlagen erstellt, die über kein Prüfbuch verfügen Art. 2 Begriffe in dieser Verordnung bedeuten: a. Reisende: natürliche Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Gesetzes Waren oder Dienstleistungen anbieten; b. befristetes Wanderlager: zeitlich begrenztes Anbieten von Waren ausserhalb ständiger Verkaufsräume; c. Schausteller: natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an häufig wechselnden Standorten das Publikum unterhalten, indem sie ihm Anlagen zur Verfügung stellen; d. Zirkusbetreiber: natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an häufig wechselnden Standorten das Publikum in oder auf Anlagen mit Darbietungen unterhalten; e. Anlagen: Maschinen oder mobile Strukturen, die bestimmt oder geeignet sind, für die in den Buchstaben c und d umschriebenen Zwecke wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden; f. 1 Prüfbuch: von einer unabhängigen, in- oder ausländischen Konformitätsbewertungsstelle bewertetes oder erstelltes Buch, das alle notwendigen Angaben und Dokumente über die Benutzung und Geschichte einer Anlage enthält wie Konstruktionspläne, Bescheinigungen des Herstellers, Berechnungen, technische Dokumente, Abnahmeverfahren durch eine Inspektionsstelle sowie die gültige Bewilligung; g. Revisionsbuch: technische Dokumentation, die eine Inspektionsstelle (Art. 22) im Auftrage des Schaustellers oder Zirkusbetreibers auf Grund einer Sichtkontrolle für Anlagen erstellt, die über kein Prüfbuch verfügen

40 Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 1 Keine Bewilligung braucht, wer: a. mit einem befristeten Wanderlager im Freien Zeitungen, Zeitschriften, zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel oder direkt vom Feld selbst geerntete Landwirtschaftsprodukte mit Ausnahme von Schnittblumen zum Kauf anbietet; b. als Strassenkünstler oder -künstlerin oder als Strassenmusikant oder Musikantin tätig ist; c. ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung wie Markt, Jahrmarkt, Chilbi, Stadt-, Dorf- oder Quartierfest Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet; d. in einem vom Veranstalter räumlich abgegrenzten und von der zuständigen Behörde autorisierten Rahmen (Ausstellung oder Messe) Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet. 2 Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über den gesteigerten Gemeingebrauch und die Gastwirtschaftsgesetzgebung. Art. 19 Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton Gesuche für eine Bewilligung sind einzureichen: a. im Kanton, in dem der Schausteller oder der Zirkusbetreiber im Handelsregister eingetragen ist; b. im Wohnsitzkanton, sofern der Schausteller oder Zirkusbetreiber nicht im Handelsregister eingetragen ist; c. im Kanton des erstmaligen Aufbaus der Anlage für Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland. Art. 21 Nachweis der Sicherheit 1 Die gesuchstellende Person muss der zuständigen kantonalen Stelle nachweisen, dass die Sicherheit der betriebenen Anlagen von einer Inspektionsstelle geprüft worden ist. 2 Der Sicherheitsnachweis ist nach den in Anhang 2 festgelegten Periodizitäten zu erneuern. Ebenfalls erforderlich ist eine Erneuerung dann, wenn wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind. 3 Vom Sicherheitsnachweis befreit sind: a. alle Anlagen bis fünf Meter Höhe, die nicht von Besuchern und Besucherinnen betreten werden, wie Schiess- und Spielbuden; b. Kraftmessgeräte; c. Zirkuszelte mit einer Grundfläche bis 75 m2; d. Bühnen mit weniger als 100 m2 Grundfläche; e. Fussböden von weniger als einem Meter Höhe f. Überdachungen von weniger als fünf Metern Höhe. Den gesamten Gesetzestext finden Sie unter: Verordnung über das Gewerbe der Reisenden Verordnung über das Gewerbe der Reisenden

41 Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 94 und 951 der Bundesverfassung 2, 3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 1994, beschliesst: 1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand Art. 1 1 Dieses Gesetz gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben. 2 Es soll insbesondere: a. die berufliche Mobilität und den Wirtschaftsverkehr innerhalb der Schweiz erleichtern; b. die Bestrebungen der Kantone zur Harmonisierung der Marktzulassungsbedingungen unterstützen; c. die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Volkswirtschaft stärken; d. den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Schweiz festigen. 3 Als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt jede nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit.5 AS Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung entsprechen den Art. 31bis Abs. 2 und 33 Abs. 2 abv vom 29. Mai 1874 [BS 1 3]. 2 SR Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS ; BBl ). 4 BBl 1995 I Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS ; BBl ) Handel Abschnitt: Grundsätze für den freien Zugang zum Markt Art. 2 Freier Zugang zum Markt 1 Jede Person hat das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffendenerwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. 2 Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben stellen sicher, dass ihre Vorschriften und Verfügungen über die Ausübung der Erwerbstätigkeit die Rechte nach Absatz 1 wahren. 3 Das Anbieten von Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen richtet sich nach den Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung oder des Sitzes der Anbieterin oder des Anbieters. Sind das Inverkehrbringen und Verwenden einer Ware im Kanton der Anbieterin oder des Anbieters zulässig, so darf diese Ware auf dem gesamten Gebiet der Schweiz in Verkehr gebracht und verwendet werden. 4 Jede Person, die eine Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, hat das Recht, sich zwecks Ausübung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und diese Tätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 3 nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung auszuüben. Dies gilt auch wenn die Tätigkeit am Ort der Erstniederlassung aufgegeben wird. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Erstniederlassung obliegt den Behörden des Bestimmungsortes. 5 Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze gelten die kantonalen beziehungsweise kommunalen Marktzugangsordnungen als gleichwertig.7 6 Hat eine zuständige kantonale Vollzugsbehörde festgestellt, dass der Marktzugang für eine Ware, Dienstleistung oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimmt, oder hat sie den Marktzugang bewilligt, so gilt dieser Entscheid für die ganze Schweiz. Der für den einheitlichen Gesetzesvollzug zuständigen Bundesbehörde steht das Beschwerderecht zu.

MARKTREGLEMENT DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM 24. NOVEMBER 2013

MARKTREGLEMENT DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM 24. NOVEMBER 2013 MARKTREGLEMENT DER GEMEINDE WALZENHAUSEN VOM 24. NOVEMBER 2013 1 Allgemeines Der Gemeinderat Walzenhausen erlässt, gestützt auf Art. 17 der Gemeindeordnung folgendes Marktreglement: Art. 1 Geltungsbereich

Mehr

Marktreglement der Gemeinde Reckingen-Gluringen

Marktreglement der Gemeinde Reckingen-Gluringen Marktreglement der Gemeinde Reckingen-Gluringen Art. 1 Art. 2 Art. 3 Geltungsbereich Dieses Marktreglement erstreckt sich auf alle in ihm erwähnten oder später noch einzuführenden Märkte. Märkte In der

Mehr

Marktreglement der Gemeinde Oberrohrdorf- Staretschwil

Marktreglement der Gemeinde Oberrohrdorf- Staretschwil Marktreglement der Gemeinde Oberrohrdorf- Staretschwil 1 Der Gemeinderat Oberrohrdorf als Gemeindepolizeibehörde erlässt folgendes Marktreglement Art. 1 Reglement Dieses Marktreglement regelt die Zuständigkeiten

Mehr

Reglement über das Marktwesen

Reglement über das Marktwesen Stand: Dezember 2017 SKR: 5.102.1 Reglement über das Marktwesen (Marktreglement, MarktR) (vom 20. März 2012) Marktreglement SKR 5.102.1 Seite 2 / 10 Reglement über das Marktwesen (Marktreglement) (vom

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN MARKTREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. FEBRUAR 2007) (MIT STAND 16. FEBRUAR 2015)

EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN MARKTREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. FEBRUAR 2007) (MIT STAND 16. FEBRUAR 2015) EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN MARKTREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. FEBRUAR 2007) (MIT STAND 16. FEBRUAR 2015) Marktreglement der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite 2 Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde

Mehr

Marktordnung der Gemeinde Glarus Nord

Marktordnung der Gemeinde Glarus Nord Marktordnung der Gemeinde Glarus Nord gültig ab: 01. Januar 2018 Revidiert: - - Vom Gemeinderat erlassen am: 29. Juni 2017 Erste Inkraftsetzung: 01. Januar 2018 gestützt auf das Bundesgesetz über das Gewerbe

Mehr

MARKTREGLEMENT DER GEMEINDE UNTERKULM

MARKTREGLEMENT DER GEMEINDE UNTERKULM MARKTREGLEMENT DER GEMEINDE UNTERKULM gültig ab 01. August 2017 Inhaltsverzeichnis I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... 1 1 Reglement... 1 2 Art und Anzahl der Märkte... 1 3 Publikation... 1 4 Wahl und Zusammensetzung

Mehr

Bundesgesetz über das Reisendengewerbe

Bundesgesetz über das Reisendengewerbe Bundesgesetz über das Reisendengewerbe Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 97 der Bundesverfassung sowie auf Ziffer II Absatz 2 Buchstabe

Mehr

GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 6.30

GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ 6.30 GEMEINDE STEINEN 6422 Steinen SZ Reglement über das Marktwesen (Marktreglement) (vom 21. Juni 2004, GRB Nr. 278) Der Gemeinderat Steinen, auf Antrag der Markt- und Kulturkommission beschliesst: I. Organisation

Mehr

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007)

vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007) Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) 943.02 vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 94

Mehr

Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden

Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden 943.1 vom 23. März 2001 (Stand am 1. Oktober 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 97 der Bundesverfassung

Mehr

DER GEMEINDE REINACH AG

DER GEMEINDE REINACH AG MARKTREGLEMENT DER GEMEINDE REINACH AG Der Gemeinderat Reinach als Gemeindepolizeibehörde, in Verbindung mit der Marktkommission, erlässt folgendes M A R K T R E G L E M E N T Art. 1 Reglementsbereich

Mehr

Reglement über das Marktwesen der Ortsgemeinde Glarus. Marktreglement

Reglement über das Marktwesen der Ortsgemeinde Glarus. Marktreglement Reglement über das Marktwesen der Ortsgemeinde Glarus Marktreglement www.stadt-glarus.ch Der Gemeinderat Glarus erlässt, gestützt auf das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden und die dazugehörende

Mehr

Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden

Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden 943.1 vom 23. März 2001 (Stand am 1. Januar 2013) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 97 der Bundesverfassung

Mehr

gestützt auf Art Abs. 4 Ziff. 10 der Gemeindeordnung vom 1. Dezember 1985 und Art. 11 der Polizeiverordnung vom 7. Dezember

gestützt auf Art Abs. 4 Ziff. 10 der Gemeindeordnung vom 1. Dezember 1985 und Art. 11 der Polizeiverordnung vom 7. Dezember Stand: März 2012 SKR: 5.102.1 Reglement über das Marktwesen (Marktreglement) (vom 20. März 2012) Der Gemeinderat, gestützt auf Art. 41.03 Abs. 4 Ziff. 10 der Gemeindeordnung vom 1. Dezember 1985 und Art.

Mehr

Die Gemeindeversammlung der Stadt Laufen, gestützt auf 47 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG), beschliesst:

Die Gemeindeversammlung der Stadt Laufen, gestützt auf 47 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG), beschliesst: Marktreglement Die Gemeindeversammlung der Stadt Laufen, gestützt auf 47 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 (GemG), beschliesst: 1 Geltungsbereich Dieses Reglement regelt die Zuständigkeit

Mehr

Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden

Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 (Stand am 1. Juli 2018) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 95 und 97 der Bundesverfassung

Mehr

Marktreglement. vom 29. November Inhaltsverzeichnis

Marktreglement. vom 29. November Inhaltsverzeichnis Marktreglement vom 29. November 2012 Inhaltsverzeichnis Seite Reglementbereich 4 Art und Anzahl der Märkte 4 Marktrayon 4 Aufgaben und Kompetenzen der Marktaufsicht 4 Aufstellen der Stände 4 Verkaufsberechtigung

Mehr

Reglemente Der Stadt Aarau Neue Folge Nr. 449 MARKTREGLEMENT. Für die Stadt Aarau. Seite 1 von b

Reglemente Der Stadt Aarau Neue Folge Nr. 449 MARKTREGLEMENT. Für die Stadt Aarau. Seite 1 von b Reglemente Der Stadt Aarau Neue Folge Nr. 449 MARKTREGLEMENT Für die Stadt Aarau Seite 1 von 5 05-1518b Der Einwohnerrat erlässt gestützt auf 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom

Mehr

Verordnung über das Gewerbe der Reisenden

Verordnung über das Gewerbe der Reisenden Verordnung über das Gewerbe der Reisenden 943.11 vom 4. September 2002 (Stand am 1. Juli 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. März 2001 1 über das Gewerbe der Reisenden

Mehr

NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT

NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT NEUER AUSLÄNDERAUSWEIS IM KREDITKARTENFORMAT Warum ein neuer Ausländerausweis? Mit Inkrafttreten des Schengener Abkommens wird die Schweiz als neuer Schengenstaat zur Einführung eines Ausländerausweises

Mehr

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 2002-1886 3355 Verordnung über das Gewerbe der Reisenden vom 4. September 2002 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. März 20011 über das Gewerbe der Reisenden (Gesetz) sowie

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE SIGNAU. Marktreglement

EINWOHNERGEMEINDE SIGNAU. Marktreglement EINWOHNERGEMEINDE SIGNAU Marktreglement 5. Mai 000 MARKTREGLEMENT Das folgende Reglement stützt sich auf Art. 3 b des Organisations- und Verwaltungsreglementes vom 3..99 Art. des Gesetztes über Handel

Mehr

Der Stadtrat Zofingen als Polizeibehörde der Gemeinde beschliesst:

Der Stadtrat Zofingen als Polizeibehörde der Gemeinde beschliesst: Marktreglement vom 5. November 009 (Stand: 6. Juni 00) Der Stadtrat Zofingen als Polizeibehörde der Gemeinde beschliesst: Ingress I. Allgemeines Dieses Marktreglement gilt für die in der Zofinger Altstadt

Mehr

Reglement Leue Märt vom 30. Januar 2013

Reglement Leue Märt vom 30. Januar 2013 Reglement Leue Märt vom 30. Januar 2013 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Allgemeine Bestimmungen 2 Art. 1 Geltungsbereich 2 Art. 2 Begriff 2 2 Organisation 2 Art. 3 Zweck 2 Art. 4 Zuständigkeiten 2 Art. 5 Aufgaben

Mehr

Verordnung über die Märkte (Marktverordnung)

Verordnung über die Märkte (Marktverordnung) 9.0 Verordnung über die Märkte (Marktverordnung) Gemeinderatsbeschluss vom. April 0 Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf 7 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 96 (LS.) und des Gesetzes über die Märkte und

Mehr

Einwohnergemeinde Lenk

Einwohnergemeinde Lenk Einwohnergemeinde Lenk MARKTREGLEMENT mit Gebührentarif 2 Marktreglement der Gemeinde Lenk Marktreglement Die Gemeindeversammlung von Lenk erlässt gestützt auf - Artikel 50 des Gemeindegesetzes vom 16.03.1998

Mehr

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG)

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG) (Steuerung der Zuwanderung) Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft

Mehr

Chilbi- und Marktreglement. vom 30. Januar 2017

Chilbi- und Marktreglement. vom 30. Januar 2017 Chilbi- und Marktreglement vom 30. Januar 2017 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Art. 1 Geltungsbereich... 4 Art. 2 Zuständigkeit / Perimeter... 4 Art. 3 Zusammensetzung der Chilbi- und Marktkommission...

Mehr

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE VOM 19. MAI 2014 INHALTSVERZEICHNIS 3 I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Art. 1 Geltungsbereich 3 II. INFORMATION UND KOMMUNIKATION Art. 2 Art. 3 Art.

Mehr

Marktverordnung der Stadt Baden

Marktverordnung der Stadt Baden 200.122 Marktverordnung der Stadt Baden vom 16. August 1999 Kurzbezeichnung: Markt Zuständig: Öffentliche Sicherheit Stand: 16. August 1999 Marktverordnung der Stadt Baden vom 16. August 1999 Der Stadtrat

Mehr

Gesuch für die Flohmärkte Uster 2019

Gesuch für die Flohmärkte Uster 2019 Verwaltungspolizei Gesuch für die Flohmärkte Uster 2019 Gesuchsteller (Bitte vollständig und in Blockschrift ausfüllen) Name,Vorname Geburtsdatum Heimatort Adresse PLZ/Ort Telefon/Mobile E-Mail Stadtstand

Mehr

Art. 3 Aufgaben der Marktkommission 1. Unter Vorbehalt des kantonalen Rechts hat die Marktkommission namentlich folgende Aufgaben:

Art. 3 Aufgaben der Marktkommission 1. Unter Vorbehalt des kantonalen Rechts hat die Marktkommission namentlich folgende Aufgaben: Reglement über das Marktwesen 5.60 (vom 21. Juli 2006) Der Gemeinderat von Lachen, gestützt auf das Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 (BGGR; SR 943.1) und die einschlägigen

Mehr

Märkte. Wochenmarkt. Jahrmarkt. Weite Gasse Badstrasse Bahnhofplatz. Klicken sie auf den Markt, der Sie interessiert:

Märkte. Wochenmarkt. Jahrmarkt. Weite Gasse Badstrasse Bahnhofplatz. Klicken sie auf den Markt, der Sie interessiert: Märkte Klicken sie auf den Markt, der Sie interessiert: Jahrmarkt Flohmarkt Weihnachtsmarkt weitere Märkte Marktdaten 2018 [pdf, 175.43 KB] Wochenmarkt Schlossbergplatz: Dienstag, 7.00 Uhr (Winterzeit

Mehr

Es gilt für alle auf öffentlichem Grund durchgeführten Märkte in der Gemeinde Galgenen.

Es gilt für alle auf öffentlichem Grund durchgeführten Märkte in der Gemeinde Galgenen. Marktreglement der Gemeinde Galgenen vom 8. Juni 2009 Der Gemeinderat Galgenen, gestützt auf 22b der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht und zu den dazugehörenden Ergänzungs-

Mehr

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3

MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN

Mehr

Bundesbeschluss. Provisorische Fassung. Für die definitive Fassung, bitten wir Sie die Amtliche Sammlung zu konsultieren.

Bundesbeschluss. Provisorische Fassung. Für die definitive Fassung, bitten wir Sie die Amtliche Sammlung zu konsultieren. Provisorische Fassung. Für die definitive Fassung, bitten wir Sie die Amtliche Sammlung zu konsultieren. Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der

Mehr

Markt-Reglement. (vom 8. Juni 2009)

Markt-Reglement. (vom 8. Juni 2009) Markt-Reglement (vom 8. Juni 2009) Marktreglement der Gemeinde Galgenen (vom 8. Juni 2009) Der Gemeinderat Galgenen, gestützt auf 22b der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht

Mehr

Gemeinde Unteriberg. Marktreglement

Gemeinde Unteriberg. Marktreglement Gemeinde Unteriberg Marktreglement Marktreglement Der Gemeinderat von Unteriberg, gestützt auf b Kantonale Vollzugsverordnung zum Schweizerischen Obligationenrecht und zu den dazugehörenden Ergänzungsund

Mehr

VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE DER STADT NIDAU (PARKIERUNGSVERORDNUNG)

VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE DER STADT NIDAU (PARKIERUNGSVERORDNUNG) 76. VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE DER STADT NIDAU (PARKIERUNGSVERORDNUNG) vom. September 00 . September 00 VERORDNUNG ÜBER DIE BENÜTZUNG DER ÖFFENTLICHEN PARKPLÄTZE DER STADT

Mehr

Marktreglement der Stadt Bülach. vom

Marktreglement der Stadt Bülach. vom Marktreglement der Stadt Bülach vom 16.11.2009 Gestützt auf das Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe vom 11. April 2005 die Märkte- und Reisendengewerbeverordnung vom 30. Mai 2007 das Gesetz

Mehr

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung

Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung vom 6. Oktober 1978 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 sexies

Mehr

Einwohnergemeinde Laufen

Einwohnergemeinde Laufen Einwohnergemeinde Laufen Fassung: 6.020.1.001 Reglement Parkkarten 2002 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Zweck Art. 2 Geltungsbereich Art. 3 Parkkarten Art. 4 Berechtigte zum Bezug von Parkkarten Art. 5 Bezug

Mehr

Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen

Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen Datenschutzreglement der Gemeinde Meggen vom 03. Juli 03 Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich: Dieses Reglement regelt den Datenschutz Personendaten 3 Amtliche Publikation 4 Bekanntgabe von Personendaten

Mehr

Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Bundesgesetz über die Anpassung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Entwurf vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates

Mehr

Sicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009)

Sicherheitsabteilung. Parkierverordnung. Vom 2. April (Stand 1. Juli 2009) Sicherheitsabteilung Parkierverordnung Vom. April 998 (Stand. Juli 009) . Nächtliches Dauerparkieren auf öffentlichem Grund Art. Bewilligungspflicht Es ist nur mit behördlicher Bewilligung gestattet, Fahrzeuge

Mehr

Ausführungsbestimmungen Marktverordnung

Ausführungsbestimmungen Marktverordnung 95. Ausführungsbestimmungen Marktverordnung Stadtratsbeschluss vom. Oktober 0 (90) Der Stadtrat, gestützt auf Art. Verordnung über die Märkte vom. April 0 (Marktverordnung), beschliesst: A. Allgemeines

Mehr

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei

über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei 4..6 Verordnung vom 0. Dezember 007 über die Gebühren im Bereich der Fremdenpolizei Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 6. Dezember

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS POLITISCHE GEMEINDE FLUMS Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund (P A R K I E R U N G S R E G L E M E N T) vom 8. September 2005 Politische Gemeinde Flums / Parkierungsreglement Seite 2 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer

Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer Bundesgesetz über die Unternehmens- Identifikationsnummer (UIDG) vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 65 Absatz 2, 77 Absatz 2, 80 Absätze 1 und

Mehr

Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 26. September 2013

Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim. vom 26. September 2013 Datenschutz-Verordnung der Einwohnergemeinde Schüpfheim vom 6. September 03 mit Änderungen vom 5. September 06 Datenschutz-Verordnung /6 Inhaltsverzeichnis I. Einleitung 3 Art. Bekanntgabe von Personendaten

Mehr

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung

Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung 54.5 Verordnung des Regierungsrates über den Vollzug der eidgenössischen Waffengesetzgebung vom 5. Dezember 998 I. Allgemeine Bestimmungen Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über Waffen,

Mehr

Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen

Verordnung über das unbeschränkte Parkieren in Blauen Zonen Freiestrasse 6 - Postfach 8952 Schlieren www.schlieren.ch Tel. 044 738 14 11 Fax 044 738 15 90 (Parkkartenverordnung, PKV) vom 19.1.1998 mit Teilrevision vom 7.11.2011 SKR Nr. 6.40 Art. 1 Zweck, Parkierungsbewilligung

Mehr

Informations- und Datenschutzreglement

Informations- und Datenschutzreglement Gemeinderat Tel. 041 979 80 80 gemeindeverwaltung@hergiswil.lu.ch Postfach 7 Fax 041 979 80 89 www.hergiswil-lu.ch 6133 Hergiswil b. W. Informations- und Datenschutzreglement der Gemeinde Hergiswil b.

Mehr

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV) Änderung vom 21. November 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Waffenverordnung vom 21. September 1998 1 wird wie

Mehr

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, 2. beschliesst: Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 1. (Vom 8. April 1998) Kantonales Gesetz über die Lotterien und Wetten 54.0 (Vom 8. April 998) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf das Bundesgesetz betreffend Lotterien und gewerbsmässige Wetten und die Interkantonale

Mehr

Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) vom (Stand )

Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) vom (Stand ) 3. Einführungsverordnung zum eidgenössischen Ausweisgesetz (EV AwG) vom 3..009 (Stand 0.08.0) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 Absatz, Artikel 5 Absatz und Artikel Absatz 3 des

Mehr

Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement)

Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement) Reglement über das Abstellen von Motorfahrzeugen auf öffentlichen Strassen und Plätzen (Parkierungsreglement) gültig ab 0. Oktober 999 Inhaltsverzeichnis Seite I. Allgemeines Art. Grundsatz Art. Zuständigkeit

Mehr

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1)

Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1) Verordnung über die Beaufsichtigung und die Registrierung der Vorsorgeeinrichtungen () vom 9. Juni 98 (Stand am. Januar 999) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf Artikel 97 des Bundesgesetzes vom

Mehr

Politische Gemeinde. Parkplatzreglement. vom 24. November (Neudruck September 2005)

Politische Gemeinde. Parkplatzreglement. vom 24. November (Neudruck September 2005) Politische Gemeinde Parkplatzreglement vom 24. November 2000 (Neudruck September 2005) - 2 - Der Gemeinderat Mels erlässt gestützt auf Art. 136 lit. g des Gemeindegesetzes (sgs 151.2, abgekürzt GG), Art.

Mehr

Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn

Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn Parkierungsreglement der Gemeinde Schwellbrunn Gestützt auf Art. 72 Abs. 2 des Gesetzes über die Staatsstrassen des Kantons Appenzell A. Rh. werden die folgenden Vorschriften über das Parkieren auf öffentlichem

Mehr

Gemeindepolizeireglement

Gemeindepolizeireglement Gemeindepolizeireglement - Beschluss durch Gemeindeversammlung am 09. Dezember 005 - Gültig seit 01. Januar 006 - Rechtsgrundlage Polizeigesetz Kanton Bern (551.1) - Ressort Öffentliche Sicherheit - Kontaktstelle

Mehr

Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-

Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung- M 1/1 Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen -Marktordnung- Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemo) hat der Gemeinderat der Stadt Süßen am 17.02.1997 folgende

Mehr

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt

Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt Bundesgesetz über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG) 170.512 vom 18. Juni 2004 (Stand am 14. Dezember 2004) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

Mehr

Vereinbarung

Vereinbarung Originaltext Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Fürstentum Liechtenstein und über die fremdenpolizeiliche Zusammenarbeit

Mehr

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze

Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze 2 Der Gemeinderat von Muri bei Bern erlässt, gestützt auf Artikel 12 und 26 des Gebührenreglements vom 17. November 2015, folgende Verordnung über

Mehr

Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts

Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts Verordnung über den Vollzug des eidgenössischen Waffenrechts 5. KRB vom. Mai 999 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 8 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz,

Mehr

PARKIERUNGSREGLEMENT

PARKIERUNGSREGLEMENT GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank

Mehr

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke

Reglement. Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke Reglement über die Benutzung von öffentlichem und privatem Grund für Reklamezwecke vom 8. Mai 2006 Revision vom 21. Mai 2007 Inhaltsverzeichnis Seite A. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziele 1 2 Geltungsbereich

Mehr

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege

Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) 704 vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Februar 1996) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 37 quater der Bundesverfassung

Mehr

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald Satzung für die Märkte der Stadt Radevormwald Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der letzten Änderung vom 20.06.1989 (GM.NW. S. 362) in Verbindung mit den

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. September 2014) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und

Mehr

Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall

Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2017 Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (NISSG) vom 16. Juni 2017 Die Bundesversammlung der Schweizerischen

Mehr

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt-Land

Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt-Land Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten Miegerer Straße 30, 9065 Ebenthal, Bezirk Klagenfurt-Land Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten vom 04. Oktober 2017, Zahl: 828/02/2017-Ze/Zi,

Mehr

Stadt Liestal MARKTVERORDNUNG

Stadt Liestal MARKTVERORDNUNG 561.11 Stadt Liestal MARKTVERORDNUNG vom 18. Mai 1993 in Kraft ab 01. Juni 1993 Gestützt auf 104 des Gemeindegesetzes (GemG) vom 28. Mai 1970 sowie 5 des kommunalen Verwaltungs- und Organisationsreglementes

Mehr

Reglement über die Gebühren für Parkplätze

Reglement über die Gebühren für Parkplätze Reglement über die Gebühren für Parkplätze Ausgabe 2006 Stadt Amriswil Reglement über die Gebühren für Parkplätze (Parkierungsreglement) Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen Seite Art. 1 Grundsatz...

Mehr

Marktreglement der Stadt Thun (MR)

Marktreglement der Stadt Thun (MR) 90. Marktreglement der Stadt Thun (MR) (Stadtratsbeschluss Nr. 89 vom. November 005) Der Stadtrat von Thun, gestützt auf Art. Abs. des Gesetzes vom. November 99 über Handel und Gewerbe (HGG) sowie Art.

Mehr

Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung)

Einwohnergemeinde Zuchwil. Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Einwohnergemeinde Zuchwil Verordnung über die Benützung der öffentlichen Parkplätze der Gemeinde Zuchwil (Parkierungsverordnung) Beschluss des Gemeinderates vom 7. November 005 Seite von 5 Der Gemeinderat

Mehr

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979

Gesetz. über das Trinkwasser. Der Grosse Rat des Kantons Freiburg. beschliesst: vom 30. November 1979 8.. Gesetz vom 0. November 979 über das Trinkwasser Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Dezember 905 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen

Mehr

(Parkierungsreglement)

(Parkierungsreglement) Kanton St. Gallen Gemeinde Bad Ragaz Reglement über das Parkieren auf öffentlichem Grund () genehmigt am 6. November 00 Unkostenbeitrag Fr. 6.-- Inhaltsverzeichnis Reglement über das Parkieren auf öffentlichem

Mehr

Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten

Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten 875 Ausserrhodische Gesetzessammlung 5.4 Verordnung über die privaten polizeiähnlichen Tätigkeiten vom 8. Juni 004 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 44 des Polizeigesetzes

Mehr

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete

Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete Bundesbeschluss zugunsten wirtschaftlicher Erneuerungsgebiete 951.93 vom 6. Oktober 1995 (Stand am 14. August 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel

Mehr

Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen

Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen (STUG) vom 20. März 2009 1 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel

Mehr

Markt- und Chilbiverordnung

Markt- und Chilbiverordnung 3. Dezember 2013 Inhaltsverzeichnis Artikel Seite A. Allgemeine Informationen Erlass 1 2 Organisation 2 2 Anwendungsbereiche 3 2 B. Märkte und Chilbi Märkte, Markt- und Chilbidaten sowie Betriebszeiten

Mehr

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz)

(Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Obligationenrecht (Schutz bei Meldung von Unregelmässigkeiten am Arbeitsplatz) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates

Mehr

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben

Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) 822.14 vom 17. Dezember 1993 (Stand am 1. Januar 2011) Die Bundesversammlung

Mehr

23. MÜNSINGER WEIHNACHTSMARKT 2017

23. MÜNSINGER WEIHNACHTSMARKT 2017 23. MÜNSINGER WEIHNACHTSMARKT 2017 1. GENERELLE INFORMATIONEN 2. RAHMENPROGRAMM 3. TEILNAHMEBEDINGUNGEN 4. PREISE ANMELDEFORMULAR Kontaktadresse: OK Münsinger Weihnachtsmarkt Postfach 1367 3110 Münsingen

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz. Zuständiges Departement Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz Vom 4. Mai 2008 (Stand 1. Januar 2009) Die Landsgemeinde, I C/23/2 gestützt auf die Artikel 98 Absatz 3 und 124

Mehr

Parkierungsreglement

Parkierungsreglement Parkierungsreglement 005 Parkierungsreglement der Einwohnergemeinde Rubigen Die Einwohnergemeinde Rubigen erlässt, gestützt auf - das eidgenössische Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 19.1.1958, Art. - die

Mehr

PARKIERVERORDNUNG. vom 4. Februar ParkVO. Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon

PARKIERVERORDNUNG. vom 4. Februar ParkVO. Stadthaus Märtplatz 29 Postfach 8307 Effretikon 700.0.0 ParkVO PARKIERVERORDNUNG vom 4. Februar 00 Stadthaus Märtplatz 9 Postfach 807 Effretikon Telefon 05 54 4 4 Fax 05 54 info@ilef.ch www.ilef.ch IMPRESSUM Stadt Illnau-Effretikon Abteilung Präsidiales

Mehr