Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

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1 Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: Veröffentlichungsdatum: 24. April 2015 Rubrik: Aktiengesellschaften Art der Bekanntmachung: Hauptversammlung Veröffentlichungspflichtiger: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, Unterneukirchen Fondsname: ISIN: Verlagsadresse: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Straße 192, Köln Dieser Beleg über eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat Dokumentencharakter für Nachweiszwecke. Wir empfehlen daher, diesen Beleg aufzubewahren. Zusätzliche beim Verlag angeforderte Belege sind kostenpflichtig. Seite 1 von 11

2 SKW Stahl-Metallurgie Holding AG Unterneukirchen ISIN DE000SKWM021. WKN SKWM02 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Der Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, Unterneukirchen (), lädt hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG zur ordentlichen Hauptversammlung am Dienstag, 09. Juni 2015,. um Uhr (MESZ) in das Haus der Bayerischen Wirtschaft. Max-Joseph-Str München. ein. I. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014 mit dem zusammengefassten Lagebericht für die SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und den SKW Metallurgie Konzern, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach 289 Abs. 4 und 5, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches sowie des Berichts des Aufsichtsrats, für das Geschäftsjahr 2014 Seite 2 von 11

3 Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind die genannten Unterlagen über die Internetseite der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG ( investor-relations/hauptversammlung/) zugänglich und liegen während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernjahresabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss zu fassen. Da kein Bilanzgewinn besteht, ist auch kein Beschluss über die Ergebnisverwendung zu fassen. Der Bilanzverlust ist auf neue Rechnung vorzutragen. 2. Beschlussfassung über die Entlastung von Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Herrn Dr. Kay Michel für seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen, b) Frau Sabine Kauper für ihre Amtszeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen, c) Frau Ines Kolmsee für ihre Amtszeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2014 keine Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, dass die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchgeführt wird. 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, a) Herrn Titus Weinheimer für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen, b) Herrn Jochen Martin für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen, c) Herrn Armin Bruch für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen, d) Herrn Dr. Hans Liebler für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. e) Herrn Dr. Dirk Markus für seine Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen, f) Frau Jutta Schull für ihre Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2014 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, dass die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt zu jeder Person einzeln durchgeführt wird. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Gerhard Ertl für das Geschäftsjahr 2011 Die Hauptversammlungen vom 14. Juni 2012, 11. Juni 2013 und 03. Juni 2014 hatten jeweils beschlossen, die Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn Gerhard Ertl, der bis 30. September 2011 dem Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG angehörte, für seine Tätigkeit im Geschäftsjahr 2011 zu vertagen. Eine weitere Vertagung des Entlastungsbeschlusses ist aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat nicht angezeigt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, Seite 3 von 11

4 Herrn Gerhard Ertl für seine Amtszeit als Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr 2011 keine Entlastung zu erteilen. 5. Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015 sowie des Prüfers für die mögliche prüferische Durchsicht des Zwischenberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2015 Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Rosenheimer Platz 4, München,, und a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 b) für den Fall, dass der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht ( 37w, 37y Wertpapierhandelsgesetz) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2015 einer prüferischen Durchsicht unterzogen werden zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu bestellen. Es ist beabsichtigt, dass die Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt zu den Unterpunkten a) und b) jeweils einzeln durchgeführt wird. 6. Beschlussfassung über eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre sowie damit verbundene Satzungsänderung Das Grundkapital der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG soll erhöht werden. Die Kapitalerhöhung dient der Stärkung der Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft, der Rückführung von Bankverbindlichkeiten und der Finanzierung weiteren Wachstums. Vorstand und Aufsichtsrat beabsichtigen eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen mit Bezugsrecht der Aktionäre. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: a) Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR ,00 wird gegen Bareinlagen um bis zu EUR ,00 auf bis zu EUR ,00 durch Ausgabe von bis zu neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien (die "neuen Aktien"), jeweils mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie erhöht. Der Ausgabebetrag beträgt mindestens EUR 1,00 je Stückaktie. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar 2015 gewinnberechtigt. Der Bezug ist den Aktionären in einem Bezugsverhältnis (alte zu neue Aktien) anzubieten, welches dem Verhältnis der am Tag vor Beginn der Bezugsfrist ausgegebenen Anzahl von Aktien zu der Anzahl der im Rahmen der Kapitalerhöhung auszugebenden neuen Aktien entspricht. b) Den Aktionären kann das gesetzliche Bezugsrecht auch dergestalt eingeräumt werden, dass die neuen Aktien insgesamt oder teilweise von einem oder mehreren Kreditinstituten und/oder einem oder mehreren Unternehmen im Sinne von 186 Abs. 5 Satz 1 AktG zum geringsten Ausgabebetrag gezeichnet und mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zu dem vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzenden Bezugspreis zum Bezug anzubieten und den Mehrerlös unter Abzug einer angemessenen Provision sowie der Kosten und Auslagen an die Gesellschaft abzuführen (mittelbares Bezugsrecht).. Seite 4 von 11

5 Etwaige nicht innerhalb der Bezugsfrist bezogene neue Aktien können nach Weisung des Vorstands verwertet werden. Eine etwaige Verwertung hat bestmöglich, mindestens jedoch zu dem Bezugspreis zu erfolgen, zu dem die neuen Aktien den Bezugsrechtsinhabern zum Bezug angeboten wurden. c) Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Bezugspreis sowie die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der neuen Aktien festzusetzen. Die Festsetzung des Bezugspreises je neuer Aktie hat durch den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Durchführung der Kapitalerhöhung aktuellen Marktsituation und mit einem angemessenen Platzierungsabschlag bestmöglich zu erfolgen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft. d) Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum Ablauf des 09. Dezember 2015 in das Handelsregister der Gesellschaft beim Amtsgericht Traunstein eingetragen ist. e) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung von 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Kapital, Aktien) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen. 7. Neuwahlen zum Aufsichtsrat Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz sowie 7 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Der Aufsichtsrat ist nicht mitbestimmt. Gemäß 7 Abs. 2 der Satzung werden die Mitglieder des Aufsichtsrats grundsätzlich für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitzurechnen ist. Die Hauptversammlung kann gemäß 7 Abs. 2 der Satzung auch kürzere Amtsperioden für die zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder bestimmen. Das durch die Hauptversammlung vom 08. Juni 2011 gewählte Mitglied des Aufsichtsrates Herr Dr. Dirk Markus hat mit Wirkung zum 28. Februar 2015 sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrates niedergelegt. Ein Nachfolger wurde bislang nicht bestellt. Es ist somit ein Aufsichtsratsmitglied neu zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Auf Basis des Vorschlags des Nominierungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung vor, Herrn Reto A. Garzetti Verwaltungsrat der SE Swiss Equities AG, Zürich, CH bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2015 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu wählen. Herr Garzetti hat zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung folgende weitere Mandate in inländischen Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Keine Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten. Mitgliedschaft in vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: SE Swiss Equities AG, Zürich CH, Mitglied des Verwaltungsrates Seite 5 von 11

6 Siegfried Holding AG, Zofingen CH, Mitglied des Verwaltungsrates AGI AG für Isolierungen, Dällikon CH, Mitglied des Verwaltungsrates Meili Peter Architekten AG, Zürich, CH, Mitglied des Verwaltungsrates HFS Helvetic Financial Services AG, Wollerau CH, Mitglied des Verwaltungsrates Konzernmandat: HPI Helvetic Financial Investments AG, Wollerau. CH, Mitglied des Verwaltungsrates Altura Investements Limited, Cayman Island, Mitglied des Board of Directors Konzernmandate: Piora AG, Zug CH, Mitglied des Verwaltungsrates. Silver Reel Pictures AG, Zug CH Mitglied des Verwaltungsrates Occlutech Holding AG, Schaffhausen CH, Mitglied des Verwaltungsrates Neugass Kino AG, Zürich CH, Mitglied des Verwaltungsrates Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung gem. Ziffer Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex ( Kodex ) die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offenlegen. Wesentlich beteiligt im Sinn dieser Empfehlung sind gemäß dem Kodex Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten. Die Empfehlung zur Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats liegen solche Umstände hinsichtlich des vorgeschlagenen Kandidaten nicht vor. Einen aussagekräftigen Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter II. Weitere Angaben und Hinweise 1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beläuft sich das Grundkapital der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG auf ,00 EUR und ist eingeteilt in Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Namen. Jede Aktie gewährt ein Stimmrecht. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft grundsätzlich kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Es bestehen mithin Stimmrechte. 2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre persönlich oder durch Bevollmächtigte berechtigt, die sich bis zum 02. Juni 2015, Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft anmelden und für die angemeldeten Aktien zum Anmeldeschluss (02. Juni 2015, Seite 6 von 11

7 Uhr (MESZ)) im Aktienregister eingetragen sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss der Gesellschaft bis zum Anmeldeschluss in Textform ( 126b Bürgerliches Gesetzbuch) in deutscher oder englischer Sprache unter einer der nachfolgend genannten Adressen zugehen. per Post unter der Anschrift: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG. Büro München. Investor Relations. Prinzregentenstraße München. oder per Telefax unter der Faxnummer: oder per unter der -Adresse: ir@skw-steel.com Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung an die Gesellschaft Sorge zu tragen. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient lediglich der leichteren organisatorischen Abwicklung. Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären zusammen mit der Einladung übersandt werden. Der Internetseite der Gesellschaft ( sind diese Hinweise zum Anmeldeverfahren ebenfalls zu entnehmen. Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der am Ende des 02. Juni 2015, Uhr (MESZ), im Aktienregister verzeichnete Bestand maßgeblich. Anträge auf Umschreibungen im Aktienregister, die der Gesellschaft nach dem Ablauf des 02. Juni 2015 bis zum Tag der Hauptversammlung am 09. Juni 2014 (einschließlich) zugehen, werden im Aktienregister der Gesellschaft erst mit Wirkung zum Tag nach der Hauptversammlung vollzogen. Das Aktienregister am Tag der Hauptversammlung entspricht daher dem Stand des Aktienregisters am 02. Juni 2014, Uhr (MESZ). Nach 135 Aktiengesetz darf ein Kreditinstitut das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Wir bitten um Verständnis, dass wir bei persönlicher Teilnahme des eingetragenen Aktionärs grundsätzlich nicht mehr als eine Eintrittskarte ausstellen können. Auch die Austeilung einer Gästekarte zusätzlich zu einer Eintrittskarte ist grundsätzlich nicht möglich. Bei gemeinschaftlich Berechtigten (z. B. Erbengemeinschaften, gemeinsam eingetragene Ehepartner) kann mehr als eine Eintrittskarte ausgestellt werden. 3. Stimmrechtsvertretung Seite 7 von 11

8 a) Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich in der Hauptversammlung vertreten lassen. Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ausgeübt werden. Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten notwendig. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere in 135 Abs. 8 Aktiengesetz oder in 135 Abs. 10 Aktiengesetz i. V. m. 125 Abs. 5 Aktiengesetz genannte Person/Institution bevollmächtigt wird, bedarf die Erteilung der Vollmacht, der Widerruf der Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß 134 Abs. 3 Aktiengesetz, 15 Abs. 2 der Satzung der Textform ( 126b Bürgerliches Gesetzbuch). Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer bzw. -Adresse zur Verfügung: per Post unter der Anschrift: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG. Büro München. Investor Relations. Prinzregentenstraße München. oder per Telefax unter der Faxnummer: oder per unter der -Adresse: ir@skw-steel.com Am Tag der Hauptversammlung steht für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten ab 9.00 Uhr (MESZ) die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung, Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max- Joseph-Str. 5, München,, zur Verfügung. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere in 135 Abs. 8 Aktiengesetz oder in 135 Abs. 10 Aktiengesetz i. V. m. 125 Abs. 5 Aktiengesetz genannte Personen/Institutionen können für ihre Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden daher bei beabsichtigter Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder anderer in 135 Abs. 8 Aktiengesetz oder in 135 Abs. 10 Aktiengesetz i. V. m. 125 Abs. 5 Aktiengesetz genannter Personen/Institutionen gebeten, sich mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen. b) Wir bieten unseren Aktionären an, ihre Stimmrechte in der Hauptversammlung entsprechend ihren Weisungen durch von der Gesellschaft zu diesem Zweck benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Zum einzelvertretungsberechtigten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit dem Recht zur Unterbevollmächtigung wurde Herr Christian Schunck benannt. Auch in diesem Fall muss sich der Aktionär, wie zuvor beschrieben, fristgerecht zur ordentlichen Hauptversammlung anmelden. Wenn ein Aktionär die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchte, muss er ihnen zu jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, Weisung erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Sofern zu einem Abstimmungspunkt keine Weisung vorliegt, werden sich die Stimmrechtsvertreter mit den Stimmrechten des vollmachtgebenden Aktionärs zu diesem Seite 8 von 11

9 Punkt enthalten bzw. in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Einladung zugesandt. Das Formular ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter abrufbar. Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann vor der Hauptversammlung in Textform per Post, Fax oder an folgende Adresse erfolgen: per Post unter der Anschrift: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG. Büro München. Investor Relations. Prinzregentenstraße München. oder per Telefax unter der Faxnummer: oder per unter der -Adresse: Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können bis zum 08. Juni 2015, Uhr (MESZ) zugehend, unter der vorgenannten Adresse erteilt, geändert oder widerrufen werden. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ab 9.00 Uhr (MESZ) an der Ein- und Ausgangskontrolle erteilt, geändert oder widerrufen werden. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegennehmen und dass sie auch nicht über die Abstimmung von Anträgen zur Verfügung stehen, zu denen es keine in dieser Einladung oder später bekannt gemachten Beschlussvorschläge gibt. III. Rechte der Aktionäre Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die nachfolgenden Rechte zu. 1. Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung nach 122 Abs. 2 Aktiengesetz Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von ,00 EUR erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum 09. Mai 2015, Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG. Büro München. Seite 9 von 11

10 Investor Relations. Prinzregentenstraße München. Der oder die Antragsteller haben gemäß 122 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 142 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz nachzuweisen, dass er oder sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. 2. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind unter Angabe des Namens des Aktionärs ausschließlich per Post unter der Anschrift: SKW Stahl-Metallurgie Holding AG. Büro München. Investor Relations. Prinzregentenstraße München. oder per Telefax an +49 (0)89/ oder per an ir@skw-steel.com an die Gesellschaft zu senden. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machende Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter veröffentlichen. Dabei werden bis zum Ablauf des 25. Mai 2015, Uhr (MESZ), eingehende Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der genannten Internetseite veröffentlicht. 3. Auskunftsrecht nach 131 Abs. 1 Aktiengesetz In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Nach 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende dazu ermächtigt, das Seite 10 von 11

11 Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Zudem kann der Vorstand in bestimmten, in 131 Abs. 3 Aktiengesetz geregelten Fällen die Auskunft verweigern. Diese Fälle sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter dargestellt. 4. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 Aktiengesetz sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter abrufbar. IV. Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft Den Aktionären werden die Informationen gemäß 124a Aktiengesetz auf der Internetseite der SKW Stahl-Metallurgie Holding AG unter zugänglich gemacht. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf derselben Internetseite bekanntgegeben. Unterneukirchen (), im April 2015 SKW Stahl-Metallurgie Holding AG Der Vorstand Seite 11 von 11

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