Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Krummhörn

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Krummhörn"

Transkript

1 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Krummhörn Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom (Nds. GVB1. Nr. 16/1996 S. 383), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und anderer Gesetze vom (Nds. GVB1. Nr. 43/2004 S. 634) und der 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom (Nds. GVB1. S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Umorganisation der Polizei und zur Änderung dienst- und personalrechtlicher Bestimmungen vom (Nds. GVB1. S. 362), hat der Rat der Gemeinde Krummhörn in seiner Sitzung am folgende Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Krummhörn beschlossen: 1 Organisation und Aufgaben Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde Krummhörn. Sie besteht aus den zur Sicherstellung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes und der Hilfeleistung unterhaltenen Ortsfeuerwehren Campen-Upleward, Canum-Freepsum, Eilsum-Grimersum, Greetsiel, Groothusen-Hamswehrum, Jennelt-Uttum, Loquard-Rysum, Manslagt-Pilsum, Pewsum-Woltzeten und Visquard. Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die der Gemeinde Krummhörn nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben. 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Der / die Gemeindebrandmeister/in leitet die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde ( 13 Abs. 1 NBrandSchG). Er / sie ist im Dienst Vorgesetzte/r der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Er / sie hat bei der Erfüllung seiner / ihrer Aufgaben die von der Gemeinde Krummhörn erlassene Dienstanweisung für Gemeindebrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Krummhörn" zu beachten. Der / die Gemeindebrandmeister/in wird im Verhinderungsfalle in allen Dienstangelegenheiten durch den / die 1. stellvertretende/n Gemeindebrandmeister/in und bei dessen / derer Verhinderung durch den / die 2. stellvertretende/n Gemeindebrandmeister/in vertreten. 3 Leitung der Ortsfeuerwehren Der / die Ortsbrandmeister/in leitet die Ortsfeuerwehr. Er / sie ist im Dienst Vorgesetzte/r der Mitglieder der Ortsfeuerwehr. Er / sie hat bei der Erfüllung seiner / ihrer Aufgaben die von der Gemeinde Krummhörn erlassene Dienstanweisung für die Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde Krummhörn" zu beachten. Der / die Ortsbrandmeister/in wird im Verhinderungsfalle in allen Dienstobliegenheiten durch den / die 1. stellvertretende/n Ortsbrandmeister/in vertreten. Sollte auch diese/r verhindert sein, wird er/sie durch den / die 2. stellvertretende/r Ortsbrandmeister/in vertreten. 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten Der / die Ortsbrandmeister/in bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die für den örtlichen Bereich erforderlichen Zug- und Gruppenführer/innen einschließlich deren Vertretung (Führer/innen der taktischen Feuerwehreinheiten). 5 Gemeindekommando (1) Das Gemeindekommando unterstützt den / die Gemeindebrandmeister/in bei der Erfüllung

2 seiner / ihrer Aufgaben. Es bereitet insbesondere die Maßnahmen vor, die den unverzüglichen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr innerhalb des Gemeindegebietes und auf Anforderung in angrenzenden Gemeinden (Nachbarschaftshilfe) sicherstellen. Dem Gemeindekommando obliegen im Rahmen der Unterstützung des / der Gemeindebrandmeister(s)/in im Einzelnen folgende Aufgaben: Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen. Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Gemeinde (Abschnitt Feuerwehr). Überwachung der Pflege und Wartung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände sowie Mitwirkung bei der Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen. Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarmplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung. Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen. Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen. (2) Das Gemeindekommando besteht aus dem / der Gemeindebrandmeister/in als Leiter/in sowie den Stellvertreter(n)/innen, den Ortsbrandmeister(n)/innen, dem / der Gemeindejugendfeuerwehrwart/in, dem / der Gemeindekinderfeuerwehrwart/in, einem / einer Schriftwart/in und einem / einer Sicherheitsbeauftragten als Beisitzer/innen. Das Gemeindekommando kann auf Vorschlag des / der Gemeindebrandmeister(s)/in als weitere Beisitzer/innen aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr auch die Träger bestimmter anderer Funktionen für die Dauer von drei Jahren aufnehmen. Der / die Gemeindejugendfeuerwehrwart/in und dessen / deren Stellvertreter/innen wird von dem / der Gemeindebrandmeister/in auf Vorschlag der Mehrheit der Jugendfeuerwehrwart(e)/innen nach Anhörung des Gemeindekommandos aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von drei Jahren als Beisitzer/innen bestellt. Der / die Gemeindekinderfeuerwehrwart/in und dessen / deren Stellvertreter/innen wird von dem / der Gemeindebrandmeister/in auf Vorschlag der Mehrheit der Kinderfeuerwehrwart(e)/innen nach Anhörung des Gemeindekommandos aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von drei Jahren als Beisitzer/innen bestellt. Schriftwart/in und Schriftwart/in und Sicherheitsbeauftragte/r werden von dem / der Gemeindebrandmeister/in nach Anhörung des Gemeindekommandos aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von drei Jahren zu Beisitzer(n)/innen bestellt. Das Gemeindekommando wird von dem / der Gemeindebrandmeister/in bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit zweiwöchiger Ladungsfrist, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Der / die Gemeindebrandmeister/in hat das Gemeindekommando einzuberufen, wenn die Gemeinde, der Verwaltungsausschuss oder mehr als die Hälfte der Beisitzer/innen des Gemeindekommandos dies unter Angabe des Grundes verlangen. Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Kommandos gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt kein Beschluss zustande. Das Kommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem / der Gemeindebrandmeister/in und eine(m)/r der Beisitzer/innen (Schriftwart/in) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Gemeinde zuzuleiten. 6 Ortskommando Das Ortskommando unterstützt den / die Ortsbrandmeister/in bei der Erfüllung seiner / ihrer Aufgaben. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in 5 Abs. 1 Satz 3 Buchst, a, c, d, e und f aufgeführten Aufgaben. Darüber hinaus entscheidet das Ortskommando unter Beachtung der Vorschriften über die Mindeststärke und Gliederung Freiwilliger Feuerwehren im Land Niedersachsen über die Aufnahme eines Bewerbers, der in die Freiwillige Feuerwehr als aktives Mitglied oder als Mitglied in die Kinderabteilung oder als Mitglied in die Jugendab-

3 teilung eintreten will sowie über die Überführung eines aktiven Mitgliedes in die Altersabteilung und über den Ausschluss eines Mitgliedes. Das Ortskommando besteht aus dem / der Ortsbrandmeister/in als Leiter/in sowie dem / der Stellvertretenden Ortsbrandmeister/in, den Zug- und Gruppenführer(n)/innen (Führer/innen der taktischen Feuerwehreinheiten), dem / der Schriftwart/in, dem / der Gerätewart/in, dem / der Zeugwart/in, dem / der Sicherheitsbeauftragten und dem / der Jugendfeuerwehrwart/in und dem / der Kinderfeuerwehrwart/in als Beisitzer(n)/innen. Schriftwart/in, Gerätewart/in, Zeugwart/in, Sicherheitsbeauftragte/r, Jugendfeuerwehr-wart/in und Kinderfeuerwehrwart/in werden von dem / der Ortsbrandmeister/in aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung und bei Bestellung des / der Jugendfeuerwehrwart(s)/in der Jugendgruppe und bei Bestellung des/der Kinderfeuerwehrwarts(s)/in der Kindergruppe für die Dauer von drei Jahren zu Beisitzer(n)/innen bestellt. Das Ortskommando ist von dem / der Ortsbrandmeister/in bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen angemessen verkürzt werden. Der / die Ortsbrandmeister/in hat das Ortskommando hierzu einzuberufen, wenn der / die Gemeindebrandmeister/in oder mehr als die Hälfte der Beisitzer/innen des Ortskommandos dies unter Angabe des Grundes verlangen. Der / die Gemeindebrandmeister/in kann an allen Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt 5 Abs. 4 entsprechend. Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem / der Ortsbrandmeister/in und eine(m)/r der Beisitzer/innen (Schriftwart/in) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist dem / der Gemeindebrandmeister/in sowie der Gemeinde zuzuleiten. 7 Mitgliederversammlung der Ortsfeuerwehren Die Mitgliederversammlung beschließt in den in dieser Satzung näher bezeichneten Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, soweit dafür nicht der / die Gemeindebrandmeister/in, der / die Ortsbrandmeister/in, das Gemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung zuständig sind. Insbesondere obliegen ihr Abstimmung über den gegenüber dem Rat abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte, 13 Abs 2 NBrandSchG, die Entgegennahme des Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht), die Überwachung der Dienstbeteiligung und die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern. Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Ortsbrandmeister/in bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Gemeinde, der Verwaltungsausschuss oder ein Drittel der Mitglieder der Ortsfeuerwehr dies unter Angabe des Grundes verlangen. An der Mitgliederversammlung soll jedes aktive Mitglied der Ortsfeuerwehr teilnehmen. Andere Mitglieder können teilnehmen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung, ortsüblich bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung wird von dem / der Ortsbrandmeister/in geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Absatz 4) anwesend sind. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). Die Mitglieder der Altersabteilung sowie die Mitglieder in der Jugendabteilung und die fördernden Mitglieder haben eine beratende Stimme. Es wird offen abgestimmt. In Personalangelegenheiten wird eine geheime Abstimmung durchgeführt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem / der

4 Ortsbrandmeister/in und dem / der Schriftwart/in zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung ist dem / der Gemeindebrandmeister/in sowie der Gemeinde zuzuleiten. 8 Verfahren bei Vorschlägen Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird schriftlich abgestimmt. Liegt nur ein Vorschlag vor, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit des beschlussfähigen zuständigen Gremiums erhält. Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von der jeweiligen Leiterin oder dem jeweiligen Leiter des Verfahrens zu ziehen ist. Über den dem Rat der Gemeinde Krummhörn gem. 13 Abs. 2 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeindebrandmeister/in, Ortsbrandmeister/in sowie der Stellvertreter/innen) wird in geheimer Wahl abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerber/innen im ersten Abstimmungsgang nicht die für den Vorschlag gem. 13 Abs. 2 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerber/innen, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden. 9 Aktive Mitglieder Für den Einsatzdienst geeignete Einwohner/innen der Gemeinde über 16 Jahre können aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr werden; die Bewerber/innen sollen das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben. Aufnahmegesuche sind an den / die für den Wohnsitz zuständige/n Ortsbrandmeister/in zu richten. Die Gemeinde kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Bewerbers anfordern; die Kosten trägt die Gemeinde. Über die Aufnahme eine(s)/r Bewerber(s)/in entscheidet das Ortskommando ( 6 Abs. 1). Der / die Ortsbrandmeister/in hat die Gemeinde über den / die Gemeindebrandmeister/in über die Aufnahme zu unterrichten. Aufgenommene Bewerber/innen werden von dem / der Ortsbrandmeister/in als Feuerwehrfrau-Anwärterin oder als Feuerwehrmann-Anwärter auf eine Probedienstzeit von einem Jahr verpflichtet. Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Ortskommando über die endgültige Aufnahme eines Mitgliedes. Bei der endgültigen Aufnahme hat das neue Mitglied folgende schriftliche Erklärung abzugeben: Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten." Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich nach dem Wohnsitz des / der Antragsteller(s)/in. In Einzelfallen kann das Gemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.

5 10 Mitglieder der Altersabteilung Aktive Mitglieder sind in die Altersabteilung zu überführen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Aktive Mitglieder können auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung überführt werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Mitglieder der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen. 11 Mitglieder der Jugendabteilung Geeignete Kinder und Jugendliche aus der Gemeinde Krummhörn können nach Vollendung des 10. Lebensjahres Mitglieder in der Jugendabteilung werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Für die Aufnahme von Bewerbern in die Jugendabteilung gelten die 6 Abs. 1 und 9 Abs. 2 und 3 entsprechend. 12 Mitglieder der Kinderabteilung Geeignete Kinder aus der Gemeinde Krummhörn können nach Vollendung des 6.Lebensjahres Mitglieder in der Kinderabteilung werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. Für die Aufnahme von Bewerbern in die Kinderabteilung gelten die 6Abs 1 und 9 Abs. 2 und 3 entsprechend. 13 Innere Organisation der Abteilungen Die Organisation der einzelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften des Landes und/oder den jeweiligen Organisationsgrundsätzen der Gemeinde. 14 Ehrenmitglieder Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohner/innen der Gemeinde Krummhörn, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos durch das Gemeindekommando zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde ernannt werden. 15 Fördernde Mitglieder Die Feuerwehr kann auf Antrag fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

6 16 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen jederzeit zu befolgen. Die Mitglieder der Altersabteilung nehmen unbeschadet der ihnen gemäß 323 c des Strafgesetzbuches obliegenden allgemeinen Hilfeleistungspflicht.- nicht an dem von dem / der Orts- bzw. Gemeindebrandmeister/in angeordneten feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatzdienst teil. Die Mitglieder in der Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendabteilung gegebenen Anordnungen jederzeit zu befolgen. Die Mitglieder in der Kinderabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Kinderabteilung gegebenen Anordnungen jederzeit zu befolgen. Jedes Mitglied hat die ihm von der Gemeinde überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Gemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen werden. Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind gegen Unfall im Feuerwehrdienst nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren" zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich - spätestens binnen 48 Stunden - über den / die Orts- und Gemeindebrandmeister/in der Gemeinde zu melden. Dies gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind. Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Abs. 5 Satz 3 entsprechend. 17 Verleihung von Dienstgraden Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Vorschriften über die Mindeststärke und Gliederung Freiwilliger Feuerwehren im Land Niedersachsen und der Vorschriften über Dienstgrade und Funktionen in den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen verliehen werden. Die Verleihung eines nächsthöheren Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad Hauptfeuerwehrfrau/Hauptfeuerwehrmann" vollzieht der / die Ortsbrandmeister/in aufgrund des Beschlusses des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf der Zustimmung der / des Gemeindebrandmeister(s)/in. Verleihungen vom Dienstgrad Löschmeister/in" an aufwärts, vollzieht der / die Gemeindebrandmeister/in aufgrund des Beschlusses des Gemeindekommandos. 18 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod durch: Austritt, Geschäftsunfähigkeit, Ausschluss Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr, bei aktiven Mitgliedern mit Aufgabe des Wohnsitzes in der Gemeinde Krummhörn.

7 Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder in der Kinderabteilung darüber hinaus mit der Auflösung der Kinderabteilung, mit der nach Vollendung des 10. Lebensjahres möglichen Übernahme in die Jugendabteilung, spätestens jedoch mit Vollendung des 12. Lebensjahres. Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet für die Mitglieder in der Jugendabteilung darüber hinaus mit der Auflösung der Jugendabteilung, mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann zu jedem Vierteljahresende erfolgen; die Austrittserklärung ist dem / der Ortsbrandmeister/in gegenüber einen Monat vorher schriftlich abzugeben. Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit (Abs. 1 Buchst, b) ist dem gesetzlichen Vertreter des Betroffenen durch den / die Ortsbrandmeister/in nach Anhörung des Ortskommandos schriftlich mitzuteilen. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied wiederholt schuldhaft seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt, wiederholt fachliche Anweisungen der Vorgesetzten nicht befolgt, die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört, das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt hat, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist. Vor der Entscheidung des Ortskommandos über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist der / dem Betroffenen und der Gemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausschlussverfügung wird von der Gemeinde erlassen. Aktive Mitglieder oder Mitglieder der Jugendabteilung, der Kinderabteilung können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird, von dem/der Ortsbrandmeister/in bis zur Entscheidung über den Ausschluss vom Dienst suspendiert werden. Das Ausscheiden eines Mitgliedes (Absatz 1) hat die Ortsfeuerwehr über den / die Gemeindebrandmeister/in der Gemeinde schriftlich anzuzeigen. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei dem / der Ortsbrandmeister/in abzugeben. Der / die Ortsbrandmeister/in bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus. Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gem.. Abs. 10 Satz 1 von dem ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Gemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen. Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Krummhörn vom außer Kraft.

S A T Z U N G VOM 22. NOVEMBER 1979

S A T Z U N G VOM 22. NOVEMBER 1979 S A T Z U N G DER FREIWILLIGEN FEUERWEHR DER STADT BRAKE (UNTERWESER) VOM 22. NOVEMBER 1979 Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 18. 10. 1977 (Nds. GVBl. S.

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Stelle

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Stelle Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Stelle Auf Grund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 230) und

Mehr

S A T Z U N G für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Ahlden

S A T Z U N G für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Ahlden S A T Z U N G für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Ahlden Auf Grund der 6,8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 18.10.1977 (Nds. GVBl. S. 497) und der 1 und 2 des

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schneverdingen

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schneverdingen Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schneverdingen Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 18.10.1977 (Nds. GVBI. S. 497) und der 1 und 2 des

Mehr

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Nordseeheilbad Wangerooge

Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Nordseeheilbad Wangerooge Satzung über die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Nordseeheilbad Wangerooge Aufgrund des 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August 1996 (Nds. Gvbl. S. 382), zuletzt

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Lilienthal in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Lilienthal in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 1 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Lilienthal in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 13.10.2011 Aufgrund der 6, 8 und 40 NGO in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473) zuletzt

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Langenhagen. vom (Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr. 26/82; in Kraft seit

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Langenhagen. vom (Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr. 26/82; in Kraft seit Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Langenhagen vom 21.06.82 (Amtsblatt für den Landkreis Hannover Nr. 26/82; in Kraft seit 02.07.82) in der Fassung vom 23.08.10 (Amtsblatt Nr. 5/93; in Kraft

Mehr

S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Butjadingen vom 16. Dezember 2010

S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Butjadingen vom 16. Dezember 2010 Gemeinde Butjadingen S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Butjadingen vom 16. Dezember 2010 Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom

Mehr

Satzung. der Gemeinde Faßberg, Landkreis Celle, für die Freiwillige Feuerwehr Faßberg

Satzung. der Gemeinde Faßberg, Landkreis Celle, für die Freiwillige Feuerwehr Faßberg Satzung der Gemeinde Faßberg, Landkreis Celle, für die Freiwillige Feuerwehr Faßberg Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Hemmingen

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Hemmingen Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Hemmingen in der Fassung der 1. Änderung vom 01.01.2005: 1 Organisation und Aufgaben Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde Hemmingen. Sie besteht

Mehr

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Jemgum

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Jemgum Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Jemgum Aufgrund des 6 NGO i. d. F. vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) und der 1 und 2 des NBrandSchG vom 08.03.1978 (Nds. GVBl. S. 233), zuletzt geändert

Mehr

S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Südbrookmerland

S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Südbrookmerland 1 S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Südbrookmerland Aufgrund des 6 NGO i. d. F. vom 22. August 1996 (Nds. GVBl. S. 382) und der 1 und 2 NBrandSchG vom 08.03.1978 (Nds. GVBl. S. 233),

Mehr

C 4 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr C 4

C 4 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr C 4 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Fallingbostel Beschluss des Rates vom 12.12.1979 Inhaltsverzeichnis 1 Organisation und Aufgaben 2 Stadtbrandmeister 3 Ortsbrandmeister 4 Führer taktischer

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wendeburg (in der Fassung vom 20. Mai 1997) 1 Organisation und Aufgaben

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wendeburg (in der Fassung vom 20. Mai 1997) 1 Organisation und Aufgaben Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wendeburg (in der Fassung vom 20. Mai 1997) 1 Organisation und Aufgaben Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde Wendeburg. Sie besteht

Mehr

SATZUNG. über die Freiwillige Feuerwehr in der Stadt Twistringen

SATZUNG. über die Freiwillige Feuerwehr in der Stadt Twistringen SATZUNG über die Freiwillige Feuerwehr in der Stadt Twistringen Aufgrund des 6 NGO i.d.f. vom 22.06.1982 (Nds. GVBI. S 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.1993 (Nds. GVBI. S. 137) und der 1 und

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gleichen

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gleichen Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gleichen Aufgrund des 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG), jeweils in der

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Norden vom in der Fassung der 2. Änderung vom

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Norden vom in der Fassung der 2. Änderung vom Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Norden vom 15.12.1995 in der Fassung der 2. Änderung vom 30.08.2016 1 Organisation und Aufgaben Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Stadt

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Stadt Norderney

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Stadt Norderney Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Stadt Norderney vom 26.03.2015 (Amtsblatt für den Landkreises Aurich Nr. 13 v. 10.04.2015, S. 222) 1 Organisation und Aufgaben (1) Die Freiwillige Feuerwehr

Mehr

SATZUNG FREIWILLIGE FEUERWEHR 37.1

SATZUNG FREIWILLIGE FEUERWEHR 37.1 SATZUNG FREIWILLIGE FEUERWEHR 37.1 SATZUNG der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Cuxhaven vom 18. Dezember 1980 - in der Fassung der Zweiten Änderungssatzung vom 3. November 2005 Aufgrund der 6, 8 und 40

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Horneburg

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Horneburg Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Horneburg Aufgrund der 6, 8 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetzt vom

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr. der Gemeinde Giesen

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr. der Gemeinde Giesen Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Giesen Aufgrund des 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) und der 1 und 2 des

Mehr

S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Loxstedt vom 1. Januar 2003 in der Fassung vom 13. März 2007

S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Loxstedt vom 1. Januar 2003 in der Fassung vom 13. März 2007 S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Loxstedt vom 1. Januar 2003 in der Fassung vom 13. März 2007 Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Gnarrenburg

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Gnarrenburg Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Gnarrenburg Aufgrund des 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG), jeweils

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Winsen (Aller)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Winsen (Aller) 1 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Winsen (Aller) Auf Grund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) und der 1 und 2

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Wallenhorst vom

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Wallenhorst vom Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Wallenhorst vom 18.12.2014 1 Organisation und Aufgabe (1) 1 Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde Wallenhorst. 2 Sie besteht

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Damme

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Damme Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Damme Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. I des Gesetzes

Mehr

S A T Z U N G. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großenkneten

S A T Z U N G. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großenkneten S A T Z U N G für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Großenkneten in der Fassung vom 14.12.1998 zuletzt geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 23. September 2002 Aufgrund des 6 der Niedersächsischen

Mehr

Satzung für die. Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Jade

Satzung für die. Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Jade Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Jade Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Wesermarsch Nr. 16 vom 02.05.2008, in Kraft getreten am 02.05.2008. Hinweise auf Änderungssatzungen:

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Twist

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Twist Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Twist Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. I

Mehr

S A T Z U N G der Freiwilligen Feuerwehr in der Samtgemeinde Jesteburg

S A T Z U N G der Freiwilligen Feuerwehr in der Samtgemeinde Jesteburg S A T Z U N G der Freiwilligen Feuerwehr in der Samtgemeinde Jesteburg -------------------------------------------------------------------------- Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Cloppenburg vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Cloppenburg vom in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Cloppenburg vom 15.12.1997 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 27.06.2005 Auf Grund des 6 NGO i.d.f. vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) in der derzeit

Mehr

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Söhlde Landkreis Hildesheim. Organisation und Aufgaben. Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Söhlde Landkreis Hildesheim. Organisation und Aufgaben. Leitung der Freiwilligen Feuerwehr 321 S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Söhlde Landkreis Hildesheim Auf Grund der 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 22.06.1982 (Nds. GVB1. S. 229) und

Mehr

S A T Z U N G. für die Freiwillige Feuerwehr in der Stadt Holzminden

S A T Z U N G. für die Freiwillige Feuerwehr in der Stadt Holzminden S A T Z U N G für die Freiwillige Feuerwehr in der Stadt Holzminden --------------------------------------------------------------- Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetztes

Mehr

der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Emstek vom 20. März 1974

der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Emstek vom 20. März 1974 Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Emstek vom 20. März 1974 Aufgrund des 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 3 des Gesetzes über den Feuerschutz im Lande Niedersachsen

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Uetze

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Uetze -1- Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Uetze Aufgrund des 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 229) in der zur Zeit gültigen Fassung und der 1 und

Mehr

Gemeinde Liebenburg Az.: S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Liebenburg

Gemeinde Liebenburg Az.: S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Liebenburg Gemeinde Liebenburg 3 37 1 Az.: 37 10 00 S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Liebenburg Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der Fassung vom 17.12.2010

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Spelle

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Spelle Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Spelle Aufgrund der 6 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) und der 1 und 2 der Nds. Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) beide Gesetze in der zur Zeit gültigen

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bückeburg

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bückeburg Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bückeburg Aufgrund des 6 Niedersächsische Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473) und der 1 und 2 des Niedersächsisches Gesetzes über

Mehr

C Organisation und Aufgaben

C Organisation und Aufgaben 01.06.2000 C 3-1 S A T Z U N G für die Freiwillige Feuerwehr in der Stadt Munster Aufgrund der 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der zur Zeit geltenden Fassung und der 1 und 2 des Niedersächsischen

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Soltau

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Soltau Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Soltau Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 229) und der 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetztes

Mehr

-2- III Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stade

-2- III Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stade Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Stade 1 III - 31.1 Aufgrund der 6,8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 (Nds. GVB1. S. 382) und der

Mehr

S A T Z U N G für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenhameln

S A T Z U N G für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenhameln S A T Z U N G für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Hohenhameln Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) und der 1 und 2 des Niedersächsischen

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Glandorf Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art.

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schöningen vom in der Fassung der Änderung vom

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schöningen vom in der Fassung der Änderung vom Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schöningen vom 14.03.1996 in der Fassung der Änderung vom 14.12.2005 Aufgrund der 6, 8, 40 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. August

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Holle Landkreis Hildesheim

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Holle Landkreis Hildesheim Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Holle Landkreis Hildesheim Auf Grund der 5 und 58 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576) und der 1

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Belm

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Belm Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Belm Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) 1. d. F. vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. 5. 229), zuletzt geändert durch Gesetz vom

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Weyhe

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Weyhe Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Weyhe 1 Organisation und Aufgaben... 1 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr... 1 3 Leitung der Ortsfeuerwehr... 2 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten...

Mehr

SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR DER GEMEINDE SÜDBROOKMERLAND

SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR DER GEMEINDE SÜDBROOKMERLAND 1 SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR DER GEMEINDE SÜDBROOKMERLAND Aufgrund der 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl.

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wardenburg. In der Fassung der 2. Änderungssatzung vom

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wardenburg. In der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 3.60.2 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wardenburg In der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 25.09.2014 (Satzung in dieser Fassung in Kraft seit dem 08.11.2014) 1 - Organisation und

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Adendorf

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Adendorf Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Adendorf Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art.

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lastrup

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lastrup Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lastrup - Durchgeschriebene Fassung Erstfassung der Satzung vom: 1. Oktober 2014 In-Kraft-Treten: 31. Oktober 2014 Änderung vom: bislang keine Änderung erfolgt

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Bardowick

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Bardowick Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Bardowick in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 01.04.2008 Aufgrund des 6 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds.

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Emmerthal

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Emmerthal Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Emmerthal Aufgrund des 6 NGO i. d. F. vom 22.06.1982 (Nds. Gesetz- und Verordnungsblatt S. 229), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.09.1993 (Nds.

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Ostheide

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Ostheide Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Ostheide Aufgrund des 6 NGO i.d.f. vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2001 (Nds. GVBl. S. 701) und der 1 und

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr des Flecken Coppenbrügge

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr des Flecken Coppenbrügge Satzung für die Freiwillige Feuerwehr des Flecken Coppenbrügge Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 ( Nds. GVBl. S. 473 und der 1 und 2 des

Mehr

1. Satzung. zur Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Seesen. vom

1. Satzung. zur Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Seesen. vom 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Seesen vom 04.08.2004 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBl.

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Zetel

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Zetel Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Zetel Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. IV des

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Nenndorf

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Nenndorf Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Nenndorf Aufgrund des 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Stadt Buchholz in der Nordheide vom in der Fassung vom

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Stadt Buchholz in der Nordheide vom in der Fassung vom Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Stadt Buchholz in der Nordheide vom 08.03.1982 in der Fassung vom 01.05.2015 209 Aufgrund des 10 NKomVG und der 1 und 2 Niedersächsisches Brandschutzgesetz

Mehr

3. Satzung zur Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wardenburg

3. Satzung zur Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wardenburg 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Wardenburg Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds.

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ilsede

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ilsede Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Ilsede Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Worpswede

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Worpswede Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Worpswede Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. I

Mehr

S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Gellersen

S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Gellersen S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Gellersen Aufgrund der 6, 8, 40 und 72 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der derzeit gültigen Fassung und der 1 und 2 des Nds. Brandschutzgesetzes

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle Satzung über die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Bodenwerder-Polle Aufgrund des 6 NGO in der Fassung vom 22.6.1982 (Nds. GVBI. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.09.1993 (Nds. GVBI.

Mehr

Satzung der Samtgemeinde Hage zur Organisation der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrsatzung)

Satzung der Samtgemeinde Hage zur Organisation der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Satzung der Samtgemeinde Hage zur Organisation der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576),

Mehr

S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Loxstedt (Feuerwehr-Organisationssatzung) vom 16. Dezember 2014

S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Loxstedt (Feuerwehr-Organisationssatzung) vom 16. Dezember 2014 S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Loxstedt (Feuerwehr-Organisationssatzung) vom 16. Dezember 2014 Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom

Mehr

Satzung. für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Nienstädt

Satzung. für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Nienstädt Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Nienstädt Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds.GVBl. S.576), zuletzt geändert durch Art.

Mehr

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehr in der Samtgemeinde Jümme

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehr in der Samtgemeinde Jümme Satzung für die Freiwilligen Feuerwehr in der Samtgemeinde Jümme Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art.

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Emstek

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Emstek Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Emstek vom 06. Dezember 2017 Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S 576), zuletzt geändert

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rastede

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rastede Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rastede Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Wiefelstede 1 Organisation und Aufgaben 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Wiefelstede 1 Organisation und Aufgaben 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr 3.02 Seite 1 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Wiefelstede Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert

Mehr

Satzung. für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde. Wolmirsleben

Satzung. für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde. Wolmirsleben Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Wolmirsleben 'Auf Grund der 6 und 44 Abs. 3 Ziffer 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568) zuletzt geändert

Mehr

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya Satzung über die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya Aufgrund der 6,8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 28. Oktober 2006 (Nds. GVBI. S. 473) und des Niedersächsischen

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Iburg. vom Präambel

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Iburg. vom Präambel Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Iburg vom 15.06.2017 Präambel Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt

Mehr

Satzung der Samtgemeinde Papenteich für die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung)

Satzung der Samtgemeinde Papenteich für die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Satzung der Samtgemeinde Papenteich für die Freiwillige Feuerwehr (Feuerwehrsatzung) Aufgrund der 1 und 2 des Nieders. Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Nieders. Brandschutzgesetz

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Uplengen

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Uplengen Gemeinde Uplengen Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Uplengen Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert

Mehr

Seite 1. Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wurster Nordseeküste

Seite 1. Satzung. über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wurster Nordseeküste Seite 1 Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wurster Nordseeküste Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBI. S. 576), zuletzt geändert

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Uslar

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Uslar Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Uslar In der Fassung der 1. Änderung vom 01.07.2008. Aufgrund des 6 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i. d. F. vom 22.06.1982 (Nds. GVBl. S. 229),

Mehr

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Uchte

S a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Uchte S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr in der Samtgemeinde Uchte Auf Grund des 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 28.10.2006 (Nds. GVBl. S. 473), zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Edewecht vom

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Edewecht vom Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Edewecht vom 01.07.2015 Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert

Mehr

für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Meppen Stand:

für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Meppen Stand: 1 für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Meppen Stand: 01.01.2002 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Organisation und Aufgaben 2 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr 2 3 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Auetal

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Auetal Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in der Gemeinde Auetal Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. I

Mehr

Stadtrecht der Stadt Schortens

Stadtrecht der Stadt Schortens Satzung für die Freiwillige Feuerwehr - Neufassung 1986 - Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom 22. Juni 1982 (Nds. GVBl. S. 229) zuletzt geändert am 20. Dezember

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Saterland

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Saterland 4.1 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Saterland Aufgrund der 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt

Mehr

Muster einer Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in

Muster einer Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens Muster einer Satzung für die Freiwillige Feuerwehr in a) einer Gemeinde mit Ortsfeuerwehren b) einer Samtgemeinde c) einer Gemeinde ohne

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Syke. 1 Organisation und Aufgaben. 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. 3 Leitung der Ortsfeuerwehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Syke. 1 Organisation und Aufgaben. 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. 3 Leitung der Ortsfeuerwehr Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Syke Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächischen Gemeindeordnung (NGO), der 1 und 2 des Niedersächischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen

Mehr

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Bardowick

Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Bardowick Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Bardowick Aufgrund des 10, 11, 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes und der 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz

Mehr

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Samtgemeinde Salzhausen

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Samtgemeinde Salzhausen Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Samtgemeinde Salzhausen Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)) und der 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes

Mehr

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Cremlingen

Satzung für die Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Cremlingen Satzung für die Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Cremlingen Auf Grund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (Nds. GVBl. S. 576) in der zurzeit geltenden Fassung, und der 1, 2 und

Mehr

S A T Z U N G. der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Scharnebeck

S A T Z U N G. der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Scharnebeck S A T Z U N G der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Scharnebeck Aufgrund des 6 der Nieders. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.06.1982 (Nieders. GVBl. S. 229) in der derzeit gültigen Fassung

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Belm

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Belm Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Belm Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Art. 2 des

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Jork

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Jork Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Jork Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576) in der derzeit geltenden Fassung und

Mehr

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wennigsen (Deister)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wennigsen (Deister) Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wennigsen (Deister) Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch

Mehr