Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Belm

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1 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Belm Aufgrund der 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) 1. d. F. vom (Nds. GVBl ), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl ) und der 1 und 2 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes (NBrandSchG) vom (Nds. GVBl ), zuletzt geändert durch Gesetz vom (Nds. GVBl ) hat der Rat der Gemeinde Belm folgende Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Belm am beschlossen: 1 Aufgaben Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Gemeinde ( 2 Abs. 1 NBrandSchG). Sie erfüllt die der Gemeinde obliegenden Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistungen. 2 Gemeindebrandmeister (1) Der Gemeindebrandmeister leitet die Freiwillige Feuerwehr ( 13 Abs. 1 NBrandSchG). Er ist im Dienst Vorgesetzter der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Mitgliederversammlung und nach Anhörung des Kreisbrandmeisters über die Ernennung des Gemeindebrandmeisters. Der Gemeindebrandmeister ist aus den aktiven Mitgliedern der Feuerwehr auszuwählen und auf die Dauer von sechs Jahren zu ernennen. Er wird in das Beamtenverhältnis als gemeindlicher Ehrenbeamter berufen ( 13 Abs. 2 NBrandSchG). (3) Der Gemeindebrandmeister muss mindestens die Befähigung zum Hauptbrandmeister gemäß den Laufbahnbestimmungen für die Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen haben. Wer diese Befähigung noch nicht besitzt, kann von der Gemeinde nach Anhörung des Kreisbrandmeisters bis zur Ableistung der erforderlichen Lehrgänge, längstens für die Dauer von zwei Jahren, mit der Führung der Geschäfte des Gemeindebrandmeisters beauftragt 1

2 3 Kommando (1) Das Kommando unterstützt den Gemeindebrandmeister in seinen Dienstobliegenheiten. Es bereitet besonders Maßnahmen vor, die den unverzüglichen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr in der Gemeinde und in deren Nachbarbereichen (Nachbarschaftshilfe) sicherstellen. Im Einzelnen obliegen dem Kommando z. B. folgende Aufgaben: a) Mitwirkung bei der Festlegung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen für die Bekämpfung von Bränden und die Durchführung von Hilfeleistungen, b) Vorbereitung des Haushalts, c) Unterstützung des Gemeindebrandmeisters bei der Überwachung, der Pflege und der Wartung der Geräte und der Ausrüstungsgegenstände und im Hinblick auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften für die Feuerwehr sowie sonstige Sicherheitsbestimmungen, d) Mitwirkung bei der Aufstellung von örtlichen Alarmplänen und Plänen der Löschwasserversorgung sowie ihre laufende Ergänzung, e) Unterstützung des Gemeindebrandmeisters bei der laufenden Schulung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr und Beratung des Gemeindebrandmeisters bei der Entsendung von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr zu Lehrgängen, f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen, g) Vorschlag über die Aufnahme eines Bewerbers, der als aktives Mitglied in die Wehr eintreten will, h) Entscheidung über die Überführung von aktiven Mitgliedern in die Altersabteilung. (2) Das Kommando besteht aus dem Gemeindebrandmeister, seinem Stellvertreter, dem Gerätewart und vier aktiven Mitgliedern als Beisitzer. Ist der Gemeindebrandmeister oder sein Vertreter gleichzeitig Gerätewart, erhöht sich die Zahl der Beisitzer auf fünf. Die Beisitzer werden von der Mitglie- 2

3 derversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl der Beisitzer ist zulässig. (3) Die Fachdienstleiter (Gerätewart, Sicherheitsbeauftragter, Funkwart, Zeugwart, Schriftführer, Atemschutzwart) werden vom Kommando auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (4) Das Kommando wird von dem Gemeindebrandmeister bei Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal im Monat. Der Gemeindebrandmeister hat das Kommando einzuberufen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Kommandos dieses verlangen. (5) Über jede Sitzung des Kommandos muss eine Niederschrift gefertigt werden, die von dem Gemeindebrandmeister und einem Beisitzer zu unterzeichnen ist. (6) Die Entscheidungen des Kommandos werden mit Mitgliedermehrheit gefällt. 4 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung beschließt in den Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr, für die nicht der Gemeindebrandmeister oder das Kommando zuständig ist. Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, sie kann nicht übertragen Alle anderen Mitglieder haben beratende Stimme. (2) Die Mitgliederversammlung wird vom Gemeindebrandmeister bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn es der Verwaltungsausschuss der Gemeinde oder ein Drittel der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr unter Angabe des Grundes verlangt. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. (3) Die Mitgliederversammlung wird von dem Gemeindebrandmeister geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 3

4 (4) Es wird offen abgestimmt, soweit nicht die Mitgliederversammlung etwas anderes beschließt. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Gemeindebrandmeister und einem Beisitzer zu unterzeichnen ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Gemeindedirektor zuzuleiten. 5 Aktive Mitglieder (1) Aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können für den Einsatzdienst geeignete Einwohner der Gemeinde Belm über 16 Jahre Bewerber sollen das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben. (2) Aufnahmegesuche sind an den Gemeindebrandmeister zu richten. Die Gemeinde kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand des Bewerbers anfordern. Die Kosten hierfür trägt die Gemeinde. (3) Auf Vorschlag des Kommandos entscheiden die am Dienstabend anwesenden aktiven Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr über die Aufnahme eines Bewerbers. Die Richtlinien für die Gliederung der Feuerwehren sind hierbei zu beachten. Die Gründe für die Ablehnung eines Aufnahmegesuches brauchen nicht bekannt gegeben zu (4) Der aufgenommene Bewerber wird von dem Gemeindebrandmeister als Feuerwehrmann-Anwärter auf eine Probezeit von einem Jahr verpflichtet. (5) Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst beschließt das Kommando über die endgültige Aufnahme eines Mitgliedes. Bei der endgültigen Aufnahme hat das Mitglied folgende schriftliche Erklärung abzugeben:,,ich verspreche, meine freiwillig übernommenen Pflichten pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten." Der Gemeindebrandmeister hat den Gemeindedirektor von der endgültigen Aufnahme eines Mitglieds schriftlich zu unterrichten. (6) Ein Bewerber, der einer anderen Freiwilligen Feuerwehr bereits als Feuerwehrmann angehört hat, soll von der Ableistung einer Probedienstzeit befreit 4

5 (7) Angehörige der Jugendfeuerwehr, die das 16. Lebensjahr überschritten haben, sind als aktive Mitglieder ohne Probezeit zu übernehmen, wenn sie mindestens ein Jahr der Jugendfeuerwehr angehört haben. Im übrigen bleibt 5 Abs. 1, 2, 3 und 5 unberührt 6 Jugendfeuerwehr (1) Mitglieder der Jugendfeuerwehr können taugliche und unbescholtene Jugendliche im Alter von 10 bis 16 Jahren werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. (2) Für die Aufnahme von Bewerbern in die Jugendfeuerwehr gilt 5 Abs. 2 und 3 entsprechend. (3) Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr dürfen nur zum Übungsdienst herangezogen 7 Mitglieder der Altersabteilung Aktive Mitglieder sind in die Altersabteilung zu überführen, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben. Im Übrigen können aktive Mitglieder auf ihren Antrag oder auf Beschluss des Kommandos in die Altersabteilung überführt werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. 8 Ehrenmitglieder Feuerwehrmänner und sonstige Einwohner der Gemeinde, die sich besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen erworben haben, können auf Vorschlag des Kommandos durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt 9 Fördernde Mitglieder Die Freiwillige Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Über ihre Aufnahme entscheidet das Kommando. 5

6 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenamtlich. Für den Ersatz der Auslagen und des Verdienstausfalles gelten die Vorschriften des 29 NGO und die Satzung der Gemeinde Belm über Aufwandsentschädigungen. (2) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die vom Gemeindebrandmeister im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen jederzeit zu befolgen. Die Mitglieder der Altersabteilung brauchen am Übungs- und Einsatzdienst nicht teilzunehmen. Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr nehmen nur an dem für sie angesetzten Dienst teil. (3) Jedes Mitglied hat die von der Gemeinde überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke sowie die Geräte pfleglich und schonend zu behandeln. Es hat bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken sowie Geräten den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dienstkleidung darf außerhalb des Dienstes nicht getragen (4) Die Mitglieder sind gegen Unfall im Feuerwehrdienst nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften für die Feuerwehren genau zu beachten. Unfall und Krankheiten im Dienst müssen innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Ereignisses über den Gemeindebrandmeister dem Gemeindedirektor gemeldet (5) Sachschäden an dem privaten Eigentum der Feuerwehrmitglieder, die in Ausübung des Feuerwehrdienstes entstanden sind, sind über den Gemeindebrandmeister der Gemeinde anzuzeigen. 11 Ernennungen und Beförderungen (1) Ernennungen und Beförderungen dürfen nur im Rahmen der Gliederung der Feuerwehr und der Laufbahnbestimmungen für die Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen vorgenommen 6

7 (2) Der stellvertretende Gemeindebrandmeister wird von der Mitgliederversammlung vorgeschlagen. Das weitere Verfahren richtet sich nach 2 Abs. 2 und 3 dieser Satzung. (3) Der Gemeindebrandmeister ernennt die Zug- und Gruppenführer. Zur Ernennung der Zug- und Gruppenführer sind die aktiven Mitglieder der Feuerwehr vorher zu hören. 12 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet außer durch den Tod durch a) Austritt, b) Geschäftsunfähigkeit, c) Ausschluss, d) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr. (2) Der Austritt aus der Wehr kann zu jedem Vierteljahresersten erfolgen und ist dem Gemeindebrandmeister vier Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. (3) Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Freiwilligen Feuerwehr beschließt die Mitgliederversammlung. Für das Verfahren und den Rechtsschutz gilt 9 der NGO. (4) Die Beendigung der Mitgliedschaft in den Fällen des Abs. 1 Buchst. b) und c) ist den Betroffenen durch den Gemeindebrandmeister nach Anhören des Kommandos schriftlich mitzuteilen. (5) Das Ausscheiden eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr (Abs. 1 Buchst. a) bis d) ist dem Gemeindedirektor durch den Gemeindebrandmeister schriftlich mitzuteilen. (6) Ausscheidende Mitglieder haben innerhalb einer Woche Dienstkleidung und Ausrüstungsgegenstände beim Gemeindebrandmeister abzugeben. (7) Auf Antrag des Kommandos und im Einvernehmen mit dem Kreisbrandmeister kann die Gemeinde dem ehrenvoll Ausscheidenden das Recht zum Tragen der Dienstkleidung bei besonderen, mit dem Feuerwehrdienst verbundenen Anlässen verleihen. 7

8 13 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Osnabrück in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Belm vom außer Kraft. 8

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