JUGENDORDNUNG. der. Jugendfeuerwehr. Taunusstein-Wehen
|
|
- Uwe Schmidt
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 JUGENDORDNUNG der Jugendfeuerwehr Taunusstein-Wehen
2 1. Namen, Wesen, Aufsicht 1.1 Die Jugendfeuerwehr Taunusstein-Wehen ist die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen. Sie gehört damit der Stadtjugendfeuerwehr Taunusstein, der Kreisjugendfeuerwehr Untertaunus, der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen Jugendfeuerwehr an. 1.2 Die Jugendfeuerwehr Taunusstein-Wehen ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Jugendlichen im Alter von 10 bis 17 Jahren. Sie gestaltet ihr Jugendleben innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen nach dieser Ordnung selbst. 1.3 Die Jugendfeuerwehr Taunusstein-Wehen untersteht gemäß 12 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) der fachlichen Aufsicht des Wehrführers / der Wehrführerin, der/die sich des/der Jugendfeuerwehrwartes/in als Leiter/in der Jugendfeuerwehr, bedient. 1.4 Leiter der Jugendfeuerwehr ist der Jugendfeuerwehrwart. 2. Aufgaben und Ziele 2.1 Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung und Ausbildung. 2.2 Die Jugendfeuerwehr möchte das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen pflegen und fördern. Dazu dienen insbesondere Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlager und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Vorträge und Aussprachen. 3. Mitgliedschaft 3.1 Der Jugendfeuerwehr Taunusstein-Wehen kann jeder im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr angehören, der in Taunusstein-Wehen wohnhaft ist. Die Zustimmung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten muß vorliegen. 3.2 Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. 4. Rechte und Pflichten 4.1 Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken, in eigener Sache gehört zu werden und die Organe zu wählen. 4.2 Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung an den angesetzten Zusammenkünften regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen willig zu befolgen und die Kameradschaft zu pflegen und zu fördern.
3 5. Ordnungsmaßnahmen 5.1 Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können angemessene Ordnungsmaßnahmen, bis hin zum Ausschluß, ergriffen werden. 5.2 Ordnungsmaßnahmen werden nach Beratung mit dem Jugendfeuerwehrausschuß vom Jugendfeuerwehrwart verfügt. Der Ausschluß aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluß des Jugendfeuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart vom Wehrführer ausgesprochen. 5.3 Gegen Ordnungsmaßnahmen steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muß spätestens vier Wochen nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme schriftlich beim Wehrführer eingebracht werden, der über die Beschwerde entscheidet. 6. Verlust der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Taunusstein-Wehen erlischt bei einem Wohnsitzwechsel, durch eine schriftliche Austrittserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, durch Ausschluß bei unkameradschaftlichem Verhalten und wiederholten Verstößen gegen diese Ordnung oder bei Übernahme in die Einsatzabteilung. 7. Organe 7.1 Organe der Jugendfeuerwehr Taunusstein-Wehen sind die Mitgliederversammlung, der Jugendfeuerwehrausschuß, der Jugendfeuerwehrwart und der / die Jugendgruppenleiter. 8. Mitgliederversammlung 8.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Wehrführer einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Jugendfeuerwehrwart geleitet. 8.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 / 3 aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Sind weniger als 2 / 3 aller Mitglieder anwesend, so muß innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Diese ist dann in jedem Fall beschlußfähig. 8.3 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben Wahl der Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses Beratung des Jahresdienstplanes Beratung über eingebrachte Anträge. 8.4 Bei Änderungen dieser Jugendordnung ist eine 2 / 3 Mehrheit notwendig. 9. Jugendfeuerwehrausschuß
4 9.1 Der Jugendfeuerwehrausschuß wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt. 9.2 Der Jugendfeuerwehrausschuß setzt sich aus dem Jugendsprecher, dem stellvertretenden Jugendsprecher, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer zusammen. 9.3 Der Jugendfeuerwehrausschuß hat folgende Aufgaben Überwachung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Beratung bei Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern Beratung bei Aufstellung des Jahresdienstplanes Verhängung von Ordnungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart. 9.4 Der Jugendsprecher bzw. sein Stellvertreter vertreten die Mitglieder in allen Belangen. 9.5 Der Schriftführer führt das Dienstbuch der Jugendfeuerwehr und fertigt Protokolle der Mitgliederversammlungen an. 10. Jugendfeuerwehrwart 10.1 Der Jugendfeuerwehrwart muß Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen sein, sollte einen Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule abgelegt, sowie alle Lehrgänge besucht haben, die ihn befähigen, die amtliche Jugendleiter/innen-Card zu erhalten. Die Lehrgänge können in einem Zeitraum von 2 Jahren nachgeholt werden. Der Jugendfeuerwehrwart muß mindestens 18 Jahre alt sein und sollte nicht älter als 40 Jahre sein Der Jugendfeuerwehrwart bzw. ein Jugendgruppenleiter leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Ordnung und Beschlüssen der Organe. Sie werden von der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen eingesetzt. 11. Jugendgruppenleiter 11.1 Ein Jugendgruppenleiter muß mindestens 18 Jahre alt sein. Er muß aktives Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen sein. Er sollte den Grundlehrgang sowie einen Lehrgang an einem Jugendfeuerwehrausbildungszentrum mit Erfolg besucht haben Ein Jugendgruppenleiter unterstützt den Jugendfeuerwehrwart bei der Durchführung seiner Aufgaben Die Anzahl der Jugendgruppenleiter, die personelle Besetzung, sowie die Stellvertretung des Jugendfeuerwehrwartes werden vom Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Wehrführer festgesetzt. 12. Stärke, Bekleidung, Ausrüstung 12.1 Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr sollte mindestens neun Mitglieder betragen.
5 12.2 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst Schutzkleidung entsprechend der Begleidungsrichtlinie des Hessischen Minister des Innern. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, die Eigentum der Feuerwehr sind, zurückzugeben. 13. Ausbildung, Jugendarbeit 13.1 Die Ausbildung an Geräten und Fahrzeugen richtet sich nach den Gegebenheiten der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen Bei Aufstellung des Dienstplanes ist darauf zu achten, daß die Ausgewogenheit von fachspezifischer und allgemeiner Jugendarbeit gegeben ist. 14. Soziale Absicherung 14.1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr bei der Unfallkasse Hessen versichert. 15. Übernahme in die Einsatzabteilung 15.1 Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und die Vorausetzung für die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen erfüllen, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr ist auf die aktive Dienstzeit anzurechnen. 16. Schlußbestimmungen 16.1 Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen Die Jugendordnung wurde am 17. Dezember 2004 von der Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft. Taunusstein-Wehen, 17. Dezember 2004 Frank Steinbrech Michael Waller Nadja Litkowski Wehrführer Jugendfeuerwehrwart Jugendsprecherin
2.2 Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern.
Jugendordnung 1. Name, Wesen, Aufsicht 1.1 Die Jugendfeuerwehr der Verbandsgemeinde Asbach ist die Jugendgruppe der Freiw. Feuerwehr in der Verbandsgemeinde Asbach. Sie gehört der Deutschen Jugendfeuerwehr
MehrJUGENDORDNUNG. für die Jugendfeuerwehren der Stadt Eschborn
JUGENDORDNUNG für die Jugendfeuerwehren der Stadt Eschborn I. 1. Begriff 1.1 Diese Satzung hat Gültigkeit für die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Eschborn. 1.2 Im Teil I. sind
MehrJugendordnung der Jugendfeuerwehr Remshalden
Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Gemeinde Rems-Murr-Kreis Gemeinde 7/12 Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Seite 2 von 6 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Wesen, Aufsicht... 3 2 Aufgaben und Ziele... 3 3 Mitgliedschaft...
MehrSatzung für die Jugendfeuerwehren. der Gemeinde Fürth/Odw.
Satzung für die Jugendfeuerwehren der Gemeinde Fürth/Odw. Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch Gesetz
MehrKinderordnung der Kindergruppen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bischoffen
Kinderordnung der Kindergruppen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Bischoffen (1) Die Kinderfeuerwehren der 1 Namen, Wesen, Aufsicht Freiwillige Feuerwehr Bischoffen Ortsteil Bischoffen Freiwillige
MehrJugendordnung für die Jugendfeuerwehr Odenthal / Rhein. Berg. Kreis / NRW
Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr Odenthal / Rhein. Berg. Kreis / NRW 1. Name, Wesen, Aufsicht 1.1 Die Jugendfeuerwehr Odenthal ist die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Odenthal. Sie gehört
MehrOrdnung für die Jugendfeuerwehren der Stadt Braunfels
Ordnung für die Jugendfeuerwehren der Stadt Braunfels 1. Name, Wesen, Aufsicht 1.1. Die Jugendfeuerwehren der Stadt Braunfels sind die Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Braunfels. Sie
MehrJUGENDORDNUNG FÜR DIE JUGENDFEUERWEHR DER GEMEINDE HÜNSTETTEN
JUGENDORDNUNG FÜR DIE JUGENDFEUERWEHR DER GEMEINDE HÜNSTETTEN Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch
MehrMusterordnung für eine Jugendabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr in Mecklenburg-Vorpommern
Musterordnung für eine Jugendabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr in Mecklenburg-Vorpommern 1 1 Name 1.1 Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr., in dieser Ordnung Jugendfeuerwehr genannt, ist
MehrJugendordnung. der Jugendfeuerwehren. der Gemeinde Hosenfeld
Jugendordnung der Jugendfeuerwehren der Gemeinde Hosenfeld Hinweis: In der Jugendordnung für die Jugendfeuerwehren der Gemeinde Hosenfeld wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit jeweils nur die männliche
MehrJugendordnung der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Alsbach-Hähnlein JUGENDORDNUNG
Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Gemeinde Alsbach-Hähnlein Aufgrund des 8 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung vom 03. Dezember 2010 (GVBl. I S. 502) und des 10
MehrMINI-Feuerwehr. Frankfurt am Main - Rödelheim. K i n d e r o r d n u n g
MINI-Feuerwehr Frankfurt am Main - Rödelheim www.feuerwehr-roedelheim.org K i n d e r o r d n u n g Minifeuerwehr Freiwillige Feuerwehr Frankfurt am Main - Rödelheim - Inhalt: INHALT:... 1 1 NAME, WESEN,
MehrJugendordnung der Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar
Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar 1 Organisation (1) Die Jugendfeuerwehr Remseck am Neckar ist in dieser Jugendordnung Jugendfeuerwehr genannt. (2) Der Jugendfeuerwehrwart ist der Leiter
Mehr(2) Der Feuerwehrkommandant betreut die Jugendfeuerwehr. Die Jugendfeuerwehr untersteht seiner fachlichen Aufsicht.
Ordnung der Jugendfeuerwehr Weinstadt (Jugendordnung) Aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit 6 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes (FwG) für Baden-Württemberg hat der
MehrJugendordnung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Reiskirchen
Jugendordnung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Reiskirchen Die Gemeindevertretung der Gemeinde Reiskirchen hat in ihrer Sitzung am 08.12.2004 die nachstehende Jugendordnung für die Freiwillige
MehrJ u g e n d o r d n u n g für die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Gellersen
J u g e n d o r d n u n g für die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Gellersen 1 Organisation (1) Die Jugendfeuerwehr ist Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Gellersen und
MehrMuster einer Ordnung für eine Jugendfeuerwehr (eingliedrig)
Rechtsgrundlagen von Jugendfeuerwehr und Feuerwehrverband: Muster einer Ordnung für eine Jugendfeuerwehr (eingliedrig) Fassung vom 01. November 2011 In den Jugendverbänden und den Jugendgruppen wird Jugendarbeit
MehrJ u g e n d o r d n u n g der Jugendfeuerwehr Lauchhammer. Jugendordnung der Jugendfeuerwehren der Stadt Lauchhammer. Seite 1
Jugendordnung der Jugendfeuerwehren der Stadt Lauchhammer Seite 1 1. Name, Wesen, Aufsicht 2. Aufgaben und Ziele 3. Mitgliedschaft 4. Rechte und Pflichten 5. Ordnungsmaßnahmen 6. Verlust der Mitgliedschaft
MehrJugendordnung der Kinder- und Jugendfeuerwehr Marburg (Jugendordnung)
1. Name, Wesen, Aufsicht Jugendordnung der Kinder- und Jugendfeuerwehr Marburg (Jugendordnung) 1.1 Die Kinder- und Jugendabteilungen sind die Kinder- und Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehr der Universitätsstadt
MehrStadt Wetter (Hessen) Stadtrecht Az Jugendordnung der Jugendfeuerwehren der Stadt Wetter (Hessen)
Stadt Wetter (Hessen) Stadtrecht Az. 020-00-114 Jugendordnung der Jugendfeuerwehren der Stadt Wetter (Hessen) Inhaltsverzeichnis: 1 Namen, Wesen, Aufsicht Seite 3 2 Aufgaben und Ziele Seite 3 3 Mitgliedschaft
MehrJUGENDORDNUNG DER JUGENDFEUERWEHR WINNENDEN
JUGENDORDNUNG DER JUGENDFEUERWEHR WINNENDEN In den Jugendverbänden und den Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet (Kinder-
Mehr1 Organisation. 2 Aufgaben und Ziele
1 Grundsätze über die Organisation der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr in der Stadt Alfeld (Leine) gemäß 11 der vorstehenden Satzung für die Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Alfeld (Leine) 1
MehrJugendsatzung der Jugendfeuerwehr der Stadt Gräfenhainichen 25.05.1993 26.05.1998-10.06.1993
Jugendsatzung der Jugendfeuerwehr der Stadt Gräfenhainichen Satzung Beschlussfassung im Stadtrat Veröffentlichung in den Schaukästen der Stadt Gräfenhainichen Jugendsatzung der Jugendfeuerwehr der Stadt
MehrJugendordnung der Jugendfeuerwehr Bonn vom
Jugendordnung der Jugendfeuerwehr Bonn vom 15.03.2012 1 Name, Wesen, Aufsicht, Zuständigkeit... 2 2 Aufgaben und Ziele... 2 3 Mitgliedschaft... 3 4 Rechte und Pflichten... 3 5 Beendigung der Mitgliedschaft...
MehrJugendordnung für die Jugendfeuerwehr (Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Südbrookmerland)
1 Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr (Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Südbrookmerland) Folgende Kurzbezeichnungen bzw. Abkürzungen stehen innerhalb dieser Jugendordnung und haben
MehrJugendfeuerwehrordnung für die Feuerwehr der Stadt Reutlingen
Feuerwehr Jugendfeuerwehrordnung für die Feuerwehr der Stadt Reutlingen Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die Nennung der weiblichen Form verzichtet. Gemeint sind jedoch immer sowohl männliche
MehrJUGENDORDNUNG für die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Rosdorf
JUGENDORDNUNG für die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Rosdorf Folgende Abkürzungen innerhalb dieser Jugendordnung haben Gültigkeit für die männliche und die weibliche Person: JFW Jugendfeuerwehrwart
MehrAnlage 2 zur Feuerwehrsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd - Ordnung für die Jugendfeuerwehr
Anlage 2 zur Feuerwehrsatzung der Stadt Schwäbisch Gmünd - Ordnung für die Jugendfeuerwehr 1 Namen, Wesen, Aufgabe (1) Die Jugendfeuerwehr Schwäbisch Gmünd ist die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
MehrHaigerloch Freiwillige Feuerwehr JUGENDORDNUNG
Haigerloch Freiwillige Feuerwehr JUGENDORDNUNG Stadt Haigerloch Jugendordnung der Jugendfeuerwehr in der Fassung vom 26.02.2004 Inhaltsübersicht 1 Name und Gliederung 2 Aufgabe und Zweck 3 Mitgliedschaft
MehrS a t z u n g. für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille. 1 Organisation, Bezeichnung. Freiwillige Feuerwehr Springstille.
S a t z u n g für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Springstille Auf Grund der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. Aug. 1993 19 Abs. 1 (GVBl. S. 501) und 38 Abs. 1 3 des Thüringer Gesetzes
MehrOrdnung für die Kinderfeuerwehr. der Freiwilligen Feuerwehr Beselich -Obertiefenbach e.v.
Ordnung für die Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Beselich -Obertiefenbach e.v. 1 Namen, Wesen, Aufsicht 1. Die Kinderfeuerwehr Obertiefenbach ist die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Beselich
MehrSatzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rositz
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Rositz Beschluss Nr.: Ausgefertigt: Bekanntmachung Amtsblatt Inkrafttreten: I / 371 / 98 ö. 22.01.1999 30./31.01.1999 01.02.1999 Aufgrund des 19 der
MehrAnlage. Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Großenwiehe. 1 Name
Anlage Bestimmungen über die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Großenwiehe 1 Name Die Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Großenwiehe (Jugendfeuerwehr) ist eine Abteilung der Freiwilligen
MehrOrdnung für die Jugendfeuerwehr im Stadtfeuerwehrverband Kiel
1 Name, Sitz und Rechtsstellung 1.1. Der Stadtfeuerwehrverband Kiel - die Jugendfeuerwehr (im nachfolgenden Jugendfeuerwehr Kiel genannt) ist der Zusammenschluss aller Jugendfeuerwehren in der Landeshauptstadt
MehrSatzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wedemark
Satzung zur Änderung der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Wedemark Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) und der 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes
MehrEhrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald -1- Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald e.v.
Ehrenordnung der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald -1- Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf i. Wald e.v. Ordnung der Kinderfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr Kirchdorf
MehrSatzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Herrenhof
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Herrenhof Auf Grund des 9 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16 August 1993 (GVBI. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar
MehrJUGENDFEUERWEHRORDNUNG DER JUGENDFEUERWEHR HOHENSTEIN
JUGENDFEUERWEHRORDNUNG DER JUGENDFEUERWEHR HOHENSTEIN 1 Namen, Wesen, Aufsicht (1) Die Jugendfeuerwehren der Gemeinde Hohenstein sind die Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehr Hohenstein, Ortsteil 1
MehrS a t z u n g über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal
S a t z u n g über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Obermaßfeld-Grimmenthal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.August 1993 (GBVI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrSatzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gumperda (Feuerwehrsatzung)
Satzung über die Einrichtung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Gumperda (Feuerwehrsatzung) Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung
MehrM U S T E R O R D N U N G für Jugendfeuerwehren auf Orts-/Stadtteilebene
M U S T E R O R D N U N G für Jugendfeuerwehren auf Orts-/Stadtteilebene 1. Namen, Wesen, Aufsicht 1.1 Die Jugendfeuerwehr... 1 ) ist die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr... 1 ) und des Vereins...
MehrSatzung der Gemeinde Untermaßfeld über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung -
Satzung der Gemeinde Untermaßfeld über die Freiwillige Feuerwehr - Feuerwehrsatzung - (FeuWeSa-Untermaßfeld) 1 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
MehrSatzung. über die Freiwillige Feuerwehr. der Gemeinde Weira
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Weira Auf Grund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S.501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April 1998
MehrSatzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Luisenthal
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Luisenthal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. April
MehrSTADT FRIEDRICHSDORF
STADT FRIEDRICHSDORF Hochtaunuskreis SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGEN FEUERWEHREN der Stadt Friedrichsdorf 1 Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993,
MehrSATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v.
TSG DOSSENHEIM SATZUNG der Tennisabteilung der TSG Germania 1889 e.v. l Name, Zweck, Aufgaben und Geschäftsjahr Die Tennisabteilung arbeitet im Rahmen der Vereinssatzung und Geschäftsordnung der TSG GERMANIA
MehrSatzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenthal
Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Georgenthal Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung des 3. Gesetzes zur Änderung
Mehr1 Namen, Sitz und Rechtstellung
JUGENDFEUERWEHR BREMEN im Landesfeuerwehrverband Jugendordnung 1 Namen, Sitz und Rechtstellung 1.1 Die.Jugendfeuerwehr Bremen. ist der Zusammenschluss aller Mitglieder der Jugendfeuerwehren der Freiwilligen
MehrS a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Masserberg
Amtliche Abkürzung : Ausfertigungsdatum 11.11.1998 Gültig ab: 04.12.1998 - Fundstelle: Amtsblatt Nr. 11vom 01.08.2003 S a t z u n g über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Masserberg Aufgrund des
MehrSatzung Feuerschützengesellschaft Lauf e.v. gegr. um 1375
Satzung Feuerschützengesellschaft Lauf e.v. gegr. um 1375 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: Feuerschützengesellschaft Lauf e.v. gegr. um 1375 Er ist in das Vereinsregister eingetragen und hat
MehrNeufassung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pößneck. Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pößneck
Neufassung der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Pößneck Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalanordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41 ),
MehrNON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB e.v. gegründet am SATZUNG. 1 Name, Sitz und Rechtsform
NON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB e.v. gegründet am 20.05.1986 SATZUNG 1 Name, Sitz und Rechtsform Der Verein führt den Namen NON-STOPP DOPPELKOPF-CLUB und hat seinen Sitz in Braunschweig. Der Verein wird in das
MehrGrundsätze über die Organisation der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hatten
Grundsätze über die Organisation der Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hatten Vorbemerkung: Die nachfolgend verwendeten männlichen Formen gelten analog für weibliche Personen. 1 Organisation
MehrSatzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v.
Satzung des Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Förderverein Freiwillige Feuerwehr Leipzig-Ost Der Verein soll in das Vereinsregister
MehrFörderverein der Freiwilligen Feuerwehr Frohnhofen e. V.
Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Frohnhofen e. V. Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Frohnhofen e.v. 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen "Förderverein der Freiwilligen
MehrVereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Fehlheim. 1 Name, Sitz, Rechtsform
Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Fehlheim 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Der Verein trägt den Namen "Freiwillige Feuerwehr Fehlheim". (2) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bensheim
MehrSatzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Dillenburg
Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Dillenburg Auf Grund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1993 (GVBI. 1992 I S. 534) zuletzt geändert durch
MehrSatzung über die. Freiwillige Feuerwehr Artern
Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Artern Aufgrund des 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes vom 8. Juni
MehrSatzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V.
Satzung des Fördervereins des Schützenvereins Krummhörn e. V. 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins 1. Der aufgrund des Gründungsbeschlusses vom 03. Dezember 2013 gegründeter Verein führt den Namen Förderverein
MehrS a t z u n g des Reit- und Fahrvereins. Groß Lüben e.v.
1 S a t z u n g des Reit- und Fahrvereins Groß Lüben e.v. 1 Name und Sitz Der Reit- und Fahrverein Groß Lüben e.v. hat seinen Sitz in Groß Lüben und ist beim Amtsgericht in Perleberg eingetragen (Aktenzeichen
MehrSatzung Schießklub Einigkeit" Tanneberg e.v.
Satzung Schießklub Einigkeit" Tanneberg e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Schießklub Einigkeit Tanneberg e.v. und wurde in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Meißen unter
MehrGrundsätze über die Organisation der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Ostheide. 1 Organisation. 2 Aufgaben und Ziele
Grundsätze über die Organisation der Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Ostheide Gem. 14 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Ostheide vom 11.03.2003 werden
Mehr1 Räumlicher Geltungsbereich. 2 Rechtsform, Bezeichnung. 3 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr. 4 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Eilenburg 1 Räumlicher Geltungsbereich Diese Satzung gilt für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Eilenburg. 2 Rechtsform, Bezeichnung (l) Die Freiwillige
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gedern Feuerwehrsatzung
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Gedern Feuerwehrsatzung In Kraft seit 23.06.2008 Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005
MehrSatzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heide
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heide Aufgrund des 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl.
MehrSatzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ellersleben vom
1 Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ellersleben vom 18.07.2000 Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung
MehrSatzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde (Stand 03/08 )
Satzung des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde (Stand 03/08 ) 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Ludwigsfelde. Er soll
MehrSatzung. Der 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn bezweckt, den 1.FSV Mainz 05 sportlich und fair in den Heim- bzw. Auswärtsspielen zu unterstützen.
Satzung 1. FSV Mainz 05 Fanclub Eppelborn 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Rechtsform Der Fanclub ist eine Vereinigung von Fanmitgliedern und wurde am 13.05.06 gegründet. Der Sitz des Vereins ist in 66571
Mehrder Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Emstek vom 20. März 1974
Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Emstek vom 20. März 1974 Aufgrund des 6 Abs. 1 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der 2 und 3 des Gesetzes über den Feuerschutz im Lande Niedersachsen
MehrSatzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde DÜNWALD (Feuerwehrsatzung)
Nichtamtliche Lesefassung *) Satzung über die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde DÜNWALD (Feuerwehrsatzung) in der Fassung der Neubekanntmachung, wie sie sich aus der Feuerwehrsatzung vom 01.04.1999,
MehrJUGENDORDNUNG. in der Form vom
in der Form vom 12.3.2005 JUGENDORDNUNG des Bundesverbandes für Country Westerntanz Deutschland e.v. (BfCW) German Country & Western Dance Association e.v. (GCWDA) 1 Name Die Bundesverband für Country
MehrGeorge-Orwell-Oberschule
Vereins-Satzung Förderverein George-Orwell-Oberschule (Realschule) Satzung 1 Name und Sitz (1) Der Verein hat den Namen: "Förderverein George-Orwell-Oberschule (Realschule)" und erhält nach seiner Eintragung
MehrBor.Mönchengladbach-Fanclub Niedtal-Fohlen Hemmersdorf
Bor.Mönchengladbach-Fanclub Niedtal-Fohlen Hemmersdorf 1 Name und Sitz Satzung 1. Allgemeine Bestimmungen Der Verein führt den Namen Niedtal-Fohlen Hemmersdorf, zunächst ohne den Zusatz e.v. und hat seinen
MehrVereinssatzung. Der Freiwilligen Feuerwehr Schreufa e.v.
Vereinssatzung Der Freiwilligen Feuerwehr Schreufa e.v. 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Schreufa und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung
MehrZweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Dalhausen und der Region.
Vereinssatzung 1 Allgemeines der am 28.12.2011 gegründete Verein führt den Namen Verein für Musik und Kultur. Vereinssitz ist in 37688 Beverungen-Dalhausen. der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
MehrSatzung des Feuerwehrvereins Schleiz e.v.
Satzung des Feuerwehrvereins Schleiz e.v. Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz, Rechtsform 1 2 Zweck des Vereines 1 3 Mitglieder des Vereins 1 4 Erwerb der Mitgliedschaft 2 5 Beendigung der Mitgliedschaft 2
MehrS a t z u n g. des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg. 1 Name und Sitz
S a t z u n g des Vereins Evangelische Altenpflegeschule e.v., Oldenburg 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Evangelische Altenpflegeschule e.v. in Oldenburg". (2) Er hat seinen Sitz in Oldenburg
MehrNeufassung der Satzung der Stadt Bad Salzungen über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung)
Neufassung der Satzung der Stadt Bad Salzungen über die Freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrsatzung) Der Stadtrat der Stadt Bad Salzungen hat in seiner Sitzung am 17.04.2013 folgende Neufassung der Feuerwehrsatzung
MehrSatzung. 1. Allgemeine Bestimmungen. Der Verein führt den Namen: mainborussia zunächst ohne den Zusatz e.v. und hat seinen Sitz in Offenbach.
Satzung 1. Allgemeine Bestimmungen 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen: mainborussia zunächst ohne den Zusatz e.v. und hat seinen Sitz in 63075 Offenbach. 2 Zweck und Aufgaben des Vereins Der Verein
MehrVereinssatzung. für die Freiwillige Feuerwehr Geislitz e.v.
Vereinssatzung für die Freiwillige Feuerwehr Geislitz e.v. 1 Name und Sitz Der 1891 gegründete Verein führt den Namen Freiwillige Feuerwehr Geislitz e.v. Er hat seinen Sitz in Linsengericht Geislitz. Geschäftsjahr
MehrSatzung der Gemeinde Drognitz über die Freiwilligen Feuerwehren
Satzung der Gemeinde Drognitz über die Freiwilligen Feuerwehren Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), letzte Änderung
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bickenbach
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Bickenbach Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch
MehrJUGENDORDNUNG. des Bürger-Schützen-Vereins Dinslaken 1461 e. V.
JUGENDORDNUNG des Bürger-Schützen-Vereins Dinslaken 1461 e. V. Erstfassung der Jugendordnung des BSV Dinslaken 1461 e.v. in der Beschlussfassung der ordentlichen Jugendversammlung vom 14.01.2014. Präambel
MehrSatzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v.
Satzung des Kreisfachverbandes Tischtennis Görlitz e.v. 1 Name, Sitz 1. Der Name des Vereins lautet Kreisfachverband Tischtennis Görlitz e.v. (nachfolgend KFV genannt) und ist die Vereinigung der Tischtennisvereine
MehrSatzung für den. Förderverein. Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V.
Satzung für den Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e. V. 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Förderverein Emmaus-Hospiz St. Hedwig Resse e.v.", der in das Vereinsregister des Amtsgerichts
MehrSatzung des Heimat- und Kulturvereins Heidenau e.v.
Satzung des Heimat- und Kulturvereins Heidenau e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein trägt den Namen Heimat- und Kulturverein Heidenau e.v. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Pirna eingetragen.
MehrSatzung. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven, passiven (jeweils ab 18 Jahren) und jugendlichen (bis 18 Jahre) Mitgliedern.
Satzung 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Tennisclub Saar-Pfalz Einöd e. V. Der Verein hat seinen Sitz in Homburg. Der Verein ist ins Vereinsregister eingetragen. Der Verein gehört dem Saarländischen
MehrSatzung FachFrauenNetzwerk e.v.
Satzung FachFrauenNetzwerk e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Das Fach-Frauen-Netzwerk soll die Rechtsform des eingetragenen Vereins haben. Sein Name lautet: "Fach-Frauen-Netzwerk". Er soll in ein Vereinsregister
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr Fellingshausen
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Fellingshausen 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Fellingshausen. (2) Der Sitz des Vereins ist 35444 Biebertal, Ortsteil
MehrVereinssatzung. Freiwillige Feuerwehr Hirschhausen e.v.
Vereinssatzung Freiwillige Feuerwehr Hirschhausen e.v. Seite 1 V E R E I N S S A T Z U N G der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Weilburg, Stadtteil Hirschhausen. 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Der Verein
MehrSatzung des Vereins Freiwillige Feuerwehr 1930 e.v. Sulzbach am Taunus
Satzung des Vereins Freiwillige Feuerwehr 1930 e.v. Sulzbach am Taunus gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung am 15. März 2002 1 Name, Sitz, Rechtsform 1. Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr
MehrLesefassung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Görzig
Lesefassung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Görzig Auf der Grundlage der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBL. LSA S. 568), in der derzeit geltenden
MehrSchützenverein Harste von 1927 e. V.
Schützenverein Harste von 1927 e. V. Satzung 1 Name und Sitz Der Schützenverein Harste hat seinen Sitz in Harste und ist unter dem Namen Schützenverein Harste von 1927 e. V. in das Vereinsregister beim
MehrSatzung des Sportverein Wernburg e.v.
Satzung des Sportverein Wernburg e.v. 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Sportverein Wernburg e.v.. (2) 1 Der Verein hat seinen Sitz in Wernburg. 2 Er ist im Vereinsregister beim
MehrAbteilungsordnung der Turnabteilung
der Turnabteilung Die Abteilungsordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen
MehrSatzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ludwigsau
09 Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Ludwigsau Aufgrund der 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142) zuletzt
MehrSatzung Schießsportverein Mühlen im Schützenverein Mühlen e. V.
Satzung Schießsportverein Mühlen im Schützenverein Mühlen e. V. 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen Schießsportverein Mühlen im Schützenverein Mühlen e. V. und hat den Sitz
MehrSatzung für die Feuerwehr der Stadt Roßleben
Satzung für die Feuerwehr der Stadt Roßleben Stützpunktfeuerwehr Roßleben FF Bottendorf FF Schönewerda (FwS 11.02.2008) Stadt Roßleben Feuerwehrsatzung Seite 1 von 9 1. Neufassung der Satzung über die
MehrSatzung in der Fassung vom (Änderungen vom , , , und ) Name, Sitz und Zweck
Vereinigung der beamteten Tierärzte des Landes Rheinland-Pfalz im Deutschen Beamtenbund Vereinigung der Tierärztinnen und Tierärzte im öffentlichen Dienst Satzung in der Fassung vom 16.05.2012 (Änderungen
Mehr