JUGENDORDNUNG. der. Jugendfeuerwehr. Taunusstein-Wehen

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1 JUGENDORDNUNG der Jugendfeuerwehr Taunusstein-Wehen

2 1. Namen, Wesen, Aufsicht 1.1 Die Jugendfeuerwehr Taunusstein-Wehen ist die Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen. Sie gehört damit der Stadtjugendfeuerwehr Taunusstein, der Kreisjugendfeuerwehr Untertaunus, der Hessischen Jugendfeuerwehr und der Deutschen Jugendfeuerwehr an. 1.2 Die Jugendfeuerwehr Taunusstein-Wehen ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Jugendlichen im Alter von 10 bis 17 Jahren. Sie gestaltet ihr Jugendleben innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen nach dieser Ordnung selbst. 1.3 Die Jugendfeuerwehr Taunusstein-Wehen untersteht gemäß 12 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (HBKG) der fachlichen Aufsicht des Wehrführers / der Wehrführerin, der/die sich des/der Jugendfeuerwehrwartes/in als Leiter/in der Jugendfeuerwehr, bedient. 1.4 Leiter der Jugendfeuerwehr ist der Jugendfeuerwehrwart. 2. Aufgaben und Ziele 2.1 Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung und Ausbildung. 2.2 Die Jugendfeuerwehr möchte das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen pflegen und fördern. Dazu dienen insbesondere Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlager und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Vorträge und Aussprachen. 3. Mitgliedschaft 3.1 Der Jugendfeuerwehr Taunusstein-Wehen kann jeder im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr angehören, der in Taunusstein-Wehen wohnhaft ist. Die Zustimmung der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten muß vorliegen. 3.2 Der Aufnahmeantrag muß schriftlich an die Jugendfeuerwehr gerichtet werden. 4. Rechte und Pflichten 4.1 Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken, in eigener Sache gehört zu werden und die Organe zu wählen. 4.2 Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung an den angesetzten Zusammenkünften regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen, die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen willig zu befolgen und die Kameradschaft zu pflegen und zu fördern.

3 5. Ordnungsmaßnahmen 5.1 Bei Verstößen gegen Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können angemessene Ordnungsmaßnahmen, bis hin zum Ausschluß, ergriffen werden. 5.2 Ordnungsmaßnahmen werden nach Beratung mit dem Jugendfeuerwehrausschuß vom Jugendfeuerwehrwart verfügt. Der Ausschluß aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluß des Jugendfeuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart vom Wehrführer ausgesprochen. 5.3 Gegen Ordnungsmaßnahmen steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muß spätestens vier Wochen nach Ausspruch der Ordnungsmaßnahme schriftlich beim Wehrführer eingebracht werden, der über die Beschwerde entscheidet. 6. Verlust der Mitgliedschaft 6.1 Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Taunusstein-Wehen erlischt bei einem Wohnsitzwechsel, durch eine schriftliche Austrittserklärung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, durch Ausschluß bei unkameradschaftlichem Verhalten und wiederholten Verstößen gegen diese Ordnung oder bei Übernahme in die Einsatzabteilung. 7. Organe 7.1 Organe der Jugendfeuerwehr Taunusstein-Wehen sind die Mitgliederversammlung, der Jugendfeuerwehrausschuß, der Jugendfeuerwehrwart und der / die Jugendgruppenleiter. 8. Mitgliederversammlung 8.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Wehrführer einzuberufen. Die Mitgliederversammlung wird vom Jugendfeuerwehrwart geleitet. 8.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 2 / 3 aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Sind weniger als 2 / 3 aller Mitglieder anwesend, so muß innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Diese ist dann in jedem Fall beschlußfähig. 8.3 Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben Wahl der Mitglieder des Jugendfeuerwehrausschusses Beratung des Jahresdienstplanes Beratung über eingebrachte Anträge. 8.4 Bei Änderungen dieser Jugendordnung ist eine 2 / 3 Mehrheit notwendig. 9. Jugendfeuerwehrausschuß

4 9.1 Der Jugendfeuerwehrausschuß wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von einem Jahr gewählt. 9.2 Der Jugendfeuerwehrausschuß setzt sich aus dem Jugendsprecher, dem stellvertretenden Jugendsprecher, dem Schriftführer und dem stellvertretenden Schriftführer zusammen. 9.3 Der Jugendfeuerwehrausschuß hat folgende Aufgaben Überwachung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Beratung bei Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern Beratung bei Aufstellung des Jahresdienstplanes Verhängung von Ordnungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Jugendfeuerwehrwart. 9.4 Der Jugendsprecher bzw. sein Stellvertreter vertreten die Mitglieder in allen Belangen. 9.5 Der Schriftführer führt das Dienstbuch der Jugendfeuerwehr und fertigt Protokolle der Mitgliederversammlungen an. 10. Jugendfeuerwehrwart 10.1 Der Jugendfeuerwehrwart muß Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen sein, sollte einen Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule abgelegt, sowie alle Lehrgänge besucht haben, die ihn befähigen, die amtliche Jugendleiter/innen-Card zu erhalten. Die Lehrgänge können in einem Zeitraum von 2 Jahren nachgeholt werden. Der Jugendfeuerwehrwart muß mindestens 18 Jahre alt sein und sollte nicht älter als 40 Jahre sein Der Jugendfeuerwehrwart bzw. ein Jugendgruppenleiter leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe dieser Ordnung und Beschlüssen der Organe. Sie werden von der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen eingesetzt. 11. Jugendgruppenleiter 11.1 Ein Jugendgruppenleiter muß mindestens 18 Jahre alt sein. Er muß aktives Mitglied der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen sein. Er sollte den Grundlehrgang sowie einen Lehrgang an einem Jugendfeuerwehrausbildungszentrum mit Erfolg besucht haben Ein Jugendgruppenleiter unterstützt den Jugendfeuerwehrwart bei der Durchführung seiner Aufgaben Die Anzahl der Jugendgruppenleiter, die personelle Besetzung, sowie die Stellvertretung des Jugendfeuerwehrwartes werden vom Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Wehrführer festgesetzt. 12. Stärke, Bekleidung, Ausrüstung 12.1 Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr sollte mindestens neun Mitglieder betragen.

5 12.2 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst Schutzkleidung entsprechend der Begleidungsrichtlinie des Hessischen Minister des Innern. Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände, die Eigentum der Feuerwehr sind, zurückzugeben. 13. Ausbildung, Jugendarbeit 13.1 Die Ausbildung an Geräten und Fahrzeugen richtet sich nach den Gegebenheiten der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen Bei Aufstellung des Dienstplanes ist darauf zu achten, daß die Ausgewogenheit von fachspezifischer und allgemeiner Jugendarbeit gegeben ist. 14. Soziale Absicherung 14.1 Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst der Jugendfeuerwehr bei der Unfallkasse Hessen versichert. 15. Übernahme in die Einsatzabteilung 15.1 Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben und die Vorausetzung für die Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen erfüllen, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen. Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr ist auf die aktive Dienstzeit anzurechnen. 16. Schlußbestimmungen 16.1 Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Taunusstein-Wehen Die Jugendordnung wurde am 17. Dezember 2004 von der Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr beschlossen und tritt mit dem gleichen Tag in Kraft. Taunusstein-Wehen, 17. Dezember 2004 Frank Steinbrech Michael Waller Nadja Litkowski Wehrführer Jugendfeuerwehrwart Jugendsprecherin

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