Richtlinie UZ 47. Haushaltslampen

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1 Richtlinie UZ 47 Haushaltslampen Version 4.0 Jänner 2015

2 Für weitere Informationen kontaktieren Sie bitte eine der Umweltzeichen-Adressen Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Ing. Josef Raneburger Stubenring 1, A-1010 Wien Tel: +43 (0) ; Fax: Dw VKI Verein für Konsumenteninformation, Team Umweltzeichen Arno Dermutz Linke Wienzeile 18, A-1060 Wien Tel: +43 (0) ; Fax: Dw

3 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung Geltungsbereich Anforderungen Akkreditierte Labore Allgemeines zu Messungen Energieeffizienz Leistungsfaktor Qualität und Gebrauchstauglichkeit Qualität des Lampenlichtes: Farbwiedergabe Qualität des Lampenlichtes: Abweichung der ähnlichsten Farbtemperatur Lichtstromerhalt und Schaltfestigkeit UV-Strahlung Elektromagnetische Felder Lichtflimmern Verbraucherinformationen Lampenkennwerte Entsorgung Materialien und Flammschutz Mitgeltende Normen, Gesetze und sonstige Regelungen... 12

4 UZ 47 Seite 4 1 Einleitung Der Klimaschutz, die Verminderung des Energieverbrauches sowie die Vermeidung von Schadstoffen und Abfall sind wichtige Ziele des Umweltschutzes. In Österreichs Haushalten entfällt ca. 8,6 % des Strombedarfs für die Beleuchtung. Für einen statistischen Durchschnittshaushalt summiert sich somit der Strombedarf für die Beleuchtung im Laufe eines Jahres auf etwa 300 kwh. Aufgrund dieser Relevanz der Beleuchtung bezüglich der oben formulierten Umweltschutzziele, soll das Österreichische Umweltzeichen für Lampen eine bessere Marktdurchdringung von Produkten unterstützen, die folgende Eigenschaften haben: durch Messung nachgewiesen hohe Energieeffizienz: mind. A+ gute Farbwiedergabe geringe Abweichung der Farbtemperatur und Lichtfarbe hoher Lichtstromerhalt hohe Schaltfestigkeit geringe Frühausfallrate geringe UV-Strahlung und elektromagnetische Felder Quecksilberfreiheit Verbraucher sollen bei Lampen mit dem Österreichischen Umweltzeichen verlässliche Informationen bekommen. Deshalb wird geprüft, ob alle von den EG- und EU-Verordnungen geforderten Verbraucherinformationen auf der Verpackung und im Netz angegeben sind. Außerdem werden die für das Umweltzeichen gemessenen Werte mit diesen Herstellerangaben verglichen. Interessierten Firmen soll die Möglichkeit gegeben werden, zwei Zeichensysteme mit nur einer Prüfung nutzen zu können. Aus diesem Grund wurden die Anforderungen für UZ 47 größtenteils von RAL UZ 151 (Blauer Engel) übernommen. Anforderungen wurden unter den Punkten 3.5.1, 3.9.1, und 3.10 sowie unter Fußnote 1 der Richtlinie UZ 47 hinzugefügt. Dies bedeutet auch, dass auf deutsche Normen, Gesetze und andere Vorschriften Bezug genommen wird. Sofern vergleichbare österreichische Regelungen existieren, werden diese jeweils erwähnt und gelten für die Erlangung des Österreichischen Umweltzeichens als gleichwertig. Die Erwähnung von Änderungen gegenüber RAL UZ 151 oder österreichischer Regelungen erfolgt direkt im Text und wird als kursiv, unterstrichen angezeigt. Auch von RAL UZ 151 abweichende Formulierungen werden so hervorgehoben. Die im Text zitierte Anlage 1 ist ein extra Dokument (Formular / Prüfprotokoll) und ist obligatorisch einem Antrag beizufügen. Alle weiteren im Text zitierten Anlagen (Anlage 2 bis 12) sind jeweils vom Antragsteller oder den Prüfstellen bereitzustellen und dem Prüfprotokoll beizufügen

5 UZ 47 Seite 5 2 Geltungsbereich Diese Vergabegrundlage gilt für Lampen, die typischerweise zur Beleuchtung in Haushalten verwendet werden und die folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie werden mit Strom aus dem öffentlichen Netz (230 Volt, 50 Hertz) unmittelbar versorgt und benötigen daher kein externes Vorschaltgerät, Netzteil oder dergleichen, sind zum Einsatz in Innenräumen geeignet, haben einen Gesamtlichtstrom Ф von 60 Ф Lumen (lm) und enthalten kein Quecksilber [ 1 ]. Nicht in den Geltungsbereich fallen: Lampen, bei denen 2 : - mindestens 6 % der Gesamtstrahlung im Bereich 250 nm 780 nm zwischen 250 nm und 400 nm liegen, - der Strahlungsgipfel zwischen 315 nm und 400 nm (UVA) oder 280 nm und 315 nm (UVB) liegt; Lampen, bei denen der Farbort auch so verändert werden kann, dass er außerhalb des Weißbereiches liegt [ 3 ] ; zweiseitig gesockelte Lampen. 1 d.h. Quecksilber allenfalls unterhalb der grenze. Im Falle von Stichproben wird die ÖNORM EN ( ) angewandt: Vorbereitung des Prüfmusters zur Messung des Quecksilbergehalts in Leuchtstofflampen (IEC 62554:2011) 2 Die folgenden beiden Ausnahmen stimmen mit denen der EG-Verordnung 244/2009/EG überein. 3 Dies ist dann der Fall, wenn die Farbwertanteile x und y siehe EG-Verordnung 244/2009/EG wie folgt sind: x < 0,200 oder x > 0,600 und/oder y < 2,3172 x 2 + 2,3653 x 0,2800 oder y > 2,3172 x 2 + 2,3653 x 0,1000

6 UZ 47 Seite 6 3 Anforderungen 3.1 Akkreditierte Labore Sämtliche in dieser Richtlinie vorzulegende e, bis auf diejenigen unter 3.9, sind durch ein nach DIN EN ISO/IEC bzw. ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC [1] akkreditiertes Labor durchzuführen. Der Antragsteller trägt die dafür entstehenden Kosten. Die Zertifizierungsurkunden der betreffenden Labore werden in Anlage 2 vorgelegt. 3.2 Allgemeines zu Messungen Soweit nicht anders vorgegeben gelten folgende Randbedingungen: Stichprobengröße: 20 Lampen Messbeginn: am Ende der Stabilisierungszeit von 60 Minuten 3.3 Energieeffizienz Die Lampen müssen bezüglich der Energieeffizienz eine Einstufung mindestens in die Klasse A+ der Verordnung 874/2012/EU [2] aufweisen. Energieeffizienzklassen für Lampen nach 874/2012/EU, Anhang VI: Energieeffizienzklasse Energieeffizienzindex (EEI) für Lampen mit ungebündeltem Licht Energieeffizienzindex (EEI) für Lampen mit gebündeltem Licht A++ EEI 0,11 EEI 0,13 A+ 0,11 < EEI 0,17 0,13 < EEI 0,18 Der Antragsteller erklärt die Einhaltung der Anforderung in Anlage 1 und legt einen entsprechenden Prüfbericht zu den Messungen als Anlage 3 sowie die technischen Unterlagen [ 4 ] gemäß Verordnung 874/2012/EU als Anlage 4 vor. 3.4 Leistungsfaktor Mit dem Österreichischen Umweltzeichen auszuzeichnende LED-Lampen müssen einen Leistungsfaktor 0,75 aufweisen. Stichprobengröße und Vorgehen Der Leistungsfaktor ist bei 5 Lampen durch Messungen zu bestimmen. 4 Siehe Anhang III der Verordnung 874/2012/EU.

7 UZ 47 Seite 7 Auswertungen Aus den 5 Werten des Leistungsfaktors wird der Mittelwert gebildet und mit dem oben genannten Mindestwert verglichen. Vorzulegende Unterlagen Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung des Kriteriums in Anlage 1, legt zum der Einhaltung dieser Anforderungen ein Messprotokoll als Anlage 5 vor und gibt an, auf welcher Grundlage er den Wert bestimmt hat. 3.5 Qualität und Gebrauchstauglichkeit Qualität des Lampenlichtes: Farbwiedergabe Der allgemeine Farbwiedergabeindex Ra (Mittel R1 R8) nach DIN 6169 [3] oder ÖNORM EN (Normentwurf) [4] der Lampe muss nach 0 5, und Stunden Brenndauer für einen 10- -Normalbeobachter größer oder gleich 85 sein. und Prüfverfahren Messverfahren Die Lampen sind mit einem Schaltzyklus von 165 min EIN, 15 min AUS zu betreiben. Zu drei Zeitpunkten nach 0, und Stunden Brenndauer ist der allgemeine Farbwiedergabeindex Ra zu bestimmen. Vorzulegende Unterlagen Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung des Kriteriums in Anlage 1, legt zum der Einhaltung dieser Anforderungen die entsprechenden Messprotokolle als Anlage 6 vor. Bei der jeweiligen Angabe des Farbwiedergabeindex sind in Anlehnung an DIN [9] folgende Angaben zu machen: Der Farbort der Quelle im CIE-u -v- -System von 1976 gemäß CIE 15:2004 [5], die Bezugslichtart, die einzelnen speziellen Farbwiedergabe-Indizes R1 bis R8 und der allgemeine Farbwiedergabe-Index Ra Qualität des Lampenlichtes: Abweichung der ähnlichsten Farbtemperatur Lage des Farbortes Der Farbort einer Lampe sollte nicht zu sehr von dem Farbort der Farbtemperatur abweichen, die der Hersteller für die Lampe (in der Werbung, auf der Verpackung usf.) angibt. Deshalb darf der Farbabstand zwischen dem Farbort eines Prüfmusters und dem Farbort der angegebenen Farbtemperatur nach 0 Stunden bei 19 der 20 Prüfmuster nicht größer sein als 0,007 Einheiten im CIE-u -v Diagramm [11]. Der Farbort jedes Prüfmusters muss sich im Korridor der ähnlichsten Farbtemperatur gemäß DIN [9] befinden. 5 Gemeint ist damit der Zeitpunkt des erstmaligen Einschaltens.

8 UZ 47 Seite 8 Farbhomogenität Die Farborte typengleicher Lampen sollten nicht sehr voneinander abweichen. Deshalb darf der Farbabstand zwischen dem Farbort eines Prüfmusters und dem Farbort eines beliebigen anderen Prüfmusters zum Zeitpunkt 0 Stunden bei 19 der 20 Prüfmuster nicht größer als 0,006 Einheiten im CIE-u -v Diagramm sein [11]. Farbtonerhalt Der Farbort einer Lampe sollte sich während ihrer Lebensdauer nicht zu sehr ändern. Deshalb darf der Farbabstand zwischen dem Farbort eines Prüfmusters zu dem Zeitpunkt h und dem Farbort des jeweils selben Prüfmusters zum Zeitpunkt 0 Stunden bei 4 Prüfmustern nicht größer als 0,007 Einheiten im CIE-u -v Diagramm sein [11]. Die Abweichung ist für jedes Prüfmuster individuell festzustellen. Die Bestimmung des Farbortes erfolgt gemäß CIE 15:2004 [11] und integral über dem Vollraum. Dies kann goniometrisch oder in einer Ulbrichtschen Kugel erfolgen, die den Anforderungen der CIE 84:1989 [6] entspricht. Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung des Kriteriums in Anlage 1. Die für den erforderlichen Messprotokolle liegen mit den en zum Punkt 01 bereits vor Lichtstromerhalt und Schaltfestigkeit Die Lampe muss die folgenden Anforderungen erfüllen: 1. Lichtstrom Lichtstrom, bezogen auf den deklarierten [6] Lichtstrom bei 0 Stunden bei Stunden 2. Schaltfestigkeit Mittelwert von 20 Lampen: 100 % Einzelwert jeder Lampe: 90 % Mittelwert von 20 Lampen: 95 % Einzelwert bei mindestens 19 von 20 Lampen: Einzelwert bei mindestens 19 von 20 Lampen: 90 % Schaltzyklen 3. Frühausfallrate 5% bei Stunden und Prüfverfahren Messverfahren Die Lampen werden an drei Zeitpunkten (0 Stunden, nach Stunden und nach Stunden) sowie mit einem Zeitschaltzyklus von 165 min EIN, 15 min AUS gemessen. 6 Mit deklariertem Lichtstrom ist die Angabe des Lichtstromes auf der Verpackung gemeint. Bei Lampen mit ungebündeltem Licht (Verordnung 244/2009/EG) ist dies der gesamte Lichtstrom und bei Lampen mit gebündeltem Licht ist dies nur der Nutzlichtstrom gemäß Verordnung 1194/2012/EU.

9 UZ 47 Seite 9 Lichtstrom: Die Lampen sind mit einem Schaltzyklus von 165 min EIN, 15 min AUS zu betreiben. Zu zwei Zeitpunkten nach 0 [5] und Stunden Brenndauer ist jeweils der Lichtstrom zu erfassen. Der Wert des Lichtstromes wird gemäß DIN EN bzw. ÖNORM EN [7] durch Integration der Lichtstärkeverteilung bestimmt. Die Messung des Lichtstromes der Lampen muss wie folgt durchgeführt werden: oder + entweder für alle Prüfmuster goniometrisch im Fernfeld nach EN [8] mit einer Winkelauflösung von 5 in beiden Raumrichtungen + nach ÖNORM EN (Normentwurf) [10] in einer Ulbrichtschen Kugel und sie müssen auf die exemplarische goniometrische Messung bezogen werden. Dies bedeutet, dass das zum Zeitpunkt 0 Stunden [5] exemplarisch goniometrisch vermessene Prüfmuster als Lichtstromreferenz (Kugelfaktor) für alle folgenden Messungen verwendet wird. Nach 0 Stunden [5] darf bei keiner der 20 Lampen der Lichtstrom 90 % des deklarierten Lichtstromes unterschreiten; der Mittelwert der Lampen muss mindestens so groß wie der deklarierte Lichtstrom sein. Nach Brennstunden darf maximal 1 von 20 Lampen weniger als 90 % des deklarierten Lichtstromes aufweisen; der Mittelwert der Lampen muss mindestens 95% des deklarierten Lichtstroms sein Schaltfestigkeit: Die Lampen sind mit einem Schaltzyklus von 1 min EIN, 3 min AUS zu betreiben. Maximal 1 von 20 Lampen darf nach Schaltzyklen ausgefallen sein. Frühausfallrate: Die Lampen sind für eine Zeit von Stunden mit einem Schaltzyklus von 165 min EIN, 15 min AUS gemäß CIE 97:2005 [9] zu betreiben. Maximal 1 von 20 Lampen darf in dieser Zeit ausfallen. Vorzulegende Unterlagen: Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung des Kriteriums in Anlage 1 und legt zum der Einhaltung dieser Anforderungen die Messprotokolle als Anlage 7 zu den zuvor genannten Anforderungen vor. 3.6 UV-Strahlung Auszuzeichnende Lampen dürfen im Abstand von 20 cm vom Lichtschwerpunkt (wie in ÖVE/ÖNORM EN [10] festgelegt) folgende Werte nicht überschreiten: Aktinisches UV (250 nm bis 400 nm) - Es = 0,01 mw/m². UVA (315 nm bis 400 nm) - EUVA = 100 mw/m², bezogen auf Lux. Für eine Reduzierung der Blaulichtgefährdung müssen Lampen zusätzlich der Risikoklasse ( exempt group ) 0, wie in ÖVE/ÖNORM EN 62471definiert, zugeordnet sein. Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung des Kriteriums in Anlage 1, weist die Einhaltung dieser Anforderungen für eine zufällig ausgewählte Lampe durch Messungen nach ÖVE/ÖNORM EN nach und legt ein entsprechendes Prüfprotokoll als Anlage 8 vor, das die Einhaltung der oben genannten Werte nachweist.

10 UZ 47 Seite Elektromagnetische Felder Auszuzeichnende Lampen dürfen im Abstand von 30 cm elektrische Felder nur in einem solchen Maß emittieren, dass die Bedingung F 0,3 % eingehalten wird. F ist der in Gleichung E.2.4 des zum anzuwendenden Beurteilungsverfahrens definierte Faktor. Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung des Kriteriums in Anlage 1, weist die Einhaltung dieser Anforderung durch Messung nach ÖVE/ÖNORM EN [11] für eine zufällig ausgewählte Lampe nach und legt ein entsprechendes Prüfprotokoll als Anlage 9 vor. Der gemessene Wert muss den geforderten Wert um 4 db unterschreiten. Sofern die erste Messung diese Forderung nicht erfüllt, ist eine zweite Messung durchzuführen, die die Einhaltung dieser Bedingung nachweist. 3.8 Lichtflimmern Die Amplitude des Lichtstromes darf im Frequenzbereich bis 200 Hertz nicht mehr als 15 % Modulation aufweisen. Mit drei Lampen (aus der vorhandenen Gruppe von 20 Lampen) müssen Kurzzeitmessungen in einem Frequenzbereich bis 200 Hertz durchgeführt werden. Dabei darf keine der Lampe eine Modulation von mehr als 15 % aufweisen, die sich aus der Differenz der mittleren Lichtstrommaxima und der mittleren Lichtstromminima, bezogen auf den Mittleren Lichtstrom, jeweils im Messzeitraum errechnet. Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung des Kriteriums in Anlage 1 und legt ein entsprechendes Prüfprotokoll als Anlage 10 vor. 3.9 Verbraucherinformationen Lampenkennwerte Die von den Verordnungen 244/2009/EG [12], 1194/2012/EU [13] und 874/2012/EU geforderten Lampenkennwerte zur Verbraucherinformationen müssen auf Verpackung und im Netz vollständig sein. Soweit Lampenkennwerte beim Umweltzeichen durch Messungen zu bestimmen sind, müssen Verbraucherinformationen und Messergebnisse übereinstimmen. Werte der Farbwiedergabe in den genannten Verbraucherinformationen sind als Werte, nicht als Wertebereiche anzugeben. Mit dem Umweltzeichen können nur Lampen mit einer deklarierten Lampenlebensdauer von mindestens Stunden ausgezeichnet werden 7. Im Falle von Stichproben werden die Prüfverfahren unter Punkt für min. 6 Lampen pro Produkt angewendet. 7 Lampenlebensdauer gemäß 1194/2012/EU bezeichnet die Betriebszeit, nach der der Anteil der noch funktionierenden Lampen an der Gesamtzahl der Lampen unter bestimmten Bedingungen und bei bestimmter Schaltfrequenz dem Lampenlebensdauerfaktor entspricht. Bei LED-Lampen bezeichnet die Lampenlebensdauer die Betriebszeit zwischen dem Beginn ihrer Nutzung und dem Zeitpunkt, zu dem nur 50 % aller Lampen überleben, oder dem Zeitpunkt, zu dem der durchschnittliche Lichtstromerhalt des Loses weniger als 70 % beträgt, je nachdem, was zuerst eintritt.

11 UZ 47 Seite 11 Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung des Kriteriums in Anlage 1 und weist die Einhaltung der Anforderungen durch Vorlage einer Musterverpackung als Anlage 11 sowie durch eine Darstellung der betreffenden Internetseite als Anlage 12 und Nennung deren genauen URL [ 8 ] (Internetadresse) in Anlage 1 nach. Zusätzlich gibt er in Anlage 1 an, ob die Lampe gemäß den o.g. Verordnungen als Lampe mit ungebündeltem oder gebündeltem Licht einzustufen ist Entsorgung Gemäß des Elektro- und Elektronikgesetzes (ElektroG) bzw. der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO) [14] müssen neben quecksilberhaltige Lampen nun auch LED-Lampen separat entsorgt werden und dürfen nicht in den Restmüll gelangen. Hierzu müssen Hinweise für den Verbraucher auch über geeignete Sammelstellen vorhanden sein. Der Antragsteller bestätigt die Einhaltung des Kriteriums in Anlage 1 und weist die Einhaltung der Anforderungen durch Vorlage einer Darstellung der betreffenden Internetseiten als Anlage 12 sowie Nennung deren genauer URL [ 14] (Internetadresse) in Anlage 1 nach Materialien und Flammschutz Eingesetzte Kunststoffe müssen frei von halogenierten organischen Verbindungen sein. Der Einsatz von halogenierten Flammschutzmitteln ist nicht zulässig 8 Uniform Ressource Locator im deutschen auch Internetadresse

12 UZ 47 Seite 12 4 Mitgeltende Normen, Gesetze und sonstige Regelungen Die nachstehend angeführten Dokumente enthalten Festlegungen, die Bestandteil dieser Umweltzeichen-Richtlinie sind. Rechtsvorschriften sind immer in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Datierte Verweisungen anderer Dokumente erfassen spätere Änderungen oder Überarbeitungen der Publikation nicht. Bei undatierten Verweisungen ist die letzte Ausgabe des in Bezug genommenen Dokumentes anzuwenden. Österreichische Gesetze können unverbindlich unter abgefragt werden. Der aktuelle Stand von Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union ist unter folgender Internetadresse abrufbar: [1] DIN EN ISO/IEC bzw. ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17025: Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Kalibrierlaboratorien. [2] Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten. [3] DIN ( ): Farbwiedergabe; Farbwiedergabe-Eigenschaften von Lichtquellen in der Beleuchtungstechnik. [4] ÖNORM EN ( Normentwurf): Licht und Beleuchtung - Messung und Darstellung photometrischer Daten von Lampen und Leuchten - Teil 4: LED-Lampen, -Module und -Leuchten [5] CIE (internationale Beleuchtungskommission - Commission Internationale de l'éclairage): [6] CIE (internationale Beleuchtungskommission - Commission Internationale de l'éclairage): [7] DIN EN ( ) bzw. ÖNORM EN ( ): Licht und Beleuchtung - Messung und Darstellung photometrischer Daten von Lampen und Leuchten - Teil 1: Messung und Datenformat. [8] ÖNORM EN ( ): Licht und Beleuchtung - Messung und Darstellung photometrischer Daten von Lampen und Leuchten - Teil 1: Messung und Datenformat [9] CIE (internationale Beleuchtungskommission - Commission Internationale de l'éclairage): [10] ÖVE/ÖNORM EN 62471: Photobiologische Sicherheit von Lampen und Lampensystemen (IEC 62471:2006, modifiziert, deutsche Fassung vom Mai 2009). [11] ÖVE/ÖNORM EN 62493: Beurteilung von Beleuchtungseinrichtungen bezüglich der Exposition von Personen gegenüber elektromagnetischen Feldern (IEC 62493:2009, deutsche Fassung vom Nov. 2010).

13 UZ 47 Seite 13 [12] Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht. [13] Verordnung (EG) Nr. 1194/2012 der Kommission vom 12 Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2005/125/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates im Hinblick auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten. [14] Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Abfallvermeidung, Sammlung und Behandlung von elektrischen und elektronischen Altgeräten (Elektroaltgeräteverordnung EAG-VO), BGBl. II Nr. 121/2005

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