SATZUNG ÜBER DIE HUNDESTEUER

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1 SATZUNG ÜBER DIE HUNDESTEUER vom Dokument mit Änderung vom gehe zu gehe zu gehe zu gehe zu gehe zu gehe zu

2 zurück Beginn STADT FRIEDRICHSDORF Hochtaunuskreis Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung sowie des 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der am 10. Dezember 1998 die folgende Satzung beschlossen: 1 Steuergegenstand Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden durch natürliche Personen im Stadtgebiet. 2 Steuerpflicht und Haftung (1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner ist die Halterin oder der Halter eines Hundes. (2) Hundehalterin oder Hundehalter ist, wer einen oder mehrere Hunde im eigenen Interesse oder im Interesse einer oder eines Haushaltsangehörigen in ihrem oder seinem Haushalt aufnimmt. Als Halterin oder Halter gilt auch, wer einen Hund länger als zwei Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat. (3) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Halterinnen oder Haltern gemeinsam gehalten. (4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner der Steuer. 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. (2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird.

3 /2 4 Erhebungszeitraum, Entstehung der Steuer (1) Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. (2) Entsteht oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist die Steuer anteilmäßig auf volle Monate zu berechnen. 5 Steuersatz (1) Die Steuer beträgt jährlich bis zum für den ersten Hund für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund Die Steuer beträgt jährlich ab dem für den ersten Hund für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund 84,00 DM, 132,00 DM. 42,00 Euro, 66,00 Euro. (2) Hunde, für die Steuerbefreiung nach 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht anzusetzen. Hunde, für die Steuerermäßigung nach 7 gewährt wird, gelten als erste Hunde. (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund bis zum jährlich 840,00 DM. Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund ab dem jährlich 420,00 Euro. (4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, durch Angriffslust auffällig geworden sind, die in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen oder Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen. (5) Als gefährliche Hunde gelten außerdem Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleichwirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden. Als solche gelten insbesondere Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit Hunden anderer Rassen, Gruppen oder Kreuzungen: Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Ino, Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espaniol und Mastino Napoletano. 6 Steuerbefreiungen (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "ag" oder "H" besitzen.

4 /3 (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für a) Gebrauchshunde in der erforderlichen Anzahl, welche ausschließlich für die Bewachung von Herden verwendet werden. b) Hunde, die in Einrichtungen von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind. c) Hunde, die von ihren Haltern aus einem Tierheim erworben wurden, bis zum Ende des auf das Jahr des Erwerbs folgenden Kalenderjahres, mit Ausnahme der Hunde nach 5 Abs. 4 und 5. 7 Steuerermäßigung (1) Die Steuer nach 5 Abs. 1 ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.h. des für die geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für a) Hunde, die zur Bewachung von bewohnten Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 100 Meter entfernt liegen; b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, daß die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. (2) Für Hunde nach 5 Abs. 1, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf 25 v.h. des Steuersatzes nach 5 Absatz 1 und 2 zu ermäßigen. 8 Allgemeine Voraussetzungen für Steuervergünstigungen Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn 1. die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, 2. die Hunde, für welche die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind, 3. die Hunde entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes gehalten werden. 9 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt. (2) Die Steuer wird bei der erstmaligen Festsetzung einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides, im übrigen jeweils zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit dem Jahresbetrag fällig. Auf Antrag kann die Steuer auch in vierteljährlichen Beträgen zum 15. Februar, zum 15. Mai, zum 15. August und zum 15. November entrichtet werden.

5 /4 10 Meldepflicht (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadtverwaltung unter Angabe der Rasse, der Abstammung des Tieres und des Namens und der Anschrift der Vorbesitzerin bzw. des Vorbesitzers schriftlich anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadtverwaltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Endet die Hundehaltung durch Tod, ist ein schriftlicher Nachweis vorzulegen. (3) Wird ein Hund an eine neue Besitzerin bzw. an einen neuen Besitzer veräußert, abgegeben bzw. verschenkt, so sind mit der Anzeige nach Abs. 2 Name und Anschrift der neuen Besitzerin oder des neuen Besitzers anzugeben. 11 Hundesteuermarken (1) Für jeden angemeldeten Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der bleibt, ausgegeben. Die Hundesteuermarken bleiben für die Dauer der Hundehaltung gültig. (2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die von ihr oder ihm gehaltenen Hunde mit einer gültigen und sichtbaren Hundesteuermarke zu versehen. (3) Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen an die Stadtverwaltung zurückzugeben. (4) Bei Verlust einer Hundesteuermarke hat die Halterin oder der Halter dies unverzüglich der Stadtverwaltung anzuzeigen. Der Halterin oder dem Halter wird dann eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Hundesteuermarke; die unbrauchbar gewordene Hundesteuermarke ist zurückzugeben. Wird eine in Verlust geratene Hundesteuermarke wieder aufgefunden, ist die wiedergefundene Marke unverzüglich an die Stadtverwaltung zurückzugeben. 12 Ermittlung des Hundebestandes (1) Zur Ermittlung des Hundebestandes kann die Stadt, in einem zeitlichen Abstand von nicht weniger als 2 Jahren wiederholbare, flächendeckende Befragungen der Grundstückseigentümer, Haushaltsvorstände und aller volljährigen haushaltsangehörigen Personen über die auf dem Grundstück, im Haushalt gehaltenen Hunde anordnen. Hundebestandsaufnahmen können auf schriftlichem oder mündlichem Wege von beauftragten Bediensteten der Stadt oder durch dazu beauftragte private Unternehmen durchgeführt werden. Private Unternehmen handeln bei der Durchführung von Hundebestandsaufnahmen im Auftrage der Stadt, sind an deren Weisungen gebunden und unterliegen deren Überwachung.

6 /5 (2) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der Ihnen übersandten Fragebögen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bzw. zur wahrheitsgemäßen Auskunft im Rahmen mündlicher Befragungen verpflichtet. (3) Durch das Ausfüllen der Fragebögen oder die mündliche Auskunftserteilung wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach 10 nicht berührt. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den in 10 enthaltenen Pflichten nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 DM geahndet werden. 14 Übergangsvorschrift Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bei der bereits angemeldeten Hunde gelten als angemeldet im Sinne des 10 Abs Inkrafttreten Diese Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der über die Hundesteuer vom , zuletzt geändert mit Satzung vom , außer Kraft. Friedrichsdorf, den 11. Dezember 1998 Der Magistrat der Horst Burghardt Bürgermeister

7 Bekanntmachungsbescheinigung Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Diese von der Stadtverordnetenversammlung der am beschlossene Satzung wurde durch Abdruck in den Bekanntmachungsorganen der Stadt Friedrichsdorf, und zwar der "Taunus Zeitung" am und der "Frankfurter Rundschau" am veröffentlicht. Druckfehlerberichtigungen der öffentlichen Bekanntmachung erfolgten am in der Frankfurter Rundschau und am sowie am in der Taunus Zeitung. Friedrichsdorf, den Der Magistrat der Horst Burghardt Bürgermeister

8 zurück Beginn Hochtaunuskreis Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung sowie der 1 bis 5a und 7 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KGA) in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der am 20. Juni 2001 nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom beschlossen. Artikel I 13 Ordnungswidrigkeiten 13 (2) erhält folgende Fassung: (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EURO geahndet werden. Artikel II Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Friedrichsdorf, den 4. Juli 2001 Der Magistrat der Horst Burghardt Bürgermeister

9 Bekanntmachungsbescheinigung Erste Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom Diese von der Stadtverordnetenversammlung der am beschlossene Satzung wurde durch Abdruck in den Bekanntmachungsorganen der Stadt Friedrichsdorf, und zwar der Frankfurter Rundschau am und der Taunus Zeitung am veröffentlicht. Friedrichsdorf, den Der Magistrat der Horst Burghardt Bürgermeister

10 zurück Beginn Hochtaunuskreis Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung sowie der 1, 2 und 7 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der am 6. November 2003 nachstehende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom 11. Dezember 1998, zuletzt geändert am 20. Juni 2001, beschlossen: Abs. 1 erhält folgende Fassung: Artikel I 5 Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich ab dem für den ersten Hund 54,00, für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund 78,00. Abs. 3 erhält folgende Fassung: Abweichend von Abs. 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund ab dem jährlich 504, Meldepflicht In Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt: Die entsprechenden Unterlagen zu der Rasse, der Abstammung des Tieres und des Namens und der Anschrift des Vorbesitzers bzw. der Vorbesitzerin sind im Rahmen der Anmeldung schriftlich beim Steueramt vorzulegen. Artikel II Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt zum 1. Januar 2004 in Kraft. Friedrichsdorf, den 7. November 2003 Der Magistrat der Horst Burghardt Bürgermeister

11 Bekanntmachungsbescheinigung Zweite Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom Diese von der Stadtverordnetenversammlung der am beschlossene Satzung wurde durch Abdruck in den Bekanntmachungsorganen der Stadt Friedrichsdorf, und zwar der "Frankfurter Rundschau" am und der Taunus Zeitung am veröffentlicht. Friedrichsdorf, den Der Magistrat der Horst Burghardt Bürgermeister

12 zurück Beginn Hochtaunuskreis Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung sowie der 1 bis 5a und 7 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der am 22. Juni 2006 nachstehende Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom 11. Dezember 1998, zuletzt geändert am 6. November 2003, beschlossen. 3 (1) erhält folgende Fassung: Artikel I 3 Entstehung und Ende der Steuerpflicht (1) Die Steuerpflicht entsteht ( 10 Abs. 1) mit dem 1. des Monats, in dem ein Hund in einen Haushalt aufgenommen wird. Bei Hunden, die der Halterin oder dem Halter durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt wird. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist. 3 (2) erhält folgende Fassung: (2) Die Steuerpflicht endet ( 10 Abs. 2) mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. 5 (4) erhält folgende Fassung: 5 Steuersatz (4) Als gefährliche Hunde gelten: 1. Hunde, die auf Angriffslust oder auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder auf Schärfe oder auf andere gleich wirkende Zuchtmerkmale gezüchtet oder ausgebildet oder abgerichtet wurden, 2. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 3. Hunde, die in Gefahr drohender Weise Menschen anspringen oder 4. Hunde, die andere Tiere hetzen oder reißen. Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire- Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Napoletano. 5 (5) entfällt. /2

13 - 2-6 Steuerbefreiungen 6 (1) erhält folgende Fassung: (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B" (ständige Begleitung ist notwendig), "BL" (Blind), "ag" (außergewöhnlich gehbehindert) oder "H" (in erheblichem Umfang hilflos) besitzen. 6 (2) Buchstabe b und c erhalten folgende Fassung: (2) Steuerbefreiung wird auf Antrag auch gewährt für b) Hunde, die in Einrichtungen vom Tierschutzverein Friedrichsdorf vorübergehend längstens bis zu einem Jahr untergebracht sind. c) Hunde, die von ihren Haltern aus inländischen Tierheimen erworben wurden, bis zum Ende des Monats des Folgejahres (ein Jahr), mit Ausnahme der Hunde nach 5 Abs (1) Buchstabe b erhält folgende Fassung: 7 Steuerermäßigung (1) Die Steuer nach 5 Abs. 1 ist auf Antrag der oder des Steuerpflichtigen auf 50 v.h. des für die geltenden Steuersatzes zu ermäßigen für b) Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz- oder Rettungshunde verwendet werden und welche die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Stadt Friedrichsdorf anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlage eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Ermäßigung für Schutzhunde gilt nur für kranke, behinderte, taube und hilflose Personen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt. 10 (1) erhält folgende Fassung: 10 Meldepflicht (1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr oder ihm durch Geburt von einer von ihr oder ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, bei der Stadtverwaltung unter Angabe der Rasse, der Abstammung des Tieres und des Namens und der Anschrift der Vorbesitzerin bzw. des Vorbesitzers schriftlich (Kaufvertrag oder Impfpass) anzumelden. In den Fällen des 2 Abs. 2 Satz 2 muß die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, erfolgen. /3

14 (2) erhält folgende Fassung: (2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies der Stadtverwaltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Endet die Hundehaltung durch Tod, ist ein schriftlicher Nachweis (Tierarztbescheinigung) vorzulegen. Artikel II Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Friedrichsdorf, den 23. Juni 2006 Der Magistrat der Horst Burghardt Bürgermeister

15 Bekanntmachungsbescheinigung Dritte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom Diese von der Stadtverordnetenversammlung der am beschlossene Satzung wurde durch Abdruck in den Bekanntmachungsorganen der Stadt Friedrichsdorf, und zwar der "Frankfurter Rundschau" am und der Taunus Zeitung am veröffentlicht. Friedrichsdorf, den Der Magistrat der Günter Bastian Erster Stadtrat

16 zurück Beginn Hochtaunuskreis Vierte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung sowie der 1 bis 5a und 7 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der jeweils gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der am 2. April 2009 nachstehende vierte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom 11. Dezember 1998, zuletzt geändert am 23. Juni 2006, beschlossen. 5 Abs. 4 erhält folgende Fassung: (4) Als gefährliche Hunde gelten: Artikel I 5 Steuersatz 1. Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung und Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen, 2. Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah, 3. Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben, 4. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen, oder 5. aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie Menschen oder Tiere ohne begründeten Anlass beißen. (5) Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: 1. Pittbull-Terrier oder American Pittbull-Terrier, 2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire-Terrier, 3. Staffordshire-Bullterrier, 4. Bullterrier, 5. American Bulldog, 6. Dogo Argentino, 7. Fila Brasileiro, /2

17 Kangal (Karabash), 9. Kaukasischer Owtscharka und 10. Rottweiler; dies gilt nicht, soweit deren Haltung und die Haltung bereits zum erzeugter Nachkommen durch die Halterin oder den Halter bis spätestens beim Bürgermeister der als örtliche Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt worden ist. 6 Steuerbefreiungen Im 6 Abs. 2 wird nach Buchstabe c) folgender Buchstabe d) angefügt: d) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Diensthunde von Polizei- und Zollbeamten, wenn diese auf Weisung des Dienstherrn in den Haushalt aufgenommen werden, auf Kosten des Dienstherrn angeschafft wurden und in dessen Eigentum verbleiben und die Unterhaltskosten im Wesentlichen aus öffentlichen Mittel bestritten werden. Artikel II Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Friedrichsdorf, 3. April 2009 Der Magistrat der Horst Burghardt Bürgermeister

18 Bekanntmachungsbescheinigung Vierte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom Diese von der Stadtverordnetenversammlung der am beschlossene Satzung wurde durch Abdruck in den Bekanntmachungsorganen der Stadt Friedrichsdorf, und zwar der "Frankfurter Rundschau" am und der "Taunus Zeitung" am veröffentlicht. Eine Druckfehlerberichtigung der öffentlichen Bekanntmachung durch erneuten vollständigen Abdruck der Satzungsänderung erfolgte am in der Taunus Zeitung. Friedrichsdorf, den Der Magistrat der Reinhold Bingenheimer Stadtrat

19 zurück Beginn Hochtaunuskreis Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) sowie der 1 bis 5a und 7 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der am 5. November 2009 nachstehende Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 11. Dezember 1998, zuletzt geändert am 2. April 2009, beschlossen. Abs. 1 erhält folgende Fassung: Artikel I 5 Steuersatz Die Steuer beträgt jährlich ab dem für den ersten Hund 78,00, für den zweiten Hund und jeden weiteren Hund 84,00. Artikel II Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt zum in Kraft. Friedrichsdorf, 6. November 2009 Der Magistrat der Horst Burghardt Bürgermeister

20 Bekanntmachungsbescheinigung Fünfte Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom Diese von der Stadtverordnetenversammlung der am beschlossene Satzung wurde durch Abdruck in den Bekanntmachungsorganen der Stadt Friedrichsdorf, und zwar der "Frankfurter Rundschau" am und der "Taunus Zeitung" am veröffentlicht. Friedrichsdorf, den Der Magistrat der Horst Burghardt Bürgermeister

21 zurück zu Beginn Hochtaunuskreis Sechste Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119) sowie der 1 bis 5a und 7 des Hess. Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54), hat die Stadtverordnetenversammlung der am 16. Juni 2011 nachstehende Sechste Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom 11. Dezember 1998, zuletzt geändert am 5. November 2009, beschlossen. 5 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Artikel I 5 Steuersatz (5) Solche gefährlichen Hunde sind insbesondere Hunde folgender Rassen und Gruppen, sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden: 1. Pittbull-Terrier oder American Pittbull-Terrier, 2. American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire-Terrier, 3. Staffordshire-Bullterrier, 4. Bullterrier, 5. American Bulldog, 6. Dogo Argentino, 7. Kangal (Karabash), 8. Kaukasischer Owtscharka und 9. Rottweiler; dies gilt nicht, soweit deren Haltung und die Haltung bereits zum erzeugter Nachkommen durch die Halterin oder den Halter bis spätestens beim Bürgermeister der als örtliche Ordnungsbehörde schriftlich angezeigt worden ist. /2

22 - 2 - Artikel II 6 Steuerbefreiungen 6 Abs. 2 Nr. c erhält folgende Fassung: (2) c Hunde, die von ihren Haltern aus dem Tierheim Oberursel Taunus erworben wurden, bis zum Ende des Monats des Folgejahres (ein Jahr), mit Ausnahme der Hunde nach 5 Abs. 4 und 5. Artikel III Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Friedrichsdorf, Der Magistrat der Norbert Fischer Erster Stadtrat

23 Bekanntmachungsbescheinigung Sechste Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der vom Diese von der Stadtverordnetenversammlung der am beschlossene Satzung wurde durch Abdruck in dem Bekanntmachungsorgan der, und zwar der "Taunus Zeitung" am veröffentlicht. Friedrichsdorf, Der Magistrat der Norbert Fischer Erster Stadtrat

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