STATUTEN. der Touristischen Unternehmung Grächen AG I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER. Art. 1

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1 STATUTEN der Touristischen Unternehmung Grächen AG I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND DAUER Art. 1 Unter der Firma Touristische Unternehmung Grächen AG besteht auf unbestimmte Dauer eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Grächen. Art. 2 Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung, der Erwerb und der Betrieb von Gondelbahnen, Sesselliften, Skiliften und von anderen touristischen Anlagen in und um Grächen. Die Gesellschaft soll unter Wahrung ihres Charakters als Erwerbsgesellschaft die wirtschaftliche und touristische Entwicklung des Kurortes Grächen und der Region fördern. Gestaltung, Ausführung und Weiterentwicklung des touristischen Marketings. Anbieten und Erbringen von touristischen Dienstleistungen zur Förderung der örtlichen Tourismuspolitik. Erstellung, Betrieb und Unterhalt von Gastrobetrieben auf eigene oder Rechnung Dritter. Sie kann sich in diesem Rahmen an anderen ähnlichen Bestrebungen und Unternehmungen beteiligen.

2 II. GRUNDKAPITAL, AKTIEN, OBLIGATIONEN Art. 3 Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt Fr. 12' und ist eingeteilt in Namensaktien à Fr Nominalwert. Art. 4 Das Aktienkapital ist vollständig liberiert. Art.5a Die Gesellschaft darf eigene Aktien erwerben, wenn frei verwendbares Eigenkapital in der Höhe der dafür nötigen Mittel vorhanden ist und der gesamte Nennbetrag dieser Aktien zehn Prozent des Aktienkapitals nicht übersteigt. Art.5b Obligationen. Die Gesellschaft beschafft die erforderlichen fremden Geldmittel durch Aufnahme von Hypotheken, Ausgabe von Obligationen, Inanspruchnahme von Darlehen und Bankkrediten und mit Garantien, die der Verwaltungsrat festsetzt. III. ORGANISATION DER GESELLSCHAFT Art. 6 Die Organe der Gesellschaft sind: a) die Generalversammlung b) die Verwaltung c) die Revisionsstelle

3 A. Die Generalversammlung Art. 7 Zuständigkeit. Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: 1. Die Festsetzung und Änderung der Statuten; 2. die Wahl der Verwaltung, des Präsidenten des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle. 3. die Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme. 4. die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates 5. die Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind. Art. 8 Einberufende Stelle Die Generalversammlung wird vom Verwaltungsrat, nötigenfalls von der Revisionsstelle oder von den Liquidatoren einberufen. Die Einberufung kann auch durch einen oder mehrere Aktionären, die zusammen mindestens den zehnten Teil des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im Nennwert von I Mio. Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt. Art. 9 Form der Einberufung Die Generalversammlung ist spätestens 20 Tage vor der Versammlung durch einmalige Bekanntmachung im Amtsblatt des Kantons Wallis, sowie öffentlichen Anschlag am Sitz der Gesellschaft, einzuberufen.

4 In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände, sowie die Anträge des Verwaltungsrates und der Aktionäre bekannt zu geben, welche die Durchführung einer GV oder die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangt haben. In der Einberufung macht die Gesellschaft die Aktionäre darüber aufmerksam, dass während 20 Tagen vor der ordentlichen GV der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht am Gesellschaftssitz zur Einsichtnahme aufliegt und dass jeder Aktionär die Zustellung einer Ausfertigung der am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufgelegten Unterlagen verlangen kann. Über Gegenstände, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, können Beschlüsse nicht gefasst werden, ausser über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. Der Verwaltungsrat bestimmt in der Einladung die Voraussetzung, unter der die Aktionäre in der Generalversammlung ihr Stimm- und Antragsrecht ausüben können. Er erlässt Vorschriften betreffend den Ausweis über den Aktienbesitz und die Ausgabe der Stimmkarten. Art. 10 Die ordentliche Generalversammlung hat spätestens innerhalb sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres stattzufinden. Art. 11 Ausserordentliche Generalversammlungen finden nach Bedürfnissen statt: auf Beschluss der Generalversammlung, Antrag der Revisionsstelle oder deren Liquidatoren oder insbesondere auch in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (OR 699, a1.3, 725, al. 1, 726, al. 2). Art. 12 Abhaltung, Organisation. Der Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Verwaltungsrates, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates. Der Vorsitzende bezeichnet den Protokollführer, der nicht Aktionär zu sein braucht. Der Verwaltungsrat trifft ferner die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen durch Bezeichnung eines oder mehrerer Stimmenzähler. Das Protokoll der Generalversammlung ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und wird durch diese Unterzeichnung in verbindlicher Weise festgestellt.

5 Art. 13 Stimmrecht. In der Generalversammlung berechtigt jede Aktie zu einer Stimme. Keinesfalls darf jedoch ein einzelner Aktionär mehr als den fünften Teil der sämtlichen an der Generalversammlung ausgewiesenen Stimmen auf sich vereinigen. Ein stimmberechtigter Aktionär kann seine Aktien nur durch einen andern Aktionär vertreten lassen. Art. 14 Beschlussfähigkeit. Die Generalversammlung kann Beschlüsse fassen und Wahlen vollziehen ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Aktien. Art. 15 Beschlussfassung Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Vorschrift des Gesetzes (Art. 654 Abs.2 und 3, 656f Abs.4, 701, 704, 706Abs.2 Ziff.4, 729cAbs.3 OR) etwas anderes bestimmt, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. In einem zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Vorsitzende, bei Wahlen das Los. Die Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern die GV nicht etwas anderes bestimmt. B. Der Verwaltungsrat Art. 16 Wahl und Amtsdauer. Der Verwaltungsrat besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus der Mitte der Aktionäre auf vier Jahre gewählt werden und wieder wählbar sind. Während der Amtsdauer neu gewählte Mitglieder treten in die Amtsdauer ihrer Vorgänger ein.

6 Art. 17 Organisation und Beschlussfähigkeit. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Verwaltungsratspräsidenten, den die Generalversammlung selbst bezeichnet. Der Sekretär braucht weder Mitglied des Verwaltungsrates noch Aktionär zu sein. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse und vollzieht seine Wahlen mit Stimmengleichheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen das Los. Art. 18 Einberufung und Protokollführung. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung des Präsidenten oder seines Stellvertreters, so oft es die Geschäfte erfordern. Jedes Mitglied kann schriftlich beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung des Verwaltungsrates verlangen. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse des Verwaltungsrates können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrage gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Solche Zirkulationsbeschlüsse sind in das Protokollbuch aufzunehmen. Art. 19 Befugnisse und Aufgaben, Reglemente. Der Verwaltungsrat fasst über alle Angelegenheiten Beschluss, welche nicht durch das Gesetz oder die Statuten der Generalversammlung vorbehalten oder übertragbar sind. Insbesondere erlässt der Verwaltungsrat die erforderlichen Reglemente zur näheren Umschreibung seiner Befugnisse, der Verteilung der Geschäftsführung und seiner Mitglieder, sowie zur näheren Umschreibung der Befugnisse und Pflichten von Personen, denen er die Geschäftsführung übertragen hat. Die Wahl des Dienstpersonals ist Sache des Verwaltungsrates. Im übrigen wird bezüglich der Aufgaben des Verwaltungsrates auf die einschlägigen Bestimmungen in Art OR verwiesen.

7 Art. 20 Übertragung der Geschäftsführung. Der Verwaltungsrat ist befugt, im Rahmen eines Organisationsreglements die Geschäftsführung oder einzelne Zweige derselben und die Vertretung der Gesellschaft an eine oder mehrere Personen, Mitglieder des Verwaltungsrates (Delegierte) oder Dritte, die nicht Aktionäre zu sein brauchen (Direktoren) zu übertragen. Er ist gleichfalls befugt, Prokuristen und andere Bevollmächtigte zu ernennen. Art. 21 Zeichnungsberechtigung. Der Verwaltungsrat bezeichnet in einem Organisationsreglement diejenigen Personen aus seiner Mitte oder ausserhalb derselben, welche die Gesellschaft zu zweien vertreten können, und die Art ihrer Zeichnung. Art. 22 Vergütung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten nebst der Vergütung ihrer Auslagen und unabhängig vom Jahresergebnis eine angemessene Entschädigung für die im Interesse der Gesellschaft geleistete Arbeit. C. Die Revisionsstelle Art. 23 Die Generalversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren einen oder mehrere Rechnungsrevisoren und Suppleanten, oder eine Revisionsgesellschaft als Revisionsstelle mit den gemäss Art. 727 ff OR umschriebenen Kompetenzen. Wiederwahl ist möglich.

8 IV. RECHNUNGSWESEN Art. 24 Das Geschäftsjahr endigt jeweils am 30. April, erstmals am 30. April Art. 25 Für die Aufstellung der Erfolgsrechnung und der Bilanz, sowie die Zuweisung an den allgemeinen Reservefonds gelten die gesetzlichen Vorschriften gemäss Art. 662 ff OR, wobei im besondern auf die Schaffung eines Erneuerungsfonds und die Abschreibung der dauernden Anlagen (OR 665) angemessen Bedacht zu nehmen ist. Art. 26 Gesetzlicher Reservefonds (OR 671). Aus dem Reingewinn ist jährlich ein Betrag von einem Zwanzigstel einem allgemeinen Reservefonds zuzuweisen, bis dieser die Höhe von einem Fünftel des einbezahlten Grundkapitals erreicht hat. An diesen Reservefonds sind, auch nachdem er die gesetzliche Höhe erreicht hat, die in Art. 671, al. 2, Ziffer 1 bis 3, vorgeschriebenen Zuweisungen zu machen. Der allgemeine Reservefonds darf, soweit er die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigt, nur zur Deckung von Verlusten oder zu Massnahmen verwendet werden, die geeignet sind, in Zeiten schlechten Geschäftsganges das Unternehmen durchzuhalten. V. AUFLÖSUNG Art. 27 Auflösung und Liquidation erfolgen nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes (OR 742 ff.). Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern die Generalversammlung nicht andere Personen damit beauftragt.

9 VI. BEKANNTMACHUNGEN Art. 28 Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch das Amtsblatt des Kantons Wallis und öffentlichen Anschlag am Sitz der Gesellschaft und durch das S.H.A.B., soweit das Gesetz dies verlangt. So angenommen an der a.o. Generalversammlung der Aktionäre der Luftseilbahn Grächen-Hannigalp AG vom 24. August abgeändert an der a.o. Generalversammlung vom (Art. 2) abgeändert an der a.o. Generalversammlung vom (Art. 3) abgeändert an der a.o. Generalversammlung vom (Art. 3; Art. 5a; Art. 6lit. c; Art. 7 Ziff. 2,3,4; Art. 8; Art. 9; Art. 11; Art. 14; Art. 15; Art. 17; Art. 20 Abs. 2; Art. 21; Art. 22; Abschnitt C, Art. 24; Art. 25; Art. 26) und an der Verwaltungsratssitzung vom 12. März 1997 (Art.3) abgeändert an der a.o. Generalversammlung vom (Art. 24) und an der Verwaltungsratssitzung vom 30. Dezember 2000 (Art.3) abgeändert an der o. Generalversammlung vom (Art. 1+2) abgeändert an der Verwaltungsratssitzung vom (Art. 3+4) abgeändert an der Verwaltungsratssitzung vom (Art. 4) abgeändert an der Verwaltungsratssitzung vom (Art. 4) abgeändert an der Verwaltungsratssitzung vom (Art. 4) Grächen den sig. Adrian Dennler sig.meinrad Brigger sig. Ivo Walter, Notar / Stempel Für getreue Abschrift: Brig, den

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