Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadtwerke Kiel AG für die Lieferung elektrischer Energie

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1 Anlage Allgemeine Vertragsbedingungen Stand: Allgemeine Vertragsbedingungen der Stadtwerke Kiel AG für die Lieferung elektrischer Energie 1. Messung / Ablesung / Rechnungs- und Messfehler / Zutrittsrecht 1.1 Die von der Stadtwerke Kiel AG gelieferte Elektrizität wird durch Messeinrichtungen i.s.d. 21b Abs. 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ( EnWG ) festgestellt. 1.2 Die Stadtwerke Kiel AG kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Bei einem berechtigten Widerspruch verlangt die Stadtwerke Kiel AG für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt. 1.3 Sofern bei registrierender ¼-h-Leistungsmessung eine Zählerfernauslesung erfolgt bzw. vertraglich vereinbart ist, verpflichtet sich der Kunde, auf eigene Kosten sowohl die Voraussetzungen für die Installation der erforderlichen Einrichtungen zu schaffen als auch einen Telekommunikationsanschluss zur Verfügung zu stellen und eine gegebenenfalls notwendige Genehmigung des Netzbetreibers herbeizuführen. 1.4 Soweit dies zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist, wird der Kunde nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Stadtwerke Kiel AG, des Netzbetreibers oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zu den Messeinrichtungen der vertraglich zu beliefernden Entnahmestellen verschaffen. 1.5 Die Stadtwerke Kiel AG verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber zu veranlassen. Der Kunde wird auf Verlangen der Stadtwerke Kiel AG jederzeit alles Notwendige unternehmen, um eine Nachprüfung von Messeinrichtungen an der/n im Vertrag genannten Entnahmestelle/n zu ermöglichen. Stellt der Kunde einen Antrag auf Nachprüfung der Messeinrichtungen nicht bei der Stadtwerke Kiel AG, so hat er diese zugleich mit der Antragsstellung zu benachrichtigen. 1.6 Die Kosten der Nachprüfung fallen der Stadtwerke Kiel AG zur Last, sofern die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ansonsten trägt der Kunde die Kosten der Nachprüfung. 1.7 Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist ein entsprechender zuviel gezahlter Mehrbetrag von der Stadtwerke Kiel AG zu erstatten oder der Minderbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so schätzt die Stadtwerke Kiel AG den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung unter Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der Witterungsbedingungen und der tatsächlichen Verhältnisse. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach Satz 2 erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sein denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre, beschränkt. 2. Kundenanlage 2.1 Die Kundenanlage ist so zu betreiben, dass störende Rückwirkungen auf Einrichtungen Dritter ausgeschlossen sind (dies betrifft auch Wiedereinschaltvorgänge nach einer Versorgungsunterbrechung). Die Vorgaben des Netzbetreibers hinsichtlich der Leistungsfaktoren sind einzuhalten. 1/7

2 2.2 Der Kunde wird ausschließlich Materialien und Geräte verwenden, die entsprechend dem in der Europäischen Gemeinschaft gegebenen Stand der Sicherheitstechnik hergestellt sind, und keinerlei Veränderungen oder Einwirkungen an den Messeinrichtungen vornehmen. 2.3 Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchsgeräte sind der Stadtwerke Kiel AG mitzuteilen. 2.4 Der Kunde darf nur Eigenanlagen aus der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 kw elektrischer Leistung und aus Erneuerbaren Energien errichten und betreiben. Er hat die Stadtwerke Kiel AG zwei Monate vor der geplanten Inbetriebnahme dieser Anlagen schriftlich zu informieren. 3. Rechnungsstellung 3.1 Die Stadtwerke Kiel AG kann wahlweise vorläufige Rechnungen stellen oder Abschlagszahlungen erheben Vorläufige Rechnungen stellt die Stadtwerke Kiel AG für die im Vormonat gelieferte elektrische Energie am Monatsanfang des nachfolgenden Kalendermonats. Liegen Ist-Werte nicht vor, ist die Stadtwerke Kiel AG berechtigt, die Höhe der vorläufigen Rechnung insbesondere durch Heranziehung des prognostizierten Bedarfs und/oder der Vorjahreswerte und/oder der aktuellen Witterungsbedingungen zu berechnen. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch von der nach vorstehendem Satz erstellten Schätzung erheblich abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen Abschlagszahlungen berechnet die Stadtwerke Kiel AG auf der Basis des prognostizierten Bedarfs oder der Vorjahreswerte. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein tatsächlicher Verbrauch erheblich geringer ist, ist dies angemessen zu berücksichtigen. Innerhalb eines Lieferjahres werden 11 gleiche Abschläge erhoben. 3.2 Ein Lieferjahr umfasst zwölf Kalendermonate. Das erste Lieferjahr beginnt mit der Aufnahme der vertraglichen Energieversorgung. 3.3 Bei Vorliegen der Messdaten wird für die tatsächlich gelieferte elektrische Energie unter Anrechnung der vorläufigen Zahlungen bzw. der Abschlagszahlungen eine endgültige Rechnung erstellt. Die endgültige Abrechnung soll spätestens 6 Wochen nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit, spätestens jedoch nach Ablauf jeweils eines Lieferjahres erfolgen. Ergibt sich eine Abweichung der geleisteten vorläufigen Rechnungsbeträge von der tatsächlich gelieferten elektrischen Energie, so wird der zuviel gezahlte Mehrbetrag oder der zuwenig berechnete Minderbetrag erstattet bzw. nachentrichtet. 4. Vorauszahlung und Sicherheitsleistung 4.1 Die Stadtwerke Kiel AG kann vom Kunden in angemessener Höhe Vorauszahlung verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls zu besorgen ist, dass vertragliche Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens den für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Strompreis. 4.2 Anstelle einer Vorauszahlung kann der Kunde nach seiner Wahl in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, ist eine Sicherheitsleistung nur in Form einer Barsicherheit oder unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen Großbank mit Sitz in Deutschland zulässig. Die Bürgschaftsurkunde ist bei der Stadtwerke Kiel AG zu hinterlegen. 2/7

3 4.3 Die Stadtwerke Kiel AG kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Die Verwertung der Sicherheit wird die Stadtwerke Kiel AG dem Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen. Stellt der Abschluss des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft dar, beträgt die Frist mindestens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat. Die Stadtwerke Kiel AG wird die Sicherheit nur in demjenigen Umfang verwerten, in welchem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist. 4.4 Die Barsicherheit oder Bürgschaftsurkunde ist unverzüglich herauszugeben, sobald die Belieferung beendet ist und/ oder kein Sicherungsinteresse mehr besteht. Eine Barsicherheit wird von der Stadtwerke Kiel AG zum jeweiligen Basiszinssatz nach 247 BGB verzinst. Eine Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungsstellung zu verrechnen. 5. Zahlungsmodalitäten 5.1 Zahlungen werden 2 Wochen nach Zugang der jeweiligen Rechnung fällig. Abschläge werden gemäß dem von der Stadtwerke Kiel AG in der Vertragsbestätigung oder der Jahresrechnung erstellten Abschlagsplan fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem von der Stadtwerke Kiel AG benannten Konto. 5.2 Die Stadtwerke Kiel AG kann, wenn sie den Kunden erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag nach Eintritt des Verzugs durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal in Rechnung stellen. Bei pauschaler Berechnung bleibt dem Kunden der Nachweis unbenommen, dass solche Kosten nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden sind. 5.3 Einwände wegen offensichtlicher Fehler einer Rechnung können nur binnen eines Monats nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden. Einwände gegen Rechnungen, die der Kunde ohne sein Verschulden nicht früher erkennen konnte, sind innerhalb von dreißig Tagen nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch binnen zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung zugegangen ist, schriftlich geltend zu machen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist die Absendung der Einwendung. Die Stadtwerke Kiel AG verpflichtet sich, mit Fristbeginn darauf hinzuweisen, dass das Unterlassen einer rechtzeitigen Einwendung gegen die Rechnung als Genehmigung gilt. 5.4 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist, wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum und der Kunde eine Nachprüfung der Messung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. 5.5 Gegen Ansprüche der Stadtwerke Kiel AG kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden. 5.6 Sämtliche Zahlungen sind auf folgendes Konto der Stadtwerke Kiel AG unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer zu überweisen: Bank: Förde Sparkasse Bankleitzahl: Kontonummer: Steuern und Abgaben Werden die Leistungen dieses Vertrages oder soweit zur Erbringung dieser Leistungen erforderlich die Erzeugung, die Übertragung, die Verteilung oder der Handel mit elektrischer Energie mit weiteren Steuern, Abgaben oder sonstigen, die jeweilige Leistung unmittelbar betreffenden, hoheitlich auferlegten Belastungen belegt oder erhöhen sich solche bestehenden Steuern, Abgaben 3/7

4 oder sonstigen hoheitlich auferlegten Belastungen, erhöht sich der Strompreis mit Inkrafttreten der betreffenden Regelung um die entsprechenden Mehrkosten in der jeweils gültigen Höhe. Bei einem Wegfall oder einer Verringerung von bestehenden Steuern, Abgaben und sonstigen hoheitlich auferlegten Belastungen im Sinne des vorstehenden Satzes gilt entsprechendes für die Minderkosten. Über Änderungen der genannten Kostenpositionen wird der Kunde spätestens mit der Rechnungsstellung informiert. Ungeachtet vorstehender Bestimmungen kann der Kunde Informationen über die aktuellen Tarife unter der kostenlosen Service-Hotline 0800 / oder im Internet unter erhalten. 7. Befreiung von der Leistungspflicht 7.1 Sofern und soweit die Vertragsparteien durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in ihrer Macht liegt bzw. deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann, gehindert sein sollten, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, so sind die Vertragsparteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, soweit und solange diese Umstände und deren Folgen nicht beseitigt sind. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich über Umstände, die sie an der Vertragserfüllung hindern, zu benachrichtigen. 7.2 Die Stadtwerke Kiel AG ist von der Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung nach 17 Niederspannungsanschlussverordnung oder 24 Abs. 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat. Bei der Belieferung mit elektrischer Energie in Mittelspannung gilt Satz 1 entsprechend, soweit und solange der Netzbetreiber die Unterbrechung des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung gemäß der zwischen ihm und dem Kunden geltenden Regelungen unterbrochen hat. 7.3 Ziffer 7.2. gilt bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung entsprechend, sofern und soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Dies gilt nicht für Unterbrechungen durch den Netzbetreiber, die auf einer unberechtigten Veranlassung der Stadtwerke Kiel AG beruhen. 8. Haftung für Schäden aus der Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Elektrizitätsversorgung 8.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gemäß 18 Niederspannungsanschlussverordnung gegenüber dem Netzbetreiber nach den jeweils geltenden Regelungen geltend zu machen. Für eine Belieferung mit elektrischer Energie in Mittelspannung gilt dies entsprechend. 8.2 Die Stadtwerke Kiel AG wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht. 9. Haftung in sonstigen Fällen 9.1 Die Haftung jeder Vertragspartei sowie ihrer Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen gegenüber der anderen Vertragspartei für schuldhaft verursachte Schäden ist ausgeschlossen, sofern und soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde. 9.2 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) sowie für Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. 4/7

5 9.3 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche auf anderen Umständen als Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den die schädigende Vertragspartei bei Abschluss des jeweiligen Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. 9.4 Die geschädigte Vertragspartei hat der anderen Vertragspartei den Eintritt eines Schadensereignisses unverzüglich mitzuteilen. 9.5 Soweit eine Vertragspartei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in den Ziffern 9.1 bis 9.3 genannten Schadensersatzansprüche in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß 199 bis 201 BGB an. Das gilt nicht bei einer Haftung wegen Vorsatzes und für Lebens-, Körper- oder Gesundheitsschäden. 9.6 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt. 10. Unterbrechung der Lieferung 10.1 Die Stadtwerke Kiel AG ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, die Lieferung zwei Wochen nach Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde mit einer Zahlung aus dem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht trotz Mahnung mit Fristsetzung und Unterbrechungsandrohung nicht nachkommt. Dieses Recht besteht, bis die Stadtwerke Kiel AG den vollen Betrag aller fälligen Zahlungen einschließlich Verzugszinsen und Kosten für die Unterbrechung der Lieferung und deren Wiederherstellung gemäß Ziffer 10.5 erhalten hat, oder wenn der Kunde innerhalb einer von der Stadtwerke Kiel AG gesetzten Frist weder eine nach dem Vertrag geschuldete Vorauszahlung noch eine Sicherheit geleistet hat. Dieses Recht besteht bis zum Erhalt der geschuldeten Vorauszahlung oder Sicherheit Die Stadtwerke Kiel AG ist darüber hinaus berechtigt, die Lieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde seinen vertraglichen Pflichten in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung oder um störende Netzrückwirkungen zu verhindern Der Beginn der Unterbrechung der Lieferung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus anzukündigen Die Kosten für eine Unterbrechung der Lieferung und deren Wiederherstellung trägt der Kunde. Diese können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden, wobei die Pauschale nicht die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten übersteigen darf. Auf Verlangen des Kunden weist die Stadtwerke Kiel AG die Berechnungsgrundlage nach. Der Nachweis geringerer Kosten durch den Kunden ist gestattet Sobald die Gründe für die Unterbrechung der Lieferung entfallen sind und der Kunde die Kosten für die Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung ersetzt hat, nimmt die Stadtwerke Kiel AG die Versorgung mit elektrischer Energie unverzüglich wieder auf. 11. Außerordentliche Kündigung 11.1 Der Vertrag kann während seiner Laufzeit nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform Ein wichtiger Grund liegt insbesondere, aber nicht ausschließlich vor, 5/7

6 wenn die andere Vertragspartei länger als vierzehn Tage in Folge oder länger als insgesamt dreißig Tage innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten von ihren vertraglichen Verpflichtungen nach Ziffer 7.1 befreit war, oder wenn die andere Vertragspartei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt oder dies ankündigt, oder wenn Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die andere Vertragspartei vorliegen oder die andere Vertragspartei einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde sowie wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Vertragspartei oder eines wesentlichen Teils ihres Vermögens eingeleitet wurde Ein wichtiger Grund liegt für die Stadtwerke Kiel AG weiterhin vor, wenn die Voraussetzungen der Ziffer wiederholt vorliegen und der Kunde seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Mahnung mit Kündigungsandrohung nachkommt, oder wenn der Kunde im Falle der Ziffer ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung keine nach dem Vertrag geschuldete Vorauszahlung oder Sicherheit leistet, oder wenn der Kunde unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtung elektrische Energie verbraucht Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund enden die beiderseitigen Vertragspflichten mit sofortiger Wirkung. Die kündigende Vertragspartei kann in ihrer Kündigungserklärung einen späteren angemessenen Endtermin bestimmen, zu welchem die Wirkungen der Kündigung eintreten Die kündigungsberechtigte Vertragspartei kann bei Vertretenmüssen des Kündigungsgrunds durch die andere Vertragspartei Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Ohne dass der tatsächliche Abschluss eines derartigen Deckungsgeschäfts erforderlich ist, berechnet sich der Schadensersatz statt der Leistung in diesem Fall wie folgt: bei Vertretenmüssen des Kunden aus der positiven Differenz zwischen dem Erlös, den die Stadtwerke Kiel AG bei vereinbarungsgemäßer Erfüllung des jeweiligen Vertrages (ohne Kündigung) erzielt hätte, und dem (Minder-)Erlös, der aus einem Verkauf der betroffenen elektrischen Energie auf einem geeigneten Markt in angemessenem zeitlichem Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung bei kaufmännisch vernünftiger Handlungsweise zu erzielen ist oder wäre, zuzüglich aller erforderlicher Transaktionskosten; bei Vertretenmüssen der Stadtwerke Kiel AG aus der positiven Differenz zwischen den (Mehr-)Aufwendungen, welche der Kunde für einen Kauf der entsprechenden elektrischen Energie auf einem geeigneten Markt in angemessenem zeitlichen Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung bei kaufmännisch vernünftiger Handlungsweise zu leisten hat oder hätte, und den Aufwendungen, welche der Kunde bei vereinbarungsgemäßer Erfüllung des jeweiligen Vertrages (ohne Kündigung) hätte leisten müssen, zuzüglich aller erforderlicher Transaktionskosten Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruches bleibt unberührt. 12. Vertragsstrafe 6/7

7 12.1 Verbraucht der Kunde elektrische Energie unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Energieversorgung, so ist die Stadtwerke Kiel AG berechtigt, eine Vertragsstrafe zu verlangen. Diese ist für die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der Grundlage einer täglichen Nutzung der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte von bis zu zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden allgemeinen Preis zu berechnen Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die zur Preisbildung erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach den für ihn geltenden Tarifen zusätzlich zu zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten verlangt werden Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht nicht festzustellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen darf, erhoben werden. 13. Vertraulichkeit 13.1 Die Vertragsparteien behandeln den Inhalt des Vertrages vertraulich. Sie werden weder den Vertrag selbst vollständig oder teilweise, noch Informationen über dessen Inhalt ohne die schriftliche Einwilligung der anderen Vertragspartei an Dritte weitergeben Dies gilt nicht für Informationen, die an Netzbetreiber, an Aufsichts- oder Regulierungsbehörden sowie an zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater weitergegeben werden sowie für Informationen die im Rahmen von Werbemitteln verbreitet werden. 14. Umzug 14.1 Der Kunde ist verpflichtet, der Stadtwerke Kiel AG jeden Umzug mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der neuen Anschrift schriftlich anzuzeigen, um die Weiterbelieferung durch die Stadtwerke Kiel AG zu ermöglichen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, haftet er gegenüber der Stadtwerke Kiel AG für von Dritten an der ursprünglich vertraglich vereinbarten Entnahmestelle entnommene elektrische Energie Ein Umzug des Kunden beendet nicht den Liefervertrag. Ungeachtet sonstiger Kündigungsrechte können beide Vertragsparteien den Liefervertrag mit einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen, wenn der Kunde aus dem Gebiet eines Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. 15. Übertragung von Rechten und Pflichten Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch eine Vertragspartei auf einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der anderen Vertragspartei. Die Zustimmung darf nur verwehrt werden, wenn der Dritte nicht in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt oder er nicht die sichere Gewähr für die vollständige Erfüllung des Vertrages bietet, oder wenn ein anderer Grund die Erteilung der Zustimmung als unzumutbar erscheinen lässt. 16. Gerichtsstand Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag mit Vollkaufleuten im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen wird Kiel vereinbart. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. 7/7

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