Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2002

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1 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Gesetz über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz StAWG) 1. Abschnitt Allgemein 1 Ziele und Grundsätze (1) Die Abfallwirtschaft ist unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und der Stoffflüsse danach auszurichten, dass 1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt und sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden, 2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden, 3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden, 4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und 5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung ein möglichst geringes Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt.

2 2 (2) Es gelten folgende Grundsätze: 1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung). Dies hat auch durch Maßnahmen im Produktionsbereich und hinsichtlich des Produkts zu erfolgen. 2. Abfälle sind stofflich oder thermisch zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung). 3. Nach Maßgabe der Z. 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst inertisiert und geordnet abzulagern (Abfallbeseitigung). (3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, 3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, 4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, 8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder 9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. 2 Regionalität

3 3 Alle abfallwirtschaftlichen Maßnahmen sind möglichst nach regionalen Gesichtspunkten unter Beachtung der Grundsätze im Sinne 1 Abs. 2 zu gestalten. Überregionale Maßnahmen sind dann zulässig, wenn diese aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes nicht widersprochen wird. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 3 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt nicht für gefährliche Abfälle. Unabhängig davon ist dieses Gesetz auch dann nicht anzuwenden, wenn sonstige bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. 4 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall geboten ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne 1 Abs. 3 nicht zu beeinträchtigen. (2) Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist, auch dann wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. (3) Die Abfälle werden wie folgt eingeteilt:

4 4 a) Siedlungsabfälle, das sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind, b) betriebliche Abfälle, das sind Abfälle, die weder aus privaten Haushalten stammen, noch in der Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähneln, c) sperrige Siedlungsabfälle, das sind solche, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in den vorgeschriebenen Abfallbehältern gesammelt bzw. nicht durch die Abfuhr übernommen werden können, d) Altstoffe, das sind Siedlungsabfälle, welche getrennt von anderen Abfällen erfasst werden und Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweisbar einer zulässigen Verwertung zuzuführen, e) Bioabfall, das sind organisch kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle bzw. vergleichbare Abfälle aus privaten Haushalten (Siedlungsabfälle) oder gleichartige Abfälle aus Betrieben (betriebliche Abfälle), die einer Kompostierung zugeführt werden können, f) Klärschlamm, der nicht unter Einhaltung der bodenschutzrechtlichen Bestimmungen verwertet wird. (4) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache als Abfall im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist oder welcher Abfallart zugehörig, hat die Landesregierung über Antrag des Verfügungsberechtigten eine bescheidmäßige Feststellung zu treffen. (5) Abfallbehandlungsanlagen sind Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen (z. B. Abfallsortieranlage, chemisch-physikalische Behandlungsanlage, aerobe biologische Behandlungsanlage - Kompostieranlage, anerobe biologische Behandlungsanlage - Biogasanlage, Verbrennungsanlage oder Deponie); Anlagen zu Einzel- oder Gemeinschaftskompostierung gelten nicht als Abfallbehandlungsanlage.

5 5 5 Landesabfallwirtschaftsplan (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze im Sinne 1 Abs. 1 und Abs. 2 hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark, der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft und der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten, einen Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. (2) Der Abfallwirtschaftsplan hat sich auf die Abfälle im Sinne 4 Abs. 3 lit. a, c, d, e sowie lit. f zu beziehen, wobei diesbezüglich eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens, eine Darstellung der Abfallbehandlungsanlagen, eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens und der erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele, enthalten sein müssen. (3) Der Abfallwirtschaftsplan ist alle fünf Jahre nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Einrichtungen fortzuschreiben. (4) Der Abfallwirtschaftsplan ist jeweils nach Beschlussfassung durch die Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. 6 Aufgabenzuordnung (1) Für die Sammlung und Abfuhr der in einem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle im Sinne 4 Abs. 3 lit. a, c, d und e, hat die Gemeinde zu sorgen. (2) Für die Verwertung und Behandlung der in Abs. 1 genannten Abfälle sowie für die Klärschlämme im Sinne 4 Abs. 3 lit. f haben die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen.

6 6 (3) Für die Sammlung, Abfuhr, Verwertung und Behandlung der Abfälle im Sinne 4 Abs. 3 lit. b haben die Verursacher zu sorgen. Verursacher ist, wer Abfälle im Sinne 4 Abs. 3 lit. b erzeugt oder besitzt. (4) Der Verursacher im Sinne Abs. 3 kann durch Vertrag, der Gemeinde die Sammlung und Abfuhr bzw. dem Abfallwirtschaftsverband die Verwertung und Behandlung der betrieblichen Abfälle übertragen, wobei den Zielen und Grundsätzen des Gesetzes entsprochen werden muss. (4a) Alternativvorschlag: Verursacher im Sinne Abs. 3 mit einem betrieblichen Abfallaufkommen, welches ein jährliches Abfuhrvolumen von mehr als l (das entspricht einer 14-tägigen Entleerung eines 1100 l- Containers bzw. einer 26-fachen jährlichen Entsorgung) ausmacht, haben hinsichtlich der Entsorgung von Siedlungsabfällen eine Wahlmöglichkeit. Entweder erfolgt die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle durch die Gemeinde oder im Sinne des Verursacherprinzips durch Dritte über Veranlassung des Verursachers. (5) Reichen die Maßnahmen der Abfallwirtschaftsverbände für Siedlungsabfälle bzw. reichen die Maßnahmen der Verursacher für betriebliche Abfälle zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes nicht aus, kann die Landesregierung durch Verordnung geeignete vorübergehende Maßnahmen zur Sicherstellung der Entsorgung, Verwertung oder Behandlung unter Beachtung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erlassen, wenn widrigenfalls eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestünde volkswirtschaftliche Schäden auftreten könnten (Missstandsverordnung). oder schwere (6) Gemäß Abs. 5 erlassene Verordnungen treten mit Ablauf eines Jahres vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet außer Kraft und ist eine Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich. (7) Unter Beachtung des Landesabfallwirtschaftsplanes im Sinne 5 kann die Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Abfallwirtschaftsverbände zur Sicherung von Standorten für Abfallbehandlungsanlagen (unter Abfallbehandlung sind die Verwertungs- und Beseitigungsverfahren nach den abfallrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu verstehen),

7 7 Standorte ausweisen, wobei diese Ausweisungen als überörtliche Raumplanungen im Sinne des 2. Abschnittes des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, LGBl.Nr. 127/1974 i.d.g.f. LGBl.Nr. 64/2000, gelten. 2. Abschnitt Sammeln und Abfuhr von Abfällen 7 Organisation der Abfuhr (1) Die Gemeinde hat einen Abfuhrbereich festzulegen, der jenes Gebiet umfasst, innerhalb dessen die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle, der sperrigen Siedlungsabfälle der Altstoffe im Sinne dieses Gesetzes bzw. der Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes durch die öffentliche Abfuhr unter Rücksichtnahme auf die Verkehrslage der Grundstücke, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, festzulegen (Holsystem). In Ausnahmefällen (Entlegenheit und schwere Erreichbarkeit des Grundstückes) kann von der Gemeinde ein Bringsystem vorgesehen werden. (2) Zur Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle, sperrigen Siedlungsabfälle, Altstoffe im Sinne dieses Gesetzes bzw. Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes hat die Gemeinde eine öffentliche Abfuhr einzurichten. Gegenstand der Abfuhr sind jene genannten Abfälle, die auf den im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücken anfallen. (3) Zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr kann sich die Gemeinde privater Unternehmen oder anderer öffentlicher Einrichtungen (z. B. Verwaltungsgemeinschaft, Abfallwirtschaftsverband), bedienen. Bei der Übertragung der öffentlichen Abfuhr an Dritte sind die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes einzuhalten. 8

8 8 Abfallbilanz (1) Die Abfallwirtschaftsverbände haben der Landesregierung jährlich, längstens bis März des folgenden Jahres Angaben über die Art und Menge der angefallenen Abfälle sowie die Art der Behandlung vorzulegen (Abfallbilanz). (2) Für die Erstellung der im Sinne Abs. 1 vorgesehenen Abfallbilanz haben die verbandsangehörigen Gemeinden alle erforderlichen Unterlagen ihrem Abfallwirtschaftsverband rechtzeitig vorzulegen. 9 Anschlusspflicht (1) Die Eigentümer der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und damit die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Sinne 4 Abs. 3 lit. a durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen (Holsystem). Die Gemeinde kann aus Zweckmäßigkeitsgründen festlegen, dass die sperrigen Siedlungsabfälle, die Altstoffe sowie die Bioabfälle im Sinne 4 Abs. 3 vom Anschlusspflichtigen oder Nutzungsberechtigten ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abfuhr einer zweckgenehmigten Abfallbehandlungsanlage, einer hiefür vorgesehenen Sammelstelle oder bereitgestellten Sammelbehältern zuzuführen sind (Bringsystem). (2) Die Eigentümer der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall, sperrigen Siedlungsabfall, der Altstoffe sowie der Bioabfälle, den hiefür genehmigten Abfallbehandlungsanlagen, den hiefür vorgesehenen Sammelstellen oder den hiefür bereitgestellten Sammelbehältern zuzuführen. Handelt es sich hiebei um Abfall, der einer Verwertung zugeführt wird, so ist dieser in die entsprechenden Verwertungseinrichtungen einzubringen. (3) Die Nutzungsberechtigten der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke sind bezüglich Benützung der öffentlichen Abfuhr den Grundstückseigentümern gleichgestellt.

9 9 (4) Die Anschlusspflicht entsteht mit der Benützbarkeit der öffentlichen Abfuhr bzw. der genehmigten Abfallbehandlungsanlage. (5) Der Anschluss an die öffentliche Abfuhr gilt mit der Beistellung des Abfallbehälters als vollzogen. Die Gemeinde hat hievon die Anschlusspflichtigen nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Anschlusspflichtigen hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht bescheidmäßig abzusprechen. Hiebei ist die Größe und die Anzahl der erforderlichen Abfallbehälter festzulegen. Der gegenständliche Antrag ist binnen Monatsfrist nach Zustellung der Anschlussverständigung einzubringen. (6) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z. B. Zweitwohnung oder Ferienhäuser etc.) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht. Die Gemeinde kann jedoch über Antrag eine Beschränkung des Behältervolumens oder die Reduzierung des Abfuhrintervalls bescheidmäßig aussprechen. 10 Abfallbehälter (1) Für die Sammlung von Siedlungsabfällen sind von der Gemeinde geeignete und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbare Abfallbehälter beizustellen. Wurde vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten ein gesonderter Kostenersatz für einen Abfallbehälter geleistet, geht er in das Eigentum des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten über. Wurde kein gesonderter Kostenersatz geleistet, bleiben die Abfallbehälter im Eigentum der Gemeinde und sind von dieser zu erhalten und im Bedarfsfalle zu ersetzen. Für die Reinigung der Abfallbehälter hat grundsätzlich der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte zu sorgen. (2) Die Anzahl der zu verwendenden Abfallbehälter ist so festzulegen, dass der anfallende Siedlungsabfall innerhalb des Abfuhrzeitraumes ordnungsgemäß gelagert werden kann und hat sich nach der Art, der Beschaffenheit und der Menge des anfallenden Abfalls, der Anzahl der

10 10 Haushalte oder Personen, dem Behältervolumen und der Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr, auszurichten. (3) Über begründeten Antrag des Anschlusspflichtigen ist das Behältervolumen bzw. die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr, der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls anzupassen. Die Gemeinde hat über solche Anträge bescheidmäßig abzusprechen. 11 Aufstellung und Benützung der Abfallbehälter (1) Die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter an leicht zugänglicher Stelle aufgestellt werden und dass bei deren Benützung keine ungebührlichen Belästigungen erfolgen. Wird diesem Gebot nicht entsprochen, kann die Gemeinde bescheidmäßig den Ort der Aufstellung festlegen. (2) In die Abfallbehälter darf nur der im Abfuhrbereich anfallende Siedlungsabfall eingebracht werden. Die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Abfallbehälter nur so weit zu befüllen, als der Deckel stets geschlossen gehalten werden kann. In die Abfallbehälter darf nur jener Abfall eingebracht werden, für dessen Aufnahme sie gemäß der Abfuhrordnung bestimmt sind. Grundsätzlich dürfen keine Abfälle eingebracht werden, die mit der Abfuhr und Behandlung befasste Personen, Einrichtungen oder die Abfallbehälter gefährden oder beschädigen. 12 Abfuhrordnung Der Gemeinderat hat über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung auf Basis des Abfallwirtschaftsplanes nach 17 bzw. auf Basis des Gemeindeabfallkonzeptes nach 17 Abs. 5, durch Verordnung zu beschließen.

11 11 Diese Abfuhrordnung hat insbesondere zu enthalten: 1. den Abfuhrbereich, 2. die Häufigkeit der Abfuhr bezogen auf Wochentage bzw. bezogen auf die jeweilige Abfallart, 3. die Zeiten der Benützbarkeit der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Abfallbehandlungsanlagen, nach Maßgabe des Bedarfes der Gemeindebevölkerung, 4. die Art der zu verwendenden Abfallbehälter unter Angabe der Grundsätze bezüglich der Größe und der Anzahl der Abfallbehälter, 5. Bekanntgabe über die Art und Weise der Bioabfall- und Altstoffsammlung, der Sammlung der sperrigen Siedlungsabfälle und der Sammlung von Problemstoffen im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen, 6. die Standorte der zur Entsorgung der Siedlungsabfälle und Bioabfälle herangezogenen Abfallbehandlungs- und Verwertungsanlagen, 7. die Höhe der Kostenersätze im Sinne 14 Abs. 6 sowie die Arten der Abfuhrgebühren bzw. Behandlungsgebühren bezogen auf die jeweilige Abfallart, 8. Angaben über die ortsübliche Verlautbarung, wenn die Abfuhr oder die Benützung von Behandlungsanlagen nicht zu den festgesetzten und bekannt gegebenen Zeiten möglich ist, bezogen auf die jeweilige Abfallart unter gleichzeitiger Bekanntgabe der geänderten Organisation der Abfuhr bzw. Behandlung. 13 Eigentumsübergang (1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband über. (2) Abfall, der der genehmigten Abfallbehandlungsanlage zugeführt wird, geht mit der Übergabe des Abfalls an den Betreiber der Abfallbehandlungsanlage in dessen Eigentum über.

12 12 (3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 haftet der bisherige Eigentümer (Übergeber) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen eingebrachter Abfall verursacht. Auf Wertgegenstände erstreckt sich der Eigentumsübergang nach den Abs. 1 und 2 nicht. 14 Gebühren und Kostenersätze (1) Die Gemeinden werden ermächtigt für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfallabfuhr und der Abfallbehandlung Gebühren einzuheben, wobei sich diese an den Grundsätzen dieses Gesetzes zu orientieren haben. (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem Beginn des Monats, in dem die Abfallbehälter aufgestellt werden. (3) Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlusspflichtigen Grundeigentümer verpflichtet. Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. (4) Die Berechnung der Höhe der Gebühr hat nach beigestelltem Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu erfolgen, wobei in der Abfuhrordnung eine jedenfalls zu entrichtende Grundgebühr festzulegen ist. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Abfalls kann eine gesonderte Gebühr verrechnet werden. (5) Die Benützungsgebühr kann so festgelegt werden, dass der voraussichtliche Jahresertrag das jährliche Erfordernis doppelt zu bedecken vermag. Zum Erfordernis im Sinne dieser Bestimmung zählen bspw. Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung einschließlich einer nachhaltigen Abfall- und Umweltberatung, Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft, die Erhaltung und der Betrieb der Abfallabfuhr einschließlich der Abfallbehandlung, Schuldendienstleistungen für die für die jeweilige Einrichtung aufgenommenen Darlehen sowie die Bildung von Instandhaltungs- und Erneuerungs- sowie allfälligen Erweiterungsrücklagen.

13 13 (6) Die Abfallwirtschaftsverbände im Sinne 15 haben ihren Kostenaufwand auf die verbandsangehörigen Gemeinden umzulegen und sind diese Kosten nach dem Abfallaufkommen der Mitgliedsgemeinden festzulegen. (7) Die Gemeinden werden ermächtigt, den ihnen vorgeschriebenen Kostenersatz im Sinne Abs. 6 den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümern im gleichen Verhältnis wie bei den Benützungsgebühren vorzuschreiben. (8) Die Gebühren- und Kostenersätze sind nach dem Tarif der Abfuhrordnung mittels Bescheid der Gemeinde festzusetzen und vorzuschreiben. 3. Abschnitt Abfallwirtschaft 15 Abfallwirtschaftsverbände (1) Die Gemeinden der politischen Bezirke Bruck a. d. Mur und Mürzzuschlag (Mürzverband), Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg, Graz-Umgebung und Weiz sowie die Gemeinden der Gerichtsbezirke Schladming und Gröbming und die Gemeinden der Gerichtsbezirke Bad Aussee, Liezen, Irdning und Rottenmann bilden je einen Gemeindeverband, der den Namen Abfallwirtschaftsverband zu führen hat. Jeder Verband hat einen Sitz in der jeweiligen Bezirkshauptstadt, der Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung in der Landeshauptstadt Graz, der Abfallwirtschaftsverband der Gerichtsbezirke Schladming und Gröbming in Schladming und der Abfallwirtschaftsverband Bad Aussee, Liezen, Irdning und Rottenmann in Liezen sowie der Mürzverband in Kapfenberg. Über Beschluss der Verbandsversammlung kann aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und

14 14 Wirtschaftlichkeit der Sitz des Verbandes auch an einen anderen Ort der Region verlegt werden. (2) Alle Aufgaben, Pflichten und Rechte der Abfallwirtschaftsverbände sind für den Bereich der Landeshauptstadt Graz von dieser wahrzunehmen. (3) Die in Abs. 1 sowie Abs. 2 genannten Abfallwirtschaftsverbände sind als Gemeindeverbände im Sinne 11 des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997), LGBl.Nr. 66/1997 in der Fassung LGBl.Nr. 13/1999, anzusehen. (4) Der Abschnitt 3. und 4. des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997) ist sinngemäß anzuwenden. (5) Die Abfallwirtschaftsverbände haben für die Verwertung und die Behandlung der Abfälle im Sinne 4 Abs. 3 lit. a, c, d, e und f, zu sorgen. (6) Die Abfallwirtschaftsverbände haben die Tätigkeit der Gemeinden bei der Sammlung der Siedlungsabfälle, bei der getrennten Altstoffsammlung, Biomüllsammlung, Problemstoffsammlung, zu unterstützen. Darüber hinaus haben Abfallwirtschaftsverbände private Haushalte sowie an die öffentliche Abfuhr angeschlossene Betriebe und sonstige Einrichtungen über Möglichkeiten der Abfallvermeidung, Abfallverwertung und über erforderliche Maßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung zu informieren (nachhaltige Abfall- und Umweltberatung). (7) Unabhängig von den Möglichkeiten im Sinne 16 können sich aufgrund übereinstimmender Beschlüsse zweier oder mehrerer Verbandsversammlungen Regionen zur gemeinsamen Besorgung der Aufgaben dieses Gesetzes mit Genehmigung der Landesregierung zu einem gemeinsamen Verband zusammenschließen oder für einzelne Gemeinden einen Verbandswechsel beschließen. Dasselbe gilt für die Errichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle oder die Erstellung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftsplanes (überregionaler Abfallwirtschaftsplan).

15 15 (8) Organe des Abfallwirtschaftsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand, der Verbandsobmann, der Verbandsobmannstellvertreter und der Verbandskassier. Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte einen Ausschuss zur Prüfung ihrer Gebarung (Prüfungsausschuss) zu wählen. Weiters können Fachausschüsse oder ein Verwaltungsausschuss gewählt werden. (9) Der Verbandsversammlung sind folgende Aufgaben zugewiesen: a) die Wahl der weiteren Organe; b) Beschlüsse über die Satzungen des Abfallwirtschaftsverbandes, einschließlich der Beschlussfassung über den Abfallwirtschaftsplan und andere Beschlüsse von grundlegender Bedeutung; c) Beschlüsse über den Voranschlag (Nachtragsvoranschläge) und den Rechnungsabschluss; d) die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung und Einrichtung von Anlagen des Abfallwirtschaftsverbandes. (10) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und zwei weiteren Mitgliedern. Gehören dem Abfallwirtschaftsverband mehr als 20 Gemeinden an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Verbandsobmann, Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und weiteren vier Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 30 Gemeinden an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Verbandsobmann, Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und weiteren acht Mitgliedern. Die einzelnen Mitglieder des Verbandsvorstandes sind aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen. Dem Verbandsvorstand obliegt die Erledigung aller Verbandsaufgaben, die nicht der Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann zugewiesen sind. (11) Die Neuwahl je eines Vertreters (Ersatzmannes) der verbandsangehörigen Gemeinden in der Verbandsversammlung hat binnen drei Monaten nach durchgeführten Gemeinderatswahlen zu erfolgen. Für den Vertreter (Ersatzmann) der Landeshauptstadt Graz richtet sich der Beginn der dreimonatigen Frist nach den durchgeführten Gemeinderatswahlen im Bezirk Graz-Umgebung. Die Neuwahl des Verbandsvorstandes durch die Verbandsversammlung hat unverzüglich,

16 16 jedoch längstens binnen vier Wochen nach Konstituierung der Verbandsversammlung zu erfolgen. 16 Dachverband (1) Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse mehrerer Verbandsversammlungen können sich auch Regionen zur gemeinsamen Besorgung der Aufgaben dieses Gesetzes mit Genehmigung der Landesregierung zu einem gemeinsamen Dachverband zusammenschließen. (2) Ein nach diesem Gesetz gegründeter Dachverband hat über die Aufgabenerfüllung im Sinne 6 Abs. 2 hinausgehend, überregionale Aufgaben im Bereich der Abfallwirtschaft anzunehmen und Lösungen zu finden. (3) Der 2. und 4. Abschnitt des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997), LGBl.Nr. 66/1997 in der Fassung LGBl.Nr. 13/1999, ist sinngemäß anzuwenden. 17 Abfallwirtschaftspläne (1) Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes bzw. zur Erfüllung der festgeschriebenen Aufgaben, Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen-, fachlichen- und technischen Maßnahmen für die Bewältigung der Aufgaben darzulegen. Die Abfallwirtschaftspläne sind mit dem Landesabfallwirtschaftsplan im Sinne 5 abzustimmen und bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. (2) Im Bescheid der Landesregierung über die Genehmigung eines Abfallwirtschaftsplanes können auch Auflagen, Bedingungen oder Fristen zur Vorschreibung gelangen. Ein Abfallwirtschaftsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Änderungen genehmigter

17 17 Abfallwirtschaftspläne sind der Landesregierung anzuzeigen. Sollten diese Änderungen in einem Widerspruch zum Landesabfallwirtschaftsplan stehen bzw. den Grundsätzen dieses Gesetzes nicht entsprechen, wäre durch Bescheid der Landesregierung eine Untersagung zu verfügen. (3) Der Abfallwirtschaftsplan ist nach Rechtskraft des Bescheides der Landesregierung vom Abfallwirtschaftsverband als Verordnung jedenfalls in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark kundzumachen. (4) Bezogen auf Abfälle im Sinne 4 Abs. 3 lit. a, c, d, e und f, haben Abfallwirtschaftspläne zumindest eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens, eine Darstellung der Abfallbehandlungsanlagen, eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens und der erforderlichen Abfallbehandlungsanlagen, sowie Maßnahmen zur Erreichung der Ziele zu enthalten. 18 Duldungsverpflichtungen (1) Den Organen der Behörden, der Gemeinden sowie des Abfallwirtschaftsverbandes ist bei der Vollziehung dieses Gesetzes ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen sowie Gebäude bzw. Gebäudeteile und Anlagen zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die den Organen der genannten Behörden bzw. Einrichtungen sowie deren Beauftragten bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit. (2) Die Grundeigentümer oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen zur Standortausweisung im Sinne 6 Abs. 7, Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Behördenvertreter oder Vertreter eines Abfallwirtschaftsverbandes bzw. deren Beauftragten betreten werden und allenfalls notwendige Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Verursachte Schäden sind hiebei zu ersetzen.

18 18 19 Nutzungsberechtigte Die für die Grundstückseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auf die Nutzungsberechtigten von Grundstücken bzw. auf die Benutzungsberechtigten von Bauwerken, Anwendung. 4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen 20 Untersagung Handlungen gegen rechtskräftige Abfallwirtschaftspläne sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen. 21 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) einer Verordnung der Landesregierung gemäß 6 Abs. 5 zuwiderhandelt; b) die Abfallbilanz im Sinne 8 nicht vorlegt bzw. die Unterlagen für die Erstellung der Abfallbilanz nicht zur Verfügung stellt; c) den Verpflichtungen aus 9 nicht entspricht; d) Abfallbehälter nicht gemäß 10 Abs. 1 reinhält; e) die im 11 geregelte Aufstellung der Abfallbehälter nicht ermöglicht bzw. die Abholung der Abfallbehälter behindert oder falsche Abfallfraktionen in die Abfallbehälter einbringt;

19 19 f) Abfuhrordnungen im Sinne 12 nicht erlässt; g) Abfallwirtschaftspläne nicht erstellt; h) Bescheide auf Grundlage dieses Gesetzes nicht erfüllt; i) den Duldungsverpflichtungen gemäß 18 nicht entspricht. (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu ,-- oder mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu acht Wochen zu bestrafen. 22 Übergangsbestimmungen (1) Müllabfuhrordnungen auf Grundlage des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl.Nr. 5/1991, i.d.f. LGBl.Nr. 7/2002, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Rechtsbestand angehören, bleiben weiterhin in Gültigkeit. (2) Abfallwirtschaftspläne im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gelten als Abfallwirtschaftspläne im Sinne dieses Gesetzes weiter. (3) Abfallwirtschaftsverbände im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gelten als Abfallwirtschaftsverbände im Sinne dieses Gesetzes weiter. (4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten und bestellten Organe des jeweiligen Abfallwirtschaftsverbandes gelten als Organe des jeweiligen Abfallwirtschaftsverbandes weiter. (5) Das Abfallwirtschaftskonzept im Sinne 5 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, gilt als Landesabfallwirtschaftsplan im Sinne dieses Gesetzes weiter. 23

20 20 Behörden (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft, soferne nichts anderes bestimmt ist. (2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben, haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und deren Organen über deren Ersuchen beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen. 24 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz - StAWG 1990, LGBl.Nr. 5/1991 in der Fassung LGBl.Nr. 7/2002, tritt gleichzeitig außer Kraft.

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