Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2002
|
|
- Kilian Braun
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Gesetz über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in der Steiermark (Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz StAWG) 1. Abschnitt Allgemein 1 Ziele und Grundsätze (1) Die Abfallwirtschaft ist unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips und der Stoffflüsse danach auszurichten, dass 1. schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt und sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden, 2. die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden, 3. Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden, 4. bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und 5. nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung ein möglichst geringes Gefährdungspotential für nachfolgende Generationen darstellt.
2 2 (2) Es gelten folgende Grundsätze: 1. Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung). Dies hat auch durch Maßnahmen im Produktionsbereich und hinsichtlich des Produkts zu erfolgen. 2. Abfälle sind stofflich oder thermisch zu verwerten, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist, die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung). 3. Nach Maßgabe der Z. 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst inertisiert und geordnet abzulagern (Abfallbeseitigung). (3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls 1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können, 2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können, 3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann, 4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, 5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können, 6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können, 7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können, 8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder 9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. 2 Regionalität
3 3 Alle abfallwirtschaftlichen Maßnahmen sind möglichst nach regionalen Gesichtspunkten unter Beachtung der Grundsätze im Sinne 1 Abs. 2 zu gestalten. Überregionale Maßnahmen sind dann zulässig, wenn diese aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen erforderlich sind und den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes nicht widersprochen wird. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen 3 Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt nicht für gefährliche Abfälle. Unabhängig davon ist dieses Gesetz auch dann nicht anzuwenden, wenn sonstige bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. 4 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bewegliche Sachen deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall geboten ist, um die öffentlichen Interessen im Sinne 1 Abs. 3 nicht zu beeinträchtigen. (2) Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann geboten sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann. Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse geboten ist, auch dann wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. (3) Die Abfälle werden wie folgt eingeteilt:
4 4 a) Siedlungsabfälle, das sind Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind, b) betriebliche Abfälle, das sind Abfälle, die weder aus privaten Haushalten stammen, noch in der Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähneln, c) sperrige Siedlungsabfälle, das sind solche, die wegen ihrer Sperrigkeit nicht in den vorgeschriebenen Abfallbehältern gesammelt bzw. nicht durch die Abfuhr übernommen werden können, d) Altstoffe, das sind Siedlungsabfälle, welche getrennt von anderen Abfällen erfasst werden und Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden, um diese Abfälle nachweisbar einer zulässigen Verwertung zuzuführen, e) Bioabfall, das sind organisch kompostierbare Küchen- und Gartenabfälle bzw. vergleichbare Abfälle aus privaten Haushalten (Siedlungsabfälle) oder gleichartige Abfälle aus Betrieben (betriebliche Abfälle), die einer Kompostierung zugeführt werden können, f) Klärschlamm, der nicht unter Einhaltung der bodenschutzrechtlichen Bestimmungen verwertet wird. (4) Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache als Abfall im Sinne dieses Gesetzes anzusehen ist oder welcher Abfallart zugehörig, hat die Landesregierung über Antrag des Verfügungsberechtigten eine bescheidmäßige Feststellung zu treffen. (5) Abfallbehandlungsanlagen sind Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen (z. B. Abfallsortieranlage, chemisch-physikalische Behandlungsanlage, aerobe biologische Behandlungsanlage - Kompostieranlage, anerobe biologische Behandlungsanlage - Biogasanlage, Verbrennungsanlage oder Deponie); Anlagen zu Einzel- oder Gemeinschaftskompostierung gelten nicht als Abfallbehandlungsanlage.
5 5 5 Landesabfallwirtschaftsplan (1) Zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze im Sinne 1 Abs. 1 und Abs. 2 hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark, der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft und der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten, einen Abfallwirtschaftsplan zu erstellen. (2) Der Abfallwirtschaftsplan hat sich auf die Abfälle im Sinne 4 Abs. 3 lit. a, c, d, e sowie lit. f zu beziehen, wobei diesbezüglich eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens, eine Darstellung der Abfallbehandlungsanlagen, eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens und der erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der Ziele, enthalten sein müssen. (3) Der Abfallwirtschaftsplan ist alle fünf Jahre nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Einrichtungen fortzuschreiben. (4) Der Abfallwirtschaftsplan ist jeweils nach Beschlussfassung durch die Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen. 6 Aufgabenzuordnung (1) Für die Sammlung und Abfuhr der in einem Gemeindegebiet anfallenden Abfälle im Sinne 4 Abs. 3 lit. a, c, d und e, hat die Gemeinde zu sorgen. (2) Für die Verwertung und Behandlung der in Abs. 1 genannten Abfälle sowie für die Klärschlämme im Sinne 4 Abs. 3 lit. f haben die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen.
6 6 (3) Für die Sammlung, Abfuhr, Verwertung und Behandlung der Abfälle im Sinne 4 Abs. 3 lit. b haben die Verursacher zu sorgen. Verursacher ist, wer Abfälle im Sinne 4 Abs. 3 lit. b erzeugt oder besitzt. (4) Der Verursacher im Sinne Abs. 3 kann durch Vertrag, der Gemeinde die Sammlung und Abfuhr bzw. dem Abfallwirtschaftsverband die Verwertung und Behandlung der betrieblichen Abfälle übertragen, wobei den Zielen und Grundsätzen des Gesetzes entsprochen werden muss. (4a) Alternativvorschlag: Verursacher im Sinne Abs. 3 mit einem betrieblichen Abfallaufkommen, welches ein jährliches Abfuhrvolumen von mehr als l (das entspricht einer 14-tägigen Entleerung eines 1100 l- Containers bzw. einer 26-fachen jährlichen Entsorgung) ausmacht, haben hinsichtlich der Entsorgung von Siedlungsabfällen eine Wahlmöglichkeit. Entweder erfolgt die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle durch die Gemeinde oder im Sinne des Verursacherprinzips durch Dritte über Veranlassung des Verursachers. (5) Reichen die Maßnahmen der Abfallwirtschaftsverbände für Siedlungsabfälle bzw. reichen die Maßnahmen der Verursacher für betriebliche Abfälle zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes nicht aus, kann die Landesregierung durch Verordnung geeignete vorübergehende Maßnahmen zur Sicherstellung der Entsorgung, Verwertung oder Behandlung unter Beachtung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erlassen, wenn widrigenfalls eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestünde volkswirtschaftliche Schäden auftreten könnten (Missstandsverordnung). oder schwere (6) Gemäß Abs. 5 erlassene Verordnungen treten mit Ablauf eines Jahres vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet außer Kraft und ist eine Verlängerung um ein weiteres Jahr möglich. (7) Unter Beachtung des Landesabfallwirtschaftsplanes im Sinne 5 kann die Landesregierung nach Anhörung der betroffenen Abfallwirtschaftsverbände zur Sicherung von Standorten für Abfallbehandlungsanlagen (unter Abfallbehandlung sind die Verwertungs- und Beseitigungsverfahren nach den abfallrechtlichen Bestimmungen des Bundes zu verstehen),
7 7 Standorte ausweisen, wobei diese Ausweisungen als überörtliche Raumplanungen im Sinne des 2. Abschnittes des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes, LGBl.Nr. 127/1974 i.d.g.f. LGBl.Nr. 64/2000, gelten. 2. Abschnitt Sammeln und Abfuhr von Abfällen 7 Organisation der Abfuhr (1) Die Gemeinde hat einen Abfuhrbereich festzulegen, der jenes Gebiet umfasst, innerhalb dessen die regelmäßige Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle, der sperrigen Siedlungsabfälle der Altstoffe im Sinne dieses Gesetzes bzw. der Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes durch die öffentliche Abfuhr unter Rücksichtnahme auf die Verkehrslage der Grundstücke, der technischen Möglichkeiten und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, festzulegen (Holsystem). In Ausnahmefällen (Entlegenheit und schwere Erreichbarkeit des Grundstückes) kann von der Gemeinde ein Bringsystem vorgesehen werden. (2) Zur Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle, sperrigen Siedlungsabfälle, Altstoffe im Sinne dieses Gesetzes bzw. Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes hat die Gemeinde eine öffentliche Abfuhr einzurichten. Gegenstand der Abfuhr sind jene genannten Abfälle, die auf den im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücken anfallen. (3) Zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr kann sich die Gemeinde privater Unternehmen oder anderer öffentlicher Einrichtungen (z. B. Verwaltungsgemeinschaft, Abfallwirtschaftsverband), bedienen. Bei der Übertragung der öffentlichen Abfuhr an Dritte sind die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes einzuhalten. 8
8 8 Abfallbilanz (1) Die Abfallwirtschaftsverbände haben der Landesregierung jährlich, längstens bis März des folgenden Jahres Angaben über die Art und Menge der angefallenen Abfälle sowie die Art der Behandlung vorzulegen (Abfallbilanz). (2) Für die Erstellung der im Sinne Abs. 1 vorgesehenen Abfallbilanz haben die verbandsangehörigen Gemeinden alle erforderlichen Unterlagen ihrem Abfallwirtschaftsverband rechtzeitig vorzulegen. 9 Anschlusspflicht (1) Die Eigentümer der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und damit die auf ihren Grundstücken anfallenden Abfälle im Sinne 4 Abs. 3 lit. a durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen (Holsystem). Die Gemeinde kann aus Zweckmäßigkeitsgründen festlegen, dass die sperrigen Siedlungsabfälle, die Altstoffe sowie die Bioabfälle im Sinne 4 Abs. 3 vom Anschlusspflichtigen oder Nutzungsberechtigten ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abfuhr einer zweckgenehmigten Abfallbehandlungsanlage, einer hiefür vorgesehenen Sammelstelle oder bereitgestellten Sammelbehältern zuzuführen sind (Bringsystem). (2) Die Eigentümer der außerhalb des Abfuhrbereiches gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet den auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfall, sperrigen Siedlungsabfall, der Altstoffe sowie der Bioabfälle, den hiefür genehmigten Abfallbehandlungsanlagen, den hiefür vorgesehenen Sammelstellen oder den hiefür bereitgestellten Sammelbehältern zuzuführen. Handelt es sich hiebei um Abfall, der einer Verwertung zugeführt wird, so ist dieser in die entsprechenden Verwertungseinrichtungen einzubringen. (3) Die Nutzungsberechtigten der im Abfuhrbereich gelegenen Grundstücke sind bezüglich Benützung der öffentlichen Abfuhr den Grundstückseigentümern gleichgestellt.
9 9 (4) Die Anschlusspflicht entsteht mit der Benützbarkeit der öffentlichen Abfuhr bzw. der genehmigten Abfallbehandlungsanlage. (5) Der Anschluss an die öffentliche Abfuhr gilt mit der Beistellung des Abfallbehälters als vollzogen. Die Gemeinde hat hievon die Anschlusspflichtigen nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Anschlusspflichtigen hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht bescheidmäßig abzusprechen. Hiebei ist die Größe und die Anzahl der erforderlichen Abfallbehälter festzulegen. Der gegenständliche Antrag ist binnen Monatsfrist nach Zustellung der Anschlussverständigung einzubringen. (6) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z. B. Zweitwohnung oder Ferienhäuser etc.) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht. Die Gemeinde kann jedoch über Antrag eine Beschränkung des Behältervolumens oder die Reduzierung des Abfuhrintervalls bescheidmäßig aussprechen. 10 Abfallbehälter (1) Für die Sammlung von Siedlungsabfällen sind von der Gemeinde geeignete und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbare Abfallbehälter beizustellen. Wurde vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten ein gesonderter Kostenersatz für einen Abfallbehälter geleistet, geht er in das Eigentum des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten über. Wurde kein gesonderter Kostenersatz geleistet, bleiben die Abfallbehälter im Eigentum der Gemeinde und sind von dieser zu erhalten und im Bedarfsfalle zu ersetzen. Für die Reinigung der Abfallbehälter hat grundsätzlich der Grundstückseigentümer oder der Nutzungsberechtigte zu sorgen. (2) Die Anzahl der zu verwendenden Abfallbehälter ist so festzulegen, dass der anfallende Siedlungsabfall innerhalb des Abfuhrzeitraumes ordnungsgemäß gelagert werden kann und hat sich nach der Art, der Beschaffenheit und der Menge des anfallenden Abfalls, der Anzahl der
10 10 Haushalte oder Personen, dem Behältervolumen und der Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr, auszurichten. (3) Über begründeten Antrag des Anschlusspflichtigen ist das Behältervolumen bzw. die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr, der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls anzupassen. Die Gemeinde hat über solche Anträge bescheidmäßig abzusprechen. 11 Aufstellung und Benützung der Abfallbehälter (1) Die Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass die Abfallbehälter an leicht zugänglicher Stelle aufgestellt werden und dass bei deren Benützung keine ungebührlichen Belästigungen erfolgen. Wird diesem Gebot nicht entsprochen, kann die Gemeinde bescheidmäßig den Ort der Aufstellung festlegen. (2) In die Abfallbehälter darf nur der im Abfuhrbereich anfallende Siedlungsabfall eingebracht werden. Die Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Abfallbehälter nur so weit zu befüllen, als der Deckel stets geschlossen gehalten werden kann. In die Abfallbehälter darf nur jener Abfall eingebracht werden, für dessen Aufnahme sie gemäß der Abfuhrordnung bestimmt sind. Grundsätzlich dürfen keine Abfälle eingebracht werden, die mit der Abfuhr und Behandlung befasste Personen, Einrichtungen oder die Abfallbehälter gefährden oder beschädigen. 12 Abfuhrordnung Der Gemeinderat hat über die Besorgung der öffentlichen Abfuhr eine Abfuhrordnung auf Basis des Abfallwirtschaftsplanes nach 17 bzw. auf Basis des Gemeindeabfallkonzeptes nach 17 Abs. 5, durch Verordnung zu beschließen.
11 11 Diese Abfuhrordnung hat insbesondere zu enthalten: 1. den Abfuhrbereich, 2. die Häufigkeit der Abfuhr bezogen auf Wochentage bzw. bezogen auf die jeweilige Abfallart, 3. die Zeiten der Benützbarkeit der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Abfallbehandlungsanlagen, nach Maßgabe des Bedarfes der Gemeindebevölkerung, 4. die Art der zu verwendenden Abfallbehälter unter Angabe der Grundsätze bezüglich der Größe und der Anzahl der Abfallbehälter, 5. Bekanntgabe über die Art und Weise der Bioabfall- und Altstoffsammlung, der Sammlung der sperrigen Siedlungsabfälle und der Sammlung von Problemstoffen im Sinne der bundesrechtlichen Bestimmungen, 6. die Standorte der zur Entsorgung der Siedlungsabfälle und Bioabfälle herangezogenen Abfallbehandlungs- und Verwertungsanlagen, 7. die Höhe der Kostenersätze im Sinne 14 Abs. 6 sowie die Arten der Abfuhrgebühren bzw. Behandlungsgebühren bezogen auf die jeweilige Abfallart, 8. Angaben über die ortsübliche Verlautbarung, wenn die Abfuhr oder die Benützung von Behandlungsanlagen nicht zu den festgesetzten und bekannt gegebenen Zeiten möglich ist, bezogen auf die jeweilige Abfallart unter gleichzeitiger Bekanntgabe der geänderten Organisation der Abfuhr bzw. Behandlung. 13 Eigentumsübergang (1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den jeweiligen Abfallwirtschaftsverband über. (2) Abfall, der der genehmigten Abfallbehandlungsanlage zugeführt wird, geht mit der Übergabe des Abfalls an den Betreiber der Abfallbehandlungsanlage in dessen Eigentum über.
12 12 (3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 haftet der bisherige Eigentümer (Übergeber) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen eingebrachter Abfall verursacht. Auf Wertgegenstände erstreckt sich der Eigentumsübergang nach den Abs. 1 und 2 nicht. 14 Gebühren und Kostenersätze (1) Die Gemeinden werden ermächtigt für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfallabfuhr und der Abfallbehandlung Gebühren einzuheben, wobei sich diese an den Grundsätzen dieses Gesetzes zu orientieren haben. (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem Beginn des Monats, in dem die Abfallbehälter aufgestellt werden. (3) Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlusspflichtigen Grundeigentümer verpflichtet. Miteigentümer schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. (4) Die Berechnung der Höhe der Gebühr hat nach beigestelltem Behältervolumen und der Anzahl der Entleerungen oder gewichtsbezogen zu erfolgen, wobei in der Abfuhrordnung eine jedenfalls zu entrichtende Grundgebühr festzulegen ist. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Abfalls kann eine gesonderte Gebühr verrechnet werden. (5) Die Benützungsgebühr kann so festgelegt werden, dass der voraussichtliche Jahresertrag das jährliche Erfordernis doppelt zu bedecken vermag. Zum Erfordernis im Sinne dieser Bestimmung zählen bspw. Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung einschließlich einer nachhaltigen Abfall- und Umweltberatung, Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft, die Erhaltung und der Betrieb der Abfallabfuhr einschließlich der Abfallbehandlung, Schuldendienstleistungen für die für die jeweilige Einrichtung aufgenommenen Darlehen sowie die Bildung von Instandhaltungs- und Erneuerungs- sowie allfälligen Erweiterungsrücklagen.
13 13 (6) Die Abfallwirtschaftsverbände im Sinne 15 haben ihren Kostenaufwand auf die verbandsangehörigen Gemeinden umzulegen und sind diese Kosten nach dem Abfallaufkommen der Mitgliedsgemeinden festzulegen. (7) Die Gemeinden werden ermächtigt, den ihnen vorgeschriebenen Kostenersatz im Sinne Abs. 6 den anschlusspflichtigen Grundstückseigentümern im gleichen Verhältnis wie bei den Benützungsgebühren vorzuschreiben. (8) Die Gebühren- und Kostenersätze sind nach dem Tarif der Abfuhrordnung mittels Bescheid der Gemeinde festzusetzen und vorzuschreiben. 3. Abschnitt Abfallwirtschaft 15 Abfallwirtschaftsverbände (1) Die Gemeinden der politischen Bezirke Bruck a. d. Mur und Mürzzuschlag (Mürzverband), Deutschlandsberg, Feldbach, Fürstenfeld, Hartberg, Judenburg, Knittelfeld, Leibnitz, Leoben, Murau, Mürzzuschlag, Radkersburg, Voitsberg, Graz-Umgebung und Weiz sowie die Gemeinden der Gerichtsbezirke Schladming und Gröbming und die Gemeinden der Gerichtsbezirke Bad Aussee, Liezen, Irdning und Rottenmann bilden je einen Gemeindeverband, der den Namen Abfallwirtschaftsverband zu führen hat. Jeder Verband hat einen Sitz in der jeweiligen Bezirkshauptstadt, der Abfallwirtschaftsverband Graz-Umgebung in der Landeshauptstadt Graz, der Abfallwirtschaftsverband der Gerichtsbezirke Schladming und Gröbming in Schladming und der Abfallwirtschaftsverband Bad Aussee, Liezen, Irdning und Rottenmann in Liezen sowie der Mürzverband in Kapfenberg. Über Beschluss der Verbandsversammlung kann aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und
14 14 Wirtschaftlichkeit der Sitz des Verbandes auch an einen anderen Ort der Region verlegt werden. (2) Alle Aufgaben, Pflichten und Rechte der Abfallwirtschaftsverbände sind für den Bereich der Landeshauptstadt Graz von dieser wahrzunehmen. (3) Die in Abs. 1 sowie Abs. 2 genannten Abfallwirtschaftsverbände sind als Gemeindeverbände im Sinne 11 des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997), LGBl.Nr. 66/1997 in der Fassung LGBl.Nr. 13/1999, anzusehen. (4) Der Abschnitt 3. und 4. des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997) ist sinngemäß anzuwenden. (5) Die Abfallwirtschaftsverbände haben für die Verwertung und die Behandlung der Abfälle im Sinne 4 Abs. 3 lit. a, c, d, e und f, zu sorgen. (6) Die Abfallwirtschaftsverbände haben die Tätigkeit der Gemeinden bei der Sammlung der Siedlungsabfälle, bei der getrennten Altstoffsammlung, Biomüllsammlung, Problemstoffsammlung, zu unterstützen. Darüber hinaus haben Abfallwirtschaftsverbände private Haushalte sowie an die öffentliche Abfuhr angeschlossene Betriebe und sonstige Einrichtungen über Möglichkeiten der Abfallvermeidung, Abfallverwertung und über erforderliche Maßnahmen für eine nachhaltige Entwicklung zu informieren (nachhaltige Abfall- und Umweltberatung). (7) Unabhängig von den Möglichkeiten im Sinne 16 können sich aufgrund übereinstimmender Beschlüsse zweier oder mehrerer Verbandsversammlungen Regionen zur gemeinsamen Besorgung der Aufgaben dieses Gesetzes mit Genehmigung der Landesregierung zu einem gemeinsamen Verband zusammenschließen oder für einzelne Gemeinden einen Verbandswechsel beschließen. Dasselbe gilt für die Errichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle oder die Erstellung eines gemeinsamen Abfallwirtschaftsplanes (überregionaler Abfallwirtschaftsplan).
15 15 (8) Organe des Abfallwirtschaftsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsvorstand, der Verbandsobmann, der Verbandsobmannstellvertreter und der Verbandskassier. Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte einen Ausschuss zur Prüfung ihrer Gebarung (Prüfungsausschuss) zu wählen. Weiters können Fachausschüsse oder ein Verwaltungsausschuss gewählt werden. (9) Der Verbandsversammlung sind folgende Aufgaben zugewiesen: a) die Wahl der weiteren Organe; b) Beschlüsse über die Satzungen des Abfallwirtschaftsverbandes, einschließlich der Beschlussfassung über den Abfallwirtschaftsplan und andere Beschlüsse von grundlegender Bedeutung; c) Beschlüsse über den Voranschlag (Nachtragsvoranschläge) und den Rechnungsabschluss; d) die Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung und Einrichtung von Anlagen des Abfallwirtschaftsverbandes. (10) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und zwei weiteren Mitgliedern. Gehören dem Abfallwirtschaftsverband mehr als 20 Gemeinden an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Verbandsobmann, Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und weiteren vier Mitgliedern. Gehören der Verbandsversammlung mehr als 30 Gemeinden an, so besteht der Verbandsvorstand aus dem Verbandsobmann, Verbandsobmannstellvertreter, Verbandskassier und weiteren acht Mitgliedern. Die einzelnen Mitglieder des Verbandsvorstandes sind aus der Mitte der Verbandsversammlung zu wählen. Dem Verbandsvorstand obliegt die Erledigung aller Verbandsaufgaben, die nicht der Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann zugewiesen sind. (11) Die Neuwahl je eines Vertreters (Ersatzmannes) der verbandsangehörigen Gemeinden in der Verbandsversammlung hat binnen drei Monaten nach durchgeführten Gemeinderatswahlen zu erfolgen. Für den Vertreter (Ersatzmann) der Landeshauptstadt Graz richtet sich der Beginn der dreimonatigen Frist nach den durchgeführten Gemeinderatswahlen im Bezirk Graz-Umgebung. Die Neuwahl des Verbandsvorstandes durch die Verbandsversammlung hat unverzüglich,
16 16 jedoch längstens binnen vier Wochen nach Konstituierung der Verbandsversammlung zu erfolgen. 16 Dachverband (1) Aufgrund übereinstimmender Beschlüsse mehrerer Verbandsversammlungen können sich auch Regionen zur gemeinsamen Besorgung der Aufgaben dieses Gesetzes mit Genehmigung der Landesregierung zu einem gemeinsamen Dachverband zusammenschließen. (2) Ein nach diesem Gesetz gegründeter Dachverband hat über die Aufgabenerfüllung im Sinne 6 Abs. 2 hinausgehend, überregionale Aufgaben im Bereich der Abfallwirtschaft anzunehmen und Lösungen zu finden. (3) Der 2. und 4. Abschnitt des Gemeindeverbandsorganisationsgesetzes (GVOG 1997), LGBl.Nr. 66/1997 in der Fassung LGBl.Nr. 13/1999, ist sinngemäß anzuwenden. 17 Abfallwirtschaftspläne (1) Die Abfallwirtschaftsverbände haben nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes bzw. zur Erfüllung der festgeschriebenen Aufgaben, Abfallwirtschaftspläne zu erstellen. In diesen Abfallwirtschaftsplänen sind die organisatorischen-, fachlichen- und technischen Maßnahmen für die Bewältigung der Aufgaben darzulegen. Die Abfallwirtschaftspläne sind mit dem Landesabfallwirtschaftsplan im Sinne 5 abzustimmen und bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. (2) Im Bescheid der Landesregierung über die Genehmigung eines Abfallwirtschaftsplanes können auch Auflagen, Bedingungen oder Fristen zur Vorschreibung gelangen. Ein Abfallwirtschaftsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Änderungen genehmigter
17 17 Abfallwirtschaftspläne sind der Landesregierung anzuzeigen. Sollten diese Änderungen in einem Widerspruch zum Landesabfallwirtschaftsplan stehen bzw. den Grundsätzen dieses Gesetzes nicht entsprechen, wäre durch Bescheid der Landesregierung eine Untersagung zu verfügen. (3) Der Abfallwirtschaftsplan ist nach Rechtskraft des Bescheides der Landesregierung vom Abfallwirtschaftsverband als Verordnung jedenfalls in der Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark kundzumachen. (4) Bezogen auf Abfälle im Sinne 4 Abs. 3 lit. a, c, d, e und f, haben Abfallwirtschaftspläne zumindest eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens, eine Darstellung der Abfallbehandlungsanlagen, eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens und der erforderlichen Abfallbehandlungsanlagen, sowie Maßnahmen zur Erreichung der Ziele zu enthalten. 18 Duldungsverpflichtungen (1) Den Organen der Behörden, der Gemeinden sowie des Abfallwirtschaftsverbandes ist bei der Vollziehung dieses Gesetzes ungehinderter Zutritt zu allen Grundstücksteilen sowie Gebäude bzw. Gebäudeteile und Anlagen zu gewähren und sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die den Organen der genannten Behörden bzw. Einrichtungen sowie deren Beauftragten bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit. (2) Die Grundeigentümer oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten sind verpflichtet, zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen zur Standortausweisung im Sinne 6 Abs. 7, Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Behördenvertreter oder Vertreter eines Abfallwirtschaftsverbandes bzw. deren Beauftragten betreten werden und allenfalls notwendige Bodenuntersuchungen durchgeführt werden. Verursachte Schäden sind hiebei zu ersetzen.
18 18 19 Nutzungsberechtigte Die für die Grundstückseigentümer geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes finden sinngemäß auf die Nutzungsberechtigten von Grundstücken bzw. auf die Benutzungsberechtigten von Bauwerken, Anwendung. 4. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Schluss-, Straf- und Übergangsbestimmungen 20 Untersagung Handlungen gegen rechtskräftige Abfallwirtschaftspläne sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen. 21 Strafbestimmungen (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) einer Verordnung der Landesregierung gemäß 6 Abs. 5 zuwiderhandelt; b) die Abfallbilanz im Sinne 8 nicht vorlegt bzw. die Unterlagen für die Erstellung der Abfallbilanz nicht zur Verfügung stellt; c) den Verpflichtungen aus 9 nicht entspricht; d) Abfallbehälter nicht gemäß 10 Abs. 1 reinhält; e) die im 11 geregelte Aufstellung der Abfallbehälter nicht ermöglicht bzw. die Abholung der Abfallbehälter behindert oder falsche Abfallfraktionen in die Abfallbehälter einbringt;
19 19 f) Abfuhrordnungen im Sinne 12 nicht erlässt; g) Abfallwirtschaftspläne nicht erstellt; h) Bescheide auf Grundlage dieses Gesetzes nicht erfüllt; i) den Duldungsverpflichtungen gemäß 18 nicht entspricht. (2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu ,-- oder mit Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu acht Wochen zu bestrafen. 22 Übergangsbestimmungen (1) Müllabfuhrordnungen auf Grundlage des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, LGBl.Nr. 5/1991, i.d.f. LGBl.Nr. 7/2002, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes dem Rechtsbestand angehören, bleiben weiterhin in Gültigkeit. (2) Abfallwirtschaftspläne im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gelten als Abfallwirtschaftspläne im Sinne dieses Gesetzes weiter. (3) Abfallwirtschaftsverbände im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 gelten als Abfallwirtschaftsverbände im Sinne dieses Gesetzes weiter. (4) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten und bestellten Organe des jeweiligen Abfallwirtschaftsverbandes gelten als Organe des jeweiligen Abfallwirtschaftsverbandes weiter. (5) Das Abfallwirtschaftskonzept im Sinne 5 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, gilt als Landesabfallwirtschaftsplan im Sinne dieses Gesetzes weiter. 23
20 20 Behörden (1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirkshauptmannschaft, soferne nichts anderes bestimmt ist. (2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. (3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben, haben den nach diesem Gesetz zuständigen Behörden und deren Organen über deren Ersuchen beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen. 24 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz - StAWG 1990, LGBl.Nr. 5/1991 in der Fassung LGBl.Nr. 7/2002, tritt gleichzeitig außer Kraft.
Landesgesetzblatt. Jahrgang 2004 Ausgegeben und versendet am 28. Oktober Stück
P. b. b. GZ. 02Z032441 M 243 Landesgesetzblatt Jahrgang 2004 Ausgegeben und versendet am 28. Oktober 2004 24. Stück 65. Gesetz vom 6. Juli 2004 über eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft in
MehrSiedlungsabfall = Andienungszwang?!
Siedlungsabfall = Andienungszwang?! Die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen zur Andienungspflicht nach dem steiermärkischen rkischen Abfallwirtschaftsgesetz (StAWG 2004) Erich Gungl Amt der Steiermärkischen
MehrVerordnung. des Gemeinderates der Gemeinde St. Pantaleon vom 1. Juli 2010 mit der eine Abfallordnung erlassen wird
Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Pantaleon vom 1. Juli 2010 mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009, wird
MehrMüllabfuhrordnung. in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom
Gemeindeamt Pöllauberg Müllabfuhrordnung in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.03.2009 Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 17.12.2005 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes
MehrGemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14
Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 Datum: 15.12.2010 Zahl: 813/2010 Bearbeiter: Peter Strasser Telefon: 07724 81 10-11 Fax: 07724 81 10-14 DVR: 0499625
MehrGemeinde Hof bei Straden
Gemeinde Hof bei Straden A-8345 Straden, Hof 100 Telefon: 03473/8040-0 Fax: 03473/8040-15 Bezirk Radkersburg E-Mail: gde@hof-straden.steiermark.at DVR-Nr.: 0481611 Abfallabfuhrordnung der Gemeinde Hof
MehrAbfuhrordnung. 1 Allgemeine Bestimmungen
Gemeinde Gußwerk pol. Bezirk Bruck/Mur Abfuhrordnung Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 9.11.2005, 13.12.2006, 13.12.2007, 16. Dezember 2008, 1. Dezember 2009 und 18. November 2010 wird gemäß 11
MehrAbfuhrordnung. Allgemeine Bestimmungen
GEMEINDE WERNDORF Bezirk Graz-Umgebung 8402 Werndorf, Bundesstraße 135 Telefon: 03135/54-3-03 Telefax: Dw. 8 gde@werndorf.steiermark.at www.werndorf.steiermark.at DVR-Nr.: 0426466 UID-Nr.: ATU40944500
MehrVerordnung. des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom , mit der eine Abfallordnung erlassen wird
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom 14.04.2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr.
MehrAbfallabfuhrordnung. 1 Allgemeine Bestimmungen
Marktgemeinde 8190 Birkfeld Tel.: 03174/4507 www.birkfeld.at E-Mail: marktgemeinde@birkfeld.at Abfallabfuhrordnung Der Gemeinderat der Marktgemeinde Birkfeld hat in seiner Sitzung am 31.03.2017 gemäß 11
MehrBegriffsbestimmungen
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.11.2015 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf Grund der Ermächtigung gemäß 8 Abs. 5 des
MehrStadtgemeinde Judenburg
Stadtgemeinde Judenburg Abfuhrordnung (in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 13.12.2012) Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 13.12.2013 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes
MehrDer Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992 (NÖ AWG 1992) Das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992, LGBl. 8240, wird wie folgt geändert:
MehrMüllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Trieben
Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Trieben Der Regierungskommissär Friedrich Zach hat nach Anhörung des Beirates am 17. Dezember 2008 gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes
MehrSpielberg 8724 Spielberg, Marktpassage 1B1; Tel.: 03512/75230 Fax: 03512/
Stadtgemeinde Spielberg 8724 Spielberg, Marktpassage 1B1; Tel.: 03512/75230 Fax: 03512/75230-14 Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Spielberg vom 2.7.2007 zur Besorgung der öffentlichen Abfallabfuhr
MehrVerordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 11. Februar 2010, mit der eine Abfallordnung erlassen wird
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Frankenmarkt vom 11. Februar 2010, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009,
MehrMüll-Abfuhrordnung. Allgemeine Bestimmungen
Marktgemeindeamt Aflenz-Kurort Müll-Abfuhrordnung Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2010 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004,
MehrMarktgemeinde Peggau Peggau, Grazer Straße 20. Abfuhrordnung
Marktgemeinde Peggau 8120 Peggau, Grazer Straße 20 Abfuhrordnung 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Gemeinde erfüllt die von ihr zu besorgenden Aufgaben der Abfallwirtschaft nach den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips
MehrV e r o r d n u n g. des Gemeinderates der Gemeinde Gilgenberg am Weilhart vom 22.November 2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird
V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Gemeinde Gilgenberg am Weilhart vom 22.November 2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009),
MehrV E R O R D N U N G. des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Leonfelden vom 8. November 2018, mit der eine ABFALLORDNUNG erlassen wird.
V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadtgemeinde Bad Leonfelden vom 8. November 2018, mit der eine ABFALLORDNUNG erlassen wird. Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl.
MehrGEMEINDE WERNDORF Bezirk Graz-Umgebung 8402 Werndorf, Bundesstraße 135 Telefon: 03135/ Telefax: Dw. 8. Abfuhrordnung
GEMEINDE WERNDORF Bezirk Graz-Umgebung 8402 Werndorf, Bundesstraße 135 Telefon: 03135/54-3-03 Telefax: Dw. 8 gde@werndorf.gv.at www.werndorf.gv.at DVR-Nr.: 0426466 UID-Nr.: ATU40944500 Abfuhrordnung Auf
MehrAbfuhrordnung. (i.d.g.f )
Gemeindeamt Bad Gleichenberg Bezirk Feldbach / Land Steiermark Telefon: +43 (0)3159 2342 Fax: DW 21 Postleitzahl 8344 UID-Nr: ATU 40587003 E-mail: gde@bad-gleichenberg.gv.at Homepage: http://www.bad-gleichenberg.gv.at
MehrAbfuhrordnung. (i.d.g.f )
Gemeindeamt Bad Gleichenberg Bezirk Südoststeiermark / Land Steiermark Telefon: +43 (0)3159 2342 Fax: DW 21 PLZ 8344 UID-Nr: ATU 40587003 E-mail: gde@bad-gleichenberg.gv.at Homepage: http://www.bad-gleichenberg.gv.at
MehrGemeinde Himmelberg V E R O R D N U N G
Gemeinde Himmelberg Bezirk Feldkirchen in Kärnten A-9562 Himmelberg 55 Telefon 04276/2310-0, Fax 04276/2310-16, DVR.-Nr. 0025712 UID: ATU 59351926 www.himmelberg.at himmelberg@ktn.gde.at. Zahl: 852-0/2005-P
MehrAbfuhrordnung. der Stadt Kapfenberg
Abfuhrordnung der Stadt Kapfenberg Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 11.12.2006 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf Grund der
MehrMARKTGEMEINDE VELDEN AM WÖRTHER SEE AZ: 2-813/10/96/Fa V E R O R D N U N G
MARKTGEMEINDE VELDEN AM WÖRTHER SEE AZ: 2-813/10/96/Fa V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 28.10.1996 Zahl 2-813/10/96/Fa mit der die Sammlung von Haus- und
MehrMarktgemeindeamt Lebring-St.Margarethen. Abfuhrordnung
Marktgemeindeamt Lebring-St.Margarethen Abfuhrordnung Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 16.12.2005 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004,
MehrA B F A L L O R D N U N G
G E M E I N D E A M T S T. K O N R A D 4817 St. Konrad, Ort 10 Pol. Bez. Gmunden, O.Ö. Tel. 0 76 15 / 80 29 Bearb.: AL Klaus SCHACHHUBER Fax 0 76 15 / 80 29-16 Tel. 0 76 15 / 80 29 11 gemeinde@st-konrad.ooe.gv.at
MehrVerordnung ABFALLORDNUNG
Az: B003/30-2012, 813/1-2012; Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Mattighofen vom 04.12.2012, TOP. 1.1.) mit der eine erlassen wird. ABFALLORDNUNG Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz
MehrMüllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Trieben
Konsolidierte Fassung, Stand: 02.01.2019 Müllabfuhrordnung der Stadtgemeinde Trieben Der Regierungskommissär Friedrich Zach hat nach Anhörung des Beirates am 17. Dezember 2008 gemäß 11 i. V. m. 13 des
MehrGemeinde Stattegg. Abfuhrordnung
Gemeinde Stattegg Abfuhrordnung Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 21.09.2017 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl.Nr. 65/2004 i.d.g.f., und auf Grund
MehrVerordnung Nr.../2010
-1- GZ.: Verf 5-I/ - 2010 Öt Marktgemeindeamt Timelkam Pol. Bez. Vöcklabruck 4850 Timelkam, Pollheimerstr. 5 Tel. 07672/95105/0 Fax. 07672/95105/10 Verordnung Nr.../2010 des Gemeinderates der Marktgemeinde
MehrAbfuhrordnung. Allgemeine Bestimmungen
Abfuhrordnung Auf Grund der Gemeinderatsbeschlusses vom 24. 6. 2013 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf Grund der Ermächtigung gemäß
MehrGemeindeamt St. Marienkirchen a. H. V E R O R D N U N G
Gemeindeamt St. Marienkirchen a. H. A-4926 St. Marienkirchen am Hausruck Nr. 11 Pol. Bezirk Ried i. I., OÖ V E R O R D N U N G Stand: Dezember 2011 des Gemeinderates der Gemeinde St. Marienkirchen/H. vom
MehrABFUHRORDNUNG der Stadtgemeinde Kindberg
Stadtgemeinde KINDBERG BEZIRK MÜRZZUSCHLAG STEIERMARK 8650 Kindberg - Hauptstraße 44 ABFUHRORDNUNG der Stadtgemeinde Kindberg Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 07.10.2010 wird gemäß 11 i. V. m.
MehrMarktgemeinde Groß-St.Florian Marktplatz 3 A-8522 Groß-St.Florian. Tel: 03464/2204 Fax: 03464/
Marktgemeinde Groß-St.Florian Marktplatz 3 A-8522 Groß-St.Florian Tel: 03464/2204 Fax: 03464/2204-79 E-Mail: gemeinde@gross-st-florian.at Abfuhrordnung (in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.11.2014)
MehrK U N D M A C H U N G
ABFALLWIRTSCHAFT Magistrat der Stadt St. Pölten Datum: 13.10.2016 K U N D M A C H U N G betreffend die Abfallwirtschaftsverordnung 2017 der Landeshauptstadt St. Pölten Der Gemeinderat der Landeshauptstadt
MehrV E R O R D N U N G. des Gemeinderates der Marktgemeinde Lohnsburg am Kobernaußerwald vom 22. September 2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird
Marktgemeinde Lohnsburg am Kobernaußerwald Bezirk Ried im Innkreis Tel. 07754/4110, Fax... 4110-85 DVR-Nr. 0482374 www.lohnsburg.at - E-Mail: gemeinde@lohnsburg.at Lohnsburg a.k., am 22. September 2011
MehrAbfuhrordnung. der Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal
Marktgemeinde St. Nikolai im Sausal N a t u r p a r k g e m e i n d e 8505 St. Nikolai im Sausal Nr. 5 Tel: 03185/2317 Fax: 03185/2317-9 E-Mail: gemeinde@nikolai-sausal.at Homepage: www.nikolai-sausal.at
MehrAbfallordnung der Gemeinde Holzhausen
GEMEINDEAMT HOLZHAUSEN Tel.: 07243/57155 Pol.Bez.: Wels-Land Fax: 07243/57555 Landstraße 2 DVR: 0551325 4615 Holzhausen IBAN.: AT40 3468 0000 0825 0169 e-mail: gemeinde@holzhausen.ooe.gv.at BIC: RZOOAT2L680
MehrAbfuhrordnung Neu. Wurde am 16. November 2006 im Gemeinderat beschlossen und tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft. Rechtliche Grundlagen
Folie 1 Wurde am 16. November 2006 im Gemeinderat beschlossen und tritt am 1. Jänner 2007 in Kraft Rechtliche Grundlagen Praktische Umsetzung Folie 2 Rechtliche Grundlagen Bundesabfallwirtschaftsgesetz
MehrK u n d m a c h u n g. Gemeinde 8564 Krottendorf - Gaisfeld. Müllabfuhrordnung
K u n d m a c h u n g Gemeinde 8564 Krottendorf - Gaisfeld Müllabfuhrordnung Aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 22.12.2011 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes
MehrGEMEINDE SANKT BARTHOLOMÄ
GEMEINDE SANKT BARTHOLOMÄ POLITISCHER BEZIRK: GRAZ-UMGEBUNG ST. BARTHOLOMÄ 3, 8113 SANKT BARTHOLOMÄ Tel: 03123/2227, Fax: 03123/2227-25 E-MAIL: gde@st-bartholomae.steiermark.at Öffentliche Kundmachung
MehrA b f a l l o r d n u n g
813-1 Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis A b f a l l o r d n u n g Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Hofkirchen im Traunkreis vom 16. Dezember 2010, mit der eine Abfallordnung der Gemeinde Hofkirchen
MehrA B F A L L W I R T S C H A F T S V E R O R D N U N G
A B F A L L W I R T S C H A F T S V E R O R D N U N G VERORDNUNG ÜBER DIE AUSSCHREIBUNG VON ABFALLWIRTSCHAFTSGEBÜHREN UND ABFALLWIRTSCHAFTSABGABEN Der Gemeinderat der Marktgemeinde Perchtoldsdorf hat in
MehrAbfall Abfuhrordnung
MARKTGEMEINDEAMT ANGER 8184 Anger, Südtiroler Platz 3 Telefon: 03175/2211 Telefax: 03175/2211-400 E-Mail: gde@anger.gv.at Homepage: www.anger.gv.at Abfall Abfuhrordnung (in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses
MehrInternet T1 Tourismus insgesamt - Zeitreihen
Bezirk 60100 Graz(Stadt) 1991 117.153 167 0,1 230.800 7.466 3,3 1992 114.506-2.647-2,3 228.114-2.686-1,2 1993 106.007-8.499-7,4 204.940-23.174-10,2 1994 98.952-7.055-6,7 187.390-17.550-8,6 1995 99.549
MehrM U R A U, R a f f a l t p l a t z 1 0 ABFUHRORDNUNG
STADTGEMEINDE MURAU 8 8 5 0 M U R A U, R a f f a l t p l a t z 1 0 Tel.: O3532/2228-0; Fax: DW-10; DV-Nr.: 0093670 E-Mail: gde@murau.gv.at www.murau.steiermark.at ABFUHRORDNUNG Murau, am 19. November 2015
MehrGemeinde Maria Wörth Reifnitz am Wörthersee Bezirk Klagenfurt-Land. Verordnung
Gemeinde Maria Wörth 9081 Reifnitz am Wörthersee Bezirk Klagenfurt-Land Verordnung zur Regelung des Sammelns und der Abfuhr von Haus- und Sperrmüll Müllabfuhrordnung Reifnitz, 08. November 1996 Seite -
MehrMarktgemeindeamt Saxen
Marktgemeindeamt Saxen A 4351 Saxen 77, Politischer Bezirk Perg, OÖ. Tel.: 07269 355-0, Fax: DW 20, DVR: 0025437, UID Nr. 23431800 e-mail: gemeinde@saxen.at www.saxen.at Verordnung des Gemeinderates der
Mehr***************************************************************************** Abfuhrordnung
***************************************************************************** Abfuhrordnung Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 20.12.2005 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes
MehrKleinkläranlagen und geschlossene Gruben. Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen. Satzung
Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben Stadt Meßkirch / Landkreis Sigmaringen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Vom 16. November 1993 Auf Grund von 45 b Abs. 3
MehrMarktgemeindeamt Schardenberg Schärdinger Straße Schardenberg Tel.: 07713/ Fax.: Mail:
Marktgemeindeamt Schardenberg Schärdinger Straße 4-4784 Schardenberg Tel.: 07713/7055 - Fax.: 7055-8 Mail: office@schardenberg.at Schardenberg, am 12. Dezember 2014 ABFALLORDNUNG Verordnung des Gemeinderates
MehrGEMEINDE OSSIACH BEZIRK FELDKIRCHEN IN KÄRNTEN. Tel.: Fax: VERORDNUNG
GEMEINDE OSSIACH BEZIRK FELDKIRCHEN IN KÄRNTEN F E S T I V A L I N O S S I A C H SEIT 1 9 6 9 www.ossiach.at E-Mail: ossiach@ktn.gde.at Tel.: 04243 2246-0 Fax: 04243 8763 VERORDNUNG des Gemeinderates der
MehrVerordnung des Gemeinderates der Gemeinde Überackern vom , mit der
Abfallordnung Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Überackern vom 16.12.2010, mit der eine Abfallordnung für die Gemeinde Überackern erlassen wird. Aufgrund des 6 des O.ö. Abfallwirtschaftsgesetzes
MehrV E R O R D N U N G (konsolidierte Fassung)
1 GEMEINDEAMT WERNBERG Wernberg, am 06.07.2000 =========================== Zahl: 813-0/W/95/00 Betr: Abfuhrordnung der Gemeinde Wernberg V E R O R D N U N G (konsolidierte Fassung) des Gemeinderates der
MehrV E R O R D N U N G. Gemäß 24 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004, LGBl. Nr. 17/2004, in der Fassung LGBl. Nr. 85/2013, wird verordnet:
Unterer Markt 3 A-9334 Guttaring Energieeffiziente Gemeinde Guttaring Tel. 04262/8120, Fax /8038 guttaring@ktn.gde.at V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Marktgemeinde Guttaring vom 2. Mai 2017,
MehrGemeinde Amering Politischer Bezirk Judenburg
Gemeinde Amering Politischer Bezirk Judenburg Abfuhrordnung in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.März 2007 Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 15.März 2007 wird gemäß 11 i. V. m. 13
MehrAbfallordnung der Gemeinde Schildorn. Gültig ab: Beschlossen am:
Abfallordnung der Gemeinde Schildorn Gültig ab: 01.01.2013 Beschlossen am: 13.12.2012 www.umweltprofis Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Schildorn vom 13.12.2012, mit der eine Abfallordnung erlassen
MehrGemeinderecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abfuhrordnung der ehemaligen Marktgemeinde Oberaich in der derzeit geltenden Fassung
Gemeinderecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Abfuhrordnung der ehemaligen Marktgemeinde Oberaich in der derzeit geltenden Fassung Langtitel Abfuhrordnung Stammfassung: GR Beschluss vom 10.03.2009
MehrAbfuhrordnung. Allgemeine Bestimmungen
Abfuhrordnung Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 22. Mai 2006, abgeändert durch den Gemeinderatsbeschluss vom 10. November 2006, 17. Dezember 2007, 15. Dezember 2008, 23. November 2009,13. Dezember
MehrGemeinde Tillmitsch Tillmitsch, Dorfstraße 87, Tel ( ) Fax: DW 6 Homepage:
Gemeinde Tillmitsch 8430 Tillmitsch, Dorfstraße 87, Tel (0 34 52) 82 2 61 Fax: DW 6 E-Mail: gde@tillmitsch.steiermark.at Homepage: www.tillmitsch.at ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung)
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Kleinkläranlagenentsorgungssatzung) der Gemeinde Freiamt vom 11.02.1992 Aufgrund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg,
MehrIn der Gemeinde Nüziders werden Abfallgebühren nach Maßgabe folgender Bestimmungen eingehoben:
VERORDNUNG über die Abfallgebühren der Gemeinde Nüziders () Zl. nü003.30-1/2018-6 Nüziders, 11.12.2017 Gemäß des Finanzausgleichsgesetzes in Verbindung mit dem Landes- Abfallwirtschaftsgesetz (V-AWG) wird
MehrVerordnung des Gemeinderates der Gemeinde Aurolzmünster vom , mit der eine Abfallordnung erlassen wird
Marktgemeinde Aurolzmünster 4971 Aurolzmünster, Schloßstraße 1 Verw.-Bezirk Ried im Innkreis, OÖ. Zl. 8130/2010 Telefon 07752/83055 Telefax 07752/83055-20 E-Mail: gemeinde@aurolzmuenster.ooe.gv.at Aurolzmünster,
MehrAbfallwirtschaft in Österreich
Seminar Stand & Perspektiven für Abfallwirtschaft und Abfallentsorgung in der EU und Russland Ulan-Ude, 02. Juli 2009 Abfallwirtschaft in Österreich Felicitas Schneider Institut für Abfallwirtschaft Universität
MehrMarktgemeinde Kalsdorf bei Graz
Marktgemeinde Kalsdorf bei Graz Polit. Bezirk Graz-Umgebung Hauptplatz 1, 8401 Kalsdorf bei Graz Tel.: 03135/52551-32, Fax: 03135/52551-33 E-mail: goelles@kalsdorf-graz.at www.kalsdorf-graz.at --- Abfuhrordnung
MehrMarktgemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße Marktplatz 2, 8461 Ehrenhausen an der Weinstraße Tel. Nr. (03453) 2507 Fax: DW 4
Müllabfuhrordnung, am 10.12.2015 Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 10.12.2015 wird gemäß 11 i. V. m. 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf Grund der
MehrMarktgemeinde Kundl / Tirol Bezirk Kufstein 6250 Kundl, Dorfstraße 11
Marktgemeinde Kundl / Tirol Bezirk Kufstein 6250 Kundl, Dorfstraße 11 K U N D M A C H U N G Der Gemeinderat der Marktgemeinde Kundl hat in den Sitzungen vom 27.10.2011 und 24.11.2011 einstimmig beschlossen:
MehrS a t z u n g zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung in der Gemeinde Walkertshofen
S a t z u n g zur Regelung der kommunalen Abfallentsorgung in der Gemeinde Walkertshofen Aufgrund der Art. 3 und 7 des Gesetzes zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen und zur
MehrK U N D M A C H U N G
Marktgemeinde Altmünster 4813 Altmünster Marktstraße 21 Pol. Bez. Gmunden Tel. 07612 87611 www.altmuenster.ooe.gv.at K U N D M A C H U N G In Entsprechung des 94 der OÖ GemO. 1990 idgf. wird hiermit öffentlich
MehrRechtliche Grundlagen zum ABFALLMANAGEMENT. Mag. Agnes Schmidhofer Abteilung 13 Anlagenreferat/Abfallrecht
Rechtliche Grundlagen zum ABFALLMANAGEMENT Mag. Agnes Schmidhofer Abteilung 13 Anlagenreferat/Abfallrecht Gesetzliche Grundlagen Unionsrechtliche Vorgaben insb. Abfallrahmenrichtlinie, RL 2008/98/EG und
MehrV E R O R D N U N G. des Gemeinderates der Gemeinde Andrichsfurt vom , mit der eine Abfallordnung erlassen wird
Gemeindeamt Andrichsfurt 4754 Andrichsfurt 40 Zl.: 811/6 Stand: Jänner 2012 V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Gemeinde Andrichsfurt vom 13.01.2012, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund
MehrV E R O R D N U N G. 1 Müllabfuhr durch die Gemeinde Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll
V E R O R D N U N G des Gemeinderates der Stadtgemeinde Hermagor-Pressegger See vom 27. Juni 2018, Zahl: 8520/2018-Ba-MAO, mit der die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und die Abgabe von Sperrmüll geregelt
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und Az: 700.74 / 1897 Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und vom 16.Juni 1997 Änderungen Gemeinderat am 05.12.2005 Inkraftgetreten am 01.01.2006
MehrGemeindeamt Weinitzen
Gemeindeamt Weinitzen 8044 Weinitzen, Kirchplatz 4, Tel.: 03132/25 50, Fax: 03132/25 50-6 E-mail: gde@weinitzen.steiermark.at Pol. Bezirk Graz-Umgebung DVR: 0098884 Abfuhrordnung (in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses
MehrMarktgemeinde Arnoldstein
Marktgemeinde Arnoldstein VERORDNUNG des Gemeinderates der Marktgemeinde Arnoldstein vom 12. Dezember 2017, Zahl 852/0/2017 B, mit der die Sammlung von Haus- und Sperrmüll und die Abfallbewirtschaftung
MehrGEMEINDE WASTERKINGEN
GEMEINDE WASTERKINGEN Abfall-Verordnung der Politischen Gemeinde Wasterkingen 1992 Inhaltsverzeichnis Seite Art. 1 Geltungsbereich 2 Art. 2 Grundsätze 2 Art. 3 Zuständige Behörde 2 Art. 4 Definition 2
MehrS a t z u n g der Stadt Heidelberg über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntS)
7.1.2 S a t z u n g der Stadt Heidelberg über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung EntS) vom 10. Dezember 2015 (Heidelberger Stadtblatt vom 16. Dezember 2015)
MehrStadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall
Stadt Schrozberg Landkreis Schwäbisch Hall Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Stadt Schrozberg vom 30.09.1994 Aufgrund von 45 b Abs. 3.des Wassergesetzes für
MehrGroße Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis
Große Kreisstadt Bad Mergentheim Main - Tauber - Kreis Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben vom 17. Dezember 1998 Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom mit Änderung vom
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben der Großen Kreisstadt Öhringen vom 19.12.1995 mit Änderung vom 30.10.2001 Auf Grund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
MehrA B F U H R O R D N U N G der Gemeinde G A A L
Gemeinde Gaal Bischoffeld 25 Tel: (03513) 8820 8731 Gaal Fax: (03513) 8820-4 E-Mail: gde@gaal.steiermark.at UID-Nr. ATU59449902 DVR.:0377988 Dok.: Abfall-AbfuhrOrdnung.doc A B F U H R O R D N U N G der
MehrAB F AL L ORDNUNG. Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009 idgf, wird verordnet: 1 Begriffsbestimmungen
Gemeinde Freinberg 4785 Freinberg 4 Bezirk Schärding, OÖ. Tel.Nr.: +43/7713/8102-0 Fax: DW 22 E-mail: gemeinde@freinberg.ooe.gv.at Internet: www.freinberg.at GZ: Fin 215 2018 AB F AL L ORDNUNG Verordnung
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzung. in Kraft getr. öff. Bek
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Entsorgungssatzung Erlass 11.0.16 Neufassung in Kraft getr. öff. Bek. Bestät. RAB 01.10.16 18.0.16 23.12.16 Erlass geänd. in Kraft
MehrKundmachung Abfallabfuhrordnung
Bearbeiter: Mag. Hermann Ofner Tel.: 03182/3227-21 E-Mail: gde@wildon.gv.at GZ: A-2018-1044-00240 Wildon, am 14.09.2018 Kundmachung Abfallabfuhrordnung Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 12.09.2018
MehrAbfallordnung. Verordnung des Gemeinderates vom 23. November 2010, mit der die Abfallordnung der Gemeinde Eggerding erlassen wird.
Abfallordnung Verordnung des Gemeinderates vom 23. November 2010, mit der die Abfallordnung der Gemeinde Eggerding erlassen wird. Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr.
MehrI , 65/2004, , 45/ /2003, 15 3 Z.
Abfuhrordnung Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 28. März 2006 wird gemäß i. V. m. 3 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf Grund der Ermächtigung gemäß
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom
Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen (Abwassersatzung für Kleinkläranlagen) Fassung vom 13.12.1999 I. Allgemeines... 3 1 Öffentliche Einrichtungen,
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen 7/11 und geschlossenen Gruben der Stadt Mössingen
Satzung zur Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossene Gruben (Entsorgungssatzung) Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrAbfuhrordnung. 1 Allgemeine Bestimmungen
Stadtgemeinde Schladming Coburgstraße 45 8970 Schladming Tel.: 03687/22508-0 mail: gemeinde@schladming.at web: www.schladming.at Abfuhrordnung I n der Fassung d es Geme inderatsbeschlusses vo m 19.06.2012
MehrGebührensatzung. für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Aichach-Friedberg (Abfallgebührensatzung -AGS-)
Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Aichach-Friedberg (Abfallgebührensatzung -AGS-) Anmerkung: Diese Version der Abfallgebührensatzung stellt die ab 01.07.2015 gültige
MehrBekanntmachungsanordnung
Aufsichtsbehördliche Genehmigung Ratsbeschluss Bekanntmachungsanordnung öffentlich bekannt gemacht In Kraft getreten 21.12.1993-22.12.1993 29.12.1993 01.01.1994 1. Änderung 20.12.1994-21.12.1994 29.12.1994
MehrSatzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung
Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben - Entsorgungssatzung Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg, 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
MehrG e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird
G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel
MehrGROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN
GROSSE KREISSTADT WALDSHUT-TIENGEN S a t z u n g über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben (Entsorgungssatzung - EntsS) Aufgrund von 45 b Abs. 3 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
Mehr-1- Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt. 1 Vermeidung und Verwertung
-1- STADT TROCHTELFINGEN LANDKREIS REUTLINGEN Satzung über die Entsorgung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt I. Allgemeine Bestimmungen 1 Vermeidung und Verwertung (1) Jeder ist gehalten, die
MehrRaiba Montafon , BLZ Latschaustraße 1, 6774 Tschagguns TelNr / ; Fax: DW 3
Tschagguns, am 16.12.2016 Raiba Montafon 3.810.348, BLZ 37468 Latschaustraße 1, 6774 Tschagguns TelNr. 0 55 56 / 7 22 39; Fax: DW 3 gemeinde@tschagguns.at www.tschagguns.at Verordnung über die Abfallgebühren
MehrS T A D T Ö S T R I N G E N 3.7 SA T Z U N G
Seite 1 S A T Z U N G Aufgrund von 45 b Abs. 4 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg und der 4, 11 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.v. mit 2, 5a Abs. 2, und 9 des Kommunalabgabengesetzes
Mehr