Promotionsordnung. für den Fachbereich Biologie der Universität Kaiserslautern vom 10. Oktober 1996 (Staatsanzeiger Nr. 40 vom , S.

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1 Promotionsordnung für den Fachbereich Biologie der Universität Kaiserslautern vom 10. Oktober 1996 (Staatsanzeiger Nr. 40 vom , S. 1427) geändert durch: Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 13/2001, S. 759) 1

2 IV, 2 Der Fachbereichsrat des Fachbe-reichs Biologie der Universität Kaiserslautern hat am 3. Juli 1996 auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes vom 23. Mai 1995 (GVBI. S. 85), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 406), BS , die folgende Promotionsordnung für den Fachbereich Biologie an der Universität Kaiserslautern beschlossen, die nach Genehmigung durch den Minister für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung vom 25. September, Az Tgb. Nr. 163/94, hiermit bekanntgemacht wird: I. Allgemeine Bestimmungen 1 Promotion und Promotionsleistung (1) Der Fachbereich Biologie der Universität Kaiserslautern kann auf Grund eines Promotionsverfahrens den akademischen Grad Doktor der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium; abgekürzt: Dr. rer. nat.) verleihen. Zur Einleitung des Verfahrens ist eine vom Antragsteller verfaßte wissenschaftliche Abhandlung, die Dissertation, einzureichen. Die Dissertation muß eine wissenschaftliche Abhandlung sein, die zum Zeitpunkt des Promotionsantrages einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt und aus der die Befähigung des Antragstellers zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten hervorgeht. Die Diplomarbeit oder eine andere Prüfungsarbeit des Antragstellers können nicht als Dissertation eingereicht werden. Der Fachbereich muß für das Gebiet der Dissertation zuständig sein. Das Promotionsverfahren besteht aus der Beurteilung der Dissertation und aus der wissenschaftlichen Aussprache. (2) Der akademische Grad Doktor der Naturwissenschaften wird an einen Bewerber nur einmal verliehen. 2 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren (1) Zur Promotion wird zugelassen, wer ein ordnungsgemäßes Studium in den Naturwissenschaften an einer deutschen oder einer als gleichwertig anerkannten ausländischen wissenschaftlichen Hochschule mit der Diplomprüfung oder der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien abgeschlossen hat. (2) Zur Promotion kann auch zugelassen werden, wer das Diplom einer Fachhochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einer Fachrichtung des Diplomstudiengangs Biologie und die Promotionseignungsprüfung bestanden hat. Das Nähere regeln 19 bis 22 dieser Ordnung. (3) Der Fachbereichsrat kann in begründeten Ausnahmefällen, ggf. nach Erfüllung weiterer Auflagen, auch andere Abschlußprüfungen und Studiengänge als die in Absatz 1 und 2 genannten als diesen gleichwertig anerkennen. (4) Unabhängig von einem Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann der Kandidat mittels eines Feststellungsverfahrens durch den Fachbereichsrat verbindlich feststellen lassen, ob das Gebiet der Dissertation und seine Vorbildung den Voraussetzungen laut 1 und 2 entsprechen. Dem Antragsteller ist hierüber ein Feststellungsbescheid auszustellen. (5) Ausländische Bewerber müssen die deutsche Sprache in ausreichendem Maße beherrschen. 3 Annahme als Doktorand (1) Der Doktorand wird von einem dem Fachbereich angehörenden Professor oder Privatdozenten betreut. Auf Antrag, insbesondere bei Ausscheiden des Betreuers aus dem Fachbereich, kann der Fachbereichsrat im gegenseitigen Einvernehmen die Betreuung einem anderen Professor oder Privatdozenten übertragen. Wechselt der Betreuer die Hochschule, so behält er bis zu drei Jahren das Recht, die Betreuung einer begonnenen Promotion zu Ende zu führen. (2) Der Betreuer zeigt dem Fachbereich über den Dekan die Annahme des Doktoranden an und nennt das vorläufige Thema der Dissertation. Der Dekan teilt die von dem Betreuer gemachten Angaben dem Fachbereichsrat in der folgenden Sitzung mit. (3) Soll die Dissertation ganz oder überwiegend außerhalb des unmittelbaren Arbeitskreises des anmeldenden Betreuers durchgeführt werden, bedarf dies der Zustimmung des Fachbereichsrates. 2

3 (4) Die Benennung eines Mitbetreuers gemäß Absatz 3 entbindet den anmeldenden Betreuer nicht von der Verpflichtung der Aufsicht über den Fortgang der Arbeit, der eigenhändigen Anfertigung des Berichtes und der späteren Mitgliedschaft in der Promotionskommission (vgl. 8 Abs 4). (5) Auswärtige Betreuer von Dissertationen sind verpflichtet, zusammen mit der Doktorandenanmeldung den voraussichtlichen 2. Berichterstatter gemäß 8 einvernehmlich zu benennen. Der 2. Berichterstatter muß in diesem Fall ein am Fachbereich Biologie in Kaiserslautern tätiger Professor sein. (6) Der Betreuer überprüft Erscheinen, Richtigkeit und Vollständigkeit der im Zusammenhang mit der jeweiligen Doktorandenanmeldung erfolgten Niederschrift im Protokoll der Sitzung des Fachbereichsrates. (7) In begründeten Fällen kann der Fachbereichsrat unter Angabe der Gründe der Annahme des Doktoranden widersprechen und die Begutachtung der Dissertation ablehnen. (8) Findet der an einer Promotion Interessierte keinen Betreuer, so bemüht sich der Fachbereichsrat auf Antrag um einen Betreuer. (9) Das Thema der Dissertation soll so gestellt sein, daß die Arbeit innerhalb von drei Jahren abgeschlossen werden kann. (10) Das Doktorandenverhältnis kann vom Fachbereichsrat gelöst werden, wenn der Doktorand trotz dreimaliger Mahnung nachweislich aus von ihm zu vertretenden Gründen den ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nicht ausnutzt. Dem Doktoranden ist hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. II. Promotionsantrag 4 Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich an den Dekan des Fachbereichs Biologie der Universität Kaiserslautern zu richten. Der Antrag muß eine Erklärung des Antragstellers enthalten, a) daß ihm die Promotionsordnung in der derzeit gültigen Fassung bekannt ist, b) daß er die eingereichte Dissertation selbständig verfaßt, die für die Arbeit benutzten Hilfsmittel genannt hat und die Ergebnisse etwa beteiligter Mitarbeiter sowie anderer Autoren klar gekennzeichnet hat, c) ob die Dissertation oder Teile daraus als Prüfungsarbeit (vgl. 1 Abs. 1 Satz 4) schon bei einem anderen Fachbereich / einer anderen Fakultät eingereicht worden sind, d) ob er bereits früher ein Promotionsverfahren bei einer Hochschule beantragt hat, ggf. nebst vollständigen Angaben über dessen Ausgang. 5 Erforderliche Unterlagen Dem Promotionsantrag sind beizufügen: a) ein Lebenslauf des Antragstellers, der über seinen Bildungsgang und seine berufliche Entwicklung Aufschluß gibt, b) die Unterlagen über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß 2, ggf. den Nachweis über die bestandene Promotionseignungsprüfung (vgl. 22 Abs. 2) bzw. den Feststellungsbescheid (vgl. 2 Abs. 5) in Kopie zum Verbleib, c) vier Ausfertigungen der Dissertation (vgl. 1 Abs. 1) in deutscher Sprache. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat. Die Ausfertigungen sind mit einem Titelblatt zu versehen, auf dem sie unter namentlicher Nennung des Betreuers und unter Angabe des Datums des Antrages auf Eröffnung des Promotionsverfahrens zu bezeichnen sind als dem Fachbereich Biologie der Universität Kaiserslautern zur Erlangung des akademischen Grades Doktor der Naturwissenschaften eingereichte Dissertation, d) eine Zusammenfassung der Dissertation von nicht mehr als einer Seite, e) der Nachweis über die Entrichtung der Promotionsgebühr gemäß Landesgebührenordnung. 6 Verbleib der Unterlagen 3

4 (1) Der Promotionsantrag und die in 5 Buchstabe a und c genannten Unterlagen verbleiben in jedem Falle im Fachbereich. Die übrigen Unterlagen mit Ausnahme der zum Verbleib bestimmten Kopien ( 5 Buchstabe b) werden dem Doktoranden zurückgegeben. (2) Der Doktorand kann nach Abschluß des Verfahrens Einsicht in seine Akte nehmen. III. Promotionsverfahren 7 Entscheidung über Zulassung (1) Der Dekan prüft die Unterlagen. Erfüllen sie die in den 1, 2, 19 und 20 aufgeführten Voraussetzungen, so unterrichtet er den Fachbereichsrat von dem Promotionsantrag. (2) Entspricht der Promotionsantrag nicht den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen, so prüft der Dekan, ob Abhilfe binnen angemessener Frist möglich ist; in diesem Falle ist dem Antragsteller dazu Gelegenheit zu geben. Andernfalls lehnt der Dekan im Einvernehmen mit dem Fachbereichsrat den Antrag ab und teilt dieses dem Kandidaten schriftlich mit. 8 Promotionskommission (1) Die Promotionskommission wird vom Fachbereichsrat bestellt, wenn der Doktorand nach 3 Abs. 1 bis 6 ordnungsgemäß angemeldet worden war und alle Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion erfüllt sind. Die Bestellung ist im öffentlichen Teil der Niederschrift der Sitzung des Fachbereichsrates zu protokollieren. (2) Die Promotionskommission besteht aus einem Vorsitzenden und zwei gleichverantwortlichen Berichterstattern; zu diesen tritt gegebenenfalls (siehe Absatz 6) zusätzlich ein weiterer Berichterstatter mit beratender Stimme hinzu. (3) Der Vorsitzende und mindestens einer der Berichterstatter müssen Professoren des Fachbereichs im Sinne des 48 UG sein; einer der Berichterstatter kann Privatdozent des Fachbereichs sein. Einer der Berichterstatter kann, falls der Charakter der Dissertation es zweckmäßig erscheinen läßt, Professor eines anderen Fachbereichs der Universität Kaiserslautern sein. Der Fachbereichsrat kann in besonderen Fällen einen Berichterstatter aus dem Lehrkörper anderer wissenschaftlicher Hochschulen oder aus dem Kreise namhafter Wissenschaftler in wissenschaftlichen Institutionen wählen. (4) Der Betreuer nach 3 Abs. 2 ist stets Berichterstatter. Keiner der Berichterstatter kann gleichzeitig Vorsitzender der Promotionskommission sein. (5) Der Dekan teilt dem Antragsteller die Zusammensetzung der Promotionskommission mit. (6) Der Doktorand hat das Recht, einen weiteren Berichterstatter mit beratender Stimme nach Absatz 2 mit dessen Zustimmung zu benennen. Will er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so hat dieses spätestens eine Woche nach Bekanntgabe der Zusammensetzung der Promotionskommission (vgl. Absatz 5) durch schriftliche Mitteilung an den Dekan zu geschehen. 9 Berichte (1) Die Berichterstatter geben unabhängig voneinander nach Prüfung der Dissertation schriftliche Berichte an den Dekan und bewerten die Dissertation mit Noten zwischen 0 und 4. Sie können dem Doktoranden auch Vorschläge zur Änderung der Arbeit machen. Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Noten um 0,3 erniedrigt oder erhöht werden; die Noten 0,3 sowie 3,7 und 4,3 sind dabei ausgeschlossen. Aus dem arithmetischen Mittel der Bewertungsziffern der Berichte, berechnet auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Rundung, ergibt sich folgendes Urteil über die Dissertation: bei einem Durchschnitt von 0,00 bis 0,50 bei einem Durchschnitt von 0,51 bis 1,50 ausgezeichnet (summa cum laude), sehr gut (magna cum laude), 4

5 bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00 gut (cum laude), genügend (rite), nicht genügend (non rite). Die Noten werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 0 = ausgezeichnet = eine hervorragende, ganz besondere Leistung; 1 = sehr gut = eine Leistung, die weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 2 = gut = eine Leistung, die über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3 = genügend = eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt oder trotz kleinerer Mängel noch genügt; 4 = nicht genügend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. (2) Die Berichte sollen innerhalb von vier Wochen abgegeben werden. Der Vorsitzende der Promotionskommission sorgt für den rechtzeitigen Eingang der Berichte. (3) Beurteilen beide vom Fachbereichsrat bestellten Berichterstatter die Dissertation als ungenügend, so ist diese Dissertation abgelehnt. (4) Bewertet mindestens einer der beiden Berichterstatter die Dissertation mit ausgezeichnet, oder bewertet einer der beiden Berichterstatter die Dissertation mit ungenügend, oder weichen die Noten der beiden Berichte um mehr als 1,5 Notenstufen voneinander ab, so bestellt der Vorsitzende der Promotionskommission im Einvernehmen mit beiden Berichterstattern einen weiteren Gutachter. Eine Zustimmung des Fachbereichsrates ist in diesem Falle nicht nötig. In die Endnote der Dissertation geht das dritte Gutachten mit der gleichen Gewichtung ein wie die beiden anderen. 10 Auslage (1) Vor der wissenschaftlichen Aussprache (vgl. 11), liegt die Dissertation für alle Angehörigen des Fachbereichs während der Dienstzeiten im Dekanat zur Einsichtnahme aus. Während der Auslagezeit kann ein schriftlicher Einspruch beim Dekan erfolgen. (2) Die Dauer der Auslage beträgt mindestens 14 Tage. Soll die wissenschaftliche Aussprache während der ersten 14 Tage der Vorlesungszeit des Semesters stattfinden, oder soll von der Ausnahmeregelung gemäß 11 Abs. 1 Gebrauch gemacht werden, muß die Dissertation mindestens vier Wochen vorher ausliegen. (3) Während dieser Zeit können alle Mitglieder des Fachbereichsrates, alle Professoren und Privatdozenten des Fachbereichs Einblick in die Berichte nehmen. (4) Eine Einblicknahme in Dissertation und/oder Berichte ist per Unterschrift auf getrennt ausliegenden Listen zu bestätigen. 11 Wissenschaftliche Aussprache (1) Der Dekan verständigt den Doktoranden, ob das Promotionsverfahren weitergeführt oder abgebrochen wird, und teilt ihm die Bewertungen der Berichterstatter mit. Er setzt vorbehaltlich einer einspruchslosen Auslage auch den Termin der wissenschaftlichen Aussprache fest. Der Termin soll innerhalb der Vorlesungszeit während des Semesters liegen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Fachbereichsrat gestatten, daß die wissenschaftliche Aussprache unter Beachtung der Auslagefrist (vgl. 10 Abs. 2) in der vorlesungsfreien Zeit stattfindet. (2) Die wissenschaftliche Aussprache ist universitätsöffentlich. Hierzu wird durch Anschlag eingeladen. Der Vorsitzende der Promotionskommission kann im Einvernehmen mit dem Doktoranden die Öffentlichkeit erweitern. (3) Die wissenschaftliche Aussprache findet in deutscher Sprache statt. Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat. Sie wird vom Vorsitzenden der Promotionskommission geleitet. Während der gesamten Zeit der wissenschaftlichen Aussprache ist die Anwesenheit aller Mitglieder der Promotionskommission erforderlich. Ist der Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Promotionskommission verhindert, entscheidet in dringenden Fällen der Dekan im Einvernehmen mit dem Doktoranden über seine Vertretung. (4) Zu Beginn der wissenschaftlichen Aussprache hält der Doktorand ein Referat über seine Dissertation, dem sich eine wissenschaftliche Diskussion anschließt. Das Referat soll 30 Minuten, die wissenschaftliche Diskussion eine Stunde 5

6 dauern. Die wissenschaftliche Aussprache soll sich auf Fragen erstrecken, die mit dem Gebiet der Dissertation zusammenhängen. Alle Mitglieder der Promotionskommission sind berechtigt, Fragen zu stellen. Darüber hinaus können auch alle anwesenden Professoren und Privatdozenten Fragen stellen. Der Vorsitzende der Promotionskommission kann im Einvernehmen mit dem Kandidaten den Kreis der Frageberechtigten erweitern. (5) Über den Verlauf der wissenschaftlichen Aussprache wird von einem promovierten Mitglied des Fachbereichs eine Niederschrift geführt, aus der die wesentlichen Punkte der wissenschaftlichen Diskussion und das Ergebnis der Promotion hervorgehen. 12 Beurteilung (1) Unmittelbar nach der wissenschaftlichen Aussprache entscheidet die Promotionskommission in Gegenwart des Protokollführers in nicht-öffentlicher Beratung über deren Beurteilung und legt eine Note gemäß 9 Abs. 1 fest. Die Promotion muß vollzogen werden, wenn die Note der wissenschaftlichen Aussprache und die Gesamtnote mindestens genügend ist. Damit wird auch die Dissertation als genehmigt festgestellt. (2) Wird die Promotion vollzogen, so setzt sich das Gesamturteil aus dem arithmetischen Mittel der zweifach gewichteten Note der Dissertation und der Note der wissenschaftlichen Aussprache zusammen. Das Gesamturteil ist: mit Auszeichnung (Bewertungsziffer 0, von 0,00 bis 0,35), sehr gut (Bewertungsziffer 1, von 0,36 bis 1,50), gut (Bewertungsziffer 2, von 1,51 bis 2,50), genügend (Bewertungsziffer 3, von 2,51 bis 3,50) Das Urteil über die Dissertation, die wissenschaftliche Aussprache und das hieraus resultierende Gesamturteil sind in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift wird von allen Mitgliedern der Promotionskommission und dem Protokollführer unterzeichnet. (3) Im Anschluß daran wird dem Doktoranden das Ergebnis öffentlich und in Gegenwart der Promotionskommission mitgeteilt. (4) Der Vorsitzende der Promotionskommission leitet die Niederschrift an den Dekan weiter. (5) Kann die Promotion nach dem Ergebnis der wissenschaftlichen Aussprache nicht vollzogen werden, so kann der Doktorand diese frühestens nach Ablauf von drei Monaten, spätestens bis zum Ende des folgenden Semesters einmal wiederholen, wenn er die Wiederholung innerhalb eines Monats nach dem Termin der erfolglosen wissenschaftlichen Aussprache schriftlich beim Dekan beantragt hat. (6) Hat der Doktorand nach erfolgloser wissenschaftlicher Aussprache keine Wiederholung beantragt, oder kann die Promotion auch nach wiederholter wissenschaftlicher Aussprache nicht vollzogen werden, so wird das Promotionsverfahren eingestellt. Der Antragsteller wird vom Dekan benachrichtigt. 13 Veröffentlichung und Druck der Dissertation (1) In der Regel sind die Ergebnisse der Dissertation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift zu veröffentlichen. Der Doktorand hat an die Universitätsbibliothek unentgeltlich abzuliefern: entweder a) 40 Exemplare der Dissertation in Buch- oder Fotodruck, oder b) 5 Exemplare der Dissertation, wenn die Veröffentlichung in einer Zeitschrift erfolgt, oder c) 5 Exemplare der Dissertation, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt und eine Mindestauflage von 40 Exemplaren nachgewiesen wird, oder d) 5 Exemplare der Dissertation in kopierfähiger Maschinenschrift und 40 weitere Kopien in Form von Mikrofiches sowie der Original-Mikrofiche; in diesem Fall überträgt der Doktorand der Universität Kaiserslautern das Recht, weitere Kopien in Form von Mikrofiches von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten. Es wird auf den 6

7 Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 28./29. April 1977 in der Fassung vom 23./24. Juni 1988 verwiesen, oder e) 5 Exemplare der Dissertation in kopierfähiger Maschinenschrift, wenn eine elektronische Version der Veröffentlichung gewählt wird und Datenformat und Datenträger mit der Hochschulbibliothek abgestimmt sind. In diesem Falle überträgt der Doktorand der Hochschule außerdem das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien der Dissertation herzustellen und zu verbreiten. In jedem Falle muß eine von einem Berichterstatter genehmigte Zusammenfassung der Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite für den Zweck der Veröffentlichung beigefügt werden. (2) Die Pflichtexemplare der Dissertation müssen eine Zusammenfassung und einen Lebenslauf enthalten. Sie müssen mit einem besonderen Titelblatt versehen sein, auf dem sie unter namentlicher Nennung des Betreuers der Dissertation und des Korreferenten unter Angabe des Datums der wissenschaftlichen Aussprache und unter Angabe von Erscheinungsort und -jahr zu bezeichnen sind als vom Fachbereich Biologie der Universität Kaiserslautern zur Verleihung des akademischen Grades Doktor der Naturwissenschaften genehmigte Dissertation. Das Zeichen der Universität Kaiserslautern im Bibliotheksverkehr, D 386, ist auf dem Titelblatt anzugeben. 14 Promotionsurkunde (1) Nachdem der Doktorand dem Dekanat nachgewiesen hat, daß mindestens eine der in 13 Abs. 1 genannten Bedingungen erfüllt ist, wird die Promotion durch Aushändigung einer Urkunde vollzogen. Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation, die Namen der Berichterstatter und das Gesamturteil. Sie trägt die Unterschriften des Dekans und des Präsidenten, ferner das Siegel der Universität Kaiserslautern. Sie wird unverzüglich nach der wissenschaftlichen Aussprache mit deren Datum ausgefertigt. (2) Erst nach dem Empfang der Urkunde hat der Doktorand das Recht, den akademischen Grad Doktor der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium, abgekürzt: Dr.rer.nat.) zu führen. 15 Zurücknahme des Promotionsantrages Abbruch des Promotionsverfahrens (1) Einem Antrag des Doktoranden auf Zurücknahme des Promotionsantrages ist zu entsprechen, solange die Dissertation nicht abgelehnt ist. (2) Das Promotionsverfahren wird abgebrochen, wenn a) der Doktorand zu dem für die wissenschaftliche Aussprache bzw. Prüfung festgelegten Termin ohne wichtigen Grund nicht erscheint, b) der Doktorand die in 13 Abs. 1 geforderten Pflichtexemplare der Dissertation nicht innerhalb einer Frist von 12 Monaten und nicht in der in 13 vorgeschriebenen Form und Anzahl abgibt, c) der Doktorand nach Vorliegen eines schriftlichen Berichts eines Berichterstatters nach 9 Abs. 1 dem Dekan schriftlich seinen Verzicht auf Fortsetzung des Promotionsverfahrens erklärt. (3) Wird festgestellt, daß der Doktorand wissentlich irreführende Angaben gemacht oder die Promotionskommission oder eines der Mitglieder getäuscht hat, so berät der Fachbereich, ob das Promotionsverfahren abzubrechen ist; im Zweifelsfalle wird das Verfahren bis zur Klärung ausgesetzt. Dem Doktoranden ist Gelegenheit zu geben, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. (4) Ist die Promotion aus einem der in Absatz 2 und 3 sowie 9 Abs. 3 und 4 genannten Gründe nicht zustande gekommen, so kann der Doktorand frühestens nach Ablauf eines Jahres ein neues Promotionsverfahren zur Verleihung des akademischen Grades Doktor der Naturwissenschaften beantragen. Der Fachbereichsrat entscheidet, in welchem Umfange Leistungen wiederholt werden müssen. Dieses gilt auch, wenn es sich um eine Promotion handelt, die bei einer anderen Hochschule nicht zustande gekommen ist. Für die Wiederholung ist ein Antrag nach 4 und 5 zu stellen. Einem dritten Promotionsantrag zum Doktor der Naturwissenschaften kann nicht entsprochen werden. IV. Entziehung des Doktorgrades 16 7

8 Der akademische Grad Doktor der Naturwissenschaften wird entzogen, wenn sich herausstellt, daß er durch Täuschung erlangt worden war. Zuvor ist der Betroffene anzuhören. V. Verfahren bei Entscheidungen 17 (1) Für alle Entscheidungen in Promotionsangelegenheiten ist der Fachbereichsrat zuständig, soweit diese Ordnung nichts anderes vorsieht. (2) Ist der Doktorand Mitglied des Fachbereichsrates, so ist er von den Beratungen über seine Promotion ausgeschlossen. An Abstimmungen nimmt er nicht teil. Die gesetzliche Zahl der Mitglieder des Fachbereichsrates ändert sich dadurch nicht. (3) Der Fachbereichsrat ist über den Dekan Widerspruchsinstanz. (4) Entscheidungen des Fachbereichsrates oder der Promotionskommission sind, sofern sie den Doktoranden beschweren, schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. VI. Ehrenpromotionen 18 (1) Der Fachbereich Biologie kann die Würde Doktor der Naturwissenschaften ehrenhalber (Doctor rerum naturalium honoris causa, abgekürzt: Dr.rer.nat.h.c.) als seltene Auszeichnung auf Grund hervorragender wissenschaftlicher Leistungen auf naturwissenschaftlichem Gebiet verleihen. Der zu Ehrende darf nicht aktives Mitglied der Universität Kaiserslautern sein. (2) Eine Ehrenpromotion muß in zwei nicht zu rasch aufeinanderfolgenden Fachbereichsratssitzungen gemäß Tagesordnung verhandelt und mit Dreiviertel-Mehrheit gebilligt werden. (3) Die Ehrenpromotion erfolgt durch feierliche Überreichung einer Urkunde, in der die Verdienste des zu Ehrenden gewürdigt werden. VII. Bestimmungen für Absolventen von Fachhochschulen 19 Zulassungsvoraussetzungen zum Promotionsverfahren (1) Über die Zuordnung der Fachgebiete an den Fachhochschulen zu den Fachrichtungen des Fachbereichs Biologie der Universität Kaiserslautern entscheidet der Fachbereichsrat auf Antrag des Bewerbers. (2) Der Bewerber muß auf Grund seiner Gesamtnote in der Diplomprüfung an der von ihm besuchten Fachhochschule zu den 5% Besten seines Prüfungsjahrganges im Fachgebiet der Abschlußprüfung gehören. In begründeten Ausnahmefällen (z.b. hervorragende Diplomarbeit) kann der Fachbereichsrat von dieser Zulassungsvoraussetzung absehen. (3) Er muß nach einem Qualifikationsstudium von zwei Semestern die Promotionseignungsprüfung bestanden haben. Eine Promotionseignungsprüfung oder vergleichbare Prüfung, die an einer anderen Hochschule bestanden wurde, wird nicht anerkannt. (4) Er darf an keiner deutschen Hochschule eine Promotionseignungsprüfung oder vergleichbare Prüfung endgültig nicht bestanden haben und sich nicht in einem schwebenden Prüfungsverfahren befinden. Promotionseignungsprüfungen oder vergleichbare Prüfungen in anderen Studiengängen/Fach-richtungen werden nicht anerkannt. 20 Zulassung zur Promotionseignungsprüfung 8

9 (1) Zur Promotionseignungsprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die Voraussetzungen des 19 Abs. 1, 2 und 4 erfüllt und das Qualifikationsstudium ( 19 Abs. 3) nachweist. (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Promotionseignungsprüfung sind beizufügen: a) ein Lebenslauf, b) das Diplomzeugnis und die Diplomurkunde der Fachhochschule sowie ein Exemplar der Diplomarbeit, c) eine Bescheinigung der Fachhochschule, daß der Bewerber auf Grund seiner Gesamtnote in der Diplomprüfung zu den 5% Besten seines Prüfungsjahrganges im Fachgebiet der Abschlußprüfung gehört. Aus ihr muß auch die Gesamtzahl aller Absolventen, verteilt auf die Gesamtnoten des Prüfungsjahrganges im Fachgebiet und der Rangplatz des Bewerbers auf Grund seiner Gesamtnote, enthalten sein. d) die Angabe des Fachgebietes, in dem der Bewerber eine Dissertation anzufertigen beabsichtigt, e) eine Erklärung darüber, ob eine Promotionseignungsprüfung oder vergleichbare Prüfung bereits an einer anderen Hochschule nicht bestanden wurde und/oder sich der Bewerber in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, f) eine Erklärung darüber, ob eine Diplomvor- oder Diplomhauptprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht bestanden wurde, g) ein amtliches Führungszeugnis, sofern der Bewerber nicht im öffentlichen Dienst steht, h) eine Erklärung darüber, ob dem Bewerber ein akademischer Grad entzogen wurde oder deswegen gegen ihn ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. (3) Über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet der Fachbereichsrat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn der Bewerber a) nicht die Voraussetzungen des 19 Abs. 2 und das Qualifikationsstudium 19 Abs. 3 nachweist, b) die Promotionseignungsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung an einer anderen Hochschule endgültig nicht bestanden hat oder sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet ( 19 Abs. 4), c) die Diplomvor- oder Diplomhauptprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule nicht bestanden hat, d) der Fachbereichsrat keine fachliche Zuordnung des Fachgebietes der Diplomprüfung an der Fachhochschule zu einer Fachrichtung des Diplomstudiengangs Biologie feststellt, e) die Unterlagen nach Abs. 2 nicht vorgelegt, oder die erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben werden. (4) Der Dekan des Fachbereiches teilt dem Bewerber die Entscheidung über die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung schriftlich mit. Im Falle einer Zulassung ist gleichzeitig der Zeitraum für das Ablegen der Promotionseignungsprüfung zu bestimmen. 21 Durchführung und Inhalt der Promotionseignungsprüfung (1) In der Promotionseignungsprüfung muß der Bewerber nachweisen, daß er über die für eine Promotion erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt (vgl. 22 Abs. 1). (2) Die Promotionseignungsprüfung besteht aus a) den Prüfungen in den Fächern Botanik und Zoologie b) einer Zulassungsarbeit auf dem Niveau einer Diplomarbeit in dem Fachgebiet, in dem die spätere Dissertation erfolgen soll. (3) Für die Durchführung der einzelnen Prüfungen der Promotionseignungsprüfung ist der Diplomprüfungsausschuß zuständig. Er trifft die im Zusammenhang mit der Promotionseignungsprüfung notwendigen Entscheidungen. Er wird dabei vom Hochschulprüfungsamt der Universität unterstützt. Soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs Biologie der Universität Kaiserslautern vom 12. November 1982 in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. (4) Die Meldung zu den einzelnen Prüfungen der Promotionseignungsprüfung und ihre Ablegung muß so erfolgen, daß sie spätestens vier Semester nach der Zulassung zur Promotionseignungsprüfung erstmals abgelegt sind. Wird die Frist aus Gründen, die der Bewerber zu vertreten hat, überschritten, gilt die Promotionseignungsprüfung als nicht bestanden. (5) Jede nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Einzelprüfung der Promotionseignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist in dem Semester, das auf die Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung folgt, abzulegen. 9

10 22 Bewertung der Leistungen der Promotionseignungsprüfung (1) Die Promotionseignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen bestanden sind und keine Prüfung als nicht bestanden gilt. Die Bestimmungen der Diplomprüfungsordnung des Fachbereichs Biologie der Universität Kaiserslautern vom 12. November 1982 gelten entsprechend. Die in 21 Abs. 1 geforderten Kenntnisse und somit die Zulassungsvoraussetzungen für eine Promotion sind nachgewiesen, wenn der Bewerber die Promotionseignungsprüfung bestanden hat. (2) Über die bestandene Promotionseignungsprüfung erhält der Bewerber eine Bescheinigung, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Dekan zu unterschreiben ist. VIII. Schlußbestimmungen 23 Inkrafttreten Die Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger von Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung für den Fachbereich Biologie der Universität Kaiserslautern vom 4. Juni 1981, zuletzt geändert durch die Ordnung zur Änderung der Promotionsordnung vom 23. November 1990 außer Kraft. Kaiserslautern, den 10. Oktober 1996 Der Dekan des Fachbereichs Biologie der Universität Kaiserslautern Professor Dr. Joachim W. D e i t m e r 10

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