Prüfungsordnung für das Zertifikatsstudium Informationstechnische Grundbildung - Lehrerausbildung (PO ZSt ITG-L) der Universität Bremen
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- Kristina Langenberg
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1 Prüfungsordnung - 1 Prüfungsordnung für das Zertifikatsstudium Informationstechnische Grundbildung - Lehrerausbildung (PO ZSt ITG-L) der Universität Bremen Präambel Das "Zertifikatsstudium Informationstechnische Grundbildung - Lehrerausbildung" ist ein freiwilliges, studienbegleitendes Studium im Rahmen der Lehrerausbildung, aber nicht Bestandteil der Staatsprüfung für das Lehramt. Die Erteilung des Zertifikats setzt in der Regel den Nachweis der 1. Staatsprüfung für das Lehramt voraus. 1 Zweck der Prüfung (1) In der Prüfung für das Zertifikat ITG-L hat der Kandidat/die Kandidatin nachzuweisen, dass er/sie befähigt ist, problemorientiert, fächerübergreifend, reflektierend und gestaltend unter Einbeziehung fachwissenschaftlicher und fachdidaktischer sowie erziehungs- und gesellschaftswissenschaftlicher Fragestellungen Digitale Medien in Bildungsprozessen einzusetzen. (2) Mit dem Zertifikat wird dem Kandidaten/der Kandidatin bescheinigt, dass er/sie befähigt ist, in den Schulen an einer informations- und kommunikationstechnischen Bildung mitzuwirken. (1) Prüfungsgebiete sind: 2 Inhalt, Art und Umfang der Prüfung 1. Bildung und Digitale Medien: Das Prüfungsgebiet umfasst Lehrveranstaltungen zu Digitalen Medien, den damit verbundenen gesellschaftlichen Entwicklungen unter besonderer Berücksichtigung von Bildungsprozessen; praktische Nutzungs- und Gestaltungskompetenzen. 2. Digitale Medien in Lernumgebungen Das Prüfungsgebiet umfasst Lehrveranstaltungen zu theoretischen und/oder praktischen Themen der Digitalen Medien, ihrer Bedeutung für die Erziehungswissenschaften, zu den Bezugswissenschaften der Schulfächer oder ihrer Didaktik und/oder ihre Gestaltung und ihre Anwendungen in pädagogischen Prozessen.
2 Prüfungsordnung - 2 (2) Für den Erwerb des Zertifikats sind folgende prüfungsrelevante Studienleistungen zu erbringen: 1. ein Leistungsnachweis in einer Lehrveranstaltung im Prüfungsgebiet gemäß Abs. (1) Ziffer 1, 2. zwei Leistungsnachweise aus zwei Lehrveranstaltungen im Prüfungsgebiet gemäß Abs. (1) Ziffer 2, 3. Teilnahmenachweise aus weiteren für das Zertifikatsstudium anerkannten Lehrveranstaltungen. Insgesamt ist der Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von 16 SWS nachzuweisen... (3) Nachweise der Teilnahme werden durch die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erworben. Leistungsnachweise im Prüfungsgebiet Bildung und Digitale Medien werden in den in den Prüfungsanforderungen für Erziehungswissenschaft/Lehramt vorgesehenen Formen erbracht. Die Leistungsnachweise im Prüfungsgebiet Digitale Medien in Lernumgebungen werden in den in den Prüfungsanforderungen der jeweiligen Lehramtsfächer vorgesehenen Formen erbracht. Leistungsnachweise setzen eine mit mindestens ausreichend bewertete Leistung voraus (bestanden). 3 Prüfungsausschuss ZSt ITG-L (1) Der von den Fachbereichsräten 1,2,3,8,9,10,11 und 12 zur Durchführung des Zertifikatsstudiums eingerichtete Gemeinsam Beschließende Ausschuss ist zugleich Prüfungsausschuss für das Zertifikatsstudium. (2) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet jährlich den lehrerausbildenden Studiengängen, dem Studiengang Informatik und dem Akademischen Senat über die Entwicklung der Prüfungen und der Studiensituation sowie über die Verteilung der Noten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Universität offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung. (3) Die Aufgaben des Prüfungsausschusses sind insbesondere: 1. Anerkennung von Prüfungsleistungen, 2. Feststellung des Ergebnisses des Zertifikatsstudiums und ggf. der zu erteilenden Note. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen/ Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Sprecherin/den Sprecher zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (5) Der Prüfungsausschuss kann bestimmte Aufgaben per Geschäftsordnung auf die Sprecherin/den Sprecher oder auf die stellvertretende Sprecherin bzw. den stellvertretenden Sprecher übertragen. Über die in diesem Rahmen getroffenen Maßnahmen ist in der jeweils nächsten Sitzung zu berichten.
3 Prüfungsordnung - 3 (6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter die Mehrheit der ihm angehörenden Professorinnen/Professoren und Hochschuldozentinnen/Hochschuldozenten und darunter das Mitglied, das den Vorsitz führt, oder dessen Stellvertretung, anwesend ist. 4 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung Eine Kandidatin/ein Kandidat ist für die Prüfung des Zertifikatsstudiums ITG-L zuzulassen, wenn sie/er (1) sich für die 1. Staatsprüfung angemeldet hat oder die erste Staatsprüfung für das Lehramt abgelegt hat und (2) mindestens einen der zur Prüfung einzureichenden Leistungsnachweise an der Universität Bremen erworben hat. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. 5 Meldung zur Prüfung Die Meldung zur Prüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Bei der Meldung zur Prüfung hat der Kandidat/die Kandidatin die Prüfungsleistungen nach 2 einzureichen und die Nachweise nach 4 zu erbringen. 6 Beurteilung der Prüfungsleistungen (1) Nach Zulassung zur Prüfung und Vorlage der nach 2 Abs. 2 dieser Ordnung vorzulegenden Nachweise ist das Zertifikatsstudium bestanden und das Zertifikat zu erteilen. (2) Wenn Studierende ein benotetes Zertifikat erwerben wollen, müssen die drei Leistungsnachweise benotet sein. Die Gesamtnote ergibt sich als arithmetisches Mittel aus den Noten der drei Leistungsnachweise.
4 Prüfungsordnung Ergebnis des Zertifikatsstudiums (1) Der Prüfungsausschuss stellt das Erlangen des Zertifikats fest. Wenn die Bedingungen nach 7 Abs. 2 erfüllt sind und dies beantragt wird, wird eine Gesamtnote festgestellt. Dabei gelten folgende Beurteilungsmaßstäbe: - mit Auszeichnung bestanden, - gut bestanden, - befriedigend bestanden, - bestanden, - nicht bestanden. (2) Die Prüfung ist 1. mit Auszeichnung bestanden, wenn der Notendurchschnitt gem. 7 Abs. 2 mindestens 1,5 ist, 2. mit gut bestanden, wenn der Notendurchschnitt 1,6 bis 2,5 beträgt, 3. mit befriedigend bestanden, wenn der Notendurchschnitt 2,6 bis 3,5 beträgt, 4. bestanden, wenn der Notendurchschnitt 3,6 bis 4,0 beträgt. (3) Der Kandidat/die Kandidatin kann auf eine Benotung des Zertifikats verzichten. 8 Prüfungszeugnis Über das erfolgreiche Zertifikatsstudium ITG-L erhält der Kandidat/die Kandidatin ein Zertifikat, das vom Sprecher/der Sprecherin bzw. dem stellvertretenden Sprecher/der stellvertretenden Sprecherin des Gemeinsam Beschließenden Ausschusses ZST ITG-L ausgestellt wird. Als Datum ist der Tag der Meldung zur Prüfung einzusetzen. 9 Prüfungsakte mit Niederschrift Für jeden Kandidaten/jede Kandidatin ist beim Prüfungsausschuss eine Prüfungsakte anzulegen. 10 Überprüfung von Entscheidungen des Prüfungsausschusses Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb einer Frist von vier Wochen verlangen, dass Entscheidungen des Prüfungsausschusses vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
5 Prüfungsordnung Ungültigkeit des Zertifikats (1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer der Prüfungsleistungen getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zertifikats bekannt, so ist das Zertifikat nichtig und wird vom Prüfungsausschuss eingezogen. (2) Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Eine Entscheidung nach Absatz (1) ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Zertifikats ausgeschlossen. 12 Einsicht in die Prüfungsakten Innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in ihre bzw. seine Prüfungsakte und das Prüfungsprotokoll gewährt. 13 Widerspruchsverfahren Gegen Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten kann die betroffene Kandidatin/der betroffene Kandidat innerhalb eines Monats Widerspruch beim Prüfungsausschuss einlegen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, entscheidet der Widerspruchsausschuss der Universität. 14 Allgemeine Verfahrensvorschriften, Rechte und Pflichten der Beteiligten (1) Nach 2 Abs. 3 Nr. 2 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (Brem VvVfG) vom 15. November 1976 gelten für das Prüfungsverfahren die 4 bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96 des BremVwVfG in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für das Zulassungsverfahren zur Prüfung gilt das BremVwVfG ohne Einschränkung. (3) Die in Abs. (1) und (2) genannten Vorschriften können beim Prüfungsausschuss eingesehen werden. 15 Inkrafttreten und Übergangsregelungen Diese Prüfungsordnung wurde vom Gemeinsam Beschließenden Ausschuss ZSt ITG-L am beschlossen; sie tritt mit Wirkung vom in Kraft. Studierende, die an Lehrveranstaltungen des Zertifikatsstudiums vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung teilgenommen haben, können sich bis zum 30. September 2005 nach der Prüfungsordnung vom oder nach der vorliegenden Prüfungsordnung zur Prüfung melden. Über Fragen der Anerkennung von Leistungen entscheidet der Prüfungsausschuss.
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