Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom

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1 Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 67 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV.NRW S. 119), hat die Universität zu Köln die folgende Ordnung erlassen: Inhaltsübersicht: A. Allgemeines 1 Anwendungsbereich 2 Ziel und Zweck der Prüfung 3 Teilnahmeberechtigung 4 Zulassung 5 Beratungsgespräch B. Prüfung 6 Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen 7 Ziel, Umfang, Art und Inhalt der Prüfung 8 Wiederholung 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß 10 Ungültigkeit der Einstufungsprüfung 11 Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen C. Schlussbestimmungen 12 Einsicht in die Prüfungsakten 13 Inkrafttreten, Veröffentlichung

2 - 2 - A. Allgemeines 1 Anwendungsbereich Diese Ordnung findet auf die Durchführung von Einstufungsprüfungen gemäß 67 HG an der Universität zu Köln für diejenigen Studiengänge Anwendung, die gemäß 94 HG mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden. Die Bestimmungen für die Lehramtsstudiengänge, die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Rechtswissenschaft werden in eigenen Ordnungen geregelt. 2 Ziel und Zweck der Prüfung (1) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob Bewerberinnen und Bewerber auf andere Weise als durch ein Studium Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für ein erfolgreiches Studium in einem von ihnen gewählten Studiengang erforderlich sind. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fähigkeiten sollen auf Studien- und Prüfungsleistungen von mindestens einem Semester angerechnet werden können und eine entsprechende Einstufung der Bewerberinnen und Bewerber erlauben. (2) Die Prüfungstermine werden von dem Vorsitz des für den beantragten Studiengang zuständigen Prüfungsausschusses bekanntgegeben. (3) Soweit in dem angestrebten Studiengang Zulassungsbeschränkungen bestehen, wird weder durch die Zulassung zur Einstufungsprüfung noch durch das Bestehen der Prüfung ein Anspruch auf Zulassung zum Studium begründet. 3 Teilnahmeberechtigung Einstufungsprüfungen können von Bewerberinnen und Bewerbern abgelegt werden, die die allgemeine oder fachgebundenen Hochschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachweisen können oder eine Prüfung gemäß 66 Abs. 4 Satz 2 HG bestanden haben, die zur Aufnahme des Studiums im ersten Fachsemester des jeweiligen Studiengangs berechtigen würde.

3 - 3-4 Zulassung (1) Bewerberinnen und Bewerber beantragen die Zulassung zur Prüfung schriftlich bei dem für den jeweiligen Studiengang zuständigen Prüfungsausschuss. Im Antrag ist der gewählte Studiengang und gegebenenfalls die Studienrichtungen bzw. Studienfächer anzugeben. (2) Dem Antrag auf Zulassung zur Einstufungsprüfung sind beizufügen: 1. Der Nachweis der Qualifikation gemäß 66 HG; 2. eine ausführliche Darstellung des bisherigen Bildungsganges und gegebenenfalls bisheriger beruflicher Tätigkeiten, durch die für den gewählten Studiengang einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind; 3. gegebenenfalls der Nachweis über Art, Dauer und Ort einer beruflichen Tätigkeit oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung; 4. gegebenenfalls Nachweise einschlägiger schulischer Ausbildungen oder einer beruflichen Fort- und Weiterbildung; 5. eine Erklärung, ob und für welchen Studiengang an der Universität zu Köln oder einer anderen Hochschule ein Antrag auf Zulassung gestellt und eine Einstufungsprüfung abgelegt wurde; 6. eine Erklärung, für welches Semester eine Einstufung ausgesprochen werden soll; 7. gegebenenfalls ein Antrag aufgrund einer Behinderung oder chronischen Erkrankung zur Gewährung eines Nachteilsausgleichs. (3) Dem Antrag können weitere Unterlagen beigegeben werden, die geeignet sind, studiengangsrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen. (4) Die Bewerberin oder der Bewerber erhält einen Bescheid über die Zulassung durch den Vorsitz des jeweiligen Prüfungsausschusses. Ein ablehnender Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5 Beratungsgespräch (1) Ist die Zulassung ausgesprochen, hat die Bewerberin oder der Bewerber an einem Beratungsgespräch mit dem Vorsitz des für die Einstufungsprüfung zuständigen Prüfungsausschusses oder mit einer oder einem anderen von

4 - 4 - diesem Prüfungsausschuss bestimmten Fachvertreterin oder Fachvertreter teilzunehmen. Der Vorsitz des jeweiligen Prüfungsausschusses lädt zu dem Beratungsgespräch ein. (2) Im Beratungsgespräch soll die Studienbewerberin oder der Studienbewerber zu ihrem bzw. seinem schulischen und beruflichen Werdegang sowie den dabei erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten näher befragt werden und Informationen über die Studieninhalte und Studienstrukturen im gewählten Studiengang erhalten. Die Studienbewerberin oder der Studienbewerber soll dabei darlegen, welche Voraussetzungen sie oder er für eine Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen im gewählten Studiengang aus ihrer oder seiner Sicht mitbringt. Aufgrund des Beratungsgesprächs sollen die in der Einstufungsprüfung zu behandelnden Prüfungsgebiete näher bestimmt werden. Sofern möglich, soll den Interessenschwerpunkten der Bewerberin oder des Bewerbers Rechung getragen werden. 6 Prüfungsausschüsse und Prüfungskommissionen Zuständig für die Prüfung ist der gemäß der jeweiligen Prüfungsordnung gebildete Prüfungsausschuss der Fakultät bzw. der Fakultäten, die den gewählten Studiengang anbietet bzw. anbieten. Für die Durchführung der Prüfungen gelten die in den jeweiligen Prüfungs- und Studienordnungen getroffenen Regelungen. B. Prüfung 7 Ziel, Umfang, Art und Inhalt der Prüfung (1) Durch die Einstufungsprüfung soll die Studienbewerberin oder der Studienbewerber nachweisen, dass sie oder er über Kenntnisse verfügt, die auf Studien- und Prüfungsleistungen im angestrebten Studiengang anrechenbar sind und die Einstufung in das beantragte Semester rechtfertigen.

5 - 5 - Ist die Einstufung unter Anrechnung eines Semesters beantragt, muß sie oder er nachweisen, dass sie oder er über einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise aufgrund eines Lehrangebotes von 30 SWS bzw. bei einem Leistungspunktsystem von 30 Leistungspunkten erworben werden. Ist die Einstufungsprüfung in ein höheres als dem zweiten Semester Ziel der Prüfung, muß sie oder er einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten in entsprechend größerem Umfang nachweisen. Hat sie oder er beantragt, durch die Einstufungsprüfung studienbegleitende Leistungen oder Prüfungsleistungen des angestrebten Studienganges zu ersetzen, wie sie nach der jeweiligen Prüfungsordnung zu erbringen sind, richten sich Form, Inhalt, Anforderung und Benotung der Prüfung nach den Bestimmungen der jeweiligen Prüfungsordnung. Soweit die Studienbewerberin oder der Studienbewerber zusätzlich Praktika in der Einstufungsprüfung nachweisen will, können diese Nachweise für studienbegleitende Leistungen, die Voraussetzung zu einer Prüfung sind, auch durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungen geführt werden, sofern die Gleichwertigkeit der Leistungen durch den Prüfungsausschuss festgestellt worden ist. Der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienganges legt im einzelnen die zu erbringenden Prüfungsleistungen fest. (2) Die Einstufung in das von der Bewerberin oder dem Bewerber beantragte Fachsemester kann nur dann erfolgen, wenn alle vom jeweiligen Prüfungsausschuss festgelegten Prüfungsleistungen erfolgreich erbracht worden sind. (3) Ist mindestens eine geforderte Prüfungsleistung nicht erfolgreich erbracht, kann die Einstufung in das beantragte Fachsemester nicht erfolgen. Reichen im Fall von Satz 1 die erbrachten Prüfungsleistungen für eine Einstufung mindestens in das 2. Fachsemester aus, so kann der Prüfungsausschuss vom Antrag des Prüflings abweichen. (4) Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung und gegebenenfalls über die durch die Einstufungsprüfung ersetzten Studien- und Prüfungsleistungen erhält die Bewerberin oder der Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

6 - 6-8 Wiederholung Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden. Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Bestandene Teile der Prüfung werden angerechnet. Sofern in der Prüfungsordnung für den jeweiligen Studiengang keine abweichende Regelung getroffen ist, muss die Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe des Ergebnisses des Erstversuchs erfolgen. 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß Es gelten die für den beantragten Studiengang in der jeweiligen Prüfungsordnung getroffenen Regelungen. 10 Ungültigkeit der Einstufungsprüfung (1) Hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber zur Erbringung einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Bekanntgabe des Bescheides über das Ergebnis der Einstufungsprüfung bekannt, kann der zuständige Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären und den Bescheid berichtigen. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Einstufungsprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Studienbewerberin oder der Studienbewerber hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Zusendung des schriftlichen Bescheides bekannt, wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der zuständige Prüfungsausschuss. (3) Der Studienbewerber oder dem Studienbewerber ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Der unrichtige Bescheid über die Einstufungsprüfung wird eingezogen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach erfolgreichem Abschluss des gewählten Studiengangs ausgeschlossen.

7 Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen Für schwerbehinderte Menschen im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chronisch Kranke sind, unbeschadet besonderer Regelungen in den einzelnen Prüfungsordnungen, Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und -organisatorischen Regelungen zu treffen, die die Behinderung angemessen berücksichtigen. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung zu verbinden. C. Schlussbestimmungen 12 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss der Prüfung wird auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakten gewährt. (2) Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der dem beantragten Studiengang zugeordneten Prüfungsordnung. 13 Inkrafttreten, Veröffentlichung Diese Ordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht und tritt mit am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen, die für den Bewerberkreis gemäß 66 Abs. 1 HG gelten und in der Einstufungsprüfungsordnung vom 30. März 1993 (GABl.NW. II S. 118), geändert durch Satzung vom 10. Juni 1994 (GABL.NW. II S. 185) geregelt sind, außer Kraft.

8 - 8 - Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Universität zu Köln vom und des Rektorats vom Köln, den Der Rektor der Universität zu Köln Univ.-Prof. Dr. Axel Freimuth

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