A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim

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1 A m t s b l a t t für den Landkreis Kelheim Nr. 1 vom Verleger: Landrat des Landkreises Kelheim Verlagsort: Kelheim Druck: Landratsamt Kelheim Verantwortlich für den Inhalt: Einsender bzw. Unterzeichner der jeweiligen Bekanntmachung Inhaltsverzeichnis: Seite Richtlinien für Zuwendungen des Landkreises Kelheim an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von Beschaffungen für die Feuerwehren 2 Vollzug der Wassergesetze; Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser zur Brauchwasserversorgung auf dem Grundstück Fl.Nr. 102 und 129/1, Gem. Affecking 2 Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur WV der Gruppe Siegenburg-Train 3 Zweckverband Wasserversorgung Hallertau; Jahresabschlüsse Haushaltssatzung des Zweckverbandes Häfen im Landkreis Kelheim für das Haushaltsjahr Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Bauleitplanung Zweckverband Häfen im Landkreis Kelheim 9 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes Kurmittelhaus Bad Abbach 9 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes Bad Gögging 12 Ländliche Entwicklung, Beschleunigte Zusammenlegung Netzstall, Markt Painten 14 Ländliche Entwicklung, Flurneuordnung und Dorferneuerung Kochenthal, Stadt Hemau, Landkreis Regensburg 15 Aufgebot eines verlorengegangenen Sparkassenbuches der Spk. Kelheim 17 Geldfunde der Sparkasse Landshut 17 1

2 Bekanntmachungen des Landratsamtes Nr. III Richtlinien für Zuwendungen des Landkreises Kelheim an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von Beschaffungen für die Feuerwehren 1. Die Richtlinie für Zuwendungen des Landkreises Kelheim an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von Beschaffungen für die Feuerwehren vom 8. Dezember 2008 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: In Satz 1 werden die Worte zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 06. Juni 2008 (AllMBl S. 368) durch die Worte zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. April 2010 (AllMBl S. 130) ersetzt. b) Nr. 4 wird wie folgt geändert: Die Worte geändert durch Bekanntmachung vom 06. Juni 2008 (AllMBl S. 368) werden durch die Worte zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 30. April 2010 (AllMBl S. 130) ersetzt. c) Nr wird wie folgt gefasst: Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft. Sofern sie zwischenzeitlich nicht geändert wurde, verlängert sie sich jeweils um ein Kalenderjahr. 2. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Kelheim, Landratsamt Kelheim Dr. Faltermeier Landrat Nr. V Ke 17 Vollzug der Wassergesetze; Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser zur Brauchwasserversorgung auf dem Grundstück Fl.-Nr. 102 und 129/1, Gem. Affecking hier: Bekanntgabe nach 3a Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die wasserrechtliche Erlaubnis der Firma Chemie Kelheim GmbH, Süd-Chemie-Str. 3, Kelheim, zum Entnehmen von Grundwasser aus den Brunnen 5 und 8 auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 102 und 129/1, Gemarkung Affecking, für Brauchwasserzwecke endet zum Für die Grundwasserförderung aus den Brunnen 2 und 6 auf den Grundstücken Fl.Nrn. 102 und 129/1, Gem. Affecking, besitzt die Firma für den gleichen Zweck eine unbefristete Erlaubnis vom Der Umfang der Erlaubnis wurde insgesamt mit Bescheid vom i.v.m. dem Bescheid vom neu geregelt. Die Firma hat mit Schreiben vom die wasserrechtliche Erlaubnis für die Brunnen 5 und 8 sowie eine Erhöhung der Förderleitung bei Brunnen 2 von 44 l/s auf 150 l/s auf der Grundlage der bisherigen Erlaubnis übergangsweise für 5 Jahre beantragt. 2

3 Nach 3a bis 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom i. V. m. Nr der Anlage 1 zum UVPG, ist für das Vorhaben im Rahmen der Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage 2 zum UVPG festzustellen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die allgemeine Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch den übergangsweisen Betrieb zu erwarten sind. Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ohne die zusätzlichen, im wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG überprüft. Diese Feststellung wird hiermit gemäß 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG bekanntgemacht. Sie ist nicht selbständig anfechtbar ( 3a Satz 3 UVPG). Nähere Informationen können beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet Wasserrecht (Zimmer H 107), Hemauer Str. 48, Kelheim, Tel , eingeholt werden. Kelheim, Landratsamt Kelheim- Rosenmüller Oberregierungsrat Bekanntmachungen der Zweckverbände Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Gruppe Siegenburg-Train (BGS/WAS)vom Auf Grund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt der Zweckverband folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung: 1 Beitragserhebung Der Zweckverband erhebt zur Deckung seines Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag. 2 Beitragstatbestand Der Beitrag wird erhoben für 1. bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht oder 2. tatsächlich angeschlossene Grundstücke. 3

4 3 Entstehen der Beitragsschuld (1) 1 Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2 Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die zusätzliche Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme. Bei unbebauten, bebaubaren Grundstücken entsteht zunächst nur ein Teilbetrag nach der Grundstücksfläche ( 6 Buchstabe a), der Teilbetrag nach der Geschoßfläche ( 6 Buchstabe b) entsteht bei der Bebauung oder gewerblichen Nutzung des Grundstücks. (2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung. 4 Beitragsschuldner Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist. 5 Beitragsmaßstab (1) 1 Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet. 2 Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 1500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschoss fläche, mindestens jedoch 1500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 1500 m² begrenzt. (2) 1 Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2 Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3 Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind. 4 Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht zum Geschossflächenbeitrag herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben. 5 Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen. (3) 1 Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2 Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1. Bei zunächst unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird der Geschoßflächenbeitrag nach der Bebauung des Grundstücks erhoben. (4) 1 Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht. 2 Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere, im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, so weit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind, 4

5 im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche, im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen. 6 Beitragssatz Der Beitrag beträgt a) pro m² Grundstücksfläche 1,- b) pro m² Geschossfläche 5,70. 7 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig. 7a Beitragsablösung 1 Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2 Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages. 3 Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 8 Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse (1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten. Soweit die Maßnahmen nach Satz 1 auf Veranlassung des Grundstückseigentümers erfolgen, insbesondere Zweitanschlüsse von Grundstücken und Neuanschlüsse aufgrund von Grundstücksteilungen, ist auch der Aufwand, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse (Hausanschlüsse) entfällt, zu erstatten. (2) 1 Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2 Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3 7 gilt entsprechend. (3) 1 Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2 Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3 Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. 9 Gebührenerhebung Der Zweckverband erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren ( 9a) und Verbrauchsgebühren ( 10). 9a Grundgebühr (1) 1 Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler berechnet. 2 Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasseranschlüsse, so wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der einzelnen Wasserzähler berechnet. 3 Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können. 5

6 (2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss bis 4 m³/h 72,00 /Jahr bis 10 m³/h 168,00 /Jahr bis 16 m³/h 252,00 /Jahr über 16 m³/h 504,00 /Jahr. (3) Die Grundgebühr für den Anschluss eines beweglichen Eigentumszählers an einen Hydranten beträgt 48,00 /Jahr. (4) Die Bereitstellungsgebühr je Löschwasseranschluss ( 16 WAS) ohne Wasserzähler beträgt 216,00 /Jahr. 10 Verbrauchsgebühr (1) 1 Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. 2 Die Gebühr beträgt 0,95 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (2) 1 Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt. 2 Er ist durch den Zweckverband zu schätzen, wenn 1. ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder 2. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 3. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt. (3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 0,95 pro Kubikmeter entnommenen Wassers. (4) Für pauschal abgegebenes Bauwasser werden für je angefangene 10 cbm umbauten Raum 0,5 cbm Wasser bis zur Bezugsfertigkeit des Gebäudes berechnet. Für Bauten in Fertigbauweise wird die Hälfte dieser Gebühr berechnet. 11 Entstehen der Gebührenschuld (1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme. (2) 1 Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. 2 Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu. 12 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist. (2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. 13 Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung (1) Verbrauchsgebiet Siegenburg: (a) Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig (b) Auf die Gebührenschuld sind zum , , und jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 6

7 Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest. (2) Verbrauchsgebiet Train: Der Verbrauch wird halbjährlich abgerechnet. Die Grund- und Verbrauchsgebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 14 Mehrwertsteuer Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben. 15 Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, dem Zweckverband für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen Auskunft zu erteilen. 16 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt am in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom , geändert am , , , und , außer Kraft. Siegenburg, den 23. Dezember 2010 Zweckverband zur Wasserversorgung der Gruppe Siegenburg-Train Kiermaier 1. Vorsitzender Zweckverband Wasserversorgung Hallertau Jahresabschlüsse Die Prüfung der Jahresabschlüsse des Zweckverbandes Wasserversorgung Hallertau wurde durch Wirtschaftsprüfer Prof.Dr. Bernhard Riedl durchgeführt. Der Zweckverband veröffentlicht gem. 25 Abs. 4 EBV den Bestätigungsvermerk des Prüfers: Meine Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entsprechen die Buchführung und die Jahresabschlüsse für die Jahre 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 den Rechtsvorschriften und der Verbandssatzung. Die Jahresabschlüsse 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 vermitteln unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Lageberichte 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 stehen im Einklang mit dem jeweiligen Jahresabschluss, vermitteln insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens und stellen die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zu- 7

8 treffend dar. Die wirtschaftlichen Verhältnisse wurden geprüft; sie geben keinen Anlass zu Beanstandungen. Thalmässing, gez. Prof.Dr. Riedl Wirtschaftsprüfer Die Veröffentlichung erfolgt gem. 26 Abs. 2 der Verbandssatzung. Au, den ZWECKVERBAND WASSERVERSORGUNG HALLERTAU Faltermeier Verbandsvorsitzender Haushaltssatzung des Zweckverband Häfen im Landkreis Kelheim für das Haushaltsjahr 2011 Aufgrund Art. 26 Abs. 1, 40 ff KommZG i.d.f. der Bek. vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555) und Art. 61 ff der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern i.d.f. der Bek. vom 22. August 1998 (BayRS I) erlässt der Zweckverband folgende Haushaltssatzung: 1 Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2011 schließt ab im Erfolgsplan in den Einnahmen mit ,-- Euro, in den Ausgaben mit ,-- Euro und im Vermögensplan mit ,-- Euro. 2 Kredite werden nicht festgesetzt. 3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht festgesetzt. 4 Es werden keine Umlagen zur Deckung des Finanzbedarfs erhoben. 5 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben im Vermögensplan wird auf ,-- Euro festgesetzt. 6 Die Haushaltssatzung tritt mit dem in Kraft. Kelheim, den ZWECKVERBAND HÄFEN IM LANDKREIS KELHEIM Dr. Faltermeier Landrat Verbandsvorsitzender 8

9 Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) Bauleitplanung Zweckverband Häfen im Landkreis Kelheim Bebauungsplan Grünordnungsplan Hafengebiet Kelheim Saal Überarbeitung Öffentliche Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB Im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof folgendes Urteil am 03. Nov erlassen: Der Bebauungsplan Hafengebiet Kelheim-Saal Überarbeitung vom 04. Dez ist unwirksam, soweit darin das Sondergebiet SO 2 b (Hochsilo) festgesetzt wird. Kelheim, den Zweckverband Häfen im Landkreis Kelheim Dr. Hubert Faltermeier Verbandsvorsitzender Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes Kurmittelhaus Bad Abbach Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber S. 98, BayRS I), zuletzt geändert durch 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) und Art. 88 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS I), zuletzt geändert durch 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) erlässt der Zweckverband Kurmittelhaus Bad Abbach folgende Satzung: Betriebssatzung Die Betriebssatzung des Zweckverbandes Kurmittelhaus Bad Abbach vom 09. November 1998 (veröffentlicht im Kreisamtsblatt des Landkreises Kelheim Nr. 1/1999 vom 16. Januar 1999, S. 21), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. August 2006 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Kelheim Nr. 21/2006 vom 15. September 2006, S. 177) wird wie folgt geändert und neu bekannt gemacht: (Anmerkung: soweit zur leichteren Lesbarkeit des Textes nur die männliche Form gewählt wurde, gilt diese gleichermaßen für das weibliche Geschlecht) 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital (1) Das Kurmittelhaus des Zweckverbandes Kurmittelhaus Bad Abbach wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) des Zweckverbandes Kurmittelhaus Bad Abbach geführt. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Kaiser-Therme Bad Abbach. (3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt ,00. (4) Die Haushalts- und Vermögenswirtschaft sowie das Kassen- und Rechnungswesen des Zweckverbandes sind in die des Eigenbetriebes integriert. 9

10 2 Aufgabe des Unternehmens Aufgabe des Eigenbetriebes ist die ordnungsgemäße Verabreichung von Kurmitteln, insbesondere die verordnungsgerechte Verabreichung von Thermalwasser, Schwefelwasser und Naturmoor an Kurgäste. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgabe des Kurmittelhauses fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben des Kurmittelhauses kann sich der Zweckverband im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. 3 Für das Kurmittelhaus zuständige Organe Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Kurmittelhauses sind: Werkleiter ( 4) Bau- und Werkausschuss ( 5) Verbandsversammlung ( 6) Verbandsvorsitzender ( 7) 4 Die Werkleitung (1) Die Werkleitung besteht aus dem Werkleiter. Für ihn wird ein Stellvertreter bestellt. (2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes und vertritt insoweit den Eigenbetrieb. (3) Die Werkleitung führt die Dienstaufsicht über alle Beschäftigten des Eigenbetriebes. (4) Die Werkleitung ist für das gesamte Rechnungswesen verantwortlich. (5) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Bau- und Werkausschusses vor und vollzieht diese. Sie hat im Bau- und Werkausschuss und in der Verbands versammlung das Recht zum Vortrag. (6) Die Werkleitung hat den Verbandsvorsitzenden und die Verbandsversammlung über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich mindestens halbjährlich zu unterrichten. 5 Zuständigkeit des Bau- und Werkausschusses (1) Der Bau- und Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Bau- und Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung, die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist. 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung beschließt über Angelegenheiten des Eigenbetriebes gemäß den gesetzlichen Vorschriften und der Geschäftsordnung. Die Verbandsversammlung kann allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung in Angelegenheiten, für die an sich der Bau- und Werkausschuss zuständig wäre, an sich ziehen. 10

11 7 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden Der Verbandsvorsitzende erlässt anstelle der Verbandsversammlung und des Bauund Werkausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte. Er hat die Verbandsversammlung oder den Bauund Werkausschuss in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen. 8 Beauftragung von Dienststellen der Verwaltung des Zweckverbandes Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Verbandsvorsitzenden die Geschäftsstelle des Zweckverbandes gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen. 9 Verpflichtungserklärungen Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen Kaiser-Therme Bad Abbach des Zweckverbandes Kurmittelhaus Bad Abbach durch den Vertretungsberechtigten. 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen. (2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Verbandsvorsitzenden dem Bau- und Werkausschuss vorzulegen. 11 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. 12 Die Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 09. November 1998 (veröffentlicht im Kreisamtsblatt des Landkreises Kelheim Nr. 1/1999 vom 16. Januar 1999, S. 21), zuletzt geändert mit Satzung vom 30. August 2006 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Kelheim Nr. 21/2006 vom 15. September 2006, S. 177) außer Kraft. Landshut, den Zweckverband Kurmittelhaus Bad Abbach gez.: Manfred Hölzlein Verbandsvorsitzender Bezirkstagspräsident 11

12 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb des Zweckverbandes Bad Gögging Aufgrund von Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl S. 555, ber S. 98, BayRS I), zuletzt geändert durch 13 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) und Art. 88 Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS I), zuletzt geändert durch 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) erlässt der Zweckverband Bad Gögging folgende Satzung: Betriebssatzung Die Betriebssatzung des Zweckverbandes Bad Gögging vom 19. November 1998 (veröffentlicht im Kreisamtsblatt des Landkreises Kelheim Nr. 1/1999 vom 16. Januar 1999, S. 20), zuletzt geändert durch Satzung vom 30. August 2006 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Kelheim Nr. 21/2006 vom 15. September 2006, S. 178) wird wie folgt geändert und neu bekannt gemacht: (Anmerkung: soweit zur leichteren Lesbarkeit des Textes nur die männliche Form gewählt wurde, gilt diese gleichermaßen für das weibliche Geschlecht) 1 Eigenbetrieb, Name, Stammkapital (1) Das Kurmittelhaus des Zweckverbandes Bad Gögging wird als organisatorisch, verwaltungsmäßig und finanzwirtschaftlich gesondertes wirtschaftliches Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Eigenbetrieb) des Zweckverbandes Bad Gögging geführt. (2) Der Eigenbetrieb führt den Namen Limes-Therme Bad Gögging. (3) Das Stammkapital des Eigenbetriebes beträgt ,00. (4) Die Haushalts- und Vermögenswirtschaft sowie das Kassen- und Rechnungswesen des Zweckverbandes sind in die des Eigenbetriebes integriert. 2 Aufgabe des Unternehmens Aufgabe des Eigenbetriebes ist die ordnungsgemäße Verabreichung von Kurmitteln, insbesondere die verordnungsgerechte Verabreichung von Thermalwasser, Schwefelwasser und Naturmoor an Kurgäste. Hierzu gehört im Rahmen der Gesetze auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgabe des Kurmittelhauses fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung der Aufgaben des Kurmittelhauses kann sich der Zweckverband im Rahmen der Gesetze an anderen Unternehmen beteiligen. 3 Für das Kurmittelhaus zuständige Organe Zuständige Organe für die Angelegenheiten des Kurmittelhauses sind: Werkleiter ( 4) Bau- und Werkausschuss ( 5) Verbandsversammlung ( 6) Verbandsvorsitzender ( 7) 4 Die Werkleitung (1) Die Werkleitung besteht aus dem Werkleiter. Für ihn wird ein Stellvertreter bestellt. 12

13 (2) Die Werkleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebes und vertritt insoweit den Eigenbetrieb. (3) Die Werkleitung führt die Dienstaufsicht über alle Beschäftigten des Eigenbetriebes. (4) Die Werkleitung ist für das gesamte Rechnungswesen verantwortlich. (5) Die Werkleitung bereitet in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes die Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Bau- und Werkausschusses vor und vollzieht diese. Sie hat im Bau- und Werkausschuss und in der Verbandsversammlung das Recht zum Vortrag. (6) Die Werkleitung hat den Verbandsvorsitzenden und die Verbandsversammlung über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich mindestens halbjährlich zu unterrichten. 5 Zuständigkeit des Bau- und Werkausschusses (1) Der Bau- und Werkausschuss kann jederzeit von der Werkleitung über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens Berichterstattung verlangen. (2) Der Bau- und Werkausschuss entscheidet als beschließender Ausschuss über alle Werkangelegenheiten, soweit nicht die Werkleitung, die Verbandsversammlung oder der Verbandsvorsitzende zuständig ist. 6 Zuständigkeit der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung beschließt über Angelegenheiten des Eigenbetriebes gemäß den gesetzlichen Vorschriften und der Geschäftsordnung. Die Verbandsversammlung kann allgemein oder im Einzelfall die Entscheidung in Angelegenheiten, für die an sich der Bau- und Werkausschuss zuständig wäre, an sich ziehen. 7 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden Der Verbandsvorsitzende erlässt anstelle der Verbandsversammlung und des Bauund Werkausschusses für den Eigenbetrieb dringliche Anordnungen und besorgt für diesen unaufschiebbare Geschäfte. Er hat die Verbandsversammlung oder den Bauund Werkausschuss in der nächsten Sitzung hiervon in Kenntnis zu setzen. 8 Beauftragung von Dienststellen der Verwaltung des Zweckverbandes Die Werkleitung kann mit Einverständnis des Verbandsvorsitzenden die Geschäftsstelle des Zweckverbandes gegen Kostenerstattung mit der Bearbeitung einschlägiger Geschäftsvorfälle betrauen. 9 Verpflichtungserklärungen Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen Limes-Therme Bad Gögging des Zweckverbandes Bad Gögging durch den Vertretungsberechtigten. 10 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen (1) Der Eigenbetrieb ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung über Wirtschaftsführung und Rechnungswesen. 13

14 (2) Die Werkleitung hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterschreiben und über den Verbandsvorsitzenden dem Bau- und Werkausschuss vorzulegen. 11 Wirtschaftsjahr Das Wirtschaftsjahr des Eigenbetriebes ist das Kalenderjahr. 12 Die Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 19. November 1998 (veröffentlicht im Kreisamtsblatt des Landkreises Kelheim Nr. 1/1999 vom 16. Januar 1999, S. 20), zuletzt geändert mit Satzung vom 30. August 2006 (Amtsblatt des Landkreises Kelheim Nr. 21/2006 vom 15. September 2006, S. 178) außer Kraft. Landshut, den Zweckverband Bad Gögging gez.: Manfred Hölzlein Verbandsvorsitzender Bezirkstagspräsident Bekanntmachungen der Ländlichen Entwicklung Bekanntgabe für den Markt Painten und die Stadt Riedenburg Z 2 - V Ländliche Entwicklung Beschleunigte Zusammenlegung Netzstall Markt Painten, Landkreis Kelheim Schlussfeststellung 1. Das Verfahren wird hiermit abgeschlossen. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist bewirkt. Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Verfahren hätten berücksichtigt werden müssen ( 149 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -). 2. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft Netzstall sind abgeschlossen. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung ( 149 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 4 FlurbG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz in Regensburg, Lechstr. 50, Regensburg (Briefanschrift: Postfach , Regensburg) einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht sachlich entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsge- 14

15 richtshof in München (Hausanschrift: Ludwigstr. 23, München - Briefanschrift: Postfach , München) schriftlich erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Regensburg, Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz gez. Thomas Gollwitzer Behördenleiter Für den Markt Painten und die Stadt Riedenburg Nr. A - V Ländliche Entwicklung Flurneuordnung und Dorferneuerung Kochenthal Stadt Hemau, Landkreis Regensburg Ausführungsanordnung 1. Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes im Verfahren Kochenthal wird angeordnet. Der neue Rechtszustand tritt mit dem an die Stelle des bisherigen Rechtszustands. 2. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. 3. Gründe Der den Beteiligten in gesetzlich vorgeschriebener Weise bekannt gegebene Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Die Voraussetzungen zur Anordnung der Ausführung des Flurbereinigungsplanes waren daher gegeben ( 61 des Flurbereinigungsgesetzes - FlurbG -). Es liegt im öffentlichen Interesse, dem für das Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatz zu entsprechen und ohne weiteren Zeitverlust die Ergebnisse des Flurbereinigungsplanes für die Beteiligten wirksam werden zu lassen und dadurch insbesondere die Rechtssicherheit für Verfügungen im Verfahrensgebiet zu erhöhen und den Grundstücksverkehr zu erleichtern ( 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz in Regensburg, Lechstr. 50, Regensburg (Briefanschrift: Postfach , Regensburg) einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist 15

16 nicht sachlich entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München (Hausanschrift: Ludwigstr. 23, München - Briefanschrift: Postfach , München) schriftlich erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit der Einlegung des Widerspruches erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falls eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise 1. Ein N i e ß b r a u c h e r hat einen angemessenen Teil der dem Eigentümer eines neuen Grundstückes zur Last fallenden Beiträge ( 19 FlurbG) zu leisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge vom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat ( 69 FlurbG). 2. Bei P a c h t v e r h ä l t n i s s e n ist ein Wertunterschied zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch Erhöhung oder Minderung der Pacht oder in anderer Weise auszugleichen. Wird der Pachtbesitz durch die Neuordnung so erheblich geändert, dass dem Pächter die Bewirtschaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pachtverhältnis zum Ende des bei Erlass der Ausführungsanordnung laufenden oder des darauf folgenden ersten Pachtjahres aufzulösen ( 70 FlurbG). Diese Regelung gilt nicht, falls Verpächter und Pächter andere Vereinbarungen getroffen haben. 3. Über die Leistungen des Nießbrauchers sowie den Ausgleich und die Auflösung bei Pachtverhältnissen entscheidet die Teilnehmerversammlung der Teilnehmergemeinschaft Kochenthal. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag. Im Falle der Auflösung des Pachtverhältnisses ist nur der Pächter antragsberechtigt. Die Anträge sind spätestens d r e i Monate nach Erlass der Ausführungsanordnung der Teilnehmerversammlung der Teilnehmergemeinschaft Kochenthal zu stellen ( 71 FlurbG, Art. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes - AGFlurbG -). 4. Die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaft Kochenthal und des Verbandes für Ländliche Entwicklung Oberpfalz sind berechtigt, die neuen Grundstücke für die im Vollzug des Flurbereinigungsplanes auszuführenden Maßnahmen zu betreten und die erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen ( 35 Abs. 1 FlurbG und Art. 11 AGFlurbG). Die Ausführungsanordnung und die Bestandskarte können innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt dieser öffentlichen Bekanntmachung auch auf der Internetseite des Amtes für Ländliche Entwicklung Oberpfalz unter dem Link Ausführungsanordnung eingesehen werden ( Regensburg, Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz gez. Hans-Peter Schmucker Baudirektor 16

17 Sonstige Mitteilungen Aufgebot eines verlorengegangenen Sparkassenbuches Das Sparkassenbuch Nr lautend auf Stephan Waniczek ist verlorengegangen. Die Kreissparkasse Kelheim erlässt gem. Art. 35 AGBGB zum Zwecke der Kraftloserklärung das Aufgebot. Der Inhaber dieses Sparkassenbuches wird hiermit aufgefordert, seine Rechte unter Vorlage der Urkunde innerhalb von 3 Monaten vom Tage der Bekanntmachung ab, bei der Kreissparkasse Kelheim anzumelden. Werden an der Urkunde während dieser Frist keine Rechte geltend gemacht, so erfolgt anschließend die Kraftloserklärung des Sparkassenbuches. Kelheim, den Kreissparkasse Kelheim Geldfunde In Geschäftsstellen der Sparkasse Landshut wurden Geldbeträge gefunden, von den Findern an die Sparkasse abgeliefert und von Verlierern noch nicht abgeholt. Die Verlierer, die den Verlust glaubhaft machen können, werden hiermit aufgefordert, die verlorenen Geldbeträge binnen sechs Wochen bei der Sparkasse Landshut, Bischof-Sailer-Platz 431, abzuholen. Landshut, den 9. Dezember SPARKASSE LANDSHUT 17

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