Geschäftsverteilungsplan für die Richterinnen/Richter. für das Jahr 2016

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1 Geschäftsverteilungsplan für die Richterinnen/Richter für das Jahr 2016 I. 1. Errichtung von Kammern Bei dem Arbeitsgericht Kiel werden 5 Kammern gebildet. Die 2. Kammer besteht aus den Nummern 2 und 6. Die 4. Kammer besteht aus den Nummern 4 und Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Kammern Den einzelnen Kammern werden die anfallenden Geschäfte wie folgt zugewiesen: a) Fachkammer für den öffentlichen Dienst Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten im Sinne der 2, 3 ArbGG aus dem öffentlichen Dienst. Zur Fachkammer für den öffentlichen Dienst gehören alle Sachen, in denen - eine Anstalt, Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts einschließlich der Kirche und der von ihr betriebenen Vereinigungen, auch soweit diese vereinsrechtlich organisiert sind (z.b. Diakonie, Verein für Innere Mission e.v. usw.), - Träger der freien Wohlfahrtspflege (z.b. DRK, AWO), unabhängig von ihrer Rechtsform, - kommunale Unternehmen, unabhängig von der Rechtsform,

2 2 - alle Unternehmen, die am 1. Januar des Geschäftsjahres Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes sind, sowie alle öffentlichen Unternehmen, die im Zuge der Umstrukturierung privatisiert worden sind (z.b. Bundespost, Bundesbahn), als Kläger oder Beklagter Partei sind. Das gilt nicht, wenn die Anstalt, Körperschaft oder Stiftung des öffentlichen Rechts Ansprüche kraft gesetzlichen Forderungsübergangs geltend macht und die Forderung nicht fachkammerspezifisch ist. b) Allgemeine Kammer Alle nicht unter die Zuständigkeit der zu 1. genannten Fachkammer fallenden sonstigen Rechtsstreitigkeiten und Beschlusssachen. II. 1. Eingehende Ca-, BV- sowie Ha- und AR-Sachen werden jeweils an dem auf den Tag des Eingangs folgenden Arbeitstag alphabetisch geordnet. Eingänge eines Samstags, Sonntags oder Feiertags werden wie Eingänge des darauf folgenden Arbeitstages behandelt. Bei Ca-, AR- und Ha-Sachen wird nach den Anfangsbuchstaben der Firmennamen oder Nachnamen der Beklagten, bei BV-Sachen nach den Firmennamen der beteiligten Betriebe geordnet und getrennt nach Ca-, BV- sowie Ha- und AR- Sachen fortlaufend nummeriert. Bei gleichen Anfangsbuchstaben entscheiden: a) die weiteren Buchstaben b) bei gleichen Nachnamen der Vorname, c) bei völliger Namensgleichheit der Name des Klägers/Antragstellers ebenfalls alphabetisch geordnet -, d) bei gleichen Vor- und Nachnamen beider Parteien der Zufall die Reihenfolge.

3 3 e) Sind in einer Sache mehrere Beklagte/Antragsgegner aufgeführt, kommt es auf den Nachnamen des ersten benannten Beklagten/Antragsgegners an. Es gelten weiter folgende Regelungen: f) Titel, Artikel sowie Adelsprädikate bleiben außer Betracht. g) Stehen Ämter, Kreise, Gemeinden oder Städte (Stadtgemeinden) im Passivrubrum, so richtet sich die alphabetische Reihenfolge nach dem Orts- oder Gebietsnamen. Das Land Schleswig-Holstein wird unter S, die Bundesrepublik Deutschland unter D und die Städte mit dem Zusatz Bad unter B eingeordnet. h) Soweit eine Beklagten- oder Antragsgegnerbezeichnung (beteiligter Betrieb) mit einem auf eine juristische Person oder eine Personengesellschaft hinweisenden Zusatz (z. B. GmbH, KG) versehen ist, ist der Anfangsbuchstabe des Firmennamens ausschlaggebend, dabei zählen Abkürzungen mit. Beginnt diese Firmenbezeichnung mit einem Personennamen, so richtet sich die alphabetische Stellung nach dem Anfangsbuchstaben des enthaltenen Nachnamens. i) Ist eine beklagte Firma oder ein Antragsgegner jedoch ohne einen solchen Zusatz bezeichnet, so ist einzig der Nachname ausschlaggebend. Ist ein Nachname nicht zu erkennen, so richtet sich die alphabetische Stellung nach dem Anfangsbuchstaben der Firmenbezeichnung. j) Bei einer Einzelfirma richtet sich die Zuständigkeit nach dem Anfangsbuchstaben des darin enthaltenen Nachnamens. k) Ist an einem Verfahren eine Partei kraft Amtes (z. B. Insolvenzverwalter) beteiligt, ist sein Nachname und nicht die Bezeichnung desjenigen maßgeblich, dessen Angelegenheiten durch die Partei kraft Amtes wahrgenommen werden. Nachträglich aber mit demselben Eingangsdatum eingehende Sachen z. B. aufgrund fehlerhafter Verteilung auf die Gerichte in der Deliusstraße 22 mit gemeinsamer Postannahmestelle bzw. aufgrund verspäteter Leerung des Nachtbriefkastens werden eingetragen mit tatsächlichem Eingang bei dem Arbeitsgericht Kiel.

4 4 Elektronisch versandte Klagen gelten als bei dem Arbeitsgericht Kiel eingegangen, sobald sie auf dem EGVP-Server in Bremen bereit liegen. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Abrufs bzw. Ausdrucks ist nicht maßgeblich. Die Zuteilung dieser Klagen erfolgt am nächsten Arbeitstag nach dem Eingang. 2. A. Eingehende Ga- und BV-Ga-Anträge, Anträge auf Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle und Festsetzung der Zahl ihrer Beisitzer sowie Anträge auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und Schutzschriften werden am Tag des Eingangs sofort in der Reihenfolge des zeitlichen Eingangs eingetragen. Liegen mehrere Eingänge gleichzeitig zur Registrierung vor, ist wie unter 1. dargestellt einzutragen. III. Verteilung der den Kammern zugewiesenen Geschäfte Auf die in Ziffer 1 gebildeten Kammern werden alle neu eingehenden Klagen und Anträge nach folgendem Belastungsschlüssel verteilt; vorbehaltlich der Regelungen in Buchstabe B Kammer 1 = 20 Kammer 2 = 20 Kammer 3 = 17 Kammer 4 = 10 Kammer 5 = 20 Kammer 2 Nr. 6 = 0 Kammer 4 Nr. 7 = 10

5 5 Zugewiesen werden den Kammern die ab dem eingehenden Sachen wie folgt: Es werden nach dem Muster der Anlage A getrennte Felderlisten aufgestellt für - Ca-Sachen - Ha-Sachen - Ga-Sachen - BV-Sachen - BVGa-Sachen - AR-Sachen Die eingereichten Sachen werden in die Felderlisten der Anlage A in der Reihenfolge ihrer Registriernummern zeilenweise fortlaufend in die freien Felder eingetragen. In den Listen ist vorab bei der Kammer 3 das 1., 7. und 14. Feld, bei der Kammer 4 ist das jeweils 2. Feld von jeweils 20 freizulassen, bei der Kammer 4 Nr. 7 ist jeweils das 2. Feld von jeweils 20 freizulassen, beginnend mit dem 1. Feld. Den Kammern werden als Vorsitzende zugewiesen: 1. Kammer: Richter am Arbeitsgericht Dr. Kriebitzsch Ständiger Vertreter in allen Verfahren der übrigen Vorsitzenden mit dem Buchstaben b im Aktenzeichen 2. Kammer: Richter am Arbeitsgericht Dr. Steidle einschließlich Nr. 6 Ständiger Vertreter in allen Verfahren der übrigen Vorsitzenden mit dem Buchstaben c im Aktenzeichen

6 6 3. Kammer: Direktor des Arbeitsgerichts von Alvensleben Ständiger Vertreter in allen Verfahren mit dem Buchstaben d im Aktenzeichen 4. Kammer: Richterin am Arbeitsgericht Becker Ständige Vertreterin in allen Verfahren der übrigen Vorsitzenden mit dem Buchstaben e im Aktenzeichen 5. Kammer: Richterin am Arbeitsgericht Dr. Göldner-Dahmke Ständige Vertreterin in allen Verfahren der übrigen Vorsitzenden mit dem Buchstaben a im Aktenzeichen 4. Kammer Nr. 7: unbesetzt NN Bei Verhinderung des ständigen Vertreters gilt Anlage B. Entsprechend der Eintragung in die Felder des Musters erhält jedes Aktenzeichen eine der Ziffern 1-7. Außerdem wird hinter die Fallzahl einer der Buchstaben a bis e gesetzt. Die Zugehörigkeit der Sache zu einer Fachkammer ist auf dem Aktendeckel zu vermerken. B. Zuweisung in Sonderfällen Klagen mit Sachzusammenhang sind in die Felder des Musters Anlage A so einzutragen, dass sie die gleiche Kammerbezeichnung nach Ziffer und Vertretungsbuchstabe erhalten. Dabei können Felder freigelassen werden, die bei der Eintragung später eingegangener

7 7 Sachen in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgefüllt werden. Hierbei sind wiederum die ausnahmsweise ausgefüllten Felder zu überspringen. Sachzusammenhang liegt vor: - bei Klagen derselben Parteien bzw. Rechtsnachfolger - Prozesskostenhilfegesuch und Klagen - Anträgen auf Erlass von Arresten und einstweiligen Verfügungen und - Hauptsachen, wenn der Vorprozess nicht länger als 2 Jahre in dieser Instanz abgeschlossen ist und der Vorsitz der Kammer seither nicht gewechselt hat. Sachzusammenhang liegt weiter vor: - bei Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach 103 BetrVG und anschließender Kündigungsschutzklage, auch bei Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen - bei Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach 103 BetrVG gegen dasselbe Betriebsratsmitglied und dieselbe Vertrauensperson, sofern dieselbe Amtszeit betroffen ist - bei Verfahren auf Ersatz der Schulungskosten und Klagen auf Ersatz des Lohnausfalls - bei Verfahren nach 23 Abs. 3 BetrVG und Vollstreckung - bei Beschlussverfahren um Ersatz der Rechtsanwaltskosten aus einem vorherigen Beschlussverfahren - bei BV-Verfahren, in denen Streitgegenstand Betriebsratswahlanfechtung ist und es sich um den gleichen Wahlvorgang handelt - bei Anträgen auf Erlass von einstweiligen Verfügungen und Arresten und Hauptsachen in BV-Verfahren, - bei mehreren Anfechtungen von Wahlen der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen,

8 8 wenn das Vorverfahren nicht länger als 2 Jahre in dieser Instanz abgeschlossen ist und der Vorsitz der Kammer seither nicht gewechselt hat. Im Übrigen findet die Sachzusammenhangsregelung bei Beschlussverfahren nicht Anwendung, desgleichen nicht bei Rechtshilfesachen, wenn das erste Rechtshilfeersuchen vollständig erledigt war. Bei später festgestellten Zusammenhängen ist die bereits eingetragene Sache für die dann zuständige Kammer erneut in die nächstfolgenden freien Felder des Musters Anlage A einzutragen. Ebenso ist zu verfahren, wenn eine Sache im Register neu eingetragen wird, weil und nachdem sie vorher weggelegt war. Maßgeblich ist die Kammerbezeichnung der früheren Registernummer. Wird eine infolge der Anordnung des Ruhens des Verfahrens ausgetragene Sache wieder aufgenommen, so fällt sie in die Kammer, in der sie bei Anordnung des Ruhens war. Das neu eingetragene Aktenzeichen wird nicht in ein freies Feld des Musters Anlage A zum Geschäftsverteilungsplan eingetragen, es sei denn, die Neueintragung erfolgt 12 Monate oder später nach Anordnung des Ruhens des Verfahrens. Das gleiche gilt für Folgeverfahren, insbesondere bei Verfahren gemäß 321 a in der ab geltenden Fassung der Zivilprozessordnung. Werden verbundene Verfahren wieder getrennt, bleiben sie in der gleichen Kammer. Die neu vergebenen Aktenzeichen werden nicht in die Felder des Musters Anlage A eingetragen. Wird ein Verfahren abgetrennt, so wird das neue Verfahren derselben Kammer zugeordnet m. gl. Buchstaben. Wird einer Selbstablehnung einer Vorsitzenden oder eines Vorsitzenden einer Kammer oder dem Antrag einer Partei auf Ablehnung eines oder einer Vorsitzenden wegen der Besorgnis der Befangenheit stattgegeben, so ist die bereits eingetragene Sache in das nächste freie Feld der Anlage A einzutragen, der abgelehnte bzw. sich selbst ablehnende Richter ist ausgenommen. Die Sache gilt bei dem abgelehnten Richter bzw. der abgelehnten Richterin als nicht eingetragen. Die Entscheidung über Ablehnungsgesuche oder Selbstablehnungen trifft die Kammer, die von der Ziffernfolge her der abgelehnten nachfolgt (z. B. Kammer 2 für Kammer 1) aber Kammer 1 für Kammer 5. Über Selbstablehnungen oder Befangenheitsanträge in der Kammer 7 entscheidet der oder die Vorsitzende der 7. Kammer, der oder die vom

9 9 Buchstaben her der oder dem abgelehnten Vorsitzenden nachfolgt (also Buchstabe b für a aber a für e ). Klagen, Anträge und Eingaben, mit denen die Richterin oder der Richter der zuständigen Kammer bereits als Schlichterin oder Schlichter bzw. Vorsitzende oder Vorsitzender einer Einigungsstelle befasst war, werden der Kammer seiner Vertreterin oder seines Vertreters zugeteilt. Gleiches gilt für Klagen oder Anträge im BV-Verfahren, in denen Frau Rechtsanwältin Dr. Francke als Klägervertreterin oder Antragstellervertreterin aufgeführt wird oder auftritt, die der Kammer 3 an sich zuzuteilen sind. Entsprechendes gilt für die Kammer 5 hinsichtlich Klagen oder Anträgen, die von Rechtsanwalt Dr. Markus Göldner vertreten werden. C: Mediation beim Güterichter Beim Arbeitsgericht Kiel wird für die Parteien bzw. Beteiligten eines beim Arbeitsgericht Kiel bereits anhängigen, aber noch nicht beendeten Klage- oder Beschlussverfahrens, ein Mediationsverfahren angeboten. Zur Güterichterin i. S. d. 54 VI ArbGG des Arbeitsgerichts Kiel werden die Richterinnen am Arbeitsgericht Dr. Göldner-Dahmke und Becker bestimmt. Einigen sich die Parteien bzw. Beteiligte auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens, ruht der zugrunde liegende Rechtsstreit. Jede Partei bzw. Beteiligte kann durch einseitige Erklärung die Beendigung des Mediationsverfahrens und die Fortsetzung des Streitverfahrens herbeiführen. Die Richterinnen am Arbeitsgericht Dr. Göldner-Dahmke und Becker sind von der Ausübung des Richteramtes in den Verfahren ausgeschlossen, in denen sie als Mediatorinnen tätig waren. Umgekehrt sind sie auch als Mediatorinnen in den Verfahren ausgeschlossen, in denen sie als Richterinnen tätig waren. Die Parteien bzw. Beteiligte eines nicht am Arbeitsgericht Kiel anhängigen Rechtsstreits können ebenfalls die Richterinnen am Arbeitsgericht Dr. Göldner-Dahmke und Becker um die Durchführung der Mediation ersuchen. Die Richterinnen sind berechtigt, ihnen angetragenen Mediationen abzulehnen bzw. zu beenden. Für jedes Mediationsverfahren wird nach Eingang der Zustimmung aller Beteiligten bei der nächsten Zuteilung zwei für die Kammern 5 bzw. 4 an sich einzutragende Klagen nicht berücksichtigt. Entsprechendes gilt für eine Mediation in Beschlussverfahren.

10 10 IV. Verteilung der Vorsitzenden auf die einzelnen Kammern Jede Vorsitzende und jeder Vorsitzende gehören der allgemeinen Kammer und der Fachkammer an. In der einzelnen Kammer werden ihr bzw. ihm jeweils die zu ihrer bzw. seiner Kammer gehörenden Geschäfte übertragen. V. Übertragene Geschäfte Erinnerungen gegen Entscheidungen der Rechtspfleger nach 11 RpflG und Entscheidungen über die Ausschließung und Ablehnung nach 10 RpflG in Verfahren, die bisher keiner Kammer zugeordnet sind, werden zwecks Verteilung auf die Kammern den AR-Sachen zugeschlagen und wie diese behandelt. Sie sind fortlaufend in die jeweils nächstfolgenden Felder des Musters Anlage A -AR-Sachen- einzutragen. VI. Notdienst in Arbeitskampffällen Beim Arbeitsgericht Kiel wird für Verfahren über Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen in Arbeitskampfstreitigkeiten an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von bis Uhr ein Notdienst eingerichtet für Zeiten

11 11 a) in denen sich abzeichnet, dass Arbeitskämpfe unmittelbar drohen b) in denen Arbeitskämpfe bereits laufen. Den Beginn und das Ende der Notdienstzeit legt das Präsidium des Arbeitsgerichts fest. Kann eine Entscheidung des Präsidiums nicht rechtzeitig ergehen, ist 21 i Abs. 2 GVG entsprechend anzuwenden. Die Anträge auf Erlass von einstweiligen Verfügungen, die in Arbeitskampfnotdienstzeiten von Freitag Uhr bis Sonntag Uhr eingehen, werden der Kammer zugewiesen, deren Vorsitzende oder Vorsitzender den Notdienst versieht, unabhängig vom Zuteilungsschlüssel gemäß Ziffer III. des Geschäftsverteilungsplanes. Entsprechendes gilt für den Notdienst an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Wochentag fallen. Der Arbeitskampfnotdienst wird von den Kammern in der Reihenfolge der Kammerbezeichnung, beginnend mit der 3. Kammer, insoweit für alle Kammern wahrgenommen, und zwar jeweils für ein Wochenende und etwaige Wochenfeiertage in der darauf folgenden Kalenderwoche. Der in dieser Vorschrift angeführte Turnus setzt sich über das Kalenderjahr hinaus fort. An der Amtsführung und mithin an der Wahrnehmung des Notdienstes ist diejenige Vorsitzende oder derjenige Vorsitzende einer Kammer verhindert, die oder der bis zum Vortag des Samstages oder gesetzlichen Feiertages oder ab dem Feiertag folgenden Tag oder Montag Urlaub oder Dienstbefreiung hat oder dienstunfähig ist. Erkrankt die für den Notdienst zuständige Richterin oder der für den Notdienst zuständige Richter während der Zeit des Notdienstes oder ist sie bzw. er anderweit unvorhergesehen an der Wahrnehmung des Notdienstes verhindert, so ist die bzw. der in der Folge der Kammerbezeichnung nächste Richterin bzw. Richter zuständig. Über die Wahrnehmung des Notdienstes wird eine Aufzeichnung auf der Geschäftsstelle geführt.

12 12 VII. Verteilung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf die einzelnen Kammern Es werden zugeteilt der Fachkammer für den öffentlichen Dienst die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter laut Liste Anlage C. Sie werden zugleich der allgemeinen Kammer zugeteilt. Die übrigen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden der allgemeinen Kammer zugeteilt. Für sie wird die Liste Anlage D aufgestellt. Die Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter zu den Sitzungen, bei denen keine in die Zuständigkeit einer Fachkammer fallende Sache ansteht, erfolgt nach der für die allgemeine Kammer aufgestellten Liste Anlage D. Zu den Sitzungen einer Fachkammer werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach der Reihenfolge der für die Fachkammer aufgestellten Liste C herangezogen. Wird ein Termin für die Sitzung einer Fachkammer bestimmt, so kann auf den gleichen Tag eine Sitzung der allgemeinen Kammer anberaumt werden. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden für den ganzen Sitzungstag nach der Reihenfolge der für die Fachkammer aufgestellten Liste herangezogen. Sie nehmen an der Verhandlung der nicht in die Zuständigkeit ihrer Fachkammer fallenden Sachen in ihrer Eigenschaft als Angehörige der allgemeinen Kammer ohne Rücksicht auf die Reihenfolge teil, die nach der für die allgemeine Kammer aufgestellten Liste maßgeblich wäre. Sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einer Fachkammer zu einem Sitzungstag bereits geladen und haben sie ihr Erscheinen zugesagt, so brauchen sie nicht abgeladen zu werden, wenn kurzfristig der Grund für ihre Heranziehung wegfällt. Erfolgt eine Vertagung oder Fortsetzungsverhandlung, so sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auch für eine Folgeverhandlung oder Fortsetzungsverhandlung heranzuziehen, es sei denn der 1. Kammertermin endete mit einem Versäumnisurteil. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter, die zur Weiterverhandlung in gleicher Besetzung geladen sind, sind für alle Verhandlungen des gleichen Terminstages heranzuziehen. Das gilt nicht, wenn mehrere Folgeverhandlungen mit unterschiedlichen Beisitzern auf einen Terminstag fallen. In diesem Fall werden die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der ersten Folgeverhandlung für alle Verhandlungen bis zur zweiten Folgeverhandlung herangezogen. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der zweiten

13 13 Folgeverhandlung sind für alle weiteren Verhandlungen an diesem Tag bis zu einer weiteren Folgeverhandlung heranzuziehen. Gleiches gilt für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der weiteren Folgeverhandlung. Ist eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter wegen Zugehörigkeit zu einem Betrieb oder Unternehmen, der bzw. das an dem Sitzungstag Partei ist, ausgeschlossen oder befangen, so gilt diese Verhinderung für den gesamten Sitzungstag. Erklärt sich eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter für einen bestimmten Terminstag für verhindert oder wird der Termin aufgehoben oder vertagt, so tritt an die Stelle der bzw. des ausfallenden ehrenamtlichen Richterin bzw. Richters die bzw. der nächste der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gemäß den Listen. Die bzw. der ausgefallene ehrenamtliche Richterin oder Richter wird erst dann wieder zu einer Sitzung herangezogen, wenn sie bzw. er in der Reihenfolge der Liste ansteht. Bei plötzlicher Verhinderung einer oder eines geladenen ehrenamtlichen Richterin oder Richters und in eiligen Notfällen einschließlich Arbeitskampffällen kann eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter mit der Arbeits- oder Dienststelle in der Stadt Kiel herangezogen werden. Auch in diesem Falle ist die Reihenfolge der Liste einzuhalten. Durch die Heranziehung in Notfällen ändert sich im Übrigen nichts an der Heranziehung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der vorgesehenen Reihenfolge. Eine Verhinderung in Eilfällen wird nicht als Heranziehung im Übrigen gewertet. Die Zugehörigkeit der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters als Ausschussmitglied des Beisitzerausschusses bleibt auch nach ihrer bzw. seiner erneuten Berufung weiter bestehen. Den vorstehenden Geschäftsverteilungsplan hat das Präsidium des Arbeitsgerichts nach Anhörung des Ausschusses der ehrenamtlichen Richterinnen und ehrenamtlichen Richter beschlossen. Kiel, v. Alvensleben Zader Dr. Steidle Becker Dr. Göldner-Dahmke

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