Verwaltungsgericht München: Amtliche Niederschrift liegt vor

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1 Verwaltungsgericht München: Amtliche Niederschrift liegt vor Begutachtungskriterien des Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie (WBP) sind ungesetzlich Bayern wird Wissenschaftlichen Beirat Psychotherapie zur Anerkanntheit der Gesprächspsychotherapie für Kinder und Jugendliche in Wissenschaft und Praxis neu befragen. 1. Vorgeschichte: Der Freistaat Bayern erbat im November 1998 ein Gutachten des (rechtlich umstrittenen) Wissenschaftlichen Beirats Psychotherapie bei der Bundesärztekammer (WBP) zu drei Verfahren (Systemische, Gestalt- und Psychodrama-Psychotherapie), um es bei den ab anstehenden Psychotherapeuten-Approbationen beachten zu können. Bayern schrieb: Das Gutachten wird bis Ende Dezember 1998 benötigt, weil die Anträge auf Approbation im Hinblick auf die Anträge auf bedarfsunabhängige Zulassung bis zum beschieden sein müssen. Im September 1998 hatten die Länder schon bundeseinheitlich festgestellt, dass die Gesprächspsychotherapie und die Richtlinienverfahren wissenschaftlich anerkannte Verfahren sind. Aus unbekannten Gründen hat Bayern in der Anfrage aber beiläufig auch um eine WBP- Aussage zur Gesprächspsychotherapie gebeten. Niemand hat ahnen können, dass der WBP sich nicht für genügend sachkundig hielt, um den zuständigen Behörden fristgerecht Auskunft zu geben. Jedenfalls hat der WBP den Entscheidungshilfebedarf der Länder zu den übergangsrechtlichen Approbationen ignoriert. Anstelle der kurzfristigen Begutachtung gestaltete sich der Beirat erst einmal zu einer wissenschaftsgerichtlichen Instanz aus, die sich als über dem Berufsrecht stehend versteht. Er setzte Regeln und Kriterien fest, mit denen er die Fachverbände der zu begutachtenden Verfahren zu Antragstellern erklärte, die für die Belege der wissenschaftlichen Anerkanntheit ihres Verfahrens verantwortlich sein sollten. Da die Länder ihre Entscheidungen über die Anerkennung von Ausbildungsstätten für die genannten Verfahren von WBP-Begutachtungsergebnissen abhängen ließen, sahen sich die Verbände gezwungen, Anträge zu stellen und sich möglichst nach den Anforderungen des WBP zu richten. Statt sich aus eigener Sachkunde über die Anerkanntheit der Verfahren zu äußern, begutachtete der WBP die Anträge z.b. mit dem Ergebnis:

2 Der Antrag weist erhebliche Mängel in der formalen Qualität auf. (WBP, zur Dokumentation Psychodramatherapie) Die von der GwG eingereichte Dokumentation zur Gesprächspsychotherapie bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen konnte sich allerdings nicht nach den später für ausschlaggebend erklärten Anwendungsbereichen richten, da die Anwendungsbereiche bei Erwachsenen und die WBP-Kriterien zur Empfehlung an die Länder, unter welchen Voraussetzungen ein Verfahren zur vertieften Ausbildung zugelassen werden soll, erst in der selben Sitzung (29./ ) beschlossen wurden, in der unter Anwendung dieser Kriterien den Ländern empfohlen wurde, die Gesprächspsychotherapie nicht zur vertieften Ausbildung zuzulassen. Ganz so, als dürfe ein Schiedsrichter ein Fußballspiel anpfeifen und in Abhängigkeit vom Spielverlauf jederzeit neue Regeln aufstellen. (Ähnlichkeiten mit aktuellen Ereignissen sind rein zufällig.) Damals war noch nicht zu ahnen, dass der WBP die Gesprächspsychotherapie nach einer fachlich willkürlichen und rechtlich abwegigen Altersgrenze (18 Jahre) zweiteilen würde. Denn erst viele Monate später beschloss der WBP gesonderte Kriterien für seine Empfehlungen zur Zulassung von Kinder - und Jugendlichenpsychotherapieverfahren zur vertieften Ausbildung. Der Beirat interessierte sich nicht für Belege zur Anerkanntheit der Verfahren in Wissenschaft und Praxis; diese musste er für die in Rede stehenden Verfahren als gegeben voraussetzen, u.a. weil sie viele Ärztekammern, die im WBP repräsentiert waren, als dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende, in der ärztlichen Psychotherapiepraxis bewährte Verfahren für die Facharzt-Weiterbildung (als Zweitverfahren neben den Richtlinienverfahren) anerkannt hatten. Stattdessen verlangte er, dass ihm die Wissenschaftlichkeit der Verfahren zu beweisen sei. Dazu verlangte er die Vorlage jeweils mehrerer so genannter RCT-Studien (randomized controlled trials), und zwar gesondert für 20 verschiedene Anwendungsbereiche der Psychotherapie. Der Beirat, dessen stimmberechtigte Mitglieder ausschließlich die sozialrechtlichen Richtlinienverfahren repräsentierten, meinte, für die von Bayern gewünschten Anerkanntheitsbegutachtungen im Sinne des 11 Psychotherapeutengesetz speziell entwickelte Kriterien anwenden zu dürfen, während die Richtlinienpsychotherapie nicht der kritischen Prüfung durch eine Landesbehörde oder der gutachterlichen Stellungnahme durch den WBP unterliegen würde (WBP, ) In Verkennung seiner Hilfsfunktion (nur) im Berufsrecht der Psychotherapeuten rechtfertigte er sich u.a. damit, ihm sei der Schutz der Patienten und der Sozialversicherungen aufgetragen:

3 Der Wissenschaftliche Beirat kann in Erfüllung seiner Aufgabe aus fachlichen Überlegungen, wie insbesondere auch zum Schutze der Patienten und der Sozialversicherungen vor unwirksamen oder schädlichen Behandlungen, nicht davon absehen, Mindestanforderungen an die methodische Solidität der erforderlichen wissenschaftlichen Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsnachweise zu stellen. (WBP, ) Der Beirat hielt auch die Ausbildungskonzeption des Psychotherapeutengesetzes für falsch. Aus Anlass der nach seinen Regeln am unabwendbar gewordenen Empfehlung an die Länder, die Gesprächspsychotherapie zur vertieften Ausbildung zuzulassen, empfahl er den Ländern zugleich, anstelle der bundesgesetzlich vorgeschriebenen verfahrensbezogenen Ausbildung, woran die Länder gebunden sind, die anwendungsbereichsbezogene Ausbildung einzuführen. Für jeden der Anwendungs bereiche muss ein wissenschaftlich anerkanntes Therapieverfahren gelehrt werden, soweit die wissenschaftliche Anerkennung für diesen Bereich festgestellt wurde. (WBP, ) Nach dem Selbstverständnis des WBP ist die Empfehlung so zu lesen, dass er bestimmen wollte, für welchen Anwendungsbereich welche Verfahren gelehrt werden dürfen. In der rechtlich naiven Annahme, die Länder könnten seiner Empfehlung ohne Gesetzesänderung folgen, bot er sich zur Evaluation der Erprobung an. Dafür hatte er vorgearbeitet, indem er - unter Missachtung z.b. der in der Psychotherapie häufigen Komorbidität - die Psychotherapieindikation in 20 einzelne Anwendungsbereiche, davon 8 für junge Menschen bis 18, zerteilte und die wissenschaftliche Anerkanntheit von Psychotherapieverfahren in die Anerkanntheit für die einzelnen Bereiche aufsplitterte. Für seine Anerkennung der Wissenschaftlichkeit eines Verfahrens in einem Anwendungsbereich forderte der WBP drei RCT -Studien als Wirksamkeitsbeweis. Um die Psychotherapieindikation im Sinne des Psychotherapeutengesetzes abzudecken, müssten also 60 vom WBP als methodisch einwandfrei beurteilte RCT-Wirksamkeitsbelege beigebracht werden. Der WBP wusste, dass dies nach dem Stand der Psychotherapieforschung für jedes Psychotherapieverfahren völlig ausgeschlossen ist. Damit hatte er aber die Argumentationsgrundlage geschaffen, öffentliche Forschungsgelder zu fordern, deren Verteilung er selbst in die Hand bekommen wollte (WBP, , ). So begrüßenswert die Forschungsmittel-Akquisition für die Psychotherapie an sich auch sein mag: Es ist mehr als nur bedenklich, dass der WBP sich dazu der Blockierung

4 wissenschaftlich anerkannter Psychotherapieverfahren und damit des Einfrierens der Psychotherapieentwicklung bedient hat. Von den Verfahren, die Gegenstand der bisher einzigen Anfrage im Sinne des 11 Psychotherapeutengesetz waren, hat nur die Gesprächspsychotherapie den WBP von ihrer Wissenschaftlichkeit überzeugen können, und dies auch nur in vier der 20 Anw endungsbereiche. Im Ergebnis hat der Wissenschaftliche Beirat Psychotherapie bei der Bundesärztekammer neben den Richtlinienverfahren nur noch die Gesprächspsychotherapie zur vertieften Ausbildung empfohlen, und zwar nur für Psychologische Psychotherapeuten, nicht aber für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. 2. Rechtsgeschichte Gründung und Besetzung, insbesondere aber die Begutachtungspraxis des WBP waren teils drastischer Kritik nicht nur von Fachverbänden, sondern auch renommierter Fachjuristen (z.b. Francke, Redeker, Spellbrink) ausgesetzt. Zutreffend hat Spellbrink die usurpierte Prüfkompetenz des WBP als Angriff auf die verfassungsrechtlich geschützten Berufsrechte der Psychotherapeuten charakterisiert. Auch der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat den WBP kritisiert und ihm Amtsanmaßung vorgeworfen (zur Begutachtung der Neuropsychologie). Die zuständigen Behörden der Länder meinten aber, an die WBP-Empfehlungen gebunden zu sein. Beanstandungen seien Sache des Bundes, weil der WBP durch Bundesgesetz geschaffen worden sei. Das Bundesgesundheitsministerium meinte, Berufsrecht sei Ländersache. Die Länder müssten selbst entscheiden, wie sie mit WBP-Gutachten umgehen. Eine Rechts- oder Fachaufsicht über den Beirat sei nicht vorgesehen. Daher konnte der WBP nicht nur seine Linie fortsetzen, sondern auch zum offenen Angriff gegen die gesetzliche Ausbildungskonzeption übergehen (WBP, ). Im vorliegenden Beitrag ist nicht darüber zu debattieren, ob eine verfahrensbezogene Ausbildung überholt sein könnte, wenn dereinst die Schulenorientierung der Psychotherapie überwunden wird. Nach heutigem Stand ist die WBP-Empfehlung zur anwendungsbereichsbezogenen Ausbildung nur als Plädoyer zu verstehen, der am selben Tage ( ) beschlossenen Empfehlung zur Zulassung der Gesprächspsychotherapie als Vertiefungsfach nicht zu folgen. Nach der Enttäuschung, dass die Gesprächspsychotherapie auch in den Psychotherapie- Richtlinien nach neuem Recht ohne jede Prüfung ausgeschlossen blieb und nun sogar vor die weitere Hürde einer Feststellung des wissenschaftlichen Beirats nach 11

5 Psychotherapeutengesetz gestellt wurde, war das WBP-Gutachten zur Gesprächspsychotherapie vom und die darauf gestützte Haltung der Länder, keine Gesprächspsychotherapie-Ausbildungsstätten anzuerkennen, schließlich der Anlass für mehrere Ausbildungsstätten, mit GwG-Unterstützung die Anträge auf staatliche Anerkennung zur vertieften Ausbildung in der Gesprächspsychotherapie zu stellen. Die Anträge wurden von den verschiedenen Ländern abgelehnt. Die Widersprüche blieben erfolglos. Daraufhin wurden Klagen bei den Verwaltungsgerichten erhoben. Dass später zwischen Gesprächspsychotherapie für Erwachsene und Gesprächspsychotherapie für Kinder- und Jugendliche unterschieden werden könnte, war damals noch nicht vorstellbar. Die Anträge, die Behördenbescheide und die Klagen waren daher allgemein auf die vertiefte Ausbildung in der Gesprächspsychotherapie gerichtet. Justitias Mühlen mahlen langsam. Nach der WBP-Empfehlung vom , die Gesprächspsychotherapie zur vertieften Ausbildung Psychologischer Psychotherapeuten zuzulassen, waren die Klageverfahren in dieser Hinsicht erledigt, bevor es zu mündlichen Verhandlungen kam. Im November 2002 beschlossen aber die Länder mehrheitlich, keine Gesprächspsychotherapie-Ausbildungsstätten für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anzuerkennen. Die Klagen wurden daher auf diesen Punkt beschränkt. Ein klageabweisendes Urteil liegt zur Zeit beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster. Die Urteilsbegründung ist derart abwegig, dass sie keine öffentliche Verbreitung verdient. (Nur ein Beispiel aus der Verhandlung: Das Verwaltungsgericht meinte, es könne sich gut vorstellen, dass die wissenschaftliche Anerkanntheit eines Psychotherapieverfahrens z.b. nur für Frauen oder nur für Männer gelten könne. Daher sei auch nichts dagegen einzuwänden, dass der WBP zwischen Erwachsenenpsychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unterschieden habe.) 3. Der Stand der Dinge Am wurde in einem Parallel-Klageverfahren vor der 16. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts München verhandelt (die amtliche Niederschrift ist auf der GwGhomepage eingestellt). In dem ausführlichen Rechtsgespräch hob das Gericht hervor, dass dem WBP entgegen seiner Selbstdarstellung nur eine Sachverständigenfunktion, aber keine Entscheidungskompetenz zukomme. Soweit der WBP von dem ihm zugewiesenen gesetzlichen Auftrag abweiche,

6 könne die Behörde dem WBP-Votum kein anderes Gewicht beimessen als einem sonstigen an der Sache vorbeigehenden Gutachten. Die Behörde dürfe gutachtliche Empfehlungen nicht übernehmen, ohne zu prüfen, ob der gesetzliche Rahmen eingehalten wurde; ggf. muss die Behörde abweichend entscheiden. Entgegen seiner Selbstdarstellung habe der WBP nicht die Interessen der gesetzlichen Krankenkassen zu vertreten. Er habe auch nicht die Wirksamkeit von Psychotherapieverfahren zu bewerten; denn dies gehöre zur Aufgabe des sozialrechtlichen Gemeinsamen Bundesausschusses. Die Wirksamkeit im Sinne der WBP -Kriterien sei nicht Bestandteil des unbestimmten Rechtsgriffs wissenschaftlich anerkanntes Verfahren. Es sei auch nicht ersichtlich, dass eine Altersgrenze bestimmt werden könne, bis zu der nur und ab der nur die wissenschaftliche Anerkennung eines Psychotherapieverfahrens ( 1 Abs. 3 PsychTh) festgestellt werden und Geltung haben könne. Dem Beirat obliege, dem Land Entscheidungshilfe zur Missbrauchsabwehr und zur Vermeidung von Scharlatanerie im Geltungsbereich des Psychotherapeutengesetzes zu geben. Dazu stelle das Gesetz auf die wissenschaftliche Anerkanntheit der Psychotherapieverfahren in Wissenschaft und Praxis ab, die sogar auch sogenannte Außenseiter -Verfahren für sich in Anspruch nehmen könnten. Damit wurde die Rechtskritik, wie sie etwa von Spellbrink mit dem Vorwurf der usurpierten Prüfkompetenz vorgetragen wurde, ebenso in vollem Umfang gerichtlich bestätigt wie die fachliche Kritik an der Zersplitterung der wissenschaftlichen Anerkanntheit von Psychotherapieverfahren und der deplazierten Anforderung von Laborstudienbeweisen. Das Klageverfahren ist mit der Zusicherung beendet worden, dass der Freistaat Bayern seine Anfrage vom November 1998 zur wissenschaftlichen Anerkanntheit der Gesprächspsychotherapie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts konkretisiert und um Stellungnahme zur wissenschaftlichen Anerkanntheit der Gesprächspsychotherapie in Wissenschaft und Praxis im Bereich der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie im Sinne des Psychotherapeutengesetzes bittet. Dazu soll die Klägerseite dem Land Bayern einen "Vorschlag beibringen", mit welcher Fragestellung und welchem Inhalt das Land Bayern den Wissenschaftlichen Beirat neuerlich einschalten soll. Das Gericht geht davon aus, dass die zuständige Behörde im Ergebnis den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Ausbildungsstätte zur vertieften Ausbildung von Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in der Gesprächspsychotherapie positiv bescheiden wird, sei es, dass der WBP dies nunmehr empfiehlt, sei es, dass die Behörde gemäß der Rechtsauffassung des Gerichts sich bezieht auf den Beschluss der Länder vom , die Gesprächspsychotherapie als wissenschaftlich anerkannt und uneingeschränkt als Grundlage der Approbation von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gelten zu lassen.

7 Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts München, mit der die Auffassung der GwG bestätigt wird, hat grundlegende Bedeutung für das Psychotherapeutenrecht und für die Konkretisierung der Psychotherapie-Legaldefinition. Zwar handelt es sich nicht um ein Urteil, das nach einem zeitraubenden Instanzenweg rechtskräftig werden kann. Die gerichtliche Rechtsauffassung ist aber keine Einzelmeinung, sondern die Bekräftigung der in der juristischen Gesetzeskommentierung weithin vertretenen Meinung. Nach dieser Rechtsauffassung hat der amtierende WBP bei der Bundespsychotherapeutenkammer seine neue Geschäftsordnung vom zu ändern: Seine Aufgabe nach 11 PsychThG ist nicht die "wissenschaftliche Beurteilung einzelner psychotherapeutischer Verfahren bzw. Behandlungsmethoden, sondern die Begutachtung der Anerkanntheit der Verfahren in Wissenschaft und Praxis. Aktuell hat das Ergebnis der Verhandlung vor dem VG München auch Bedeutung für das Verfahren zur sozialrechtlichen Anerkennung der Gesprächspsychotherapie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss. Versuche, die Personzentrierte Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie unter Berufung auf das Votum des WBP auszuschließen, sind nicht zu rechtfertigen. Wolf Waninger

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