Hauptsatzung des Amtes Brüssow
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- Alexandra Becker
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1 Hauptsatzung des Amtes Brüssow Auf Grund der 4, 28 Abs. 2 Nr. 2 und 140 Abs.1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBI. I S.286), hat der Amtsausschuss des Amtes Brüssow am folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name, Sitz, Stellung und Mitgliedsgemeinden 1. Das Amt führt den Namen Amt Brüssow (Uckermark). 2. Der Sitz des Amtes ist in Brüssow, Prenzlauer Straße amtsangehörige Gemeinden sind: a. Stadt Brüssow mit den Ortsteilen Bagemühl, Brüssow, Grünberg, Woddow und Wollschow b. Gemeinde Carmzow-Wallmow mit den Ortsteilen Carmzow und Wallmow c. Gemeinde Göritz d. Gemeinde Schenkenberg mit den Ortsteilen Ludwigsburg und Schenkenberg e. Gemeinde Schönfeld 2 Wappen, Flagge, Dienstsiegel (1) Das Amt Brüssow (Uckermark) führt eine Flagge. Die Flagge besteht - bei Aufhängung an einem Querholz - aus zwei Längsstreifen in den Farben Rot und Weiß mit dem auf der Nahtstelle aufgelegten Amtswappen. (2) Das Amt Brüssow (Uckermark) führt ein eigenes Wappen. Dieses wird wie folgt beschrieben: "Von Silber und Rot gespalten, darin eine Steigleiter mit vier Sprossen in verwechselten Farben." Die Sprossen und der Mittelbalken symbolisieren die 5 amtsangehörigen Gemeinden. (3) Das Amt Brüssow (Uckermark) führt ein Dienstsiegel, dass das Wappen des Amtes Brüssow (Uckermark) zeigt.
2 3 Aufgaben des Amtes Das Amt erfüllt die ihm nach 135 BbgKVerf zugewiesenen Aufgaben und ist Träger der ihnen durch Gesetz und Verordnung übertragenen Weisungsaufgaben. 4 Organe und Zuständigkeiten 1. Organe des Amtes Brüssow sind der Amtsausschuss und der Amtsdirektor, als Hauptverwaltungsbeamter. 2. Der Amtsausschuss ist zuständig für die Aufgaben des Amtes, die nach der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg der Gemeindevertretung obliegen würden, ausgenommen Rechtsgeschäfte im Sinne von 28 Abs.2 Ziffer 17 BbgKVerf, wenn der Wert im Einzelfall geringer als ,00 ist. 3. Der Amtsdirektor ist zuständig für die Aufgaben des Amtes, die nicht dem Amtsausschuss obliegen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Amtsausschusses 1. Gemäss 136 BbKVerf Abs. 2 wird zu den jeweiligen Bürgermeistern folgende Anzahl an Mitgliedern in den Amtsausschuss entsendet: Stadt Brüssow 2 Mitglieder Gemeinde Carmzow - Wallmow 1 Mitglied Gemeinde Göritz 1 Mitglied Gemeinde Schenkenberg 1 Mitglied Gemeinde Schönfeld 1 Mitglied 2. Beabsichtigt ein Mitglied des Amtsausschusses sein Recht nach 30 Abs.3 BbgKVerf auszuüben, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen, sind sie dem Vorsitzenden des Amtsausschusses oder dem Amtsdirektor zuzuleiten. 3. Jedes Mitglied des Amtsausschusses kann an Sitzungen der Fachausschüsse, denen er nicht angehört, als Zuhörer teilnehmen. 4. Kann ein Mitglied des Amtsausschusses die ihm aus seiner Mitgliedschaft im Amtsausschuss erwachsenden Pflichten nicht erfüllen, hat er das dem Vorsitzenden des Amtsausschusses mitzuteilen. Ist er an der Teilnahme an einer Sitzung des Amtsausschusses oder eines Fachausschusses verhindert, hat er sich bei dem Vorsitzenden zu entschuldigen und bei einer Ausschusssitzung außerdem unverzüglich seinen Vertreter zu benachrichtigen.
3 5. Amtsausschussmitglieder und Ausschussmitglieder teilen dem Vorsitzenden des Amtsausschusses innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Amtsausschusses schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung des Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind: a) der ausgeübte Beruf, ggf. mit Angabe des Arbeitgebers/Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. b) jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt im Amtsbereich. Jede Änderung ist dem Vorsitzenden innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. 6 Vorsitzender des Amtsausschusses 1. In seiner ersten Sitzung wählt der Amtsausschuss seinen Vorsitzenden und 2 Stellvertreter. Die Stellvertretung beschränkt sich auf die Fälle der Verhinderung. In diesem Fall tritt der zuerst gewählte Vertreter an die Stelle des Vorsitzenden und im Falle dessen Verhinderung der zweite gewählte Stellvertreter. 2. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorsitzende des Amtsausschusses seine Tätigkeit bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden fort. 3. Scheidet der Vorsitzende aus, so nimmt sein Vertreter die Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorsitzenden wahr, die unverzüglich durchzuführen ist. 7 Sitzungen des Amtsausschusses 1. Der Amtsausschuss tritt mindestens alle 3 Monate zu einer Sitzung zusammen. 2. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Amtsausschusses werden nach 14 Abs. 4 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. 3. Die Sitzungen des Amtsausschusses sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es fordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall: a) Personal- und Disziplinarangelegenheiten b) Grundstücksangelegenheiten und Vergaben c) Abgaben und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner d) Aushandlung von Verträgen mit Dritten e) die erstmalige Beratung über Zuschüsse
4 4. Jeder hat das Recht während den öffentlichen Sprechzeiten im Gebäude der Amtsverwaltung Brüssow, Prenzlauer Straße 8 in Brüssow bis zum Tag der öffentlichen Amtsausschusssitzung die öffentlich zu behandelnden Tagesordnungspunkten einzusehen. Die Dauer der Auslegung beträgt 5 Arbeitstage vor der Sitzung. 8 Amtsdirektor 1. Der Amtsdirektor ist Hauptverwaltungsbeamter des Amtes. Er regelt die Organisation der Amtsverwaltung und die Geschäftsverteilung. 2. Der Amtsdirektor ist gesetzlicher Vertreter des Amtes in Rechts- und Verwaltungsgeschäften. Er vertritt es auch repräsentativ. Erklärungen, durch welche das Amt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform entsprechend 57 BbgKVerf Absatz 2, Satz 2 und der Unterschrift des Amtsdirektors und eines Stellvertreters des Amtsdirektors, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt oder eine Vollmacht erteilt wurde. 3. Der Amtsdirektor bereitet die Beschlussvorlagen des Amtsausschusses vor und führt die Beschlüsse durch. 4. Verletzt ein Beschluss des Amtsausschusses geltendes Recht, so hat der Amtsdirektor diesen Beschluss zu beanstanden. 5. In dringenden Angelegenheiten des Amtsausschusses, deren Erledigung nicht bis zu einer vereinfacht einberufenen Sitzung des Amtsausschusses aufgeschoben werden kann, entscheidet der Amtsdirektor im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Amtsausschusses zur Abwehr einer Gefahr oder eines erheblichen Nachteils für das Amt. Die Entscheidung ist dem Amtsausschuss in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. 6. Aus der Mitte der Beschäftigten benennt der Amtsausschuss auf Vorschlag des Amtsdirektors für den Fall seiner Verhinderung einen oder mehrere Stellvertreter. 9 Personalangelegenheiten 1. Der Amtsdirektor ist gemäß 62 BbgKVerf Dienstvorgesetzter und Oberste Dienstbehörde aller Bediensteten des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinde.
5 2. Der Amtsdirektor entscheidet im Rahmen des Stellenplanes über: a. die Einstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern bis zur Entgeltgruppe 9, b. die Festsetzung der Vergütung sofern nicht Anspruch eines Tarifvertrages besteht, 3. Arbeitsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse unterzeichnet der Amtsdirektor. 4. Die den Amtsdirektor betreffenden beamtenrechtlichen Urkunden unterzeichnet der Amtsausschussvorsitzende. 10 Fachausschüsse 1. Der Amtsausschuss bildet einen Fachausschuss für Personalentwicklung. 2. Für Schwerpunktaufgaben bildet der Amtsausschuss nach Bedarf zeitweilige Ausschüsse. 3. Die Ausschüsse haben beratende Funktion und können Empfehlungen geben. 4. Anzahl, Bezeichnung und Aufgabe der Ausschüsse legt der Amtsausschuss durch Beschluss fest. Das Verfahren zur Besetzung von Ausschüssen des Amtsausschusses regelt die Geschäftsordnung des Amtes. 5. Die Sitzungen der Ausschüsse sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es fordern. Dies ist regelmäßig bei Angelegenheiten gemäss 7 Abs. 3 dieser Satzung der Fall. 11 Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten 1. Der Amtsausschuss benennt auf Vorschlag des Amtsdirektors eine ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte. 12 Amtsumlage 1. Zur Finanzierung seiner nicht anderweitig gedeckten Ausgaben erhebt das Amt von den amtsangehörigen Gemeinden eine Umlage gemäss 139 BbgKVerf. Die Amtsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen.
6 13 Entschädigung 1. Die Mitglieder des Amtsausschusses und die sonst im Amt ehrenamtlichen Tätigen erhalten eine Aufwandsentschädigung, Ersatz des Verdienstausfalles und Fahrkostenerstattung nach Maßgabe der Aufwandsentschädigungssatzung. 2. Der Amtsdirektor und seine Vertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. 14 Bekanntmachung 1. Bekanntmachungen erfolgen durch den Hauptverwaltungsbeamten. 2. Soweit keine anderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen des Amtes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlautes im Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark). Das Amtsblatt für das Amt Brüssow (Uckermark) erscheint gemeinsam mit den Informationen aus den Gemeinden. Dies umfasst auch durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachungen. 3. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstücks, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht im Dienstgebäude des Amtes Brüssow, Prenzlauer Straße 8 in Brüssow, während den öffentlichen Sprechzeiten ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom Hauptverwaltungsbeamten angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Absatz 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage, Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen. 4. Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Fachausschüsse fünf Tage vor Beginn der jeweiligen Sitzung in der Tageszeitung "Uckermark Kurier", Ausgabe Prenzlau bekannt gemacht. 5. Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber des Amtes unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist.
7 Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrensoder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. 15 Einwohnerbeteiligung und Unterrichtung (1) Das Amt beteiligt und unterrichtet in wichtigen Amtsangelegenheiten die betroffenen Einwohner. Die Formen der Einwohnerbeteiligung sind: 1. Einwohnerfragestunden in den Amtsausschusssitzungen oder 2. Einwohnerversammlungen (2) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 und 2 genannten Mittel der Einwohnerbeteiligung werden in einer Satzung des Amtes Brüssow (Uckermark) über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung näher geregelt. (3) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt. 16 Inkrafttreten 1. Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2. Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren. Brüssow, den Neumann Amtsdirektor
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