Satzung für den Verein Förderkreis Europäische Städtepartnerschaften Bad Brückenau e.v.
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- Hinrich Amsel
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1 Satzung für den Verein Förderkreis Europäische Städtepartnerschaften Bad Brückenau e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Förderkreis Europäische Städtepartnerschaften Bad Brückenau e.v.. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namen: Förderkreis Europäische Städtepartnerschaften Bad Brückenau e. V. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Brückenau (Bayern). 3. Als Gerichtsstand gilt Bad Kissingen. 4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck des Vereins 1. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz und der Völkerverständigung. Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch - Vermittlung und Pflege von Partnerschaften mit Gemeinden in Europa, vor allem der bestehenden Städtepartnerschaften Bad Brückenau Ancenis Kirkham; - Vermittlung und Pflege von Kontakten auf kultureller, schulischer, wirtschaftlicher, ökologischer, sportlicher, politischer, beruflich-fachlicher, religiöser, sozialer und anderer Ebenen zwischen Vereinen, Gruppen und Bürgern europäischer Gemeinden; - Förderung von Jugendaustausch. 2. Der Satzungszweck soll erfüllt werden durch a) Veranstaltung von Partnerschaftstreffen und sonstigen europäischen Begegnungen, b) Informationsveranstaltungen über die Partnergemeinden, c) Aufnahme und Betreuung von Gästen aus den Partnergemeinden, d) Besuche in den Partnergemeinden und Betreuung der Teilnehmer, e) Sprachkurse, f) Förderung und Organisation gemeinsamer sportlicher, kultureller und anderer Veranstaltungen von Privatpersonen, Vereinen und Gruppierungen der Partnergemeinden. 3. Die Beteiligung Jugendlicher an der Vereinstätigkeit und der Jugendaustausch sollen besonders gefördert werden. 4. Der Verein arbeitet überkonfessionell und parteipolitisch neutral. 5. Der Verein soll Kenntnisse über die europäischen Institutionen vermitteln, die europäische Idee fördern und das Verständnis für die gewachsene Vielfalt in Europa vertiefen. 3 Gemeinnützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. 2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 1
2 3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Mit einem Ehrenamt betraute Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher Auslagen. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4.1 Mitglieder Aufnahme, Ende der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft 1. Als Mitglieder können dem Verein durch schriftliche Erklärung beitreten a) natürliche Personen, b) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Behörden, sonstige Vereinigungen, Gesellschaften und Unternehmen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 2. Der Antrag auf Aufnahme ist bei der Vereinsführung (vgl. 6.2) einzureichen, die auch darüber entscheidet. 3. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod eines Mitglieds, b) durch schriftliche Austrittserklärung, c) durch Ausschluss. Der Austritt ist nur möglich zum Ende eines Kalenderjahres und nur, wenn bis zum 30. November eine entsprechende schriftliche Erklärung bei der Vereinsführung eingegangen ist. 4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören. 5. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitgliedern ist die Beitragszahlung freigestellt. 4.2 Mitglieder Rechte 1. Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus dieser Satzung, insbesondere aus dem Vereinszweck (vgl. 2) ergeben. 2. Mitglieder haben bei allen Veranstaltungen des Vereins Anspruch auf Teilnahme unter Beachtung der Satzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und getroffenen Anordnungen. 4.3 Mitglieder Pflichten 1. Die Mitglieder unterstützen nach Kräften die sich aus der Satzung ergebenden Zwecke des Vereins. 2. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt (vgl. 7.1). 2
3 3. Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder sind verpflichtet, ihren Jahresbeitrag bis jeweils Ende März zu entrichten. 4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Organe des Vereins sind 5 Vereinsorgane a) die Vereinsführung, bestehend aus Vorstand und Beisitzern (vgl. 6.1) und b) die Mitgliederversammlung (vgl. 7). 6.1 Vereinsführung Zusammensetzung, Wahl 1. Die Vereinsführung umfasst a) den Vorstand, gebildet aus - dem Vorsitzenden, - zwei stellvertretenden Vorsitzenden, - Schriftführer, - Schatzmeister und - Bürgermeisterin/Bürgermeister als Vertreter der Stadt Bad Brückenau. Der/die Bürgermeister/in kann in eines der vorgenannten Ämter gewählt werden. b) 4 bis 6 Beisitzer, davon möglichst ein Jugendvertreter. Auf Beschluss der Vereinsführung können weitere Beisitzer auch Personen unter 18 Jahren als Jugendvertreter berufen werden. 2. Die Vereinsführung wird von der Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode von drei Jahren gewählt (vgl. 7.2 (1)) und bleibt ggf. auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. 3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, übernimmt auf dahin gehenden Beschluss der Vereinsführung eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl. Die Möglichkeit zur Berufung nach (Abs. 1 b) bleibt dabei jedoch unberührt. 6.2 Vereinsführung Aufgaben, Sitzungen 1. Die Vereinsführung ist, wenn in dieser Satzung nicht anders bestimmt, für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Sie hat vor allem folgende Aufgaben: - Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, - Einberufung der Mitgliederversammlung (vgl. 7.1), - Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, - Verwaltung der Vereinsvermögens, - Erstellung des Jahres- und Kassenberichts, - Beschlussfassung über Aufnahme von Vereinsmitgliedern. 2. Der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied aus dem Vorstand (vgl. 6.1) den Verein gerichtlich oder außergerichtlich. Dies gilt nicht für den Fall der Auflösung des Vereins (vgl. 8). 3
4 3. Sitzungen der Vereinsführung werden vom Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Vereinsführung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder anwesend sind. Die Sitzung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter in einer von diesen zu unterzeichnenden Niederschrift dokumentiert. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 6.3 Vereinsführung Kasse 1. Die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden, staatlichen und städtischen Zuschüssen aufgebracht. 2. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. 3. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. 4. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die auf drei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen (vgl. 7.2). 7.1 Mitgliederversammlung Einberufung, Anträge 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, möglichst in den Monaten Januar bis März. 2. Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, - wenn das Interesse des Vereins es erfordert, - wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe von der Vereinsführung verlangt, - wenn die Vereinsführung dies beschließt. 3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben einberufen, das die vorgesehene Tagesordnung enthält. 4. Jedes Mitglied darf Anträge stellen. Sie sind bis zu drei Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich oder mündlich bei der Vereinsführung einzureichen. Nach Versendung/Verteilung der Einladungsschreiben eingegangene Anträge sind von der Vereinsführung zu Versammlungsbeginn vorzutragen. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für erst während der Versammlung gestellte Anträge. 7.2 Mitgliederversammlung - Aufgaben 1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: - die Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresabrechnung, des Berichts der Rechnungsprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes; - Wahl der Vereinsführung nach 6.1 und der Kassenprüfer nach 6.3.4, bei Misstrauen Wahl einer neuen Vereinsführung vgl ); 4
5 - die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder; - die Beschlussfassung von Satzungsänderungen; - Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern; - Beschluss über die Auflösung des Vereins (vgl. 8). 7.3 Mitgliederversammlung Verlauf, Beschlussfassung 1. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder, darunter mindestens ein Vorstand oder 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Vereinsführung verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 2. Der Vorsitzende - bei seiner Verhinderung ein stellvertretender Vorsitzender oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Diese kann bei Wahlen jedoch auch die Übertragung der Leitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorangehenden Aussprache auf einen Wahlausschuss beschließen. 3. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. 4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgelegt. Sie muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. 5. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. 6. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 7. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu erstellen. Diese soll Ort und Zeit der Versammlung, die Tagesordnung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiter (bei Wahlen ggf. auch die Angehörigen des Wahlausschusses), die Art der Abstimmung sowie die Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse enthalten. Die Niederschrift ist von mindestens zwei Mitgliedern der Vereinsführung nach 6.1, davon eines aus dem Vorstand (vgl a) zu unterzeichnen. 8 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung erfolgt namentlich und schriftlich. 2. Sofern nicht anders beschlossen, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden (vgl. 6.1 (1) a) die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. 3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Brückenau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 5
6 9 Inkrafttreten der Satzung Die vorliegende Satzung ist am 08. Februar 2012 in der Mitgliederversammlung beschlossen worden und gleichzeitig in Kraft getreten. Die Gründungsmitglieder: 6
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