Benutzungs- und Gebührensatzung für den Kindergarten der Gemeinde Handorf, Landkreis Lüneburg

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1 Benutzungs- und satzung für den Kindergarten der Gemeinde Handorf, Landkreis Lüneburg Aufgrund der 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) sowie der 1, 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes, jeweils in der z. Zt. geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Handorf in seiner Sitzung am folgende Benutzungs- und satzung für den Kindergarten der Gemeinde Handorf beschlossen: 1 Aufgabe, Aufnahme und Abmeldung (1) Der Kindergarten der Gemeinde Handorf dient der Betreuung von Kindern aus der Gemeinde Handorf. Es können auswärtige Kinder aufgenommen werden. (2) Es werden entsprechend den freien Plätzen Kinder aufgenommen, soweit sie älter als drei Jahre und noch nicht schulpflichtig sind. (3) Vor der Aufnahme eines Kindes ist ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass das Kind frei von ansteckenden Krankheiten und Ungeziefer ist. (4) Abmeldungen sind mit einer Frist von einem Monat zum nächsten Monatsende möglich. Für die letzten drei Monate eines Kindergartenjahres ( bis jeden Jahres) ist eine Kündigung nicht möglich, wenn das Kind in dem Jahr eingeschult wird. (5) Abmeldungen vor den Sommerferien ziehen eine dreimonatige Wiederaufnahmesperre nach sich. Ausgenommen sind von der Einschulung zurückgestellte Kinder. (6) An- und Abmeldungen nimmt nur die Gemeindeverwaltung entgegen, wobei Schriftform bei der Anmeldung unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes vorgeschrieben ist. 2 Ausschluss vom Besuch (1) Es können vom Besuch ausgeschlossen werden, Kinder die a) erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereiten, b) wegen körperlicher oder psychischer Störungen erhöhter Pflege bedürfen, c) unsauber oder äußerlich verwahrlost sind d) mehrmals nicht rechtzeitig nach Beendigung der Betreuungszeit abgeholt wurden. (2) Es sind auszuschließen, Kinder a) mit einer ansteckenden Krankheit für die Dauer der Krankheit; es kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden. Die Kindergartenleiterin ist sofort nach Auftreten der Krankheit zu unterrichten. b) die mit Ungeziefer behaftet sind, c) die nicht ausreichend schutzgeimpft sind, soweit dies durch ein Gesetz gefordert wird, d) für die ein rückstand von mehr als zwei Monaten besteht. 3 Betreuungszeiten (1) Die Betreuung (Kernzeit) erfolgt vormittags in der Zeit von 8.00 Uhr bis Uhr. Bei entsprechendem Bedarf (Mindestteilnehmerzahl 8 Kinder) wird eine Ganztagsbetreuung ermöglicht. Die Betreuung erfolgt dann in der Zeit von Uhr bis Uhr. (2) Auf schriftlichen Antrag der Sorgeberechtigten können ein Früh- und/oder Spätdienste in Anspruch genommen werden. Dieser ist zusätzlich gebührenpflichtig (siehe 4 Abs. 3). (3) Bei ständiger Überschreitung der Betreuungszeit (Abholung der Kinder nach Uhr bzw. bei

2 der Ganztagsbetreuung nach Uhr) wird ab dem Folgemonat die zusätzliche Spätdienstgebühr erhoben. Diese Maßnahme ist den Sorgeberechtigten schriftlich anzukündigen. (4) Der Kindergarten bleibt sonnabends, an gesetzlichen Sonn- und Feiertagen, drei Wochen während der Sommerferien sowie in den Weihnachts- und Osterferien geschlossen (höchstens jedoch insgesamt zwei Monate im Jahr). (5) Die Sorgeberechtigten tragen die Verantwortung für die Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten. 4 (1) Für die Kernbetreuungszeit (08.00 bis Uhr) im Kindergarten (mit Frühstücksgetränk), ist ab dem 01. August 2007 eine monatliche Gebühr von 174,00 je Kind zu entrichten. Auf Antrag der Sorgeberechtigten erfolgt eine Ermäßigung der Kindergartengebühren nach folgender Staffelung: gebührenpflichtiges Einkommen monatliche - Euro - - Euro ,00 und höher 174, ,00 bis 3.499,99 164, ,00 bis 3.249,99 156, ,00 bis 2.999,99 146, ,00 bis 2.749,99 137, ,00 bis 2.499,99 127, ,00 bis 2.249,99 118, ,00 bis 1.999,99 110, ,00 bis 1.749,99 99, ,00 bis 1.499,99 65, ,00 bis 1.249,99 29,00 bis 999,99 0,00 (2) Für die Ganztagsbetreuung (08.00 Uhr bis Uhr) im Kindergarten (mit Frühstücksgetränk) ist ab dem 01. August 2007 eine monatliche Gebühr von 316,00 je Kind zu entrichten. Auf Antrag der Sorgeberechtigten erfolgt eine Ermäßigung der Kindergartengebühren nach folgender Staffelung: gebührenpflichtiges Einkommen monatliche - Euro - - Euro ,00 und höher 316, ,00 bis 4.339,99 296, ,00 bis 3.829,99 275, ,00 bis 3.319,99 255, ,00 bis 2.809,99 235, ,00 bis 2.299,99 214, ,00 bis 1.789,99 194, ,00 bis 1.539,99 145, ,00 bis 1.289,99 95,00 bis 999,99 0,00

3 Für jedes weitere Kind der Sorgeberechtigten, das zeitgleich den Kindergarten besucht, ermäßigt sich die nach Abs. 1 oder 2 zu zahlende Gebühr um jeweils 20,00 monatlich. Kinder die den Kindergarten gebührenfrei nutzen (z.b. letztes Kindergartenjahr) werden bei der Ermäßigungsregelung nicht berücksichtigt. (3) Bei der Ganztagsbetreuung ist die Teilnahme am Mittagessen Pflicht. Für das Essen wird eine monatliche Gebühr von 60,00 berechnet. Kinder, die für den Spätdienst in der Zeit von Uhr bis Uhr angemeldet sind, können am Mittagessen teilnehmen. Die monatliche Gebühr beträgt hierfür ebenfalls 60,00. Für ein Einzelessen wird eine Gebühr von 3,00 erhoben. (4) Über die Kernbetreuungs- bzw. Ganztagsbetreuungszeit hinaus werden auch ein Frühdienst und Spätdienste angeboten, wobei je Dienstangebot eine Mindestteilnehmerzahl von 8 Kindern erforderlich ist. Wird diese Mindestteilnehmerzahl unterschritten, wird das betroffene Dienstangebot mit Ablauf des Monats, in dem Mindestteilnehmerzahl unterschritten wird, ersatzlos eingestellt. Die Betreuung im Frühdienst erfolgt in der Zeit von 7.30 Uhr bis 8.00 Uhr. Die Betreuung bei den Spätdiensten erfolgt in der Zeit von Uhr bis Uhr bzw. in der Zeit von Uhr bis Uhr. Das Dienstangebot ist zusätzlich gebührenpflichtig. Für den Frühdienst wird eine monatliche Gebühr von 10,00 für die Spätdienste jeweils eine monatliche Gebühr von 20,00 erhoben. Eine ermäßigung erfolgt nicht. (5) Das gebührenpflichtige Einkommen wird wie folgt ermittelt: Positive Einkünfte/Einnahmen der Sorgeberechtigten, aber auch der mit dem Kind sonst in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen ( 2 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) mit Ausnahme von Leistungen nach dem Bundeskindergeldgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz). Hinsichtlich des Begriffes der sonst mit dem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) in Bezug auf die eheähnliche Gemeinschaft als Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft analog anzuwenden. Einkünfte/ Einnahmen sind auch Unterhaltsleistungen für die Sorgeberechtigten und die Kinder, abzüglich Kinderfreibeträge ( 32 Abs. 6 EStG) oder alternativ abzüglich Kindergeld, das zusteht, wenn der steuerliche Kinderfreibetrag nach 32 Abs. 6 EStG nicht gewährt wird = gebührenpflichtiges Jahreseinkommen : 12 = gebührenpflichtiges Monatseinkommen zur Anwendung der in Abs. 2 genannten Staffel. Berechnungsgrundlagen sind jeweils die nachgewiesenen Einkünfte/Einnahmen des zweiten Kalenderjahres vor Beginn des Kindergartenjahres (Basisjahr). Sofern keine Veranlagung erfolgt ist, sind die Einkünfte der Sorgeberechtigten anderweitig nachzuweisen. Die Werbungskosten werden in diesen Fällen mit dem steuerrechtlichen Pauschalbetrag berücksichtigt. Es werden bei der Einkommensermittlung keine negativen Einkünfte und Verluste angerechnet; bei mehreren Sorgeberechtigten gilt das gemeinsame Einkommen. Sollten im Kindergartenjahr Veränderungen des Einkommens auftreten, ist Abs. 7 zu beachten. (6) Die Anträge auf Ermäßigung der Kindergartengebühren sind mit den erforderlichen Nachweisen innerhalb von 14 Tagen nach Beginn eines jeden Kindergartenjahres bei der Samtgemeinde Bardowick zu stellen. Bei einer Neuanmeldung ist der Antrag innerhalb von 14 Tagen nach der Aufnahme zu stellen. Wird der Nachweis nicht erbracht, ist die Höchstgebühr zu zahlen. (7) Der festgesetzte Elternbeitrag gilt grundsätzlich für das Kindergartenjahr ( des nächsten Jahres). Sofern sich seit dem Basisjahr ( 4 Abs. 5) Veränderungen im Einkommensbereich der Sorgeberechtigten von mehr als 20% (sowohl positiv als auch negativ) oder Veränderungen bei der Anzahl der Kinder ergeben haben, sind diese der Samtgemeinde Bardowick unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen erfolgt eine Neuberechnung der Kindergartengebühren aufgrund von aktuellen Belegen (z.b. Verdienstbescheinigungen). (8) Ist das Kind angemeldet und die Anmeldung nicht schriftlich zurückgenommen worden, so sind für das Kind ab dem angemeldeten Aufnahmedatum zu entrichten.

4 (9) Ordnungswidrig i. S. von 6 Abs. 2 der Nds. Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben zu den Einkünften, Kinderfreibeträgen oder Werbungskosten macht ( 4 Abs. 5). Ordnungswidrig handelt ferner, wer seiner Meldepflicht nach 4 Abs. 7 nicht nachkommt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 geahndet werden. (10) Abweichend von den vorgenannten Regelungen des 4 dieser Benutzungs- und satzung können die Kindergartengebühren auf Antrag der Eltern ganz oder teilweise erlassen werden. Der Erlass wird zum Ersten des Antragsmonats wirksam und wird längstens für ein Kindergartenjahr ausgesprochen. Zuschüsse Dritter sind vorrangig und werden angerechnet. Die Anträge sind schriftlich bei der Samtgemeinde Bardowick zu stellen. Die Angaben sind zu belegen. Ein vollständiger Erlass der Kindergartengebühr wird unter den Voraussetzungen des 90 SGB VIII gewährt, wenn das monatliche Einkommen gemäß 82 SGB XII die allgemeine Einkommensgrenze des 85 SGB XII nicht übersteigt. Dabei ist gemäß 20 des Kindergartengesetzes (KiTaG) abweichend von 85 SGB XII ein Grundbetrag nach 85 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Höhe von 83% des zweifachen Eckregelsatzes anzusetzen. Übersteigt das monatliche Einkommen gemäß 82 SGB XII die allgemeine Einkommensgrenze des 85 SGB XII, sind 80% des übersteigenden Einkommens als Eigenanteil der Eltern einzusetzen. Darüber hinaus kann die Kindergartengebühr abweichend von den obigen Regelungen bestimmt werden, wenn dies zur Vermeidung einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung für die Eltern erforderlich ist. Die Bestimmung trifft die Samtgemeinde Bardowick nach billigem Ermessen. 5 Freistellung von Elternbeiträgen im letzten Kindergartenjahr (1) Kinder haben einen Anspruch auf unentgeltlichen besuch einer Tageseinrichtung in dem Kindergartenjahr, das der Schulpflicht gemäß 64 Abs. 1 des Niedersächsischen Schulgesetztes (NSchG) unmittelbar vorausgeht. (2) Der Anspruch umfasst nicht die Beteiligung an den Kosten der Verpflegung. (3) Der Anspruch besteht für die nach diesem Gesetz zur Erfüllung des Rechtsanspruches auf einen Kindergartenplatz erforderliche Mindestbetreuungszeit bis zu einer Betreuungszeit von 8 Stunden. Satz 1 gilt auch für den Besuch einer Tageseinrichtung nach einer Zurückstellung vom Schulbesuch gemäß 64 Abs. 2 Satz 1 NSchG. 6 Zahlung (1) Die sind bis zu jedem dritten Werktag des Monats im voraus zu entrichten. Für jeden angefangenen Monat sind volle Monatsbeiträge zu zahlen. (2) Zahlungspflichtig sind die Sorgeberechtigten. Daneben haften auch Personen, die die Anmeldeformulare unterschrieben haben. (3) Die sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn das Kind aus irgendwelchen Gründen dem Kindergarten fernbleibt. Sollte ein Kind aus Krankheitsgründen länger als einen Monat fehlen, kann die Gebühr ermäßigt werden. Vorübergehende Schließung des Kindergartens aus zwingenden Gründen (übertragbare Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz o.ä.) berechtigt nicht zur Kürzung der. 7 Elternvertretung Eltern können eine Elternvertretung bilden, über deren Einberufung, Zusammensetzung und Aufgaben der Gemeinderat eine Geschäftsordnung erlässt.

5 8 Allgemeines (1) Jedes Kind hat täglich Frühstücksbrot - jedoch keine Getränke - sowie ausreichende Schutzkleidung für den Aufenthalt im Freien mitzubringen. (2) Eigene Spielsachen dürfen von den Kindern nur nach Absprache mit der Kindergartenleiterin mitgebracht werden. Diese Satzung tritt am 01. August 2007 in Kraft. 9 Inkrafttreten Handorf, Herm, Bürgermeister Ursprüngliche Fassung vom Amtsblatt Landkreis Lüneburg Nr. 10/2007 vom

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