Amtsblatt. für die Landeshauptstadt Potsdam. Amtliche Bekanntmachungen mit Informationsteil. Jahrgang 20 Potsdam, den 30. Dezember 2009 Nr.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtsblatt. für die Landeshauptstadt Potsdam. Amtliche Bekanntmachungen mit Informationsteil. Jahrgang 20 Potsdam, den 30. Dezember 2009 Nr."

Transkript

1 Postvertriebsstück Entgelt bezahlt A 7851 Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft Potsdam mbh, Karl-Liebknecht-Straße 24 25, Golm Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Amtliche Bekanntmachungen mit Informationsteil Jahrgang 20 Potsdam, den 30. Dezember 2009 Nr. 20 Inhalt: Satzung über die erste Änderung des Bebauungsplans Nr Nördliche Berliner Vorstadt, Teilbereiche Leonardo-da-Vinci-Straße und Schwanenallee 3 S. 2 Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 122 Kleingärten Babelsberg-Nord S. 3 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 125 Uferzone Griebnitzsee S. 3 Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (3. Änderungssatzung Abfallgebührensatzung) vom S Änderungssatzung vom zur Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam Wasserversorgungs- und -abgabensatzung (WVS) vom Bekanntmachungsanordnung S. 6 Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Landeshauptstadt Potsdam (Friedhofssatzung) vom S. 7 Impressum Landeshauptstadt Potsdam Herausgeber: Landeshauptstadt Potsdam, Der Oberbürgermeister Verantwortlich: Bereich Marketing/Kommunikation, Dr. Sigrid Sommer Redaktion: Bärbel Zerbe Friedrich-Ebert-Straße 79/81, Potsdam, Tel.: 03 31/ und 03 31/ Kostenlose Bezugsmöglichkeiten: Internetbezug über Das Amtsblatt erscheint mindestens monatlich und liegt an folgenden Stellen in der Landeshauptstadt zur Selbstabholung bereit: Stadtverwaltung, Bürgerservice, Friedrich-Ebert-Straße 79/81 Polizeipräsidium, Henning-v.-Tresckow-Str Stadt- und Landesbibliothek, Am Kanal 47 Kulturhaus Babelsberg, Karl-Liebknecht-Str. 135 Büro ALLOD, Anni-v.-Gottberg-Straße Bürgerhaus am Schlaatz, Schilfhof 28 Begegnungszentrum STERN*Zeichen, Galileistr Volkshochschule, Dortustr. 37 Universität Potsdam, Am Neuen Palais, Haus 6 Gesamtherstellung: Brandenburgische Universitätsdruckerei und Verlagsgesellschaft mbh, Karl-Liebknecht-Straße 24 25, Golm, Tel.: 03 31/ , Fax: 03 31/ Berichtigung der Bekanntmachung vom 15. September 2009 Straßenumbenennung in Potsdam S. 7 Straßenbenennung Potsdam 1. Am Stellwerk 2. Altes Bahnwerk 3. Zum Wasserturm S. 8 Straßenbenennung Potsdam Planstraße 2: Peter-Altmann-Straße Planstraße 3: Ritterspornweg Planstraße 6: Gillis-Grafström-Straße Planstraße 7: Am Phloxgarten S. 8 Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom S. 8 Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam für 2010 S. 24 Öffentliche Bekanntmachungen von Anträgen nach 9 Absatz 4 Grundbuchbereinigungsgesetz S. 26 Bodenordnungsverfahren Ortslage Tremsdorf, Az D S. 28 Allgemeinverfügung der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg S. 29 Ende amtlicher Teil Richtlinie der Landeshauptstadt Potsdam zur Förderung der Beziehungen und des bürgerschaftlichen Kontakts im Rahmen der Städtepartnerschaften Potsdams S. 31 Jubilare Januar 2010 S. 32 Amtsblatt 20/2009 der Landeshauptstadt Potsdam 1

2 Satzung über die erste Änderung des Bebauungsplans Nr Nördliche Berliner Vorstadt, Teilbereiche Leonardo-da-Vinci-Straße und Schwanenallee 3 Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am die erste Änderung des Bebauungsplans Nr Nördliche Berliner Vorstadt, Teilbereiche Leonardo-da-Vinci-Straße und Schwanenallee 3 als Satzung beschlossen. Der Beschluss der ersten Änderung des Bebauungsplans wird hiermit gemäß 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam tritt die erste Änderung des Bebauungsplans Nr in Kraft. Jedermann kann sie und die dazugehörige Begründung bei der Landeshauptstadt Potsdam, Der Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, Hegelallee 6 10, Haus 1, 8. Etage während der Dienststunden einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend werden die Planunterlagen ins Internet eingestellt. Die Unterlagen können unter jederzeit eingesehen werden. Mit Inkrafttreten der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr Nördliche Berliner Vorstadt, Teilbereiche Leonardo-da-Vinci-Straße und Schwanenallee 3 treffen in deren Geltungsbereich alle bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr Nördliche Berliner Vorstadt außer Kraft. Der räumliche Geltungsbereich der ersten Änderung des Bebauungsplans Nr Nördliche Berliner Vorstadt, Teilbereiche Leonardo-da-Vinci-Straße und Schwanenallee ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie 44 Abs. 4 und 39 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Eine Verletzung der in 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, der in 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans sowie die in 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Potsdam unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind ( 215 Abs. 1 BauGB). Potsdam, den 15. Dezember 2009 Jann Jakobs Oberbürgermeister zu jedermanns Einsicht bei der Landeshauptstadt Potsdam, Der Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, Hegelallee 6 10, Haus 1, 8. Etage während der Dienststunden aus. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ist nach 3 Abs. 4 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung angezeigt worden ist. Die Anzeige muss gegenüber der Landeshauptstadt erfolgen, die verletzte Vorschrift bezeichnen und die Tatsachen angeben, die den Mangel der Satzung ergeben. Im Rahmen der Ersatzbekanntmachung findet die öffentliche Auslegung der Planzeichnung mit der Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans im Originalmaßstab M 1:1000 sowie der textlichen Festsetzungen in der Zeit vom 4. Januar bis 18. Januar 2010 statt. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung über die erste Änderung des Bebauungsplans Nr Nördliche Berliner Vorstadt, Teilbereiche Leonardo-da-Vinci-Straße und Schwanenallee 3 der Landeshauptstadt Potsdam wird hiermit gemäß 22 Abs. 2 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom öffentlich bekannt gemacht. Die gesamte Satzung einschließlich der zur Satzung gehörigen farbigen Planzeichnung mit der Darstellung des räumlichen Geltungsbereichs der ersten Änderung des Bebauungsplans liegt dauerhaft Ort: Zeit: Landeshauptstadt Potsdam, Der Oberbürgermeister, Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung, Hegelallee 6 10, Haus 1, 8. Etage montags bis donnerstags 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr freitags 07:00 Uhr bis 14:00 Uhr Potsdam, den 15. Dezember 2009 Jann Jakobs Oberbürgermeister 2 Amtsblatt 20/2009 der Landeshauptstadt Potsdam

3 Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat auf ihrer Sitzung am die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 122 Kleingärten Babelsberg-Nord gemäß 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet im Bereich westlich angrenzend an die GAGFAH-Siedlung und der südlich gelegenen Semmelweißstraße in den folgenden Grenzen: im Norden: An der Sternwarte im Osten: Rückseiten der an der Hermann-Maaß-Straße und der Bruno-H.-Bürgel-Straße gelegenen Grundstücke im Süden: Concardiaweg im Westen: Karl-Liebknecht-Straße, Rückseite der Grundstücke Hoher Weg und Allee nach Glienicke Der Bebauungsplan Nr. 122 Kleingärten Babelsberg-Nord beinhaltet die Kleingartenanlagen Am Sportplatz, Babelsberg 1912, Babelsberg Nord, Freie Scholle, Hoffnung und Glienicker Winkel sowie die Flurstücke 172, 173, 146, 147, 148, 149, 150, 555, 84/1, 102/1 und 102/2 der Flur 2 der Gemarkung Babelsberg. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst eine Fläche von ca. 14,8 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt. Bestehende Situation Amtliche Bekanntmachung Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 122 Kleingärten Babelsberg-Nord Das zu beplanende Gebiet befindet sich am westlichen Rand einer Wohnflächennutzung am nördlichen Babelsberg (westlich der Bruno-H.-Bürgel- und der Scheffelstraße). Das Plangebiet ist von einer Kleingartennutzung mit partieller Dauerwohnnutzung geprägt. Die städtebauliche Situation entspricht einer typischen Kleingartenstruktur mit ihren heterogenen Bauformen. Das Plangebiet ist an das öffentliche Straßenverkehrsnetz angebunden und stadttechnisch teilweise erschlossen. Die innere Verkehrserschließung des Gebiets erfolgt derzeit durch mehrere, in Nord-Süd-Richtung verlaufende Erschließungswege. Planungsziele Die im Plangebiet vorhandenen Kleingartenanlagen sollen planungsrechtlich als Dauerkleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes gesichert werden. Die im Plangebiet vorhandenen dauerbewohnten Häuser sind in die Gesamtanlage zu integrieren und in ihrer bestehenden Nutzung zu sichern. Dazu ist eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Erschließung festzulegen. Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan erarbeitet werden, der nur Festsetzungen zur Art der Nutzung und Erschließung trifft. Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan Der gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) liegen vor. Potsdam, den 15. Dezember 2009 Jann Jakobs Oberbürgermeister Amtliche Bekanntmachung Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan Nr. 125 Uferzone Griebnitzsee Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 125 Uferzone Griebnitzsee beschlossen. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet in den folgenden Grenzen: im Norden: von der östlichen Grenze des Flurstücks 75 der Flur 22 bis zur gedachten Verlängerung der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 63 und 84 der Flur 22 entlang der Uferlinie. Ab der gedachten Verlängerung der Flurstücksgrenze zwischen den Flurstücken 63 und 84 der Flur 22 wird der Geltungsbereich be- Amtsblatt 20/2009 der Landeshauptstadt Potsdam 3

4 im Osten: im Süden: im Westen: grenzt durch die gedachte Wasserlinie in einem Abstand von 20 Metern parallel zur Uferlinie des Griebnitzsees verlängerte Stubenrauchstraße (Gemarkungsgrenze zu Berlin) die im Lageplan Maßstab 1:2000 (Anlage) näher abgegrenzten Teilflächen der Grundstücke bzw. den Grundstücken vorgelagerte Teilflächen zwischen der Allee nach Glienicke und dem an das Grundstück Karl-Marx-Straße 34 anschließenden Grundstück sowie vor dem bebauten Bereich der Rudolf-Breitscheid- Straße 190 bis 208 (nur gerade Hausnummern) und der Stubenrauchstraße 2 bis 28 (nur gerade Hausnummern). Des Weiteren die Grenze des Bebauungsplanes Nr. 45 in der Karl-Marx-Straße 1 bis 5 und 17 bis 34, der Virchowstraße 1 bis 51 (nur ungerade Hausnummern) und der Rudolf-Breitscheid-Straße 180 bis 188 (nur gerade Hausnummern). Abweichend vom vorstehenden Satz verläuft die Geltungsbereichsgrenze entlang der nordöstlichen Gebäudekanten der Karl-Marx-Straße 18 sowie der Virchowstraße 39. Allee nach Glienicke bzw. die östlichen Flurstücksgrenzen der Flurstück 68, 69, 70, 71 und 65/1 der Flur 22. Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung Anlass für die Planung sind die Urteile des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg vom in insgesamt 10 Normenkontrollverfahren, mit denen der Bebauungsplan Nr. 8 Griebnitzsee, den die Stadtverordnetenversammlung am als Satzung beschlossen hatte, für unwirksam erklärt wurde. Die Planungsziele der Landeshauptstadt Potsdam, wonach im Uferbereich des Griebnitzsees eine Nutzung für die Allgemeinheit dauerhaft ermöglicht werden soll, wurden durch das OVG jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Das Ziel eines durchgängigen öffentlichen Uferweges und der Erlebbarkeit des Uferbereichs für die Allgemeinheit basiert auf den Darstellungen des Flächennutzungsplans und dem Uferwegekonzept der Landeshauptstadt Potsdam. Die Umsetzung dieses Ziels soll mit einem neuen Bebauungsplan vorbereitet werden. Zur städtebaulichen Ordnung und zur Sicherung der Flächen für Grünflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung unter Berücksichtigung der bestehenden Eigentumsverhältnisse und anderer rechtlicher Rahmenbedingungen ist ein Bebauungsplanverfahren erforderlich. Planungsziele Das Ziel der Planung ist die Herstellung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen durchgängigen öffentlichen Uferweg und die dauerhafte Erlebbarkeit der Uferzone des Griebnitzsees für die Allgemeinheit. Der genaue Umfang der zur Umsetzung der Planungsziele erforderlichen öffentlichen Nutzungen (Uferweg und öffentliche Grünflächen) sowie der zulässigen privaten Nutzungen soll im Aufstellungsverfahren detailliert bestimmt werden. Die Planungsziele entsprechen sowohl den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans als auch des Entwurfs des Flächennutzungsplanes sowie den Landeszielen. Gemäß 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist die Öffentlichkeit möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung werden zunächst zwei sich im Verlauf des Uferweges unterscheidende Varianten sowie Überlegungen zur Zulässigkeit von Bootshäusern und Stegen und der Abgrenzung des öffentlichen Uferweges zu den privaten Flächen vorgestellt. Während der frühzeitigen Beteiligung wird der Öffentlichkeit die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit findet statt vom 14. Januar 2010 bis zum 05. Februar Informationen zu den Planungsabsichten erhält die Öffentlichkeit bei: Ort: Zeit: Landeshauptstadt Potsdam, Der Oberbürgermeister, Bereich Verbindliche Bauleitplanung, Hegelallee 6 10, Haus 1, 8. Etage montags bis donnerstags 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr freitags 07:00 bis 14:00 Uhr Information: Frau Eichler, Zimmer 825, Tel.: dienstags 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr, 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr (außerhalb dieser Zeiten nur nach telefonischer Vereinbarung) Ergänzend werden die Unterlagen zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit in das Internet eingestellt. Die Unterlagen können während des o. g. Zeitraums unter eingesehen werden. Potsdam, den 15. Dezember 2009 Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 17 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt. Jann Jakobs Oberbürgermeister 4 Amtsblatt 20/2009 der Landeshauptstadt Potsdam

5 Dritte Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (3. Änderungssatzung Abfallgebührensatzung) vom Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Rechtsgrundlagen 1. 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I, S. 286), geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom (GVBl. I, S. 202, 207) 2. 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I, S. 160) 3. 3, 4, 9 und 10 des Brandenburgischen Abfall- und Bodenschutzgesetzes (BbgAbfG) vom 06. Juni 1997 (GVBl. I S. 40), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I, S. 175) 4. Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I, S. 2723) Artikel 1 Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam vom (Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam, Nr. 19/2006 vom ), zuletzt geändert durch Zweite Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam vom (Amtsblatt der Landeshauptstadt Potsdam, Nr. 4/2009 vom ), wird wie folgt geändert: 3 wird wie folgt gefasst: 3 Gebührensatz (1) Die Grundgebühr für die Abfallentsorgung aus privaten Haushalten beträgt 18,92 EUR je Person und Kalenderjahr. Die Grundgebühr für die Abfallentsorgung aus Kleingartenanlagen i. S. d. BKleingG beträgt 4,73 EUR je der Kleingartenanlage angehörigen Parzelle und Kalenderjahr. Die Grundgebühr für die Abfallentsorgung aus Erholungsgrundstücken beträgt 9,46 EUR je Erholungsgarten und Kalenderjahr. (2) Die Grundgebühr für die Abfallentsorgung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten beträgt 11,01 EUR je Einwohnergleichwert (EGW) gem. Anhang und Kalenderjahr. (3) Die Mengengebühr beträgt je Kalenderjahr: Behältergröße: 60 l 80 l 120 l 240 l l 10 m 3 20 m 3 jährliche Mengengebühr in EUR 2x wöchentliche Leerung x x x x 2.179,45 x x jährliche Mengengebühr in EUR wöchentliche Leerung 59,44 79,25 118,88 237, ,73 x x jährliche Mengengebühr in EUR 14-tägliche Leerung 29,72 39,63 59,44 118,88 544,86 x x jährliche Mengengebühr in EUR vierwöchentliche Leerung 14,86 19,81 29,72 59,44 x x x jährliche Mengengebühr in EUR 1x monatliche Leerung x x x x x 4.177, ,16 jährliche Mengengebühr in EUR 2x monatliche Leerung x x x x x 8.354, ,32 jährliche Mengengebühr in EUR 4x monatliche Leerung x x x x x , ,64 Werden die Restabfallbehälter der Behältergrößen bis 240 l in Ausnahmefällen mehr als einmal wöchentlich entleert, so erhöht sich die Mengengebühr entsprechend linear. Zuzüglich zu den ausgewiesenen Mengengebühren wird für die Pressmüllcontainer eine jährliche Mietgebühr erhoben: Pressmüllcontainer mit einer Gefäßgröße von 10 m 3 Pressmüllcontainer mit einer Gefäßgröße von 20 m ,92 EUR 3.681,51 EUR Bei Nutzung von Pressmüllcontainern mit einer Gefäßgröße von 10 m 3 oder 20 m 3 sind für zusätzliche Entleerungen eines Pressmüllcontainers mit einer Gefäßgröße von 10 m 3 348,09 EUR/Entleerung eines Pressmüllcontainers mit einer Gefäßgröße von 20 m 3 696,18 EUR/Entleerung zu entrichten. (4) Die Gebühr für die Zwischenentleerung von Restabfallbehältern sowie die Entleerung befristet angemeldeter Restabfallbehälter bzw. Pressmüllcontainer bei zeitlich begrenzten Märkten, Volksfesten und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen beträgt für die Entleerung eines Restabfallbehälters mit einer Gefäßgröße von 60 l = 1,14 EUR/Entleerung, mit einer Gefäßgröße von 80 l = 1,52 EUR/Entleerung, mit einer Gefäßgröße von 120 l = 2,28 EUR/Entleerung, mit einer Gefäßgröße von 240 l = 4,56 EUR/Entleerung, mit einer Gefäßgröße von l = 20,90 EUR/Entleerung. Bei Nutzung von befristet angemeldeten Pressmüllcontainern sind folgende Gebühren zu entrichten: Entleerungs- Mietgebühr gebühr je begonnener je Entleerung Woche (7 Tage) Pressmüllcontainer 10m 3 348,09 EUR 65,36 EUR Pressmüllcontainer 20m 3 696,18 EUR 70,61 EUR (5) Die Gebühr für die Nutzung von Restabfallsäcken beträgt 1,52 EUR je Restabfallsack. Amtsblatt 20/2009 der Landeshauptstadt Potsdam 5

6 (6) Die Wechselgebühr für die Veränderung der Abfallbehältergestellung oder des Entleerungsrhythmus beträgt 12,54 EUR je Antragstellung. Artikel 2 Die Satzung tritt zum in Kraft. Potsdam, den Jann Jakobs Oberbürgermeister 1. Änderungssatzung vom zur Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam Wasserversorgungs- und -abgabensatzung- (WVS) vom Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Rechtsgrundlagen: Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) i. d. F. v (GVBl. I/07, S. 286), geändert d. Art. 15 d. G. v (GVBl. I/08 Nr. 12, S. 202, 207) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) i. d. F. d. B. vom (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert d. Art. 8 d. G. v (BGBl. I S. 2986); Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) i. d. F. d. B. vom (GVBl. I/05 S. 50), zuletzt geändert d. Art. 1 d. G. v (GVBl. I, S. 62); Verordnung über die allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 (BGBl. I, S. 750, 1067), zuletzt geändert d. Art. 19 d. G. v (BGBl. I S. 3214) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. d. F. d. B. vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert d. G. v (BGBl. I S. 2393); Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) vom 18. Dezember 1991 ((GVBl. 1991, S. 661), zuletzt geändert d. Art. 14 d. G. v (GVBl. I S. 202, 207); Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) i. d. F. d. B. vom (GVBl. I S. 174), zuletzt geändert d. Art. 1 d. G. v (GVBl. I S. 160); Abgabenordnung (AO) i. d. F. d. B. vom (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), zuletzt geändert d. G. v (BGBl. I S. 2474) Artikel 1 Änderung der Wasserversorgungs- und -abgabensatzung der Landeshauptstadt Potsdam Die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam Wasserversorgungs- und -abgabensatzung vom wird wie folgt geändert: Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: (3) Für die Bereitstellung eines Standrohrs oder eines Kleinwasserzählerschachtes wird ein Aufwandsersatz je Benutzungstag von 1,72 Euro brutto erhoben Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst: (2) Die Einheitssätze nach 33 Abs. 1 betragen a) Anschluss bis einschl. Qn 2,5 ohne Wasserzählerschacht 1.701,40 brutto b) Anschlussleitung incl. Erdarbeiten und Oberflächenbefestigung unbefestigte Oberfläche 46,06 brutto je m befestigte Oberfläche 89,52 brutto je m Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Potsdam, den Jann Jakobs Oberbürgermeister Bekanntmachungsanordnung Für die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam ordne ich die öffentliche Bekanntmachung gemäß 22 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam an. Potsdam, den Jann Jakobs Oberbürgermeister 6 Amtsblatt 20/2009 der Landeshauptstadt Potsdam

7 Erste Satzung zur Änderung der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Landeshauptstadt Potsdam (Friedhofssatzung) vom Auf der Grundlage des 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (GVBl I/08, Nr. 12, S. 202, 207) in Verbindung mit 34 des Gesetzes über das Leichen-Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz BbgBestG) vom (GVBl. I S. 226), geändert durch Artikel 31 des Gesetzes zur Anpassung verwaltungsrechtlicher Vorschriften an den elektronischen Rechtsverkehr vom (GVBl. I S. 298, 310), der 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommu-nalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I/04, Nr. 08, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBl. I/Nr. 07 S.160) sowie 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom (GVBl. I Seiten 262, 264) und 42 a, 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2827) hat die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam in der Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 6 der Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Landeshauptstadt Potsdam (Friedhofs-satzung) vom (Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 15/2009 vom 10. August 2009) wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt: (10) Verwaltungsverfahren gemäß 6 Absätze 1 bis 3 dieser Satzung können über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abgewickelt werden. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die 71 a bis e Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg." 2. Nach dem neuen Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt: (11) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren gemäß 6 Absätze 1 bis 3 dieser Satzung gelten die Bestimmungen des 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg über die Genehmigungsfiktion. Artikel 2 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Potsdam, den Jann Jakobs Oberbürgermeister Berichtigung der Bekanntmachung vom 15. September 2009 Straßenumbenennung in Potsdam Auf Beschluss der 22. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam vom wurde die Rückbenennung des historischen beschlossen. Königsdamm Da die im Amtsblatt für die Landeshauptstadt Potsdam Nr. 17/2009 am 1. Oktober 2009 veröffentlichte Verfügung zur Bekanntmachung der Rückbenennung des historischen Verlaufs des Königsdamm vom 15. September 2009 unvollständig beschrieben worden ist und infolgedessen der Umfang der Rückbenennung nicht eindeutig hervorgeht, wird die vorgenannte Bekanntmachung auf Grundlage des 42 Satz 1 VwVfG Bbg hiermit berichtigt. Der Verlauf des historischen Königsdamm beginnt an der Bundesstraße 273 und verläuft in westlicher Richtung, die dortige Bahnstrecke querend, bis zur Kreuzung Feldweg / Am Wiesenrain im Ortsteil Schlänitzsee. Dort biegt der Königsdamm in Richtung Norden auf die Straße Am Wiesenrain ab und endet am Sacrow- Paretzer-Kanal. Von der Rückbenennung sind somit die Marquardter Straße und die Straße Am Wiesenrain betroffen, welche nun die Bezeichnung des historischen Königsdamm tragen. Die Umschreibung amtlicher Dokumente, wie z. B. Fahrzeugbriefe oder Fahrzeugscheine usw., wird für die Anwohner und Firmeninhaber der zuvor genannten Straßen gebührenfrei erfolgen. Anspruch auf Ersatz von weiteren Kosten, die durch Umbenennung entstehen, können Anwohner, Unternehmer und sonstige Geschäftsleute nicht erheben. Die Pläne zur Lage dieser Verkehrsfläche können bei der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Grünund Verkehrsflächen, Bereich Verwaltung/Finanzmanagement, Potsdam, Hegelallee 6 10, Haus 1, Zimmer 137, zu folgenden Zeiten eingesehen werden: dienstags von bis Uhr und bis Uhr, donnerstags von bis Uhr und bis Uhr, nach Vereinbarung Tel.: 0331/ bzw. Christian.Wieck@Rathaus.Potsdam.de Potsdam, den 7. Dezember 2009 Jann Jakobs Oberbürgermeister Amtsblatt 20/2009 der Landeshauptstadt Potsdam 7

8 Straßenbenennung Potsdam Auf Beschluss der 13. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam am wurden die nachfolgenden Straßen auf dem ehem. RAW-Gelände in Potsdam benannt: 1. Am Stellwerk 2. Altes Bahnwerk 3. Zum Wasserturm Die vergebenen Straßennamen nehmen sämtlich direkten Bezug auf die Geschichte des 1838 entstandenen und 1999 stillgelegten Reichsbahnausbesserungswerkes (kurz RAW ) am Hauptbahnhof Potsdam zwischen Babelsberger Straße und der heutigen Friedrich-Engels-Straße in Potsdam. Die Pläne zur Lage der Verkehrsflächen können bei der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Grünund Verkehrsflächen, Bereich Verwaltung/Finanzmanagement, Potsdam, Hegelallee 6 10, Haus 1, Zimmer 137, zu folgenden Zeiten eingesehen werden: dienstags von bis Uhr und bis Uhr, donnerstags von bis Uhr und bis Uhr, nach Vereinbarung Tel.: 0331/ bzw. Christian.Wieck@Rathaus.Potsdam.de Potsdam, den 22. November 2009 Jann Jakobs Oberbürgermeister Straßenbenennung Potsdam Auf Beschluss der 13. öffentlichen Sitzung der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam am wurden die nachfolgenden Straßen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 12 in Potsdam benannt: Planstraße 2: Peter-Altmann-Straße Planstraße 3: Ritterspornweg Planstraße 6: Gillis-Grafström-Straße Die Pläne zur Lage der Verkehrsflächen können bei der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, Fachbereich Grünund Verkehrsflächen, Bereich Verwaltung/Finanzmanagement, Potsdam, Hegelallee 6 10, Haus 1, Zimmer 137, zu folgenden Zeiten eingesehen werden: dienstags von bis Uhr und bis Uhr, donnerstags von bis Uhr und bis Uhr, nach Vereinbarung Tel.: 0331/ bzw. Christian.Wieck@Rathaus.Potsdam.de Planstraße 7: Am Phloxgarten Namensgeber waren der Inselgärtner der Stadt Potsdam und Mitarbeiter Karl Foersters, Peter Altmann, der 1938 in Potsdam Bornstedt verstorbene Eiskunstläufer Gillis Grafström sowie die Staudenarten Phlox und Rittersporn. Potsdam, den 24. November 2009 Jann Jakobs Oberbürgermeister Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam vom Aufgrund des 3 Absatz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (KVerfBbg) vom (GVBI. I, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom (GVBI.I/08, Nr. 12,S.202,207) in Verbindung mit 49 a des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 134, berichtigt in GVBl I, S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2009 (GVBI.I/09, Nr. 08, S. 166, 173) sowie der 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I, S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBI.I/09, Nr. 07, S. 160) hat die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam in der Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Grundsätze (1) Die Landeshauptstadt Potsdam (LHP) ist zur Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen der Landeshauptstadt Potsdam einschließlich der Ortsdurchfahrten der Bundes- und Landesstraßen verpflichtet. Die Landeshauptstadt Potsdam betreibt die Reinigung als öffentliche Einrichtung. Es besteht Anschluss- und Benutzungszwang, soweit die Reinigung nicht gemäß 2 bis 4 den Grundstückseigentümern übertragen wird. (2) Die Reinigungspflicht umfasst die Straßenreinigung sowie den Winterdienst auf den Fahrbahnen und auf den Gehwegen. Die Straßenreinigung der Landeshauptstadt Potsdam beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, welche die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Der Winterdienst der Landeshauptstadt Potsdam beinhaltet das Schneeräumen sowie das Bestreuen insbesondere an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Landeshauptstadt Potsdam und der Grundstückseigentümer ergeben sich im Einzelnen aus den Bestimmungen der 2 bis 4 dieser Satzung. (3) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte Straßenfläche, die nicht Gehweg ist, also neben den dem Verkehr dienenden Teilen der Straße auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten, die Parkbuchten, Parkplätze, Parkstreifen, Sicherheitsstreifen und Radwege. (4) Als Gehweg im Sinne dieser Satzung gelten alle selbständigen Gehwege die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 Straßenverkehrsordnung (StVO)) alle erkennbar, abgesetzten für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile, Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in ver- 8 Amtsblatt 20/2009 der Landeshauptstadt Potsdam

9 kehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242 StVO), sowie jeweils die dazu gehörenden Randstreifen; Randstreifen sind Nebenflächen zwischen Fahrbahn und Grundstücksgrenze, insbesondere Straßenbegleitgrün (Rasenflächen oder anderer Pflanzenwuchs) sowie unbefestigte oder befestigte Flächen. 2 Übertragung der Reinigungspflicht (1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen wird in dem in den 3 und 4 festgelegtem Umfang den Eigentümern der durch diese erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. Straßenumbenennungen haben keinen Einfluss auf die Reinigungspflicht. (2) Die nach Absatz 1 verpflichteten Grundstückseigentümer sind Anlieger im Sinne dieser Satzung. Anlieger sind sowohl Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderliegergrundstück), als auch Grundstückseigentümer der dahinter liegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke). Vorderliegergrundstücke und Hinterliegergrundstücke bilden eine Straßenreinigungseinheit. Der räumliche Reinigungsumfang bestimmt sich nach der Frontlänge des Vorderliegergrundstückes. Die Eigentümer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke müssen abwechseln reinigen. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche und beginnt beim Eigentümer des Vorderliegergrundstückes und fortlaufend in der Reihenfolge der Hinterlieger. Bei besonderen tatsächlichen Gegebenheiten (z. B. Anliegergrundstück als Garagenhof oder Stellplatz) kann der Oberbürgermeister durch Bescheid die Reihenfolge der Verpflichtung zur Reinigung abweichend von vorstehender Regelung festlegen. (3) Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, erstreckt sich die Reinigung jeweils bis zur Straßenmitte. Wird ein Grundstück durch mehrere öffentliche Straßen erschlossen, so erstreckt sich die Reinigungspflicht auf alle Grundstücksseiten, durch die das Grundstück erschlossen wird. (4) Als Grundstück im Sinne dieser Satzung gilt das im Grundbuch eingetragene Grundstück (Buchgrundstück). Bilden mehrere Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit, so kann, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch und im Liegenschaftskataster, auch das einheitliche Grundstück, als zusammenhängender Grundbesitz, das dem selben Eigentümer gehört, betrachtet werden. Als erschlossen im Sinne dieser Satzung gilt ein Grundstück, wenn es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit oder Zufahrtsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch eine innerhalb geschlossener Ortslagen der Landeshauptstadt Potsdam übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung ermöglicht wird. Liegt Wohnungseigentum oder Teileigentum vor, so ist das gesamte im Grundbuch erfasste Grundstück maßgebend. (5) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. 3 Art und Umfang der Straßenreinigung (1) Die zu reinigenden öffentlichen Straßen sind im Straßenverzeichnis aufgeführt und in Reinigungsklassen (RK) eingeteilt. (2) Die Straßenreinigung erfolgt in den Reinigungsklassen wie folgt: RK 1/09: Hauptbahnhof (Südseite): Fahrbahnen, Parkflächen, Gehwege und übrigen Flächen gem. 1 wöchentlich 6 mal Mischreinigung durch die LHP Gehweg (außer Südseite): Reinigung durch die Grundstückseigentümer RK 1K/09: Fahrbahn täglich maschinelle Reinigung durch die LHP Plätze wöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer RK 2/09: Fahrbahnen wöchentlich 2 mal Mischreinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Plätze wöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal maschinelle Reinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer RK 2K/09: Fahrbahnen wöchentlich 2 mal maschinelle Reinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Plätze wöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal maschinelle Reinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer RK 3/09: Fahrbahnen wöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Plätze wöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal maschinelle Reinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer RK 3K/09: Fahrbahnen wöchentlich 1 mal maschinelle Reinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Plätze wöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal maschinelle Reinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer RK 4/09: Fahrbahnen 14tägig 1 mal Mischreinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Plätze 14tägig 1 mal Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal maschinelle Reinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer RK 4K/09: Fahrbahnen 14tägig 1 mal maschinelle Reinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Plätze 14tägig 1 mal Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal maschinelle Reinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer RK 5/09: Fahrbahnen vierwöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Plätze 14tägig 1 mal Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal maschinelle Reinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer RK 5K/09: Fahrbahnen vierwöchentlich 1 mal maschinelle Reinigung durch die LHP Parkflächen vierwöchentlich 1 mal Mischreinigung durch die LHP Amtsblatt 20/2009 der Landeshauptstadt Potsdam 9

10 Plätze 14tägig 1 mal Mischreinigung durch die LHP Innenkanten Fahrbahn vierteljährlich 1 mal maschinelle Reinigung durch die LHP Gehweg: Reinigung durch die Grundstückseigentümer RK 6/09: Reinigung der Fahrbahnen, Parkflächen, Plätze und Gehwege durch die Grundstückseigentümer (3) Zur Straßenreinigung gehört die Beseitigung von Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auf Gehwegen auch die Beseitigung von Gras und Pflanzenwuchs, von Algen-, Moos- und Flechtenbewuchs, Unkraut, unabhängig vom Verursacher; dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden; die Ablagerung von Kehricht und sonstigem Unrat in Straßenrinnen, Straßenabläufen und Gräben ist verboten. Für die gemäß 2 Absatz 1 dieser Satzung an die Grundstückseigentümer übertragene Reinigungspflicht gilt, dass die Straßenreinigung nach der Verschmutzung der Fahrbahnen und Gehwege unverzüglich durchzuführen ist und der anfallende Kehricht oder sonstiger Unrat durch die Grundstückseigentümer selbst zu beseitigen ist. Alle bei der Straßenreinigung anfallenden Stoffe sind sofort zu entfernen oder einer Verwertung zuzuführen. Auf Gehwegen, die mit ungebundenen Materialien (Recycling-Material, Promenadengranulat) befestigt sind, hat die Gehwegreinigung manuell zu erfolgen. In Bereichen von Gehwegen, die mit Mosaikpflaster befestigt sind, hat die Reinigung so zu erfolgen, dass die Fugenbereiche der Pflasterbefestigung nicht beschädigt, insbesondere nicht ausgefegt, werden. (4) Laub von Grundstücken darf nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden. Es ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt. Anfallendes Laub von Bäumen im öffentlichen Straßenraum wird im Auftrag der Landeshauptstadt Potsdam entsorgt, mit Ausnahme der RK 6. Soweit die Reinigungspflicht hier dem Grundstückseigentümer obliegt, ist das Laub von diesem auf Haufen zu setzen und zur Entsorgung bereit zustellen. Eine Behinderung des Verkehrs ist zu vermeiden. Die Laubentsorgung in der RK 6 liegt in der Verantwortung der Anlieger und ist entsprechend den Regelungen des 7 der Abfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam vorzunehmen. (5) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt. 4 Art und Umfang des Winterdienstes (1) Leistungen des Winterdienstes bei Schnee- und Eisglätte im Auftrage der Landeshauptstadt Potsdam werden auf Fahrbahnen eines ausgewählten Straßennetzes in der Winterdienstkategorie 1 (WD 1) und der Winterdienstkategorie 2 (WD 2) erbracht, die nach ihrer Einstufung nacheinander abgearbeitet werden und entsprechend in der Anlage gekennzeichnet sind. Eine winterdienstliche Betreuung von Gehwegen durch die Landeshauptstadt Potsdam erfolgt nur in der Reinigungsklasse 1/09 Hauptbahnhof (Südseite). Auf Straßen, welche in der Anlage zur Straßenreinigungssatzung keine Kenzeichnung zum Winterdienst haben, ist der Winterdienst durch die Grundstückseigentümer nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 durchzuführen. (2) Bei Eis und Schneeglätte sind öffentliche Straßen und Verkehrsflächen zu bestreuen und gegebenenfalls vorher zu beräumen. Abstumpfende Mittel sind vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen. (3) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,5 Metern von Schnee freizuhalten. Bei Fahrbahnen, die nicht über einen separaten Gehweg verfügen, ist ebenfalls zur bebauten Fahrbahnseite hin ein Streifen in einer Breite von 1,5 Metern von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen, die mit ungebundenen Materialien (Recycling-Material, Promenadengranulat) befestigt sind, hat die winterdienstliche Betreuung manuell zu erfolgen. In Bereichen von Gehwegen, die mit Mosaikpflaster befestigt sind, hat die Reinigung so zu erfolgen, dass die Fugenbereiche der Pflasterbefestigung nicht beschädigt, insbesondere nicht ausgefegt werden. Auf Gehwegen und den vorgenannten Seitenstreifen von Fahrbahnen ist bei Eisund Schneeglätte zu streuen. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln ist nur a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist, b) an besonders gefährlichen Stellen der Gehwege und vorgenannten Seitenstreifen von Fahrbahnen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle bzw. Steigungsstrecken erlaubt. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen auch in den genannten Ausnahmefällen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut werden. Auch ist es unzulässig, mit Salz oder auftauenden Mitteln durchsetzten Schnee auf Baumscheiben oder begrünten Flächen abzulagern. (4) Werktags sind in der Zeit von 6.00 bis Uhr, sonn- und feiertags von 9.00 Uhr bis Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich zu beseitigen. Eine Verpflichtung zum Streuen ist nicht gegeben, solange das Streuen wegen anhaltendem starken Schneefall keine nachhaltige Sicherungswirkung erzielt. Zu wiederholen sind Streumaßnahmen innerhalb des zuvor genannten Zeitraumes dann, wenn das Streugut seine Wirkung durch Witterungsverhältnisse verloren hat. (5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen in die bzw. aus den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zum Haltestellenbereich für die Fahrgäste gewährleistet ist. Im Übrigen gelten die Festlegungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder wo dies nicht möglich ist auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden. (7) Ist der Winterdienst für die Fahrbahn auf die Grundstückseigentümer übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte nur gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen der Fahrbahn zu bestreuen und gegebenenfalls vorher zu beräumen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. 5 Benutzungsgebühren Die Landeshauptstadt Potsdam erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung und den Winterdienst auf öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach der Straßenreinigungsgebührensatzung der Landeshauptstadt Potsdam in der jeweils gültigen Fassung. 6 Befreiung vom Anschluss und Benutzungszwang (1) Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung der öffentlichen Einrichtung gemäß 1 Absatz 1, Satz 2 der Satzung kann der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit werden, wenn der Anschluss und die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar sind. Eine rückwirkende Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang ist nicht zulässig. Der Antrag ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Landeshauptstadt Potsdam einzureichen. (2) Grundstückseigentümer, die gemäß 1 Absatz 1 Satz 3, Ab- 10 Amtsblatt 20/2009 der Landeshauptstadt Potsdam

11 satz 2 Satz 1 i. V. m. 3 und 4 dieser Satzung dem Anschlussund Benutzungszwang für die Straßenreinigung unterliegen, jedoch nach bisheriger Regelung zur Reinigung selbst verpflichtet waren und diese von einem Dritten haben vornehmen lassen, können auf Antrag bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Vertragsbeendigung vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit werden. Der Antrag ist unter Vorlage des Vertrages schriftlich bei der Landeshauptstadt Potsdam einzureichen. 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 Absatz 2 und 3 seinen Reinigungsverpflichtungen nicht nachkommt oder nicht satzungsgemäß reinigt, 2. entgegen 4 Absatz 2 bis 7 seinen Winterdienstverpflichtungen nicht nachkommt oder diese nicht satzungsgemäß durchführt, 3. entgegen 3 Absatz 3 Satz 2 Kehricht oder sonstigen Unrat in Straßenrinnen, Straßenabläufen oder Gräben ablagert, 4. entgegen 3 Absatz 4 Satz 4 Laub von Grundstücken auf die Fahrbahn oder den Gehweg verbringt, 5. entgegen 4 Absatz 6 Satz 3 Schnee und Eis von Grundstücken auf die Fahrbahn oder den Gehweg verbringt. (2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße in Höhe von 5,00 EURO bis 1000,00 EURO geahndet werden. 8 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am in Kraft. Potsdam, den 15. Dezember 2009 Jann Jakobs Oberbürgermeister Bekanntmachungsanordnung Für die Straßenreinigungssatzung 2010 der Landeshauptstadt Potsdam ordne ich gemäß 19 der Hauptsatzung der Landeshauptstadt Potsdam die öffentliche Bekanntmachung an. Potsdam, den 15. Dezember 2009 Jann Jakobs Oberbürgermeister Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam 2010 vom SR = Straßenreinigung WD = Winterdienst Straßenname Ortsteil Straßenabschnitt Hausnummern RK WD Aalsteig Eiche 6 Ahornstraße Babelsberg Süd 5 Ahornweg Groß Glienicke 6 Albert-Einstein-Straße Teltower Vorstadt 5 1 Albert-Wilkening-Straße Babelsberg 6 Albrechtshof Groß Glienicke 6 Alexander-Klein-Straße Bornstedter Feld 5 Alfred-Hirschmeier-Straße Babelsberg 6 Allee nach Glienicke Babelsberg Nord SR von Grenzstraße bis Lankestraße SR Nr. 2 bis 47 5K Allee nach Glienicke Babelsberg Nord WD von Grenzstraße bis Lankestraße 1 Allee nach Glienicke Babelsberg Nord SR von Lankestraße bis Ende 5 Allee nach Sanssouci Brandenburger Vorstadt 3 1 Alleestraße Nauener Vorstadt 4K 1 Alt Döberitzer Weg Groß Glienicke 6 Alt Drewitz Drewitz 6 Alt Nowawes Babelsberg Nord 4K 1 Alter Markt (Platz) Nördliche Innenstadt 5 Alter Markt (Staudenhof) Nördliche Innenstadt 5 Alter Tornow Templiner Vorstadt 5K 2 Alter Weinberg Groß Glienicke 6 Altes Rad Eiche 5K 2 Althoffstraße Babelsberg Süd WD von Anhaltstraße bis Kopernikus- nur Schule Kopernikusstraße 28, straße Am Alten Friedhof Teltower Vorstadt WD von Kolonie Daheim bis 5K 2 Heinrich-Mann-Allee Am Alten Markt Nördliche Innenstadt 4 1 Am alten Mörtelwerk Eiche SR und WD außer Nr. 9, 9 A, 11 bis 5K 2 11 C, 13 und 15, 16 und 18 Am Angelhaken Grube 6 Am Anger Groß Glienicke 6 Am Babelsberger Park Babelsberg Nord 6 Am Bahnhof Grube 6 Am Bassin Innenstadt 3 2 Am Blinker Grube 6 Am Böttcherberg Klein Glienicke WD von Wannseestraße bis Tannen- 6 1 straße (Betonstraße) und Reudebecksteig bis Wannseestraße Am Brunnen Teltower Vorstadt 6 Am Buchhorst Industriegelände 4K 1 Am Bürohochhaus Industriegelände 5K 2 Am Denkmal Groß Glienicke 6 Am Drachenberg Bornstedt SR außer Nr. 1 und 2 5K Am Durchstich Neu Fahrland 6 Am Eichenhain Eiche 6 Am Fenn Groß Glienicke 6 Amtsblatt 20/2009 der Landeshauptstadt Potsdam 11

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 01.01.2003 Stadt Harsewinkel Fachbereich 3 Bauen/Städt. Betriebe Tel.: 05247 935-0, Fax: 05247 935-170 Seite 1 von 5 Inhaltsübersicht Präambel

Mehr

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom in der Fassung der 1.

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom in der Fassung der 1. Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom 28.11.2002 in der Fassung der 1. Änderung vom 18. März 2005 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Allgemeines...

Mehr

Satzung der Stadt Borken über die Straßenreinigung vom , , , , ,

Satzung der Stadt Borken über die Straßenreinigung vom , , , , , Satzung der Stadt Borken über die Straßenreinigung vom 16.03.2006, 14.12.2006, 18.12.2008, 22.12.2011, 12.02.2014, 14.12.2017 Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Trebbin (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Trebbin (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Trebbin (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBI.I/07, [Nr. 19], S.286),

Mehr

Satzung. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

Satzung. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Swisttal vom 20.11.1987* (in der Fassung vom 01.10.2013) Verzeichnis

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kaarst vom Präambel

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kaarst vom Präambel 70.100 Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kaarst vom 16.12.2013 Präambel Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.

Mehr

1. Nachtrag der Satzung der Stadt Overath über die Straßenreinigung

1. Nachtrag der Satzung der Stadt Overath über die Straßenreinigung 1. Nachtrag der Satzung der Stadt Overath über die Straßenreinigung,,-- ('- Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994

Mehr

I n h a l t s ü b e r s i c h t

I n h a l t s ü b e r s i c h t Satzung der Gemeinde Wenden über die Straßenreinigung Straßenreinigungssatzung I n h a l t s ü b e r s i c h t 1 Allgemeines 2 Übertragung der Reinigungspflicht 3 Allgemeiner Umfang der Reinigungspflicht

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Trebbin (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Trebbin (Straßenreinigungssatzung) Anlage 1 zur Beschlussvorlage 0054/17 Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Trebbin (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 3 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bröthen

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bröthen Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bröthen Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), des 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-

Mehr

2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer Satzung über die in der Stadt Düren - ssatzung - vom 23.10.1985, in Kraft getreten am 10.11.1985, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 12.03.1987, 06.01.1988, 27.12.1988, 29.12.1989, 29.1.1991, 23.12.1991,

Mehr

Straßenreinigungssatzung für die Stadt Oranienburg

Straßenreinigungssatzung für die Stadt Oranienburg Straßenreinigungssatzung für die Stadt Oranienburg Auf der Grundlage der 3 Abs.1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19) zuletzt geändert durch

Mehr

Gemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Gemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Gemeinde Riegelsberg Ortsrecht Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Fassung vom: In Kraft seit: Neufassung vom 27. September 2010 07. Oktober 2010 Aufgrund

Mehr

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)

Mehr

S A T Z U N G. über die Übertragung der Straßenreinigungspflicht in der Stadt Werdau (Straßenreinigungssatzung) vom

S A T Z U N G. über die Übertragung der Straßenreinigungspflicht in der Stadt Werdau (Straßenreinigungssatzung) vom S A T Z U N G über die Übertragung der Straßenreinigungspflicht in der Stadt Werdau (Straßenreinigungssatzung) vom 15.11.2007 Auf Grund von 51 und 52 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21.01.1993

Mehr

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Stadt Templin (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Stadt Templin (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Stadt Templin (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom

Mehr

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wachtberg vom

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wachtberg vom Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wachtberg vom 07.04.1987 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung NW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08. 1984 (GV NW 1984 S. 475/SGV NW 2023), der

Mehr

Straßenreinigungssatzung der Stadt Elsterwerda

Straßenreinigungssatzung der Stadt Elsterwerda Straßenreinigungssatzung der Stadt Elsterwerda Auf der Grundlage der 3 Abs.1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19) zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung der Gemeinde Langenhorn über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Satzung der Gemeinde Langenhorn über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Satzung der Gemeinde Langenhorn über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.f. vom 01.04.1996 (GVOBl. Schl.-H., Seite 321) und des

Mehr

S a t z u n g. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Stadt Korschenbroich vom

S a t z u n g. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Stadt Korschenbroich vom S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Stadt Korschenbroich vom 28.11.1985 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn. Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen

ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn. Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Glienicke/Nordbahn (Straßenreinigungssatzung) Nicht amtliche Lesefassung

Mehr

Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg

Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg Auf Grund des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24. September 1980 (Nds GVBl. S. 359), zuletzt geändert

Mehr

Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom *

Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom * 7.2 Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom 18.12.2015* Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), der 3 und

Mehr

Inhalt der Reinigungspflicht

Inhalt der Reinigungspflicht S A T Z U N G über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Troisdorf vom 27. September 2006 *) *) zuletzt geändert durch 1. Änderung vom

Mehr

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Woltersdorf

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Woltersdorf Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Woltersdorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung, des 45 Straßen- und Wegegesetzes

Mehr

Inhalt der Reinigungspflicht

Inhalt der Reinigungspflicht S A T Z U N G über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Troisdorf vom 27. September 2006 *) *) zuletzt geändert durch 1. Änderung vom

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Kosel

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Kosel Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Kosel Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der geltenden Fassung und des 45 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bitterfeld-Wolfen (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bitterfeld-Wolfen (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bitterfeld-Wolfen (Straßenreinigungssatzung) Auf Grund der 47 und 50 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993 (GVBl. LSA,

Mehr

S a t z u n g. 1 Allgemeines

S a t z u n g. 1 Allgemeines S a t z u n g über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Fröndenberg (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1990 In der Fassung der 22. Änderung vom

Mehr

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Fahren

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Fahren Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Fahren Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.f. vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. Seite 529), zuletzt geändert

Mehr

1. Allgemeines. geändert durch:

1. Allgemeines. geändert durch: Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf Lesefassung-Dez.2015 Satzung der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom 2. Mai 2011 (Straßenreinigungssatzung) gültig seit dem

Mehr

Verzeichnis der Änderungen

Verzeichnis der Änderungen Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) Verzeichnis der Änderungen Änderungen vom

Mehr

in der Fassung der Änderungssatzungen: 1. Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom

in der Fassung der Änderungssatzungen: 1. Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom 3.4 Satzung der Stadt Brakel über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 17.12.2007 in der Fassung der Änderungssatzungen: 1. Änderungssatzung

Mehr

Lesefassung. Satzung der Gemeinde Waldsieversdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom (Straßenreinigungssatzung)

Lesefassung. Satzung der Gemeinde Waldsieversdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom (Straßenreinigungssatzung) Lesefassung Satzung der Gemeinde Waldsieversdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom 27.03.2003 (Straßenreinigungssatzung) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Waldsieversdorf hat auf der

Mehr

S a t z u n g. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Mustin

S a t z u n g. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Mustin S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Mustin Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28.02.2002 (GVOBl. Schl.-H. Seite 58), des

Mehr

Straßenanliegersatzung

Straßenanliegersatzung Änderungsregister Straßenanliegersatzung vom 27. Oktober 1999 (Amtsblatt Jg. 9 Nr. 30 vom 12.11.1999) Änderung Paragraph Art der Datum Veröffentlichung Änderung im Amtsblatt der Stadt Bautzen 4 Abs. 5

Mehr

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der Gemeinde Bad Saarow mit ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf und der Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst

Mehr

Satzung der Stadt Mettmann über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

Satzung der Stadt Mettmann über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren Satzung der Stadt Mettmann über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren () vom 15.12.1982, 35. Änderung vom 19.12.2017 in Kraft getreten am 01.01.2018 (Ratsbeschluss vom 19.12.2017)

Mehr

Lesefassung Stand: Verordnung

Lesefassung Stand: Verordnung Lesefassung Stand: 23.08.2012 Verordnung der Gemeinde Neu Wulmstorf (Landkreis Harburg) über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) Aufgrund der 1 und 55 des

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom

Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom 18.12.1989) Gemeinde Remshalden Rems-Murr-Kreis Gemeinde Remshalden 6/6

Mehr

Straßenreinigung und Winterdienst in der Stadt Schwarzenbek

Straßenreinigung und Winterdienst in der Stadt Schwarzenbek Straßenreinigung und Winterdienst in der Stadt Schwarzenbek Eine Information zum Straßenreinigungs- und Winterdienstservice und zu den Reinigungs-, Räum- und Streupflichten der Grundstückseigentümer /

Mehr

VIII. Öffentliche Einrichtungen Satzung über die Straßenreinigung

VIII. Öffentliche Einrichtungen Satzung über die Straßenreinigung - VIII.6.1 - VIII. Öffentliche Einrichtungen Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Linnich vom 18.12.2006 1.

Mehr

VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung)

VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung) VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche

Mehr

Inhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Inhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht 1 A 6/6 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege (Räum- und Streupflichtsatzung) Auf Grund von

Mehr

SATZUNG DER GEMEINDE ZILTENDORF. über die Straßenreinigung, Winterwartung u. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom

SATZUNG DER GEMEINDE ZILTENDORF. über die Straßenreinigung, Winterwartung u. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom SATZUNG DER GEMEINDE ZILTENDORF über die Straßenreinigung, Winterwartung u. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 07.11.2001 Auf Grund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.93

Mehr

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Mittelstadt Völklingen vom

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Mittelstadt Völklingen vom Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Mittelstadt Völklingen vom 12.12.2013 Auf Grund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schieren in der Fassung der II. Nachtragssatzung

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schieren in der Fassung der II. Nachtragssatzung 1 Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schieren in der Fassung der II. Nachtragssatzung Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 45 des Straßenund Wegegesetzes des

Mehr

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen 3.6 Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen vom 27.09.1988 In Kraft seit: 01.11.1988 AZ:

Mehr

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen: S a t z u n g Satzung der Stadt Gernsbach über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11. Dez. 1989. Aufgrund von 41 Abs.

Mehr

Satzung der Stadt Finsterwalde

Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde Aufgrund von 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Bekanntmachung

Mehr

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Hohenhameln (Straßenreinigungsverordnung)

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Hohenhameln (Straßenreinigungsverordnung) Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Gemeinde Hohenhameln (Straßenreinigungsverordnung) Aufgrund des 52 Abs. 1 des Nds. Straßengesetzes vom 24.9.1980 (Nds. GVBl.

Mehr

Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungsverordnung) in der Fassung vom

Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungsverordnung) in der Fassung vom Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Landeshauptstadt Hannover (Straßenreinigungsverordnung) in der Fassung vom 17.12.2010 1 Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in

Mehr

S A T Z U N G. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

S A T Z U N G. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 3. Dezember 2007 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung

Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung Az. 659.041/7069-Be Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Auf Grund von

Mehr

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung. (Straßenreinigungssatzung)

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung. (Straßenreinigungssatzung) Satzung der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Erlass / Änderung vom... In Kraft seit... Erlass 18. Februar 1998 10. April 1998 Straßenreinigungssatzung 1 Aufgrund des

Mehr

(in der Fassung der ab gültigen 5. Änderungssatzung vom )

(in der Fassung der ab gültigen 5. Änderungssatzung vom ) STADT NIEHEIM Satzung vom 9. Dezember 2011 über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - StrGebS) (in der Fassung der ab 01.01.2019

Mehr

S a t z u n g. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom

S a t z u n g. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom - 1 - S a t z u n g über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 27.07.1978 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Streupflichtsatzung. Paragraf 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Streupflichtsatzung. Paragraf 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht Gemeinde Ellhofen Landkreis Heilbronn Streupflichtsatzung Aufgrund von Paragraf 41 Absatz 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und Paragraf 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat

Mehr

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 1 Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht - Satzung) vom 27. November

Mehr

Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung von öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung von öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung) Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung von öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung) Auf Grund 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Appen (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Appen (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Appen (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund der 4, 17 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 45 Straßen- und Wegegesetz

Mehr

S a t z u n g über die Straßenreinigung in der Gemeinde Buchholz (Straßenreinigungssatzung)

S a t z u n g über die Straßenreinigung in der Gemeinde Buchholz (Straßenreinigungssatzung) S a t z u n g über die Straßenreinigung in der Gemeinde Buchholz (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. Seite 529),

Mehr

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Gemeinde Hohenfels Landkreis Konstanz S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Mehr

1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal

1.4. S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal 1.4 S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Lippetal vom 06.07.1988 Inhaltsübersicht Präambel...3 1 Allgemeines...3 2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer...3

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund der 6 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009

Mehr

Straßenreinigungssatzung. der Gemeinde Helbra. vom

Straßenreinigungssatzung. der Gemeinde Helbra. vom Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Helbra vom 22.04.1999 Aufgrund der 6, 8 und 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Sachsen - Anhalt vom 05.10.1993 (GVBI. S. 568) zuletzt geändert durch Artikel

Mehr

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom S e i t e 1 S A T Z U N G ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom 05.12.1989) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom

in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Winterdienstgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchhundem vom 20.11.2006 in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom 18.12.2015

Mehr

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1 Gemeinde Obersulm S T R E U P F L I C H T S A T Z U N G Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege In der Fassung vom 13.11.2001 In Kraft getreten

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung )

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung ) Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung ) Auf Grund 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April

Mehr

Streupflicht Satzung der Gemeinde Abstatt; Neufassung

Streupflicht Satzung der Gemeinde Abstatt; Neufassung Streupflicht Satzung der Gemeinde Abstatt; Neufassung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 06. März 2007. Aufgrund

Mehr

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 28. November 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

1 Inhalt der Reinigungspflicht

1 Inhalt der Reinigungspflicht - 1 - Satzung der Stadt Emsdetten über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 20.12.2007 in der Fassung des VII. Nachtrages vom

Mehr

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINI- GEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) vom 20.11.2007 Aufgrund von

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Blumenthal vom 23. Juni 2004

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Blumenthal vom 23. Juni 2004 Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Blumenthal vom 23. Juni 2004 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 45 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Mehr

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.24

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.24 vom 29. November 1989 Seite 1 SATZUNG zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am

Mehr

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

S a t z u n g. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Stadt Triberg im Schwarzwald Schwarzwald-Baar-Kreis S a t z u n g über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Aufgrund von 41

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14.

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14. Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 14. Dezember 1989 (Mitteilungen der Stadt Kenzingen Nr. 51-52/89 vom 21.

Mehr

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 25 Räum- und Streupflichtsatzung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 22. Dezember 1989, geändert durch Satzung vom 26. Januar 1990 1 Übertragung

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. in der Stadt Rheine. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung

Satzung über die Straßenreinigung und. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. in der Stadt Rheine. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 06. Dezember 2018 Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt der Reinigungspflicht

Mehr

Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen

Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 21.11.1989 in der Fassung

Mehr

Satzung der Stadt Strausberg über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Winterwartung (Straßenreinigungssatzung) vom

Satzung der Stadt Strausberg über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Winterwartung (Straßenreinigungssatzung) vom Ortsrecht der Stadt Strausberg F/12.-Straßenreinigungssatzung 1 Satzung der Stadt Strausberg über die Reinigung öffentlicher Straßen und die Winterwartung (Straßenreinigungssatzung) vom 24.08.2006 Auf

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Dillingen/Saar

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Dillingen/Saar Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Dillingen/Saar Aufgrund der 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) In der Fassung vom 22. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1077), geändert Durch Gesetz

Mehr

Allgemeines. (4) Die Stadt Frankfurt (Oder) kann die Straßenreinigung und den Winterdienst an Dritte übertragen. 2 Anschluss- und Benutzungszwang

Allgemeines. (4) Die Stadt Frankfurt (Oder) kann die Straßenreinigung und den Winterdienst an Dritte übertragen. 2 Anschluss- und Benutzungszwang 1 1 S a t z u n g der Stadt Frankfurt (Oder) über die Reinigung und den Winterdienst öffentlicher Straßen, Wege und Plätze und die Erhebung von Gebühren (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund 3, 28 Abs.2

Mehr

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht GEME I NDE LAUCHR I NGEN LANDKREIS WALDSHUT SATZUNG DER GEMEINDE LAUCHRINGEN ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßEN- ANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) Aufgrund

Mehr

Satzung der Gemeinde Benz über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Vom 4. April 1997

Satzung der Gemeinde Benz über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Vom 4. April 1997 Satzung der Gemeinde Benz über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Vom 4. April 1997 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl

Mehr

S A T Z U N G. Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:

S A T Z U N G. Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: S A T Z U N G über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Delbrück vom 15.12.1989, geändert am 19.12.1996, 14.12.2001, 19.12.2003

Mehr

ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung

ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 04. Oktober 1989 Rechtskräftig ab 1. Januar 1990 1 Satzung über die Verpflichtung

Mehr

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Selm vom

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Selm vom Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Selm vom 06.12.2016 Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.NW.S.666),

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Fassung vom 29.10.2001 Satzung

Mehr

vom 18. September 2001 I n h a l t s v e r z e i c h n i s

vom 18. September 2001 I n h a l t s v e r z e i c h n i s Satzung der Gemeinde Altdorf (Kreis Böblingen) über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege - Streupflichtsatzung - vom 18. September 2001 I n h a l t

Mehr

Ortsrecht der Gemeinde Odenthal 70-2

Ortsrecht der Gemeinde Odenthal 70-2 1 Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Odenthal (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2012 in der Fassung der 4. Änderung vom 16.12.2015

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Segeberg

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Segeberg Satzung über die Straßenreinigung Seite 1 von 7 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 04.03.1994 Diese Fassung berücksichtigt: 1. die Erste Satzung zur Änderung der in der Stadt Bad Segeberg vom 21.01.1985,

Mehr

Gemeinde Wimsheim Enzkreis

Gemeinde Wimsheim Enzkreis Gemeinde Wimsheim Enzkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht Satzung) vom 05.12.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE vom 04. November 1987, geändert am 27.02.1991 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659.

SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659. AZ: 659.041 GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte.

insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 9. Oktober 2012 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung

Mehr