Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf
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- David Kraus
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1 Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der Gemeinde Bad Saarow mit ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf und der Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungsund Gebührensatzung) Auf Grundlage der 3 und 28 Absatz 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/ 07, [Nr. 19] S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/ 14, [Nr. 32]) und 49a des Brandenburgisches Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/ 09, [Nr. 15], S.358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GVBl.I/ 14, [Nr. 27]) sowie der 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/ 04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/ 14, [Nr. 32]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Saarow am folgende Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen. 1 Reinigungspflichtige Straßen (1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, welche durch das Straßengesetz des Landes Brandenburg oder das Bundesfernstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. (2) Zu der öffentlichen Straße gehören insbesondere die Fahrbahnen, deren Rinnsteine, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Banketten und Gräben, die Entwässerungsanlagen, die Park- und Bushaltebuchten und die Geh- und Radwege (auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen) sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO). (3) Die Reinigungspflicht beinhaltet die Straßenreinigung sowie den Winterdienst der Fahrbahnen und der Geh- und Radwege. Zur Straßenreinigung gehört die Entfernung aller Verunreinigungen von öffentlichen Straßen, die die Hygiene oder das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Der Winterdienst umfasst insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee und Eisglätte. Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Bad Saarow mit Ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf, vertreten durch das Amt Scharmützelsee. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der 3 und 5 dieser Satzung an die Grundstückseigentümer oder an Personen, die anstelle des Eigentümers treten, übertragen wird. In den Orten Bad Saarow, Petersdorf und Neu Golm kann die Seite 1 von 8
2 Reinigungspflicht an ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen durch öffentlich- rechtlichen Vertrag übertragen werden. 2 Öffentliche Straßenreinigung (1) Die öffentliche Straßenreinigung ist eine öffentliche Einrichtung mit Anschlussund Benutzungszwang, soweit die Reinigung nicht nach 6 ff dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen grundsätzlich alle bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen sind oder an eine solche angrenzen. Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, die im Straßenverzeichnis (Anlage I und Anlage II) aufgeführt sind, besteht der Anschluss- und Benutzerzwang für alle Straßen zu denen es erschlossen ist. Auch nicht direkt angrenzende Grundstücke unterliegen dem Anschluss- bzw. Benutzerzwang, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, von der zu reinigenden Straße über ein angrenzendes Grundstück oder einen privaten Stichweg erschlossen zu sein. (2) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist der begrenzte, katasteramtlich vermessene Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als selbstständiges Grundstück eingetragen ist (Buchgrundstück). Als Grundstück ist auch ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausoder Grundstücksnummer zugeteilt wird oder dies aus Gründen der Gebührengerechtigkeit geboten ist. Als angrenzend im Sinne des Absatz 1 Satz 2 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topografischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist. (3) Den Anlagen I und II dieser Satzung sind diejenigen Fahrbahnen, Wege, Plätze und andere zu entnehmen, die durch die Gemeinde oder durch das von der Gemeinde beauftragten Unternehmen gereinigt werden und/ oder auf denen der Winterdienst durchgeführt wird. Seite 2 von 8
3 3 Benutzungsgebühren (1) Für die Reinigung der in den Anlagen I und II aufgeführten Straßen werden Benutzungsgebühren erhoben. (2) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der in 2 Absatz 2 genannten Grundstücke. Mehrere Eigentümer desselben Grundstückes haften als Gesamtschuldner. (3) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. (4) Im Falle des Eigentümerwechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Kalendervierteljahres gebührenpflichtig, welches auf das Kalendervierteljahr folgt, in dem die Rechtsänderung eingetreten ist. (5) Das von der Gemeinde erhobene Gesamtgebührenaufkommen beträgt 75 % der Gesamtkosten. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, trägt die Gemeinde Bad Saarow. (6) Die Gebührenpflichtigen haben die notwendigen Auskünfte, insbesondere die für die Gebührenermittlung erforderlichen, zu erteilen. 4 Gebührenbemessung (1) Die Benutzungsgebühr bemisst sich nach der Grundstücksseite entlang der Straßenseite, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge) und der vorgesehenen Reinigungsleistung. (2) Bei Grundstücken, die nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die Straße angrenzen, durch die sie erschlossen sind (z.b. Hinterliegergrundstücke), wird anstelle oder auch zusätzlich zur direkten Frontlänge, die der Straße ansonsten zugewandte Grundstücksseite zu Grunde gelegt, soweit sie mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. (3) Grenzt ein erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf (z.b. bei einer Sackgasse, so wird die Frontlänge zu Grunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. Seite 3 von 8
4 (4) Wird ein Grundstück an mehreren Grundstücksseiten erschlossen, so werden alle erschlossenen Grundstücksseiten herangezogen. (5) Bei schrägen oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden fiktiven Verlängerung der Grundstücksgrenzen zu Grunde gelegt. (6) Bei der Bemessung der Frontlängen werden Bruchteile bis zu 0,50 Meter abgerundet und über 0,50 Meter aufgerundet. (7) Zur Ermittlung der jährlichen Benutzungsgebühr werden die Frontlängenmeter mit dem Gebührensatz für die betreffende Straße multipliziert. Der Gebührensatz ist der Anlage III zu entnehmen. 5 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres als Jahresgebühr. (2) Wird die Reinigung in der das Grundstück erschließenden Straße erstmalig im Lauf des Kalenderjahres regelmäßig durchgeführt, entsteht die Gebührenschuld erstmalig zum Ersten des auf den Beginn der Straßenreinigung folgenden Monats. In diesem Fall wird für jeden Kalendermonat, für den die Gebührenschuld besteht, ein Zwölftel der jeweiligen Jahresgebühr angesetzt. (3) Die Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und zum eines jeden Jahres fällig. (4) Geht der Gebührenbescheid erst nach dem genannten Fälligkeitstermin zu, wird der Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (5) Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung der das Grundstück erschließenden Straße auf Dauer eingestellt wird. (6) Ändern sich die Grundlagen für die Veranlagung der Gebühren, so mindert oder erhöht sich die Gebühr mit Beginn des auf die jeweilige Änderung folgenden Monats. Seite 4 von 8
5 6 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der nicht in der Anlage I aufgeführten Straßen, mit Ausnahme der Radwege, wird den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen oder angrenzenden Grundstücke ganz oder teilweise auferlegt. Die Winterwartung für Grundstücke, die in der Anlage II nicht aufgeführt sind, wird ebenfalls auf die Eigentümer solcher Grundstücke übertragen. Dasselbe gilt für Straßenteile, die in den Anlagen I und II mit einem Kreuz in der Spalte Anlieger markiert sind. (2) Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. (3) Wenn für die Beseitigung von außergewöhnlichen Verunreinigungen durch andere Rechtsvorschriften der Verursacher verpflichtet ist, befreit dies den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht nach dieser Satzung. (4) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Amtsverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Straßenreinigung verlangen. (5) Für Schäden, die durch Nichterfüllung der Pflichten nach dieser Satzung entstehen, haftet der Eigentümer des Grundstücks, das an dem Straßenteil anliegt, auf dem der Schaden entstanden ist. 7 Umfang der Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist auf nur einer Seite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Die Reinigungspflichtigen haben bei der Arbeit außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung zu tragen. (2) Selbstständige Gehwege sind entsprechend Absatz 1; die übrigen in ihrer gesamten Breite zu reinigen. (3) Die Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich in der Frontmeterlänge des jeweils angrenzenden Grundstücks zu säubern. Zur Straßenreinigung gehört - unabhängig vom Verursacher - die Beseitigung von Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auf Gehwegen auch die Beseitigung von Unkraut, dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht Seite 5 von 8
6 erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden; die Ablagerung von Kehricht und sonstigem Unrat in Straßenrinnen, Straßenabläufen und Gräben ist verboten. Alle bei der Straßenreinigung anfallenden Stoffe sind sofort zu entfernen oder einer Verwertung zuzuführen. Bei unbefestigten Wegen genügt es, diese von Unrat zu befreien und den Pflanzenwildwuchs kurz zuhalten. Besondere Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. 8 Umfang der Winterwartungspflicht (1) Die Gehwege sind in der Frontmeterlänge des jeweils angrenzenden Grundstückes in ihrer vollen Breite, mindestens in einer Breite von 1,50 Meter, von Schnee frei zu halten. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei auftauende Stoffe grundsätzlich verboten sind. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur erlaubt (a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Wirkung zu erzielen ist und (b) an gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- oder Steigungsstrecken, sowie ähnlichen Gehwegabschnitten. (2) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Schnee- oder Eisglätte (a) gekennzeichnete Fußgängerüberwege (b) Querungshilfen über die Fahrbahn und (c) Übergänge für die Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder einmündungen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. Nach starkem Schneefall ist auch die Fahrbahn vom Schnee zu befreien. 6 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Schnee und Glätte sind werktags in der Zeit von Uhr bis Uhr und an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von Uhr bis Uhr zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Seite 6 von 8
7 (4) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind nicht mit Schnee zu bedecken. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden. Begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden. Schnee, der solche Materialien enthält, darf dort nicht gelagert werden. 9 Besonderheiten Im Einzelfall auftretende Besonderheiten, die durch diese Satzung nicht oder nicht vollständig erfasst sind, regelt der Amtsdirektor im Sinne dieser Satzung durch ordnungsrechtliche Verfügung. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 47 Abs. 1 Nr. 15 Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) handelt, wer als Eigentümer oder sonstiger Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht oder Winterwartungspflicht +6nach 6,7 und 8 dieser Satzung nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Für die Bemessung der Geldbuße gelten die Vorschriften des 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. 11 Schlussbestimmungen (1) Die Anlagen I, II und III sind Bestandteil dieser Satzung. (2) Diese Satzung tritt am in Kraft. (3) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: a) die Satzung der Gemeinde Bad Saarow über die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes (Straßenreinigung- und Winterdienstsatzung) vom und die Seite 7 von 8
8 b) Gebührensatzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Gemeinde Bad Saarow ohne OT Neu Golm und Petersdorf vom Bad Saarow, den gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor veröffentlicht am: im Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Nr. 4 in Kraft am : Seite 8 von 8
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