Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee"

Transkript

1 Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Amtsblatt für das Amt Scharmützelsee und für die amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz Der Fontanepark in Bad Saarow Sprechzeiten des Amtes: Dienstag 9:00-12:00 und 13:00-16:00 Donnerstag 9:00-12:00 und 13:00-18:00 oder nach Vereinbarung Internet:

2 A Amtliche Bekanntmachungen Inhaltsverzeichnis 4.ahrgang Bad Saarow, Nr. Seite1e 1. Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow 1.1. Aufstellung des kur- und fremdenverkehrsbezogenen Mehraufwandes 2015 für die Gemeinde Bad Saarow Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Bad Saarow in ihrer 15. Gemeindevertretersitzung am gefasst wurden Bekanntmachungen der Gemeinde Wendisch Rietz 2.1. Bekanntmachung der 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz 30 B Nichtamtliche Bekanntmachungen 1. Schließung des Bereiches Liegenschaften im Zeitraum vom im Amt Scharmützelsee Busverkehr Oder-Spree GmbH informiert über die Einführung der VBB-fahrCard für Schüler 34 2

3 A Amtliche Bekanntmachungen 1. Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow 1.1. Aufstellung des kur- und fremdenverkehrsbezogenen Mehraufwandes 2015 für die Gemeinde Bad Saarow Kur- und Fremdenverkehrsbezogener Mehraufwand 2015 Gemeinde Bad Saarow in Euro Zuschuss Tourismusverein Scharmützelsee e. V. Gästeservice Bahnhof Bad saarow anteilige Beiträge Tourismusverein Scharmützelsee e.v. (Anteil an Amtsumlage) Bibliothek Saarow Centrum Zuschuss Kulturarbeit (Veranstaltungen/ Vereine) Zuschuss DLRG/ DRK Badestellenaufsicht Wochen-/Kursangebote für Kurkarteninhaber Kostenloses Busfahren für Kurkarteninhaber Beschaffung Kurkarten/Meldescheine Gesundheitstouristisches Info-Portal Netzwerk WellnessTourismus Kooperationsnetzwerk Gesundheitstourismus Vereinigung der Bbg Tourismuswirtschaft 52 Öffentliche Toiletten (inkl. Bahnhofstoilette) Info-und Orientierungsaufsteller (Aktualisierung Übersichtskarten) Stadtmöbel (Parkbänke) Unterhaltung Straßenpoller Bereich Kurpark 215 Zuschuss Bad Saarow Kur GmbH Pflege Großgrün (Erhaltung Parkcharakter) Freiflächenpflege incl. Bepflanzung Badestellen,Spielplätze(Pflege-/Reinigungsvertrag und Unterhaltung) Personalkosten Gemeindearbeiter (anteilig für Pflege und Unterhaltung Touristischer Angebote) Mehraufwand Gesamt (ohne Abschreibungen auf Investitionen) Einnahmen Kurbeiträge Ertragsüberschüsse 2015 werden zur Finanzierung zusätzlicher Kur-und Fremdenverkehrsufwendungen der Gemeinde im Haushaltsjahr 2016 eingesetzt. 3

4 1.2. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der Gemeinde Bad Saarow mit ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf und der Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) Auf Grundlage der 3 und 28 Absatz 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/ 07, [Nr. 19] S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/ 14, [Nr. 32]) und 49a des Brandenburgisches Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/ 09, [Nr. 15], S.358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GVBl.I/ 14, [Nr. 27]) sowie der 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/ 04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/ 14, [Nr. 32]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Saarow am folgende Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen. 1 Reinigungspflichtige Straßen (1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, welche durch das Straßengesetz des Landes Brandenburg oder das Bundesfernstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. (2) Zu der öffentlichen Straße gehören insbesondere die Fahrbahnen, deren Rinnsteine, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Banketten und Gräben, die Entwässerungsanlagen, die Park- und Bushaltebuchten und die Geh- und Radwege (auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen) sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO). (3) Die Reinigungspflicht beinhaltet die Straßenreinigung sowie den Winterdienst der Fahrbahnen und der Geh- und Radwege. Zur Straßenreinigung gehört die Entfernung aller Verunreinigungen von öffentlichen Straßen, die die Hygiene oder das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Der Winterdienst umfasst insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee und Eisglätte. Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Bad Saarow mit Ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf, vertreten durch das Amt Scharmützelsee. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der 3 und 5 dieser Satzung an die Grundstückseigentümer oder an Personen, die anstelle des Eigentümers treten, übertragen wird. In den Orten Bad Saarow, Petersdorf und Neu Golm kann die 4

5 Reinigungspflicht an ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen durch öffentlichrechtlichen Vertrag übertragen werden. 2 Öffentliche Straßenreinigung (1) Die öffentliche Straßenreinigung ist eine öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang, soweit die Reinigung nicht nach 6 ff dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen grundsätzlich alle bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen sind oder an eine solche angrenzen. Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, die im Straßenverzeichnis (Anlage I und Anlage II) aufgeführt sind, besteht der Anschlussund Benutzerzwang für alle Straßen zu denen es erschlossen ist. Auch nicht direkt angrenzende Grundstücke unterliegen dem Anschluss- bzw. Benutzerzwang, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, von der zu reinigenden Straße über ein angrenzendes Grundstück oder einen privaten Stichweg erschlossen zu sein. (2) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist der begrenzte, katasteramtlich vermessene Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als selbstständiges Grundstück eingetragen ist (Buchgrundstück). Als Grundstück ist auch ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird oder dies aus Gründen der Gebührengerechtigkeit geboten ist. Als angrenzend im Sinne des Absatz 1 Satz 2 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topografischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist. (3) Den Anlagen I und II dieser Satzung sind diejenigen Fahrbahnen, Wege, Plätze und andere zu entnehmen, die durch die Gemeinde oder durch das von der Gemeinde beauftragten Unternehmen gereinigt werden und/ oder auf denen der Winterdienst durchgeführt wird. 3 Benutzungsgebühren (1) Für die Reinigung der in den Anlagen I und II aufgeführten Straßen werden Benutzungsgebühren erhoben. (2) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der in 2 Absatz 2 genannten Grundstücke. Mehrere Eigentümer desselben Grundstückes haften als Gesamtschuldner. 5

6 (3) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. (4) Im Falle des Eigentümerwechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Kalendervierteljahres gebührenpflichtig, welches auf das Kalendervierteljahr folgt, in dem die Rechtsänderung eingetreten ist. (5) Das von der Gemeinde erhobene Gesamtgebührenaufkommen beträgt 75 % der Gesamtkosten. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, trägt die Gemeinde Bad Saarow. (6) Die Gebührenpflichtigen haben die notwendigen Auskünfte, insbesondere die für die Gebührenermittlung erforderlichen, zu erteilen. 4 Gebührenbemessung (1) Die Benutzungsgebühr bemisst sich nach der Grundstücksseite entlang der Straßenseite, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge) und der vorgesehenen Reinigungsleistung. (2) Bei Grundstücken, die nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die Straße angrenzen, durch die sie erschlossen sind (z.b. Hinterliegergrundstücke), wird anstelle oder auch zusätzlich zur direkten Frontlänge, die der Straße ansonsten zugewandte Grundstücksseite zu Grunde gelegt, soweit sie mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. (3) Grenzt ein erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf (z.b. bei einer Sackgasse, so wird die Frontlänge zu Grunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. (4) Wird ein Grundstück an mehreren Grundstücksseiten erschlossen, so werden alle erschlossenen Grundstücksseiten herangezogen. (5) Bei schrägen oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden fiktiven Verlängerung der Grundstücksgrenzen zu Grunde gelegt. (6) Bei der Bemessung der Frontlängen werden Bruchteile bis zu 0,50 Meter abgerundet und über 0,50 Meter aufgerundet. (7) Zur Ermittlung der jährlichen Benutzungsgebühr werden die Frontlängenmeter mit dem Gebührensatz für die betreffende Straße multipliziert. Der Gebührensatz ist der Anlage III zu entnehmen. 6

7 5 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres als Jahresgebühr. (2) Wird die Reinigung in der das Grundstück erschließenden Straße erstmalig im Lauf des Kalenderjahres regelmäßig durchgeführt, entsteht die Gebührenschuld erstmalig zum Ersten des auf den Beginn der Straßenreinigung folgenden Monats. In diesem Fall wird für jeden Kalendermonat, für den die Gebührenschuld besteht, ein Zwölftel der jeweiligen Jahresgebühr angesetzt. (3) Die Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und zum eines jeden Jahres fällig. (4) Geht der Gebührenbescheid erst nach dem genannten Fälligkeitstermin zu, wird der Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (5) Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung der das Grundstück erschließenden Straße auf Dauer eingestellt wird. (6) Ändern sich die Grundlagen für die Veranlagung der Gebühren, so mindert oder erhöht sich die Gebühr mit Beginn des auf die jeweilige Änderung folgenden Monats. 6 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der nicht in der Anlage I aufgeführten Straßen, mit Ausnahme der Radwege, wird den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen oder angrenzenden Grundstücke ganz oder teilweise auferlegt. Die Winterwartung für Grundstücke, die in der Anlage II nicht aufgeführt sind, wird ebenfalls auf die Eigentümer solcher Grundstücke übertragen. Dasselbe gilt für Straßenteile, die in den Anlagen I und II mit einem Kreuz in der Spalte Anlieger markiert sind. (2) Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. (3) Wenn für die Beseitigung von außergewöhnlichen Verunreinigungen durch andere Rechtsvorschriften der Verursacher verpflichtet ist, befreit dies den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht nach dieser Satzung. (4) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Amtsverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Straßenreinigung verlangen. 7

8 (5) Für Schäden, die durch Nichterfüllung der Pflichten nach dieser Satzung entstehen, haftet der Eigentümer des Grundstücks, das an dem Straßenteil anliegt, auf dem der Schaden entstanden ist. 7 Umfang der Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist auf nur einer Seite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Die Reinigungspflichtigen haben bei der Arbeit außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung zu tragen. (2) Selbstständige Gehwege sind entsprechend Absatz 1; die übrigen in ihrer gesamten Breite zu reinigen. (3) Die Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich in der Frontmeterlänge des jeweils angrenzenden Grundstücks zu säubern. Zur Straßenreinigung gehört - unabhängig vom Verursacher - die Beseitigung von Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auf Gehwegen auch die Beseitigung von Unkraut, dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden; die Ablagerung von Kehricht und sonstigem Unrat in Straßenrinnen, Straßenabläufen und Gräben ist verboten. Alle bei der Straßenreinigung anfallenden Stoffe sind sofort zu entfernen oder einer Verwertung zuzuführen. Bei unbefestigten Wegen genügt es, diese von Unrat zu befreien und den Pflanzenwildwuchs kurz zuhalten. Besondere Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. 8 Umfang der Winterwartungspflicht (1) Die Gehwege sind in der Frontmeterlänge des jeweils angrenzenden Grundstückes in ihrer vollen Breite, mindestens in einer Breite von 1,50 Meter, von Schnee frei zu halten. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei auftauende Stoffe grundsätzlich verboten sind. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur erlaubt (a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Wirkung zu erzielen ist und (b) an gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenaufoder -abgängen, starken Gefäll- oder Steigungsstrecken, sowie ähnlichen Gehwegabschnitten. (2) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Schnee- oder Eisglätte (a) gekennzeichnete Fußgängerüberwege 8

9 (b) Querungshilfen über die Fahrbahn und (c) Übergänge für die Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. Nach starkem Schneefall ist auch die Fahrbahn vom Schnee zu befreien. 6 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Schnee und Glätte sind werktags in der Zeit von Uhr bis Uhr und an Sonnund Feiertagen in der Zeit von Uhr bis Uhr zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. (4) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind nicht mit Schnee zu bedecken. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden. Begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden. Schnee, der solche Materialien enthält, darf dort nicht gelagert werden. 9 Besonderheiten Im Einzelfall auftretende Besonderheiten, die durch diese Satzung nicht oder nicht vollständig erfasst sind, regelt der Amtsdirektor im Sinne dieser Satzung durch ordnungsrechtliche Verfügung. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 47 Abs. 1 Nr. 15 Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) handelt, wer als Eigentümer oder sonstiger Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht oder Winterwartungspflicht +6nach 6,7 und 8 dieser Satzung nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Für die Bemessung der Geldbuße gelten die Vorschriften des 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. 11 Schlussbestimmungen (1) Die Anlagen I, II und III sind Bestandteil dieser Satzung. (2) Diese Satzung tritt am in Kraft. 9

10 (3) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: a) die Satzung der Gemeinde Bad Saarow über die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes (Straßenreinigung- und Winterdienstsatzung) vom und die b) Gebührensatzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Gemeinde Bad Saarow ohne OT Neu Golm und Petersdorf vom Bad Saarow, den gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 10

11 11

12 12

13 13

14 14

15 15

16 16

17 17

18 18

19 19

20 20

21 21

22 22

23 [Seite 1 von 5] 23

24 24 [Seite 2 von 5]

25 [Seite 3 von 5] 25

26 [Seite 4 von 5] 26

27 [Seite 5 von 5] 27

28 Bekanntmachungsanordnung für die Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der Gemeinde Bad Saarow mit ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf und der Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) - Herstellung der Rechtskraft - Die Bekanntmachung und Herstellung der Rechtskraft der vorstehenden Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der Gemeinde Bad Saarow mit ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf und der Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung), von der Gemeindevertretung in der Sitzung am beschlossen, wird nach 3 Abs. 3 der Brandenburger Kommunalverfassung vom (GVBl. I, S. 286), den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung) des Landes Brandenburg vom (GVBl. II, S.435), 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Saarow vom jeweils in der am Tag der Anordnung geltenden Fassung angeordnet. Die Satzung wird im Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee, 16. Jahrgang, Nr. 4, vom öffentlich bekannt gemacht. Die Anlage der Satzung und die Satzung selbst können von jedermann ab dem Tag nach der Bekanntmachung auf Dauer während der Sprechzeiten des Amtes Scharmützelsee Dienstag Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr im Bau- und Liegenschaftsamt des Amtes Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Zimmer 004 eingesehen werden. Am Tage nach dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der Gemeinde Bad Saarow mit ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf und der Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) am in Kraft. Bad Saarow, den gez. - Siegel - C. Krappmann Amtsdirektor 28

29 1.3. Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Bad Saarow in ihrer 15. Gemeindevertretersitzung am gefasst wurden Beschluss-Nr. Inhalt des Beschlusses Öffentlicher Teil /16 Frühzeitiger Billigungs- und Auslagebeschluß zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 063 Kurzentrum II der Gemeinde Bad Saarow im Verfahren gemäß 2 Bau GB /16 Billigungs- und Auslagebeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 009 Saarow Strand der Gemeinde Bad Saarow im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB /16 Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 067 Amselweg II der Gemeinde Bad Saarow für die Grundstücke in der Gemarkung Bad Saarow, Flur 17, Flurstücke 495; 496; 497 (teilweise); 498; 708; 743 im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB /16 Beschluss zum Beteiligungsverfahren zum 2. Entwurf Fortschreibung des Sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree /16 Aufstellungs- sowie Billigungs- und Auslagebeschluss zur Änderung der Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Bad Saarow /16 Beschluss der Satzung der Gemeinde Bad Saarow und Ortsteile Neu Golm und Petersdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren gemäß 4 und 6 KAG des Landes Brandenburg /16 Aufhebungsbeschluss zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. 027 Entwicklungsgebiet Pieskower Straße der Gemeinde Bad Saarow /16 Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Prioritätenliste für Investitionsmaßnahmen in der Gemeinde Bad Saarow ab dem Jahr /16 Beschluss der Gemeindevertretung zum Umbau der Ulmenstraße vom Bahnhofsplatz bis Einmündung Straße Am Kurpark Bad Saarow, gez. Krappmann - Siegel Amtsdirektor 29

30 2. Bekanntmachungen der Gemeinde Wendisch Rietz 2.1. Bekanntmachung der 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz B e k a n n t m a c h u n g der Gemeinde W e n d i s c h R i e t z Schlussbekanntmachung der 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz in der Gemeinde Wendisch Rietz Betr.: Herstellung der Rechtskraft der 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz der Gemeinde Wendisch Rietz als fortgeltender Plan der Gemeinde Wendisch Rietz für den Bereich der Flur 1, Flurst. 260, Gemarkung Wendisch Rietz Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wendisch Rietz hat in der Sitzung am mit Beschluss- Nr /16 die 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz als Satzung beschlossen. Bestandteile der Satzung bilden Teil A (Plan u. Text) und Teil B (Begründung). Die Begründung wurde gebilligt. Beides hat der Gemeinde Wendisch Rietz zur Beschlussfassung vorgelegen. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Die 3. Änderung zur Satzung des Bebauungsplan Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz tritt mit der Veröffentlichung in Kraft, 10 Abs. 3 S. 4 BauGB. Geltungsbereich der Satzung: Das geänderte Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des BP Nr. 22 an der Straße Am Freizeitpark. Der Bereich entspricht einem Gewerbegebiet (GE). Die Anlage der Satzung (Teil A und Teil B) und die Satzung selbst können von jedermann ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer während der Sprechzeiten des Amtes Scharmützelsee Dienstag Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr im Bau- und Liegenschaftsamt des Amtes Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Zimmer 013 eingesehen werden. 30

31 Gemäß 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Bad Saarow, den gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 31

32 Bekanntmachungsanordnung für die Satzung der Gemeinde Wendisch Rietz über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz / hier: 3. Änderung Die Bekanntmachung der vorstehenden Satzung der Gemeinde Wendisch Rietz über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz / 3. Änderung, von der Gemeindevertretung in der Sitzung am beschlossen, wird nach 3 Abs. 3 der Brandenburger Kommunalverfassung vom (GVBl. I, S. 286), den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung) des Landes Brandenburg vom (GVBl. II, S.435), 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Wendisch Rietz vom sowie 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2414) - jeweils in der am Tag der Anordnung geltenden Fassung angeordnet. Die Satzung wird im Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee, 16. Jahrgang, Nr. 4, vom öffentlich bekannt gemacht. Gemäß 10 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Wendisch Rietz i.v.m. 2 der Bekanntmachungsverordnung wird die Ersatzbekanntmachung für die Bestandteile Planzeichnung (Teil A) und Begründung (Teil B) der Satzung angeordnet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit aus drucktechnischen Gründen nicht veröffentlicht werden kann. Die Anlage der Satzung und die Satzung selbst können von jedermann ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer während der Sprechzeiten des Amtes Scharmützelsee Dienstag Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr im Bau- und Liegenschaftsamt des Amtes Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Zimmer 013 eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 22 / 3. Änderung Freizeitpark Wendisch Rietz gemäß 10 Abs. 3 S. 4 Baugesetzbuch in Kraft. Bad Saarow, den gez. - Siegel - C. Krappmann Amtsdirektor 32

33 Teil 1 Nichtamtliche Bekanntmachungen B Nichtamtliche Bekanntmachungen 1. Schließung des Bereiches Liegenschaften im Zeitraum vom im Amt Scharmützelsee Schließung des Bereiches Liegenschaften Das Amt Scharmützelsee teilt mit, dass der Bereich Liegenschaften des Bauamtes in der Woche vom bis zum aus technischen Gründen durchgehend geschlossen ist. Wir entschuldigen uns für diese Einschränkungen und danken für Ihr Verständnis. Bad Saarow, den gez. Carsten Krappmann Amtsdirektor 33

34 Teil 1 Nichtamtliche Bekanntmachungen 2. Busverkehr Oder-Spree GmbH informiert über die Einführung der VBB-fahrCard für Schüler Information zur Einführung der VBB-fahrCard als Ersatz für unsere Schüler-Fahrausweise Die Busverkehr Oder-Spree GmbH wird ab dem Schuljahr 2016/2017 schrittweise für alle Schüler die NEUE VBB-fahrCard einführen. Sehr geehrte Eltern und Schüler, - ab dem Schuljahr 2016/2017 erfolgt die Einführung der VBB-fahrCard - der neue elektronischen Fahrausweis ist max. 5 Jahre nutzbar und hat wie bisher ein Passfoto aufgedruckt - bitte prüfen Sie das jetzige Foto auf dem Schüler-Fahrausweis auf Aktualität - wenn notwendig, senden Sie bis zum ein aktuelles Foto (Format: Passfoto) beschriftet auf der Rückseite mit Name, Schule und Geb.-datum per Post (Anschrift unten) oder Mail an Kundencenter@bos-fw.de (im.jpg Fromat) - später zugesandte Fotos können evt. nicht mehr bearbeitet werden!! 34

35 Teil 1 Nichtamtliche Bekanntmachungen Hinweis: bei Kontrollen wird ein veraltetes Foto zum kostenpflichtigen Fahrausweisumtausch führen (Gebühr 10,00 Euro) - zusätzliche Informationen zur VBB-fahrCard unter - Infos zur Verfahrensweise und Anwendung der VBB-fahrCard in den Bussen der BOS folgen zum Schuljahresende Ihre Busverkehr Oder-Spree GmbH, James-Watt-Str Fürstenwalde 35

36 Impressum/Bezugsmöglichkeiten /-bedingungen Impressum: Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Herausgeber: Amt Scharmützelsee Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Amtsdirektor Forsthausstraße Bad Saarow Tel oder Fax: Redaktion: Hauptamt Erscheinen: Erscheint nach Bedarf Möglichkeiten und Bedingungen für den Bezug des "Amtsblattes Scharmützelsee" 1. Das Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee liegt aus im Amt Scharmützelsee Forsthausstraße Bad Saarow Amtsverwaltung, Zimmer Im Internet: 3. Bei Abholung im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Hauptamt (Zimmer 111 oder 112) erfolgt die Abgabe kostenlos. 4. Die Zusendung erfolgt gegen Erstattung der Kosten für Auslagen. Sprechzeiten des Amtes Scharmützelsee Dienstag Donnerstag 09:00 Uhr 12:00 Uhr und 13:00 Uhr 16:00 Uhr 09:00 Uhr 12:00 Uhr und 13:00 Uhr 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung post@amt-scharmuetzelsee.de eil 1 Amtliche Bekanntmachn 36

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der Gemeinde Bad Saarow mit ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf und der Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst

Mehr

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom in der Fassung der 1.

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom in der Fassung der 1. Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde Rommerskirchen vom 28.11.2002 in der Fassung der 1. Änderung vom 18. März 2005 INHALTSVERZEICHNIS Präambel... 3 1 Allgemeines...

Mehr

Satzung der Stadt Borken über die Straßenreinigung vom , , , , ,

Satzung der Stadt Borken über die Straßenreinigung vom , , , , , Satzung der Stadt Borken über die Straßenreinigung vom 16.03.2006, 14.12.2006, 18.12.2008, 22.12.2011, 12.02.2014, 14.12.2017 Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom

Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom Satzung über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) vom 01.01.2003 Stadt Harsewinkel Fachbereich 3 Bauen/Städt. Betriebe Tel.: 05247 935-0, Fax: 05247 935-170 Seite 1 von 5 Inhaltsübersicht Präambel

Mehr

Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung von öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung)

Satzung der Stadt Eberswalde über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung von öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung) Stadt Eberswalde Der Bürgermeister Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Reinigung von öffentlichen Straßen (Straßenreinigungsgebührensatzung) Auf Grund 3 und 28 der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

Satzung. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

Satzung. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Swisttal vom 20.11.1987* (in der Fassung vom 01.10.2013) Verzeichnis

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kaarst vom Präambel

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kaarst vom Präambel 70.100 Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kaarst vom 16.12.2013 Präambel Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.

Mehr

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wachtberg vom

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wachtberg vom Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Wachtberg vom 07.04.1987 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung NW, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08. 1984 (GV NW 1984 S. 475/SGV NW 2023), der

Mehr

1. Nachtrag der Satzung der Stadt Overath über die Straßenreinigung

1. Nachtrag der Satzung der Stadt Overath über die Straßenreinigung 1. Nachtrag der Satzung der Stadt Overath über die Straßenreinigung,,-- ('- Aufgrund der 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994

Mehr

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bröthen

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bröthen Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Bröthen Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO), des 45 Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-

Mehr

SATZUNG DER GEMEINDE ZILTENDORF. über die Straßenreinigung, Winterwartung u. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom

SATZUNG DER GEMEINDE ZILTENDORF. über die Straßenreinigung, Winterwartung u. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom SATZUNG DER GEMEINDE ZILTENDORF über die Straßenreinigung, Winterwartung u. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 07.11.2001 Auf Grund des 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15.10.93

Mehr

Inhalt der Reinigungspflicht

Inhalt der Reinigungspflicht S A T Z U N G über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Troisdorf vom 27. September 2006 *) *) zuletzt geändert durch 1. Änderung vom

Mehr

Inhalt der Reinigungspflicht

Inhalt der Reinigungspflicht S A T Z U N G über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungssatzung) der Stadt Troisdorf vom 27. September 2006 *) *) zuletzt geändert durch 1. Änderung vom

Mehr

I n h a l t s ü b e r s i c h t

I n h a l t s ü b e r s i c h t Satzung der Gemeinde Wenden über die Straßenreinigung Straßenreinigungssatzung I n h a l t s ü b e r s i c h t 1 Allgemeines 2 Übertragung der Reinigungspflicht 3 Allgemeiner Umfang der Reinigungspflicht

Mehr

S a t z u n g. 1 Allgemeines

S a t z u n g. 1 Allgemeines S a t z u n g über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Fröndenberg (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 14.12.1990 In der Fassung der 22. Änderung vom

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Trebbin (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Trebbin (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Trebbin (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 3 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBI.I/07, [Nr. 19], S.286),

Mehr

VIII. Öffentliche Einrichtungen Satzung über die Straßenreinigung

VIII. Öffentliche Einrichtungen Satzung über die Straßenreinigung - VIII.6.1 - VIII. Öffentliche Einrichtungen Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Linnich vom 18.12.2006 1.

Mehr

Gemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Gemeinde Riegelsberg. Ortsrecht. Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Gemeinde Riegelsberg Ortsrecht Satzung der Gemeinde Riegelsberg über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Fassung vom: In Kraft seit: Neufassung vom 27. September 2010 07. Oktober 2010 Aufgrund

Mehr

ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn. Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen

ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn. Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen ORTSRECHT in Glienicke/Nordbahn Satzungen und ordnungsbehördliche Verordnungen Satzung über die Straßenreinigung im Gebiet der Gemeinde Glienicke/Nordbahn (Straßenreinigungssatzung) Nicht amtliche Lesefassung

Mehr

Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom *

Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom * 7.2 Straßenreinigungssatzung der Stadt Witten vom 18.12.2015* Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), der 3 und

Mehr

Satzung der Stadt Mettmann über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

Satzung der Stadt Mettmann über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren Satzung der Stadt Mettmann über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren () vom 15.12.1982, 35. Änderung vom 19.12.2017 in Kraft getreten am 01.01.2018 (Ratsbeschluss vom 19.12.2017)

Mehr

2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

2 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer Satzung über die in der Stadt Düren - ssatzung - vom 23.10.1985, in Kraft getreten am 10.11.1985, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 12.03.1987, 06.01.1988, 27.12.1988, 29.12.1989, 29.1.1991, 23.12.1991,

Mehr

Satzung der Stadt Werder (Havel) über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung - StrGebSat)

Satzung der Stadt Werder (Havel) über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebührensatzung - StrGebSat) Bekanntmachung der Stadt Werder (Havel) Aufgrund der Bekanntmachungsanordnung des Bürgermeisters der Stadt Werder (Havel) vom 20.06.2005 wird durch die Stadt Werder (Havel) die Satzung über die Erhebung

Mehr

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Stadt Templin (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Stadt Templin (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen einschließlich Winterdienst in der Stadt Templin (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom

Mehr

in der Fassung der Änderungssatzungen: 1. Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom

in der Fassung der Änderungssatzungen: 1. Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom Änderungssatzung vom 3.4 Satzung der Stadt Brakel über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 17.12.2007 in der Fassung der Änderungssatzungen: 1. Änderungssatzung

Mehr

Satzung der Stadt Finsterwalde

Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung der Stadt Finsterwalde Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Finsterwalde Aufgrund von 5 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO) in der Bekanntmachung

Mehr

(in der Fassung der ab gültigen 5. Änderungssatzung vom )

(in der Fassung der ab gültigen 5. Änderungssatzung vom ) STADT NIEHEIM Satzung vom 9. Dezember 2011 über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung - StrGebS) (in der Fassung der ab 01.01.2019

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. in der Stadt Rheine. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung

Satzung über die Straßenreinigung und. die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren. in der Stadt Rheine. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Rheine Straßenreinigungs- und Gebührensatzung vom 06. Dezember 2018 Inhaltsverzeichnis 1 Inhalt der Reinigungspflicht

Mehr

S a t z u n g. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom

S a t z u n g. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom - 1 - S a t z u n g über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 27.07.1978 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

Mehr

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung in der Stadt Bückeburg Aufgrund der 1 und 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG)

Mehr

S A T Z U N G. über die Übertragung der Straßenreinigungspflicht in der Stadt Werdau (Straßenreinigungssatzung) vom

S A T Z U N G. über die Übertragung der Straßenreinigungspflicht in der Stadt Werdau (Straßenreinigungssatzung) vom S A T Z U N G über die Übertragung der Straßenreinigungspflicht in der Stadt Werdau (Straßenreinigungssatzung) vom 15.11.2007 Auf Grund von 51 und 52 des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) vom 21.01.1993

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Kosel

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Kosel Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Kosel Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der geltenden Fassung und des 45 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Trebbin (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Trebbin (Straßenreinigungssatzung) Anlage 1 zur Beschlussvorlage 0054/17 Satzung über die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Stadt Trebbin (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 3 Abs. 1 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

1 Inhalt der Reinigungspflicht

1 Inhalt der Reinigungspflicht - 1 - Satzung der Stadt Emsdetten über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 20.12.2007 in der Fassung des VII. Nachtrages vom

Mehr

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Selm vom

Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Selm vom Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt Selm vom 06.12.2016 Aufgrund von 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.NW.S.666),

Mehr

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung. (Straßenreinigungssatzung)

Stadt Püttlingen Sammlung Ortsrecht Satzung. der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung. (Straßenreinigungssatzung) Satzung der Stadt Püttlingen über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Erlass / Änderung vom... In Kraft seit... Erlass 18. Februar 1998 10. April 1998 Straßenreinigungssatzung 1 Aufgrund des

Mehr

S A T Z U N G. Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen:

S A T Z U N G. Der Rat der Stadt Delbrück hat in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: S A T Z U N G über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Delbrück vom 15.12.1989, geändert am 19.12.1996, 14.12.2001, 19.12.2003

Mehr

Straßenreinigung und Winterdienst in der Stadt Schwarzenbek

Straßenreinigung und Winterdienst in der Stadt Schwarzenbek Straßenreinigung und Winterdienst in der Stadt Schwarzenbek Eine Information zum Straßenreinigungs- und Winterdienstservice und zu den Reinigungs-, Räum- und Streupflichten der Grundstückseigentümer /

Mehr

Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg

Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Horneburg Auf Grund des 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) vom 24. September 1980 (Nds GVBl. S. 359), zuletzt geändert

Mehr

Satzung der Gemeinde Langenhorn über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung)

Satzung der Gemeinde Langenhorn über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Satzung der Gemeinde Langenhorn über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.f. vom 01.04.1996 (GVOBl. Schl.-H., Seite 321) und des

Mehr

in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom

in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Winterdienstgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Gemeinde Kirchhundem vom 20.11.2006 in der Fassung der 7. Nachtragssatzung vom 18.12.2015

Mehr

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Fahren

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Fahren Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Fahren Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.f. vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. Seite 529), zuletzt geändert

Mehr

Ortsrecht der Gemeinde Odenthal 70-2

Ortsrecht der Gemeinde Odenthal 70-2 1 Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Odenthal (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12.12.2012 in der Fassung der 4. Änderung vom 16.12.2015

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Segeberg

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bad Segeberg Satzung über die Straßenreinigung Seite 1 von 7 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 04.03.1994 Diese Fassung berücksichtigt: 1. die Erste Satzung zur Änderung der in der Stadt Bad Segeberg vom 21.01.1985,

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Dillingen/Saar

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Dillingen/Saar Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Dillingen/Saar Aufgrund der 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) In der Fassung vom 22. Juni 1994 (Amtsbl. S. 1077), geändert Durch Gesetz

Mehr

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Woltersdorf

Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Woltersdorf Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Woltersdorf Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der zurzeit geltenden Fassung, des 45 Straßen- und Wegegesetzes

Mehr

Stadt Chemnitz. Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Chemnitz (Straßenreinigungsgebührensatzung) Inhalt

Stadt Chemnitz. Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Chemnitz (Straßenreinigungsgebührensatzung) Inhalt Stadt 32.910 Chemnitz Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Chemnitz (Straßenreinigungsgebührensatzung) Inhalt 1 Benutzungsgebühren 2 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner

Mehr

Bekanntmachungen. Gebührensatzung der Stadt Barsinghausen. für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) für das Jahr 2012

Bekanntmachungen. Gebührensatzung der Stadt Barsinghausen. für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) für das Jahr 2012 STADT BARSINGHAUSEN Bekanntmachungen Gebührensatzung der Stadt Barsinghausen für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) für das Jahr 2012 vom 20.09.2012 Aufgrund der 10, und 58 des Niedersächsischen

Mehr

Straßenanliegersatzung

Straßenanliegersatzung Änderungsregister Straßenanliegersatzung vom 27. Oktober 1999 (Amtsblatt Jg. 9 Nr. 30 vom 12.11.1999) Änderung Paragraph Art der Datum Veröffentlichung Änderung im Amtsblatt der Stadt Bautzen 4 Abs. 5

Mehr

S a t z u n g. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Stadt Korschenbroich vom

S a t z u n g. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Stadt Korschenbroich vom S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) in der Stadt Korschenbroich vom 28.11.1985 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Straßenreinigungssatzung für die Stadt Oranienburg

Straßenreinigungssatzung für die Stadt Oranienburg Straßenreinigungssatzung für die Stadt Oranienburg Auf der Grundlage der 3 Abs.1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19) zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Gettorf

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Gettorf Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Gettorf Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 06. April 1973 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), des 45 des Straßen- und Wegegesetzes

Mehr

Gebührensatzung für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 24. Juni 1985 in der Fassung vom

Gebührensatzung für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 24. Juni 1985 in der Fassung vom Gebührensatzung für die Straßenreinigung (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 24. Juni 1985 in der Fassung vom 20.10.2015 Aufgrund der 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) i.d.f. vom

Mehr

Lesefassung Stand: Verordnung

Lesefassung Stand: Verordnung Lesefassung Stand: 23.08.2012 Verordnung der Gemeinde Neu Wulmstorf (Landkreis Harburg) über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung (Straßenreinigungsverordnung) Aufgrund der 1 und 55 des

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bitterfeld-Wolfen (Straßenreinigungssatzung)

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bitterfeld-Wolfen (Straßenreinigungssatzung) Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Bitterfeld-Wolfen (Straßenreinigungssatzung) Auf Grund der 47 und 50 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 06. Juli 1993 (GVBl. LSA,

Mehr

Satzung der Gemeinde Mönkeberg über die Straßenreinigung (einschl. Winterdienst) im Gemeindegebiet

Satzung der Gemeinde Mönkeberg über die Straßenreinigung (einschl. Winterdienst) im Gemeindegebiet Satzung der Gemeinde Mönkeberg über die Straßenreinigung (einschl. Winterdienst) im Gemeindegebiet Aufgrund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Allgemeines. (4) Die Stadt Frankfurt (Oder) kann die Straßenreinigung und den Winterdienst an Dritte übertragen. 2 Anschluss- und Benutzungszwang

Allgemeines. (4) Die Stadt Frankfurt (Oder) kann die Straßenreinigung und den Winterdienst an Dritte übertragen. 2 Anschluss- und Benutzungszwang 1 1 S a t z u n g der Stadt Frankfurt (Oder) über die Reinigung und den Winterdienst öffentlicher Straßen, Wege und Plätze und die Erhebung von Gebühren (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund 3, 28 Abs.2

Mehr

Verzeichnis der Änderungen

Verzeichnis der Änderungen Satzung der bonnorange Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 18.12.2012 (in Kraft getreten am 01.01.2013) Verzeichnis der Änderungen Änderungen vom

Mehr

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen

über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen 3.6 Stadt Bietigheim-Bissingen -Stadtrechtsammlung- Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehflächen vom 27.09.1988 In Kraft seit: 01.11.1988 AZ:

Mehr

Inhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Inhalt. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht 1 A 6/6 Satzung der Gemeinde Kressbronn am Bodensee über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der öffentlichen Wege (Räum- und Streupflichtsatzung) Auf Grund von

Mehr

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Mittelstadt Völklingen vom

Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Mittelstadt Völklingen vom Satzung über die Reinigung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze in der Mittelstadt Völklingen vom 12.12.2013 Auf Grund des 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schieren in der Fassung der II. Nachtragssatzung

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schieren in der Fassung der II. Nachtragssatzung 1 Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Schieren in der Fassung der II. Nachtragssatzung Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 45 des Straßenund Wegegesetzes des

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) Satzung Datum Änderung in Kraft getreten Straßenreinigungs- und Gebührensatzung

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung )

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung ) Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Straßenreinigung ( Straßenreinigungssatzung ) Auf Grund 4 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21. April

Mehr

1. Allgemeines. geändert durch:

1. Allgemeines. geändert durch: Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf Lesefassung-Dez.2015 Satzung der Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst vom 2. Mai 2011 (Straßenreinigungssatzung) gültig seit dem

Mehr

1 Inhalt der Reinigungspflicht

1 Inhalt der Reinigungspflicht 17. Änderungssatzung vom 17.11.2017 zur Satzung der Stadtwerke Hürth über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Hürth vom 08.11.2001 (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)

Mehr

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen: S a t z u n g Satzung der Stadt Gernsbach über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 11. Dez. 1989. Aufgrund von 41 Abs.

Mehr

VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung)

VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung) VERORDNUNG über die räumliche Ausdehnung und Art und Umfang der Straßenreinigung in der Stadt Barsinghausen (Straßenreinigungs-Verordnung) Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche

Mehr

insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte.

insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Satzung der Stadt Kamp-Lintfort über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 9. Oktober 2012 Aufgrund der 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung

Mehr

Straßenreinigungsgebührenordnung Seite 1 von 6 GEBÜHRENORDNUNG. für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr der Stadt Papenburg

Straßenreinigungsgebührenordnung Seite 1 von 6 GEBÜHRENORDNUNG. für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr der Stadt Papenburg Straßenreinigungsgebührenordnung Seite 1 von 6 GEBÜHRENORDNUNG für die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr der Stadt Papenburg in der Fassung vom 15. Dezember 2016 Inhaltsverzeichnis: 1 Allgemeines...

Mehr

Straßenreinigungssatzung der Stadt Elsterwerda

Straßenreinigungssatzung der Stadt Elsterwerda Straßenreinigungssatzung der Stadt Elsterwerda Auf der Grundlage der 3 Abs.1 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19) zuletzt geändert durch

Mehr

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege Gemeinde Hohenfels Landkreis Konstanz S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

Mehr

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1

Gemeinde Obersulm. In der Fassung vom In Kraft getreten am Gemeinde Obersulm, Seite 1 Gemeinde Obersulm S T R E U P F L I C H T S A T Z U N G Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege In der Fassung vom 13.11.2001 In Kraft getreten

Mehr

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom

S A T Z U N G. ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom S e i t e 1 S A T Z U N G ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (Streupflichtsatzung vom 05.12.1989) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

1 Allgemeines (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am

1 Allgemeines (zuletzt geändert am , Ddf. Amtsblatt Nr. 51/52 vom , in Kraft treten der Änderungen am Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Düsseldorf (zuletzt geändert am 04.12.2014, Ddf. Amtsblatt Nr. 50 vom 13.12.2014, in Kraft treten der Änderungen am 01.01.2015)

Mehr

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.24

S T A D T Ö S T R I N G E N 3.24 vom 29. November 1989 Seite 1 SATZUNG zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am

Mehr

Amtsblatt für die Stadt Büren

Amtsblatt für die Stadt Büren Amtsblatt für die Stadt Büren 10. Jahrgang 10.04.2018 Nr. 10 / S. 1 Inhalt 1. Öffentliche Bekanntmachung des Hinweises des Gemeindeforstamtsverbandes Willebadessen auf die Veröffentlichung der Neufassung

Mehr

S a t z u n g. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Mustin

S a t z u n g. über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Mustin S a t z u n g über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Mustin Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 28.02.2002 (GVOBl. Schl.-H. Seite 58), des

Mehr

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald 1 Gemeinde Bad Krozingen Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht - Satzung) vom 27. November

Mehr

Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung

Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis. Satzung Az. 659.041/7069-Be Gemeinde Grosselfingen - Zollernalbkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Auf Grund von

Mehr

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 28. November 1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659.

SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER (STREUPFLICHT-SATZUNG) ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE AZ: 659. AZ: 659.041 GEMEINDE FRICKENHAUSEN LANDKREIS ESSLINGEN SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) INHALTSVERZEICHNIS

Mehr

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht GEME I NDE LAUCHR I NGEN LANDKREIS WALDSHUT SATZUNG DER GEMEINDE LAUCHRINGEN ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRAßEN- ANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE (STREUPFLICHT-SATZUNG) Aufgrund

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom

Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom Satzung über die Verpflichtung der Straßenreinigung zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gewege (Streupflichtsatzung vom 18.12.1989) Gemeinde Remshalden Rems-Murr-Kreis Gemeinde Remshalden 6/6

Mehr

Satzung der Gemeinde Benz über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Vom 4. April 1997

Satzung der Gemeinde Benz über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Vom 4. April 1997 Satzung der Gemeinde Benz über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) Vom 4. April 1997 Aufgrund des 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) vom 18. Februar 1994 (GVOBl

Mehr

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht SATZUNG ÜBER DIE VERPFLICHTUNG DER STRASSENANLIEGER ZUM REINIGEN, SCHNEERÄUMEN UND BESTREUEN DER GEHWEGE vom 04. November 1987, geändert am 27.02.1991 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg

Mehr

Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen

Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg. Satzung. über die Verpflichtung der. Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen Bürgermeisteramt Hemmingen Landkreis Ludwigsburg Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 21.11.1989 in der Fassung

Mehr

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung)

Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Gemeinde 71287 Weissach Landkreis Böblingen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) Fassung vom 29.10.2001 Satzung

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Glücksburg (Ostsee)

Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Glücksburg (Ostsee) Aufgrund Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Glücksburg (Ostsee) Lesefassung incl. 1.Nachtrag vom 12.11.2013 der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst.

Mehr

Gemeinde Lehre. Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung

Gemeinde Lehre. Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung Gemeinde Lehre Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung Gemeinde Lehre - 2 - Straßenreinigung Art und Umfang Inhaltsverzeichnis 1 Art der Reinigung... 3 2 Umfang der Reinigung... 3 3 Winterdienst...

Mehr

S a t z u n g über die Straßenreinigung in der Gemeinde Buchholz (Straßenreinigungssatzung)

S a t z u n g über die Straßenreinigung in der Gemeinde Buchholz (Straßenreinigungssatzung) S a t z u n g über die Straßenreinigung in der Gemeinde Buchholz (Straßenreinigungssatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i. d. F. vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. Seite 529),

Mehr

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis

Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Gemeinde Plüderhausen Rems-Murr-Kreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 7. Dezember 1989 In der Fassung vom

Mehr

Gemeinde Wimsheim Enzkreis

Gemeinde Wimsheim Enzkreis Gemeinde Wimsheim Enzkreis Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht Satzung) vom 05.12.1989 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Blumenthal vom 23. Juni 2004

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Blumenthal vom 23. Juni 2004 Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Blumenthal vom 23. Juni 2004 Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des 45 des Straßenund Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein

Mehr

S A T Z U N G. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

S A T Z U N G. 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) in der Fassung vom 3. Dezember 2007 Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes

Mehr