Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee
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- Chantal Langenberg
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1 Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Amtsblatt für das Amt Scharmützelsee und für die amtsangehörigen Gemeinden Bad Saarow, Diensdorf-Radlow, Langewahl, Reichenwalde und Wendisch Rietz Der Fontanepark in Bad Saarow Sprechzeiten des Amtes: Dienstag 9:00-12:00 und 13:00-16:00 Donnerstag 9:00-12:00 und 13:00-18:00 oder nach Vereinbarung Internet:
2 A Amtliche Bekanntmachungen Inhaltsverzeichnis 4.ahrgang Bad Saarow, Nr. Seite1e 1. Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow 1.1. Aufstellung des kur- und fremdenverkehrsbezogenen Mehraufwandes 2015 für die Gemeinde Bad Saarow Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Bad Saarow in ihrer 15. Gemeindevertretersitzung am gefasst wurden Bekanntmachungen der Gemeinde Wendisch Rietz 2.1. Bekanntmachung der 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz 30 B Nichtamtliche Bekanntmachungen 1. Schließung des Bereiches Liegenschaften im Zeitraum vom im Amt Scharmützelsee Busverkehr Oder-Spree GmbH informiert über die Einführung der VBB-fahrCard für Schüler 34 2
3 A Amtliche Bekanntmachungen 1. Bekanntmachungen der Gemeinde Bad Saarow 1.1. Aufstellung des kur- und fremdenverkehrsbezogenen Mehraufwandes 2015 für die Gemeinde Bad Saarow Kur- und Fremdenverkehrsbezogener Mehraufwand 2015 Gemeinde Bad Saarow in Euro Zuschuss Tourismusverein Scharmützelsee e. V. Gästeservice Bahnhof Bad saarow anteilige Beiträge Tourismusverein Scharmützelsee e.v. (Anteil an Amtsumlage) Bibliothek Saarow Centrum Zuschuss Kulturarbeit (Veranstaltungen/ Vereine) Zuschuss DLRG/ DRK Badestellenaufsicht Wochen-/Kursangebote für Kurkarteninhaber Kostenloses Busfahren für Kurkarteninhaber Beschaffung Kurkarten/Meldescheine Gesundheitstouristisches Info-Portal Netzwerk WellnessTourismus Kooperationsnetzwerk Gesundheitstourismus Vereinigung der Bbg Tourismuswirtschaft 52 Öffentliche Toiletten (inkl. Bahnhofstoilette) Info-und Orientierungsaufsteller (Aktualisierung Übersichtskarten) Stadtmöbel (Parkbänke) Unterhaltung Straßenpoller Bereich Kurpark 215 Zuschuss Bad Saarow Kur GmbH Pflege Großgrün (Erhaltung Parkcharakter) Freiflächenpflege incl. Bepflanzung Badestellen,Spielplätze(Pflege-/Reinigungsvertrag und Unterhaltung) Personalkosten Gemeindearbeiter (anteilig für Pflege und Unterhaltung Touristischer Angebote) Mehraufwand Gesamt (ohne Abschreibungen auf Investitionen) Einnahmen Kurbeiträge Ertragsüberschüsse 2015 werden zur Finanzierung zusätzlicher Kur-und Fremdenverkehrsufwendungen der Gemeinde im Haushaltsjahr 2016 eingesetzt. 3
4 1.2. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Gemeinde Bad Saarow mit Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der Gemeinde Bad Saarow mit ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf und der Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) Auf Grundlage der 3 und 28 Absatz 2 Ziffer 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/ 07, [Nr. 19] S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/ 14, [Nr. 32]) und 49a des Brandenburgisches Straßengesetzes (BbgStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 (GVBl.I/ 09, [Nr. 15], S.358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 2014 (GVBl.I/ 14, [Nr. 27]) sowie der 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/ 04, [Nr. 08], S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl.I/ 14, [Nr. 32]) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Bad Saarow am folgende Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen. 1 Reinigungspflichtige Straßen (1) Die in geschlossener Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen sind zu reinigen. Öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze, welche durch das Straßengesetz des Landes Brandenburg oder das Bundesfernstraßengesetz dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. (2) Zu der öffentlichen Straße gehören insbesondere die Fahrbahnen, deren Rinnsteine, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen, Banketten und Gräben, die Entwässerungsanlagen, die Park- und Bushaltebuchten und die Geh- und Radwege (auch wenn sie ohne unmittelbaren baulichen Zusammenhang im Wesentlichen mit der Fahrbahn gleichlaufen) sowie Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO). (3) Die Reinigungspflicht beinhaltet die Straßenreinigung sowie den Winterdienst der Fahrbahnen und der Geh- und Radwege. Zur Straßenreinigung gehört die Entfernung aller Verunreinigungen von öffentlichen Straßen, die die Hygiene oder das Ortsbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Der Winterdienst umfasst insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee und Eisglätte. Reinigungspflichtig ist die Gemeinde Bad Saarow mit Ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf, vertreten durch das Amt Scharmützelsee. Sie reinigt die Straßen, soweit die Reinigungspflicht nicht nach Maßgabe der 3 und 5 dieser Satzung an die Grundstückseigentümer oder an Personen, die anstelle des Eigentümers treten, übertragen wird. In den Orten Bad Saarow, Petersdorf und Neu Golm kann die 4
5 Reinigungspflicht an ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen durch öffentlichrechtlichen Vertrag übertragen werden. 2 Öffentliche Straßenreinigung (1) Die öffentliche Straßenreinigung ist eine öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang, soweit die Reinigung nicht nach 6 ff dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Dem Anschluss- und Benutzungszwang unterliegen grundsätzlich alle bebauten und unbebauten Grundstücke, die durch eine öffentliche Straße erschlossen sind oder an eine solche angrenzen. Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, die im Straßenverzeichnis (Anlage I und Anlage II) aufgeführt sind, besteht der Anschlussund Benutzerzwang für alle Straßen zu denen es erschlossen ist. Auch nicht direkt angrenzende Grundstücke unterliegen dem Anschluss- bzw. Benutzerzwang, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit besteht, von der zu reinigenden Straße über ein angrenzendes Grundstück oder einen privaten Stichweg erschlossen zu sein. (2) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist der begrenzte, katasteramtlich vermessene Teil der Erdoberfläche, der im Grundbuch als selbstständiges Grundstück eingetragen ist (Buchgrundstück). Als Grundstück ist auch ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Haus- oder Grundstücksnummer zugeteilt wird oder dies aus Gründen der Gebührengerechtigkeit geboten ist. Als angrenzend im Sinne des Absatz 1 Satz 2 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Bestandteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topografischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist. (3) Den Anlagen I und II dieser Satzung sind diejenigen Fahrbahnen, Wege, Plätze und andere zu entnehmen, die durch die Gemeinde oder durch das von der Gemeinde beauftragten Unternehmen gereinigt werden und/ oder auf denen der Winterdienst durchgeführt wird. 3 Benutzungsgebühren (1) Für die Reinigung der in den Anlagen I und II aufgeführten Straßen werden Benutzungsgebühren erhoben. (2) Gebührenpflichtig sind die Eigentümer der in 2 Absatz 2 genannten Grundstücke. Mehrere Eigentümer desselben Grundstückes haften als Gesamtschuldner. 5
6 (3) Besteht für das Grundstück ein Erbbaurecht oder ein Nutzungsrecht für die in 9 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes genannten natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder der Nutzungsberechtigte. (4) Im Falle des Eigentümerwechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des Kalendervierteljahres gebührenpflichtig, welches auf das Kalendervierteljahr folgt, in dem die Rechtsänderung eingetreten ist. (5) Das von der Gemeinde erhobene Gesamtgebührenaufkommen beträgt 75 % der Gesamtkosten. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreinigung entfällt, trägt die Gemeinde Bad Saarow. (6) Die Gebührenpflichtigen haben die notwendigen Auskünfte, insbesondere die für die Gebührenermittlung erforderlichen, zu erteilen. 4 Gebührenbemessung (1) Die Benutzungsgebühr bemisst sich nach der Grundstücksseite entlang der Straßenseite, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge) und der vorgesehenen Reinigungsleistung. (2) Bei Grundstücken, die nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an die Straße angrenzen, durch die sie erschlossen sind (z.b. Hinterliegergrundstücke), wird anstelle oder auch zusätzlich zur direkten Frontlänge, die der Straße ansonsten zugewandte Grundstücksseite zu Grunde gelegt, soweit sie mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen. (3) Grenzt ein erschlossenes Grundstück nicht oder nur zum Teil an diese Straße und weist es im Übrigen keine ihr zugewandte Grundstücksseite auf (z.b. bei einer Sackgasse, so wird die Frontlänge zu Grunde gelegt, die sich bei einer gedachten Verlängerung dieser Straße in gerader Linie ergeben würde. (4) Wird ein Grundstück an mehreren Grundstücksseiten erschlossen, so werden alle erschlossenen Grundstücksseiten herangezogen. (5) Bei schrägen oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden fiktiven Verlängerung der Grundstücksgrenzen zu Grunde gelegt. (6) Bei der Bemessung der Frontlängen werden Bruchteile bis zu 0,50 Meter abgerundet und über 0,50 Meter aufgerundet. (7) Zur Ermittlung der jährlichen Benutzungsgebühr werden die Frontlängenmeter mit dem Gebührensatz für die betreffende Straße multipliziert. Der Gebührensatz ist der Anlage III zu entnehmen. 6
7 5 Entstehung, Änderung und Fälligkeit der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres als Jahresgebühr. (2) Wird die Reinigung in der das Grundstück erschließenden Straße erstmalig im Lauf des Kalenderjahres regelmäßig durchgeführt, entsteht die Gebührenschuld erstmalig zum Ersten des auf den Beginn der Straßenreinigung folgenden Monats. In diesem Fall wird für jeden Kalendermonat, für den die Gebührenschuld besteht, ein Zwölftel der jeweiligen Jahresgebühr angesetzt. (3) Die Gebührenschuld wird durch Gebührenbescheid festgesetzt und zum eines jeden Jahres fällig. (4) Geht der Gebührenbescheid erst nach dem genannten Fälligkeitstermin zu, wird der Betrag einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (5) Die Gebührenschuld endet mit Ablauf des Monats, in dem die regelmäßige Reinigung der das Grundstück erschließenden Straße auf Dauer eingestellt wird. (6) Ändern sich die Grundlagen für die Veranlagung der Gebühren, so mindert oder erhöht sich die Gebühr mit Beginn des auf die jeweilige Änderung folgenden Monats. 6 Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer (1) Die Reinigung der nicht in der Anlage I aufgeführten Straßen, mit Ausnahme der Radwege, wird den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen oder angrenzenden Grundstücke ganz oder teilweise auferlegt. Die Winterwartung für Grundstücke, die in der Anlage II nicht aufgeführt sind, wird ebenfalls auf die Eigentümer solcher Grundstücke übertragen. Dasselbe gilt für Straßenteile, die in den Anlagen I und II mit einem Kreuz in der Spalte Anlieger markiert sind. (2) Bei ungeklärten Eigentumsverhältnissen nimmt derjenige die Pflichten des Eigentümers wahr, der die tatsächliche Sachherrschaft über das Grundstück ausübt. (3) Wenn für die Beseitigung von außergewöhnlichen Verunreinigungen durch andere Rechtsvorschriften der Verursacher verpflichtet ist, befreit dies den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht nach dieser Satzung. (4) Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche, insbesondere mehrere Eigentümer desselben Grundstücks, Eigentümer und Besitzer oder zur Nutzung dinglich Berechtigte, Anlieger und Hinterlieger sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Amtsverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Straßenreinigung verlangen. 7
8 (5) Für Schäden, die durch Nichterfüllung der Pflichten nach dieser Satzung entstehen, haftet der Eigentümer des Grundstücks, das an dem Straßenteil anliegt, auf dem der Schaden entstanden ist. 7 Umfang der Straßenreinigungspflicht (1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist auf nur einer Seite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche. Die Reinigungspflichtigen haben bei der Arbeit außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung zu tragen. (2) Selbstständige Gehwege sind entsprechend Absatz 1; die übrigen in ihrer gesamten Breite zu reinigen. (3) Die Fahrbahnen und Gehwege sind wöchentlich in der Frontmeterlänge des jeweils angrenzenden Grundstücks zu säubern. Zur Straßenreinigung gehört - unabhängig vom Verursacher - die Beseitigung von Schmutz, Glas, Laub und sonstigen Verunreinigungen jeder Art sowie auf Gehwegen auch die Beseitigung von Unkraut, dabei ist die Anwendung von Herbiziden nicht erlaubt. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden; die Ablagerung von Kehricht und sonstigem Unrat in Straßenrinnen, Straßenabläufen und Gräben ist verboten. Alle bei der Straßenreinigung anfallenden Stoffe sind sofort zu entfernen oder einer Verwertung zuzuführen. Bei unbefestigten Wegen genügt es, diese von Unrat zu befreien und den Pflanzenwildwuchs kurz zuhalten. Besondere Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. 8 Umfang der Winterwartungspflicht (1) Die Gehwege sind in der Frontmeterlänge des jeweils angrenzenden Grundstückes in ihrer vollen Breite, mindestens in einer Breite von 1,50 Meter, von Schnee frei zu halten. Bei Eis- und Schneeglätte ist zu streuen, wobei auftauende Stoffe grundsätzlich verboten sind. Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur erlaubt (a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen, in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Wirkung zu erzielen ist und (b) an gefährlichen Stellen auf Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenaufoder -abgängen, starken Gefäll- oder Steigungsstrecken, sowie ähnlichen Gehwegabschnitten. (2) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Schnee- oder Eisglätte (a) gekennzeichnete Fußgängerüberwege 8
9 (b) Querungshilfen über die Fahrbahn und (c) Übergänge für die Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. Nach starkem Schneefall ist auch die Fahrbahn vom Schnee zu befreien. 6 Absatz 1 gilt entsprechend. (3) Schnee und Glätte sind werktags in der Zeit von Uhr bis Uhr und an Sonnund Feiertagen in der Zeit von Uhr bis Uhr zu beseitigen. Nach Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. (4) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind nicht mit Schnee zu bedecken. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn verbracht werden. Begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder anderen auftauenden Mitteln bestreut werden. Schnee, der solche Materialien enthält, darf dort nicht gelagert werden. 9 Besonderheiten Im Einzelfall auftretende Besonderheiten, die durch diese Satzung nicht oder nicht vollständig erfasst sind, regelt der Amtsdirektor im Sinne dieser Satzung durch ordnungsrechtliche Verfügung. 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von 47 Abs. 1 Nr. 15 Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG) handelt, wer als Eigentümer oder sonstiger Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht oder Winterwartungspflicht +6nach 6,7 und 8 dieser Satzung nicht nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Für die Bemessung der Geldbuße gelten die Vorschriften des 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. 11 Schlussbestimmungen (1) Die Anlagen I, II und III sind Bestandteil dieser Satzung. (2) Diese Satzung tritt am in Kraft. 9
10 (3) Gleichzeitig treten folgende Satzungen außer Kraft: a) die Satzung der Gemeinde Bad Saarow über die Durchführung der Straßenreinigung und des Winterdienstes (Straßenreinigung- und Winterdienstsatzung) vom und die b) Gebührensatzung für die Straßenreinigung und den Winterdienst in der Gemeinde Bad Saarow ohne OT Neu Golm und Petersdorf vom Bad Saarow, den gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 10
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28 Bekanntmachungsanordnung für die Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der Gemeinde Bad Saarow mit ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf und der Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) - Herstellung der Rechtskraft - Die Bekanntmachung und Herstellung der Rechtskraft der vorstehenden Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der Gemeinde Bad Saarow mit ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf und der Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung), von der Gemeindevertretung in der Sitzung am beschlossen, wird nach 3 Abs. 3 der Brandenburger Kommunalverfassung vom (GVBl. I, S. 286), den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung) des Landes Brandenburg vom (GVBl. II, S.435), 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Bad Saarow vom jeweils in der am Tag der Anordnung geltenden Fassung angeordnet. Die Satzung wird im Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee, 16. Jahrgang, Nr. 4, vom öffentlich bekannt gemacht. Die Anlage der Satzung und die Satzung selbst können von jedermann ab dem Tag nach der Bekanntmachung auf Dauer während der Sprechzeiten des Amtes Scharmützelsee Dienstag Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr im Bau- und Liegenschaftsamt des Amtes Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Zimmer 004 eingesehen werden. Am Tage nach dieser Bekanntmachung tritt die Satzung über die Reinigung und den Winterdienst von Straßen der Gemeinde Bad Saarow mit ihren Ortsteilen Neu Golm und Petersdorf und der Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) am in Kraft. Bad Saarow, den gez. - Siegel - C. Krappmann Amtsdirektor 28
29 1.3. Bekanntmachung der Beschlüsse, die von der Gemeindevertretung Bad Saarow in ihrer 15. Gemeindevertretersitzung am gefasst wurden Beschluss-Nr. Inhalt des Beschlusses Öffentlicher Teil /16 Frühzeitiger Billigungs- und Auslagebeschluß zum Entwurf des Bebauungsplans Nr. 063 Kurzentrum II der Gemeinde Bad Saarow im Verfahren gemäß 2 Bau GB /16 Billigungs- und Auslagebeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 009 Saarow Strand der Gemeinde Bad Saarow im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB /16 Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 067 Amselweg II der Gemeinde Bad Saarow für die Grundstücke in der Gemarkung Bad Saarow, Flur 17, Flurstücke 495; 496; 497 (teilweise); 498; 708; 743 im beschleunigten Verfahren gemäß 13a BauGB /16 Beschluss zum Beteiligungsverfahren zum 2. Entwurf Fortschreibung des Sachlichen Teilregionalplans Windenergienutzung der Regionalen Planungsgemeinschaft Oderland-Spree /16 Aufstellungs- sowie Billigungs- und Auslagebeschluss zur Änderung der Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Bad Saarow /16 Beschluss der Satzung der Gemeinde Bad Saarow und Ortsteile Neu Golm und Petersdorf über die Straßenreinigung und den Winterdienst und die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren gemäß 4 und 6 KAG des Landes Brandenburg /16 Aufhebungsbeschluss zu dem Bebauungsplanverfahren Nr. 027 Entwicklungsgebiet Pieskower Straße der Gemeinde Bad Saarow /16 Grundsatzbeschluss zur Anwendung der Prioritätenliste für Investitionsmaßnahmen in der Gemeinde Bad Saarow ab dem Jahr /16 Beschluss der Gemeindevertretung zum Umbau der Ulmenstraße vom Bahnhofsplatz bis Einmündung Straße Am Kurpark Bad Saarow, gez. Krappmann - Siegel Amtsdirektor 29
30 2. Bekanntmachungen der Gemeinde Wendisch Rietz 2.1. Bekanntmachung der 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz B e k a n n t m a c h u n g der Gemeinde W e n d i s c h R i e t z Schlussbekanntmachung der 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz in der Gemeinde Wendisch Rietz Betr.: Herstellung der Rechtskraft der 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz der Gemeinde Wendisch Rietz als fortgeltender Plan der Gemeinde Wendisch Rietz für den Bereich der Flur 1, Flurst. 260, Gemarkung Wendisch Rietz Die Gemeindevertretung der Gemeinde Wendisch Rietz hat in der Sitzung am mit Beschluss- Nr /16 die 3. Änderung der Satzung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz als Satzung beschlossen. Bestandteile der Satzung bilden Teil A (Plan u. Text) und Teil B (Begründung). Die Begründung wurde gebilligt. Beides hat der Gemeinde Wendisch Rietz zur Beschlussfassung vorgelegen. Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht. Die 3. Änderung zur Satzung des Bebauungsplan Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz tritt mit der Veröffentlichung in Kraft, 10 Abs. 3 S. 4 BauGB. Geltungsbereich der Satzung: Das geänderte Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des BP Nr. 22 an der Straße Am Freizeitpark. Der Bereich entspricht einem Gewerbegebiet (GE). Die Anlage der Satzung (Teil A und Teil B) und die Satzung selbst können von jedermann ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer während der Sprechzeiten des Amtes Scharmützelsee Dienstag Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr im Bau- und Liegenschaftsamt des Amtes Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Zimmer 013 eingesehen werden. 30
31 Gemäß 215 Abs. 2 BauGB wird auf Folgendes hingewiesen: Unbeachtlich werden 1. eine nach 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Auf die Vorschriften des 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Bad Saarow, den gez. - Siegel - Krappmann Amtsdirektor 31
32 Bekanntmachungsanordnung für die Satzung der Gemeinde Wendisch Rietz über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz / hier: 3. Änderung Die Bekanntmachung der vorstehenden Satzung der Gemeinde Wendisch Rietz über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 22 Freizeitpark Wendisch Rietz / 3. Änderung, von der Gemeindevertretung in der Sitzung am beschlossen, wird nach 3 Abs. 3 der Brandenburger Kommunalverfassung vom (GVBl. I, S. 286), den Vorschriften der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen (Bekanntmachungsverordnung) des Landes Brandenburg vom (GVBl. II, S.435), 10 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Wendisch Rietz vom sowie 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom (BGBl. I, S. 2414) - jeweils in der am Tag der Anordnung geltenden Fassung angeordnet. Die Satzung wird im Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee, 16. Jahrgang, Nr. 4, vom öffentlich bekannt gemacht. Gemäß 10 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Wendisch Rietz i.v.m. 2 der Bekanntmachungsverordnung wird die Ersatzbekanntmachung für die Bestandteile Planzeichnung (Teil A) und Begründung (Teil B) der Satzung angeordnet, die aufgrund ihrer Beschaffenheit aus drucktechnischen Gründen nicht veröffentlicht werden kann. Die Anlage der Satzung und die Satzung selbst können von jedermann ab dem Tag der Bekanntmachung auf Dauer während der Sprechzeiten des Amtes Scharmützelsee Dienstag Donnerstag 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr 9:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr im Bau- und Liegenschaftsamt des Amtes Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Zimmer 013 eingesehen werden. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan Nr. 22 / 3. Änderung Freizeitpark Wendisch Rietz gemäß 10 Abs. 3 S. 4 Baugesetzbuch in Kraft. Bad Saarow, den gez. - Siegel - C. Krappmann Amtsdirektor 32
33 Teil 1 Nichtamtliche Bekanntmachungen B Nichtamtliche Bekanntmachungen 1. Schließung des Bereiches Liegenschaften im Zeitraum vom im Amt Scharmützelsee Schließung des Bereiches Liegenschaften Das Amt Scharmützelsee teilt mit, dass der Bereich Liegenschaften des Bauamtes in der Woche vom bis zum aus technischen Gründen durchgehend geschlossen ist. Wir entschuldigen uns für diese Einschränkungen und danken für Ihr Verständnis. Bad Saarow, den gez. Carsten Krappmann Amtsdirektor 33
34 Teil 1 Nichtamtliche Bekanntmachungen 2. Busverkehr Oder-Spree GmbH informiert über die Einführung der VBB-fahrCard für Schüler Information zur Einführung der VBB-fahrCard als Ersatz für unsere Schüler-Fahrausweise Die Busverkehr Oder-Spree GmbH wird ab dem Schuljahr 2016/2017 schrittweise für alle Schüler die NEUE VBB-fahrCard einführen. Sehr geehrte Eltern und Schüler, - ab dem Schuljahr 2016/2017 erfolgt die Einführung der VBB-fahrCard - der neue elektronischen Fahrausweis ist max. 5 Jahre nutzbar und hat wie bisher ein Passfoto aufgedruckt - bitte prüfen Sie das jetzige Foto auf dem Schüler-Fahrausweis auf Aktualität - wenn notwendig, senden Sie bis zum ein aktuelles Foto (Format: Passfoto) beschriftet auf der Rückseite mit Name, Schule und Geb.-datum per Post (Anschrift unten) oder Mail an Kundencenter@bos-fw.de (im.jpg Fromat) - später zugesandte Fotos können evt. nicht mehr bearbeitet werden!! 34
35 Teil 1 Nichtamtliche Bekanntmachungen Hinweis: bei Kontrollen wird ein veraltetes Foto zum kostenpflichtigen Fahrausweisumtausch führen (Gebühr 10,00 Euro) - zusätzliche Informationen zur VBB-fahrCard unter - Infos zur Verfahrensweise und Anwendung der VBB-fahrCard in den Bussen der BOS folgen zum Schuljahresende Ihre Busverkehr Oder-Spree GmbH, James-Watt-Str Fürstenwalde 35
36 Impressum/Bezugsmöglichkeiten /-bedingungen Impressum: Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee Herausgeber: Amt Scharmützelsee Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Amtsdirektor Forsthausstraße Bad Saarow Tel oder Fax: Redaktion: Hauptamt Erscheinen: Erscheint nach Bedarf Möglichkeiten und Bedingungen für den Bezug des "Amtsblattes Scharmützelsee" 1. Das Amtsblatt des Amtes Scharmützelsee liegt aus im Amt Scharmützelsee Forsthausstraße Bad Saarow Amtsverwaltung, Zimmer Im Internet: 3. Bei Abholung im Amt Scharmützelsee, Forsthausstraße 4, Bad Saarow, Hauptamt (Zimmer 111 oder 112) erfolgt die Abgabe kostenlos. 4. Die Zusendung erfolgt gegen Erstattung der Kosten für Auslagen. Sprechzeiten des Amtes Scharmützelsee Dienstag Donnerstag 09:00 Uhr 12:00 Uhr und 13:00 Uhr 16:00 Uhr 09:00 Uhr 12:00 Uhr und 13:00 Uhr 18:00 Uhr oder nach Vereinbarung post@amt-scharmuetzelsee.de eil 1 Amtliche Bekanntmachn 36
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