Richtlinie für das Schulpraktikum Wirtschaftspädagogik

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1 Richtlinie für das Schulpraktikum für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik an der Technischen Universität Dresden vom Aufgrund von 1 Abs. 1 der Praktikumsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftspädagogik und den Aufbaustudiengang Wirtschaftswissenschaften an der Technischen Universität Dresden vom hat der Fakultätsrat der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Dresden nachstehende Richtlinie für das Schulpraktikum erlassen. Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird in dieser Richtlinie verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Formen gemeint. Inhaltsübersicht 1. Rechtsgrundlage und Bedeutung 2. Ziele des Schulpraktikums 3. Beteiligte 4. Zulassungsvoraussetzungen 5. Dauer, Teilbarkeit und Eingliederung des Praktikums 6. Wahl der Praktikumsschule 7. Inhalte des Schulpraktikums 8. Anerkennungsverfahren 9. Organisatorische Rahmenbedingungen 1

2 10. Übergangsregelung 11. Inkrafttreten 1. Rechtsgrundlage und Bedeutung (1) Das Schulpraktikum ist Teil der Zulassungsvoraussetzungen für die Diplomprüfung gemäß 23 Abs. 5 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik sowie gemäß 1 Abs. 1 der Praktikumsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftspädagogik und den Aufbaustudiengang Wirtschaftswissenschaften. (2) Die vorliegende Richtlinie zum Schulpraktikum regelt Ziel, Inhalt und Verfahren des Schulpraktikums gemäß 23 Abs. 5 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik sowie gemäß 1 Abs. 1 der Praktikumsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik, Wirtschaftsingenieurwesen, Wirtschaftspädagogik und den Aufbaustudiengang Wirtschaftswissenschaften. (3) Die Zuständigkeit für das Schulpraktikum liegt beim Lehrstuhl Wirtschaftspädagogik. (Redaktioneller Hinweis: Die vorliegende Richtlinie wurde unter Berücksichtigung von bundesweit gültigen Zugangsvoraussetzungen für das Referendariat erstellt, beinhaltet aber nicht zwangsläufig alle Regelungen der einzelnen Bundesländer.) 2. Ziele des Schulpraktikums (1) Hauptziel des Praktikums ist es, wirtschaftspädagogische Theorie mit beruflicher Praxis zu verbinden und das Bedürfnis zu weiterer pädagogischer und fachlicher Qualifizierung zu wecken. (2) Die Studierenden sollen weiterhin die Möglichkeit erhalten, sich im Unterricht und außerunterrichtlichen Bereich zu erproben und der Lehrerrolle anzunähern. Dies schließt ein Kennenlernen der Schule als sozialer Institution ein. Damit sollen reale Vorstellungen vom Lehrerberuf entwickelt werden. 3. Beteiligte Beteiligte bei der Durchführung des Praktikums sind: 2

3 1. Studierende, die im Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik an der TU Dresden eingeschrieben sind, 2. die Praktikumsschulen, Zulässige Praktikumsschulen sind: berufsbildende Schulen mit kaufmännischer Ausrichtung und auf begründeten Antrag auch andere, insbesondere staatlich anerkannte oder genehmigte Einrichtungen der Aus und Weiterbildung mit kaufmännischer Ausrichtung. (Redaktioneller Hinweis: Die Durchführung des Schulpraktikums an einer nicht staatlichen Einrichtung muß nicht in allen Bundesländern die Zulassungsvoraussetzungen für das Referendariat erfüllen.) Ein Praktikum im Ausland ist nicht möglich. 3. der Schulpraktikumsbeauftragte. Der Inhaber des Lehrstuhls Wirtschaftspädagogik überträgt die Führung der laufenden Geschäfte einem Schulpraktikumsbeauftragten. Er ist Ansprechpartner und Betreuer aller Studierenden, die ein Praktikum gemäß der Richtlinie für das Schulpraktikum ableisten. 4. Zulassungsvoraussetzungen Zum Praktikum kann nur zugelassen werden, wer 1. die Diplom Vorprüfung im Studiengang Wirtschaftspädagogik bestanden hat, 2. die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung Übung Fachdidaktik Wirtschaftslehre (in Schulen) nachweist und 3. über ein Gesundheitszeugnis nach 47 Bundes Seuchengesetz verfügt. 5. Dauer, Teilbarkeit und Eingliederung des Praktikums (1) Das Schulpraktikum im Diplomstudiengang Wirtschaftspädagogik dauert mindestens 4 Wochen. (2) Das Schulpraktikum soll als Blockpraktikum durchgeführt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Praktikumsbeauftragten. 3

4 (3) Eine kurzzeitige Unterbrechung des Praktikums wegen Krankheit oder anderer dringender Gründe ist möglich. Über Freistellungen entscheidet der Schulleiter nach den gleichen Kriterien wie für Lehrer. Bei Krankheit ist die Schule umgehend zu informieren. Beeinflusst die Dauer der Unterbrechung den Erfolg des Schulpraktikums, entscheiden Schulleiter und Schulpraktikumsbeauftragter, ob das Praktikum verlängert werden kann oder eventuell neu zu beginnen ist. 6. Wahl der Praktikumsschule Grundsätzlich sucht sich jeder Studierende seine Praktikumsschule selbst. 7. Inhalte des Schulpraktikums (1) Das Schulpraktikum umfaßt mindestens 32 Stunden Hospitationen und 8 Stunden eigene Unterrichtsversuche. Die Unterrichtsversuche sollten i. d. R. erst in der zweiten Woche beginnen. Empfohlen wird ein Einblick in alle an der Praktikumsschule vorhandenen Schulformen. Studenten der Studienrichtung II wird empfohlen, Unterrichtsversuche auch in ihrem Doppelwahlpflichtfach durchzuführen. (2) Das Schulpraktikum soll eine Information über die Institution Schule und die Teilnahme an Sitzungen der Gremien (Elternrat, Schulbeirat, Lehrerkonferenz usw.) einschließen. (3) Die Betreuung schulischerseits sollte durch einen Praktikumslehrer erfolgen, der insbesondere Unterstützung bei der Durchführung der eigenen Unterrichtsversuche gibt. Weitere Regelungen obliegen der Praktikumsschule. 8. Anerkennungsverfahren (1) Spätestens 6 Monate nach Abschluß des Schulpraktikums hat der Studierende dem Schulpraktikumsbeauftragten einen Praktikumsbericht vorzulegen. Der Praktikumsbericht umfaßt: 1. die Bescheinigung der Schule, dass der Studierende seine Aufgaben an der Praktikumsschule erfüllt hat, 2. den vom jeweiligen Lehrer oder Praktikumslehrer gegengezeichneten Stundennachweis der Hospitationen und eigenen Unterrichtsversuche, 3. eine Zusammenfassung von ca. sechs Seiten über die im Praktikum gesammelten Erfahrungen, 4

5 4. eine schriftlich ausgearbeitete Unterrichtsvorbereitung und 5. ggf. die Bestätigung, dass der Studierende über mögliche Probleme bei der Anrechnung des Schulpraktikums als Zulassungsvoraussetzung für das Referendariat belehrt wurde, falls er das Praktikum an einer nicht staatlichen Einrichtung absolviert hat. Standardisierte Formulare sind am Lehrstuhl Wirtschaftspädagogik vorhanden. (2) Für das nach dieser Richtlinie erfolgreich durchgeführte Schulpraktikum stellt der Schulpraktikumsbeauftragte eine Bescheinigung aus. (3) Ein nicht erfolgreich durchgeführtes Praktikum kann wiederholt werden. 9. Organisatorische Rahmenbedingungen (1) Bezogen auf das Praktikum sind nur der Schulleiter und von ihm beauftragte Personen (Praktikumslehrer usw.) gegenüber dem Studierenden weisungsberechtigt. (2) Über Tatsachen, von denen Studierende im Zusammenhang mit dem Praktikum Kenntnis erlangt haben und die schutzwürdige Interessen der Schule oder von Personen (Lehrer, Schüler, Eltern usw.) betreffen, ist Stillschweigen zu bewahren (Amtsverschwiegenheit). Im Praktikumsbericht sind personenbezogene Daten aus den Praktikumsschulen zu anonymisieren. (3) Erleidet ein Studierender im Zusammenhang mit dem Praktikum einen Unfall, so ist sofort der Schulpraktikumsbeauftragte zu verständigen. Er sorgt für die Unfallmeldung beim Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. 10. Übergangsregelung Die Regelung des Punktes 4, Unterpunkt 2, gelten nicht für Studierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens im 7. oder einem höheren Fachsemester befinden. 11. Inkrafttreten Die Richtlinie zum Schulpraktikum tritt nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Die vorliegende Richtlinie ist vom Fakultätsrat der Fakultät Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Dresden am 16. April 2003 beschlossen worden. 5

6 Dresden, den (Datum der Ausfertigung) Prof. Dr. Wolfgang Uhr Dekan 6

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