Fragen und Antworten zur Kirchenbuchführung

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1 Inhaltsverzeichnis: Nr. Themenbereich Seite 1 Grundsätzliches zum Kirchenbuch 2 2 Verfahrenstechnisches zur Kirchenbuchführung 7 3 Technische Ausstattung, Schreibmaterial und Aufbewahrung 10 4 Taufe 11 5 Konfirmation 12 6 Trauung 13 7 Bestattung 14 8 (Wieder-)Eintritte 16 9 Austritte 17 Stand: Juli

2 1. Grundsätzliches zum Kirchenbuch 1.1. Was ist eine Amtshandlung? Eine Amtshandlung ist eine kirchliche Handlung, die durch eine berufene oder dazu beauftragte Person, im Regelfall im Rahmen eines Gottesdienstes, im Regelfall an einem Kirchenmitglied vorgenommen wird und kirchenrechtliche Folgen hat. Dies sind ( 1 Abs. 2 KBO): Taufe Konfirmation Trauung und Segnung eingetragener Lebenspartnerschaften Bestattung Aufnahme, Übertritt und Wiederaufnahme (Eintritt) in die Kirche Keine Amtshandlungen sind z.b. Goldene Konfirmation, Segnungen und Austritte Was ist ein Kirchenbuch? Ein Kirchenbuch ist eine jahrgangsweise Auflistung aller Amtshandlungen. Pro Amtshandlungsart ist ein eigenes Kirchenbuch zu führen. Das Kirchenbuch ist aus Papier und sichert den Urkundencharakter ( 6 KBO) Warum werden Amtshandlungen in Kirchenbücher eingetragen? 1.4. Was ist mit Amtshandlungen, die nicht eingetragen wurden? 1.5. Wofür ist ein Verzeichnis zu führen? 1.6. Was ist der Unterschied zwischen einem Kirchenbuch und einem Verzeichnis? Kirchenbücher dienen der Beurkundung kirchlicher Amtshandlungen und sind kirchliche Urkunden. Die Eintragung einer Amtshandlung beweist, dass die Amtshandlung ordnungsgemäß vorgenommen worden ist ( 1 Abs. 3 KBO). Die Amtshandlung ist gültig ( 1 Abs. 3 KBO). Die Eintragung der Amtshandlung kann und muss nachgeholt werden ( 7 Abs. 2 KBO), damit die Amtshandlung durch den Urkundencharakter des Kirchenbuchs dauerhaft nachweisbar ist. Für Austritte ( 2 Abs. 1 KBO) Die Bestimmungen für die Kirchenbücher gelten entsprechend ( 2 Abs. 2 KBO). Im Gegensatz zum Kirchenbuch enthält das Verzeichnis (über die Austritte) keine Amtshandlungen Wo werden Amtshandlungen mit bzw. ohne Nr. eingetragen? Was ist das Territorialprinzip? Der Eintrag mit Nummer erfolgt in das Kirchenbuch der Kirchengemeinde, auf deren Gemeindegebiet (Ereignisort) die Amtshandlung vollzogen wurde (Territorialprinzip), 4 Abs. 1 KBO. Was ist der Ereignisort? Die Kirchengemeinde, der das Kirchenmitglied angehört, trägt eine Amtshandlung, die nicht in ihrer Zuständigkeit, d.h. nicht auf ihrem Gemeindegebiet vollzogen wurde, in ihr Kirchenbuch ohne Nummer ein, 4 Abs. 2 KBO. Stand: Juli

3 Amtshandlungen bei Mitgliedern anderer Gliedkirchen sind der Wohnsitzkirchengemeinde zum Eintrag ohne Nummer mitzuteilen ( 5 Abs. 2 KBO). Für besondere Bestattungsfälle enthält 18 KBO Sonderregelungen. Die Kirchenbuchordnungen anderer Gliedkirchen der EKD können anders lautende Regelungen enthalten. Die Eintragungen in Kirchenbücher von Kirchengemeinden der EKHN erfolgen ausschließlich nach der KBO der EKHN Werden Amtshandlungen in Kirchenbücher eingetragen, wenn die Kirche an andere Religionsgemeinschaften überlassen wird? 1.9. Welche staatlichen oder kommunalen Stellen (Behörden) müssen vom Vollzug der Amtshandlungen benachrichtigt Wann sind Amtshandlungen einzutragen? Wie werden Amtshandlungen von Personalgemeinden eingetragen? Wie ist es bei Anstaltsgemeinden? Welche Stellen dürfen Kirchenbücher führen? Was ist bei der Führung von Kirchenbüchern nach einer Fusion von Kirchengemeinden zu beachten? Nein, die Kirche wurde lediglich überlassen, eine ev. Amtshandlung hat nicht stattgefunden. Ein Eintrag in die Kirchenbücher der Kirchengemeinde erfolgt nicht, da hierfür der Ritus der Religionsgemeinschaft ausschlaggebend ist, die die Amtshandlung durchgeführt hat. Die Kirche als Ort ist unerheblich. Nur die mitgliedschaftsbegründenden Amtshandlungen Taufe und (Wieder-) Eintritt sind der für den Wohnsitz zuständigen Meldebehörde zur Fortschreibung des Melderegisters und dem zuständigen Finanzamt zum Kirchensteuereinzug zu melden. Die Meldung an das Finanzamt ist für alle neuen Mitglieder erforderlich, die das 16. Lebensjahr vollendet haben ( 5 Abs. 4 KBO). Amtshandlungen sind unverzüglich in die Kirchenbücher einzutragen ( 7 Abs. 1 KBO), sobald alle erforderlichen Unterlagen für eine Eintragung vorliegen ( 8 KBO). Auch Personalgemeinden haben einen satzungsgemäß definierten Sitz und zugeordnete Gottesdienststätten sowie definierte Gemeindeglieder. Alle Amtshandlungen, die diese Gemeindemitglieder betreffen, werden, wenn sie von der/dem zuständigen Gemeindepfarrer/in in einer der Kirchengemeinde zugeordneten Gottesdienststätte vollzogen werden, mit Nummer in das Kirchenbuch der Personalgemeinde eingetragen. Das Gleiche gilt für Anstaltsgemeinden. Bei Sonderfällen, auf die diese Regelung nicht angewendet werden kann, ist die Kirchenverwaltung zu konsultieren. Kirchenbücher werden im Regelfall in Kirchengemeinden geführt. Sie können aber auch in anderen kirchlichen Stellen geführt werden, die regelmäßig Amtshandlungen zu beurkunden haben ( 3 Abs. 1, 1 Abs. 1 KBO). Neben Kirchengemeinden können daher auch Dekanate Kirchenbücher führen, wenn bei ihnen angebundene Pfarrer/innen regelmäßig Amtshandlungen durchführen, z.b. Taufen und (Wieder-) Eintritte in Kirchenläden und Eintrittsstellen oder bei dekanatsweiten Regelungen für Beerdigungen auf Zentralfriedhöfen. Nach einer Fusion wird nur ein Kirchenbuch geführt. Stand: Juli

4 Ist eine Führung von Kirchenbüchern nach Gemeinde/Pfarrbezirk möglich? Nein, eine getrennte Führung der Kirchenbücher nach Filialgemeinden oder Pfarrbezirken ist nicht möglich Wer ist Kirchenbuchführer/in? Die Kirchenbuchführung ist grundsätzlich eine pfarramtliche Dienstpflicht der Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer ( 3 Abs. 2 KBO). Sind mehrere Pfarrer/innen in der Kirchengemeinde tätig, ist die Aufgabe der Kirchenbuchführung in der Pfarrdienstordnung dauerhaft und verbindlich einer der Pfarrer/innen zuzuordnen. Die Durchführung der Eintragungen durch die Gemeindesekretärin als beauftragte Hilfsperson, ist gem. 3 Abs. 3 KBO ebenso möglich, wie das Beidrücken des Siegels beim Jahresabschluss ( 1 Abs. 3 SiegelO) im Auftrag und unter Verantwortung des/der Kirchenbuchführer/in. Der Pfarrer/die Pfarrerin hat als Kirchenbuchführer/in die Eintragung mit seiner/ihrer Unterschrift zu bestätigen Können andere Stellen mit der Kirchenbuchführung beauftragt Die interne Delegation der Aufgabe der Kirchenbuchführung auf Dritte, z.b. ein Kirchenvorstands- oder Gemeindemitglied ist nicht zulässig. Die Übertragung der Funktion des/der Kirchenbuchführers/in an eine andere Person innerhalb der Kirchengemeinde ist nur mit Genehmigung der Kirchenverwaltung möglich ( 3 Abs. 2 KBO). Nach 3 Abs. 1, Satz 2 KBO kann das Führen der Kirchenbücher vom Kirchenvorstand einer anderen kirchlichen Stelle, z.b. dem Dekanat oder der Regionalverwaltung, übertragen werden. Diese Stelle hat dann Personen zu benennen, die als Kirchenbuchführer/innen bestellt werden ( 3 Abs. 2 Nr. 2 KBO). Beide Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenverwaltung Wie sind Kirchenbücher aufzubewahren? Wer hat Zugang zu Kirchenbüchern und wer darf sie benutzen? Wem ist Auskunft aus den Kirchenbüchern zu geben? Was sind Zweitüberlieferungen? Kirchenbücher sind in den Amtsräumen der/des Kirchenbuchführers/in oder im Gemeindebüro dauerhaft und unzugänglich für Dritte aufzubewahren ( 11 KBO). Kirchenbücher dürfen nicht an Dritte herausgegeben werden, auch nicht an Kirchenvorstandsmitglieder! Kirchenbücher, die vor Inkrafttreten des Personenstandsgesetzes vom 1. Januar 1876 geführt worden sind, haben die rechtliche Bedeutung von standesamtlichen Urkunden (vgl. 27 KBO). Für diese Kirchenbücher stehen im Regelfall Mikrofilme im Zentralarchiv der EKHN zur Verfügung. Personen, die derartige Kirchenbücher nutzen wollen, sind daher auf die Nutzung der Materialien im Zentralarchiv zu verweisen. Aus Kirchenbüchern, die nach dem 1. Januar 1876 entstanden sind, dürfen nur Berechtigten im Sinne des 25 KBO vom/von der Kirchenbuchführer/in Auskünfte, Bescheinigungen und Abschriften ( KBO) erteilt werden. Eine Einsicht in diese Kirchenbücher darf Dritten aus Gründen des Datenschutzes und des Schutzes des Persönlichkeitsrechts nicht gewährt werden! Von allen Kirchenbüchern sind nach 11 Abs. 4 KBO Zweitüberlieferungen zu schaffen. Diese sind an einem anderen Ort als die Kirchenbücher aufzubewahren. Stand: Juli

5 1.19. Von wem werden Amtshandlungen nach einem Stellenwechsel gezeichnet? Mit dem neuen KirA-Programm wird die Möglichkeit bestehen, für alle elektronisch erfassten Amtshandlungsdaten entweder Zweitschriften auszudrucken oder Mikrofilme direkt aus dem Programm zu erzeugen. Die Mikrofilme werden im Zentralarchiv gelagert werden. Amtshandlungen deren Vollzug nachgewiesen ist, die aber von dem ausführenden Pfarrer nicht eingetragen wurden, können vom derzeitigen Kirchenbuchführer eingetragen und unterschrieben werden. Auch die Ausdrucke werden von dem zum Zeitpunkt des Ausdrucks amtierenden Kirchenbuchführer unterschrieben. Bei Unsicherheiten kann ein Zusatz hinzugefügt werden, dass ihm keine weiteren Amtshandlungen bekannt geworden sind Gibt es eine Rechtsgrundlage für das nachträgliche Ausstellen von geänderten Tauf- /Konfirmations- und anderen Urkunden nach dem Transsexuellen-Gesetz (TSG)? Bislang gibt es keine speziellen Anpassungen der Kirchenbuchordnung der EKHN mit Blick auf das Transsexuellen-Gesetz. Es ist daher wie folgt vorzugehen: Die ursprüngliche Eintragung der Amtshandlung im Kirchenbuch bleibt erhalten. Hiervon unabhängig kann jederzeit eine Bescheinigung über die Amtshandlung ausgestellt werden, 23 Absatz 1 KBO (Ordnungsnummer 950 der Rechtssammlung). In dieser Bescheinigung wird nur der zum Zeitpunkt der Ausstellung gültige Name wiedergegeben, 23 Absatz 2 KBO. Im Kirchenbuch kann unter Bemerkungen die Namensänderung notiert werden. Auch der ursprüngliche Taufschein und die Konfirmationsurkunde sind ihrem Wesen nach nichts anderes als besonders gestaltete Auszüge aus dem Kirchenbuch. Die in 23 Absatz 5 KBO vorgesehene Verwendung eines amtlichen Vordrucks ist gegenstandslos, da solche Vordrucke nicht herausgegeben wurden. Sie sind daher frei, die Bescheinigung auf den in Ihrer Kirchengemeinde für Taufscheine und Konfirmationsbescheinigungen üblichen Mustern auszustellen. Nicht möglich ist lediglich die Rückdatierung, d. h. die Bescheinigungen sind mit aktuellem Datum zu versehen, zu unterschreiben und zu siegeln Unterbliebene Unterschriften in Kirchenbüchern über längere Zeiträume. Stand: Juli Aktuelle Kirchenbuchausdrucke müssen unverzüglich vom zuständigen Kirchenbuchführer unterschrieben und gesiegelt werden. Andernfalls fehlt es an der rechtlichen Grundlage für alles Weitere. Da eine Eintragung ohne Unterschrift und Siegel einen Nachweis nicht führen kann, kann sie auch nicht zur Schaffung weiterer Urkunden dienen. Zu unterscheiden ist außerdem zwischen der Unterschrift unter der einzelnen Eintragung und der Unterschrift unter dem Jahrgang. Die Richtigkeit und Vollständigkeit aller Eintragungen aus Vorjahren wird niemand mehr sicherstellen können. Hier kann letztlich nur eine Unterschrift mit dem Zusatz erfolgen, dass der Unterzeichneten keine Kenntnis von weiteren Amtshandlungen in diesem Zeitraum vorliegt.

6 1.22 Darf eine Gemeindesekretärin Begleitschreiben und Abschriften unterschreiben? Den einzelnen Kirchenbucheintrag über eine Amtshandlung vor ihrer Zeit kann die aktuelle Kirchenbuchführerin nur unterschreiben, wenn sie positive Kenntnis davon hat. Sei es, dass der ehemalige Pfarrer den Vorgang bestätigt, oder Zeugen (gleich der oder die Betroffene, Angehörige, ein Kirchenvorsteher, der Organist oder der Küster). Begleitschreiben kann die Gemeindesekretärin im Auftrag oder auf Anordnung unterschreiben. Enthält dieses jedoch noch eine Bestätigung der Richtigkeit, anstelle einer Beglaubigung, ist dieses Verfahren nicht wünschenswert. Die Richtigkeit der Abschrift wird durch eine Beglaubigung bestätigt, für die es der Unterschrift des Kirchenbuchführers und der Siegelung bedarf, 24 Absatz 3 Kirchenbuchordnung (Nummer 950 der Rechtssammlung). Einfache Abschriften kann die Gemeindesekretärin im Auftrag der Kirchenbuchführerin oder des Kirchenbuchführers ausstellen. In der Regel dienen die Abschriften aber der Beurkundung des Vorgangs. Dann ist eine Beglaubigung vorzunehmen ist, die wiederum von der Kirchenbuchführerin oder dem Kirchenbuchführer zu unterschreiben und zu siegeln ist. Die Beglaubigung erfolgt auf dem Dokument selbst, weil bei Beglaubigung durch separates Schreiben beide Dokumente untrennbar zu verbinden wären, um die Beweiskraft herzustellen Was ist beim Kirchenabschluss zu beachten, wenn Pfarrstellen längere Zeit vakant sind? Bei Vakanzvertretungen obliegt die Kirchenbuchführung der amtlich (d.h. vom Dekan offiziell) bestellten Vakanzvertretung. Kirchenbucheintragungen sind stets von der aktuellen Vakanzvertretung zu unterschreiben. D. h., wenn Pfarrerin A bis einschließlich Sonntag, dem 5.6. Vakanzvertreterin ist und im Gottesdienst am 5.6. eine Taufe vornimmt, ist die Kirchenbucheintragung auf Grundlage der Mitteilung von Pfarrerin A durch Pfarrer B, der die Vakanzvertretung ab dem 6.6. hat, durchzuführen, es sei denn, der Kirchenbucheintrag würde noch am Sonntag dem 5.6. selbst vorgenommen. Sämtliche Bescheinigungen (Auszüge) und Abschriften aus den Kirchenbüchern, sind von den Vertretungen innerhalb ihres Vertretungszeitraumes zu unterschreiben und zu siegeln (mit dem pfarramtlichen Siegel der Kirchengemeinde, in der die Vertretung stattfindet) bzw. ggf. zu beglaubigen ( 24 Absatz 3). Sollte in dringenden Fällen eine Bescheinigung nicht rechtzeitig erstellt werden können (z..b. Patenschein für die Übernahme eines Patenamtes am folgenden Sonntag), wird in der Regel eine formlose Mitteilung der Kirchengemeinde mit der Ankündigung der Nachreichung eines Patenscheines genügen. Stand: Juli

7 2. Verfahrenstechnisches zur Kirchenbuchführung 2.1. Ab wann ist das EDV-gestützte Verfahren anzuwenden? 2.2. Wie ist mit den alten, bis zum geführten Kirchenbüchern zu verfahren? Die EDV-gestützte Kirchenbuchführung ist seit dem 1. Januar 2009 verbindlich anzuwenden ( 6 Abs. 3, 28 KBO). Traditionelle Kirchenbücher durften nur bis zu diesem Zeitpunkt geführt werden und waren danach zu schließen. Urkundencharakter können seit nur die mit Hilfe von KIRA erstellten Kirchenbücher entfalten. Alle alten Kirchenbücher sind mit folgendem Abschlussvermerk zu schließen: Dieses Kirchenbuch wird zum aufgrund 1 Abs. 3, 28 KBO in der Fassung vom 27. September 2007 geschlossen. Eintragungen von Amtshandlungen in alte Kirchenbücher nach dem können nach 1 Abs. 3 KBO keinen Urkundencharakter mehr entfalten. Diese Eintragungen sind daher gem. 6 Abs. 3 und 28 KBO durch folgenden Vermerk zu löschen: Bitte streichen Sie in den alten Kirchenbüchern alle nach dem eingetragenen Amtshandlungen mit einem roten Stift so durch, dass sie nach wie vor lesbar sind. Ein Herausreißen von Seiten ist nicht zulässig! Vermerken Sie bitte quer in der Spalte Bemerkungen für alle entsprechenden Amtshandlungen: Die Eintragungen dieser Amtshandlungen sind gem. 1 Abs. 3, 28 KBO in der Fassung vom 27. September 2007 ungültig. Das Kirchenbuch wird zum geschlossen. Der Vermerk ist von der/dem kirchenbuchführenden Pfarrer/Pfarrerin zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Zweitschriften Ihrer Kirchenbücher können nur direkt durch einen entsprechenden Ausdruck in KIRA, nicht durch Fortführung der alten Kirchenbücher hergestellt werden! 2.3. Was versteht man darunter, dass Eintragungen jahrgangsweise mit laufender Nummer zu versehen sind? Jahrgangsweise bedeutet für das laufende Kalenderjahr. Stand: Juli

8 2.4. Wie trägt man Änderungen, Berichtigungen, Sperrvermerke in ausgedruckte Kirchenbuchseiten ein? In den ausgedruckten Kirchenbüchern werden Änderungen, Berichtigungen, Sperrvermerke handschriftlich in der Bemerkungsspalte unter Angabe der Unterlage für die Richtigstellung eingetragen und vom /von der Kirchenbuchführer/in mit Datum und Unterschrift versehen und gesiegelt ( 2 Abs. 1 SiegelO). Mit KirA ist es möglich, Korrekturen im Programm vorzunehmen, solange der Jahresabschluss noch nicht gefahren wurde. Die korrigierte Seite kann beliebig oft ausgedruckt werden Wann werden die Kirchenbuchseiten gebunden? 2.6. Was ist beim Binden und Beschriften zu beachten? 2.7. Was ist bei der Auswahl der Buchbinderei zu beachten? 2.8. Muss jede ausgedruckte Kirchenbuchseite von dem bzw. der Kirchenbuchführer/in unterschrieben Die losen Blätter sind in angemessenen Zeitabständen als Buch zu binden. Für jede Amtshandlungsart ist ein eigenes Buch zu führen. Bei Kirchengemeinden mit wenigen Amtshandlungen können mehrere Kirchenbücher in einem Band gebunden werden ( 6 KBO). Die Kirchenbücher sollten aus konservatorischen Gründen mit Naturmaterialien mindestens aber im halbledernen Einband gebunden und mit goldfarbenen Lettern beschriftet werden. Um die benötigte Stabilität des Kirchenbuchs zu erreichen, sollte der zu bindende Papierumfang bei ca. 3 cm (= ca. 300 Blatt) liegen. Auf dem Rücken des Kirchenbuchs bzw. wenn der Platz dort nicht reicht, auf der Einbandseite, müssen der Name der Kirchengemeinde, die Amtshandlungsart und die Laufzeit genannt werden. Wenn mehrere Amtshandlungsarten in einem Kirchenbuch gebunden werden sollen, ist die Reihenfolge wie folgt: Taufe, Konfirmation, Trauung, Beerdigung, Eintritte. Es ist dabei darauf zu achten, dass eine einheitliche Laufzeit des Kirchenbuchs für alle zusammengebundenen Amtshandlungen eingehalten werden muss. Das Austrittsverzeichnis ist kein Kirchenbuch, sondern ein Verzeichnis. Es muss daher gesondert gebunden oder durch Mitbinden eines archivfähigen Kartonpapiers von den Kirchenbüchern getrennt werden. Kirchenbücher sind eine Sammlung personenbezogener Daten, die dem Datengeheimnis gemäß Datenschutzgesetz der EKD unterliegen. Für die Wahrung des Datengeheimnisses ist die Kirchengemeinde verantwortlich, was bei einer Verletzung auch eine Schadensersatzpflicht beinhalten kann. Bei der Auswahl der Buchbinderei ist daher sorgfältig darauf zu achten, dass die Buchbinderei vertrauenswürdig ist. Ja, jeder Kirchenbucheintrag muss von der/dem Kirchenbuchführer/in unterschrieben werden ( 9 Abs. 3 KBO). Am Schluss eines Jahrgangs hat der/die Kirchenbuchführer/in die Vollzähligkeit der Eintragungen mit Datum, Siegel und Unterschrift zu bescheinigen ( 9 Abs. 5 KBO). Bei einem Wechsel im Pfarramt ist dies der/die zu diesem Zeitpunkt verantwortliche Kirchenführer/in. Dies gilt auch für Eintragungen, die nachträglich zu bestätigen sind. Das alphabetische Register gemäß 9 Abs. 4 KBO und die Titelseite beinhalten keine Kirchenbucheinträge und müssen daher nicht unterschrieben werden. Stand: Juli

9 2.9. Werden Bescheinigungen grundsätzlich für jede Amtshandlung ausgestellt? Welche Formulare sind zu benutzen? Was ist beim Jahresabschluss zu beachten? Wie werden nachträglich eingehende Amtshandlungen anderer kirchenbuchführender Stellen eingetragen? Wie sind von Prädikanten/innen vorgenommene Amtshandlungen einzutragen? Gilt das auch für Pfarrer/innen, die nicht gleichzeitig Kirchenbuchführer/in sind? Was ist, wenn Daten, z.b. Taufdatum oder Datum eines Kirchenaustritts, nicht mehr zu ermitteln sind? Darf man die einzelnen Blätter lochen, oder sollen die Blätter bis zum Binden in Klarsichthüllen gesteckt Nein, Bescheinigungen werden im Regelfall auf Anforderung der Betroffenen ausgestellt und können erst nach Eintragung im Kirchenbuch, d.h. nach Eingabe in das Programm und Ausdruck der Kirchenbuchseite, erstellt werden ( 23 KBO). Siegeln auf Vorrat ist unzulässig! ( 2 Abs. 3 Siegelordnung). Als Grundlage für Kirchenbucheintragungen sind nach 9 Absatz 2 KBO amtliche Formulare zu benutzen. KirA enthält daher alle notwendigen Formulare, die rund um die Kirchenbuchführung benötigt werden. Diese Formulare sind verbindlich zu nutzen. Die Eintragungen sind jahrgangsweise vorzunehmen ( 3 Abs. 1 Satz 2 KBO). Da Eintragungen erst bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen vorgenommen werden dürfen ( 8 KBO), sieht das EDV-Programm die Möglichkeit von Voreintragungen in die sogenannte Warteschlange vor. Sobald die Voreintragungen für die eigenen Kirchenbucheintragungen abgearbeitet sind, müssen die Einträge ausgedruckt ( 7 Abs. 1 KBO) und der Jahresabschluss vorgenommen werden. Die Eintragungen ohne Nummer werden den Eintragungen mit Nummer vorangestellt. Gehen nach Durchführung des Jahresabschlusses noch Meldungen über Amtshandlungen ein, die im Kirchenbuch ohne Nummer einzutragen sind, erfolgt die Eintragung im Kirchenbuch des folgenden Jahres. Im abgeschlossenen Kirchenbuch ist im alphabetischen Namensverzeichnis handschriftlich auf den entsprechenden Eintrag im folgenden Kirchenbuch hinzuweisen. Nach Erstellung des Jahresabschlusses besteht im Computerprogramm auch die Möglichkeit zur Erstellung der Zweitüberlieferung. Der/die Prädikant/in hat dem/der zuständigen Kirchenbuchführer/in alle notwendigen Angaben zu machen, damit diese/r die Amtshandlung in das Kirchenbuch eintragen kann ( 5 PrädVO). Entsprechendes gilt auch für den/die Pfarrer/in, die/der die Amtshandlung durchgeführt hat, ohne gleichzeitig Kirchenbuchführer/in zu sein ( 8 Abs. 1 KBO, 16 Abs. 6 KGO). Können Eintragungen in Pflichtfeldern nicht ermittelt werden, kann ausnahmsweise (!) in diesen Feldern ein Punkt eingetragen werden, um den Eintrag computertechnisch zu ermöglichen. In diesen Fällen sollte im Bemerkungsfeld erläutert werden, warum keine Eintragung im Pflichtfeld vorgenommen werden konnte, damit die fehlende Eintragung nachvollziehbar wird. Die Seiten dürfen auf keinen Fall gelocht werden, sondern werden am besten in einer Mappe oder einem Karton gesammelt, bis die Bindung erfolgt. Da es sich um DIN-A-4-Seiten handelt, wird die Lesbarkeit beeinträchtigt, wenn die Seiten am Rand beschnitten werden. Stand: Juli

10 2.15. Darf der Jahresabschluss beidseitig ausgedruckt werden statt ein Blatt je Amtshandlung? Nach erfolgter Fusionierung von Kirchengemeinden wird bei der Durchführung des Jahresabschlusses vom Vorjahr im Titelblatt bereits die neue Bezeichnung der fusionierten Kirchengemeinde aufgeführt. Ist dies zulässig oder kann das Titelblatt handschriftlich geändert Aus Gründen der Praktikabilität muss der einseitige Ausdruck aus dem Kirchenbuch beibehalten werden. Bei beidseitigen Ausdrucken besteht die Gefahr, dass die zweite Seite durch den Bindevorgang nicht mehr so gut lesbar ist und vor allem bei handschriftlichen Nachträgen (z.b. Vermerke über einen späteren Kirchenaustritt, eine Namensumbenennung usw.), der Platz dafür nicht genutzt werden kann. Erfahrungsgemäß werden die Seiten jedoch nicht immer sofort nach Eintragung ausgedruckt, wie es die KBO eigentlich vorsieht. Ein bunkern der Daten, bis eine Rückseite oder gar der ganze Jahrgang gedruckt werden kann, ist nicht gewollt. Die Beweiskraft hat nur die ausgedruckte Kirchenbuchseite. KirA hat keine Funktion, um den Anforderungen der Fusion vollständig gerecht zu werden. Tatsächlich handelt es sich um die Kirchenbücher der in der neuen Kirchengemeinde aufgegangenen ehemaligen Kirchengemeinden. Insofern ist es möglich den Titel per Hand auf den Namen der richtigen Kirchengemeinde (Bezeichnung vor der erfolgten Fusion) abzuändern. 3. Technische Ausstattung, Schreibmaterialien und Aufbewahrung 3.1. Welches Papier muss zum Drucken der Kirchenbücher verwendet 3.2. Welche Drucker bzw. Schreibmaterialen können verwendet 3.3. Wo und wie sind die Kirchenbücher aufzubewahren? Das Papier muss die DIN-ISO-Norm 9706 erfüllen. Sämtliche Schreibmaterialien (Papier, Drucker, Stifte) müssen alterungsbeständig sein und entsprechende ISO-Normen erfüllen. Als alterungsbeständige Schreibmaterialen gelten z.b.: Faserschreiber auf alterungsbeständiger Pigmenttuschebasis, Druck- Schreib- und Kopiermaterialien, auch Laserdrucker und kartuschen mit der DIN-ISO-Norm Zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen der Kirchenbuchordnung sind Drucker, die als dokumentenecht zertifiziert sind, ausreichend. Bei Neuanschaffungen ist dringend darauf zu achten, dass Drucker dokumentenechte und alterungsbeständige Ausdrucke erstellen können. Entsprechende Hinweise erhalten Sie direkt bei den Herstellern. Die Kirchenbücher sind in einem verschlossenen, feuerhemmenden Schrank aufzubewahren. Feuerhemmend bedeutet, dass der Stahlschrank mindestens eine halbe Stunde lang das Feuer von den Kirchenbüchern abhalten muss. Die Amtsräume müssen sauber, trocken und belüftbar sein ( 11 Absatz 1 KBO). Stand: Juli

11 4. Taufe 4.1. Wann werden Patenscheine ausgestellt? Wie ist das bei ins Ausland verzogenen (ehemaligen) Kirchenmitgliedern? 4.2. Müssen Taufpaten evangelisch sein? 4.3. Kann das Patenamt aberkannt Können Paten nachbenannt 4.4. Wird eine Taufe im Kirchenbuch eingetragen, wenn es keine Paten gibt? 4.5. Wie wird eine Nottaufe im Kirchenbuch eingetragen? Patenscheine werden von der zuständigen Kirchengemeinde der/des Paten/in ausgestellt und beurkunden die bestehende Kirchenmitgliedschaft. Ins Ausland verziehende Gemeindeglieder, die ihre Kirchenmitgliedschaft nicht gem. 11 a KMitG oder 11 Abs. 2 KGO fortführen, verlieren mit ihrem Wegzug ihre Kirchenmitgliedschaft ( 11 Nr. 1 KMitG-EKD). Falls sie sich im Ausland keiner evangelischen Kirchengemeinde anschließen, die ihnen einen Patenschein ausstellen könnte, sollte diesen Personen der Erwerb der Kirchenmitgliedschaft in einer Kirchengemeinde der EKHN nach 11 Abs. 2 KGO nahegelegt werden. In der LO, Abschnitt III "Taufe", Pkt. 3.5 Randziffer 171 heißt es, dass Paten konfirmierte Glieder der Kirche sein sollen. Angehörige anderer christlicher Kirchen können als Paten anerkannt werden. Wenn kein evangelischer Pate eingetragen wird, erscheint in KIRA daher automatisch eine Plausibilitätsprüfung und fordert auf, hierzu eine Begründung unter "Bemerkungen" aufzunehmen, damit die Kirchenbucheintragung nachvollziehbar wird. Dann ist auch eine Eintragung von Paten möglich, selbst wenn kein Pate evangelisch ist. Das Patenamt ist ein kirchliches Amt gemäß der LO, Abschnitt III, 3.5 Patenamt Randziffer 173, das mit der Konfirmation des Täuflings endet. Es kann kirchenrechtlich nachträglich nicht wieder entzogen und im Kirchenbuch gestrichen werden. Es ist aber möglich, für Täuflinge, die noch nicht konfirmiert sind, Paten nach zu benennen und entsprechend im Kirchenbuch beim Taufeintrag nachzutragen Ja, denn die Rechtsgültigkeit einer Taufe hängt nicht von der Benennung von Paten ab (LO Abschnitt Taufe, Randziffer 172). Jede Christin und jeder Christ kann in einer Notsituation eine Nottaufe vornehmen. Nur in diesem Fall liegt nach kirchlichem Recht eine Nottaufe vor. Sie ist eine gültige Amtshandlung. Bei der Nottaufe sind alle üblichen Angaben für das Taufbuch nach 12 KBO einzutragen. Zusätzlich sind gem. 13 KBO in der Spalte Bemerkungen der Name der oder des Taufenden und die Pfarrerin oder der Pfarrer, die oder der die Nottaufe bestätigt hat, einzutragen (LO Abschnitt Taufe). Eine Taufe in einer Notsituation z.b. durch den/die Krankenhauspfarrerin ist eine normale Taufe, für deren Eintragung 8 Abs. 1 KBO gilt. Stand: Juli

12 4.6. Wie werden die Taufen bei einem Tauf-Fest ins Kirchenbuch eingetragen? 4.7. Wie werden Elternteile eingetragen, die nicht erziehungs- /sorgeberechtigt sind? 4.8. Können auf dem Patenschein in KirA auch das Tauf- bzw. Konfirmationsdatum ergänzt 4.9. Wie ist mit der Taufe eines Flüchtlings in einer Behelfseinrichtung umzugehen? Aufgrund des Territorialprinzips werden alle Taufen mit Nummer in das Kirchenbuch eingetragen, auf deren Kirchengemeinde das Tauf-Fest stattfindet. Die Tatsache, dass mehrere Taufen gemeinsam stattfinden, ändert nicht deren Charakter als individuelle Amtshandlung jeder einzelnen Taufe. Die Form Tauf-Fest begründet keine neue Amtshandlungsart. In den jeweiligen Kirchenbüchern der Kirchengemeinden, die sich an dem Tauf-Fest beteiligen, ist die jeweilige Taufe ohne Nummer einzutragen. In den Bemerkungen kann eingetragen werden, dass die Taufe anlässlich eines Tauffestes erfolgt ist. Väter oder Mütter, die zum Zeitpunkt der Taufe nicht erziehungs- /sorgeberechtigt sind, können unter Bemerkungen eingetragen werden. Für die Erhebung personenbezogener Daten bei Patenscheinen wird eine rechtliche Grundlage benötigt. Diese bietet 12 Abs. 1 Nr. 5 KBO, wonach in das Taufbuch der Familienname, Vornamen, Anschrift und die Zugehörigkeit zu einer Kirche aufzunehmen sind. Deshalb sieht das entsprechende Formular für die Erteilung eines Patenscheins weder das Konfirmationsdatum noch das Taufdatum vor. Der Kirchenbucheintrag mit Nr. erfolgt in der Gemeinde wo die Amtshandlung stattfand. Die Meldung der Taufe ist dem für die Behelfseinrichtung zuständigen Einwohnermeldeamt zu senden. Ein Eintrag ohne Nr. ist nur erforderlich wenn der Amtshandlungsort nicht zu dem Gemeindegebiet der Behelfseinrichtung gehört Wird eine Konfirmation in das Kirchenbuch eingetragen, wenn der Konfirmand/die Konfirmandin nicht evangelisch ist? 5. Konfirmation Nein. Es liegt keine ordnungsgemäße Amtshandlung vor, da der/die Konfirmierte nicht Kirchenmitglied ist, es erfolgt kein Kirchenbucheintrag (LO Abschnitt Konfirmation) Müssen Jugendliche, die einer anderen christlichen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören vor der Konfirmation evangelisches Kirchenmitglied 5.3. Wo kann die Bibelstelle des Predigttextes des Konfirmationsgottesdienstes erfasst Ja, der Austritt aus der bisherigen und der Eintritt in die Evangelische Kirche müssen vollzogen sein (KMitG-EKD, LO Abschnitt Konfirmation, Randziffer 204), bevor die Konfirmation kirchenrechtlich wirksam durchgeführt werden kann. Es wird empfohlen, die Bibelstelle des Predigttextes unter Bemerkungen als Information z.b. für Konfirmationsjubiläen aufzunehmen. Stand: Juli

13 6. Trauung 6.1. Wird eine Trauung in das Kirchenbuch eingetragen, wenn keine der beiden Personen evangelisch ist? 6.2. Wie trägt man eine gemischtkonfessionelle Trauung ein, wenn an ihr ein ev und ein rk Pfarrer beteiligt waren? Nein. Es liegt keine ordnungsgemäße Amtshandlung vor, wenn nicht mindestens eine/r der beiden Partner/innen Kirchenmitglied ist (LO Abschnitt Trauung). Es erfolgt kein Kirchenbucheintrag, auch nicht ohne Nummer. Für die EKHN gilt hier die Vereinbarung der Konferenz der Kirchenleitungen in Hessen zu Amtshandlungen (Recht der EKHN, Nr. 104): Eine Trauung durch einen katholischen Geistlichen, an der ein/e evangelische/r Pfarrer/in beteiligt war, ist eine katholische Trauung. Sie wird im evangelischen Kirchenbuch ohne Nummer eingetragen. Eine Trauung durch eine/n evangelische/n Pfarrer/in mit Beteiligung des katholischen Geistlichen wird als evangelische Trauung ins evangelische Kirchenbuch eingetragen. Über jede evangelische Trauung eines Brautpaares, bei dem ein/e Partner/in katholisch ist, soll der zuständige katholische Geistliche, wenn möglich vorab, informiert werden Werden Segnungen von Lebenspartnerschaften als Amtshandlung eingetragen? 6.4. Können Segnungen eingetragener Lebenspartnerschaften vor dem nachträglich in die Kirchenbücher eingetragen 6.5. Wie ist dies bei anderen Segnungen (z.b. Goldene Konfirmation, Goldene Hochzeit)? Mit Inkrafttreten der Lebensordnung ab dem 1. August 2013 sind Segnungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nach diesem Stichtag vorgenommen werden, eine Amtshandlung, die ins Kirchenbuch eingetragen werden muss. Nein. Eine nachträgliche Eintragung von Segnungen eingetragener Lebenspartnerschaften, die vor dem stattgefunden haben, ist nicht möglich, weil sie bis dahin nicht als Amtshandlung galten. Sie bleiben Segnungen, die nicht in das Kirchenbuch eingetragen werden. Diese werden nicht eingetragen, da sie keine Amtshandlungen sind Was ist der Unterschied von "ledig" und "nicht verheiratet"? Es gibt keinen Unterschied zwischen "ledig" und "nicht verheiratet". Die Ursache, dass die beiden Bezeichnungen hinterlegt sind ist, dass die kommunalen Meldebehörden diesen Familienstand unterschiedlich an die Kirche weiter leiten. Dem müssen wir in KirA Rechnung tragen Wie trägt man eine kirchliche Trauung ein bei einer Person, die schon einmal kirchlich getraut wurde? Im Kirchenbuch bleibt die vorige Trauung unverändert eingetragen, u.u. ergänzt um den handschriftlichen Hinweis auf die Scheidung im Feld Bemerkungen. Und die nächste Trauung wird davon unabhängig ganz normal eingetragen, ohne dass bestehende Daten überschrieben werden Was versteht man unter Familienname? den man nach der Eheschließung bzw. vor der kirchlichen Trauung trägt. Ist Maßgeblich ist 16 KBO. Unter Familienname versteht man den Namen, jemand z.b. geschieden, so kann der Familienname sich vom Geburtsnamen unterscheiden. Tipp: Achten Sie auf den Eintrag in der Standesamtsurkunde. Stand: Juli

14 6.9. Wie trägt man andere Konfessionen ein (z.b. orthodox )? Man kann in KirA in dem Feld andere christliche Religion Einträge vornehmen. 7. Bestattung 7.1. Wie trägt man eine Feuerbestattung ein, wenn Trauerfeier und Urnenbeisetzung nicht am gleichen Tag erfolgen? Wie trägt man eine Feuerbestattung ein, wenn die Urnenbeisetzung später an einem anderen Ort stattfindet? 7.2. Wie führt man das Kirchenbuch, wenn Trauerfeier und Urnenbeisetzung an verschiedenen Orten erfolgen? 7.3. Was ist bei anonymen Bestattungen zu beachten? Die Urnenbeisetzung wird unter Bemerkungen mit Datum und Ort eingetragen. Der Ort der Einäscherung ist für die Kirchenbucheintragung unerheblich. Finden Trauerfeier und Urnenbeisetzung an unterschiedlichen Orten statt, wird die Trauerfeier als Amtshandlung eingetragen. Die Urnenbeisetzung wird unter Bemerkungen mit Ort und Datum eingetragen.( 18 Abs. 1 KBO). Auch anonyme Bestattungen werden vollständig im Kirchenbuch eingetragen, da die Trauerfeier als Amtshandlung nicht anonym erfolgt. Im Feld Bemerkung wird ergänzt: Bestattung erfolgte anonym Werden verstorbene Gemeindemitglieder ohne kirchliche Bestattung in das Kirchenbuch eingetragen? 7.5. Werden Bestattungen evangelischer Gemeindemitglieder in ein evangelisches Kirchenbuch eingetragen, wenn die Bestattung durch Geistliche einer anderen Religionsgemeinschaft erfolgte? 7.6. Werden Totgeburten bestattet und in das Bestattungsbuch eingetragen? 7.7. Wann liegt bei einer Bestattung eine eintragungsfähige Trauerfeier vor? Nein! Es hat keine Amtshandlung stattgefunden, somit erfolgt kein Eintrag, auch nicht ohne Nummer. Das Bestattungsbuch ist kein Totenbuch. Nein! Es hat keine evangelische Amtshandlung stattgefunden Somit erfolgt kein Eintrag in ein evangelisches Kirchenbuch. Etwaige Eintragungen in Kirchenbücher oder Register anderer Religionsgemeinschaften sind für unsere Kirchenbuchführung irrelevant. Ja, gemäß der Lebensordnung Abschnitt VI, Punkt 3.2, Randziffer 303 können verstorbene Kinder, die nicht getauft wurden, totgeborene Kinder und Föten bestattet werden. Die vollzogene Amtshandlung wird in das Kirchenbuch eingetragen. Im Regelfall findet eine Trauerfeier in Form eines Gottesdienstes zur Bestattung statt. Kann ein Gottesdienst mangels Trauergemeinde nicht gehalten werden, begleitet der/die Pfarrer/in die/den Tote/n nur mit Bibelwort und Gebet, z. B. bei Sozialbestattungen oder Verstorbenen ohne Angehörige. Auch das ist eine Trauerfeier (LO Abschnitt VI Die Bestattung, Randziffer 313), die als Bestattung im Kirchenbuch eingetragen wird. Stand: Juli

15 7.8. Kann auch eine Person, die nicht evangelisch ist, evangelisch bestattet und dies im Kirchenbuch eingetragen Ja, diese Regelung gilt als Ausnahme NUR für Bestattungen (LO Abschnitt VI Bestattung, Randziffer 305) Was ist bei Sterbefällen evangelischer Kirchenmitglieder zu tun, für die lediglich die standesamtliche Urkunde aber keine Bestattungsmeldung einer Kirchengemeinde vorliegt? Was ist bei einer Bestattung auf (Zentral-) Friedhöfen zu beachten, die gemeinsam von mehreren evangelischen Kirchengemeinden genutzt Was ist bei Bestattungen in Friedwäldern und ähnlichen Bestattungsorten zu beachten? Kann ein Friedhof mehreren Kirchengemeinden zugeordnet Gilt dies auch für Friedwälder u.ä.? Was ist bei Bestattungen außerhalb der EKHN zu beachten, wenn am Ereignisort keine Kirchenbucheintragung erfolgt, z.b. Seebestattungen und Bestattungen im Ausland? Es ist mit der zuständigen Kirchengemeinde zu klären, ob eine kirchliche Amtshandlung stattgefunden hat. Beisetzungen, welche nicht nach ev. Ritus vollzogen wurden, werden nicht in das Bestattungsbuch eingetragen. Kirchengemeinden dürfen aufgrund des Datenschutzgesetzes der EKD keine Datei der verstorbenen Gemeindeglieder außerhalb des Bestattungsbuchs führen. Ist eine Begräbnisstelle mehreren Kirchengemeinden zugeordnet und wird die Bestattung von einer dieser Kirchengemeinden verantwortet, so gilt diese als Ereignisort. Ein auswärtiger Pfarrer bzw. eine auswärtige Pfarrerin, der/die die Amtshandlung vornimmt, muss mit einer der Kirchengemeinden, denen der Friedhof zugeordnet ist, Kontakt aufnehmen ( 4 Abs. 1 KBO); möglich ist auch die Bestimmung einer kirchenbuchführenden Kirchengemeinde - im Einzelfall oder generell - durch die Kirchenverwaltung ( 18 Abs. 3 KBO) oder eine dekanatsweite Einrichtung eines eigenen Bestattungsbuchs durch das Dekanat ( 3 Abs. 1 KBO). Bei Bestattungen wird generell die Trauerfeier als Amtshandlung mit laufender Nummer eingetragen. Fand die Trauerfeier im Friedwald etc. statt, ist Ereignisort die Kirchengemeinde, auf deren Gemeindegebiet der Friedwald etc. liegt ( 4 Abs. 1 KBO). Erfolgte nur die Urnenbeisetzung im Friedwald und die Trauerfeier zuvor an einem anderen Ort, trägt die Kirchengemeinde, in der die Trauerfeier stattfand, die Urnenbeisetzung im Bemerkungsfeld ein ( 18 Abs. 1 KBO). Im Grundsatz Ja. Die Kirchenvorstände der entsprechenden Kirchengemeinde können einen gleichlautenden Kirchenvorstandsbeschluss fassen, dass der Friedhof den entsprechenden Kirchengemeinden zugeordnet wird. ( 18 Abs. 2 KBO). Dies kann analog auch für Friedwälder u.ä. Einrichtungen gemacht werden, allerdings nur, wenn der betreffende Friedwald der Regelbegräbnisplatz dieser Gemeinde ist. Sonst geht das nicht! Jede Kirchengemeinde trägt die von ihr verantworteten Bestattungen nach 18 Abs. 2 KBO mit Nr. ein. In diesem Fall wird durch die Kirchenverwaltung gem. 18 Abs. 3 KBO die Kirchengemeinde, der der/die Verstorbene zuletzt angehörte, zur kirchenbuchführenden Stelle bestimmt. Stand: Juli

16 7.14. Was ist bei kirchlichen Amtshandlungen in den Räumen von Bestattern zu beachten? Welches Todesdatum ist einzutragen, wenn nur ein Zeitraum von XXXX bis XXXX im Totenschein angegeben ist? Gibt es Bestattungen bei Körperspenden für die Wissenschaft? Warum ist das Feld Bestattungsart kein Pflichtfeld, wie in 17 (7) KBO angegeben? Bei Trauerfeiern in den Räumen von Bestattungsunternehmen wird die Amtshandlung mit laufender Nummer bei der Kirchengemeinde eingetragen, in deren Territorium die Räume des Bestattungsunternehmens liegen ( 4 Abs. 1, 17 Nr. 7 KBO). Gegebenenfalls erfolgt außerdem eine Eintragung ohne Nummer gem. 4 KBO. Die weiteren Handlungen (Urnenbeisetzung usw.) werden entsprechend 18 Abs. 1 KBO eingetragen. Die Eintragung erfolgt mit dem spätest möglichen Datum, dem bis-datum. Beispiel: Todeszeitraum Dann wird als Todeszeitpunkt der eingetragen. Im Feld Bemerkungen sollte der komplette Zeitraum genannt werden. Regelmäßig werden Tote bei einer Körperspende direkt der Anatomie übergeben. In einigen Fällen führen Krankenhäuser für Körperspenden-Teile, die nicht mehr benötigt werden, Gedenkfeiern durch. Dies ist keine Trauerfeier im Sinne einer Bestattung, da es hier keinen bestattungsfähigen Leichnam mehr gibt. Eine Eintragung ins Kirchenbuch erfolgt daher nicht. Nach 17 Nr.7 KBO ist die Art der Amtshandlung einzutragen. Nach 18 Abs. 1 KBO ist bei Bestattungen nur die Trauerfeier eine Amtshandlung. Alles andere wird unter Bemerkungen eingetragen. Die Bestattungsart wird grundsätzlich nicht in das Kirchenbuch eingetragen. Anderes gilt nur, wenn Trauerfeier und z.b. Urnenbeisetzung an verschiedenen Orten erfolgen oder zeitlich auseinanderfallen. 8. (Wieder-)Eintritte 8.1. Wie und wo werden (Wieder-) Eintritte bei zentralen Eintrittsstellen eingetragen? 8.2. Kann eine Person mit Hauptwohnsitz im Ausland Mitglied der EKHN Der Eintritt führt in jedem Fall zu einer Kirchenmitgliedschaft in der Kirchengemeinde des ersten Wohnsitzes ( 7a Abs. 2, Satz 1 KMitG, 4, 5 KGO). Diese Kirchengemeinde ist daher in jedem Fall über den Eintritt zu informieren ( 4 Abs. 3 KGO). Für die Eintrittsstelle kann ein eigenes Kirchenbuch geführt werden, in das der Eintritt dann mit Nummer eingetragen wird ( 4 Abs. 1 KBO). Verfügt die Eintrittsstelle über kein Kirchenbuch, bestimmt 2 KMG-DurchführungsVO (Ordnungsnummer 81 in der Rechtssammlung), dass der Eintritt aufgrund der Eintrittsbescheinigung der Eintrittsstelle dann mit Nummer in das Kirchenbuch der Wohnsitzkirchengemeinde eingetragen wird. 2 Abs. 2a KGO bietet seit einiger Zeit die Möglichkeit, die Mitgliedschaft in der EKHN durch schriftliche Erklärung gegenüber der entsprechenden Kirchengemeinde fortzusetzen. In KirA gibt es hierzu das Aufnahmeformular. Stand: Juli

17 8.3. Es liegt der Eintritt/Übertritt einer getauften Person der neuapostolischen Kirche vor. Wird eine Austrittserklärung von der neuapostolischen Kirche benötigt? 8.4. Formular Wiedereintritt: Müssen die Wiedereintretenden die Mitteilung selbst an das Finanzamt weiter leiten? Die Neuapostolische Kirche in Hessen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Austritte aus Religionsgemeinschaften, die Körperschaftsstatus besitzen, sind nach dem hessischen Kirchenaustrittsgesetz (Nr. 85 im "Recht der EKHN") vor dem zuständigen Standesamt zu erklären. Benötigt werden daher die Austrittsbescheinigung des Standesamtes sowie die normale Eintrittsbescheinigung in die EKHN. Ist die Person unter 14 Jahren, müssen die Erklärungen von allen Sorgeberechtigten abgegeben werden. Die Eingetretenen müssen die Mitteilung nicht selbst an das Finanzamt weiter leiten. Dies erfolgt durch die Kirche. 9. Austritte 9.1. Was ist zu tun, wenn der Taufort nicht zu ermitteln ist? 9.2. Kann der Eintrag eines Kirchenaustritts als Bemerkung in das Taufbuch vorgenommen 9.3. Muss an die Taufgemeinde eine entsprechende Benachrichtigung weiter geleitet 9.4. Kann der Eintrag eines Kirchenaustritts als Bemerkung in das Konfirmationsbuch vorgenommen Der Taufort wird vom Amtsgericht oder Standesamt beim Kirchenaustritt nicht erhoben. Kann der Taufort über das kirchliche Meldewesen nicht ermittelt werden, kann im Pflichtfeld bei Taufort ein Punkt eingetragen werden, um computertechnisch einen Eintrag ins Verzeichnis zu erreichen. Im Bemerkungsfeld ist aufzunehmen, dass der Taufort nicht zu ermitteln war, um den Kirchenbucheintrag nachvollziehen zu können. Ja, dies ist grundsätzlich unschädlich. In der Kirchenbuchordnung, die bis gültig war, wurde geregelt, dass Wiederaufnahmen und Austritte der Kirchengemeinde mitzuteilen sind, in der die Taufe stattgefunden hat. Da sich dies in der Praxis oft als schwierig erwies, wurde bei der Novellierung der KBO dieser Passus gestrichen. Ist die Taufgemeinde eindeutig identifizierbar, sollte eine entsprechende Benachrichtigung schriftlich weiter geleitet werden. In anderen Fällen ist ein Eintrag unter den Bemerkungen möglich. Im Grundsatz nein. Es ist aber nicht unschädlich, wenn der Eintrag dort vorgenommen wird. Die Verbindung zwischen Taufe und Austritt ist vergleichsweise deutlich, weil die Taufe das mitgliedschaftsbegründende Grunddatum ist. Die Verbindung zur Konfirmation erfordert den Eintrag nicht. Stand: Juli

18 Ansprechpartner/innen Rechtliche Auskünfte, juristische Unterstützung: Kirchenverwaltung der EKHN Referat: Rechtsfragen Kirchliche Dienste Frau OKRin Zander Paulusplatz Darmstadt Tel.: 06151/ petra.zander@ekhn-kv.de Rechtliche n rund um das Kirchenbuch: Kirchenverwaltung der EKHN Stabsbereich Recht Herr KR Lutz Kanert Paulusplatz Darmstadt Tel.: 06151/ lutz.kanert@ekhn-kv.de Zentralarchiv Frau Kirchenarchivamtsrätin Sabine Hübner Ahastr. 5a Darmstadt Tel.: 06151/ : zentralarchiv@ekhn-kv.de Meldewesen: Kirchenverwaltung der EKHN Referat: Organisation und Informationstechnologie Herr Kirchenamtsrat Andreas Gandenberger Paulusplatz Darmstadt Tel.: 06151/ andreas.gandenberger@ekhn-kv.de n zum KIRA-Programm: EDV-Centrum für Kirche und Diakonie Hotline für inhaltliche n: Tel. 0561/ meldewesen@eckd.de Hotline für technische n: Tel.: service@eckd.de Stand: Juli

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