DAS ZIVILSTANDS- UND BÜRGERRECHTSWESEN

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1 DAS ZIVILSTANDS- UND BÜRGERRECHTSWESEN Einleitung Die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte wird oft auch als Führer/in der Lebensbuchhaltung bezeichnet. Dabei gehört die Durchführung und Gestaltung einer würdigen Ziviltrauung zu den vornehmsten Aufgaben einer Zivilstandsbeamtin oder eines Zivilstandsbeamten. Die Beurkundung des Personenstandes nach den umfangreichen Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bildet jedoch die Hauptaufgabe eines Zivilstandsamtes. Vor jeder Eintragung eines Zivilstandsereignisses sind Überlegungen anzustellen, die das Personen-, Namens- und Bürgerrecht betreffen. Dabei ist nicht nur schweizerisches Recht, sondern immer öfters auch ausländisches Recht massgebend. Überbetriebliche Kurse der Kantone AI, AR, GL & SG - Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 1

2 Inhaltsverzeichnis 1. Rechtsquellen im Zivilstandswesen Altes kirchliches Recht Chronologie Rechtsgrundlagen des Bundesrechts Rechtsgrundlagen des kantonalen Rechts Allgemeines Organisation Kanton Appenzell Innerrhoden Kanton Appenzell Ausserrhoden Kanton Glarus Kanton St. Gallen Die Zivilstandsregister Allgemeines Die alten Zivilstandsregister (Einzel- und Familienregister) Hauptmerkmale des neuen Informatisieren Standesregisters (InfoStar) Der Geschäftsfall "Geburt" Der Geschäftsfall "Vaterschaftsanerkennung" Unterschiede zwischen altem und neuem Recht Der Geschäftsfall "Tod" Der Geschäftsfall "Ehevorbereitung/Eheschliessung" Ehevoraussetzungen Ehevorbereitungsverfahren Eheschliessung Familienname nach der Eheschliessung Bürgerrechts nach der Eheschliessung Der Geschäftsfall "Partnerschaft" Mitteilungen von Amtes wegen Bürgerrechtswesen Die Adoption Unterschiede zwischen altem und neuem Recht Anhang Merkblatt Namenserklärungen nach Schweizer Recht Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 2

3 1. Rechtsquellen im Zivilstands- und Bürgerrechtswesen 1.1. Altes kirchliches Recht Die Beurkundung des Personenstandes war ursprünglich eine kirchliche Angelegenheit. Bereits im Altertum wurden für einzelne, klar bestimmte Zwecke Personendaten aufgezeichnet. In der christlichen Urkirche war es oft üblich, zumindest die Eckdaten des kirchlichen Lebens einer Person, Taufe und Beerdigung, in Taufund Totenrödeln aufzuzeichnen. Die Geistlichen führten Kirchenregister. Diese Kirchenbücher von damals dienten mehr spezifisch kirchlichen Zwecken und gaben keinen Überblick über die Zusammensetzung einer Familie und über die Verwandtschaftsverhältnisse. Nach und nach nahm dann auch der Staat Einfluss durch Erlass verschiedener kantonaler Vorschriften. In zahlreichen Kantonen wurden deshalb zusätzliche Verzeichnisse eingeführt (Stammbuch, Haushaltsregister, Bürgerrodel etc.). Erst die Totalrevision der Bundesverfassung im Jahre 1874 beendete die bislang unterschiedlichen kirchlichen und weltlichen Registerführungen. Die Bundesverfassung enthielt die Grundlagen für ein einheitliches Zivilrecht und ein weltliches Zivilstandswesen in der ganzen Schweiz, d.h. die Aufgaben wurden den damals in der ganzen Schweiz geschaffenen Zivilstandsämtern übertragen. Als erstes wichtiges Gesetz unter der neuen Verfassung wurde am 24. Dezember 1874 das Bundesgesetz betreffend die Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe erlassen und auf den 01. Januar 1876 in Kraft gesetzt. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wurden die Geistlichen also vollkommen von der Registerführung ausgeschlossen und der kirchlichen Trauung wurde die Verbindlichkeit für das staatliche Recht abgesprochen und zeitlich zwingend an die zweite Stelle gewiesen. Dieses Gesetz wurde auf den 01. Januar 1912 abgelöst durch das Zivilgesetzbuch (ZGB). Aufgrund des ZGB erliess der Bundesrat bis heute vier sich folgende Zivilstandsverordnungen, die erste von 1910, die zweite von 1928, die dritte von 1953 mit unzähligen Teilrevisionen und letztlich die vierte Version vom 28. April 2004 (mit drei Teil-Inkraftsetzungs-Daten per 01. Juli 2004, 01. Januar 2005 (Art. 9 Abs. 2) und 01. Juli 2005 (Art. 22 und Art. 43 Abs. 1 bis 3)). Diese hat seit in Krafttreten am 01. Juli 2004 bereits acht Änderungen und zwei Aufhebungen (1. Art. 88 per 01. Januar 2008 i.s. Aufhebung der Eidgenössischen Kommission für Zivilstandsfragen und 2. Tit. vor Art. 49 und Art. 94 und 97) erfahren. Die materielle Gesetzgebung über das Zivilstandswesen fällt im Wesentlichen in den Kompetenzbereich des Bundes. Der Aufbau und die Führung des nötigen Verwaltungsapparates für den Zivilstandsdienst sind Sache der Kantone (Organisation). Der Bund übt die Oberaufsicht aus und ist für die einheitliche Anwendung des Bundesrechts besorgt (Bundesamt für das Zivilstandswesen; genannt EAZW / siehe auch unter der Homepage des zuständigen Departements "Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement" (EJPD): Siehe Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 3

4 1. Rechtsquellen im Zivilstands- und Bürgerrechtswesen 1.2. Chronologie Bundesverfassung Das Zivilstandswesen war eine rein kirchliche Angelegenheit Es wurden für bestimmte (kirchliche) Zwecke Personendaten aufgezeichnet (Tauf- und Totenrödel) Die Kirchenregister wurden von Geistlichen geführt Die Kirchenbücher gaben keinen Überblick über die Zusammensetzung einer Familie und über Verwandtschaftsverhältnisse Bundesverfassung (Totalrevision der 1. BV) Grundlage für ein einheitliches Zivilrecht und ein weltliches Zivilstandswesen in der ganzen Schweiz 1. Jan Bundesgesetz betreffend Feststellung und Beurkundung des Zivilstandes und die Ehe (vom 24. Dez.1874) Die Geistlichen wurden vollkommen von der Registerführung ausgeschlossen Der kirchlichen Trauung wurde die Verbindlichkeit für das staatliche Recht abgesprochen und zwingend an die zweite Stelle gewiesen Den neu geschaffenen Zivilstandsämtern oblagen seither die Eintragungen der Geburten, Eheschliessungen und Todesfälle in die dafür vorgesehenen Register. Zudem fiel die Beurkundung von Kindesanerkennungen und die Entgegennahme und Beurkundung von Na-menserklärungen in ihre Zuständigkeit. 1. Jan Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) Gestützt aufs ZGB erliess der Bundesrat vier sich folgende Zivilstandsverordnungen (1910/1928/1953/2004) 1. Juli 2004 Inkrafttreten der Eidg. Zivilstandsverordnung (ZStV) Vierte Version vom 28. April 2004 (mit bereits acht Änderungen und zwei Aufhebungen) Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 4

5 1. Rechtsquellen im Zivilstands- und Bürgerrechtswesen 1.3. Rechtsgrundlagen des Bundesrechts Der Erlass der Vorschriften über das Zivilstandswesen ist Sache des Bundes, soweit die Befugnis dazu nicht den Kantonen übertragen ist (Art. 49 ZGB). Seit der Einführung des ZGB hat sich die Rechtsentwicklung des Zivilstandswesens zur Hauptsache auf das Verordnungsrecht verlagert. Schweizer Recht (internes Recht): Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Abkürzung: BV) (in Kraft seit 01. Januar 2000) (Systematische Sammlung-Nr. 101) Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz) (Abkürzung: BüG) (in Kraft seit 01. Januar 1953) (SR-Nr ) Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (Abkürzung: AuG) (in Kraft seit 01. Januar 2008) (SR-Nr ) Asylgesetz vom 28. Juni 1998 (Abkürzung: AsylG) (in Kraft seit 01. Oktober 1999) (SR-Nr ) Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Abkürzung: ZGB) (in Kraft seit 01. Januar 1912) (SR-Nr. 210) Menschenwürde & Rechtsgleichheit (Art. 7 & 8) Schutz auf Privatsphäre (Art. 13) Recht auf Ehe und Familie (Art. 14) Erwerb und Verlust der Bürgerrechte (Art. 37 & 38) Umsetzung des Bundesrechts (Art. 46) Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts (Art. 49) Kompetenz des Bundes für die Gesetzgebung im Zivilstandswesen (Art. 54 fürs IPRG, Art. 122 fürs ZGB, IPRG und die ZPO und Art. 182 für die ZStV) Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts Namentlich die Art. 97 "Amtshilfe und Datenbekanntgabe" und Art. 118 Abs. 2 "Täuschung der Behörden" Sicherstellung und Einziehung von Dokumenten Namentlich die Art. 31, 33 und 39 bis 49 sowie Art. 90 ff. Das Recht der Persönlichkeit (Art. 31) Beurkundung des Personenstandes (Grundzüge der Organisation des Zivilstandswesens) (Art. 39 bis 49) Eheschliessung (materielle Voraussetzungen und die Grundzüge des Verfahrens) (Art. 90 bis 103) Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 5

6 1. Rechtsquellen im Zivilstands- und Bürgerrechtswesen 1.3. Rechtsgrundlagen des Bundesrechts Schweizer Recht (internes Recht) (Fortsetzung): Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (Abkürzung: ZGB) (in Kraft seit 01. Januar 1912) (SR-Nr. 210) Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz) (Abkürzung: PartG) (in Kraft seit 01. Januar 2006 / Teil- Inkraftsetzung am 01. Januar 2007) (SR-Nr ) Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Abkürzung: ZPO) (in Kraft seit 01. Januar 2011) (SR-Nr. 272) Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (Abkürzung: IPRG) (in Kraft seit 01. Januar 1989) (SR-Nr. 291) Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Abkürzung: StGB) (in Kraft seit 01. Januar 1942) (SR-Nr ) Eheungültigkeit / Ehescheidung- und -trennung (Art. 104 bis 116) Entstehung des Kindesverhältnisses (Art. 252 bis 263) Bürger- und namensrechtliche Wirkungen im Zusammenhang mit einem Zivilstandsereignis Allgemeine Bestimmungen Die Eintragung der Partnerschaft Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft Namentlich Art. 22 "für Klagen um Bereinigung der Zivilstandsregister" Eintragung ausländischer Urkunden und Entscheide in die Zivilstandsregister (Art. 32) Bildung des Namens und die Eintragung in die Zivilstandsregister (Art. 37 bis 40) Zuständigkeit und anwendbares Recht für die Eheschliessung (Art. 43 bis 45a) Zuständigkeit und anwendbares Recht für die Eintragung von gleichgeschlechtlicher Partnerschaften (Art. 65a bis 65d) Zuständigkeit und anwendbares Recht für die Beurteilung der Entstehung des Kindesverhältnisses und die Beurkundung der Anerkennung (Art. 66 bis 74) Zuständigkeit und anwendbares Recht für die Adoption (Art. 75 bis 78) Namentlich die Art. 215 "Mehrfache Ehe oder eingetragene Partnerschaft" und Art. 253 "Erschleichung einer falschen Beurkundung" Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 6

7 1. Rechtsquellen im Zivilstands- und Bürgerrechtswesen 1.3. Rechtsgrundlagen des Bundesrechts Schweizer Recht (internes Recht) (Fortsetzung): Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer Personenregister (Abkürzung: RHG) (in Kraft seit 01. November 2006) (SR-Nr ) Bundesgesetz vom 18. Dezember 1999 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung (Fortpflanzungsmedizin) (Abkürzung: FMedG) (in Kraft seit 01. Januar 2001) (SR-Nr ) Verordnung vom 23. November 2005 über die Gebühr zum Bürgerrechtsgesetz (Abkürzung: GebV-BüG) (in Kraft seit 01. Januar 2006) (SR-Nr ) Verordnung vom 12. April 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (Abkürzung: ZEMIS-Verordnung) (in Kraft seit 29. Mai 2006) (SR-Nr ) Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen (Abkürzung: ZStGV) (in Kraft seit 01. Januar 2000) (SR-Nr ) Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967 (in Kraft seit 01. Januar 1968) (SR-Nr ) Verordnung vom 28. Januar 2004 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz (in Kraft seit 01. März 2004) (SR-Nr ) Namentlich Art. 6 "Datenaustausch" Übermittlung von Daten an das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen Ausführungsbestimmungen für die Gebührenerhebung im Bürgerrechtswesen Regelung der Zugriffsberechtigung aufs ZEMIS für Zivilstands-Behörden Vorschriften über die Gebührenerhebung im Zivilstandswesen mit vier Anhängen (je ein Gebührentarif für die Zivilstandsämter, die kantonalen Aufsichtsbehörden, das EAZW und die Auslandvertretungen) (siehe Art. 48 Abs. 4 ZGB) Aufgaben der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen für die Gebührenerhebung der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 7

8 1. Rechtsquellen im Zivilstands- und Bürgerrechtswesen 1.3. Rechtsgrundlagen des Bundesrechts Schweizer Recht (internes Recht) (Fortsetzung): Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (Abkürzung: ZStV) (in Kraft seit 01. Juli 2004 (ohne Art. 9 Abs. 2 und Art. 22 & 43 Abs. 1-3) / (Art. 9 Abs. 2 seit 01. Januar 2005 und Art. 22 & 43 Abs. 1-3 seit 01. Juli 2005 in Kraft) (SR-Nr ) Registerharmonisierungsverordnung vom 21. November 2007 (Abkürzung: RHV) (in Kraft seit 01. Januar 2008) (SR-Nr ) Fortpflanzungsmedizinverordnung vom 04. Dezember 2000 (Abkürzung: FMedV) (in Kraft seit 01. Januar 2001) (SR-Nr ) Allgemeine Bestimmungen, bzw. Organisation des Zivilstandswesens (Zivilstandskreis, Amtssitz und Amtsräume, Sonderzivilstandsämter, Amtssprache, Zivilstandsbeamte, Vertretungen der Schweiz im Ausland, Zivilstandsformulare und ihre Beschriftung) Gegenstand der Beurkundung Verfahren der Beurkundung (Allgemeines, Zuständigkeit, Erfassen, Abschliessen, Bereinigung, Belege) Meldepflichten (Geburt und Tod, Ausländische Ereignisse, Erklärungen und Entscheidungen) Amtliche Mitteilungspflichten Bekanntgabe der Daten (Allgemeines, Bekanntgabe von Daten von Amtes wegen, Bekanntgabe von Daten auf Anfrage) Vorbereitung der Eheschliessung und die Trauung (Vorbereitungsverfahren, Trauung, Eheschliessung von ausländischen Staatsangehörigen, Ehefähigkeitszeugnisse) Vorverfahren, Abschluss und Beurkundung der Eintragung der Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Die Versichertennummer nach Art. 50c des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHV- Versichertennummer) im Personenstandsverzeichnis Ausführungsbestimmungen zur Fortpflanzungsmedizin: Samenspenderverzeichnis Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 8

9 1. Rechtsquellen im Zivilstands- und Bürgerrechtswesen 1.3. Rechtsgrundlagen des Bundesrechts Schweizer Recht (internes Recht) (Fortsetzung): Handbücher für das Zivilstandswesen Weisungen und Kreisschreiben des EJPD/EAZW Literatur und Rechtsprechungen Musterbeispiele mit Erläuterungen für Registereintragungen und Eintragungen im InfoStar (Informatisiertes/elektronisches Standesregister/Zentrale Datenbank) Eidgenössische Ausführungsbestimmungen in Form von Weisungen/Kreisschreiben oder Eintragungsmodellen Zeitschrift für das Zivilstandswesen (seit 2012 in Form von Newslettern auf der Website des Schweizer Verbandes für das Zivilstandswesen: nt-n8-sd.html Sachbuch Kommentar "Das Zivilstandswesen in der Schweiz" von Martin Jäger & Toni Siegenthaler Sachbuch Kommentar "Die Dienstleistungen des Zivilstandsamtes nach der grossen Reform" von Toni Siegenthaler Standesamt und Ausländer (ist ein Werk des deutschen Standesamtverbandes / online erhältlich) Bundesgerichts-Entscheide (BGE) (natürlich gibt es auch noch weitere wie z.b. der Berner oder der Basler- Kommentar) Völkerrecht (externes Recht): Bilaterale Abkommen über den Austausch von Zivilstandsdokumenten und/oder die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (Staatsverträge) Multilaterale Abkommen der Internationalen Zivilstandskommission (CIEC) (z.zt. 16 Mitgliedstaaten, wobei Österreich am 08. April 2008 den Austritt erklärt hat) (z.zt. 31 Konventionen) Weitere Abkommen (Staatsverträge) Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 9

10 1. Rechtsquellen im Zivilstands- und Bürgerrechtswesen 1.4. Rechtsgrundlagen des kantonalen Rechts Die Kantone erlassen Vorschriften über die Organisation der Zivilstandsämter, das Dienstverhältnis der im Zivilstandswesen tätigen Personen und die Beaufsichtigung der Zivilstandsämter durch kantonale Behörden (Art. 49 und 103 ZGB und Art. 1 bis 4 und Art. 84 bis 87 ZStV). Die Kantone erlassen diese Vorschriften in Form einer kantonalen Zivilstandsverordnung (kantzstv). Diese bedürfen, ausgenommen diejenigen über die Besoldung der im Zivilstandswesen tätigen Personen, der Genehmigung des Bundes (Art. 49 Abs. 3 ZGB). 2. Allgemeines Seit dem 1. Januar 1988 ist das neue Eherecht in Kraft. Dieses neue Recht hat im Zivilstandswesen einiges "auf den Kopf" gestellt. Bei den Einträgen in den Einzelregistern (Geburt, Anerkennung, Ehe und Tod) sind wesentlich mehr Angaben zu registrieren. Im Familienregister werden aufgrund altrechtlich eröffneter Eintragungen Nachträge nach neuem Recht eingearbeitet, was für die Ausstellung von Registerauszügen einige Schwierigkeiten und Gefahren in sich birgt. Am 1. Januar 2000 ist das revidierte Personenstands- und Eheschliessungsrecht mit dem neuen Ehevorbereitungsverfahren in Kraft getreten. Im Laufe des Jahres 2003 ist das weltweit einzige informatisierte Personenstandsregister (InfoStar) in der ganzen Schweiz eingeführt worden. InfoStar löste das bisher geführte Familienregister ab. Trotz Einführung vom InfoStar werden nach wie vor Auszüge aus den Einzelregistern und dem Familienregister erstellt. Es setzt daher ein grosses Sachwissen voraus, sich mit dem alten und dem neuen Recht und mit InfoStar auseinanderzusetzen. Am 1. Januar 2013 ist das revidierte Namens- und Bürgerrecht in Kraft getreten (siehe dazu das Merkblatt im Anhang). 3. Organisation Wie bereits erwähnt ist der Erlass der Vorschriften über das Zivilstandswesen Sache des Bundes, soweit die Befugnis nicht den Kantonen übertragen ist. Die Kantone erlassen Vorschriften über die Organisation der Zivilstandsämter und üben die Aufsicht darüber aus. Bis zur Einführung vom InfoStar bildete jede politische Gemeinde einen eigenen Zivilstandskreis. Heute sind die Zivilstandsämter regionalisiert Kanton Appenzell Innerrhoden 2 Zivilstandskreise Zuständig für die Gemeinden Appenzell Oberegg Appenzell (Fettdruck gleich Sitz des Zivilstandskreises) Oberegg Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 10

11 3. Organisation 3.2. Kanton Appenzell Ausserrhoden 3 Zivilstandskreise Zuständig für die 20 Gemeinden Hinterland Mittelland Vorderland 3.3. Kanton Glarus Herisau, Hundwil, Schönengrund, Schwellbrunn, Stein, Urnäsch, Waldstatt Bühler, Gais, Speicher, Teufen, Trogen Grub, Heiden, Lutzenberg, Rehetobel, Reute, Wald, Walzenhausen, Wolfhalden 1 Zivilstandskreis Zuständig für die Gemeinden Glarus Glarus (Ennenda, Glarus, Netstal, Riedern) Glarus Nord (Bilten, Filzbach, Mollis, Mühlehorn, Näfels, Niederurnen, Oberurnen, Obstalden) Glarus Süd (Betschwanden, Braunwald, Elm, Engi, Haslen, Linthal, Luchsingen, Matt, Mitlödi, Rüti, Schwanden, Schwändi, Sool) 3.4. Kanton St. Gallen 11 Zivilstandskreise Zuständig für die 77 Gemeinden Gossau Rheintal Rorschach Sarganserland See-Linth St. Gallen Toggenburg Uznach Uzwil Werdenberg Wil Andwil, Gaiserwald, Gossau, Niederbüren, Waldkirch Altstätten, Au, Balgach, Berneck, Diepoldsau, Eichberg, Marbach, Oberriet, Rebstein, Rüthi, Widnau Berg, Goldach, Mörschwil, Rheineck, Rorschach, Rorschacherberg, St.Margrethen, Steinach, Thal, Tübach, Untereggen Bad Ragaz, Flums, Mels, Pfäfers, Quarten, Sargans, Vilters- Wangs, Walenstadt Eschenbach, Rapperswil-Jona Degersheim, Eggersriet, Häggenschwil, Muolen, St. Gallen, Wittenbach Bütschwil-Ganterschwil, Ebnat-Kappel, Hemberg, Lichtensteig, Lütisburg, Mosnang, Neckertal, Nesslau, Oberhelfenschwil, Wattwil, Wildhaus-Alt St. Johann Amden, Benken, Gommiswald, Kaltbrunn, Schänis, Schmerikon, Uznach, Weesen Flawil, Jonschwil, Oberbüren, Oberuzwil, Uzwil Buchs, Gams, Grabs, Sennwald, Sevelen, Wartau Kirchberg, Niederhelfenschwil, Wil, Zuzwil Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 11

12 3. Organisation Die Gemeinden haben für die vorschriftsgemässe Aufbewahrung der Register, Belege und Akten des Zivilstandsamtes zu sorgen (wasser-, feuer- und einbruchsicher). Die kantonale Aufsichtsbehörde für das Zivilstandswesen überwacht die Einhaltung der Bestimmungen und unterzieht die Zivilstandsämter und deren Einrichtungen jedes zweite Jahr einer gründlichen Inspektion (Art. 85 ZStV). Die Kantone ordnen jedem Zivilstandsamt die nötige Anzahl Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte zu. Sie bestimmen eine dieser Personen als Leiterin oder als Leiter und regeln die Stellvertretung (Art. 4 ZStV). Die Ernennung oder Wahl der Zivilstandsbeamtin/des Zivilstandsbeamten setzt das Schweizer Bürgerrecht, die Handlungsfähigkeit sowie den eidgenössischen Fachausweis für Zivilstandsbeamte voraus (Art. 4 Abs. 3 ZStV). Die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte darf nicht amten, wenn die Amtshandlung (Einschreibung, Beglaubigung, Trauhandlung usw.) betrifft: Ihn selbst, ihr Ehegatte/eingetragene/r Partner/in, Blutsverwandte in gerader Linie, Geschwister, Halbgeschwister oder Ehegatten/eingetragene Parterin/eingetragener Partner dieser Personen, seinen Verlobten oder Personen, die zu ihm im Mündel- oder Adoptionsverhältnis stehen (Art. 89 ZStV). Bevor die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte eine Amtshandlung vornimmt, prüft sie/er von Amtes wegen ihre/seine Zuständigkeit. Ebenso hat sie/er sich über die Identität und Handlungsfähigkeit von Personen, die vor ihr/ihm erscheinen und ihm unbekannt sind, zu vergewissern. Ferner hat sie/er Erhebungen vorzunehmen, wenn ihr/ihm Angaben unvollständig oder nicht zuverlässig erscheinen (Art. 16 ZStV). Die beim Zivilstandsamt tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über Persone n- daten verpflichtet. Die Schweigepflicht besteht nach der Beendigung des Dienstverhältnisses weiter (Art. 44 ZStV). Das Zivilstandswesen und seine Überwachung durch den Kanton sowie die Einrichtung der kantonalen Zivilstandsarchive unterliegen der Aufsicht des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes. Gegen Verfügungen des Zivilstandsbeamten kann innert 14 Tagen bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Ebenso besteht ein Beschwerderecht bei Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde kann bei den zuständigen kantonalen Behörden Beschwerde geführt werden, in letzter Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht (Art. 90 ZStV). 4. Die Zivilstandsregister / Das Personenstandsregister 4.1. Allgemeines Die Zivilstandsregister erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen ist (Art. 9 ZGB). Für Privatpersonen besteht kein Anspruch auf Einsicht in die Zivilstandsregister. Aus verschiedenen Gründen - Datenschutz, Adoptionsgeheimnis, für den Laien kaum lesbare Register usw. - erteilen die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstands- und Bürgerrechtswesen keine Bewilligungen mehr zur Registereinsicht an Privatpersonen. Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 12

13 4. Die Zivilstandsregister / Das Personenstandsregister 4.1. Allgemeines Jede Person hat das Recht auf Kenntnis der ihren Personenstand betreffenden Daten. Die Auskünfte werden gewöhnlich mittels Auszügen (immer schriftlich) erteilt. Diese sind gemäss Verordnung gebührenpflichtig. Eine Privatperson, die Kenntnis über eingetragene Personendaten erhalten will, die weder ihren eigenen Personenstand noch jenen einer gesetzlich oder vertraglich von ihr vertretenen Person betreffen, muss nachweisen, dass sie ein unmittelbares und schutzwürdiges Interesse an der Kenntnis dieser Daten hat und ihr die Beschaffung der Daten bei der direkt betroffenen Person selber nicht möglich oder offensichtlich nicht zumutbar ist (Art. 81 und 59 ZStV). Familien- und Vornamen werden so eingetragen, wie sie in den Zivilstandsakten oder, wenn solche fehlen, in anderen massgebenden Ausweisen geschrieben sind. Vornamen dürfen nicht weggelassen, nicht übersetzt und nicht in ihrer Reihenfolge abgeändert werden. Ortsnamen des Auslandes werden so eingetragen, wie sie in den massgebenden Ausweisen geschrieben sind. Den Ortschaften werden wie folgt beigefügt: Staat Provinz/Departement Ort Die Aufbewahrungspflicht der Belege beträgt 50 Jahre. Werden die Belege auf Mikrofilm aufgenommen oder elektronisch gespeichert, so dürfen die Originale mit Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde nach 10 Jahren vernichtet werden (Art. 32 ZStV) Die "alten" Zivilstandsregister (Einzel- und Familienregister) Das Zivilstandsamt hatte vor der Einführung vom informatisierten Standesregister (Info- Star) die folgenden Zivilstandsregister und Verzeichnisse zu führen: Einzelregister (bis Ende 2004) - Geburtsregister - Eheregister - Todesregister - Anerkennungsregister Familien- (ab 1929 bis 2004 teilweise noch) und Bürgerregister (bis 1928) diverse Verzeichnisse - Verzeichnis über Bürgerrechtsbestätigungen (bis 2004) - Vormundschaftskontrolle - Heimatscheinkontrolle (bis Ende Juni 2004) Das Familien- bzw. die Einzelregister wurden seit dem 1. Januar 1988 bis zur Einführung von InfoStar im Loseblattsystem geführt. Zu jedem Register wurde ein Personenverzeichnis angelegt, das in alphabetischer Ordnung und mit Angabe der Fundstellen die Namen der Personen enthält, auf die sich die Eintragungen beziehen. Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 13

14 4. Die Zivilstandsregister / Das Personenstandsregister 4.3. Hauptmerkmale des "neuen" Informatisierten Standesregisters (InfoStar) Obwohl der Zivilstandsdienst keine wesentlichen Änderungen in der Aufgabenerfüllung erfahren hatte, bedeutete die Einführung des elektronischen Personenstandsregisters ein tief greifender Wechsel im Beurkundungssystem; dies aber nicht bloss, weil vom Papier zur elektronischen Datenverarbeitung gewechselt wurde. Das neue elektronische Personenstandsregister ist ein Personenregister (dessen Daten in einer zentralen Datenbank gespeichert sind), aus dem grundsätzlich jedes Zivilstandsamt bei Bedarf den aktuellen Personenstand einer Person mit allen erfassten und im Zeitpunkt des Zugriffes aktuellen familienrechtlichen Beziehungen abrufen kann. Der Wechsel beruht auf dem neuen Konzept der stetigen Datenaktualität und einer erweiterten Zugriffsregelung. Veraltete Personendaten sind in diesem Zusammenhang nicht relevant und werden deshalb dem Direktzugriff entzogen. Damit unterscheidet sich das elektronische Personenstandsregister in grundsätzlicher Weise vom alten System, das in ereignisorientierte Einzelregister und nach Heimatorten geführte Familienregister zerfallen war. Die Fortschreibung des Personenstandes erfolgte ausserdem gestützt auf die amtlichen Mitteilungen der Verwaltung und der Gerichte über weitere personenstandsrelevante Vorgänge (Stand, Name, Bürgerrecht usw.). Trat mit der Fortschreibung des Personenstandes ein Wechsel im Bürgerrecht ein, wechselte auch der Zuständigkeitsort für die Fortschreibung. Deshalb erstreckte sich die Fortschreibung des Personenstandes für eine bestimmte Person oft über mehrere Familienregister und - systembedingt - innerhalb des einzelnen Familienregisters zudem über mehrere Blätter. Vorgangsblätter haben einen veralteten (unbrauchbaren) Personenstand ausgewiesen und der (benötigte) aktuelle Personenstand der Eltern und der Kinder für die Darstellung der familienrechtlichen Beziehungen ist nicht auf einen Blick aus einem einzigen Registerblatt ersichtlich gewesen. Diese komplexen Familienregistereinträge erschweren die Datenübertragung (Rückerfassung) in das neue System "InfoStar". Diese Zersplitterung entfällt mit der Einführung des neuen Konzepts. Das elektronische Personenstandsregister (InfoStar) verzichtet auf eine gemeindeweise Haltung der Personendaten, kann aber im Zusammenhang mit dem Nachweis des aktuellen Personenstandes jederzeit über alle Gemeindebürgerrechte einer Person Auskunft geben. Sobald ein Zivilstandsereignis gemeldet wird, ruft das für die Bearbeitung zuständige Zivilstandsamt die aktuellen Daten der vom Ereignis betroffenen Personen ab und beurkundet das Zivilstandsereignis in einem so genannten Geschäftsfall. Als Geschäftsfall gilt im Prinzip jede Änderung im Stand, Namen und Bürgerrecht einer in der zentralen Datenbank aufgenommenen Person. 5. Der Geschäftsfall "Geburt" Eine Geburt erfolgt mittels Eintragung im Geschäftsfall Geburt (bis Ende 2004 im Geburtsregister). Das Kindesverhältnis entsteht zur Mutter: durch Geburt durch Adoption Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 14

15 5. Der Geschäftsfall "Geburt" Das Kindesverhältnis entsteht zum Vater: wenn die Kindseltern vor der Geburt miteinander verheiratet sind durch Anerkennung durch richterliche Feststellung durch Adoption Im Geschäftsfall Geburt werden ausserdem beurkundet: Die Totgeburt; als Totgeburt wird ein Kind bezeichnet, das ohne Lebenszeichen auf die Welt kommt und ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm oder ein Gestationsalter (Schwangerschaftsalter) von mindestens 22 vollendeten Wochen aufweist. Kein Eintrag im Geschäftsfall Tod, sondern "nur" im Geschäftsfall Geburt Das Findelkind; die Auffindung eines ausgesetzten, hilflosen Kindes unbekannter oder unsicherer Abstammung. Die im Inland erfolgte Geburt wird im Zivilstandskreis beurkundet, in welchem sie stattgefunden hat. Ist die Geburt in einem Fahrzeug auf der Reise erfolgt, so wird sie durch das Zivilstandsamt des Kreises eingetragen, wo die Mutter das Fahrzeug verlassen hat (Art. 20 Abs. 2 ZStV). Bei tot geborenen Kindern können Familienname und Vornamen erfasst werden, wenn es die zur Vornamensgebung berechtigten Personen wünschen (Art. 37 Abs. 1 ZStV). Geburten sind innert drei Tagen, nachdem sie stattgefunden haben, dem Zivilstandsamt schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu melden (Art. 35 Abs. 1 ZStV). Das Zivilstandsamt nimmt auch eine verspätete Meldung entgegen. Liegen zwischen der Geburt und der Meldung mehr als dreissig Tage, so ersucht es die Aufsichtsbehörde um eine Verfügung. Es zeigt der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 91 Abs. 2 ZStV die Personen an, die ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind. Weitaus der grösste Teil der Geburten wird schriftlich dem Zivilstandsamt angezeigt. Die mündliche Anzeige erfolgt vorwiegend nur noch bei Hausgeburten. Zur Meldung von Geburten sind verpflichtet (Art. 34 ZStV): die Leitung von Spitälern, Geburtenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen oder deren bevollmächtige Mitarbeitende; die Mutter des Kindes, der Ehemann der Mutter, der rechtliche Vater des Kindes; oder jede andere Person, die bei der Geburt anwesend war (mit Vollmacht) wenn es sich um ein Findelkind handelt, die nach kantonalem Recht zuständige Behörde (Art. 38 ZStV); jede Behörde, die von der Geburt Kenntnis erhalten hat, wenn diese nicht rechtens gemeldet wurde. Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 15

16 5. Der Geschäftsfall "Geburt" Gemäss Art. 270 ZGB erhält das Kind folgenden Familiennamen und gemäss Art. 271 ZGB und Art. 4 BüG folgendes Bürgerrecht: Bis Familiennamen und Bürgerrecht des Vaters, sofern die Eltern miteinander verheiratet sind. Familiennamen und Bürgerrecht der Mutter, wenn sie nicht miteinander verheiratet sind, oder, wenn diese infolge früherer Eheschliessung einen Doppelnamen führt, den ersten Namen. Ab Siehe dazu das Merkblatt im Anhang Die Eltern bestimmen die Vornamen des Kindes. Die Zivilstandsbeamtin/der Zivilstandsbeamte weist Vornamen zurück, welche die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen (Art. 37 Abs. 3 ZStV). Ausländische Eltern können sich anstelle des Schweizer Rechts auf ihr Heimatrecht berufen und beim zuständigen Zivilstandsamt eine Optionserklärung gemäss Art. 37 Abs. 2 IPRG (Internationales Privatrechtsgesetz) und Art. 14 ZStV abgeben. In dieser Erklärung beantragen die Eltern, dass ihr Familienname nach dem Heimatrecht (z.b. Spanien - Gomez Lopez) in die schweizerischen Register eingetragen wird. 6. Der Geschäftsfall "Vaterschaftsanerkennung" Eine Kindesanerkennung erfolgt mittels Eintragung im Geschäftsfall Anerkennung (bis Ende 2004 im Anerkennungsregister). Seit dem 1. Januar 1978 ist das neue Kindesrecht in Kraft. Vor Inkrafttreten dieses Rechts führte das Gemeindeamt das Anerkennungsregister. Im Geschäftsfall Anerkennung werden die Anerkennungen von Kindern durch den Vater beurkundet, die nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis stehen. Die Anerkennung kann vor oder nach der Geburt des Kindes erfolgen. Ausgeschlossen ist die Beurkundung der Anerkennung eines adoptierten Kindes (Art. 11 Abs. 3 ZStV). Zuständig für die Beurkundung von Anerkennungen ist mit wenigen Ausnahmen, unter Vorbehalt der gerichtlichen und der testamentarischen Kindesanerkennungen, jedes Zivilstandsamt (Art. 11 Abs. 5 ZStV). Die Anmeldung erfolgt mündlich unter Vorlage der notwendigen, weniger als sechs Monate alten Urkunden für den Anerkennenden und für die Mutter. Vor der Beurkundung ist der Anerkennende darauf aufmerksam zu machen, dass durch die Anerkennung das Kindesverhältnis zwischen dem Vater und dem Kind festgestellt wird. Am Besten eignet sich eine sogenannte Rechtsbelehrung, welche vom Anerkennenden unterschrieben und ihm auch abgegeben wird. Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 16

17 6. Der Geschäftsfall "Vaterschaftsanerkennung" 6.1. Unterschiede zwischen altem und neuem Recht Neues Recht (ab ) Altes Recht (bis ) Rechtsbeziehung (keine Differenz) Familienname Kindsverhältnis zum Vater wird festgestellt Keine Änderung, weiterhin den Namen der Mutter, den sie im Zeitpunkt der Geburt geführt hat (seit : Sofern die Eltern das gemeinsame Sorgerecht erhalten haben, Familienname des Vaters durch Erklärung möglich / siehe dazu auch Merkblatt im Anhang) Aussereheliches Kindsverhältnis zum Vater wird festgestellt Familienname des Anerkennenden Bürgerrecht Keine Änderung, weiterhin Bürgerrecht der Mutter (seit : Siehe oben: Familiennamen von Mutter = CH-Bürgerrecht von Mutter / Familienname von Vater = Bürgerrecht von Vater, sofern CH / siehe dazu auch Merkblatt im Anhang) Bürgerrecht des Anerkennenden Familienname / Bürgerrecht Ausnahmen: Falls das Kind mit Schweizer Nationalität beim Anerkennenden aufwächst und derselbe eine Namensänderung beantragt, erwirbt das Kind seinen Familiennamen und sein Bürgerrecht (Art. 271 Abs 3 ZGB). Begründet ein Schweizer Vater ab 1. Januar 2006 ein Kindesverhältnis (beispielsweise Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft) zu einem unmündigen, ausländischen Kind, das nach dem 31. Dezember 2005 geboren worden ist, so erhält dieses neu das Schweizer Bürgerrecht des Vaters. 7. Der Geschäftsfall "Tod" Ist eine Person gestorben, erfolgt die Eintragung im Geschäftsfall Tod (bis Ende 2004 im Todesregister). Totgeburten werden nicht im Geschäftsfall Tod, sondern "nur" im Geschäftsfall Geburt beurkundet. Der im Inland erfolgte Tod wird im Zivilstandskreis beurkundet, wo er eingetreten ist. Wird eine Person tot aufgefunden und lässt sich nicht feststellen, wo sie gestorben ist, so wird der Tod durch das Zivilstandsamt des Kreises beurkundet, wo die Leiche gefunden worden ist. Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 17

18 7. Der Geschäftsfall "Tod" Ist der Tod in einem Fahrzeug auf der Reise eingetreten, so wird er durch den Zivilstandskreis beurkundet, wo die Leiche dem Fahrzeug entnommen worden ist (Art. 20a Abs. 3 ZStV). Todesfälle sind innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt des Todesortes schriftlich oder durch persönliche Vorsprache zu melden (Art. 35 Abs. 1 ZStV). Das Zivilstandsamt nimmt auch eine verspätete Meldung entgegen. Liegen zwischen Tod und Meldung mehr als dreissig Tage, so ersucht es die Aufsichtsbehörde um eine Verfügung. Ebenso sind dieser Behörde die Personen anzuzeigen, welche ihrer Meldepflicht nicht rechtzeitig nachgekommen sind (Art. 91 Abs. 1 ZStV). Wird der Tod oder eine Totgeburt gemeldet, so ist eine ärztliche Bescheinigung einzureichen. Zur Meldung von Todesfällen sind verpflichtet (Art. 34a ZStV): die Leitung von Spitälern, Alters- und Pflegeheimen oder vergleichbaren Einrichtungen oder deren bevollmächtige Mitarbeitende; die Familienangehörigen des Verstorbenen oder die von diesen Bevollmächtigten die anderen anwesenden Personen, namentlich wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder deren Leiche findet die Behörde, die vom Todesfall Kenntnis erhalten hat, wenn dieser nicht rechtens gemeldet wurde. Wer beim Tod einer unbekannten Person zugegen war oder die Leiche einer solchen findet, hat die Polizeibehörde ohne Verzug zu benachrichtigen. Die Polizeibehörde erstattet dem Zivilstandsamt Anzeige (gemäss kantonaler Polizeierlasse). 8. Der Geschäftsfall "Ehevorbereitung/Eheschliessung" Am 1. Januar 2000 ist das revidierte Personenstands- und Eheschliessungsrecht in Kraft getreten Ehevoraussetzungen Ehefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 ZGB) Um die Ehe eingehen zu können, müssen die verschieden geschlechtlichen Brautleute das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und urteilsfähig sein. Ehehindernisse (Art. 95 ZGB) Die Eheschliessung ist verboten zwischen: Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern (es ist gleichgültig, ob die Verwandtschaft durch Abstammung oder durch Adoption begründet ist) Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 18

19 8. Der Geschäftsfall "Ehevorbereitung/Eheschliessung" 8.2. Ehevorbereitungsverfahren Zuständig für die Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens ist (Art. 62 ZStV): das Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnsitzes der Braut oder des Bräutigams das Zivilstandsamt, wo die Trauung stattfinden soll, sofern die Brautleute im Ausland wohnhaft sind Ein Wohnsitzwechsel hat keinen Einfluss auf das eingeleitete Verfahren (Art. 62 Abs. 2 ZStV). Er ist jedoch von der betroffenen Person zu melden und zu belegen, damit er bei der Beurkundung der Trauung berücksichtigt werden kann (Mitteilungswesen). Die Brautleute reichen das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens mündlich oder schriftlich beim zuständigen Zivilstandsamt ein. Halten sie sich im Ausland auf, kann das Gesuch über die zuständige schweizerische Vertretung eingereicht werden (Art. 63 ZStV). Sie haben ihre Personalien mittels Dokumenten zu belegen und beim Zivilstandsamt persönlich zu erklären, dass sie die Ehevoraussetzungen erfüllen. Gemäss Art. 16 Abs. 5 ZStV hat das Zivilstandsamt Orientierungs- und Beratungspflicht. Es informiert und berät die Brautleute namentlich über: die erforderlichen Dokumente (Personendaten) (Art. 16 Abs. 2 ZStV) die persönliche Erklärung betreffend der Ehevoraussetzungen (Art. 94 Abs. 1, 95 und 98 Abs. 3 ZGB) die Namensführung nach der Eheschliessung (siehe Merkblatt im Anhang) das Bürgerrecht Die Zivilstandsbehörde prüft, ob die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind. Die Heiratspapiere oder Dokumente sollten in der Regel nicht älter als 6 Monate sein. Der Gesetzgeber nennt anstelle bestimmter Dokumente neu die Personendaten, welche nachzuweisen sind (Art. 64 ZStV): Geburt, Geschlecht, Namen, Abstammung, Zivilstand (verheiratet gewesene oder in Partnerschaft eingetragen gewesene Verlobte: Datum der Auflösung der Ehe/Partnerschaft Gleichgeschlechtlicher), Heimatorte, Staatsangehörigkeit sowie Wohnsitz Das Zivilstandsamt prüft, ob (Art. 16 und 89 ZStV): seine Zuständigkeit gegeben ist die Identität der Verlobten ausgewiesen ist die zu beurkundenden Angaben richtig, vollständig und auf dem neuesten Stand sind Ausstandspflicht Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 19

20 8. Der Geschäftsfall "Ehevorbereitung/Eheschliessung" 8.2. Ehevorbereitungsverfahren Das Zivilstandsamt prüft, ob (Art. 99 ZGB i.v. mit Art. 66 ZStV): die nötigen Dokumente und Erklärungen vorliegen die Ehevoraussetzungen bezüglich Ehefähigkeit (Art. 94 Abs. 1 ZGB) und Ehehindernisse (Art. 95 und 96 ZGB) erfüllt sind das Ausländerrecht nicht umgangen wird (kein Scheinehe-Verdacht) (Art. 97a ZGB und 74 ZStV) Sind die Ehevoraussetzungen erfüllt, so eröffnet das Zivilstandsamt den Verlobten schriftlich den Entscheid, dass die Trauung stattfinden kann (Art. 67 ZStV). Die Trauung kann frühestens zehn Tage und spätestens drei Monate nach Abschluss des Vorbereitungsverfahrens bei einem beliebigen schweizerischen Zivilstandsamt stattfinden (Art. 68 ZStV). Ist das Ehevorbereitungsverfahren vom Zivilstandsamt des Wohnortes durchgeführt worden, soll die Trauung jedoch bei einem anderen schweizerischen Zivilstandsamt stattfinden, so wird den Verlobten eine Trauungsermächtigung ausgestellt. Diese ist dem Zivilstandsamt des Trauungsortes vor der Trauung abzugeben. Ein für die Trauung einer Schweizer Bürgerin / eines Schweizer Bürgers im Ausland notwendiges Ehefähigkeitszeugnis wird auf Gesuch der Verlobten ausgestellt. Zuständigkeit und Verfahren richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über das Vorbereitungsverfahren für eine Eheschliessung in der Schweiz. Besteht kein Wohnsitz in der Schweiz, so ist das Zivilstandsamt des Heimatortes der Braut / des Bräutigams zuständig (Art. 75 ZStV) Eheschliessung Die Trauung findet im Trauungslokal statt und ist öffentlich. Weisen die Verlobten nach (z.b. ärztliches Zeugnis), dass es für sie offensichtlich unzumutbar ist, sich in das Trauungslokal zu begeben, so kann das Zivilstandsamt die Trauung in einem anderen Lokal durchführen. Zur Trauung haben die Brautleute zwei mündige und urteilsfähige Trauzeugen mitzubringen. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen (auch kantonalen) dürfen keine Trauungen stattfinden (Art. 70 und 71 ZStV). Die Trauung wird vollzogen, indem der Zivilstandsbeamte an die Braut und den Bräutigam einzeln die Frage richtet: "N.N. (Braut), ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit M.M. (Bräutigam) die Ehe eingehen?" "M.M. (Bräutigam), ich richte an Sie die Frage: Wollen Sie mit N.N. (Braut) die Ehe eingehen?" Haben beide Brautleute die Frage bejaht, so erklärt der Zivilstandsbeamte: "Da Sie beide meine Frage bejaht haben, ist Ihre Ehe durch Ihre beidseitige Zustimmung geschlossen." Unmittelbar nach der Trauung ist der vorbereitete Beleg "Bestätigung der Eheschliessung" von den Ehegatten, den beiden Zeugen und dem Zivilstandsbeamten zu unterzeichnen (Art. 71 Abs. 4). Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 20

21 8. Der Geschäftsfall "Ehevorbereitung/Eheschliessung" 8.3. Eheschliessung Auf Wunsch kann den Eheleuten ein Familienausweis ausgehändigt werden, welcher im Verkehr mit Verwaltungsbehörden als Ausweis über den Bestand einer Familie dient. Für die kirchliche Trauung sollte ohne Weiteres der Familienausweis als genügend betrachtet werden. Ansonsten ist ein gebührenpflichtiger Auszug aus dem Eheregister auszuhändigen Familienname nach der Eheschliessung Die Brautleute haben die Möglichkeit, auch nach Abschluss des Ehevorbereitungsverfahrens bis zum vereinbarten Trauungstermin dem Zivilstandsamt mitzuteilen, was für eine Namensführung sie nach der Trauung wünschen. Folgende Varianten waren bis möglich vor der Eheschliessung nach der Eheschliessung Art. 160 Abs. 1 ZGB - Brautleute kehren nichts vor Mann Roth Roth Frau Weiss Roth (geb. Weiss) Kind Weiss Roth Art. 160 Abs. 2 ZGB - Erklärung der Braut Mann Roth Roth Frau Weiss Weiss Roth (geb. Weiss) Kind Weiss Roth Art. 30 Abs. 2 ZGB - Gesuch beim Regierungsrat Mann Roth Weiss (geb. Roth) Frau Weiss Weiss Kind Weiss Weiss Art. 30 Abs. 2 ZGB und Art 12 Abs. 1 ZStV - Gesuch und Erklärung des Bräutigams Mann Roth Roth Weiss (geb. Roth) Frau Weiss Weiss Kind Weiss Weiss Folgende Varianten sind seit möglich vor der Eheschliessung nach der Eheschliessung Art. 160 Abs. 1 ZGB - Brautleute kehren nichts vor Mann Roth Roth Frau Weiss Weiss Kind Weiss oder Roth Roth oder Weiss Art. 160 Abs. 2 ZGB - Erklärung der Verlobten Mann Roth Roth Frau Weiss Roth (geb. Weiss) Kind Weiss oder Roth Roth Mann Roth Weiss (geb. Roth) Frau Weiss Weiss Kind Weiss oder Roth Weiss Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 21

22 8. Der Geschäftsfall "Ehevorbereitung/Eheschliessung" 8.5. Bürgerrechte nach der Eheschliessung Bis : Durch die Heirat erhält die Ehefrau das Bürgerrecht des Ehemannes, ohne das Bürgerrecht zu verlieren, das sie als ledig hatte (Art. 161 ZGB). Somit hat in den meisten Fällen jede Schweizer Bürgerin, welche nach dem 1. Januar 1988 (neues Eherecht) mit einem Schweizer Bürger geheiratet hat, mindestens zwei Bürgerrechte. Seit : Jeder Ehegatte behält das Kantons- und Bürgerrecht (Art. 161 ZGB). Die Heirat einer Ausländerin mit einem Schweizer führt seit dem 1. Januar 1992 nicht mehr automatisch zum Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. 9. Der Geschäftsfall "Partnerschaft" Die Eintragung einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft unterscheidet sich zur Eheschliessung wie folgt: - Die Partner/innen müssen gleichen Geschlechts sein - keine 10-tägige Wartefrist nach dem Vorverfahren - keine Zeugen bei der Beurkundung nötig - kein Ja-Wort - keine Eintragung von "nur" Ausländern ohne Wohnsitz in der Schweiz (keine sogenannten "Touristen-Eintragungen") Namensführung und Bürgerrecht siehe Merkblatt im Anhang. 10. Mitteilungen von Amtes wegen Nach Abschluss der vorgenannten Geschäftsfälle werden Mitteilungen von Amtes wegen unverzüglich erlassen: Einwohneramt/Einwohnerkontrolle Wohnsitzgemeinde (Art. 49 ZStV) Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt die Geburt, den Tod, jede Änderung von Name, Zivilstand oder Bürgerrecht und die Bereinigung von Personenstandsdaten sowie die Sozialversichertennummer der Gemeindeverwaltung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes der betroffenen Personen für die Führung der Einwohnerregister mit. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) (Art. 50 ZStV) Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt der KESB mit: a. die Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, sowie dessen Tod, sofern dieser innerhalb des ersten Lebensjahres erfolgt und in diesem Zeitpunkt kein Kindesverhältnis zum Vater besteht; b. die Geburt eines innert 300 Tagen nach dem Tod oder der Verschollenerklärung des Ehemannes der Mutter des geborenen Kindes; c. die Anerkennung eines unmündigen Kindes; d. den Tod eines die elterliche Sorge ausübenden Elternteils; e. das Auffinden eines Findelkindes; f. die Adoption eines Kindes im Ausland. Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 22

23 10. Mitteilungen von Amtes wegen Die Meldung erfolgt an die KESB: a. des Wohnsitzes der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes (Abs. 1 Bst. a und c); b. des Wohnsitzes des Kindes (Abs. 1 Bst. b, d und f); c. des Auffindungsortes (Abs. 1 Bst. e). Bundesamt für Migration (Art. 51 ZStV) Das für die Beurkundung zuständige Zivilstandsamt teilt dem Bundesamt für Migration folgende Zivilstandsfälle, die eine Asyl suchende, eine vorläufig aufgenommene oder als Flüchtling anerkannte Person betreffen mit: a. Geburten; b. Kindesanerkennungen; c. Trauungen und eingetragene Partnerschaften; d. Todesfälle. Bundesamt für Statistik (Art. 52 ZStV) Das Bundesamt für Statistik erhält die statistischen Angaben nach der Verordnung vom 30. Juni 1993 über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes. Die Datenlieferungen erfolgen automatisiert und in elektronischer Form. AHV-Behörde (Art. 53 ZStV) Die in der zentralen elektronischen Datenbank InfoStar beurkundeten Geburten und Todesfälle/Verschollenerklärungen, neuen Erfassungen von Personen und Änderungen von Personenstandsdaten werden automatisiert und in elektronischer Form der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ZAS) gemeldet. Ausländische Behörden (Art. 54 ZStV) Ausländischen Behörden werden Personenstandsdaten über ihre Staatsangehörigen mitgeteilt, wenn eine internationale Vereinbarung dies vorsieht (z.zt. Deutschland, Italien & momentan noch Österreich). Todesmeldungen an ausländische Vertretungen (Art. 55 ZStV) Das Zivilstandsamt des Todesortes meldet alle von ihm zu beurkundenden Todesfälle von ausländischen Staatsangehörigen der Vertretung des Heimatstaates, in deren Konsularkreis der Todesfall eingetreten ist (Art. 37 Bst. a des Wiener Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen). 11. Bürgerrechtswesen Das Bürgerrecht ist immer dreiteilig und besteht aus Schweizer Bürgerrecht Kantonsbürgerrecht Gemeindebürgerrecht Jeder Bürger besitzt immer diese Kombination. Er kann jedoch mehrere Kantons- und Gemeindebürgerrechte besitzen. Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 23

24 11. Bürgerrechtswesen Der bedingungslose Erwerb durch Abstammung hat nur Gültigkeit, wenn der Vater des Kindes Schweizer Bürger ist und die Eltern verheiratet sind. Ist der Vater Ausländer, muss die Mutter Schweizer Bürgerin sein, damit das Kind von Geburt an Schweizer Bürger ist. Begründet ein Schweizer Vater ab 1. Januar 2006 ein Kindesverhältnis (beispielsweise Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft) zu einem unmündigen, ausländischen Kind, das nach dem 31. Dezember 2005 geboren worden ist, so erhält dieses neu das Schweizer Bürgerrecht des Vaters. Bei der Adoption eines ausländischen Kindes durch einen Schweizer Bürger ist dessen Unmündigkeit Bedingung für den Erwerb der Bürgerrechte des Vaters. Der Verlust von Gesetzes wegen tritt automatisch ein bei: Adoption Geburt im Ausland: Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, welches noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verliert das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen (Art. 10 ebüg). Wird ein minderjähriger Schweizer Bürger von einem Ausländer adoptiert, so verliert er mit der Adoption das Schweizer Bürgerrecht, wenn er die Staatszugehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt. Die Schweizer Bürgerin verliert das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat mit einem Ausländer nicht. Der Erwerb durch Einbürgerung erfolgt auf drei verschiedene Arten: ordentliche Einbürgerung Wiedereinbürgerung erleichterte Einbürgerung 12. Die Adoption Seit dem 1. April 1973 ist ein neues Adoptionsrecht in Kraft, das die Situation der Adoptivkinder wesentlich verändert hat. Dem ist speziell beim Ausstellen von Auszügen entsprechende Aufmerksamkeit zu widmen. Durch die Adoption wird das Adoptivkind zum ehelichen, bzw. leiblichen Kind seiner Adoptiveltern. Es erhält deren Familienname und Bürgerrecht. Die Tatsache der Adoption tritt nach aussen überhaupt nicht in Erscheinung. Das Adoptivkind erhält die Rechtsstellung eines Kindes der Adoptiveltern. Das bisherige Kindesverhältnis erlischt. Bei der Adoption kann dem Kind ein neuer Vorname gegeben werden (Art. 267 ZGB). Das minderjährige Kind erhält anstelle seiner bisherigen das Bürgerrecht der Adoptiveltern sowie deren Familienname (Art. 267a ZGB). Skript "Zivilstands - und Bürgerrechtswesen" - Stand März Seite 24

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